Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (39)
Texte législatif (39 Articles)
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE
Samstag, 7. Juni 1873.
SAMEDI, 7 juin 1873.
Gesetz vom 31. M a i 1873, betreffend die
Genehmigung und Ausführung des am 4.
April 1873 zwischen dem Großherzogthum
und Deutschland über den Austausch der
Packete abgeschlossenen Postvertrags.
Wir Wilhelm III, von
Gottes
Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor-
dnetenkammer vom 14. Mai d. I. und derjenigen
des Staatsrathes vom 23. desselben Monats, ge-
mäß welchen eine zweite Abstimmung nicht statt-
finden wird;
Haben verordnet und verordnen
Das am 4. April 1873 zu Berlin zwischen
Unserm General-Director der Finanzen und dem
Delegierten der Deutschen Reichs-Postverwaltung
in Betreff des gegenseitigen Austausches von
Packeten mit und ohne Werthangabe abgeschlos-
sene Uebereinkommen, sowie das demselben an-
gefügte Schlußprotokoll sind genehmigt.
Loi du 31 mai 1873, ayant pour objet l'approba-
tion et l'exécution de l'arrangement postal entre
le Grand-Duché et l'Allemagne, du 4 avril 1873,
au sujet de l'échange des petits colis.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu les décisions de la Chambre des députés du
14 mai 1873 et du Conseil d'État du 23 du même
mois, portant qu'il n'y a pas lieu de procéder à
un second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
L'arrangement conclu à Berlin le 4 avril 1873
entre Notre directeur général des finances et le
délégué de l'administration postale de l'Empire
allemand, au sujet de l'échange réciproque des
colis avec ou sans déclaration de valeur, ainsi que
le protocole final joint à cet arrangement, sont
approuvés.
des
N°.17.
I
— Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche
Reichs-Postverwaltung verpflichten sich, auf der Eisenbahnlinie Conz-Luxemburg-Diedenhofen
einen regelmäßigen Austausch der Packete mit oder ohne Werthangabe herzustellen, welche im
Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg zur Versendung gelangen.
Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung wird auf der genannten Eisenbahnlinie Deutsche
Eisenbahn-Postwagen coursiren und vermittelst derselben die gegenseitig auszutauschenden Packete
mit und ohne Werthangabe befördern lassen. Vermittelst der Deutschen Eisenbahn-Postwagen
können auch Postsendungen jeder Art in der Richtung aus Elsaß-Lothringen nach dem übrigen
Deutschland et vice versa befördert werden, ohne daß dafür eine Abgabe an die Großherzoglich
Luxemburgische Regierung zu entrichten ist.
Sollte das Bedürfniß eintreten, Deutsche Eisenbahn-Postwagen auch auf den übrigen im
Großherzogthum Luxemburg belegenen, im Betriebe der Kaiserlichen General-Direction der Ei-
senbahnen in Elsaß-Lothringen stehenden Eisenbahnlinien coursiren zu lassen, so würden für diese
Linien die für die Eisenbahnlinie Conz-Luxemburg-Diedenhofen im gegenwärtigen Uebereinkommen
getroffene Bestimmungen ebenfalls maßgebend sein.
Außer dem Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe auf der Eisenbahnlinie Eonz-
Luxemburg-Diedenhofen soll auch ein Austausch auf Landrouten stattfinden. Den beiderseitigen
Postverwaltungen bleibt vorbehalten, nach Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses diejenigen
Orte zu bezeichnen, zwischen welchen ein solcher Austausch für den localen Verkehr eintreten
soll.
Für den Dienst des Transportes und des
Austausches der Packete mit und ohne Werth-
angabe wird ein Postamt am Bahnhof zu Luxem-
burg errichtet.
Un bureau postal pour le service du transport
et de l'échange des petits colis avec ou sans dé-
claration de valeur sera établi à la gare de Lu-
xembourg.
Die Regierung ist ermächtigt
die zur Aus-
führung besagten Uebereinkommens und zur Or-
ganisation des Packettransport-Dienstes durch die
Großherzogliche Postverwaltung auf den Luxem-
burgischen Eisenbahnen und eintretenden Falles
im ganzen Gebiete des Großherzogthums benöthig-
ten Maßregeln zu treffen.
