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Großherzogthums Luxemburg.

39 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (39)

Texte législatif (39 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

Erster Theil.

Acte der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES LÉGISLATIFS

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE

Samstag, 7. Juni 1873.

SAMEDI, 7 juin 1873.

Gesetz vom 31. M a i 1873, betreffend die

Genehmigung und Ausführung des am 4.

April 1873 zwischen dem Großherzogthum

und Deutschland über den Austausch der

Packete abgeschlossenen Postvertrags.

Wir Wilhelm III, von

Gottes

Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. ;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor-

dnetenkammer vom 14. Mai d. I. und derjenigen

des Staatsrathes vom 23. desselben Monats, ge-

mäß welchen eine zweite Abstimmung nicht statt-

finden wird;

Haben verordnet und verordnen

Großherzogthums Luxemburg.

Das am 4. April 1873 zu Berlin zwischen

Unserm General-Director der Finanzen und dem

Delegierten der Deutschen Reichs-Postverwaltung

in Betreff des gegenseitigen Austausches von

Packeten mit und ohne Werthangabe abgeschlos-

sene Uebereinkommen, sowie das demselben an-

gefügte Schlußprotokoll sind genehmigt.

Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba-

tion et l'exécution de l'arrangement postal entre

le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873,

au sujet de l'échange des petits colis.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu les décisions de la Chambre des députés du

14 mai 1873 et du Conseil d'État du 23 du même

mois, portant qu'il n'y a pas lieu de procéder à

un second vote ;

Avons ordonné et ordonnons

Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba- tion et l'exécution de l'arrangement postal entre le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873, au sujet de l'échange des petits colis.

L'arrangement conclu à Berlin le 4 avril 1873

entre Notre directeur général des finances et le

délégué de l'administration postale de l'Empire

allemand, au sujet de l'échange réciproque des

colis avec ou sans déclaration de valeur, ainsi que

le protocole final joint à cet arrangement, sont

approuvés.

des

N°.17.

I

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche

Reichs-Postverwaltung verpflichten sich, auf der Eisenbahnlinie Conz-Luxemburg-Diedenhofen

einen regelmäßigen Austausch der Packete mit oder ohne Werthangabe herzustellen, welche im

Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg zur Versendung gelangen.

Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung wird auf der genannten Eisenbahnlinie Deutsche

Eisenbahn-Postwagen coursiren und vermittelst derselben die gegenseitig auszutauschenden Packete

mit und ohne Werthangabe befördern lassen. Vermittelst der Deutschen Eisenbahn-Postwagen

können auch Postsendungen jeder Art in der Richtung aus Elsaß-Lothringen nach dem übrigen

Deutschland et vice versa befördert werden, ohne daß dafür eine Abgabe an die Großherzoglich

Luxemburgische Regierung zu entrichten ist.

Sollte das Bedürfniß eintreten, Deutsche Eisenbahn-Postwagen auch auf den übrigen im

Großherzogthum Luxemburg belegenen, im Betriebe der Kaiserlichen General-Direction der Ei-

senbahnen in Elsaß-Lothringen stehenden Eisenbahnlinien coursiren zu lassen, so würden für diese

Linien die für die Eisenbahnlinie Conz-Luxemburg-Diedenhofen im gegenwärtigen Uebereinkommen

getroffene Bestimmungen ebenfalls maßgebend sein.

Außer dem Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe auf der Eisenbahnlinie Eonz-

Luxemburg-Diedenhofen soll auch ein Austausch auf Landrouten stattfinden. Den beiderseitigen

Postverwaltungen bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses diejenigen

Orte zu bezeichnen, zwischen welchen ein solcher Austausch für den localen Verkehr eintreten

soll.

Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen zu treffen.

Für den Dienst des Transportes und des

Austausches der Packete mit und ohne Werth-

angabe wird ein Postamt am Bahnhof zu Luxem-

burg errichtet.

Arrêté royal grand-ducal du 31 mai 1873, par lequel il est créé un bureau postal pour le service du transport des petits colis.

Un bureau postal pour le service du transport

et de l'échange des petits colis avec ou sans dé-

claration de valeur sera établi à la gare de Lu-

xembourg.

Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba- tion et l'exécution de l'arrangement postal entre le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873, au sujet de l'échange des petits colis.

Die Regierung ist ermächtigt

die zur Aus-

führung besagten Uebereinkommens und zur Or-

ganisation des Packettransport-Dienstes durch die

Großherzogliche Postverwaltung auf den Luxem-

burgischen Eisenbahnen und eintretenden Falles

im ganzen Gebiete des Großherzogthums benöthig-

ten Maßregeln zu treffen.

Zu diesem Behufe ist ein zur Section XXV

des Ausgabenbüdgets von 1873 gehöriger Credit

von 10,000 Franken Unserm General-Director

der Finanzen zur Verfügung gestellt.

Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba- tion et l'exécution de l'arrangement postal entre le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873, au sujet de l'échange des petits colis.

Le Gouvernement est autorisé à prendre les

mesures nécessaires pour assurer l'exécution de

l'arrangement en question et pour organiser le

service du transport des colis par la poste grand-

ducale sur les chemins de fer luxembourgeois et,

le cas échéant, dans toute l'étendue du Grand-

Duché.

Un crédit de 10,000 francs, à rattacher à la

section XXV du budget des dépenses de 1873, est

mis à cet effet à la disposition de Notre directeur

général des finances.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich, vermittelst der auf

Für den Konig-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Le Conseiller de Gouvt,

chargé prov. de la direction

générale des finances,

V.

DE

ROEBE.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Luxemburgischem Gebiete coursirenden Deutschen Eisenbahn-Postwagen Luxemburgische Briefpost-

sendungen in geschlossenen Briefpacketen unentgeltlich zu befördern. Ein gleiches soll stattfinden

bezüglich der internen Luxemburgischen Frachtkartenschlüsse mit den dazu gehörigen, im Einzelnen

das Gewicht von fünfzig Kilogrammen nicht übersteigenden Sendungen.

Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung verpflichtet sich, auf Verlangen den unent-

geltlichen Durchgang Deutsch-Belgischer Frachtkartenschlüsse mit den dazu gehörigen Sendungen

durch das Luxemburgische Gebiet zu gestatten.

Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen zu treffen.

Der Perceptor des Bahnhof-Postamtes bezieht

ein Gehalt von 2700 bis 3000 Franken.

Derselbe stellt eine Caution, deren Betrag

durch Unfern General-Director der Finanzen be-

stimmt wird.

Arrêté royal grand-ducal du 31 mai 1873, par lequel il est créé un bureau postal pour le service du transport des petits colis.

Le percepteur du bureau de la gare jouira d'un

traitement de 2700 à 3000 francs.

Il fournira un cautionnement dont le montant

sera fixé par Notre directeur général des finances.

Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba- tion et l'exécution de l'arrangement postal entre le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873, au sujet de l'échange des petits colis.

I n der Form von Reglementen öffentlicher

Verwaltung gefasste Beschlüsse regeln

1° den Tarif und die Bedingungen des Packet-

transportes durch die Post;

2° die Bedingungen der Verantwortlichkeit der

Postverwaltung dem Absender und dem Adres-

saten gegenüber, für den Fall des Verlustes oder

der Beschädigung eines Packetes, sowie für den

Fall der Verspätung der Versendung oder der

Bestellung;

3° die in Betreff von verweigerten oder an

unbekannte oder nicht zu ermittelnde Personen

adressierten Packeten zu ergreifenden Maßnahmen;

4° die Anwendung der den Brieftransport be-

treffenden Strafbestimmungen gegen Zuwiderhan-

dlungen in Sachen des Packettransportes.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

Des arrêtés pris dans la forme de règlements

d'administration publique régleront

1° le tarif et les conditions de transport des

colis par la poste ;

2° les conditions de responsabilité de l'admi-

nistration des postes vis-à-vis de l'expéditeur ou

du destinataire en cas de perte ou d'avarie d'un

colis, ainsi qu'en cas de retard, soit dans le trans-

port, soit dans la remise ;

3° les mesures à prendre à l'égard des colis

refusés ou adressés à des personnes inconnues ou

introuvables ;

4° l'application des dispositions pénales qui

régissent le transport des lettres aux contraven-

tions en matière de transport de colis.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Es wird vereinbart, daß diejenigen Transportgebühren, welche für die gegenseitig

auszutauschenden Packete mit und ohne Werthangabe so wird für die internen Luxemburgischen

Packete mit und ohne Werthangabe etwa an die Kaiserliche General-Direction der Eisenbahnen

i n Elsaß-Lothringen zu entrichten sind, von der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung

getragen werden. I n analoger Weise wird die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung die

für die Deutsch-Belgischen Frachtkartenschlüsse etwa entfallenden Eisenbahn-Transportgebühren

tragen.

Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen zu treffen.

Unser General-Director der Finanzen ist mit

der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Haag den 31. Mai 1873.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Arrêté royal grand-ducal du 31 mai 1873, par

lequel il est créé un bureau postal pour le

service du transport des petits colis.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc, etc, ;

Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, concernant l'ap-

probation et l'exécution de l'arrangement du 4

avril 1873, au sujet du transport et de l'échange

des petits colis;

Sur le rapport de Notre conseiller de Gouver-

nement, chargé prov. de la direction générale des

finances, et la délibération du Gouvernement en

conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 31 mai 1873, par lequel il est créé un bureau postal pour le service du transport des petits colis.

Notre directeur général des finances est char-

gé de l'exécution du présent arrêté.

La Haye, le 31 mai 1873.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

Le Conseiller de Gouvt, dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Der mit der General-

Direction der Finanzen

prov. beauftragte Regie-

rungsrath,

V. v. Röbe.

chargé prov. de la direction

générale des finances,

V. DE ROEBE.

Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba- tion et l'exécution de l'arrangement postal entre le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873, au sujet de l'échange des petits colis.

Die auf Grund voranstehenden Artikels 3 zu

treffenden Bestimmungen

kommen sowohl auf

Packete, welche blos im Inlande des Großherzog-

thums befördert werden, zur Anwendung, als auf

solche, welche auf dem Wege der Post mit dem

Auslande ausgetauscht werden, es sei denn, daß

für letztern Fall internationale Uebereinkommen

specielle Bestimmungen vereinbart haben, welche

alsdann zur Ausführung gelangen.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

Les dispositions à prendre en vertu de l'art. 3

qui précède s'appliqueront tant aux colis qui ne

parcourent que l'intérieur du Grand-Duché, qu'à

ceux qui sont échangés par la poste avec les pays

étrangers, à moins que dans ce dernier cas des

arrangements internationaux n'aient arrêté des

dispositons spéciales, qui recevront alors leur

exécution.

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

„Memorial" eingerückt werde, um von allen, die

es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.

Haag den 31. Mai 1873.

Der mit der General-

Direction der Finanzen

prov. beauftragte Regie-

rungsrath,

V. v. Röbe.

insérée au Mémorial, pour être exécutée et obser-

vée par tous ceux que la chose concerne.

La Haye, le 31 mai 1873.

Uebereinkommen.

Zwischen den unterzeichneten Bevollmächtigten

für die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung, dem General-Director der Finanzen

Ulveling,

für die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung, dem Geheimen Postrath Gunther,

ist nachstehendes Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Packeten mit und ohne Werth-

angabe, vorbehaltlich der Ratification, abgeschlossen worden.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung wird der Großherzoglich Luxem-

burgischen Postvermaltung diejenigen Packete mit und ohne Werthangabe nach dem Großherzog-

thum

Luxemburg überweisen, welche bei den Deutschen Postanstalten eingeliefert, oder welche

denselben von den Postverwaltungen der rückliegenden Gebiete zugeführt werden.

Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung ihrerseits wird der Kaiserlich Deutschen

Reichs-Postvermaltung

zur Beförderung nach Deutschland und den weiterhin belegenen Gebieten

diejenigen Packete mit und ohne Werthangabe überweisen, welche im Großherzogthum Luxem-

b u r g eingeliefert werden.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich

1° in Betreff der nach Deutschland bestimmten Sendungen

die Sendungen so schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsorte oder Umspedirungsorte

zu befördern;

2° die nach weiterhin belegenen Ländern bestimmten Sendungen den Postverwaltungen der an

Deutschland angrenzenden Gebiete, nach Maßgabe der zwischen Deutschland und diesen Län-

dern bestehenden oder abzuschließenden Verträge zur möglichst ununterbrochenen Weiterbeför-

derung zu überliefern.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung verpflichtet sich

1° die ihr von der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postverwaltung überwiesenen Sendungen so

schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsort oder Umspedirungsorte zu befördern ;

2° wenn die Sendungen über die Eisenbahn hinausgehen, dieselben möglichst ohne Unterbre-

chung von dem Punkte, wo sie die Eisenbahn verlassen, entweder durch eigene Wagen oder

durch andere Transport-Unternehmungen nach Maßgabe der zu diesem Behuf bestehenden oder

abzuschließenden besonderen Vereinbarung bis zum Bestimmungsorte befördern zu lassen.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Das Gewicht jeder einzelnen Sendung soll fünfzig Kilogramm nicht überschreiten.

Die

Dimensionen dürfen sowohl in Bezug auf Höhe als in Bezug auf Breite oder Länge 1,25

Meter nicht übersteigen.

Von der Beförderung sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche leicht entzündliche

oder sonst Gefahr bringende Gegenstände enthalten. I m Falle falscher Deklaration werden die

Contravenienten nach den Gesetzen belangt, welche in jedem der betreffenden Länder bestehen,

Um zur Beförderung angenommen zu werden, muß jede Sendung

1° in einer Weise verpackt sein, welche der Dauer des Transports und der Beschaffenheit

des Inhalts entspricht;

2° mit einer deutlichen Adresse nebst Angabe des Bestimmungsortes versehen sein;

3° mit einer Stempelmarke oder dem Abdruck eines Petschafts in Siegellack verschlossen sein ;

4° mit einer Begleitadresse versehen sein, die einen Stempel- oder Petschafts-Abdruck trägt,

welcher dem auf der Sendung selbst befindlichen entspricht.

Jedes Packet muß dergestalt beschaffen sein, daß dem Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur

der Beschädigung der Emballage, oder der Verletzung des Siegels nicht beizukommen ist.

Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sollen nur insoweit zur Be-

förderung angenommen werden, als sie anderen Packeten keinen Schaden zufügen können ; im

Falle der Annahme einer solchen Sendung zur Beförderung muß der Absender auf der Begleit-

adresse angeben, daß die Beförderung auf seine Gefahr stattfindet.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Begleitadresse, welche den Sendungen beizufügen ist, wird frei befördert.

Die Begleitadresse darf nicht verschlossen sein und keine weiteren schriftlichen Mittheilungen

irgend einer Art enthalten, als solche, welche in Bezug auf die Versendung oder Bestellung

unbedingt erforderlich sind. Auf der Begleitadresse muß indeß der Name des Absenders ange-

geben sein.

Die Begleitadresse darf nur auf einen Empfänger lauten und nur Packete mit Werthangabe

oder aber Packete ohne Werthangabe umfassen.

Die Begleitadressen werden als solche von beiden vertragschließenden Theilen nur dann an-

erkannt, wenn dieselben mit dem Stempel des Aufgabe-Büreau's oder mit der Unterschrift des

mit der Expedition der Sendung beauftragten Beamten versehen sind.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Wenn der Absender die Sendung versichern will, um im Fall des Verlustes oder

der Beschädigung des Packetes die Erstattung des Werthes zu erlangen, so muß der Werth

auf dem Begleitbriefe und bei der Signatur der Sendung angegeben sein.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Packete mit oder ohne Werthangabe aus Deutschland oder rückliegenden Län-

dern nach dem Großherzogthum Luxemburg et vice versà, sollen nach folgenden Grundlagen

taxirt werden

A.

Für

die

Beförderung

auf

Deutschem

Gebiet nach dem jeweiligen in Deutschland

gültigen Fahrposttarif für das Ausland, mithin zur Zeit

Grenzzone bis 10 Meilen, ½ Sgr. pro Kilogramm, Minimum 2 Sgr.;

1. Zone, über 10 bis 20 Meilen, 1 Sgr. pro Kilogr., Minimum 4 Sgr.;

2. Zone, über 20 bis 50 Meilen, 2 Sgr. pro Kilogr., Minimum 4 Sgr.;

3. Zone, über 50 bis 80 Meilen, 3 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;

4. Zone, über 80 bis 120 Meilen, 4 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;

5. Zone, über 120 bis 180 Meilen, 5 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;

6. Zone, über 180 Meilen, 6 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.

Die Taxe wird für. jedes einzelne Packet berechnet, jeder Bruchtheil eines Kilogrammes gilt

für ein Kilogramm.

