Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de
Table des dispositions (91)
Texte législatif (91 Articles)
du
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au-
toriser la perception des impôts budgétaires
pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour
les dépenses courantes de l'Etat des mois de
janvier et février de la même année.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc,. etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés
du 21 décembre
et celle du Conseil d'Etat
du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas
lieu à second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Les impôts directs et indirects exis-
tant au 31 décembre 1910 seront recouvrés
pendant l'exercice 1911 d'après les lois et les
tarifs qui en règlent l'assiette et la perception.
Der Sparverein
mit dem Wohnsitze
ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende
Genossenschaft, deren Bezirk die Ortschaften
umfasst.
Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegenheil
zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zinstragend
anzulegen.
II. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen der
Mitglieder.
Les pharmaciens du Grand Duché
suivront à l'avenir la 5° édition de la pharma-
copée allemande.
Die Apotheker des Großherzogtums
werden in Zukunft die fünfte Auflage des Deut-
schen Arzneibuches befolgen.
Die am 31. Dezember 1910 bestehen-
den direkten und indirekten Steuern werden während
des Jahres 1911 gemäß den Gesetzen und Tarifen
erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung
festsetzen.
Sont approuvées, sous le mérite des
réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal sus-
dit du 27 mars 1909, les dispositions complé-
mentaires et modificatives ci-après relatées à
introduire à l'annexe C du règlement d'exploi-
tation précité du 17/23 décembre 1908
Bekanntmachung — Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Ge-
meinden ernannt worden
Lorentzweiter
Hr.
Hitarius
Wehr,
Eigentümer zu Blascheid;
Bettborn
Hr.
Johann
Reiffenberg,
Eigentümer zu Platen.
Luxemburg, den 23. Dezember 1910.
Der General-Direktor des Innern,
B r a u n .
Großh Beschluß vom 20. Dezember 1910, wo
durch verschiedene Änderungen und Ergänz-
ungen der Anlage 6 zum Betriebsreglement
(Berkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-
Eisenbahnen genehmigt werden.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u, u., u.;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin,
Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
11. November 1902, genehmigt durch das Gesetz
vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-
Luxemburg Eisenbahnen betreffend;
Nach Wiedereinsicht Unserer Beschlüsse vom
27. März und 18. April 1909, wodurch das neue
Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23.
Dezember 1908 genehmigt wird;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors der
öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Re-
gierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Nachstehende Abänderungen und Er-
gänzungen der Anlage C zu obenerwähntein Be-
triebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23.
Dezember 1908 sind unter Beachtung der in Un-
serem vorbezogenen Beschlusse vom 27. März 1909
enthaltenen Vorbehalte genehmigt
Nr. I a. Sprengstoffe.
In den Eingangsbestimmungen A Sprengmittel, 2. Gruppe b wird hinter dem mit „Yonckit II"
beginnenden Absatz eingeschaltet
Yonckit III (Gemenge von höchstens 25 Prozent Ammoniumperchlorat, von insgesamt höchstens
45 Prozent Ammoniak-, Natron- und Kalisalpeter — von letzterem aber höchstens 30 Prozent
der Gesamtmenge des Sprengstoffs —, ferner von höchstens 10 Prozent Trinitrotoluol und von
mindestens 29 Prozent Kochsalz).
Nr. I h. Munition.
1. Ziffer 3 a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt
9) Zündhütchen für Schuhwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem Zündsatz);
Zündspiegel (Pappnäpfchen mit festsitzendem Zundsatz), und zwar
a) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz enthalten und deren über-
stehender Papprand mindestens doppelt so hoch ist als der Durchmesser des eingepreßten Zünd-
satzes ;
b) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milligramm) Zündsatz oder
mit einem niedrigeren Papprand als unter & angegeben; der Papprand muß über die Zünd-
satzoberfläche hervorragen.
2. Im Abschnitt A, Verpackung, werden die Vorschriften „Zu 3" gefaßt
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten fest zu
verpacken; ferner sind zulässig
Holzfässer
bei den Zündhütchenbunter a ;
Säcke
bei den leeren Patronen, Hülsen unter b;
Hölzerne Tonnen oder sogenannte amerikanische
Pappefässer . bei elektrischen Zündern ohne sprengkräftige
Zündung unter c.
2) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a in die äußeren Behälier(...)ist folgendes zu beachten
1. Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sind bis zu 1000 Stück Zündhütchen mit.
bedeckter Zünsfatzoberfläche bis zu 5000 Stück in Blechbehälter, steife Pappschachteln oder Holz-
kisten fest zu verpacken.
2. Munitionszündspiegel (a) stnd bis zu 1000 Stück in steife Pappschachteln fest zu verpacken.
Die Schachteln müssen einen übergreifenden Deckel haben und sind gut zu verschnüren. Jede Kiste
darf höchstens 10 Schachteln enthalten und muß innen mit einem ein Zentimeter dicken Filz
ausgelegt fein.
3. Andere Zündspiegel (b) sind schichtweise aufrechtstehend in starke Pappschachteln zu verpacken,
die einzelnen Schichten sind durch Zwischenlagen zu trennen; sämtliche Hohlräume sind durch
Sägemehl oder dergleichen auszufüllen. Jede Schachtel darf höchstens 1000 Sp.cgel, jede Kiste
höchstens 10 Schachteln enthalten.
(3) Die Platz- (Manöver-) Patronen (c) sind vor dem Einlegen in die äußeren Behälter fest
in Schachteln zu verpacken, die höchstens 100 Stück enthalten dürfen.
(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters
mit Zündhütchen unter
a
200 Kilogramm
mit Zündungen unter c und d 150 „
(5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Richtfprengkräftige Zündungen (…) " tragen.
Nr. I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder
die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b werden am Ende des eisten Satzes die Worte „mit
verlötetem Blecheinsatz" ersetzt durch : mit einem gegen Eindringen von Waffer gedichteten
Blecheinsatz.
Bekanntmachung. - Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial S. 323),
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland be-
treffend, kommen die in der Anlage(C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vor-
gesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im
luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 22. Dezember 1910.
Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police
sanitaire du bétail.
LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ;
Vu la loi du 5 octobre 1870, concernant les
épizooties ;
Revu l'arrêté du 16 décembre 1910, concer-
nant la police sanitaire du bétail ;
Arrête
L'art. 8 de l'arrêté précité est rem-
placé par le texte suivant
Ces dispositions ne trouveront pas leur ap-
plication au bétail circulant dans le rayon fron-
tière et servant soit aux travaux de champs,
soit au transport des marchandises et pro-
duits de la terme.
Les animaux destinés à être abattus soit
dans les abattoirs publics, soit dans les tueries
Beschluß vom 22. Dezember 1910, betreffend
die Biehseuchenpolizei.
Die Regierung im Conseil;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870,
über die Viehseuchen;
Nach Wiedereinsicht des Beschlusses vom 16.
Dezember 1910, betreffend die Viehseuchenpolizei;
Beschließt
Der Art. 8 des vorerwähnten Be-
schlusses ist durch nachstehenden Wortlaut ersetzt
„Diese Bestimmungen finden keine Anwendung
auf das Vieh, das im kleinen Grenzverkehr zu
Feldarbeiten und zum Transport von Waren
und landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet
wird.