Zu diesem Behufe ist ein zur Section XXV
des Ausgabenbüdgets von 1873 gehöriger Credit
von 10,000 Franken Unserm General-Director
der Finanzen zur Verfügung gestellt.
Le Gouvernement est autorisé à prendre les
mesures nécessaires pour assurer l'exécution de
l'arrangement en question et pour organiser le
service du transport des colis par la poste grand-
ducale sur les chemins de fer luxembourgeois et,
le cas échéant, dans toute l'étendue du Grand-
Duché.
Un crédit de 10,000 francs, à rattacher à la
section XXV du budget des dépenses de 1873, est
mis à cet effet à la disposition de Notre directeur
général des finances.
— Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich, vermittelst der auf
Für den Konig-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Le Conseiller de Gouvt,
chargé prov. de la direction
générale des finances,
V.
DE
ROEBE.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Luxemburgischem Gebiete coursirenden Deutschen Eisenbahn-Postwagen Luxemburgische Briefpost-
sendungen in geschlossenen Briefpacketen unentgeltlich zu befördern. Ein gleiches soll stattfinden
bezüglich der internen Luxemburgischen Frachtkartenschlüsse mit den dazu gehörigen, im Einzelnen
das Gewicht von fünfzig Kilogrammen nicht übersteigenden Sendungen.
Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung verpflichtet sich, auf Verlangen den unent-
geltlichen Durchgang Deutsch-Belgischer Frachtkartenschlüsse mit den dazu gehörigen Sendungen
durch das Luxemburgische Gebiet zu gestatten.
Der Perceptor des Bahnhof-Postamtes bezieht
ein Gehalt von 2700 bis 3000 Franken.
Derselbe stellt eine Caution, deren Betrag
durch Unfern General-Director der Finanzen be-
stimmt wird.
Le percepteur du bureau de la gare jouira d'un
traitement de 2700 à 3000 francs.
Il fournira un cautionnement dont le montant
sera fixé par Notre directeur général des finances.
I n der Form von Reglementen öffentlicher
Verwaltung gefasste Beschlüsse regeln
1° den Tarif und die Bedingungen des Packet-
transportes durch die Post;
2° die Bedingungen der Verantwortlichkeit der
Postverwaltung dem Absender und dem Adres-
saten gegenüber, für den Fall des Verlustes oder
der Beschädigung eines Packetes, sowie für den
Fall der Verspätung der Versendung oder der
Bestellung;
3° die in Betreff von verweigerten oder an
unbekannte oder nicht zu ermittelnde Personen
adressierten Packeten zu ergreifenden Maßnahmen;
4° die Anwendung der den Brieftransport be-
treffenden Strafbestimmungen gegen Zuwiderhan-
dlungen in Sachen des Packettransportes.
Des arrêtés pris dans la forme de règlements
d'administration publique régleront
1° le tarif et les conditions de transport des
colis par la poste ;
2° les conditions de responsabilité de l'admi-
nistration des postes vis-à-vis de l'expéditeur ou
du destinataire en cas de perte ou d'avarie d'un
colis, ainsi qu'en cas de retard, soit dans le trans-
port, soit dans la remise ;
3° les mesures à prendre à l'égard des colis
refusés ou adressés à des personnes inconnues ou
introuvables ;
4° l'application des dispositions pénales qui
régissent le transport des lettres aux contraven-
tions en matière de transport de colis.
— Es wird vereinbart, daß diejenigen Transportgebühren, welche für die gegenseitig
auszutauschenden Packete mit und ohne Werthangabe so wird für die internen Luxemburgischen
Packete mit und ohne Werthangabe etwa an die Kaiserliche General-Direction der Eisenbahnen
i n Elsaß-Lothringen zu entrichten sind, von der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung
getragen werden. I n analoger Weise wird die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung die
für die Deutsch-Belgischen Frachtkartenschlüsse etwa entfallenden Eisenbahn-Transportgebühren
tragen.
