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Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

91 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (91)

Texte législatif (91 Articles)

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

du

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au-

toriser la perception des impôts budgétaires

pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour

les dépenses courantes de l'Etat des mois de

janvier et février de la même année.

Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,

par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg,

Duc de Nassau, etc,. etc., etc. ;

Nous MARIE-ANNE, Grande Duchesse, Ré-

gente du Grand-Duché de Luxembourg ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés;

Vu la décision de la Chambre des députés

du 21 décembre

et celle du Conseil d'Etat

du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas

lieu à second vote ;

Avons ordonné et ordonnons

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

Les impôts directs et indirects exis-

tant au 31 décembre 1910 seront recouvrés

pendant l'exercice 1911 d'après les lois et les

tarifs qui en règlent l'assiette et la perception.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Der Sparverein

mit dem Wohnsitze

ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende

Genossenschaft, deren Bezirk die Ortschaften

umfasst.

Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegenheil

zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zinstragend

anzulegen.

II. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen der

Mitglieder.

Arrêté du 22 décembre 1910, ordonnant l' intro- duction de la nouvelle pharmocopée allemande.

Les pharmaciens du Grand Duché

suivront à l'avenir la 5° édition de la pharma-

copée allemande.

Avis. — Association syndicale.

Die Apotheker des Großherzogtums

werden in Zukunft die fünfte Auflage des Deut-

schen Arzneibuches befolgen.

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

Die am 31. Dezember 1910 bestehen-

den direkten und indirekten Steuern werden während

des Jahres 1911 gemäß den Gesetzen und Tarifen

erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung

festsetzen.

Arrêté grand-ducal du 20 décembre 1910, ap- prouvant diverses modifications et ajoutes à l' annexe C du règlement d' exploitation des che- mins de fer Guillaume-Luxembourg.

Sont approuvées, sous le mérite des

réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal sus-

dit du 27 mars 1909, les dispositions complé-

mentaires et modificatives ci-après relatées à

introduire à l'annexe C du règlement d'exploi-

tation précité du 17/23 décembre 1908

Bekanntmachung — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Ge-

meinden ernannt worden

Lorentzweiter

Hr.

Hitarius

Wehr,

Eigentümer zu Blascheid;

Bettborn

Hr.

Johann

Reiffenberg,

Eigentümer zu Platen.

Luxemburg, den 23. Dezember 1910.

Der General-Direktor des Innern,

B r a u n .

Großh Beschluß vom 20. Dezember 1910, wo

durch verschiedene Änderungen und Ergänz-

ungen der Anlage 6 zum Betriebsreglement

(Berkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-

Eisenbahnen genehmigt werden.

Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes

Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu

Nassau, u, u., u.;

Wir

Maria-Anna,

Großherzogin,

Regentin

des Großherzogtums Luxemburg;

Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom

11. November 1902, genehmigt durch das Gesetz

vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-

Luxemburg Eisenbahnen betreffend;

Nach Wiedereinsicht Unserer Beschlüsse vom

27. März und 18. April 1909, wodurch das neue

Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23.

Dezember 1908 genehmigt wird;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors der

öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Re-

gierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 20 décembre 1910, ap- prouvant diverses modifications et ajoutes à l' annexe C du règlement d' exploitation des che- mins de fer Guillaume-Luxembourg.

Nachstehende Abänderungen und Er-

gänzungen der Anlage C zu obenerwähntein Be-

triebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23.

Dezember 1908 sind unter Beachtung der in Un-

serem vorbezogenen Beschlusse vom 27. März 1909

enthaltenen Vorbehalte genehmigt

Nr. I a. Sprengstoffe.

In den Eingangsbestimmungen A Sprengmittel, 2. Gruppe b wird hinter dem mit „Yonckit II"

beginnenden Absatz eingeschaltet

Yonckit III (Gemenge von höchstens 25 Prozent Ammoniumperchlorat, von insgesamt höchstens

45 Prozent Ammoniak-, Natron- und Kalisalpeter — von letzterem aber höchstens 30 Prozent

der Gesamtmenge des Sprengstoffs —, ferner von höchstens 10 Prozent Trinitrotoluol und von

mindestens 29 Prozent Kochsalz).

Nr. I h. Munition.

1. Ziffer 3 a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt

9) Zündhütchen für Schuhwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem Zündsatz);

Zündspiegel (Pappnäpfchen mit festsitzendem Zundsatz), und zwar

a) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz enthalten und deren über-

stehender Papprand mindestens doppelt so hoch ist als der Durchmesser des eingepreßten Zünd-

satzes ;

b) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milligramm) Zündsatz oder

mit einem niedrigeren Papprand als unter & angegeben; der Papprand muß über die Zünd-

satzoberfläche hervorragen.

2. Im Abschnitt A, Verpackung, werden die Vorschriften „Zu 3" gefaßt

(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten fest zu

verpacken; ferner sind zulässig

Holzfässer

bei den Zündhütchenbunter a ;

Säcke

bei den leeren Patronen, Hülsen unter b;

Hölzerne Tonnen oder sogenannte amerikanische

Pappefässer . bei elektrischen Zündern ohne sprengkräftige

Zündung unter c.

2) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a in die äußeren Behälier(...)ist folgendes zu beachten

1. Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sind bis zu 1000 Stück Zündhütchen mit.

bedeckter Zünsfatzoberfläche bis zu 5000 Stück in Blechbehälter, steife Pappschachteln oder Holz-

kisten fest zu verpacken.

2. Munitionszündspiegel (a) stnd bis zu 1000 Stück in steife Pappschachteln fest zu verpacken.

Die Schachteln müssen einen übergreifenden Deckel haben und sind gut zu verschnüren. Jede Kiste

darf höchstens 10 Schachteln enthalten und muß innen mit einem ein Zentimeter dicken Filz

ausgelegt fein.

3. Andere Zündspiegel (b) sind schichtweise aufrechtstehend in starke Pappschachteln zu verpacken,

die einzelnen Schichten sind durch Zwischenlagen zu trennen; sämtliche Hohlräume sind durch

Sägemehl oder dergleichen auszufüllen. Jede Schachtel darf höchstens 1000 Sp.cgel, jede Kiste

höchstens 10 Schachteln enthalten.

(3) Die Platz- (Manöver-) Patronen (c) sind vor dem Einlegen in die äußeren Behälter fest

in Schachteln zu verpacken, die höchstens 100 Stück enthalten dürfen.

(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters

mit Zündhütchen unter

a

200 Kilogramm

mit Zündungen unter c und d 150 „

(5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Richtfprengkräftige Zündungen (…) " tragen.

Nr. I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder

die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.

Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b werden am Ende des eisten Satzes die Worte „mit

verlötetem Blecheinsatz" ersetzt durch : mit einem gegen Eindringen von Waffer gedichteten

Blecheinsatz.

Bekanntmachung. - Eisenbahnwesen.

In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial S. 323),

erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland be-

treffend, kommen die in der Anlage(C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vor-

gesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im

luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung.

Luxemburg, den 22. Dezember 1910.

Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police

sanitaire du bétail.

LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ;

Vu la loi du 5 octobre 1870, concernant les

épizooties ;

Revu l'arrêté du 16 décembre 1910, concer-

nant la police sanitaire du bétail ;

Arrête

Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police sanitaire du bétail.

L'art. 8 de l'arrêté précité est rem-

placé par le texte suivant

Ces dispositions ne trouveront pas leur ap-

plication au bétail circulant dans le rayon fron-

tière et servant soit aux travaux de champs,

soit au transport des marchandises et pro-

duits de la terme.

Les animaux destinés à être abattus soit

dans les abattoirs publics, soit dans les tueries

Beschluß vom 22. Dezember 1910, betreffend

die Biehseuchenpolizei.

Die Regierung im Conseil;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870,

über die Viehseuchen;

Nach Wiedereinsicht des Beschlusses vom 16.

