Arrêté grand-ducal du 13 janvier 1893, concernant la franchise de port des correspondances de service des experts-inspecteurs des viandes.
Table des dispositions (69)
Texte législatif (69 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 21 janvier 1893.
N°.3.
Samstag, 21. Januar 1893.
Arrêté grand-ducal du 13 janvier 1893, concernant
la franchise de port des correspondances de
service des experts-inspecteurs des viandes.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'arrêté royal grand-ducal du 1er octobre
1879, portant règlement sur la franchise de port
des correspondances officielles ;
Vu l'arrêté du 20 décembre 1892, portant
règlement du commerce des viandes ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Les correspondances de service que
les experts-inspecteurs des viandes sont dans
le cas d'échanger avec le Gouvernement, les
parquets des tribunaux d'arrondissement et les
bourgmestres, jouissent de la franchise de port.
Die amtlichen Postsendungen der Fleisch-
beschauer mit der Regierung, den Staats-An-
waltschaften der Bezirksgerichte und den Bürger-
meistern genießen Portofreiheit.
La Société de secours mutuels des ins-
tituteurs du Grand-Duché de Luxembourg est lé-
galement reconnue et ses statuts sont approuvés.
Der Luxemburger Lehrer-Unterstützungs-
verein wird hiermit gesetzlich anerkannt und dessen
Statut genehmigt.
Unter den Primär- und Oberprimärlehrern des
Grossherzogthums Luxemburg besteht vom 1. Januar 1893
ab unter dem Namen : « Luxemburger Lehrer-Unter-
stützungsverein», «Société de secours mutuels des insti-
tuteurs du Grand-Duché de Luxembourg» eine staatlich
anerkannte Unterstützungsgenossenschaft.
Pour la fermeture des correspondances
afférentes et le contreseing sont applicables les
dispositions consignées dans l'arrêté du 1er oc-
tobre 1879.
Die Bestimmungen des Beschlusses
vom 1. October 1879 über das Verschließen und
die Gegenzeichnung sind auf diese Korrespon-
denzen anwendbar.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 17 janvier 1893.
Le Ministre d'Étal, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 17. Januar 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des Luxemburger Lehrer-Unter-
stützungsvereins betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger
Lehrer-Unterstützungsvereins
wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie des Statuts dieses Vereines;
Nach Einsicht des Berichtes der Gemeinde-
verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des
Vereins, vom 8. Januar 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Hilfskassen, vom 10. Januar 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großherz. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements In Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem dazu
gehörigen Vereinsstatut, soll im „Memorial" ver-
öffentlicht werden.
Luxemburg, den 17. Januar 1883.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
KAPITEL. 1. — Gründung, Sitz und Zweck des Vereins.
Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz In der
Stadt Luxemburg.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 13 janvier 1893.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M .
MONGENAST.
Großh. Beschluß vom 13. Januar 1893, betref-
fend die Portofreiheit der Dienstsendungen
der Fleischbeschauer.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u.;
Nach Einsicht des Königl.-Großh. Beschlusses
vom 1. October 1879, die Portofreiheit der staats-
dienstlichen Postsendungen betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 20. Dezem-
ber 1892, betreffend das Reglement über den
Fleischhandel;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der Finanzen und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der Finanzen ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 13. Januar 1893.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Arrêté du 17 janvier 1893, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société de
secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société de secours mutuels des
instituteurs du Grand-Duché, ensemble les sta-
tuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 8 janvier 1893 par l'adminis-
tration communale de Luxembourg, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 10 janvier 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
Zweck des Vereines ist, eine Unterstützung zu
gewahren
a) seinen aktiven Mitgliedern In Krankheitsfallen ;
b) denselben Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin ;
c) den Witwen resp. den gesetzlichen Erben der aktiven
Mitglieder beim Tode der letztern ;
Statuten des Luxemburger Lehrer-Unterstützungsvereines.
d) den gesetzlichen Eiben der nicht wieder verhei-
ratheten Gattin eines verstorbenen aktiven Mitgliedes
beim Tode der Wittwe ;
e) den Kindern der verstorbenen aktiven Mitglieder bis
zum zurückgelegten sechzehnten Lebensjahre ;
f) den aktiven Mitgliedern und deren Hinterlassenen
(Frauen und Kindern) In aussergewöhnlichen Fällen, so-
fern die zu bewilligende Unterstützung nicht in Wider-
spruch steht mit Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891
über die Hilfskassen.
Gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891
verpflichtet der Verein sich In keinem Falle zur Zahlung
von Lebensrenten.
KAPITEL II. — Die Mitglieder des Vereines.
Der Verein besieht aus aktiven Mitgliedern
und aus Ehrenmitgliedern.
Die aktiven Mitglieder zerfallen In amtirende und In
pensionirte Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden alle Personen, Gesell-
schaften, etc., welche eine einmalige Summe von we-
nigstens 10 Franken In die Vereinskasse zahlen.
Aktive Mitglieder können alle brevetirten
Lehrer werden, die an einer Gemeindeschule des Gross-
herzogthums angestellt sind und nicht über 5 Dienstjahre
zählen.
Um aktives Mitglied zu werden, muss man
a) ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten des Ver-
eines richten, welches das Datum der Geburt und das des
Eintrittes ins Lehrfach angibt ;
b) einen monatlichen Beitrag von 0,75 Franken an die
Vereinskasse entrichten.
Jedes neu eintretende Mitglied muss soviel
mal 9 Franken bezahlen, als es bei seiner Aufnahme In
den Verein Dienstjahre zählt.
Betragen die Dienstjahre bei der Aufnahme
mehr als zwei, so entrichtet das neue Mitglied jährlich
einen Beitrag von wenigstens 18 Franken, bis alle erfalle-
nen Beiträge nachgezahlt sind.
Der erste Jahresbeitrag von 9 resp. 18 Fr.
ist sofort bei der Aufnahme In den Verein zu entrichten.
Die Namen der Vereinsmitglieder werden mit
Angabe des Alters, der Dienstjahre und dem Datum der
Aufnahme In das Vereinsregister eingetragen.
Die Aufnahme In den Verein datirt vom I . des
Monats nach der Einzahlung des ersten Beitrags resp.
Doppelbeitrags.
Jedem aktiven Mitglied wird ein mit dem Vereinsstem-
pel und dem Datum der Aufnahme versehenes Exemplar
der Statuten zugestellt.
Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren
a) die Lehrer, welche am 31. Dezember des laufenden
Rechnungsjahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben.
Jedoch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser
Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass
es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.
b) die, welche aus dem von der Gemeinde organisirten
Primärunterricht scheiden, mit Ausnahme derjenigen,
von denen In den Art. 17, 18 und 19 gesprochen wird ;
c) die, welche dem Präsidenten ihren freiwilligen Aus-
tritt schriftlich mittheilen.
Die gemäss Art. 14 ausgetretenen Mitglieder
werden durch den Verwaltungsrath von der Liste der
aktiven Mitglieder gestrichen.
Die freiwillig austretenden und die von der Liste ge-
strichenen Mitglieder behalten keinerlei Recht weder auf
Unterstützung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten
Gelder, noch auf das Vereinsvermögen.
Jedes aus dem Verein geschiedene Mitglied
kann wieder, ohne Rücksicht auf das Dienstalter, In den-
selben aufgenommen werden, wenn es an einer Gemeinde-
schule angestellt ist oder eine Staatsanstellung im Unter-
richt übernimmt und alle seit seinem Austritt erfallenen
Beiträge gemäss Art. 10 nachzahlt.
Jedes aktive Mitglied, das vom Staate pen-
sionirt wird, bleibt Mitglied des Vereines, wenn es bei
seiner Pensionirung wenigstens 20 Dienstjahre zählt.
Es braucht vom 1. Januar nach seiner Pensionirung an
keinen Jahresbeitrag mehr zu entrichten und verliert vom
Tage der Pensionirung an das Recht auf die In Art. 23
vorgesehene Unterstützung.