Unser General-Director der Finanzen ist mit
der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Haag den 31. Mai 1873.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Arrêté royal grand-ducal du 31 mai 1873, par
lequel il est créé un bureau postal pour le
service du transport des petits colis.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc, etc, ;
Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, concernant l'ap-
probation et l'exécution de l'arrangement du 4
avril 1873, au sujet du transport et de l'échange
des petits colis;
Sur le rapport de Notre conseiller de Gouver-
nement, chargé prov. de la direction générale des
finances, et la délibération du Gouvernement en
conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre directeur général des finances est char-
gé de l'exécution du présent arrêté.
La Haye, le 31 mai 1873.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
Le Conseiller de Gouvt, dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Der mit der General-
Direction der Finanzen
prov. beauftragte Regie-
rungsrath,
V. v. Röbe.
chargé prov. de la direction
générale des finances,
V. DE ROEBE.
Die auf Grund voranstehenden Artikels 3 zu
treffenden Bestimmungen
kommen sowohl auf
Packete, welche blos im Inlande des Großherzog-
thums befördert werden, zur Anwendung, als auf
solche, welche auf dem Wege der Post mit dem
Auslande ausgetauscht werden, es sei denn, daß
für letztern Fall internationale Uebereinkommen
specielle Bestimmungen vereinbart haben, welche
alsdann zur Ausführung gelangen.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
Les dispositions à prendre en vertu de l'art. 3
qui précède s'appliqueront tant aux colis qui ne
parcourent que l'intérieur du Grand-Duché, qu'à
ceux qui sont échangés par la poste avec les pays
étrangers, à moins que dans ce dernier cas des
arrangements internationaux n'aient arrêté des
dispositons spéciales, qui recevront alors leur
exécution.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
„Memorial" eingerückt werde, um von allen, die
es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.
Haag den 31. Mai 1873.
Der mit der General-
Direction der Finanzen
prov. beauftragte Regie-
rungsrath,
V. v. Röbe.
insérée au Mémorial, pour être exécutée et obser-
vée par tous ceux que la chose concerne.
La Haye, le 31 mai 1873.
Uebereinkommen.
Zwischen den unterzeichneten Bevollmächtigten
für die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung, dem General-Director der Finanzen
Ulveling,
für die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung, dem Geheimen Postrath Gunther,
ist nachstehendes Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Packeten mit und ohne Werth-
angabe, vorbehaltlich der Ratification, abgeschlossen worden.
— Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung wird der Großherzoglich Luxem-
burgischen Postvermaltung diejenigen Packete mit und ohne Werthangabe nach dem Großherzog-
thum
Luxemburg überweisen, welche bei den Deutschen Postanstalten eingeliefert, oder welche
denselben von den Postverwaltungen der rückliegenden Gebiete zugeführt werden.
Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung ihrerseits wird der Kaiserlich Deutschen
Reichs-Postvermaltung
zur Beförderung nach Deutschland und den weiterhin belegenen Gebieten
diejenigen Packete mit und ohne Werthangabe überweisen, welche im Großherzogthum Luxem-
b u r g eingeliefert werden.
— Die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich
1° in Betreff der nach Deutschland bestimmten Sendungen
die Sendungen so schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsorte oder Umspedirungsorte
zu befördern;
2° die nach weiterhin belegenen Ländern bestimmten Sendungen den Postverwaltungen der an
Deutschland angrenzenden Gebiete, nach Maßgabe der zwischen Deutschland und diesen Län-
dern bestehenden oder abzuschließenden Verträge zur möglichst ununterbrochenen Weiterbeför-
derung zu überliefern.
— Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung verpflichtet sich
1° die ihr von der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postverwaltung überwiesenen Sendungen so
schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsort oder Umspedirungsorte zu befördern ;
2° wenn die Sendungen über die Eisenbahn hinausgehen, dieselben möglichst ohne Unterbre-
chung von dem Punkte, wo sie die Eisenbahn verlassen, entweder durch eigene Wagen oder
durch andere Transport-Unternehmungen nach Maßgabe der zu diesem Behuf bestehenden oder
abzuschließenden besonderen Vereinbarung bis zum Bestimmungsorte befördern zu lassen.