Für Packets mit Werthangabe wird außer dem Gewichtporto eine Versicherungsgebühr erho-

ben, die zur Zeit wie folgt festgesetzt ist.

Grenzzone bis 10 Meilen, 3/4 Sgr.

1. Zone, über 10 bis 50 Meilen, 1 ½ Sgr.

2. Zone, über 50 Meilen, 3 Sgr.

für je 100 Rth.

Diese Versicherungsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt für den Theil der declarirten Summe,

welcher das erste Tausend Thaler übersteigt.

Als Taxgrenzpunkte gelten

für die Sendungen nach und aus Elsaß-Lothringen, bz. nach und aus Frankreich, der

Schweiz

und

Italien

Diedenhofen,

für alle übrigen Sendungen

Masserbillig.

Die Postanstalten in den Regierungsbezirken Aachen und Trier werden als zur Grenzzone

gehörig angesehen.

Die vorbezeichneten Taxen sollen auch auf die Sendungen nach und aus der Österreichisch-

Ungarischen Monarchie in Anwendung kommen. Ebenso sollen die erwähnten Taxen auf die

durch Deutschland transitirenden Sendungen nach Rußland, Schweden, Norwegen und Däne-

mark et vice versa angewendet werden, soweit es sich um die Deutsche, bz. Deutsch-Österreichische

Besörderungsstrecke handelt.

B.

Für

die

Beförderung

auf

Luxemburgischem

G e b i e t

Gewichtporto ½ Sgr. pro Kilogr., als Minimum jedoch 2 ½ Sgr.

Für Packete mit Werthangabe wird außer dem Gewichtporto eine Versicherungsgebühr von ½

Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, als Minimum jedoch 1 Sgr.

erhoben.

Von den für die Luxemburgische Beförderungsstrecke entfallenden Beträgen an Porto und

Versicherungsgebühr entrichtet die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung ein Viertel an

die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung.

Bis zum 1. Januar 1875 soll es der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung gestaltet

sein, für Packete mit und ohne Werthangabe nach oder aus solchen Luxemburgischen Orten,

welche nicht an der Eisenbahn belegen sind, eine besondere, mäßig bemessene Transportgebühr

für die Luxemburgische Beförderungsstrecke auf gewöhnlichen Landstraßen erheben zu lassen.

Außer dieser Transportgebühr darf bis zum 1. Januar 1875 Luxemburgisches Porto in den-

jenigen Fällen nicht erhoben werden, in welchen die Beförderung auf Luxemburgischem Gebiet

ausschließlich auf gewöhnlichen Landstraßen stattfindet.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

- Die Sendungen können, soweit dieselben von Eisenbahnstationen im Großherzog-

thum Luxemburg herrühren, oder nach solchen Stationen bestimmt sind, frankirt oder unfrankirt

abgesandt werden.

Die im Art. 10 festgesetzten Taxen umfassen alle, nicht besonders aufgeführten Nebengebühren,

mit Ausnahme der Gebühr für Postvorschüsse.

Für Sendungen von solchen Luxemburgischen Orten, welche nicht an der Eisenbahn belegen

sind, werden in allen Fällen die bis zum 1. Januar 1875 zuläßigen Transportkosten vom Ab-

gangsorte bis zur ersten Eisenbahnstation, vom Absender bezahlt; die bis zum gleichen Termin

zuläßigen Kosten für den Transport von der letzten Eisenbahnstation bis zum Bestimmungsort

sind stets vom Empfänger zu tragen.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Packete

Auslagen zu leisten für Porto, Zollgebühren und solche Kosten, welche in Folge der Erneuerung

der Verpackung einer Sendung entstehen. Diese Auslagen werden sich dieselben gegenseitig in

Anrechnung bringen und vom Empfänger wieder einziehen.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

—

Die beiden vertragschließenden Theile können den Absendern auf den Werth

der Waaren Vorschüsse bis zum Betrage von 50 Thalern leisten.