„Die Tiere, welche entweder in den öffentlichen
Schlachthöfen oder in den Privatschlächtereien
Nr VI. Fänlnisfähige Stoffe.
Eingangsbestimmungen.
1. Ziffer 1 wird gefaßt
1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von beiden, frische Hörner
und Klauen, und frische Knochen, sowie andere nicht zum menschlichen Genusse geeignete oder
nicht zur Verarbeitung zu menschlichen Genußmitteln bestimmte fäulnisfähige oder übelriechende
tierische Stoffe, soweit sie nicht in den folgenden Absätzen genannt sind.
2. In der Ziffer 3 werden die Worte „abgepreßter Talg" gestrichen.
Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie, établie par la firme «Rudolf
Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg&Rudolf
Böcking, G m. b. H.», à Halbergerhütte lez-
Brebacb/Saar, sous la dénomination de «Kranken-
kasse der Grube Halberg», ayant son siège à
Differdange-Obercorn, sont approuvés.
Das Statut der Krankenkasse der Firma
„Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Halberg
& Rudolf Vöcking, G. m, b. H " zu Halbergerhütte
bei Brebach a. d. Saar, errichtet unter der Be-
nennung „Krankenkasse der Grube Halberg", mit
Sitz zu Differdingen-Oberkorn, ist genehmigt.
Die Firma Rudolph Böcking & Co , Erben
Stumm-Halberg und Rud. Böcking G. m. b. H. zu Hal-
bergerhùtte bei Brebacha.d. Saar, errichtet auf Grund
des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 fur die auf
ihrer Grube Halberg bei Obercorn, Gemeinde Differ-
dingen. beschäftigten Personen eine Krankenkasse,
welche den Namen «Krankenkasse der Grube Halberg»
fuhrt und ihren Sitz in Differdingen-Obercorn hat.
Der Anteil der Grube Halberg an dem Vermögen der
Krankenkasse der Gebrüder Stumm'schen Bergver-
waltung Obercorn geht auf die neue Krankenkasse über.
Versicherungspflicht.
Art
2. Alle in den Betrieben der Firma Rud.
Böcking & Co., Erben Stumm-Halberg und Rud. Böcking
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören
mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der
Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern
die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen-
standes nur vorübergehend oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist.
Befreit von der Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt
oder Lohn Mk. 8 für den Arbeitstag oder Mk. 2400 für
das Jahr übersteigt
b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis er-
bringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung
zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskasse
sind. (Art. 3 a des Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantièmen oder
Naturalbezüge.
Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-
sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall
der Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens
dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte
Lohn-
oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen
des Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes
ent-
sprechende gleichwertige Unterstützung zusteht.
Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spä-
testens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der
Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in dem Be-
triebe dauert, können aber mit Schluss des Rechnungs-
jahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei
Monate vorher bei dem Kassenvorstande
beantragen
und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen,
dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a
des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hulfs-
kasse geworden sind.
Freiwillige Mitgliedschaft.
Il est ouvert au Gouvernement un
crédit provisoire de 2,900,000 fr. pour couvrir
les dépenses ordinaires à effectuer pendant les
mois de janvier et février 1911, conformément
au projet de budget pour cet exercice.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial.
Luxembourg, le 22 décembre 1910.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch.
DE WAHA.
Avis. — Justice.
A partir de l'année prochaine, l'ouverture des
audiences de police de la justice de paix du can-
ton de Remich est fixée à 9½ heures du matin.
Luxembourg, le 19 décembre 1910.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 2 au 16 février 1911
dans la commune de Wellenstein une enquête
sur le projet et les statuts d'une association à
créer pour l'établissement de deux chemins d'ex-
ploitation aux lieux dits « Waler », «Lomeschter»,
«Oberst Lomeschter» à Rech.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
Beschluß vom 22. Dezember 1910, wodurch die
neue Ausgabe der Deutschen Arzneikunde ein-
geführt wird.
Der General-Direktor der öffent-
lichen Arbeiten
Nach Wiedereinsicht des Beschlusses vom 12.
Mai 1902, wodurch die vierte Ausgabe der Deut-
schen Arzneikunde eingeführt wurde;
Nach Einsicht des Art. 1. des IV Reglementes
zur Kgl.-Großh. Verordnung vom 12. Oktober
1841;
In Anbetracht, daß die Deutsche Reichsregierung
eine fünfte Auflage der genannten Arzneikunde
veröffentlicht hat;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 22. Dezember 1910.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Bekanntmachung. — Justiz.
Von Neujahr ab ist der Beginn der Polizei-
sitzungen des Friedensgerichtes zu Remich auf
Halbzehn Uhr morgens festgesetzt.
Luxemburg, den 19. Dezember 1910.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 2. auf den 16. Februar 1911 in
der Gemeinde Wellenstein eine Untersuchung ab-
gehalten über das Projekt und die Statuten einer
zu bildenden Genossenschaft für Anlage von zwei
Feldwegen, Orte genannt „Waler", „Lomeschter"
„Oberst Lomeschter" zu Bech.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-
tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Wellenstein à partir du 2 février pro-
chain.
M. Marx, membre de la commission d'agri-
culture à Mondorf, est nommé commissaire à
l'enquête. Il donnera les explications nécessaires
aux intéressés, sur le terrain, le 16 février pro-
chain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les
réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de
relevée, à l'école de Bech-Kleinmacher.
Luxembourg, le 17 décembre 1910.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — École d' accouchement.
L'examen pour l'admission des élèves à l'école
d'accouchement aura lieu le lundi, 2 janvier
prochain, à 10 heures du matin, à l'établisse-
ment de la Maternité au Pfaffenthal.
Le maximum des admissions est fixé à cinq.
Seront préférées les récipiendaires qui subi-
ront avec succès les épreuves d'admission et
prendront l'engagement écrit d'aller s'établir,
dès qu'elles auront terminé leur instruction
comme sage-femme, dans une des communes
ci-après désignées, à savoir : Bourscheid, Esch-
weiler, Grosbous, Hosingen, Mondorf-Ies-Bains.
Les personnes qui voudront se soumettre à
l'examen d'admission devront adresser sans re-
tard à l'administrateur-directeur de la Maternité
une demande d'admission, accompagnée
1° d'un certificat de bonne conduite;
2° d'un certificat du médecin-inspecteur du
ressort afférent ;
3° d'un extrait de leur acte de naissance, et
4° d'une quittance constatant le versement du
minerval, fixé à 550 fr., entre les mains du re-
ceveur des contributions à Luxembourg.
Les cours commenceront le mardi, 3 janvier
prochain, et dureront jusque vers la fin du mois
de septembre.
Luxembourg, le 20 décembre 1910.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt.
Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammen-
lehranstalt findet am Montag, den 2. Januar
künftig, um 10 Uhr morgens, in der Anstalt im
Pfaffenthal statt.
Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen
ist auf fünf festgefetzt.
Vorgezogen werden die Bewerberinnen, die die
Aufnahmeprüfung mit Erfolg bestehen und sich
schriftlich verpflichten, nach Beendigung ihrer He-
bammenlehrzeit sich in einer der nachbezeichneten
Gemeinden niederzulassen : Burscheid, Eschweiler,
Grosbous, Hosingen, Bad-Mondorf.