— Das Gewicht jeder einzelnen Sendung soll fünfzig Kilogramm nicht überschreiten.
Die
Dimensionen dürfen sowohl in Bezug auf Höhe als in Bezug auf Breite oder Länge 1,25
Meter nicht übersteigen.
Von der Beförderung sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche leicht entzündliche
oder sonst Gefahr bringende Gegenstände enthalten. I m Falle falscher Deklaration werden die
Contravenienten nach den Gesetzen belangt, welche in jedem der betreffenden Länder bestehen,
Um zur Beförderung angenommen zu werden, muß jede Sendung
1° in einer Weise verpackt sein, welche der Dauer des Transports und der Beschaffenheit
des Inhalts entspricht;
2° mit einer deutlichen Adresse nebst Angabe des Bestimmungsortes versehen sein;
3° mit einer Stempelmarke oder dem Abdruck eines Petschafts in Siegellack verschlossen sein ;
4° mit einer Begleitadresse versehen sein, die einen Stempel- oder Petschafts-Abdruck trägt,
welcher dem auf der Sendung selbst befindlichen entspricht.
Jedes Packet muß dergestalt beschaffen sein, daß dem Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur
der Beschädigung der Emballage, oder der Verletzung des Siegels nicht beizukommen ist.
Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sollen nur insoweit zur Be-
förderung angenommen werden, als sie anderen Packeten keinen Schaden zufügen können ; im
Falle der Annahme einer solchen Sendung zur Beförderung muß der Absender auf der Begleit-
adresse angeben, daß die Beförderung auf seine Gefahr stattfindet.
— Die Begleitadresse, welche den Sendungen beizufügen ist, wird frei befördert.
Die Begleitadresse darf nicht verschlossen sein und keine weiteren schriftlichen Mittheilungen
irgend einer Art enthalten, als solche, welche in Bezug auf die Versendung oder Bestellung
unbedingt erforderlich sind. Auf der Begleitadresse muß indeß der Name des Absenders ange-
geben sein.
Die Begleitadresse darf nur auf einen Empfänger lauten und nur Packete mit Werthangabe
oder aber Packete ohne Werthangabe umfassen.
Die Begleitadressen werden als solche von beiden vertragschließenden Theilen nur dann an-
erkannt, wenn dieselben mit dem Stempel des Aufgabe-Büreau's oder mit der Unterschrift des
mit der Expedition der Sendung beauftragten Beamten versehen sind.
— Wenn der Absender die Sendung versichern will, um im Fall des Verlustes oder
der Beschädigung des Packetes die Erstattung des Werthes zu erlangen, so muß der Werth
auf dem Begleitbriefe und bei der Signatur der Sendung angegeben sein.
— Die Packete mit oder ohne Werthangabe aus Deutschland oder rückliegenden Län-
dern nach dem Großherzogthum Luxemburg et vice versà, sollen nach folgenden Grundlagen
taxirt werden
A.
Für
die
Beförderung
auf
Deutschem
Gebiet nach dem jeweiligen in Deutschland
gültigen Fahrposttarif für das Ausland, mithin zur Zeit
Grenzzone bis 10 Meilen, ½ Sgr. pro Kilogramm, Minimum 2 Sgr.;
1. Zone, über 10 bis 20 Meilen, 1 Sgr. pro Kilogr., Minimum 4 Sgr.;
2. Zone, über 20 bis 50 Meilen, 2 Sgr. pro Kilogr., Minimum 4 Sgr.;
3. Zone, über 50 bis 80 Meilen, 3 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;
4. Zone, über 80 bis 120 Meilen, 4 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;
5. Zone, über 120 bis 180 Meilen, 5 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.;
6. Zone, über 180 Meilen, 6 Sgr. pro Kilogr., Minimum 6 Sgr.
Die Taxe wird für. jedes einzelne Packet berechnet, jeder Bruchtheil eines Kilogrammes gilt
für ein Kilogramm.