Im übrigen ist es den amtirenden Mitgliedern des Ver-
eines vollständig gleichgestellt.
Betragen die Dienstjahre weniger als 20, so zahlt das
pensionirte Mitglied für die noch fehlenden Jahre seinen
Jahresbeitrag von je 9 Franken.
Diejenigen Lehrer, die aus einer Gemeinde-
schule scheiden, um eine Staatsanstellung im Unterricht
zu Übernehmen, können auf schriftliches Ersuchen aktive
Mitglieder des Vereines bleiben.
Die aktiven Mitglieder, welche zeitweilig
ohne Anstellung bleiben oder einen längern Urlaub erhal-
ten, sind für diese Zeit den pensionirten Lehrern gleich-
gestellt. Die Dauer des Nichtamtirens darf jedoch zwei
aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Nach die-
ser Zeit hört die Mitgliedschaft auf, und die betreffenden
Mitglieder werden nach Art. 15 behandelt.
Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern
ohne nähere Bezeichnung sprechen, sind darunter sowohl
die aktiven als die Ehrenmitglieder zu verstehen.
KAPITEL III. — Die Unterstützungen.
Art.
2 1 .
Das Recht auf Unterstutzung beginnt erst
6 Monate nach der Aufnahme In den Verein.
Die Mitglieder, von denen In Art. 10 und 16 die Rede
ist, haben ebenfalls 6 Monate nach ihrer Aufnahme resp.
Wiederaufnahme In den Verein Recht auf Unterstutzung.
Jedoch kann von dem auszuzahlenden
Unterstutzungsbe-
trag nach Ermessen des engern Ausschusses eine Summe
bis zur Hohe der erfallenen Beitrage zuruckbehalten
werden.
Art.
2 2 .
Gemass Art. 8 des Gesetzes uber die Hilfs-
kassen konnen die den Mitgliedern zukommenden Unter-
stutzungen weder abgetreten noch mit Beschlag belegt
werden.
Art.
2 3 .
Krankheiten der aktiven Mitglieder, welche
eine Unterbrechung der Amtsthatigkeit von wenigstens
10 aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge haben, oder
solche, die wahrend der Fenen eine arztliche Behandlung
von
derselben Dauer beanspruchen, berechtigen vom
ersten Tage der Krankheit an zu einer Unterstutzung von
1.25 Franken per Tag.
Dauert die Krankheit uber 100 Tage, so wird fur die
weitere Dauer derselben eine Unterstutzung von 0,625 Fr.
per Tag bewilligt.
In der Regel kann die Unterstutzung nicht über 300
Tage hinaus gewahrt werden.
Nach dieser Zeit entscheidet der engere Ausschuss, ob
die
Unterstutzung
noch ferner bezahlt, oder ob sie ein-
geschrankt werden oder ganzlich wegfallen soll.
A r t
2 4 . Die Ausbezahlung erfolgt gegen Einsendung
eines ärztlichen Attestes, das die Dauer der Dienstun-
fahigkeit genau angibt, sowie der Bescheinigung des
betreffenden Delegirten, dass das kranke Mitglied mit der
Einzahlung seiner Beitrage In Ordnung ist.
Art.
25. Jedes aktive Mitglied erhalt beim Tode seiner
Gattin sofort auf Bescheinigung des Delegirten eine Unter-
stutzung von 100 Franken.
Art.
2 6 .
Beim Tode eines aktiven Mitgliedes erhalten
die Witwe resp. die gesetzlichen Erben desselben gegen
Bescheinigung des Delegirten eine Unterstutzung von
200 Franken.
Beim Tode der nicht wieder verheiratheten Gattin
eines verstorbenen aktiven Mitgliedes erhalten die gesetz-
lichen Erben derselben eine Unterstutzung von 100 Fr.
In Zeiten einer Epidemie konnen die In Art. 25 und 26
vorgesehenen Unterstutzungen für die laut arztlichen
Zeugnisses an der herrschenden Epidemie Gestorbenen
vom Verwaltungsrath auf die Halfte reduzirt werden.