Wer sich dieser Prüfung unterziehen will, hat
ohne Verzug dem Verwaltungsdirektor ein Auf-
nahmegesuch mit folgenden Belegstücken zuzu-
senden
1° Führungszeugnis;
2° Zeugnis des zuständigen Sanitätsinspektors;
3° Auszug der Geburtsurkunde;
4° Empfangsbescheinigung des Steuereinnehmers
von Luxemburg über Einzahlung des auf die
Summe von 550 Fr. festgefetzten Minervals.
Die Lehrkurse beginnen am Dienstag, den 3.
Januar künftig, und dauern bis Ende Sep-
tember.
Luxemburg, den 20. Dezember 1910.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
sind auf dem Gemeindesekretariat von Wellenstein
vom 2. Februar k. ab, hinterlegt.
Hr. Marx, Mitglied der Ackerbau-Kommission
zu Mondorf, ist zum Untersuchungskommissar er-
nannt. Die nötigen Erklärungen wird er den In-
teressenten, am 16. Februar k. von 9—11 Uhr
morgens, an Ort und Stelle geben und am selben
Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Ein-
sprüche im Schulsaale zu Bech-Kleinmacher ent-
gegennehmen.
Luxemburg, den 17. Dezember 1910.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
LUXEMBURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK
Der Regierung ist ein provisorischer
Kredit von 2,900,000 Fr. zur Deckung der während
der Monate Januar und Februar 1911 nach Maß-
gabe des Budgetentwurfs für besagtes Dienst-
jahr zu bewirkenden gewöhnlichen Ausgaben er-
öffnet.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent ar-
rêté.
Château de Hohenbourg, le 20 décembre 1910.
MARIE-ANNE
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Unser General-Direktor der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 20. Dezember 1910.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
» particulières des localités limitrophes des fron-
» tières prusienne et lorraine pourront être im-
» portés par la voie ordinaire, à condition que
» l'importateur produise un certificat d'origine
» contenant le signalement exact des bêtes, tel
» qu'il est prévu à l'art 2 de l'arrêté précité. Ce
» certificat, délivré par les autorités communales
» du lieu d'origine, et attestant que la stomatite
» aphteuse ne règne pas dans cette commune
» et que les animaux y ont séjourné pendant
» quinze jours au moins, sera déposé pour les
» localités où il n'y a que des tueries particu-
» lières, chez le bourgmestre, pour les autres,
» à l'abattoir public pour être transmis après
» l'abatlage, au vétérinaire du Gouvernement. »
Le présent arrêté sera publié au Mé-
morial; il sera obligatoire dès le lendemain de
sa publication.
Luxembourg, le 22 décembre 1910.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN,
MONGENAST,
Ch. DE WAHA.
BRAUN.
Arrêté du 17 décembre 1910, portant approbation
des statuts de la caisse de fabrique de la firme
« Rudolf Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg
& Rudolf Bocking, G m. b. H. », à Halberger-
hutte-lez-Brebach/Saar, pour ses minières de
Differdange- Oberkorn.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les ma-
ladies ;
Attendu que la firme «Rudolf Bocking & Cie,
Erben Stumm-Halberg & Rudolf Böcking, G.
m. b. H. », à Halbergerhütte-lez-Brebach/Saar,
qui se trouve dans les conditions prévues par la
loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse
spéciale de secours en cas de maladie pour sa
„der an der preußischen oder lothringischen Grenze
„gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,
„können auf dem Landwege eingefuhrt werden,
„unter der Bedingung, daß der Einfuhrende ein
„Ursprungszeugnis beibringe, welches das genaue
„Signalement der Tiere gemäß den Vorschriften
„des Art. 2 des obigen Beschlusses enthält. Dieses
„Zeugnis ist von den Gemeindebehörden des Ur-
„sprungsortes auszustellen und muß darauf be-
scheinigt sein, daß die Maul- und Klauenseuche
„in der betreffenden Gemeinde nicht herrscht, und
„daß die Tiere sich seit mindestens 14 Tagen
„dort befanden In den Ortschaften, wo sich nur
„Privatschlächtereien befinden, ist dasselbe beim
„Bürgermeister, in den andern, im öffentlichen
„Schlachthof abzugeben und nach der Abschlacht-
„ung der Tiere dem Staatstierarzt einzuhändigen."
Gogenwärtiger Beschluß soll im „Me-
morial" veröffentlicht werden; er tritt am Tage
nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 22. Dezember 1910.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen,
Mongenast,
K. de Waha,
Braun.
Beschluß vom 17. Dezember 1910, wodurch das
Statut der Fabrikkraukenkasse der Firma
.,Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Hal-
berg & Rudolf Böcking, G. m. b. H ", zu Hal-
bergerhütte bei Brebach a. d. Saar, für die
Grube Halberg, zu Differdingen-Oberkorn,
genehmigt wird.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
betreffend die Arbeiterkrankenversicherung;
In Erwägung, daß die Firma „Rudolf Böcking
& Cie., Erben Stumm-Halberg & Rudolf Böcking,
G. m. b. H ", zu Halbergerhütte bei Brebach a.
d. Saar, welche die gesetzlichen Vorbedingungen
hierzu erfüllt, erklärt hat, für die in ihren Gruben
zu Obeikorn, Gemeinde Differdingen, beschäftigten
minière à Obercorn, commune de Differdange,
sous la dénomination de «Krankenkasse der
Grube Halberg», ayant son siège à Differdange-
Obercorn ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établie
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Le présent arrêté avec les statuts y
annexés, sera public au Mémorial.
Luxembourg, le 17 décembre 1910.
Le Ministre d' Étal, président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arbeiter, eine besondere Krankenkasse, unter der
Benennung „Krankenkasse der Grube Halberg",
mit Sitz zu Differdingen-Oberkorn, errichten zu
wollen;
In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welche den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-
ordnungen entspricht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu
gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffent-
licht werden.
Luxemburg, den 17 Dezember 1910.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
ANNEXE.
Statut der Fabrikkrankenkasse der Firma Rudolph Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg & Ru-
dolph Böcking, G. m b. H , zu Halbergerhütte bei Brebach a. d. Saar, für die Grube Halberg,
zu Differdingen-Oberkorn.
Name und Sitz der Kasse.
Jede über 15 Jahre alte, in einer der vorbe-
nannten Ortschaften ansässige Person kann jederzeit dem
Vereine beitreten.
L'exécution de la présente loi sera
réglée par arrêté grand-ducal.
Mandons et ordonnons que la présente loi
Gesetz vom 24. Dezember 1910, wodurch die Er-
hebung der Steuern fürs Jahr 1911 gestattet
und ein provisorischer Kredit zur Deckung der
laufenden Ausgaben während der Monate
Januar und Februar desselben Jahres be-
willigt werden.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, :u., u., u.;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin,
Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 21. Dezember ct. und derjenigen
des Staatsrates vom 23. dess. Mts., wonach eine
zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Alle nicht Versicherungspflichtige Personen,
welche in den Betrieben beschäftigt sind, können der
Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung
bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber
keinen Anspruch auf Unterstützungim Falleeiner bereits
zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand
solcher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen
lassen. Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits ein-
getretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Ge
sundheitszustand, so wird der Anspruch auf Kranken-
unterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen vom
Tage der Aufnahme erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach
bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe
mit einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung
in den Betrieben ausscheiden und nicht zu einer Be-
schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder
einer anderen Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirks-
krankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige
Mitglieder, als sie in der Gemeinde Differdingen sich
aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich
des Zuschusses des Arbeitgebers entrichten, es sei denn,
dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande ander-
weitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei der
Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht
ausüben noch Kassenämter bekleiden.