Dezember 1910, betreffend die Viehseuchenpolizei;

Beschließt

Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police sanitaire du bétail.

Der Art. 8 des vorerwähnten Be-

schlusses ist durch nachstehenden Wortlaut ersetzt

„Diese Bestimmungen finden keine Anwendung

auf das Vieh, das im kleinen Grenzverkehr zu

Feldarbeiten und zum Transport von Waren

und landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet

wird.

„Die Tiere, welche entweder in den öffentlichen

Schlachthöfen oder in den Privatschlächtereien

Nr VI. Fänlnisfähige Stoffe.

Eingangsbestimmungen.

1. Ziffer 1 wird gefaßt

1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von beiden, frische Hörner

und Klauen, und frische Knochen, sowie andere nicht zum menschlichen Genusse geeignete oder

nicht zur Verarbeitung zu menschlichen Genußmitteln bestimmte fäulnisfähige oder übelriechende

tierische Stoffe, soweit sie nicht in den folgenden Absätzen genannt sind.

2. In der Ziffer 3 werden die Worte „abgepreßter Talg" gestrichen.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Les statuts de la caisse de secours

en cas de maladie, établie par la firme «Rudolf

Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg&Rudolf

Böcking, G m. b. H.», à Halbergerhütte lez-

Brebacb/Saar, sous la dénomination de «Kranken-

kasse der Grube Halberg», ayant son siège à

Differdange-Obercorn, sont approuvés.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Das Statut der Krankenkasse der Firma

„Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Halberg

& Rudolf Vöcking, G. m, b. H " zu Halbergerhütte

bei Brebach a. d. Saar, errichtet unter der Be-

nennung „Krankenkasse der Grube Halberg", mit

Sitz zu Differdingen-Oberkorn, ist genehmigt.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Die Firma Rudolph Böcking & Co , Erben

Stumm-Halberg und Rud. Böcking G. m. b. H. zu Hal-

bergerhùtte bei Brebacha.d. Saar, errichtet auf Grund

des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 fur die auf

ihrer Grube Halberg bei Obercorn, Gemeinde Differ-

dingen. beschäftigten Personen eine Krankenkasse,

welche den Namen «Krankenkasse der Grube Halberg»

fuhrt und ihren Sitz in Differdingen-Obercorn hat.

Der Anteil der Grube Halberg an dem Vermögen der

Krankenkasse der Gebrüder Stumm'schen Bergver-

waltung Obercorn geht auf die neue Krankenkasse über.

Versicherungspflicht.

Art

2. Alle in den Betrieben der Firma Rud.

Böcking & Co., Erben Stumm-Halberg und Rud. Böcking

gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören

mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der

Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern

die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen-

standes nur vorübergehend oder im Voraus durch den

Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer

Woche beschränkt ist.

Befreit von der Versicherungspflicht sind

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt

oder Lohn Mk. 8 für den Arbeitstag oder Mk. 2400 für

das Jahr übersteigt

b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis er-

bringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung

zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskasse

sind. (Art. 3 a des Gesetzes.)

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantièmen oder

Naturalbezüge.

Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-

sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall

der Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens

dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte

Lohn-

oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen

des Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes

ent-

sprechende gleichwertige Unterstützung zusteht.

Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spä-

testens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der

Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in dem Be-

triebe dauert, können aber mit Schluss des Rechnungs-

jahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei

Monate vorher bei dem Kassenvorstande

beantragen

und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen,

dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a

des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hulfs-

kasse geworden sind.

Freiwillige Mitgliedschaft.

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

Il est ouvert au Gouvernement un

crédit provisoire de 2,900,000 fr. pour couvrir

les dépenses ordinaires à effectuer pendant les

mois de janvier et février 1911, conformément

au projet de budget pour cet exercice.

Arrêté du 22 décembre 1910, ordonnant l' intro- duction de la nouvelle pharmocopée allemande.

Le présent arrêté sera inséré au

Mémorial.

Luxembourg, le 22 décembre 1910.

Le Directeur général des travaux publics,

Ch.

DE WAHA.

Avis. — Justice.

A partir de l'année prochaine, l'ouverture des

audiences de police de la justice de paix du can-

ton de Remich est fixée à 9½ heures du matin.

Luxembourg, le 19 décembre 1910.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 2 au 16 février 1911

dans la commune de Wellenstein une enquête

sur le projet et les statuts d'une association à

créer pour l'établissement de deux chemins d'ex-

ploitation aux lieux dits « Waler », «Lomeschter»,

«Oberst Lomeschter» à Rech.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

Beschluß vom 22. Dezember 1910, wodurch die

neue Ausgabe der Deutschen Arzneikunde ein-

geführt wird.

Der General-Direktor der öffent-

lichen Arbeiten

Nach Wiedereinsicht des Beschlusses vom 12.

Mai 1902, wodurch die vierte Ausgabe der Deut-

schen Arzneikunde eingeführt wurde;

Nach Einsicht des Art. 1. des IV Reglementes

zur Kgl.-Großh. Verordnung vom 12. Oktober

1841;

In Anbetracht, daß die Deutsche Reichsregierung

eine fünfte Auflage der genannten Arzneikunde

veröffentlicht hat;

Beschließt

Avis. — Association syndicale.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-

morial" eingerückt werden.

Luxemburg, den 22. Dezember 1910.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de W a h a .

Bekanntmachung. — Justiz.

Von Neujahr ab ist der Beginn der Polizei-

sitzungen des Friedensgerichtes zu Remich auf

Halbzehn Uhr morgens festgesetzt.

Luxemburg, den 19. Dezember 1910.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 2. auf den 16. Februar 1911 in

der Gemeinde Wellenstein eine Untersuchung ab-

gehalten über das Projekt und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage von zwei

Feldwegen, Orte genannt „Waler", „Lomeschter"

„Oberst Lomeschter" zu Bech.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-

tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Wellenstein à partir du 2 février pro-

chain.

M. Marx, membre de la commission d'agri-

culture à Mondorf, est nommé commissaire à

l'enquête. Il donnera les explications nécessaires

aux intéressés, sur le terrain, le 16 février pro-

chain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les

réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de

relevée, à l'école de Bech-Kleinmacher.

Luxembourg, le 17 décembre 1910.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — École d' accouchement.

L'examen pour l'admission des élèves à l'école

d'accouchement aura lieu le lundi, 2 janvier

prochain, à 10 heures du matin, à l'établisse-

ment de la Maternité au Pfaffenthal.

Le maximum des admissions est fixé à cinq.

Seront préférées les récipiendaires qui subi-

ront avec succès les épreuves d'admission et

prendront l'engagement écrit d'aller s'établir,

dès qu'elles auront terminé leur instruction

comme sage-femme, dans une des communes

ci-après désignées, à savoir : Bourscheid, Esch-

weiler, Grosbous, Hosingen, Mondorf-Ies-Bains.

Les personnes qui voudront se soumettre à

l'examen d'admission devront adresser sans re-

tard à l'administrateur-directeur de la Maternité

une demande d'admission, accompagnée

1° d'un certificat de bonne conduite;

2° d'un certificat du médecin-inspecteur du

ressort afférent ;

3° d'un extrait de leur acte de naissance, et

4° d'une quittance constatant le versement du

minerval, fixé à 550 fr., entre les mains du re-

ceveur des contributions à Luxembourg.

Les cours commenceront le mardi, 3 janvier

prochain, et dureront jusque vers la fin du mois

de septembre.

Luxembourg, le 20 décembre 1910.

Le Directeur général des travaux publics,

Ch. DE WAHA.

Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt.

Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammen-

lehranstalt findet am Montag, den 2. Januar

künftig, um 10 Uhr morgens, in der Anstalt im

Pfaffenthal statt.

Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen

ist auf fünf festgefetzt.