Bestehen In Bezug auf gesetzliche Erben Zweifel, so
wird obige Summe ohne Zinsen erst nach Feststellung
der gesetzlichen Erbfolge ausbezahlt.
Art.
2 7 .
Jedem Kinde eines verstorbenen aktiven
Mitgliedes bezahlt der Verein vom 1. Januar resp. 1. Juli
nach dem Todesfall an durch Vermittlung des Vormundes
eine jahrliche Unterstutzung von 50 Franken, wenn nur
ein Kind vorhanden ist, von je 40 Frauken, wenn es zwei,
von je 35 Franken, wenn es drei, von je 30 Franken, wenn
es vier oder mehr Kinder sind.
Zur
Feststellung dieser Unterstutzungen werden alle
am 1. Januar resp. 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres
lebenden Kinder ohne Rucksicht auf ihr Alter mitgezahlt.
Die Unterstutzung hort auf, wenn das Kind vor dem
1. Januar resp. 1. Juli des laufenden
Rechnungsjahres
16 Jahre alt geworden ist.
Die Auszahlung findet zur Halfte am 31. Juni, zur Halfte
am 31. Dezember statt.
Art. 2 8 Wenn die Summe der nach Art. 27 zu zahlen-
den Unterstutzungen 1000 Franken per Jahr ubersteigen
sollte, so kann der Verwaltungsrath, falls die Finanzen es
erheischen, diese Unterstutzungen zeitweilig reduziren.
Art.
29.
Der Verwaltungsrath stellt jedes Jahr dem
engern Ausschuss eine im Verhaltniss zur Finanzlage des
Vereines stehende Summe zur Verfugung, welche nach
Anhorung des betreffenden Delegirten als aussergewohn-
liche Unterstutzungen gemass Art. 3 vertheilt wird.
Der engere Auschuss legt dem Verwaltungsrath Rechen-
schaft ab uber die Verwendung dieser Summe.
Art.
30. Wenn die Finanzen des Vereines es erlauben,
so kann der Verwaltungsrath die In den Art. 23, 25, 26
und 27 der Statuten oder bloss die In einzelnen dieser Ar-
tikel vorgesehenen Unterstutzungen fur das verflossene
Vereinsjahr erhohen.
KAPITEL IV. — Die Finanzen des Vereines.
Art.
3 1 . Die Einnahmen des Vereines zerfallen In ge-
wohnliche und In aussergewohnliche.
Die gewohnlichen Einnahmen bestehen aus
a) den jahrlichen Beitragen der aktiven Mitglieder;
b) den von den Ehrenmitgliedern eingezahlten Summen ;
c) den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;
d) den Zuschussen seitens der Verfasser und Verleger
von Schulbuchern, sowie der Redaktionen von padago-
gischen Zeitschriften ;
e) den Staatssubsidien.
Die aussergewohnlichen Einnahmen bestehen aus
a) den dem Verein eventuell gemachten Schenkungen
und Vermachtnissen ;
b) den Nachzahlungen neu eingetretener oder wieder
eingetretener Mitglieder ;
c) allen andern Einnahmen, die der Verein haben kann.
Art.
3 2 .
Gemass Art. 4 des Gesetzes uber die Hilfs-
kassen darf kein Beitrag von den Mitgliedern erhoben
und
das Vereinsvermogen nicht zu Zwecken verwendet
werden, die In gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen
sind.
Die Beiträge der aktiven Mitglieder werden
von den betreffenden Delegirten bei jeder Gelegenheit,
besonders aber In den Kantonal- und Bezirkskonferenzen
gegen Empfangschein erhoben.
Die Beiträge der Ehrenmitglieder werden von den ein-
zelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates gegen Empfang-
schein entgegengenommen.
Alle eingenommenen Gelder werden nebst
einem Namensverzeichniss, das den Betrag der von jedem
Mitglied gezahlten Summe angiebt, spätestens acht Tage
nach Schluss des Vereinsjahres dem Kassierer Übermacht,
der Quittung darüber ausstellt.