3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklär-
ung an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-
minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
Eintrittsgeld.
Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes
wird durch Großh. Beschluß geregelt.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
Samedi, 24 décembre 1910.
N° 67.
Samstag, 24. Dezember 1910.
Großherzogtums Luxemburg.
des
soit insérée au Mémorial pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Hohenbourg, le 24 décembre 1910.
MARIE ANNE
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
MONGENAST.
DE WAHA.
BRAUN.
Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1910, con-
cernant l' exécution de la loi qui précède.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Re-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, qui ouvre au
Gouvernement un crédit provisoire de 2,900,000
fr. pour les dépenses courantes à effectuer pen-
dant les mois de janvier et février 1911, con-
formément au projet de budget pour cet exer-
cice ;
Sur le rapport de Notre Conseil de Gouver-
nement ;
Avons arrêté et arrêtons
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch
den Vorstand.
Minderjährige im Alter von 15—18 Jahren bedürfen der
Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes ; verheiratete
Frauen derjenigen ihres Mannes, beziehungsweise des
Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwe-
send ist, oder sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen
Willen gesetzmassig kund zu tun.
Ein Eintrittsgeld von 2 Mk. wird nur von
denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,
welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen
gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung ver-
pflichteten Mitgliedern mit dem ersten fälligen Monats-
beitrag zu entrichten.
Ausschuss aus der Kasse.
Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen
vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe durch Ein-
schreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Betrag nebst
der Einschreibegebühr von 30 Centimes, bei Verlust der
Mitgliedschaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt
das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so
wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitglieder-
liste gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des
Einschreibeportos, ohne Zinsen zurück.
III. — Rechte und Pflichten des Vereins und seiner
Mitglieder.
Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-
holt der Kasse durch betrügerische Handlungen ge-
schadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse
ausgeschlossen werden.
Krankenunterstützung.
Art. 6 Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse
den in den Betrieben beschäftigten Mitgliedern, welche
in drei Klassen wie folgt eingeteilt sind
1) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
Mk. 4 und mehr beträgt, 1. Klasse.
2) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
Mk. 3 bis 4 beträgt, 2. Klasse.
3) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag
unter Mk. 3 beträgt, 3. Klasse.
I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Be-
handlung, freie Arznei und die von den Kassenärzten
als nötig erachteten Stärkungsmittel mit besonderer
Genehmigung des Krankenkassenvorstandes,
sowie
Brillen, Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder
Heilmittel, welche zur Heilung des Erkrankten oder
zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit
nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind.
Zu diesem Zwecke hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn tunlich, mit Kranken-
häusern,
schriftliche Verträge abzuschliessen
und
zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für die
Dauer von drei Jahren.
Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-
sprechen
1) Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothe-
kern werden alle zur Ausübung der Heilkunde im
Grossherzogtum zugelassene Aerzte und Apotheker
welche den Vertragsbestimmungen schriftlich bei-
stimmen, in eine laufende Liste eingetragen, welche
den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird ;
2) Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das
Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker
zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während
der Dauer derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung
des Kassenvorstandes zulässig.
3) Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt
nach einem durch die Generalversammlung nach An-
hörung des Medicinalkollegiums zu bestimmenden
Modus
4) Alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-
mitgliedern und anderen, nicht zur Kasse gehörigen
Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Ver-
hältnis der Gesamtzahl der im Laufe derselben Reise
besuchten Kranken zu vergüten.
In Rechnung werden nur die in der Gemeinde Differ-
dingen ausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassen-
vorstand nicht anders bestimmt hat.
5) Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,
der Weine, der Bruchbänder und aller anderen Heil-
mittel beobachten die Aerzte die durch die Regierung
vorgeschriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung
der auf Kosten der Armenpflege zu behandelnden
Kranken, sowie die durch den Kassenvorstand nach
Anhörung des Medicinalkollegiums zu erlassenden Vor-
schriften.
6) Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwach-
ung an, welcher aller Aerzte sich bedingungslos zu
unterwerfen haben.
7) Die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel,
Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle anderen
Heilmittel mindestens zu. denselben Bedingungen wie
den Armenbureaux liefern.
8) Die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-
haus behandelten Kranken haben sich den Vorschriften
dieser Anstalt zu unterwerfen.
9) Sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffen-
den Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann
der Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflicht-
widrigkeiten dem Medicinalkollegium zur Verhängung
weiterer Disciplinarstrafen anzeigen.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten
Tage nach dem Tage der Erkrankung, bei Betriebsun-
fällen vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
ab, für jeden Arbeitstag, die Sonn- und gesetzlichen
Feiertage ausgeschlossen, aber höchstens für die Dauer
von dreizehn Wochen von dem Bezüge des Kranken-
geldes ab gerechnet, ein Krankengeld in der Höhe der
Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder.
Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt
für die erste Klasse auf Mk. 4,00
»
» zweite »
»
» 3,50
»
» dritte
»
»
» 2,80
Findet eine anderweitige Feststellung der vorstehen-
den Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt,
so treten diese neuen Sätze an Stelle der vorstehenden.
Dieselben sind durch Anschlag auf den Gruben der
Firma bekannt zu machen.
Diejenigen Mitglieder, welche nach ihrem Austritt
aus den Betrieben bei der Krankenkasse als Mitglieder
verbleiben (Art. 3,2), erhalten die Krankenunterstützung
so lange sie sich in der Gemeinde Differdingen aufhalten,
infolge Art. 6 und zwar nach der Klasse, welcher selbe
vor ihrem Austritt angehörten, berechnet.
Verpflegung im Krankenhause.
Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in
den Verein ein Eintrittsgeld von
zu entrichten.
Die Zahlung desselben hat binnen längstens .... Tagen
zu erfolgen.
Ausserdem verpflichten sich die einzelnen Mitglieder
zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage.
Jedes Mitglied erl ält einen auf seinen Namen
lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu
leistenden Beiträge bestimmtes Quittungsbuch.
Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher
werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen
Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer
Gebuhr von
Centimes durch Duplikata ersetzt.
Der Vorstand kann an Stelle der in Art. 6
aufgeführten Krankenunterstützungen freie Kur und
Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, und
zwar
1) Für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder
der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustim-
mung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver-
pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten
nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit
eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wieder-
holt den in Art. 17, 2 des Krankenversicherungsgesetzes
erwähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder
wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt
entscheidet ;
2. Für sonstige Kranke unbedingt.
Hat der im Krankenhause Untergebrachte Angehörige,
deren Unterhalt er bisher ganz oder teilweise aus seinem
Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien
Kur und Verpflegung die Hälfte des in Art. 6 als Kranken-
geld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen zu
gewähren.
Hat der im Krankenhause Untergebrachte keine solche
Angehörigen, so. erhält derselbe neben freier Kur und
Verpflegung ein Krankengeld in der Höhe eines Achtels
des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnitt-
lichen Tagelohnes.
Sterbegeld.