Für Packets mit Werthangabe wird außer dem Gewichtporto eine Versicherungsgebühr erho-
ben, die zur Zeit wie folgt festgesetzt ist.
Grenzzone bis 10 Meilen, 3/4 Sgr.
1. Zone, über 10 bis 50 Meilen, 1 ½ Sgr.
2. Zone, über 50 Meilen, 3 Sgr.
für je 100 Rth.
Diese Versicherungsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt für den Theil der declarirten Summe,
welcher das erste Tausend Thaler übersteigt.
Als Taxgrenzpunkte gelten
für die Sendungen nach und aus Elsaß-Lothringen, bz. nach und aus Frankreich, der
Schweiz
und
Italien
Diedenhofen,
für alle übrigen Sendungen
Masserbillig.
Die Postanstalten in den Regierungsbezirken Aachen und Trier werden als zur Grenzzone
gehörig angesehen.
Die vorbezeichneten Taxen sollen auch auf die Sendungen nach und aus der Österreichisch-
Ungarischen Monarchie in Anwendung kommen. Ebenso sollen die erwähnten Taxen auf die
durch Deutschland transitirenden Sendungen nach Rußland, Schweden, Norwegen und Däne-
mark et vice versa angewendet werden, soweit es sich um die Deutsche, bz. Deutsch-Österreichische
Besörderungsstrecke handelt.
B.
Für
die
Beförderung
auf
Luxemburgischem
G e b i e t
Gewichtporto ½ Sgr. pro Kilogr., als Minimum jedoch 2 ½ Sgr.
Für Packete mit Werthangabe wird außer dem Gewichtporto eine Versicherungsgebühr von ½
Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, als Minimum jedoch 1 Sgr.
erhoben.
Von den für die Luxemburgische Beförderungsstrecke entfallenden Beträgen an Porto und
Versicherungsgebühr entrichtet die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung ein Viertel an
die Kaiserlich Deutsche Reichs-Postverwaltung.
Bis zum 1. Januar 1875 soll es der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung gestaltet
sein, für Packete mit und ohne Werthangabe nach oder aus solchen Luxemburgischen Orten,
welche nicht an der Eisenbahn belegen sind, eine besondere, mäßig bemessene Transportgebühr
für die Luxemburgische Beförderungsstrecke auf gewöhnlichen Landstraßen erheben zu lassen.
Außer dieser Transportgebühr darf bis zum 1. Januar 1875 Luxemburgisches Porto in den-
jenigen Fällen nicht erhoben werden, in welchen die Beförderung auf Luxemburgischem Gebiet
ausschließlich auf gewöhnlichen Landstraßen stattfindet.
- Die Sendungen können, soweit dieselben von Eisenbahnstationen im Großherzog-
thum Luxemburg herrühren, oder nach solchen Stationen bestimmt sind, frankirt oder unfrankirt
abgesandt werden.
Die im Art. 10 festgesetzten Taxen umfassen alle, nicht besonders aufgeführten Nebengebühren,
mit Ausnahme der Gebühr für Postvorschüsse.
Für Sendungen von solchen Luxemburgischen Orten, welche nicht an der Eisenbahn belegen
sind, werden in allen Fällen die bis zum 1. Januar 1875 zuläßigen Transportkosten vom Ab-
gangsorte bis zur ersten Eisenbahnstation, vom Absender bezahlt; die bis zum gleichen Termin
zuläßigen Kosten für den Transport von der letzten Eisenbahnstation bis zum Bestimmungsort
sind stets vom Empfänger zu tragen.
— Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Packete
Auslagen zu leisten für Porto, Zollgebühren und solche Kosten, welche in Folge der Erneuerung
der Verpackung einer Sendung entstehen. Diese Auslagen werden sich dieselben gegenseitig in
Anrechnung bringen und vom Empfänger wieder einziehen.
—
Die beiden vertragschließenden Theile können den Absendern auf den Werth
der Waaren Vorschüsse bis zum Betrage von 50 Thalern leisten.
Der Betrag des Vorschusses muß auf der Begleitadresse angegeben sein.