Werden die Gelder dem Kassierer per Post zugestellt,
so dient die Postquittung dem Absender als Beleg seiner
Einzahlung.
Die Vereinsgelder können bis zu einer Summe
von 500 Franken In der Vereinskasse bleiben.
Jede Summe von 100 Franken über diesen Betrag hinaus
wird sofort vom Kassierer im Namen des Vereines auf die
Sparkasse niedergelegt.
Der verfügbare Ueberschuss der Einnahmen
kann In luxemburger Staatsschuld angelegt werden, oder
mit Erlaubniss der Regierung zum Ankauf von Gemeinde-
obligationen und andern Werthpapieren verwendet werden.
Die Obligationen werden sofort bei der Generalkasse
hinterlegt gegen Ausstellung einer Nominativbescheini-
gung auf den Namen des Vereines.
Der Kassirer kann auf schriftliche Ermächti-
gung des Präsidenten Rückzahlungen verlangen und
Quittung darüber ausstellen.
Eine aus dem Vice-Präsidenten oder dessen
Vertreter und zwei vom Verwaltungsrath auf ein Jahr er-
nannten , jedoch nicht zum Verwaltungsrath gehörenden
Mitgliedern des Vereines bestehende Kommission verificirl
jährlich einmal die Bücher des Kassirers und die Einzah-
lungen der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Ein detaillirtes, von allen Mitgliedern der Kommission
unterzeichnetes Protokoll über das Ergebniss der Verifi-
kation wird dem Präsidenten früh genug Übermacht, damit
es dem Verwaltungsrath In seiner nächsten Sitzung zur
Prüfung resp. Genehmigung unterbreitet werden könne.
Der Verein besitzt einen Reservefonds von
wenigstens 15,000 Franken, der erforderlichen Falles bis
zu dieser Höhe ergänzt wird.
Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Re-
servefonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders
bestimmen.
Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum
Reservefonds hinzugefügt werden, bis dieser die Höhe
von 50,000 Franken erreicht hat.
Von da an werden alle gewöhnlichen Einnahmen jähr-
lich als Unterstutzung vertheilt.
Die Unterstutzungen In Art. 27 werden alsdann für das
verflossene Rechnungsjahr nach Ermessen des Verwal-
tungsrathes, die In Art. 25 und 26 gleichmässig erhöht.
Art.
40. Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht
zur Bestreitung der durch die Statuten vorgesehenen Aus-
gaben hinreichen und der Reservefonds unter 15,000
Franken herunlersinkt, so wird eine Generalversammlung
berufen, welche entweder neue Einnahmen schallt oder
die Unterstutzungen verhältnissmässig reduzirt.
KAPITEL V. — Der Verwaltungsrath und dessen Wahl.
Art. 4 1 . An der Spitze des Vereines befindet sich ein
Verwaltungsrath, der aus 15 Mitgliedern besteht, nämlich
a) dem Präsidenten ;
6) dem Sekretär ;
c) dem Kassirer ;
d) je einem Delegirten für jeden Kanton.
Aus diesem Verwaltungsrath bildet sich ein engerer
Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten, dem Sekretär
und dem Kassirer.
Art. 4 2 . Der Präsident kann auf Vorschlag von wenig-
stens 20 aktiven Mitgliedern In der Generalversammlung
per Acclamation aus den Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Dieser Vorschlag muss dem Verwaltungsrath wenigstens
14 Tage vor der Generalversammlung Übermacht werden.
Alle andern Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
aus den aktiven Mitgliedern gewählt.
Der Sekretär und der Kassirer werden In der
gewöhnlichen Generalversammlung In geheimer Abstim-
mung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählt.
Dasselbe Verfahren gilt für die Wahl des Präsidenten,
wenn dieser aus den aktiven Mitgliedern gewählt werden
soll.