Der Besitz eines Anteilscheines schliesst den
Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerken
nung der Statuten in sich.
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
für die Bemessung des Krankengeldes nach dem laut
Art. 6 massgebenden Tagelohn.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach
Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das
Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit
bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge der-
selben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendig-
ung der Krankenunterstützung eingetreten ist.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten
des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten
Betrage demjenigen auszubezahlen, welcher das Be-
gräbnis besorgt.
Ein etwaiger Ueberschuss ist dem hinterbliebenen
Ehegatten, in Ermangelung eines solchen, dem nächsten
Erben auszuzahlen.
Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt
der Ueberschuss der Kasse.
67 a
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10
Centimes; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von
diesem Minimum sein.
Personen, welche nach dem Ausscheiden
aus der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerbslos
werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbs-
losigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindest-
leistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum
als sie der Kasse angehört haben und höchstens für
drei Wochen.
Wenn in solchen Fallen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb des Bezirks der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-
versicherung.
Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das
einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein ver-
pflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen stets
der Gleiche.
Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, mit Genehmig-
ung des Vorstandes, zulässig.
Diejenigen Kassenmitglieder, welche ausser
bei dieser Kasse noch anderweitig gegen Krankheit ver-
sichert sind, haben hiervon und unverzüglich dem
Kassenvorstande Anzeige zu erstatten und demselben
hierüber wahrheitsgetreu alle Aufschlüsse zu erteilen,
die er zu verlangen für gut findet.
Können in derartigen Fällen die betreffenden Mit-
glieder überführt werden, falsche Angaben dem Vor-
stande gemacht zu haben, oder haben sie es unterlassen,
dem Vorstande überhaupt Meldung von der eingegan-
genen zweiten Versicherung zu machen, so ist der
Vorstand befugt, für jeden einzelnen Fall, die Betref-
fenden bis zum Betrage von Mk. 16 zu bestrafen.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderswo gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 dieses
Statuts festgesetzte Krankengeld soweit gekürzt, als das-
selbe zusammen mit dem aus anderweitiger Versicher-
ung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des Ar-
beitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher das Mitglied
angehört, übersteigen würde.
Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der
Krankenunterstützung.
Die Beiträge sind wöchentlich zum Voraus
an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen
des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber
quittiert.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schläge-
reien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge-
schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann
die in Art. 6 dieses Statuts vorgesehene Krankenunter-
stützung vom Kassenvorstande ganz oder teilweise vor-
enthalten werden.
Einem Kassenmitgliede, welches statutenmässige Un-
terstützungen ununterbrochen oder im Laufe des Kalen-
derjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im
Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt.
Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitpe-
riode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der
letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt
der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unter-
stützungsbeträge wieder beziehen.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.
Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige
Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten.
Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich
durch Vermittlung seines unmittelbaren Vorgesetzten,
durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder durch die
von ihm bezeichnete Person einen Krankenschein aus-
stellen zu lassen, welcher zunächst als Legitimation bei
dem behandelnden Arzte dient.
Bei plötzlichen Erkrankungen oder Verletzungen muss
der Krankenschein spätestens binnen zwei Tagen nach-
gebracht werden.
Auf diesem Krankenschein wird vermerkt
A. — Durch den behandelnden Arzt
1. Art, Beginn und Ende der Krankheit mit Angabe
des Wortes inclusiv oder exclusiv ;
9. Ob der Kranke im Bureau des Arztes. in seiner
Wohnung oder im Krankenhaus ärztlich verpflegt wird;
3. Ob die Krankheit nicht durch die im Art. 11 des
Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt
ist,
B. — Durch den Vorgesetzten
Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit.
C. — Durch den Rechnungsführer
1. Der Lohnsatz ;
Die Zahl der laut ärztlicher Bescheinigung in Anrech-
nung zu bringenden Krankentage resp. der an das er-
krankte Kassenmitglied zu leistenden Entschädigung.
Das Krankengeld wird bei jeder, regelmässigen Löhn-
ung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen,
sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.
Erkrankte, und infolge von Krankheit erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie be-
handelnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen
insbesondere ihre Wohnung nur mit Einwilligung des
sie behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Ge-
tränke nur auf Anordnung des Arztes gemessen, kein
öffentliches Lokal besuchen, keine auf Erwerb gerich.
tete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlungen
vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen, bevor der be-
handelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.
Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwider-
handeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen
bis zu Mk. 16 bestraft werden.
Besondere Pflichten der aus den Betrieben ausgeschie-
denen Mitglieder in Krankheitsfällen.
Wer nachträglich dem Vereine beitreten will,
hat, ausser der in Art. 5 festgesetzten Eintrittsgebühr,
sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen
und Zinseszinsen einzuzahlen.
An Kassenmitglieder der im Art. 3,2 be-
zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-
geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvor-
stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten
Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wäh-
rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, und
erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein
muss.
Dem erstmaligen Krankenschein ist eine Bescheinig-
ung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber
beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner
derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer
anderen
Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht tatsächlich
einer anderen Kasse beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder
durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das
Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheins die
Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten
beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus den Be-
trieben ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueber-
wachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe
für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis
zu Mk 16 verhängen, und die Auszahlung des Kranken-
geldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwen-
dung verweigern.
Beiträge.
Väter und Vormünder können die in Art. 9
vorgesehenen Einzahlungen zu Gunsten ihrer unter 15,
beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel
vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem 15. oder
18. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne
weiteres an dessen Stelle. Anteilschein und Quittungsbuch
werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben,
während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch
an den Verein aus diesem ausscheidet.
Die monatlichen Beiträge der Kassenmit-
glieder werden auf fünfzig Prozent des für die einzelnen
Klassen giltigen durchschnittlichen Tagelohnes festge-
setzt, und zwar
Für die Mitglieder der ersten Klasse auf Mk 2.00
»
»
» zweiten »
» » 1,75
»
»
» dritten
»
» » 1,40
Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage
seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern obige Beträge
vom Lohne abzuhalten und der Kasse zuzuführen.
Der Arbeitgeber hat für die auf den Gruben beschäf-
tigten Versicherungspflichtigen Mitglieder die Hälfte
obiger Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten und an
jeder Löhnungsperiode der Kasse zuzuwenden.
Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den glei-
chen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Bei-
träge nicht entrichtet. Streitigkeiten zwischen dem Ar-
beitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über
die Berechnung und Anrechnung der Beiträge werden
von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d. G.)
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das
gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins mit Ein-
schluss der sonstigen statutenmässig zulässigen und zur
Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen dem
tausendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichkommt,
worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt.
Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstande auf
Grund dieses Statuts verhängten Strafgelder, sowie
diejenigen, welche durch die für die Betriebe erlassene
Arbeitsordnung vorgesehen sind.
Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädig-
ungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.
Besondere Rechte der Kasse.
Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 14
festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen Rück-
gabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag
seiner Einlagen binnen Monatsfrist zurück.
Hat das betreffende Mitglied
Wochenbeiträge in
Höhe von mindestens... .Franken eingezahlt, so kommen
zugleich mit dem Kapital auch die bis zum letzten des dem
Austritt vorhergehenden Monats erfallenen, nach dem
alljährlich durch die Generalversammlung festzusetzenden
Zinsfusse zu berechnenden Zinsen zur Auszahlung.