Vorgezogen werden die Bewerberinnen, die die

Aufnahmeprüfung mit Erfolg bestehen und sich

schriftlich verpflichten, nach Beendigung ihrer He-

bammenlehrzeit sich in einer der nachbezeichneten

Gemeinden niederzulassen : Burscheid, Eschweiler,

Grosbous, Hosingen, Bad-Mondorf.

Wer sich dieser Prüfung unterziehen will, hat

ohne Verzug dem Verwaltungsdirektor ein Auf-

nahmegesuch mit folgenden Belegstücken zuzu-

senden

1° Führungszeugnis;

2° Zeugnis des zuständigen Sanitätsinspektors;

3° Auszug der Geburtsurkunde;

4° Empfangsbescheinigung des Steuereinnehmers

von Luxemburg über Einzahlung des auf die

Summe von 550 Fr. festgefetzten Minervals.

Die Lehrkurse beginnen am Dienstag, den 3.

Januar künftig, und dauern bis Ende Sep-

tember.

Luxemburg, den 20. Dezember 1910.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

sind auf dem Gemeindesekretariat von Wellenstein

vom 2. Februar k. ab, hinterlegt.

Hr. Marx, Mitglied der Ackerbau-Kommission

zu Mondorf, ist zum Untersuchungskommissar er-

nannt. Die nötigen Erklärungen wird er den In-

teressenten, am 16. Februar k. von 9—11 Uhr

morgens, an Ort und Stelle geben und am selben

Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Ein-

sprüche im Schulsaale zu Bech-Kleinmacher ent-

gegennehmen.

Luxemburg, den 17. Dezember 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

LUXEMBURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

Der Regierung ist ein provisorischer

Kredit von 2,900,000 Fr. zur Deckung der während

der Monate Januar und Februar 1911 nach Maß-

gabe des Budgetentwurfs für besagtes Dienst-

jahr zu bewirkenden gewöhnlichen Ausgaben er-

öffnet.

Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police sanitaire du bétail.

Notre Directeur général des travaux

publics est chargé de l'exécution du présent ar-

rêté.

Château de Hohenbourg, le 20 décembre 1910.

MARIE-ANNE

Le Directeur général

des travaux publics,

Ch. DE WAHA.

Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police sanitaire du bétail.

Unser General-Direktor der öffentlichen

Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 20. Dezember 1910.

Maria-Anna.

Der General-Direktor

der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

» particulières des localités limitrophes des fron-

» tières prusienne et lorraine pourront être im-

» portés par la voie ordinaire, à condition que

» l'importateur produise un certificat d'origine

» contenant le signalement exact des bêtes, tel

» qu'il est prévu à l'art 2 de l'arrêté précité. Ce

» certificat, délivré par les autorités communales

» du lieu d'origine, et attestant que la stomatite

» aphteuse ne règne pas dans cette commune

» et que les animaux y ont séjourné pendant

» quinze jours au moins, sera déposé pour les

» localités où il n'y a que des tueries particu-

» lières, chez le bourgmestre, pour les autres,

» à l'abattoir public pour être transmis après

» l'abatlage, au vétérinaire du Gouvernement. »

Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police sanitaire du bétail.

Le présent arrêté sera publié au Mé-

morial; il sera obligatoire dès le lendemain de

sa publication.

Luxembourg, le 22 décembre 1910.

Les Membres du Gouvernement,

EYSCHEN,

MONGENAST,

Ch. DE WAHA.

BRAUN.

Arrêté du 17 décembre 1910, portant approbation

des statuts de la caisse de fabrique de la firme

« Rudolf Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg

& Rudolf Bocking, G m. b. H. », à Halberger-

hutte-lez-Brebach/Saar, pour ses minières de

Differdange- Oberkorn.

LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les ma-

ladies ;

Attendu que la firme «Rudolf Bocking & Cie,

Erben Stumm-Halberg & Rudolf Böcking, G.

m. b. H. », à Halbergerhütte-lez-Brebach/Saar,

qui se trouve dans les conditions prévues par la

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse

spéciale de secours en cas de maladie pour sa

„der an der preußischen oder lothringischen Grenze

„gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

„können auf dem Landwege eingefuhrt werden,

„unter der Bedingung, daß der Einfuhrende ein

„Ursprungszeugnis beibringe, welches das genaue

„Signalement der Tiere gemäß den Vorschriften

„des Art. 2 des obigen Beschlusses enthält. Dieses

„Zeugnis ist von den Gemeindebehörden des Ur-

„sprungsortes auszustellen und muß darauf be-

scheinigt sein, daß die Maul- und Klauenseuche

„in der betreffenden Gemeinde nicht herrscht, und

„daß die Tiere sich seit mindestens 14 Tagen

„dort befanden In den Ortschaften, wo sich nur

„Privatschlächtereien befinden, ist dasselbe beim

„Bürgermeister, in den andern, im öffentlichen

„Schlachthof abzugeben und nach der Abschlacht-

„ung der Tiere dem Staatstierarzt einzuhändigen."

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Gogenwärtiger Beschluß soll im „Me-

morial" veröffentlicht werden; er tritt am Tage

nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 22. Dezember 1910.

Die Mitglieder der Regierung,

Eyschen,

Mongenast,

K. de Waha,

Braun.

Beschluß vom 17. Dezember 1910, wodurch das

Statut der Fabrikkraukenkasse der Firma

.,Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Hal-

berg & Rudolf Böcking, G. m. b. H ", zu Hal-

bergerhütte bei Brebach a. d. Saar, für die

Grube Halberg, zu Differdingen-Oberkorn,

genehmigt wird.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

betreffend die Arbeiterkrankenversicherung;

In Erwägung, daß die Firma „Rudolf Böcking

& Cie., Erben Stumm-Halberg & Rudolf Böcking,

G. m. b. H ", zu Halbergerhütte bei Brebach a.

d. Saar, welche die gesetzlichen Vorbedingungen

hierzu erfüllt, erklärt hat, für die in ihren Gruben

zu Obeikorn, Gemeinde Differdingen, beschäftigten

minière à Obercorn, commune de Differdange,

sous la dénomination de «Krankenkasse der

Grube Halberg», ayant son siège à Differdange-

Obercorn ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établie

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Le présent arrêté avec les statuts y

annexés, sera public au Mémorial.

Luxembourg, le 17 décembre 1910.

Le Ministre d' Étal, président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arbeiter, eine besondere Krankenkasse, unter der

Benennung „Krankenkasse der Grube Halberg",

mit Sitz zu Differdingen-Oberkorn, errichten zu

wollen;

In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welche den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-

gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-

ordnungen entspricht;

Beschließt

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu

gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffent-

licht werden.

Luxemburg, den 17 Dezember 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

ANNEXE.

Statut der Fabrikkrankenkasse der Firma Rudolph Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg & Ru-

dolph Böcking, G. m b. H , zu Halbergerhütte bei Brebach a. d. Saar, für die Grube Halberg,

zu Differdingen-Oberkorn.

Name und Sitz der Kasse.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Jede über 15 Jahre alte, in einer der vorbe-

nannten Ortschaften ansässige Person kann jederzeit dem

Vereine beitreten.

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

L'exécution de la présente loi sera

réglée par arrêté grand-ducal.

Mandons et ordonnons que la présente loi

Gesetz vom 24. Dezember 1910, wodurch die Er-

hebung der Steuern fürs Jahr 1911 gestattet

und ein provisorischer Kredit zur Deckung der

laufenden Ausgaben während der Monate

Januar und Februar desselben Jahres be-

willigt werden.

Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes

Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu

Nassau, :u., u., u.;

Wir

Maria-Anna,

Großherzogin,

Regentin

des Großherzogtums Luxemburg;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-

netenkammer vom 21. Dezember ct. und derjenigen

des Staatsrates vom 23. dess. Mts., wonach eine

zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;

Haben verordnet und verordnen

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Alle nicht Versicherungspflichtige Personen,

welche in den Betrieben beschäftigt sind, können der

Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung

bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber

keinen Anspruch auf Unterstützungim Falleeiner bereits

zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.

Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand

solcher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen

lassen. Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits ein-

getretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Ge

sundheitszustand, so wird der Anspruch auf Kranken-

unterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen vom

Tage der Aufnahme erworben.

Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-

vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach

bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe

mit einem Exemplar dieses Statuts.

2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung

in den Betrieben ausscheiden und nicht zu einer Be-

schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder

einer anderen Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirks-

krankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige

Mitglieder, als sie in der Gemeinde Differdingen sich

aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich

des Zuschusses des Arbeitgebers entrichten, es sei denn,

dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande ander-

weitige Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei der

Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht

ausüben noch Kassenämter bekleiden.

3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklär-

ung an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-

minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.

Eintrittsgeld.

Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'au- toriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de

Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes

wird durch Großh. Beschluß geregelt.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

Samedi, 24 décembre 1910.

N° 67.

Samstag, 24. Dezember 1910.

Großherzogtums Luxemburg.

des

soit insérée au Mémorial pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne.

Château de Hohenbourg, le 24 décembre 1910.

MARIE ANNE

Les Membres du Gouvernement,

EYSCHEN.

MONGENAST.

DE WAHA.

BRAUN.

Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1910, con-

cernant l' exécution de la loi qui précède.

Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,

par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg,

Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;

Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Re-

gente du Grand-Duché de Luxembourg ;

Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, qui ouvre au

Gouvernement un crédit provisoire de 2,900,000

fr. pour les dépenses courantes à effectuer pen-

dant les mois de janvier et février 1911, con-

formément au projet de budget pour cet exer-

cice ;

Sur le rapport de Notre Conseil de Gouver-

nement ;

Avons arrêté et arrêtons

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch

den Vorstand.

Minderjährige im Alter von 15—18 Jahren bedürfen der

Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes ; verheiratete

Frauen derjenigen ihres Mannes, beziehungsweise des

Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwe-

send ist, oder sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen

Willen gesetzmassig kund zu tun.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Ein Eintrittsgeld von 2 Mk. wird nur von

denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,

welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen

gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehört haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung ver-

pflichteten Mitgliedern mit dem ersten fälligen Monats-

beitrag zu entrichten.

Ausschuss aus der Kasse.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen

vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe durch Ein-

schreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Betrag nebst

der Einschreibegebühr von 30 Centimes, bei Verlust der

Mitgliedschaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt

das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so

wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitglieder-

liste gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des

Einschreibeportos, ohne Zinsen zurück.

III. — Rechte und Pflichten des Vereins und seiner

Mitglieder.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-

holt der Kasse durch betrügerische Handlungen ge-

schadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse

ausgeschlossen werden.

Krankenunterstützung.

Art. 6 Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse

den in den Betrieben beschäftigten Mitgliedern, welche

in drei Klassen wie folgt eingeteilt sind

1) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag

Mk. 4 und mehr beträgt, 1. Klasse.

2) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag

Mk. 3 bis 4 beträgt, 2. Klasse.

3) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag

unter Mk. 3 beträgt, 3. Klasse.

I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Be-

handlung, freie Arznei und die von den Kassenärzten

als nötig erachteten Stärkungsmittel mit besonderer

Genehmigung des Krankenkassenvorstandes,

sowie

Brillen, Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder

Heilmittel, welche zur Heilung des Erkrankten oder

zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit

nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind.

Zu diesem Zwecke hat der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern und, wenn tunlich, mit Kranken-

häusern,

schriftliche Verträge abzuschliessen

und

zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für die

Dauer von drei Jahren.

Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-

sprechen

1) Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothe-

kern werden alle zur Ausübung der Heilkunde im

Grossherzogtum zugelassene Aerzte und Apotheker

welche den Vertragsbestimmungen schriftlich bei-

stimmen, in eine laufende Liste eingetragen, welche

den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird ;

2) Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das

Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker

zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während

der Dauer derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung

des Kassenvorstandes zulässig.

3) Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt

nach einem durch die Generalversammlung nach An-

hörung des Medicinalkollegiums zu bestimmenden

Modus

4) Alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-

mitgliedern und anderen, nicht zur Kasse gehörigen

Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Ver-

hältnis der Gesamtzahl der im Laufe derselben Reise

besuchten Kranken zu vergüten.

In Rechnung werden nur die in der Gemeinde Differ-

dingen ausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassen-

vorstand nicht anders bestimmt hat.

5) Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,

der Weine, der Bruchbänder und aller anderen Heil-

mittel beobachten die Aerzte die durch die Regierung

vorgeschriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung

der auf Kosten der Armenpflege zu behandelnden

Kranken, sowie die durch den Kassenvorstand nach

Anhörung des Medicinalkollegiums zu erlassenden Vor-

schriften.

6) Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwach-

ung an, welcher aller Aerzte sich bedingungslos zu

unterwerfen haben.

7) Die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel,

Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle anderen

Heilmittel mindestens zu. denselben Bedingungen wie

den Armenbureaux liefern.

8) Die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-

haus behandelten Kranken haben sich den Vorschriften

dieser Anstalt zu unterwerfen.

9) Sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffen-

den Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann

der Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflicht-

widrigkeiten dem Medicinalkollegium zur Verhängung

weiterer Disciplinarstrafen anzeigen.

II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten

Tage nach dem Tage der Erkrankung, bei Betriebsun-

fällen vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit

ab, für jeden Arbeitstag, die Sonn- und gesetzlichen

Feiertage ausgeschlossen, aber höchstens für die Dauer

von dreizehn Wochen von dem Bezüge des Kranken-

geldes ab gerechnet, ein Krankengeld in der Höhe der

Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder.

Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt

für die erste Klasse auf Mk. 4,00

»

» zweite »

»

» 3,50

»

» dritte

»

»

» 2,80

Findet eine anderweitige Feststellung der vorstehen-

den Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt,

so treten diese neuen Sätze an Stelle der vorstehenden.

Dieselben sind durch Anschlag auf den Gruben der

Firma bekannt zu machen.

Diejenigen Mitglieder, welche nach ihrem Austritt

aus den Betrieben bei der Krankenkasse als Mitglieder

verbleiben (Art. 3,2), erhalten die Krankenunterstützung

so lange sie sich in der Gemeinde Differdingen aufhalten,

infolge Art. 6 und zwar nach der Klasse, welcher selbe

vor ihrem Austritt angehörten, berechnet.

Verpflegung im Krankenhause.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in

den Verein ein Eintrittsgeld von

zu entrichten.

Die Zahlung desselben hat binnen längstens .... Tagen

zu erfolgen.

Ausserdem verpflichten sich die einzelnen Mitglieder

zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Jedes Mitglied erl ält einen auf seinen Namen

lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu

leistenden Beiträge bestimmtes Quittungsbuch.

Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher

werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen

Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer

Gebuhr von

Centimes durch Duplikata ersetzt.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Der Vorstand kann an Stelle der in Art. 6

aufgeführten Krankenunterstützungen freie Kur und

Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, und

zwar

1) Für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder

der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustim-

mung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der

Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver-

pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten

nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit

eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wieder-

holt den in Art. 17, 2 des Krankenversicherungsgesetzes

erwähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder

wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte

Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt

entscheidet ;

2. Für sonstige Kranke unbedingt.

Hat der im Krankenhause Untergebrachte Angehörige,

deren Unterhalt er bisher ganz oder teilweise aus seinem

Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien

Kur und Verpflegung die Hälfte des in Art. 6 als Kranken-

geld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen zu

gewähren.

Hat der im Krankenhause Untergebrachte keine solche

Angehörigen, so. erhält derselbe neben freier Kur und

Verpflegung ein Krankengeld in der Höhe eines Achtels

des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnitt-

lichen Tagelohnes.