Der Betrag des Vorschusses muß auf der Begleitadresse angegeben sein.

Die gegen Postvorschuß abgesandten Sendungen sollen den Adressaten nicht eher ausgehändigt

werden, als bis die Bezahlung des Vorschusses, der Porto- und sonstigen Gebühren ersolgt ist.

Diejenige Verwaltung, bei welcher die Vorschußsendung eingeliefert ist, wird dafür die im

Ursprungslande übliche Gebühr in Anrechnung bringen.

Die Leistung von Vorschüssen auf Sendungen nach der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie

und darüber hinaus ist vorerst nicht zuläßig.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Den beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, ob sie sich mit der Abholung der

Sendungen aus den Wohnungen der Absender und mit der Bestellung derselben in die Wohn-

ungen der Empfänger befassen wollen. Eintretenden Falls wird jede Verwaltung für sich die

Gebühren und Bedingungen für diese Einrichtungen festsetzen.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Neberlieferung der Sendungen durch die Grenzbüreaus soll in der Weise

geregelt werden, daß die Schnelligkeit, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Transporte thunlichst

gewahrt, und die Vertretungs-Berbindlichkeit der contrahirenden Verwaltungen gehörig abge-

grenzt ist.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— I m Falle der Adressat die Annahme der Sendung verweigert, oder wenn der-

selbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist, soll die Begleitadresse, auf welcher der Grund der

verweigerten Annahme, oder der nicht erfolgten Bestellung angegeben sein muß, sowie das

Packet an das Aufgabebüreau zurückgesandt werden.

Die dem Verderben oder der Fäulniß

unterworfenen Gegenstände können jedoch ohne

gerichtliche Formalitäten zu Gunsten des Berechtigten verkauft werden; über den Verkauf

soll

eine Verhandlung aufgenommen werden.

Der aus dem Verkauf erzielte Erlös wird zur Berichtigung der Transportkosten und Aus-

lagen verwendet. Ergiebt sich hierbei ein Ueberschuß, so wird derselbe dem Absender zugestellt.

Wenn dagegen der aus dem Verkauf erzielte Erlös zur Deckung der genannten Beträge nicht

ausreicht, und wenn die fehlende Summe vom Absender nicht eingezogen werden kann, so

werden die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche Reichs-

Postverwaltung den Verlust gemeinschaftlich, nach Verhältniß der Entfernungen tragen, welche

die Sendung auf beiden Gebieten durchlaufen hat.

Die poste restante oder bureau restant adressirten Sendungen werden, wenn der Adressat

dieselben nicht abfordert, nach Ablauf von 3 Monaten nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort

zurückgesandt. Diese Frist wird auf 14 Tage abgekürzt, wenn es sich um Packete mit Vorschuß

handelt.

Die Sendungen dürfen nicht eröffnet, und deren Siegel nicht verletzt werden, so lange die

Aushändigung der Sendungen nicht stattgefunden hat.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— I m Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Sendung mit oder ohne

Werthangabe hat die schuldige Verwaltung dem Absender, bez. dem Adressaten nach Maßgabe

der Landesgesetze oder Verordnungen Ersatz zu leisten.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— I m Allgemeinen wird der Ersatz dem Absender der Sendung geleistet.

Der Ersatz kann jedoch auch an den Adressaten gezahlt werden, wenn der Absender es aus-

drücklich wünscht, oder wenn derselbe unbekannt, oder nicht zu ermitteln ist

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche

Reichs-Postverwaltung haften gegenseitig für die Verluste und

Beschädigungen

auf

ihren

resp. Beförderungsstrecken, nach dem im Artikel 17 festgestellten Grundsatze nur dann, wenn

die Ueberlieferung der Sendungen an den Auswechselungspunkten in gehöriger Weise stattge-

funden hat.