Die gegen Postvorschuß abgesandten Sendungen sollen den Adressaten nicht eher ausgehändigt
werden, als bis die Bezahlung des Vorschusses, der Porto- und sonstigen Gebühren ersolgt ist.
Diejenige Verwaltung, bei welcher die Vorschußsendung eingeliefert ist, wird dafür die im
Ursprungslande übliche Gebühr in Anrechnung bringen.
Die Leistung von Vorschüssen auf Sendungen nach der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie
und darüber hinaus ist vorerst nicht zuläßig.
— Den beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, ob sie sich mit der Abholung der
Sendungen aus den Wohnungen der Absender und mit der Bestellung derselben in die Wohn-
ungen der Empfänger befassen wollen. Eintretenden Falls wird jede Verwaltung für sich die
Gebühren und Bedingungen für diese Einrichtungen festsetzen.
— Die Neberlieferung der Sendungen durch die Grenzbüreaus soll in der Weise
geregelt werden, daß die Schnelligkeit, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Transporte thunlichst
gewahrt, und die Vertretungs-Berbindlichkeit der contrahirenden Verwaltungen gehörig abge-
grenzt ist.
— I m Falle der Adressat die Annahme der Sendung verweigert, oder wenn der-
selbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist, soll die Begleitadresse, auf welcher der Grund der
verweigerten Annahme, oder der nicht erfolgten Bestellung angegeben sein muß, sowie das
Packet an das Aufgabebüreau zurückgesandt werden.
Die dem Verderben oder der Fäulniß
unterworfenen Gegenstände können jedoch ohne
gerichtliche Formalitäten zu Gunsten des Berechtigten verkauft werden; über den Verkauf
soll
eine Verhandlung aufgenommen werden.
Der aus dem Verkauf erzielte Erlös wird zur Berichtigung der Transportkosten und Aus-
lagen verwendet. Ergiebt sich hierbei ein Ueberschuß, so wird derselbe dem Absender zugestellt.
Wenn dagegen der aus dem Verkauf erzielte Erlös zur Deckung der genannten Beträge nicht
ausreicht, und wenn die fehlende Summe vom Absender nicht eingezogen werden kann, so
werden die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche Reichs-
Postverwaltung den Verlust gemeinschaftlich, nach Verhältniß der Entfernungen tragen, welche
die Sendung auf beiden Gebieten durchlaufen hat.
Die poste restante oder bureau restant adressirten Sendungen werden, wenn der Adressat
dieselben nicht abfordert, nach Ablauf von 3 Monaten nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort
zurückgesandt. Diese Frist wird auf 14 Tage abgekürzt, wenn es sich um Packete mit Vorschuß
handelt.
Die Sendungen dürfen nicht eröffnet, und deren Siegel nicht verletzt werden, so lange die
Aushändigung der Sendungen nicht stattgefunden hat.
— I m Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Sendung mit oder ohne
Werthangabe hat die schuldige Verwaltung dem Absender, bez. dem Adressaten nach Maßgabe
der Landesgesetze oder Verordnungen Ersatz zu leisten.
— I m Allgemeinen wird der Ersatz dem Absender der Sendung geleistet.
Der Ersatz kann jedoch auch an den Adressaten gezahlt werden, wenn der Absender es aus-
drücklich wünscht, oder wenn derselbe unbekannt, oder nicht zu ermitteln ist
— Die Großherzoglich Luxemburgische Postverwaltung und die Kaiserlich Deutsche
Reichs-Postverwaltung haften gegenseitig für die Verluste und
Beschädigungen
auf
ihren
resp. Beförderungsstrecken, nach dem im Artikel 17 festgestellten Grundsatze nur dann, wenn
die Ueberlieferung der Sendungen an den Auswechselungspunkten in gehöriger Weise stattge-
funden hat.
Wird bei der Auswechselung der Sendungen zwischen den beiden Verwaltungen die Beschä-
digung, der Verlust oder das Fehlen einer Sendung wahrgenommen, so soll der Beamte, welchem
die Ueberlieferung obliegt, den Thatbestand feststellen und jeder der beiden Verwaltungen davon
ohne Verzug Mittheilumg machen.