Sterbegeld.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Der Besitz eines Anteilscheines schliesst den

Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerken

nung der Statuten in sich.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt

die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des

für die Bemessung des Krankengeldes nach dem laut

Art. 6 massgebenden Tagelohn.

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach

Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das

Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit

bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge der-

selben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendig-

ung der Krankenunterstützung eingetreten ist.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten

des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten

Betrage demjenigen auszubezahlen, welcher das Be-

gräbnis besorgt.

Ein etwaiger Ueberschuss ist dem hinterbliebenen

Ehegatten, in Ermangelung eines solchen, dem nächsten

Erben auszuzahlen.

Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt

der Ueberschuss der Kasse.

67 a

Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10

Centimes; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von

diesem Minimum sein.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Personen, welche nach dem Ausscheiden

aus der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerbslos

werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbs-

losigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindest-

leistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum

als sie der Kasse angehört haben und höchstens für

drei Wochen.

Wenn in solchen Fallen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb des Bezirks der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-

versicherung.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das

einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein ver-

pflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen stets

der Gleiche.

Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, mit Genehmig-

ung des Vorstandes, zulässig.

loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa „der an der preußischen oder lothringischen Grenze „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen,

Diejenigen Kassenmitglieder, welche ausser

bei dieser Kasse noch anderweitig gegen Krankheit ver-

sichert sind, haben hiervon und unverzüglich dem

Kassenvorstande Anzeige zu erstatten und demselben

hierüber wahrheitsgetreu alle Aufschlüsse zu erteilen,

die er zu verlangen für gut findet.

Können in derartigen Fällen die betreffenden Mit-

glieder überführt werden, falsche Angaben dem Vor-

stande gemacht zu haben, oder haben sie es unterlassen,

dem Vorstande überhaupt Meldung von der eingegan-

genen zweiten Versicherung zu machen, so ist der

Vorstand befugt, für jeden einzelnen Fall, die Betref-

fenden bis zum Betrage von Mk. 16 zu bestrafen.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderswo gegen

Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 dieses

Statuts festgesetzte Krankengeld soweit gekürzt, als das-

selbe zusammen mit dem aus anderweitiger Versicher-

ung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des Ar-

beitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher das Mitglied

angehört, übersteigen würde.

Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der

Krankenunterstützung.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die Beiträge sind wöchentlich zum Voraus

an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen

des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber

quittiert.

Statuts festgesetzte Krankengeld soweit gekürzt, als das- selbe zusammen mit dem aus anderweitiger Versicher- ung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des Ar- beitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher das Mitglied

Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schläge-

reien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge-

schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann

die in Art. 6 dieses Statuts vorgesehene Krankenunter-

stützung vom Kassenvorstande ganz oder teilweise vor-

enthalten werden.

Einem Kassenmitgliede, welches statutenmässige Un-

terstützungen ununterbrochen oder im Laufe des Kalen-

derjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im

Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche

Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt.

Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitpe-

riode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der

letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt

der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unter-

stützungsbeträge wieder beziehen.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige

Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten.

Statuts festgesetzte Krankengeld soweit gekürzt, als das- selbe zusammen mit dem aus anderweitiger Versicher- ung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des Ar- beitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher das Mitglied

Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich

durch Vermittlung seines unmittelbaren Vorgesetzten,

durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder durch die

von ihm bezeichnete Person einen Krankenschein aus-

stellen zu lassen, welcher zunächst als Legitimation bei

dem behandelnden Arzte dient.

Bei plötzlichen Erkrankungen oder Verletzungen muss

der Krankenschein spätestens binnen zwei Tagen nach-

gebracht werden.

Auf diesem Krankenschein wird vermerkt

A. — Durch den behandelnden Arzt

1. Art, Beginn und Ende der Krankheit mit Angabe

des Wortes inclusiv oder exclusiv ;

9. Ob der Kranke im Bureau des Arztes. in seiner

Wohnung oder im Krankenhaus ärztlich verpflegt wird;

3. Ob die Krankheit nicht durch die im Art. 11 des

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt

ist,

B. — Durch den Vorgesetzten

Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit.

C. — Durch den Rechnungsführer

1. Der Lohnsatz ;

Die Zahl der laut ärztlicher Bescheinigung in Anrech-

nung zu bringenden Krankentage resp. der an das er-

krankte Kassenmitglied zu leistenden Entschädigung.

Das Krankengeld wird bei jeder, regelmässigen Löhn-

ung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen,

sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.

Erkrankte, und infolge von Krankheit erwerbsunfähige

Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie be-

handelnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen

insbesondere ihre Wohnung nur mit Einwilligung des

sie behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Ge-

tränke nur auf Anordnung des Arztes gemessen, kein

öffentliches Lokal besuchen, keine auf Erwerb gerich.

tete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlungen

vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen, bevor der be-

handelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.

Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwider-

handeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen

bis zu Mk. 16 bestraft werden.

Besondere Pflichten der aus den Betrieben ausgeschie-

denen Mitglieder in Krankheitsfällen.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Wer nachträglich dem Vereine beitreten will,

hat, ausser der in Art. 5 festgesetzten Eintrittsgebühr,

sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen

und Zinseszinsen einzuzahlen.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

An Kassenmitglieder der im Art. 3,2 be-

zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-

geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvor-

stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten

Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wäh-

rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, und

erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein

muss.

Dem erstmaligen Krankenschein ist eine Bescheinig-

ung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber

beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner

derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer

anderen

Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht tatsächlich

einer anderen Kasse beigetreten ist.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder

durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das

Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheins die

Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten

beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus den Be-

trieben ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueber-

wachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe

für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis

zu Mk 16 verhängen, und die Auszahlung des Kranken-

geldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwen-

dung verweigern.

Beiträge.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Väter und Vormünder können die in Art. 9

vorgesehenen Einzahlungen zu Gunsten ihrer unter 15,

beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel

vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem 15. oder

18. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne

weiteres an dessen Stelle. Anteilschein und Quittungsbuch

werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben,

während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch

an den Verein aus diesem ausscheidet.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die monatlichen Beiträge der Kassenmit-

glieder werden auf fünfzig Prozent des für die einzelnen

Klassen giltigen durchschnittlichen Tagelohnes festge-

setzt, und zwar

Für die Mitglieder der ersten Klasse auf Mk 2.00

»

»

» zweiten »

» » 1,75

»

»

» dritten

»

» » 1,40

Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage

seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern obige Beträge

vom Lohne abzuhalten und der Kasse zuzuführen.

Der Arbeitgeber hat für die auf den Gruben beschäf-

tigten Versicherungspflichtigen Mitglieder die Hälfte

obiger Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten und an

jeder Löhnungsperiode der Kasse zuzuwenden.

Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den glei-

chen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Bei-

träge nicht entrichtet. Streitigkeiten zwischen dem Ar-

beitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über

die Berechnung und Anrechnung der Beiträge werden

von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d. G.)

Sonstige Einnahmen der Kasse.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das

gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins mit Ein-

schluss der sonstigen statutenmässig zulässigen und zur

Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen dem

tausendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichkommt,

worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstande auf

Grund dieses Statuts verhängten Strafgelder, sowie

diejenigen, welche durch die für die Betriebe erlassene

Arbeitsordnung vorgesehen sind.

Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädig-

ungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.

Besondere Rechte der Kasse.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 14

festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen Rück-

gabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag

seiner Einlagen binnen Monatsfrist zurück.

Hat das betreffende Mitglied

Wochenbeiträge in

Höhe von mindestens... .Franken eingezahlt, so kommen

zugleich mit dem Kapital auch die bis zum letzten des dem

Austritt vorhergehenden Monats erfallenen, nach dem

alljährlich durch die Generalversammlung festzusetzenden

Zinsfusse zu berechnenden Zinsen zur Auszahlung.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die Betriebskrankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlich-

keiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen

derselben.