Die Betriebskrankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlich-
keiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen
derselben.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wir-
kung weder gepfändet, noch übertragen, noch ver-
pfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge
aufgerechnet werden.
Kassenführung und Rechnungstage.
Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-
tigten, gegen Rückgabe des Auteilscheines und Quittungs-
buches, dessen gemass den Bestimmungen des Art. 15 zu
berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausge-
folgt.
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-
antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesamte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von
allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen
und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Be-
stände sind gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen,
in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzu-
tragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden
gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand
festgestellt werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rech-
nungs-Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten
über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle,
über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten
Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstande
geprüft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde
eingereicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem
Revisionsausschuss (Art. 28,1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die
Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-
lung zu veranlassen.
Verhältnis der Krankenkasse zur Unfallversicherung.
Hat ein Mitglied . . . . Wochenbeiträge einge-
zahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens
. . . . Franken betragen, nach einer Meldefrist von 1 Monat,
gegen Hinterlegung seines Anteilscheines, bis zum Betrage
von 2/3 derselben zeitweilig leihweise überlassen werden.
Hierfür wird der für Auszahlungen gemäss Art. 15 be-
stimmte Zinsfuss, plus . . . pCt. berechnet.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigen-
den Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, so-
fern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit
die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder-
hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeit-
punkte dem Vorstande der Unfallversicherungsgenossen-
schaft anzuzeigen.
Anlage der Kassengelder.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag
erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorge-
sehen sind.
IV. — Verwaltung.
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-
handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hier-
über hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen
der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenver-
sicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Be-
stände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse
zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen
Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren
Ueberschüssen erstattet werden. Wertpapiere der Kasse,
welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung
zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse er-
worben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art.
36 des Krankenversicherungsgesetzes)
niederzulegen.
Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassen-
beständen zu verwahren.
Reservefonds.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung
findet stau im Laufe des Monates Februar. Dieselbe be-
steht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und
wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder.
Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls
bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reserve-
fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben min-
destens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Der ordentlichen Generalversammlung stehen
folgende Befugnisse zu
1. Sie wählt
a) mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des
Vorstandes und unter diesen in gesondertem Wahlgange
den Präsidenten ;
b) ausserhalb des Vorstandes mit absoluter Stimmen-
mehrheit die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes Jahr in
einem durch das Loos zu bestimmenden Turnus zu einem
Drittel zu erneuernde Rechnungskommission ;
2° sie nimmt die von der Rechnungskommission ge-
prüfte am 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung
entgegen ;
3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die Bürg-
schaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und der Ein-
nehmer und gegebenen Falls, die dem Schriftführer-Kas-
sierer zu bewilligende Entschädigung ;
4° sie bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, den jahr-
lichen in Art. 15 für Rückzahlungen vorgesehenen Zinsfuss.
Art. 2 1 . Ausserordentliche Generalversammlungen
sind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die Umstände
es erheischen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalver-
sammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüglicher, von
wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
unterzeichneter Antrag mit Angabe der Tagesordnung
vorliegt.
Art, 22. Der Verein wird verwaltet durch einen Vor-
stand, bestehend aus Präsident, Vice-Präsident, Schrift-
führer-Kassierer und zwei Beisitzern.
Art
23. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit
Ausnahme des auf die Dauer von vier Jahren zu wählen-
den Präsidenten, jedes zweite Jahr zur Hälfte neu gewählt.
Die zuerst austretende Serie wird durch das Loos be-
stimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgelt-
lich aus ; jedoch kann dem Schriftführer-Kassierer unter
Umständen durch die Generalversammlung, von Jahr zu
Jahr, eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit
entsprechende Entschädigung bewilligt werden.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art.
14 des Gesetzes gemindert werden und die Beiträge zu
Lasten der Versicherten bis auf drei pCt- des durch-
schnittlichen (oder wirklichen) täglichen Arbeitsver-
dienstes erhöht werden.
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-
beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen
Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche
Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der
Kasse keine Rückerstattung fordern können.
Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassen-
leistungen.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen,
dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über-
steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der
jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder
eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der
Kassenleistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassen-
leistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-
trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen
nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen , der statutenmässigen Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Ver-
waltungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten
nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem
Vermögen der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes
Dem Vorstande sind folgende Geschäfte über-
tragen
a) Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,
trifft die dazu nötigen Anordnungen, sorgt für eine kor-
rekte Buchführung und die sichere Anlage der Gelder;
b) er wählt aus seiner Mitte den Vice-Präsidenten und
den Schriftführer-Kassierer ;
c) er wählt nötigenfalls die Einnehmer und bestimmt
deren Entschädigung ;
d) er stellt die Tagesordnung der Generalversamm-
lungen auf.
Der Vorstand der Kasse besteht
a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Ver-
treter als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher
zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist ; letzterer
wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren
ernannt ;
b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beiträge fünf Siebentel der Gesamtbeiträge übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und
sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Bei-
sitzer zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfol-
gen, wenn im Schoose der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und
erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wählende soviel Namen anfschreibt, als Vor-
standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die-
jenigen, welche die meisten Stimmen hatten. Stimmen,
welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten
nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzen-
den zu ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor-
handen ist, werden von einem Beauftragten der Auf-
sichtsbehörde geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei
Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des
ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das
Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.
Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden
Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Aus-
scheidenden ihr Amt weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversamm-
lung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer
berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner er-
lischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der aus-
geschiedenen Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll auf-
zunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu
erstatten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden,
wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen so oft es die
Vereinsangelegenheiten erfordern.
Die Einberufung desselben hat in der Regel drei Tage
im voraus zu geschehen.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er-
forderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen
übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der
Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation
des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts-
geschäften wird durch eine Bescheinigung der Auf-
sichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der
Kasse, soweit dieselben nicht durch die Gesetze oder
das Statut ausdrücklich der Generalversammlung über-
tragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies
beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder
der Stellvertreter des Vorsitzenden und wenigstens drei
Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind
in einem besonderen Buche zu protokollieren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Be-
suche bei denselben zu prüfen.
Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher be-
stellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unent-
geltlich. — Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Ver-
waltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsge-
setzes.
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig,
wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er fasst
seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag.
Die Generalversammlung besteht aus
sämtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und .
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit
Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des
Art. 3, 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des
Arbeitgebers. (Vgl. Art. 25 des Statuts.) Jedes Kassen-
mitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeit-
gebers führen eine Stimme für je zwei in den Betrieben
beschäftigte,
Versicherungspflichtige und stimmbe-
rechtigte Mitglieder der Generalversammlung.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Rechnungskommission, deren Mitglieder
weder unter sich noch mit einem Vorstandsmitglied bis
zum vierten Grade einschliesslich verwandt oder ver-
schwägert sein dürfen, versammelt sich ausser für die
Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so
oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal
im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revi-
sion der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und
erstattet dem Vorstand hierüber schriftlichen Bericht.
Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, wel-
cher mit den Einberufungen betraut ist.
Die Generalversammlung wird vom Vor-
stande unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände
durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirken-
den Anschlag in den Betrieben berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der teilweisen Neuwahl
des Vorstandes ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung
über
die Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der
Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der General-
versammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn
der zehnte Teil der Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung
steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit
für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht an-
ders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Simme des Vor-
sitzenden.