Wird bei der Auswechselung der Sendungen zwischen den beiden Verwaltungen die Beschä-

digung, der Verlust oder das Fehlen einer Sendung wahrgenommen, so soll der Beamte, welchem

die Ueberlieferung obliegt, den Thatbestand feststellen und jeder der beiden Verwaltungen davon

ohne Verzug Mittheilumg machen.

Die contrahirenden Verwaltungen werden die ihnen zugehenden Reclamationen sorgfältig

um(...)chen und prompt beantworten.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer, den

beiden contrahirenden Verwaltungen nicht angehörigen Beförderungsstrecke ereignet, so wird die

betreffende Verwaltung den Antrag des Absenders auf eine Entschädigung bei der fremden

Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um ihre eigenen Sendungen handelte, und

nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen geltend machen, welche zwischen der Luxem-

burgischen Postverwaltung oder der Deutschen Reichs-Postverwaltung und der fremden Verwaltung

bestehen oder künftig getroffen werden.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Sendungen in Postdienst-Angelegenheiten werden frei befördert.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen sollen vierteljährig auf-

gestellt werden; das Residum wird mittelst Wechsels auf Berlin oder Luxemburg, oder baar

von derjenigen Verwaltung entrichtet, welche dasselbe zu zahlen hat.

Die etwaigen Kosten der Saldirung werden von derjenigen Verwaltung getragen, welche die

Zahlung zu leisten hat.

section XXV du budget des dépenses de 1873, est mis à cet effet à la disposition de Notre directeur général des finances.

— Die beiden vertragschließenden Theile werden ermächtigt, durch ein besonderes

Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen

zu treffen.

Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen zu treffen.

— Die Ratification des gegenwärtigen Uebereinkommens soll sobald als möglich

durch den Großherzoglich Luxemburgischen Staats-Minister und durch den Kanzler des Deutschen

Reichs erfolgen.

Das Uebereinkommen soll am 1. Juli 1873 in Kraft treten. Dasselbe kann von Jahr zu

Jahr mittelst einer sechs Monate zuvor abgegebenen Erklärung gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen in doppelter

Ausfertigung unterzeichnet.

So geschehen zu Berlin den 4. April 1873.

(gez.) G. Ulveling.

(gez.)

W.

Günther.

17a

I

(L. S.)

(L. S.)

Schluß-Protokoll.

I m Anschluß an das am 4. April 1873 zwischen der Großherzoglich Luxemburgischen Post-

verwaltung und der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postverwaltung abgeschlossene Uebereinkommen,

betreffend den gegenseitigen Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe, sind die un-

terzeichneten Bevollmächtigten noch über folgenden Punkt übereingekommen.

Als Grundsatz gilt, daß die Beförderung von Packeten mit und ohne Werthangabe nur inso-

weit durch die Post stattzufinden hat, als die Absender aus eigener Wahl dieser Beförderungs-

weise den Vorzug geben. Der Großherzoglich Luxemburgischen Postvermaltung soll jedoch frei-

stehen, sich die Beförderung der Packete mit und ohne Werthangabe bis zum Gewichte von

sünfzehn Kilogrammen vorzubehalten.

Dieses Schluß-Protocoll soll gleiche Wirksamkeit haben, wie die Bestimmungen des Ueberein-

kommens zwischen Luxemburg und Deutschland vom 4. April 1873; auch soll die Ratifikation

dieses Uebereinkommens gleichzeitig die Ratification des gegenwärtigen Schluß-Protokolls mit

umfassen.

So geschehen zu Berlin, am 4. April 1873.

(gez.) G. Ulveling.

(gez.) W. Günther.

(Die Ratificationen sind zu Luxemburg am 15. Mai und resp. zu Berlin am 19. desselben

Monats erfolgt.)

Königl.-Großh. Beschluß vom 31. Mai 1873,

betreffend die Errichtung eines Postamtes

für den Dienst des Packettransportes.

Wir

Wilhelm

III,

von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg u., u, u. ;

Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom

heutigen Tage betreffend die Genehmigung und

Ausführung des Uebereinkommens vom 4. April

1873 hinsichtlich des Transportes und des Aus-

tausches von Packeten

Auf den Bericht Unseres mit der General-

Direction der Finanzen provisorisch beauftragten

Regierungsrathes und die Berathung der Regie-

rung im Conseil ;

Haben beschlossen und beschließen

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