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wir-

kung weder gepfändet, noch übertragen, noch ver-

pfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge

aufgerechnet werden.

Kassenführung und Rechnungstage.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-

tigten, gegen Rückgabe des Auteilscheines und Quittungs-

buches, dessen gemass den Bestimmungen des Art. 15 zu

berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausge-

folgt.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-

antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,

welcher die gesamte Rechnungs- und Kassenführung

wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von

allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen

und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Be-

stände sind gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen,

in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzu-

tragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden

gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand

festgestellt werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rech-

nungs-Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten

über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle,

über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten

Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstande

geprüft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde

eingereicht werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem

Revisionsausschuss (Art. 28,1) zur Prüfung vorzulegen

und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die

Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-

lung zu veranlassen.

Verhältnis der Krankenkasse zur Unfallversicherung.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Hat ein Mitglied . . . . Wochenbeiträge einge-

zahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens

. . . . Franken betragen, nach einer Meldefrist von 1 Monat,

gegen Hinterlegung seines Anteilscheines, bis zum Betrage

von 2/3 derselben zeitweilig leihweise überlassen werden.

Hierfür wird der für Auszahlungen gemäss Art. 15 be-

stimmte Zinsfuss, plus . . . pCt. berechnet.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigen-

den Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, so-

fern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit

die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder-

hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeit-

punkte dem Vorstande der Unfallversicherungsgenossen-

schaft anzuzeigen.

Anlage der Kassengelder.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag

erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorge-

sehen sind.

IV. — Verwaltung.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

In der Kasse muss zur Deckung der laufen-

den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-

handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag

einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hier-

über hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen

der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenver-

sicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Be-

stände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse

zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen

Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren

Ueberschüssen erstattet werden. Wertpapiere der Kasse,

welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung

zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse er-

worben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art.

36 des Krankenversicherungsgesetzes)

niederzulegen.

Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassen-

beständen zu verwahren.

Reservefonds.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die ordentliche jährliche Generalversammlung

findet stau im Laufe des Monates Februar. Dieselbe be-

steht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und

wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder.

Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der

drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls

bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reserve-

fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben min-

destens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der

Kassenleistungen.

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Der ordentlichen Generalversammlung stehen

folgende Befugnisse zu

1. Sie wählt

a) mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des

Vorstandes und unter diesen in gesondertem Wahlgange

den Präsidenten ;

b) ausserhalb des Vorstandes mit absoluter Stimmen-

mehrheit die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes Jahr in

einem durch das Loos zu bestimmenden Turnus zu einem

Drittel zu erneuernde Rechnungskommission ;

2° sie nimmt die von der Rechnungskommission ge-

prüfte am 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung

entgegen ;

3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die Bürg-

schaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und der Ein-

nehmer und gegebenen Falls, die dem Schriftführer-Kas-

sierer zu bewilligende Entschädigung ;

4° sie bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, den jahr-

lichen in Art. 15 für Rückzahlungen vorgesehenen Zinsfuss.

Art. 2 1 . Ausserordentliche Generalversammlungen

sind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die Umstände

es erheischen.

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalver-

sammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüglicher, von

wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder

unterzeichneter Antrag mit Angabe der Tagesordnung

vorliegt.

Art, 22. Der Verein wird verwaltet durch einen Vor-

stand, bestehend aus Präsident, Vice-Präsident, Schrift-

führer-Kassierer und zwei Beisitzern.

Art

23. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit

Ausnahme des auf die Dauer von vier Jahren zu wählen-

den Präsidenten, jedes zweite Jahr zur Hälfte neu gewählt.

Die zuerst austretende Serie wird durch das Loos be-

stimmt.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgelt-

lich aus ; jedoch kann dem Schriftführer-Kassierer unter

Umständen durch die Generalversammlung, von Jahr zu

Jahr, eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit

entsprechende Entschädigung bewilligt werden.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und

Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art.

14 des Gesetzes gemindert werden und die Beiträge zu

Lasten der Versicherten bis auf drei pCt- des durch-

schnittlichen (oder wirklichen) täglichen Arbeitsver-

dienstes erhöht werden.

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-

beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen

Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche

Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der

Kasse keine Rückerstattung fordern können.

Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassen-

leistungen.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen,

dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über-

steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der

jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder

eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der

Kassenleistungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassen-

leistungen.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-

trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen

nicht erhoben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-

stützungen , der statutenmässigen Ansammlung und

Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Ver-

waltungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten

nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem

Vermögen der Kasse nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Kassenvorstandes

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Dem Vorstande sind folgende Geschäfte über-

tragen

a) Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,

trifft die dazu nötigen Anordnungen, sorgt für eine kor-

rekte Buchführung und die sichere Anlage der Gelder;

b) er wählt aus seiner Mitte den Vice-Präsidenten und

den Schriftführer-Kassierer ;

c) er wählt nötigenfalls die Einnehmer und bestimmt

deren Entschädigung ;

d) er stellt die Tagesordnung der Generalversamm-

lungen auf.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Der Vorstand der Kasse besteht

a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Ver-

treter als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher

zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist ; letzterer

wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren

ernannt ;

b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewählten Beisitzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beiträge fünf Siebentel der Gesamtbeiträge übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und

sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Bei-

sitzer zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfol-

gen, wenn im Schoose der Generalversammlung kein

Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und

erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

jeder Wählende soviel Namen anfschreibt, als Vor-

standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die-

jenigen, welche die meisten Stimmen hatten. Stimmen,

welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten

nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzen-

den zu ziehende Loos.

Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor-

handen ist, werden von einem Beauftragten der Auf-

sichtsbehörde geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei

Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des

ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das

Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.

Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden

Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Aus-

scheidenden ihr Amt weiter zu führen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversamm-

lung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer

berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner er-

lischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der aus-

geschiedenen Beisitzer erloschen sein würde.

Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll auf-

zunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu

erstatten.

Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung

dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden,

wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

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Der Vorstand tritt zusammen so oft es die

Vereinsangelegenheiten erfordern.

Die Einberufung desselben hat in der Regel drei Tage

im voraus zu geschehen.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich

auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für

welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er-

forderlich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-

sitzenden und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen

übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der

Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation

des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts-

geschäften wird durch eine Bescheinigung der Auf-

sichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der

Kasse, soweit dieselben nicht durch die Gesetze oder

das Statut ausdrücklich der Generalversammlung über-

tragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand

binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies

beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder

der Stellvertreter des Vorsitzenden und wenigstens drei

Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit

einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleich-

heit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind

in einem besonderen Buche zu protokollieren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-

sundheitszustand der erkrankten Personen durch Be-

suche bei denselben zu prüfen.

Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher be-

stellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unent-

geltlich. — Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Ver-

waltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsge-

setzes.

Zusammensetzung der Generalversammlung.

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Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig,

wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er fasst

seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den

Ausschlag.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die Generalversammlung besteht aus

sämtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und .

im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit

Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des

Art. 3, 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des

Arbeitgebers. (Vgl. Art. 25 des Statuts.) Jedes Kassen-

mitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeit-

gebers führen eine Stimme für je zwei in den Betrieben

beschäftigte,

Versicherungspflichtige und stimmbe-

rechtigte Mitglieder der Generalversammlung.

Geschäftsordnung der Generalversammlung.

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Die Rechnungskommission, deren Mitglieder

weder unter sich noch mit einem Vorstandsmitglied bis

zum vierten Grade einschliesslich verwandt oder ver-

schwägert sein dürfen, versammelt sich ausser für die

Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so

oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal

im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revi-

sion der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und

erstattet dem Vorstand hierüber schriftlichen Bericht.

Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, wel-

cher mit den Einberufungen betraut ist.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die Generalversammlung wird vom Vor-

stande unter Angabe der

Verhandlungsgegenstände

durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirken-

den Anschlag in den Betrieben berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden statt

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der teilweisen Neuwahl

des Vorstandes ;

2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung

über

die Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der

Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der General-

versammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn

der zehnte Teil der Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung

steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu.

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit

für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht an-

ders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Simme des Vor-

sitzenden.

Weitere Rechte und Pflichten der Generalversammlung.

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Der Präsident vertritt den Verein im Ver-

kehr mit den öffentlichen Behörden ; er beruft den Vor-

stand und die Generalversammlungen ein, leitet die Ver-

sammlungen und unterzeichnet rechtsverbindlich Namens

des Vereins mit dem Schriftführer-Kassierer kollektiv.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Ausser den von der Generalversammlung

vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegen ihr ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von An-

sprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder

aus deren Amtsführung erwachsen und die Wahl der

damit zu beauftragenden Personen ;

3 Regelung der freien ärztlichen Behandlung und

der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des

Medizinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts,

namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen

und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in

Form einer veränderten Festsetzung der durchschnitt-

lichen Tagelöhne eintreten ;

5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers

auf Auflösung der Kasse.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1

und 2 ruhen die Stimmen des Vertreters des Arbeit-

gebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit des

Vertreters des Arbeitgebers von einem von der General-

versammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden

geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahmen dieser

Wahlen die Bestimmungen im Art. 25 Anwendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel

der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

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Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den

Präsidenten ; dieser kann ihm alle seine Befuguisse über-

tragen.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendunngen sind schriftlich an den Vorstand zu rich-

ten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden

hat.

Im Uebrigen wird nach den in Art. 42 des Kranken-

versicherungs gesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art.

54 des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung

einzulegen, Gebrauch zu machen (Ar. 26 §3 und Art 43

§ 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die Gene-

ralversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form

einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder ein

oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag

zu betrauen.

Beaufsichtigung der Kasse und Inkrasttrelung.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Der Schriftführer-Kassierer führt die Korres-

pondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, sämt-

liche schriftliche Arbeiten des Vereins und sorgt für die

Aufbewahrung des Archivs ; er legt dem Vorstande die

Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste.

Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und Kassen-

geschäfte derart, dass seine Bücher jederzeit eine genaue

Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen ; er ist ver-

antwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wert-

papiere.

Er führt Namens des Vereins allein rechtsverbindliche

Unterschrift bis zum Höchstbetrag von .... Franken.

Art. 3 1 . Alle den Verein betreffenden Schriftstücke

und Urkunden sind unter dem Titel « Sparverein

,

zu

» auszufertigen.

Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten

Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten

Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Sta-

tut ist von der Firma Rudolph Böcking & Co, Erben

Stumm-Halberg und Rud. Böcking G. m. b. H. in Hal-

bergerhütte bei Brebach a. d. Saar nach Anhörung der

in ihren Betrieben auf Grube Halberg beschäftigten

Personen aufgestellt worden.

Dasselbe tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft

(Folgen die Unterschriften)

Extraits du registre aux firmes publiés en exécution de l'art. 2 de la loi du 23 décembre 1909.

Section A. — Arrondissement de Luxembourg.

1399° — Nicolas Majerus, Bövingen a. d. Attert. —

Schankwirtschaft, Spezereiwaren und Samenhandlung.

— Inhaber: Nicolas Majerus, Bövingen a. d. Attert. —

Du 15 décembre 1910.

1400° - Wolff-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel.

— Inhaber: Wolff-Marx, Mondorf-Dorf. — Du 15 décem-

bre 1910.

1401° — Herz-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel.

— Inhaber : Herz-Marx, Mondorf-Dorf. —Du 15 décem-

bre 1910.

1402° — Th. Knaff-Logeling, Niedercorn. — Boulan-

gerie, épicerie, mercerie — Exploitant : Théodore Knaff,

Niedercorn. — Du 15 décembre 1910.

1403° — Escher Theater, Alex. Strobel, Esch a. d. Alz.

— Kinematograph. — Inhaber: Alexander Strobel, Esch

a. d. Alz. — Du 16 décembre 1910.

1404° — Jacques Wagner, Hagen. — Epicerie, expé-

diteur. — Exploitant : Jacques Wagner, Hagen. — Du

17 décembre 1910.

1405° — Marx-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel.

— Inhaber: Marx-Marx,

Mondorf-Dorf. — Du 17

décembre 1910.

Section B. — Arrondissement de Luxembourg.

1901 — Rienermann & Sengen, Wasserbillig. — An-

und Verkauf von Manufaktur-, Kurz- und Spezereiwaren,

Landesprodukten.

Gesellschafter: Louise Sengen, Witwe Rienermann

und Franz-Peter Sengen, Kaufmann, beide zu Wasser-

billig.

Gesellschaft unter Gesamtnamen, dokumentiert durch

Akt vom 10. Dezember 1910. Jeder der beiden Gesell-

schafter ist berechtigt, in allen vorkommenden geschäft-

lichen Fällen rechtsgültig zu vertreten.—Du 15 déc. 1910.

191° — Société de Saint Paul à Luxembourg. — Dif-

fusion de la presse catholique.

Capital social : 130,000 frs.

Conseil d'administration : 1°Msgr. Bern. Haal, prési-

dent; 2°Msgr. J. Peiffer et 3° Dr. J. Woltrinck.

Direction : Charles Lessel, docteur en droit, rédacteur,

Luxembourg.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation

R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée

par un conseil de trois membres lequel choisit un prési-

dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

définis par l'art. 32 des statuts et concernent la gestion

journalière des affaires ; pour tout ce qui excède les

pouvoirs conférés à la direction, la société ne sera en-

gagée vis-à-vis des tiers que par la signature du prési-

dent et d'un directeur apposée en bas de la dénomina-

tion sociale : «Imprimerie St. Paul pour la diffusion de

la presse catholique.» — Du 17 décembre 1910.

Rundschreiben, betreffend das Hilfsgenossenschaftswesen.

Es hat sich herausgestellt, daß sehr oft bei der Gründung von auf Gegenseitigkeit beruhenden

Sparvereinen, die Statuten gedruckt werden, bevor dieselben die oberbehördliche Genehmigung

erlangt haben.

Sieht sich dann die Regierung aus einem oder dem anderen Grunde in der Lage, die nach-

träglich nachgesuchte Genehmigung versagen zu müssen, so sind die durch die vorausgegangene

Drucklegung des Statutenentwurfs entstandenen Kosten umsonst. Oder aber es müssen, um dies

zu verhüten, und den neu gegründeten Verein vor Schaden zu bewahren, die Statuten in der

vorliegenden Fassung genehmigt werden, sofern sie nur der Hauptsache nach den gesetzlichen und

reglementarischen Bestimmungen entsprechen, wenn sie sonst auch bezüglich Inhalt und Form

noch so verbesserungsdürftig sein mögen.

Um diesen Unzuträglichkeiten für die Zukunft vorzubeugen und auch zur Erreichung einer im

Interesse der Sache anzustrebenden größtmöglichen Vereinheitlichung der Statuten der ja aus-

nahmslos demselben Zwecke dienenden Sparvereine, werden die Gründer derartiger Genossen-

schaften für die Folge dringend ersucht, die Statuten derselben, nachstehenden, den hierlands zu

Tage getretenen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung tragenden Statutenentwurf tunlichst

anzupassen und dieselben erst nach erfolgter Genehmigung dem Drucke zu übergeben.

Luxemburg, den 19. Dezember 1910.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

Eyschen.

Entwurf zu dem Statut eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Sparvereins.

I . — Zweck des Vereins.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Alle Veröffentlichungen und Einberufungen

werden schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitglie-

dern zugesandt oder durch Anschlag zu deren Kenntnis

gebracht.

V. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage,

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Das Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Eintrittsgeldern und sonstigen Gebühren ;

2° den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder ;

3° den Privatschenkungen und Vermächtnissen ;

4° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen ;

5° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

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Der Kassenvorrat darf in der Regel die

Summe von

Franken nicht übersteigen.

Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des

Monates, während welchem der Eingang bei der Kasse

erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben

bis zur Anlage in Luxemburgischer Staatsrente oder in

sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen

Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen

verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausge-

schlossen.

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Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie

sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen,

falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,

zur Bildung eines Reservefonds, welcher ausschliesslich

zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist.

Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfalle und

gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen

werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung

der Verwaltungskosten dienen.

Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinter-

legter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, müssen

durch den Vorstand gutgeheissen werden ; jeder diesbe-

zügliche Beschluss ist von allen anwesenden Mitgliedern

zu unterschreiben.

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Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem

andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen

Zwecke verwendet werden.

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Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergeben-

67 a

den Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mit-

gliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen in

Rechnung gebracht.

Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur

dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben

statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht

zuzuschreiben sind.

VI. — Bildung netter Abteilungen. — Vorzeitige Auszah-

lung des Bestandes einer ganzen Abteilung.

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Findet sich zu gegebener Zeit eine genügende

Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine weitere

Abteilung gebildet.

Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, un-

tersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen

Verwaltung.

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Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer

ganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche

Mitglieder derselben in einer eigens zu diesem Zweck,

wenigstens einen Monat im voraus einzuberüfenden General-

versammlung einer derartigen Auszahlung durch schrift-

lich zugehende Erklärung zustimmen.

Der diesbezügliche Beschluss schliesst keineswegs die

in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung des

Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umstanden

den etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 35

festgesetzte Mass hinaus berühren.

VII. — Statutabänderung. — Auflösung und Liquidierung.

— Schlichten etwaiger Streitsachen.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

— Jeder Antrag auf Abänderurg des Statuts

muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-

stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.

Eine Statutabäuderung ist nur durch eine Generalver-

sammlungzulässig, welche wenigstens einen Monat im vor-

aus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder ge-

druckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit ausdrück-

licher Angabe der Tagesordnung zusammen berufen sein

und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mit-

glieder bestehen muss.

Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesenheits-

ziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine

zweite Generalversammlung einberufen, welche endgiltig

entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwe-

senden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und von der

Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch

Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Regle-

ment über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskas-

sen) vorgeschrieben ist.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Die Auflösung und Liquidirung des Vereins

kann nur erfolgen gemäss den Bestimmungen des Art. 10

des Gesetzes vom 11. und der Art. 7 und 9 des Grossh.

Beschlusses vom 22. Juli 1891.

Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un prési- dent parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont

Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er-

ledigen.

Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein

Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden

Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes

Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist.

Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schieds-

richters entscheidet der Friedensrichter des Kantons.. . .

(Folgen die Unterschriften.)

Avis. — Associations syndicales.

Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars

1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé

au secrétariat de la commission où se trouve

établi le siège social, l'un des doubles de l'acte

d'association sous seing privé, dûment enre-

gistré, ainsi qu'une liste indiquant les noms,

professions et domicile des administrateurs et

de tous les associés, à savoir

1°

les

sociétés

lo-

cales agricoles d' Oberwampach, Roodt (EU),

Scheidgen et Weiswampach ; 2° la société de

laiterie de Gonsdorf.

Luxembourg, le 20 décembre 1910.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.

Gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 27. Januar

1900, haben nachstehende Genossenschaften auf dem

Sekretariate der Gemeinde, in der sich ihr Sitz

befindet, ein Duplikat der einregistrierten Privat-

urkunde nebst einem Verzeichnis hinterlegt, welches

Namen, Stand und Wohnort der Verwaltungs-

räte sowie sämtlicher Mitglieder enthält, nämlich

1° die landwirtschaftlichen Lokalvereine von Ober-

wampach, Roodt (Ell), Scheidgen und Weiswam-

pach; 2° die Molkereigenossenschaft von Cons-

dorf.

Luxemburg, den 20. Dezember 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Arrêté du 22 décembre 1910, ordonnant l' intro-

duction de la nouvelle pharmocopée allemande.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ;

Revu l'arrêté du 12 mai 1902, ordonnant

l'introduction de la 4e édition de la pharmacopée

allemande ;

Vu l'art. 1er du règlement N° IV, annexé à

l'ordonnance royale grand-ducale du 12 oc-

tobre 1841 ;

Attendu que le Gouvernement de l'Empire

allemand vient de publier la 5e édition de la dite

pharmacopée ;

Arrête

Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1910, con- cernant l' exécution de la loi qui précède.

Les dispositions de l'arrêté

royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui

règle l'exécution de la loi du même jour, con-

cernant l'allocation d'un crédit provisoire pour

les dépenses du mois de janvier 1876, sont ap-

plicables à l'art. 2 de la loi susvisée de ce jour.

L'autorisation de disposer des crédits portés

au projet de budget pour 1911 cessera, lorsque

les ordonnancements et régularisations de dé-

penses auront atteint le chiffre global de

2,900,000 fr.

Château de Hohenbourg, le 24 décembre 1910.

MARIE-ANNE.

Les Membres du Gouvernement,

EYSCHEN.

MONGENAST,

DE WAHA.

BRAUN.

„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die

es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.

Schloß Hohenburg, den 24. Dezember 1910

Maria-Anna.

Die Mitglieder der Regierung,

Eyschen.

Mongenast.

die Waha.

Braun.

Großh. Beschluß vom 24.Dezember 1910, be-

treffend die Ausführung des vorstehenden

Gesetzes.

Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes

Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu

Nassau u., u., u.;

Wir

Maria-Anna,

Großherzogin,

Regentin

des Großherzogtums Luxemburg;

Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom

heutigen Tage, welches (…)inen provisorischen Kredit

von 2,900,000 Fr., zur Deckung der laufenden

Ausgaben der Monate Januar und Februar 1911

nach Maßgabe des Budgetentwurfes, für besagtes

Dienstjahr eröffnet;

Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl-

Großh. Beschlusses vom 21 Dezember 1875. wo-

durch die Ausführung des Gesetzes vom nämlichen

Tage betreffend die Bewilligung eines provisori-

schen Kredits zur Deckung der Ausgaben des

Monats Januar 1876 geregelt wird, sind auf

Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar.

Die Befugnis, über die im Budgetentmint für

1911 eingetragenen Kredite zu verfügen, wird

aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regu-

lierungen von Ausgaben den Gesamtbetrag von

2,900,000 Fr. erreicht haben werden.

Schloß Hohenburg, den 24 Dezember 1910

Maria-Anna.

Die Mitglieder der Regierung,

Eyschen.

Mongenast.

de Waha.

Braun.

Avis — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour

ont été nommes échevins des communes ci-

après désignées, à savoir

Lorentzweiler : M. Hilaire Wehr, propriétaire

à Blaschette ;

Bettborn : M Jean Reiffenberg, propriétaire à

Platen.

Luxembourg, le 23 décembre 1910.

Le Directeur général de l' intérieur,

BRAUN

Arrêté grand-ducal du 20 décembre 1910, ap-

prouvant diverses modifications et ajoutes à

l' annexe C du règlement d' exploitation des che-

mins de fer Guillaume-Luxembourg.

Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,

par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg,

Duc de Nassau, etc., etc , etc. ;

Nous MARIE-ANNE, Grande Duchesse, Ré-

gente du Grand-Duché de Luxembourg ;

Vu l'art 7 du traité du 11 novembre 1902,

approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant

l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Lu-

xembourg ;

Revu Nos arrêtés des 27 mars et 18 avril 1909,

portant approbation du nouveau règlement d'ex-

ploitation pour les dits chemins de fer du 17/23

décembre 1908;

Notre Conseil d'Etat entendu ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

travaux publics et après délibération du Gou-

vernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

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