Die Delegierten werden bei Gelegenheit der
Konferenzen oder In eigens dazu anberaumten Versamm-
lungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Vereines
oder eines von ihm delegirten Vereinsmitgliedes In gehei-
mer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder des betreffenden Kantons gewählt.
Der gewählte Delegirte Übermacht dem Präsidenten
sofort ein Protocoll über die Wahl.
Der Vice-Präsident wird vom Verwaltungsrath
aus dessen Mitte In geheimer Abstimmung durch absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Funktionen des Vice-Präsidenten sind nicht verein-
bar mit denen des Sekretärs oder des Kassirers.
Die Funktionen sämmtlicher Mitglieder des
Verwaltungsrathes dauern 3 Jahre. Sie beginnen nach
dem Schluss der gewöhnlichen Generalversammlung und
hören auf sofort nach der nächsten gewöhnlichen General-
versammlung.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Kann der Präsident zeitweilig seines Amtes
nicht walten, so wird er durch den Vice-Präsidenten
ersetzt. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn der
dienstälteste Delegirte.
Stirbt oder demissionirt der Präsident, so fungirt der
Vice-Präsidenl bis zur nächsten gewöhnlichen General-
versammlung.
In diesem Fall schreitet, wenn der engere Ausschuss es
für angemessen hält, der betreffende Kanton zur Wahl
eines neuen Delegirten für die noch übrige Amtsdauer.
Bei Erledigung der Stelle des Sekretärs oder
des Kassirers ernennt der Verwaltungsrath In geheimer
Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwe-
senden Mitglieder einen Vertreter für die noch übrige
Amtsdauer.
Bei Erledigung der Stelle eines Delegirten
wird für die noch bleibende Amtsdauer nach Art. 44 ver-
fahren.
KAPITEL VI. — Funktionen des engern Ausschusses.
Der engere Ausschuss besorgt alle laufenden
Vereinsangelegenheiten. Er erstattet dem Verwaltungs-
rathe Bericht über seine Amtsthätigkeit.
Der Prasident vertritt den Verein In seinem
Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er überwacht
und sichert die Ausführung der Statuten, unterschreibt
alle Schriftstücke, kontrollirt alle Register und Doku-
mente, revidirt die Kasse wenigstens alle drei Monate
selbst oder durch ein von ihm delegirtes Vereinsmitglied,
eröffnet und schliesst die Sitzungen des engern Aus-
schusses, des Verwaltungsrathes und der Generalver-
sammlung, leitet die Besprechungen, unterbreitet die
Anträge zur Abstimmung und macht deren Ergebniss be-
kannt.
Der Sekretär nimmt ein detaillirtes Protokoll
über die Verhandlungen des engern Ausschusses, des
Verwaltungsrathes und der Generalversammlung auf und
hilft dem Präsidenten bei allen auf den Verein bezüg-
lichen Arbeiten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und führt das Rechnungswesen nach dem
vom Verwaltungsrath aufgestellten und von der Regierung
genehmigten Schema.
In jeder Generalversammlung legt er Rechnung ab über
die Finanzlage des Vereines.
Er haftet für die Gelder, die sich In der Kasse befinden.
Zu diesem Zweck leistet er Bürgschaft im Betrag von
1000 Franken.
Der Verein bezahlt dem Kassirer von dieser Summe
5 % Zinsen und erstattet ihm das Geld spätestens 3 Mo-
nate nach Austritt aus dem Amt.
Der engere Ausschuss hat die Register und
Dokumente des Vereines In Verwahr und ist dafür verant-
wortlich.
KAPITEL VII. — Funktionen des
Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath beräth über alle Fragen,
die den Verein betreffen.
Er arbeitet auf Grund der Statuten ein detaillirtes Ver-
waltungsreglement aus, nach dessen Bestimmungen In
allen Fällen zu verfahren ist.
Der Verwaltungsrath tritt sofort nach jeder
gewöhnlichen Generalversammlung zusammen.
Er wird vom Präsidenten spätestens im Monat Februar
jeden Jahres berufen.