Weitere Rechte und Pflichten der Generalversammlung.
Der Präsident vertritt den Verein im Ver-
kehr mit den öffentlichen Behörden ; er beruft den Vor-
stand und die Generalversammlungen ein, leitet die Ver-
sammlungen und unterzeichnet rechtsverbindlich Namens
des Vereins mit dem Schriftführer-Kassierer kollektiv.
Ausser den von der Generalversammlung
vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegen ihr ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von An-
sprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder
aus deren Amtsführung erwachsen und die Wahl der
damit zu beauftragenden Personen ;
3 Regelung der freien ärztlichen Behandlung und
der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des
Medizinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts,
namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen
und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in
Form einer veränderten Festsetzung der durchschnitt-
lichen Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers
auf Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1
und 2 ruhen die Stimmen des Vertreters des Arbeit-
gebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit des
Vertreters des Arbeitgebers von einem von der General-
versammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahmen dieser
Wahlen die Bestimmungen im Art. 25 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel
der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den
Präsidenten ; dieser kann ihm alle seine Befuguisse über-
tragen.
Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendunngen sind schriftlich an den Vorstand zu rich-
ten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden
hat.
Im Uebrigen wird nach den in Art. 42 des Kranken-
versicherungs gesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art.
54 des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung
einzulegen, Gebrauch zu machen (Ar. 26 §3 und Art 43
§ 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die Gene-
ralversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form
einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder ein
oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag
zu betrauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrasttrelung.
Der Schriftführer-Kassierer führt die Korres-
pondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, sämt-
liche schriftliche Arbeiten des Vereins und sorgt für die
Aufbewahrung des Archivs ; er legt dem Vorstande die
Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste.
Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und Kassen-
geschäfte derart, dass seine Bücher jederzeit eine genaue
Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen ; er ist ver-
antwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wert-
papiere.
Er führt Namens des Vereins allein rechtsverbindliche
Unterschrift bis zum Höchstbetrag von .... Franken.
Art. 3 1 . Alle den Verein betreffenden Schriftstücke
und Urkunden sind unter dem Titel « Sparverein
,
zu
» auszufertigen.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten
Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Sta-
tut ist von der Firma Rudolph Böcking & Co, Erben
Stumm-Halberg und Rud. Böcking G. m. b. H. in Hal-
bergerhütte bei Brebach a. d. Saar nach Anhörung der
in ihren Betrieben auf Grube Halberg beschäftigten
Personen aufgestellt worden.
Dasselbe tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft
(Folgen die Unterschriften)
Extraits du registre aux firmes publiés en exécution de l'art. 2 de la loi du 23 décembre 1909.
Section A. — Arrondissement de Luxembourg.
1399° — Nicolas Majerus, Bövingen a. d. Attert. —
Schankwirtschaft, Spezereiwaren und Samenhandlung.
— Inhaber: Nicolas Majerus, Bövingen a. d. Attert. —
Du 15 décembre 1910.
1400° - Wolff-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel.
— Inhaber: Wolff-Marx, Mondorf-Dorf. — Du 15 décem-
bre 1910.
1401° — Herz-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel.
— Inhaber : Herz-Marx, Mondorf-Dorf. —Du 15 décem-
bre 1910.
1402° — Th. Knaff-Logeling, Niedercorn. — Boulan-
gerie, épicerie, mercerie — Exploitant : Théodore Knaff,
Niedercorn. — Du 15 décembre 1910.
1403° — Escher Theater, Alex. Strobel, Esch a. d. Alz.
— Kinematograph. — Inhaber: Alexander Strobel, Esch
a. d. Alz. — Du 16 décembre 1910.
1404° — Jacques Wagner, Hagen. — Epicerie, expé-
diteur. — Exploitant : Jacques Wagner, Hagen. — Du
17 décembre 1910.
1405° — Marx-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel.
— Inhaber: Marx-Marx,
Mondorf-Dorf. — Du 17
décembre 1910.
Section B. — Arrondissement de Luxembourg.
1901 — Rienermann & Sengen, Wasserbillig. — An-
und Verkauf von Manufaktur-, Kurz- und Spezereiwaren,
Landesprodukten.
Gesellschafter: Louise Sengen, Witwe Rienermann
und Franz-Peter Sengen, Kaufmann, beide zu Wasser-
billig.
Gesellschaft unter Gesamtnamen, dokumentiert durch
Akt vom 10. Dezember 1910. Jeder der beiden Gesell-
schafter ist berechtigt, in allen vorkommenden geschäft-
lichen Fällen rechtsgültig zu vertreten.—Du 15 déc. 1910.
191° — Société de Saint Paul à Luxembourg. — Dif-
fusion de la presse catholique.
Capital social : 130,000 frs.
Conseil d'administration : 1°Msgr. Bern. Haal, prési-
dent; 2°Msgr. J. Peiffer et 3° Dr. J. Woltrinck.
Direction : Charles Lessel, docteur en droit, rédacteur,
Luxembourg.
Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation
R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée
par un conseil de trois membres lequel choisit un prési-
dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont
définis par l'art. 32 des statuts et concernent la gestion
journalière des affaires ; pour tout ce qui excède les
pouvoirs conférés à la direction, la société ne sera en-
gagée vis-à-vis des tiers que par la signature du prési-
dent et d'un directeur apposée en bas de la dénomina-
tion sociale : «Imprimerie St. Paul pour la diffusion de
la presse catholique.» — Du 17 décembre 1910.
Rundschreiben, betreffend das Hilfsgenossenschaftswesen.
Es hat sich herausgestellt, daß sehr oft bei der Gründung von auf Gegenseitigkeit beruhenden
Sparvereinen, die Statuten gedruckt werden, bevor dieselben die oberbehördliche Genehmigung
erlangt haben.
Sieht sich dann die Regierung aus einem oder dem anderen Grunde in der Lage, die nach-
träglich nachgesuchte Genehmigung versagen zu müssen, so sind die durch die vorausgegangene
Drucklegung des Statutenentwurfs entstandenen Kosten umsonst. Oder aber es müssen, um dies
zu verhüten, und den neu gegründeten Verein vor Schaden zu bewahren, die Statuten in der
vorliegenden Fassung genehmigt werden, sofern sie nur der Hauptsache nach den gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen entsprechen, wenn sie sonst auch bezüglich Inhalt und Form
noch so verbesserungsdürftig sein mögen.
Um diesen Unzuträglichkeiten für die Zukunft vorzubeugen und auch zur Erreichung einer im
Interesse der Sache anzustrebenden größtmöglichen Vereinheitlichung der Statuten der ja aus-
nahmslos demselben Zwecke dienenden Sparvereine, werden die Gründer derartiger Genossen-
schaften für die Folge dringend ersucht, die Statuten derselben, nachstehenden, den hierlands zu
Tage getretenen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung tragenden Statutenentwurf tunlichst
anzupassen und dieselben erst nach erfolgter Genehmigung dem Drucke zu übergeben.
Luxemburg, den 19. Dezember 1910.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
Eyschen.
Entwurf zu dem Statut eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Sparvereins.
I . — Zweck des Vereins.