Die contrahirenden Verwaltungen werden die ihnen zugehenden Reclamationen sorgfältig
um(...)chen und prompt beantworten.
— Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer, den
beiden contrahirenden Verwaltungen nicht angehörigen Beförderungsstrecke ereignet, so wird die
betreffende Verwaltung den Antrag des Absenders auf eine Entschädigung bei der fremden
Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um ihre eigenen Sendungen handelte, und
nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen geltend machen, welche zwischen der Luxem-
burgischen Postverwaltung oder der Deutschen Reichs-Postverwaltung und der fremden Verwaltung
bestehen oder künftig getroffen werden.
— Die Sendungen in Postdienst-Angelegenheiten werden frei befördert.
— Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen sollen vierteljährig auf-
gestellt werden; das Residum wird mittelst Wechsels auf Berlin oder Luxemburg, oder baar
von derjenigen Verwaltung entrichtet, welche dasselbe zu zahlen hat.
Die etwaigen Kosten der Saldirung werden von derjenigen Verwaltung getragen, welche die
Zahlung zu leisten hat.
— Die beiden vertragschließenden Theile werden ermächtigt, durch ein besonderes
Reglement die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen
zu treffen.
— Die Ratification des gegenwärtigen Uebereinkommens soll sobald als möglich
durch den Großherzoglich Luxemburgischen Staats-Minister und durch den Kanzler des Deutschen
Reichs erfolgen.
Das Uebereinkommen soll am 1. Juli 1873 in Kraft treten. Dasselbe kann von Jahr zu
Jahr mittelst einer sechs Monate zuvor abgegebenen Erklärung gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen in doppelter
Ausfertigung unterzeichnet.
So geschehen zu Berlin den 4. April 1873.
(gez.) G. Ulveling.
(gez.)
W.
Günther.
17a
I
(L. S.)
(L. S.)
Schluß-Protokoll.
I m Anschluß an das am 4. April 1873 zwischen der Großherzoglich Luxemburgischen Post-
verwaltung und der Kaiserlich Deutschen Reichs-Postverwaltung abgeschlossene Uebereinkommen,
betreffend den gegenseitigen Austausch von Packeten mit und ohne Werthangabe, sind die un-
terzeichneten Bevollmächtigten noch über folgenden Punkt übereingekommen.
Als Grundsatz gilt, daß die Beförderung von Packeten mit und ohne Werthangabe nur inso-
weit durch die Post stattzufinden hat, als die Absender aus eigener Wahl dieser Beförderungs-
weise den Vorzug geben. Der Großherzoglich Luxemburgischen Postvermaltung soll jedoch frei-
stehen, sich die Beförderung der Packete mit und ohne Werthangabe bis zum Gewichte von
sünfzehn Kilogrammen vorzubehalten.
Dieses Schluß-Protocoll soll gleiche Wirksamkeit haben, wie die Bestimmungen des Ueberein-
kommens zwischen Luxemburg und Deutschland vom 4. April 1873; auch soll die Ratifikation
dieses Uebereinkommens gleichzeitig die Ratification des gegenwärtigen Schluß-Protokolls mit
umfassen.
So geschehen zu Berlin, am 4. April 1873.
(gez.) G. Ulveling.
(gez.) W. Günther.
(Die Ratificationen sind zu Luxemburg am 15. Mai und resp. zu Berlin am 19. desselben
Monats erfolgt.)
Königl.-Großh. Beschluß vom 31. Mai 1873,
betreffend die Errichtung eines Postamtes
für den Dienst des Packettransportes.
Wir
Wilhelm
III,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg u., u, u. ;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
heutigen Tage betreffend die Genehmigung und
Ausführung des Uebereinkommens vom 4. April
1873 hinsichtlich des Transportes und des Aus-
tausches von Packeten
Auf den Bericht Unseres mit der General-
Direction der Finanzen provisorisch beauftragten
Regierungsrathes und die Berathung der Regie-
rung im Conseil ;
Haben beschlossen und beschließen