Der Präsident versammelt denselben ausserdem, so oft
das Interesse des Vereines es erheischt oder solches von
wenigstens 5 Mitgliedern des Rathes schriftlich nebst
Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
Der Verwaltungsrath beschliesst durch abso-
lute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen.
Zur Aufnahme einer Berathung ist die Gegenwart von
wenigstens 9 Mitgliedern erfordert.
Die Abstimmung findet In alphabetischer Ordnung statt ;
der Präsident stimmt zuletzt.
KAPITEL VIII. — Die Generalversammlung.
Alle drei Jahre, am ersten Donnerstag nach
Ostern, findet zu Luxemburg eine Generalversammlung
statt.
Wenigstens 14 Tage vor der Versammlung wird allen
Vereinsmitgliedern eine vom Verwaltungsrath aufgestellte
Tagesordnung zugesandt.
Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes oder
von wenigstens einem Drittel der aktiven Mitglieder kann
eine aussergewöhnliche Generalversammlung unter den
In Art. 60 ausgesprochenen Redingungen stattfinden.
In der Generalversammlung legt der Ver-
waltungsrath Rechenschaft ab über seine Amtsthätigkeit
sowie über die gesammten Geschäfte und die Finanzlage
des Vereines.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, falls
es sich nicht um Abänderung der Statuten handelt, durch
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen.
Vor jeder gewöhnlichen Generalversammlung
wird auf Kosten des Vereines In der Kathedrale zu Luxem-
burg ein feierliches Hochamt abgehalten für alle lebenden
und verstorbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereines.
Kein aktives Mitglied soll ohne dringende Ursache bei
diesem Hochamte und der darauf folgenden Generalver-
sammlung fehlen.
KAPITEL IX. — Die Verwaltungskosten.
Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der
Vereinskasse.
Der Sekretär erhält eine jährliche Entschädi-
gung von 50, der Kassirer eine solche von 125 Franken.
Die übrigen Funktionen sind unentgeltlich.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Revisions-
kommission hat jedoch Recht auf Rückerstattung der für
Korrespondenz, Anschaffung von Registern, Drucksachen,
für Geldsendungen, Reisen, etc., auserlegten Summen.
Der Kassirer zahlt die zur Bestreitung oben
erwähnter und anderer Verwaltungskosten nöthigen Sum-
men der eingereichten Rechnung zufolge auf Anweisung
des Präsidenten gegen Quittung seitens des Empfängers
aus und trägt dieselben genau detaillirt In die Rechnungs-
bücher ein.
KAPITEL X. — Allgemeine Bestimmungen.
Auszüge aus den Verwaltungsberichten, so-
wie alle den Verein betreffenden Mittheilungen werden
den inländischen Schulzeitungen behufs Veröffentlichung
zugetheilt.
Alle drei Jahre wird ein gedruckter Bericht,
enthaltend das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder des
Vereines und des Verwaltungsrathes, die Verhandlungen
der seit dem letzten Bericht stattgefundenen Versamm-
lungen, die Vereinslage, etc., allen Mitgliedern des Ver-
eines, allen inländischen Schul- und Tagesblättern, etc.,
übersandt.
Gemäss Art. 15 des Gesetzes über die Hilfs-
kassen legt der Verein jedes Jahr, im Laufe des Monats
Februar, dem zuständigen Regierungsmitglied und der
Gemeindebehörde der Stadt Luxemburg Rechnung ab
über seine finanzielle Lage gemäss dem von der Regierung
aufgestellten Schema.
Er beantwortet jederzeit alle ihm von der Behörde zu-
gestellten Auskunftsfragen über Thatsachen, die den
Verein betreffen.
Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12 des
Gesetzes über die Hilfskassen, dem zuständigen Regie-
rungsmitglied oder dem Spezialdelegirten desselben seine
Bücher, Register, Protokolle und sämmtlichen Schrift-
stücke jederzeit auf Verlangen zu unterbreiten.
Nach Art. 5 des Gesetzes über die Hilfskassen
werden die im Schooss des Vereines entstehenden Schwie-
rigkeiten durch zwei von den betheiligten Parteien er-
nannten Schiedsrichter geschlichtet.
Wenn eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so
kann dieselbe vom Präsidenten der höhern Kommission
zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfs-
kassen vorgenommen werden.
Sind die Schiedsrichter getheilter Ansicht, so entscheidet
ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten,
und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der
höhern Kommission ernannt wird.
Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig.
Gemäss Art. 7 des Reglementes über die
Hilfskassen kann die Auflösung des Vereines nur nach
konstatirter Unzulänglichkeit seiner Mittel In einer Gene-
ralversammlung beschlossen werden, welch« eigens zu
diesem Zweck zusammen berufen worden ist, und zwar
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe,
welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben.
Wenigstens drei Viertel aller eingeschriebenen aktiven
Mitglieder müssen zugegen sein. Der Beschluss muss mit
drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
fasst sein.
Die Liquidirung findet eventuell nach den
Bestimmungen des Gesetzes und des Reglementes über
die Hilfskassen statt.
Gemäss Art. 3 des Reglementes über die
Hilfskassen können voranstellende Statuten nur auf Vor-
schlag des Verwaltungsrathes oder von wenigstens 20
aktiven Mitgliedern In der Generalversammlung, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen In der statuten-
mässig vorgeschriebenen Form stattgefunden haben, ab-
geändert werden.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass sie mit drei Viertel der Stimmen der an-
wesenden Mitglieder gefasst und durch die Regierung
gutgeheissen worden seien.
Alle Anträge auf Abänderung der Statuten müssen dem
Präsidenten wenigstens vierzehn Tage vor der Generalver-
sammlung übermacht werden.
Der jetzige Verwaltungsrat bleibt im Amt bis
nach der gewöhnlichen Generalversammlung von 1895.
Also beschlossen zu Luxemburg In der aussergewöhn-
lichen Generalversammlung vom 29. September 1892.
Der engere Ausschuss ;
J. DÜHR, Präsident.
J.-P. BISDORUF, Sekretär.
M. ADAM, Kassirer.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 26 janvier au
9 février 1893, dans la commune de Bech, une
enquête sur le projet et les statuts d'une asso-
ciation à créer pour construction de chemins
d'exploitation à Hemsthal, Zittig et Rippig.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux. un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Bech à partir du 26 janvier.
M. Henri Even à Beaufort est nommé com-
missaire à l'enquête. Il donnera les explications
nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le
9 février prochain, de 9 à 11 heures du matin,
et recevra les réclamations le même jour, de
2 à 4 heures de relevée, à l'école de Hemsthal.
Luxembourg, le 20 janvier 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Syndicatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezem-
ber 1883 wird vom 26. Januar auf den 9. Fe-
bruar 1893 in der Gemeinde Bech eine Unter-
suchung abgehalten über das Projekt und die
Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für
Feldwegebau zu Hemsthal, Zittig und Rippig.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Bech
vom 26. Januar c. ab, hinterlegt.
Hr. Heinrich Even zu Befort ist zum Unter-
suchungskommissar ernannt. Die nöthigen Er-
klärungen wird er den Interessenten, am 9. Fe-
bruar k., von 9 – 11 Morgens, an Ort und Stelle
geben, und am selben Tage, von 2 - 4 Uhr
Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale
zu Hemsthal entgegennehmen.
Luxemburg, den 20. Januar 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
RECETTES.
Du 1er au 31
juillet…
Du 1er janvier au 30 juin ...
Du 1er janvier au 31 juillet.
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
3,002 90
15,801 20
18,804 10
18,702 35
101 75
Marchandises.
fr.
5.673 60
22,237 25
27.910 85
23,637 63
4,273 22
Recettes diverses.
fr.
352 30
1,397 45
1,749 75
1,690 72
59 03
Recettes totales.
fr.
9,029 00
39,435 90
48,464 90
44,030 70
4,434 20
1892 fr. 1,888 24.
1891 fr. 1,715 .48
Luxbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.
Produit kilométrique correspondant à