Alle Veröffentlichungen und Einberufungen
werden schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitglie-
dern zugesandt oder durch Anschlag zu deren Kenntnis
gebracht.
V. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage,
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Eintrittsgeldern und sonstigen Gebühren ;
2° den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder ;
3° den Privatschenkungen und Vermächtnissen ;
4° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen ;
5° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Der Kassenvorrat darf in der Regel die
Summe von
Franken nicht übersteigen.
Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des
Monates, während welchem der Eingang bei der Kasse
erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben
bis zur Anlage in Luxemburgischer Staatsrente oder in
sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen
Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen
verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausge-
schlossen.
Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie
sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen,
falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,
zur Bildung eines Reservefonds, welcher ausschliesslich
zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist.
Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfalle und
gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen
werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung
der Verwaltungskosten dienen.
Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinter-
legter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, müssen
durch den Vorstand gutgeheissen werden ; jeder diesbe-
zügliche Beschluss ist von allen anwesenden Mitgliedern
zu unterschreiben.
Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem
andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen
Zwecke verwendet werden.
Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergeben-
67 a
den Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mit-
gliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen in
Rechnung gebracht.
Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur
dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben
statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht
zuzuschreiben sind.
VI. — Bildung netter Abteilungen. — Vorzeitige Auszah-
lung des Bestandes einer ganzen Abteilung.
Findet sich zu gegebener Zeit eine genügende
Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine weitere
Abteilung gebildet.
Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, un-
tersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen
Verwaltung.
Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer
ganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche
Mitglieder derselben in einer eigens zu diesem Zweck,
wenigstens einen Monat im voraus einzuberüfenden General-
versammlung einer derartigen Auszahlung durch schrift-
lich zugehende Erklärung zustimmen.
Der diesbezügliche Beschluss schliesst keineswegs die
in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung des
Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umstanden
den etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 35
festgesetzte Mass hinaus berühren.
VII. — Statutabänderung. — Auflösung und Liquidierung.
— Schlichten etwaiger Streitsachen.
— Jeder Antrag auf Abänderurg des Statuts
muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-
stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.
Eine Statutabäuderung ist nur durch eine Generalver-
sammlungzulässig, welche wenigstens einen Monat im vor-
aus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder ge-
druckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit ausdrück-
licher Angabe der Tagesordnung zusammen berufen sein
und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mit-
glieder bestehen muss.
Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesenheits-
ziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine
zweite Generalversammlung einberufen, welche endgiltig
entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwe-
senden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und von der
Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch
Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Regle-
ment über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskas-
sen) vorgeschrieben ist.
Die Auflösung und Liquidirung des Vereins
kann nur erfolgen gemäss den Bestimmungen des Art. 10
des Gesetzes vom 11. und der Art. 7 und 9 des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891.
Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er-
ledigen.
Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein
Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden
Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes
Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist.
Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schieds-
richters entscheidet der Friedensrichter des Kantons.. . .
(Folgen die Unterschriften.)
Avis. — Associations syndicales.
Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars
1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé
au secrétariat de la commission où se trouve
établi le siège social, l'un des doubles de l'acte
d'association sous seing privé, dûment enre-
gistré, ainsi qu'une liste indiquant les noms,
professions et domicile des administrateurs et
de tous les associés, à savoir
1°
les
sociétés
lo-
cales agricoles d' Oberwampach, Roodt (EU),
Scheidgen et Weiswampach ; 2° la société de
laiterie de Gonsdorf.
Luxembourg, le 20 décembre 1910.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.
Gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 27. Januar
1900, haben nachstehende Genossenschaften auf dem
Sekretariate der Gemeinde, in der sich ihr Sitz
befindet, ein Duplikat der einregistrierten Privat-
urkunde nebst einem Verzeichnis hinterlegt, welches
Namen, Stand und Wohnort der Verwaltungs-
räte sowie sämtlicher Mitglieder enthält, nämlich
1° die landwirtschaftlichen Lokalvereine von Ober-
wampach, Roodt (Ell), Scheidgen und Weiswam-
pach; 2° die Molkereigenossenschaft von Cons-
dorf.
Luxemburg, den 20. Dezember 1910.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Arrêté du 22 décembre 1910, ordonnant l' intro-
duction de la nouvelle pharmocopée allemande.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ;
Revu l'arrêté du 12 mai 1902, ordonnant
l'introduction de la 4e édition de la pharmacopée
allemande ;
Vu l'art. 1er du règlement N° IV, annexé à
l'ordonnance royale grand-ducale du 12 oc-
tobre 1841 ;
Attendu que le Gouvernement de l'Empire
allemand vient de publier la 5e édition de la dite
pharmacopée ;
Arrête
Les dispositions de l'arrêté
royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui
règle l'exécution de la loi du même jour, con-
cernant l'allocation d'un crédit provisoire pour
les dépenses du mois de janvier 1876, sont ap-
plicables à l'art. 2 de la loi susvisée de ce jour.
L'autorisation de disposer des crédits portés
au projet de budget pour 1911 cessera, lorsque
les ordonnancements et régularisations de dé-
penses auront atteint le chiffre global de
2,900,000 fr.
Château de Hohenbourg, le 24 décembre 1910.
MARIE-ANNE.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
MONGENAST,
DE WAHA.
BRAUN.
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Hohenburg, den 24. Dezember 1910
Maria-Anna.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Mongenast.
die Waha.
Braun.
Großh. Beschluß vom 24.Dezember 1910, be-
treffend die Ausführung des vorstehenden
Gesetzes.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau u., u., u.;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin,
Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
heutigen Tage, welches (…)inen provisorischen Kredit
von 2,900,000 Fr., zur Deckung der laufenden
Ausgaben der Monate Januar und Februar 1911
nach Maßgabe des Budgetentwurfes, für besagtes
Dienstjahr eröffnet;
Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl-
Großh. Beschlusses vom 21 Dezember 1875. wo-
durch die Ausführung des Gesetzes vom nämlichen
Tage betreffend die Bewilligung eines provisori-
schen Kredits zur Deckung der Ausgaben des
Monats Januar 1876 geregelt wird, sind auf
Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar.
Die Befugnis, über die im Budgetentmint für
1911 eingetragenen Kredite zu verfügen, wird
aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regu-
lierungen von Ausgaben den Gesamtbetrag von
2,900,000 Fr. erreicht haben werden.
Schloß Hohenburg, den 24 Dezember 1910
Maria-Anna.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Mongenast.
de Waha.
Braun.
Avis — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
ont été nommes échevins des communes ci-
après désignées, à savoir
Lorentzweiler : M. Hilaire Wehr, propriétaire
à Blaschette ;
Bettborn : M Jean Reiffenberg, propriétaire à
Platen.
Luxembourg, le 23 décembre 1910.
Le Directeur général de l' intérieur,
BRAUN
Arrêté grand-ducal du 20 décembre 1910, ap-
prouvant diverses modifications et ajoutes à
l' annexe C du règlement d' exploitation des che-
mins de fer Guillaume-Luxembourg.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc , etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu l'art 7 du traité du 11 novembre 1902,
approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant
l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Lu-
xembourg ;
Revu Nos arrêtés des 27 mars et 18 avril 1909,
portant approbation du nouveau règlement d'ex-
ploitation pour les dits chemins de fer du 17/23
décembre 1908;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons