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Arrêté grand-ducal du 13 janvier 1893, concernant la franchise de port des correspondances de service des experts-inspecteurs des viandes.

69 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (69)

Texte législatif (69 Articles)

Arrêté grand-ducal du 13 janvier 1893, concernant la franchise de port des correspondances de service des experts-inspecteurs des viandes.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 21 janvier 1893.

N°.3.

Samstag, 21. Januar 1893.

Arrêté grand-ducal du 13 janvier 1893, concernant

la franchise de port des correspondances de

service des experts-inspecteurs des viandes.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu l'arrêté royal grand-ducal du 1er octobre

1879, portant règlement sur la franchise de port

des correspondances officielles ;

Vu l'arrêté du 20 décembre 1892, portant

règlement du commerce des viandes ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

finances et après délibération du Gouvernement

en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

règlement du commerce des viandes ;

Les correspondances de service que

les experts-inspecteurs des viandes sont dans

le cas d'échanger avec le Gouvernement, les

parquets des tribunaux d'arrondissement et les

bourgmestres, jouissent de la franchise de port.

règlement du commerce des viandes ;

Die amtlichen Postsendungen der Fleisch-

beschauer mit der Regierung, den Staats-An-

waltschaften der Bezirksgerichte und den Bürger-

meistern genießen Portofreiheit.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

La Société de secours mutuels des ins-

tituteurs du Grand-Duché de Luxembourg est lé-

galement reconnue et ses statuts sont approuvés.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Luxemburger Lehrer-Unterstützungs-

verein wird hiermit gesetzlich anerkannt und dessen

Statut genehmigt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Unter den Primär- und Oberprimärlehrern des

Grossherzogthums Luxemburg besteht vom 1. Januar 1893

ab unter dem Namen : « Luxemburger Lehrer-Unter-

stützungsverein», «Société de secours mutuels des insti-

tuteurs du Grand-Duché de Luxembourg» eine staatlich

anerkannte Unterstützungsgenossenschaft.

règlement du commerce des viandes ;

Pour la fermeture des correspondances

afférentes et le contreseing sont applicables les

dispositions consignées dans l'arrêté du 1er oc-

tobre 1879.

règlement du commerce des viandes ;

Die Bestimmungen des Beschlusses

vom 1. October 1879 über das Verschließen und

die Gegenzeichnung sind auf diese Korrespon-

denzen anwendbar.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 17 janvier 1893.

Le Ministre d'Étal, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 17. Januar 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des Luxemburger Lehrer-Unter-

stützungsvereins betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger

Lehrer-Unterstützungsvereins

wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie des Statuts dieses Vereines;

Nach Einsicht des Berichtes der Gemeinde-

verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des

Vereins, vom 8. Januar 1893;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Hilfskassen, vom 10. Januar 1893;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großherz. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements In Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;

Beschließt

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem dazu

gehörigen Vereinsstatut, soll im „Memorial" ver-

öffentlicht werden.

Luxemburg, den 17. Januar 1883.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

KAPITEL. 1. — Gründung, Sitz und Zweck des Vereins.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz In der

Stadt Luxemburg.

règlement du commerce des viandes ;

Notre Directeur général des finances

est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Château de Hohenbourg, le 13 janvier 1893.

ADOLPHE.

Le Directeur général

des finances,

M .

MONGENAST.

Großh. Beschluß vom 13. Januar 1893, betref-

fend die Portofreiheit der Dienstsendungen

der Fleischbeschauer.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u, u., u.;

Nach Einsicht des Königl.-Großh. Beschlusses

vom 1. October 1879, die Portofreiheit der staats-

dienstlichen Postsendungen betreffend;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 20. Dezem-

ber 1892, betreffend das Reglement über den

Fleischhandel;

Auf den Bericht Unseres General-Directors

der Finanzen und nach Berathung der Regierung

im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

règlement du commerce des viandes ;

Unser General-Director der Finanzen ist

mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 13. Januar 1893.

Adolph.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société de

secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société de secours mutuels des

instituteurs du Grand-Duché, ensemble les sta-

tuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 8 janvier 1893 par l'adminis-

tration communale de Luxembourg, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 10 janvier 1893 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Zweck des Vereines ist, eine Unterstützung zu

gewahren

a) seinen aktiven Mitgliedern In Krankheitsfallen ;

b) denselben Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin ;

c) den Witwen resp. den gesetzlichen Erben der aktiven

Mitglieder beim Tode der letztern ;

Statuten des Luxemburger Lehrer-Unterstützungsvereines.

d) den gesetzlichen Eiben der nicht wieder verhei-

ratheten Gattin eines verstorbenen aktiven Mitgliedes

beim Tode der Wittwe ;

e) den Kindern der verstorbenen aktiven Mitglieder bis

zum zurückgelegten sechzehnten Lebensjahre ;

f) den aktiven Mitgliedern und deren Hinterlassenen

(Frauen und Kindern) In aussergewöhnlichen Fällen, so-

fern die zu bewilligende Unterstützung nicht in Wider-

spruch steht mit Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891

über die Hilfskassen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891

verpflichtet der Verein sich In keinem Falle zur Zahlung

von Lebensrenten.

KAPITEL II. — Die Mitglieder des Vereines.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verein besieht aus aktiven Mitgliedern

und aus Ehrenmitgliedern.

Die aktiven Mitglieder zerfallen In amtirende und In

pensionirte Mitglieder.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Ehrenmitglieder werden alle Personen, Gesell-

schaften, etc., welche eine einmalige Summe von we-

nigstens 10 Franken In die Vereinskasse zahlen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Aktive Mitglieder können alle brevetirten

Lehrer werden, die an einer Gemeindeschule des Gross-

herzogthums angestellt sind und nicht über 5 Dienstjahre

zählen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Um aktives Mitglied zu werden, muss man

a) ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten des Ver-

eines richten, welches das Datum der Geburt und das des

Eintrittes ins Lehrfach angibt ;

b) einen monatlichen Beitrag von 0,75 Franken an die

Vereinskasse entrichten.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Jedes neu eintretende Mitglied muss soviel

mal 9 Franken bezahlen, als es bei seiner Aufnahme In

den Verein Dienstjahre zählt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Betragen die Dienstjahre bei der Aufnahme

mehr als zwei, so entrichtet das neue Mitglied jährlich

einen Beitrag von wenigstens 18 Franken, bis alle erfalle-

nen Beiträge nachgezahlt sind.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der erste Jahresbeitrag von 9 resp. 18 Fr.

ist sofort bei der Aufnahme In den Verein zu entrichten.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Namen der Vereinsmitglieder werden mit

Angabe des Alters, der Dienstjahre und dem Datum der

Aufnahme In das Vereinsregister eingetragen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Aufnahme In den Verein datirt vom I . des

Monats nach der Einzahlung des ersten Beitrags resp.

Doppelbeitrags.

Jedem aktiven Mitglied wird ein mit dem Vereinsstem-

pel und dem Datum der Aufnahme versehenes Exemplar

der Statuten zugestellt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren

a) die Lehrer, welche am 31. Dezember des laufenden

Rechnungsjahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben.

Jedoch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser

Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass

es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.

b) die, welche aus dem von der Gemeinde organisirten

Primärunterricht scheiden, mit Ausnahme derjenigen,

von denen In den Art. 17, 18 und 19 gesprochen wird ;

c) die, welche dem Präsidenten ihren freiwilligen Aus-

tritt schriftlich mittheilen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die gemäss Art. 14 ausgetretenen Mitglieder

werden durch den Verwaltungsrath von der Liste der

aktiven Mitglieder gestrichen.

Die freiwillig austretenden und die von der Liste ge-

strichenen Mitglieder behalten keinerlei Recht weder auf

Unterstützung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten

Gelder, noch auf das Vereinsvermögen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Jedes aus dem Verein geschiedene Mitglied

kann wieder, ohne Rücksicht auf das Dienstalter, In den-

selben aufgenommen werden, wenn es an einer Gemeinde-

schule angestellt ist oder eine Staatsanstellung im Unter-

richt übernimmt und alle seit seinem Austritt erfallenen

Beiträge gemäss Art. 10 nachzahlt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Jedes aktive Mitglied, das vom Staate pen-

sionirt wird, bleibt Mitglied des Vereines, wenn es bei

seiner Pensionirung wenigstens 20 Dienstjahre zählt.

Es braucht vom 1. Januar nach seiner Pensionirung an

keinen Jahresbeitrag mehr zu entrichten und verliert vom

Tage der Pensionirung an das Recht auf die In Art. 23

vorgesehene Unterstützung.

Im übrigen ist es den amtirenden Mitgliedern des Ver-

eines vollständig gleichgestellt.

Betragen die Dienstjahre weniger als 20, so zahlt das

pensionirte Mitglied für die noch fehlenden Jahre seinen

Jahresbeitrag von je 9 Franken.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Diejenigen Lehrer, die aus einer Gemeinde-

schule scheiden, um eine Staatsanstellung im Unterricht

zu Übernehmen, können auf schriftliches Ersuchen aktive

Mitglieder des Vereines bleiben.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die aktiven Mitglieder, welche zeitweilig

ohne Anstellung bleiben oder einen längern Urlaub erhal-

ten, sind für diese Zeit den pensionirten Lehrern gleich-

gestellt. Die Dauer des Nichtamtirens darf jedoch zwei

aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Nach die-

ser Zeit hört die Mitgliedschaft auf, und die betreffenden

Mitglieder werden nach Art. 15 behandelt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern

ohne nähere Bezeichnung sprechen, sind darunter sowohl

die aktiven als die Ehrenmitglieder zu verstehen.

KAPITEL III. — Die Unterstützungen.

Art.

2 1 .

Das Recht auf Unterstutzung beginnt erst

6 Monate nach der Aufnahme In den Verein.

Die Mitglieder, von denen In Art. 10 und 16 die Rede

ist, haben ebenfalls 6 Monate nach ihrer Aufnahme resp.

Wiederaufnahme In den Verein Recht auf Unterstutzung.

Jedoch kann von dem auszuzahlenden

Unterstutzungsbe-

trag nach Ermessen des engern Ausschusses eine Summe

bis zur Hohe der erfallenen Beitrage zuruckbehalten

werden.

Art.

2 2 .

Gemass Art. 8 des Gesetzes uber die Hilfs-

kassen konnen die den Mitgliedern zukommenden Unter-

stutzungen weder abgetreten noch mit Beschlag belegt

werden.

Art.

2 3 .

Krankheiten der aktiven Mitglieder, welche

eine Unterbrechung der Amtsthatigkeit von wenigstens

10 aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge haben, oder

solche, die wahrend der Fenen eine arztliche Behandlung

von

derselben Dauer beanspruchen, berechtigen vom

ersten Tage der Krankheit an zu einer Unterstutzung von

1.25 Franken per Tag.

Dauert die Krankheit uber 100 Tage, so wird fur die

weitere Dauer derselben eine Unterstutzung von 0,625 Fr.

per Tag bewilligt.

In der Regel kann die Unterstutzung nicht über 300

Tage hinaus gewahrt werden.

Nach dieser Zeit entscheidet der engere Ausschuss, ob

die

Unterstutzung

noch ferner bezahlt, oder ob sie ein-

geschrankt werden oder ganzlich wegfallen soll.

A r t

2 4 . Die Ausbezahlung erfolgt gegen Einsendung

eines ärztlichen Attestes, das die Dauer der Dienstun-

fahigkeit genau angibt, sowie der Bescheinigung des

betreffenden Delegirten, dass das kranke Mitglied mit der

Einzahlung seiner Beitrage In Ordnung ist.

Art.

25. Jedes aktive Mitglied erhalt beim Tode seiner

Gattin sofort auf Bescheinigung des Delegirten eine Unter-

stutzung von 100 Franken.

Art.

2 6 .

Beim Tode eines aktiven Mitgliedes erhalten

die Witwe resp. die gesetzlichen Erben desselben gegen

Bescheinigung des Delegirten eine Unterstutzung von

200 Franken.

Beim Tode der nicht wieder verheiratheten Gattin

eines verstorbenen aktiven Mitgliedes erhalten die gesetz-

lichen Erben derselben eine Unterstutzung von 100 Fr.

In Zeiten einer Epidemie konnen die In Art. 25 und 26

vorgesehenen Unterstutzungen für die laut arztlichen

Zeugnisses an der herrschenden Epidemie Gestorbenen

vom Verwaltungsrath auf die Halfte reduzirt werden.

Bestehen In Bezug auf gesetzliche Erben Zweifel, so

wird obige Summe ohne Zinsen erst nach Feststellung

der gesetzlichen Erbfolge ausbezahlt.

Art.

2 7 .

Jedem Kinde eines verstorbenen aktiven

Mitgliedes bezahlt der Verein vom 1. Januar resp. 1. Juli

nach dem Todesfall an durch Vermittlung des Vormundes

eine jahrliche Unterstutzung von 50 Franken, wenn nur

ein Kind vorhanden ist, von je 40 Frauken, wenn es zwei,

von je 35 Franken, wenn es drei, von je 30 Franken, wenn

es vier oder mehr Kinder sind.

Zur

Feststellung dieser Unterstutzungen werden alle

am 1. Januar resp. 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres

lebenden Kinder ohne Rucksicht auf ihr Alter mitgezahlt.

Die Unterstutzung hort auf, wenn das Kind vor dem

1. Januar resp. 1. Juli des laufenden

Rechnungsjahres

16 Jahre alt geworden ist.

Die Auszahlung findet zur Halfte am 31. Juni, zur Halfte

am 31. Dezember statt.

Art. 2 8 Wenn die Summe der nach Art. 27 zu zahlen-

den Unterstutzungen 1000 Franken per Jahr ubersteigen

sollte, so kann der Verwaltungsrath, falls die Finanzen es

erheischen, diese Unterstutzungen zeitweilig reduziren.

Art.

29.

Der Verwaltungsrath stellt jedes Jahr dem

engern Ausschuss eine im Verhaltniss zur Finanzlage des

Vereines stehende Summe zur Verfugung, welche nach

Anhorung des betreffenden Delegirten als aussergewohn-

liche Unterstutzungen gemass Art. 3 vertheilt wird.

Der engere Auschuss legt dem Verwaltungsrath Rechen-

schaft ab uber die Verwendung dieser Summe.

Art.

30. Wenn die Finanzen des Vereines es erlauben,

so kann der Verwaltungsrath die In den Art. 23, 25, 26

und 27 der Statuten oder bloss die In einzelnen dieser Ar-

tikel vorgesehenen Unterstutzungen fur das verflossene

Vereinsjahr erhohen.

KAPITEL IV. — Die Finanzen des Vereines.

Art.

3 1 . Die Einnahmen des Vereines zerfallen In ge-

wohnliche und In aussergewohnliche.

Die gewohnlichen Einnahmen bestehen aus

a) den jahrlichen Beitragen der aktiven Mitglieder;

b) den von den Ehrenmitgliedern eingezahlten Summen ;

c) den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;

d) den Zuschussen seitens der Verfasser und Verleger

von Schulbuchern, sowie der Redaktionen von padago-

gischen Zeitschriften ;

e) den Staatssubsidien.

Die aussergewohnlichen Einnahmen bestehen aus

a) den dem Verein eventuell gemachten Schenkungen

und Vermachtnissen ;

b) den Nachzahlungen neu eingetretener oder wieder

eingetretener Mitglieder ;

c) allen andern Einnahmen, die der Verein haben kann.

Art.

3 2 .

Gemass Art. 4 des Gesetzes uber die Hilfs-

kassen darf kein Beitrag von den Mitgliedern erhoben

und

das Vereinsvermogen nicht zu Zwecken verwendet

werden, die In gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen

sind.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Beiträge der aktiven Mitglieder werden

von den betreffenden Delegirten bei jeder Gelegenheit,

besonders aber In den Kantonal- und Bezirkskonferenzen

gegen Empfangschein erhoben.

Die Beiträge der Ehrenmitglieder werden von den ein-

zelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates gegen Empfang-

schein entgegengenommen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Alle eingenommenen Gelder werden nebst

einem Namensverzeichniss, das den Betrag der von jedem

Mitglied gezahlten Summe angiebt, spätestens acht Tage

nach Schluss des Vereinsjahres dem Kassierer Übermacht,

der Quittung darüber ausstellt.

Werden die Gelder dem Kassierer per Post zugestellt,

so dient die Postquittung dem Absender als Beleg seiner

Einzahlung.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Vereinsgelder können bis zu einer Summe

von 500 Franken In der Vereinskasse bleiben.

Jede Summe von 100 Franken über diesen Betrag hinaus

wird sofort vom Kassierer im Namen des Vereines auf die

Sparkasse niedergelegt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der verfügbare Ueberschuss der Einnahmen

kann In luxemburger Staatsschuld angelegt werden, oder

mit Erlaubniss der Regierung zum Ankauf von Gemeinde-

obligationen und andern Werthpapieren verwendet werden.

Die Obligationen werden sofort bei der Generalkasse

hinterlegt gegen Ausstellung einer Nominativbescheini-

gung auf den Namen des Vereines.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Kassirer kann auf schriftliche Ermächti-

gung des Präsidenten Rückzahlungen verlangen und

Quittung darüber ausstellen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Eine aus dem Vice-Präsidenten oder dessen

Vertreter und zwei vom Verwaltungsrath auf ein Jahr er-

nannten , jedoch nicht zum Verwaltungsrath gehörenden

Mitgliedern des Vereines bestehende Kommission verificirl

jährlich einmal die Bücher des Kassirers und die Einzah-

lungen der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Ein detaillirtes, von allen Mitgliedern der Kommission

unterzeichnetes Protokoll über das Ergebniss der Verifi-

kation wird dem Präsidenten früh genug Übermacht, damit

es dem Verwaltungsrath In seiner nächsten Sitzung zur

Prüfung resp. Genehmigung unterbreitet werden könne.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verein besitzt einen Reservefonds von

wenigstens 15,000 Franken, der erforderlichen Falles bis

zu dieser Höhe ergänzt wird.

Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Re-

servefonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders

bestimmen.

Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum

Reservefonds hinzugefügt werden, bis dieser die Höhe

von 50,000 Franken erreicht hat.

Von da an werden alle gewöhnlichen Einnahmen jähr-

lich als Unterstutzung vertheilt.

Die Unterstutzungen In Art. 27 werden alsdann für das

verflossene Rechnungsjahr nach Ermessen des Verwal-

tungsrathes, die In Art. 25 und 26 gleichmässig erhöht.

Art.

40. Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht

zur Bestreitung der durch die Statuten vorgesehenen Aus-

gaben hinreichen und der Reservefonds unter 15,000

Franken herunlersinkt, so wird eine Generalversammlung

berufen, welche entweder neue Einnahmen schallt oder

die Unterstutzungen verhältnissmässig reduzirt.

KAPITEL V. — Der Verwaltungsrath und dessen Wahl.

Art. 4 1 . An der Spitze des Vereines befindet sich ein

Verwaltungsrath, der aus 15 Mitgliedern besteht, nämlich

a) dem Präsidenten ;

6) dem Sekretär ;

c) dem Kassirer ;

d) je einem Delegirten für jeden Kanton.

Aus diesem Verwaltungsrath bildet sich ein engerer

Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten, dem Sekretär

und dem Kassirer.

Art. 4 2 . Der Präsident kann auf Vorschlag von wenig-

stens 20 aktiven Mitgliedern In der Generalversammlung

per Acclamation aus den Ehrenmitgliedern gewählt werden.

Dieser Vorschlag muss dem Verwaltungsrath wenigstens

14 Tage vor der Generalversammlung Übermacht werden.

Alle andern Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

aus den aktiven Mitgliedern gewählt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Sekretär und der Kassirer werden In der

gewöhnlichen Generalversammlung In geheimer Abstim-

mung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder gewählt.

Dasselbe Verfahren gilt für die Wahl des Präsidenten,

wenn dieser aus den aktiven Mitgliedern gewählt werden

soll.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Delegierten werden bei Gelegenheit der

Konferenzen oder In eigens dazu anberaumten Versamm-

lungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Vereines

oder eines von ihm delegirten Vereinsmitgliedes In gehei-

mer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der

anwesenden Mitglieder des betreffenden Kantons gewählt.

Der gewählte Delegirte Übermacht dem Präsidenten

sofort ein Protocoll über die Wahl.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Vice-Präsident wird vom Verwaltungsrath

aus dessen Mitte In geheimer Abstimmung durch absolute

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

Die Funktionen des Vice-Präsidenten sind nicht verein-

bar mit denen des Sekretärs oder des Kassirers.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Funktionen sämmtlicher Mitglieder des

Verwaltungsrathes dauern 3 Jahre. Sie beginnen nach

dem Schluss der gewöhnlichen Generalversammlung und

hören auf sofort nach der nächsten gewöhnlichen General-

versammlung.

Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Kann der Präsident zeitweilig seines Amtes

nicht walten, so wird er durch den Vice-Präsidenten

ersetzt. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn der

dienstälteste Delegirte.

Stirbt oder demissionirt der Präsident, so fungirt der

Vice-Präsidenl bis zur nächsten gewöhnlichen General-

versammlung.

In diesem Fall schreitet, wenn der engere Ausschuss es

für angemessen hält, der betreffende Kanton zur Wahl

eines neuen Delegirten für die noch übrige Amtsdauer.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Bei Erledigung der Stelle des Sekretärs oder

des Kassirers ernennt der Verwaltungsrath In geheimer

Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwe-

senden Mitglieder einen Vertreter für die noch übrige

Amtsdauer.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Bei Erledigung der Stelle eines Delegirten

wird für die noch bleibende Amtsdauer nach Art. 44 ver-

fahren.

KAPITEL VI. — Funktionen des engern Ausschusses.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der engere Ausschuss besorgt alle laufenden

Vereinsangelegenheiten. Er erstattet dem Verwaltungs-

rathe Bericht über seine Amtsthätigkeit.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Prasident vertritt den Verein In seinem

Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er überwacht

und sichert die Ausführung der Statuten, unterschreibt

alle Schriftstücke, kontrollirt alle Register und Doku-

mente, revidirt die Kasse wenigstens alle drei Monate

selbst oder durch ein von ihm delegirtes Vereinsmitglied,

eröffnet und schliesst die Sitzungen des engern Aus-

schusses, des Verwaltungsrathes und der Generalver-

sammlung, leitet die Besprechungen, unterbreitet die

Anträge zur Abstimmung und macht deren Ergebniss be-

kannt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Sekretär nimmt ein detaillirtes Protokoll

über die Verhandlungen des engern Ausschusses, des

Verwaltungsrathes und der Generalversammlung auf und

hilft dem Präsidenten bei allen auf den Verein bezüg-

lichen Arbeiten.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und führt das Rechnungswesen nach dem

vom Verwaltungsrath aufgestellten und von der Regierung

genehmigten Schema.

In jeder Generalversammlung legt er Rechnung ab über

die Finanzlage des Vereines.

Er haftet für die Gelder, die sich In der Kasse befinden.

Zu diesem Zweck leistet er Bürgschaft im Betrag von

1000 Franken.

Der Verein bezahlt dem Kassirer von dieser Summe

5 % Zinsen und erstattet ihm das Geld spätestens 3 Mo-

nate nach Austritt aus dem Amt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der engere Ausschuss hat die Register und

Dokumente des Vereines In Verwahr und ist dafür verant-

wortlich.

KAPITEL VII. — Funktionen des

Verwaltungsrathes.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verwaltungsrath beräth über alle Fragen,

die den Verein betreffen.

Er arbeitet auf Grund der Statuten ein detaillirtes Ver-

waltungsreglement aus, nach dessen Bestimmungen In

allen Fällen zu verfahren ist.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verwaltungsrath tritt sofort nach jeder

gewöhnlichen Generalversammlung zusammen.

Er wird vom Präsidenten spätestens im Monat Februar

jeden Jahres berufen.

Der Präsident versammelt denselben ausserdem, so oft

das Interesse des Vereines es erheischt oder solches von

wenigstens 5 Mitgliedern des Rathes schriftlich nebst

Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verwaltungsrath beschliesst durch abso-

lute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen.

Zur Aufnahme einer Berathung ist die Gegenwart von

wenigstens 9 Mitgliedern erfordert.

Die Abstimmung findet In alphabetischer Ordnung statt ;

der Präsident stimmt zuletzt.

KAPITEL VIII. — Die Generalversammlung.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Alle drei Jahre, am ersten Donnerstag nach

Ostern, findet zu Luxemburg eine Generalversammlung

statt.

Wenigstens 14 Tage vor der Versammlung wird allen

Vereinsmitgliedern eine vom Verwaltungsrath aufgestellte

Tagesordnung zugesandt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes oder

von wenigstens einem Drittel der aktiven Mitglieder kann

eine aussergewöhnliche Generalversammlung unter den

In Art. 60 ausgesprochenen Redingungen stattfinden.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

In der Generalversammlung legt der Ver-

waltungsrath Rechenschaft ab über seine Amtsthätigkeit

sowie über die gesammten Geschäfte und die Finanzlage

des Vereines.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, falls

es sich nicht um Abänderung der Statuten handelt, durch

absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Vor jeder gewöhnlichen Generalversammlung

wird auf Kosten des Vereines In der Kathedrale zu Luxem-

burg ein feierliches Hochamt abgehalten für alle lebenden

und verstorbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereines.

Kein aktives Mitglied soll ohne dringende Ursache bei

diesem Hochamte und der darauf folgenden Generalver-

sammlung fehlen.

KAPITEL IX. — Die Verwaltungskosten.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der

Vereinskasse.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Sekretär erhält eine jährliche Entschädi-

gung von 50, der Kassirer eine solche von 125 Franken.

Die übrigen Funktionen sind unentgeltlich.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Revisions-

kommission hat jedoch Recht auf Rückerstattung der für

Korrespondenz, Anschaffung von Registern, Drucksachen,

für Geldsendungen, Reisen, etc., auserlegten Summen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Kassirer zahlt die zur Bestreitung oben

erwähnter und anderer Verwaltungskosten nöthigen Sum-

men der eingereichten Rechnung zufolge auf Anweisung

des Präsidenten gegen Quittung seitens des Empfängers

aus und trägt dieselben genau detaillirt In die Rechnungs-

bücher ein.

KAPITEL X. — Allgemeine Bestimmungen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Auszüge aus den Verwaltungsberichten, so-

wie alle den Verein betreffenden Mittheilungen werden

den inländischen Schulzeitungen behufs Veröffentlichung

zugetheilt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Alle drei Jahre wird ein gedruckter Bericht,

enthaltend das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder des

Vereines und des Verwaltungsrathes, die Verhandlungen

der seit dem letzten Bericht stattgefundenen Versamm-

lungen, die Vereinslage, etc., allen Mitgliedern des Ver-

eines, allen inländischen Schul- und Tagesblättern, etc.,

übersandt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Gemäss Art. 15 des Gesetzes über die Hilfs-

kassen legt der Verein jedes Jahr, im Laufe des Monats

Februar, dem zuständigen Regierungsmitglied und der

Gemeindebehörde der Stadt Luxemburg Rechnung ab

über seine finanzielle Lage gemäss dem von der Regierung

aufgestellten Schema.

Er beantwortet jederzeit alle ihm von der Behörde zu-

gestellten Auskunftsfragen über Thatsachen, die den

Verein betreffen.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12 des

Gesetzes über die Hilfskassen, dem zuständigen Regie-

rungsmitglied oder dem Spezialdelegirten desselben seine

Bücher, Register, Protokolle und sämmtlichen Schrift-

stücke jederzeit auf Verlangen zu unterbreiten.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Nach Art. 5 des Gesetzes über die Hilfskassen

werden die im Schooss des Vereines entstehenden Schwie-

rigkeiten durch zwei von den betheiligten Parteien er-

nannten Schiedsrichter geschlichtet.

Wenn eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so

kann dieselbe vom Präsidenten der höhern Kommission

zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfs-

kassen vorgenommen werden.

Sind die Schiedsrichter getheilter Ansicht, so entscheidet

ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten,

und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der

höhern Kommission ernannt wird.

Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Gemäss Art. 7 des Reglementes über die

Hilfskassen kann die Auflösung des Vereines nur nach

konstatirter Unzulänglichkeit seiner Mittel In einer Gene-

ralversammlung beschlossen werden, welch« eigens zu

diesem Zweck zusammen berufen worden ist, und zwar

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe,

welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben.

Wenigstens drei Viertel aller eingeschriebenen aktiven

Mitglieder müssen zugegen sein. Der Beschluss muss mit

drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-

fasst sein.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Die Liquidirung findet eventuell nach den

Bestimmungen des Gesetzes und des Reglementes über

die Hilfskassen statt.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Gemäss Art. 3 des Reglementes über die

Hilfskassen können voranstellende Statuten nur auf Vor-

schlag des Verwaltungsrathes oder von wenigstens 20

aktiven Mitgliedern In der Generalversammlung, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen In der statuten-

mässig vorgeschriebenen Form stattgefunden haben, ab-

geändert werden.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass sie mit drei Viertel der Stimmen der an-

wesenden Mitglieder gefasst und durch die Regierung

gutgeheissen worden seien.

Alle Anträge auf Abänderung der Statuten müssen dem

Präsidenten wenigstens vierzehn Tage vor der Generalver-

sammlung übermacht werden.

Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.

Der jetzige Verwaltungsrat bleibt im Amt bis

nach der gewöhnlichen Generalversammlung von 1895.

Also beschlossen zu Luxemburg In der aussergewöhn-

lichen Generalversammlung vom 29. September 1892.

Der engere Ausschuss ;

J. DÜHR, Präsident.

J.-P. BISDORUF, Sekretär.

M. ADAM, Kassirer.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 26 janvier au

9 février 1893, dans la commune de Bech, une

enquête sur le projet et les statuts d'une asso-

ciation à créer pour construction de chemins

d'exploitation à Hemsthal, Zittig et Rippig.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux. un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Bech à partir du 26 janvier.

M. Henri Even à Beaufort est nommé com-

missaire à l'enquête. Il donnera les explications

nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le

9 février prochain, de 9 à 11 heures du matin,

et recevra les réclamations le même jour, de

2 à 4 heures de relevée, à l'école de Hemsthal.

Luxembourg, le 20 janvier 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Syndicatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezem-

ber 1883 wird vom 26. Januar auf den 9. Fe-

bruar 1893 in der Gemeinde Bech eine Unter-

suchung abgehalten über das Projekt und die

Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für

Feldwegebau zu Hemsthal, Zittig und Rippig.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Bech

vom 26. Januar c. ab, hinterlegt.

Hr. Heinrich Even zu Befort ist zum Unter-

suchungskommissar ernannt. Die nöthigen Er-

klärungen wird er den Interessenten, am 9. Fe-

bruar k., von 9 – 11 Morgens, an Ort und Stelle

geben, und am selben Tage, von 2 - 4 Uhr

Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale

zu Hemsthal entgegennehmen.

Luxemburg, den 20. Januar 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.

RECETTES.

Du 1er au 31

juillet…

Du 1er janvier au 30 juin ...

Du 1er janvier au 31 juillet.

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

3,002 90

15,801 20

18,804 10

18,702 35

101 75

Marchandises.

fr.

5.673 60

22,237 25

27.910 85

23,637 63

4,273 22

Recettes diverses.

fr.

352 30

1,397 45

1,749 75

1,690 72

59 03

Recettes totales.

fr.

9,029 00

39,435 90

48,464 90

44,030 70

4,434 20

1892 fr. 1,888 24.

1891 fr. 1,715 .48

Luxbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

Produit kilométrique correspondant à

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