Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (6)
Texte législatif (6 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Jeudi, 14 septembre 1905.
N° 50.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der am 22. Juni 1904 geschlossene Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem
Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „Memorials" für 1892
S. 79) wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß er ratifiziert worden ist,
und daß die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. Gemäß der Verständigung,
die zwischen den beiderseitigen Regierungen auf Grund des Art. 4 Abs. 1 getroffen worden ist, wird
der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft treten.
Luxemburg den 30. August 1905.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
Zusatzvertrag zum Handels- und
Zollvertrage
zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien
vom 6. Dezember 1891. Vom 22. Juni 1904.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,
im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine
Majestät der König der Belgier, andererseits, von dem
Wunsche geleitet, den Handels- und Zollvertrag zwischen
dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891
einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen
Zusatzvertrag zu diesem Vertrage abzuschliessen, und zu
diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, König von
Preussen
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmachtigten Minister bei
Seiner Majestät dem König der Belgier, Herrn Grafen
VON WALLWITZ, und
Seine Majestät der König der Belgier
Allerhöchstihren Minister der Auswärtigen Angelegen-
heiten, Herrn Baron DE FAVEREAU, Mitglied des Senats,
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nach-
stehende Artikel übereingekommen sind
Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver-
trags werden wie folgt abgeändert
I. Dem Art. 1 werden die folgenden zwei Absätze hin-
zugefügt
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden
Teile werden in dem Gebiete des anderen von jedem Mili-
tardienste sowohl in der regulären Armee und in der
Marine als in der Miliz und Bürgerwehr befreit sein.
Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und
Requisitionen in Friedens- und Kriegszeiten unterworfen
sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die
Entschädigungen besitzen, die durch die in den beiden
Ländern geltenden Gesetze zu Gunsten der Inlander fest-
gesetzt sind.
II. Die im Art. 3 genannten Anlagen A und B werden
durch die beiliegenden Tarife A (Zölle bei der Einfuhr in
Belgien) und B (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche
Zollgebiet) ersetzt.
III. Art. 7 erhält folgende Fassung
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den
gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu
hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die-
jenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen
Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen
stattfinden
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordent-
lichen Umständen;
DU
Donnerstag, 14. September 1905.
2. aus zwingenden Rucksichten auf die öffentliche
Sicherheit ; aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder
zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krank-
heiten oder Schädlinge ;
3. zu dem Zwecke, um auf ausländische Waren Verbote
oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere
Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die
Beförderung gleichartiger Waren im Inland festgesetzt sind.
IV. Art. 8 erhalt folgende Fassung
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags be-
rühren nicht die Begünstigungen, welche anderen an-
grenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Ver-
kehrs innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch
nicht über eine Zone hinaus von je fünfzehn Kilometer
Breite, von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt
sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.
V. Der fünfte Absatz des Art. 9 erhält folgende
Fassung
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster ein-
gebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Ein-
gangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Vor-
aussetzung, dass diese Gegenstände binnen einer im voraus
zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt wer-
den und die Identität der ein- und wiederausgeführten
Gegenstände ausser Zweifel ist.
VI. Art. 10 erhält folgende Fassung
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beför-
derungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein
Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der ver-
tragschliessenden Teile gemacht werden. Namentlich
sollen die aus dem Gebiete des einen Teiles in das Gebiet
des anderen Teiles übergehenden oder das letztere transi-
tierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung
noch hinsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger als
die in dem betreffenden Gebiete nach einem inländischen
Bestimmungsorte oder nach dem Auslande abgehenden
Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben
Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung befördert
werden.
Hinter Art. 12 des bestehenden Vertrags wird
folgender Art. 12 A eingefügt
Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die
Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen
Vertrags (Anlage A und B) oder über die Anwendung der
Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen
Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertrags-
tarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser
Streit auf Verlangen des einen oder des anderen Teils
durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge-
bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes
eine geeignete Persönlichkeit zu Schiedsrichter bestellt,
und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines be-
freundeten dritten Staates zum Obmann wählen.
Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im
gegebenen Falle das Amt des Obmanns zu versehen haben
würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu be-
stimmen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Ver-
ständigung werden die vertragschliessenden Teile auch
Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Aus-
trag bringen, die zwischen ihnen über die Auslegung oder
Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags entstehen
können.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund
des ersten Absatzes ein schiedsgerichtlicher Austrag statt-
findet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen
folgendes vereinbart
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz
im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im
Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen
oder dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in
dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammenzutreten hat,
bestimmt den Ort des Gerichtssitzes ; er hat für die
Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des
Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für
seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des
Schiedsgerichts.
Die Entscheidungen ergehen nach
Stimmenmehrheit.
Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen
Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schieds-
gerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Ver-
ständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht
selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,
wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch er-
hebt. In diesem Falle kann von der Bestimmung des vor-
hergehenden Absatzes abgewichen werden.
Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das
Schiedsgericht und der Erledigung der von diesem aus-
gehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der ver-
tragschliessenden Teile, auf den von dem Schiedsgericht
bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in
derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge
der inländischen Zivilgerichte.
Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen
Falle oder ein für allemal über die Verteilung der Kosten
verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll
Art. 57 des Haager Abkommens vom 29. Juli 1899 zur
Anwendung gelangen.
Das Schlussprotokoll zum bestehenden Vertrag
wird wie folgt abgeändert
I. An Stelle der Bestimmung zu Art. 3 tritt nach-
stehende Bestimmung ;
Zu Art. 2 und 3. — 1. Keiner der vetragschliessenden
Teile wird an irgend einer Grenze seines Gebiets günstigere
Abgaben erheben als an der Grenze gegen das Gebiet des
anderen Teiles.
Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse irgend welcher Her-
kunft, die durch das Gebiet eines der vertragschliessenden
Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in
das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren
Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar
aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
2. Die im belgischen Zolltarife festgesetzten Wertzölle
sollen nach dem Werte am Orte des Ursprunges oder der
Fabrikation des eingeführten Gegenstandes mit Hinzu-
rechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung er-
forderlichen Beförderungs-, Versicherungs- und Kommis-
sionskosten berechnet werden.
Wenn das für die Entscheidung von Streitigkeiten über
den Wert gegenwärtig geltende, auf Art. 2 der Königlich
Belgischen Verordnung vom 13. Mai 1882 beruhende Ver-
fahren geändert werden sollte, so werden folgende Grund-
sätze beobachtet werden
a) Falls die Zollbehörde den von dem Einbringer er-
klärten Wert für ungenügend erachtet, wird dem Ein-
bringer eine Frist von fünf Tagen gewährt, um die von
der Zollverwaltung geforderte ergänzende Erklärung zu
unterzeichnen oder es auf die Entscheidung der mit dem
Austrag des Streites betrauten Behörde ankommen zu
lassen.
b) Der Fabrikant oder Kaufmann, für dessen Rechnung
die Einfuhr erfolgt, kann eintretendenfalls der zuständigen
Behörde seine Verteidigungsmittel schriftlich unterbreiten
oder persönlich darlegen.
c) Wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und
dem von der Zollverwaltung oder der zuständigen Behörde
festgestellten Wert nicht 10 Prozent dieses letzteren Wertes
erreicht, wird keine Strafe verhängt. Diese Regel findet
keine Anwendung, falls nachgewiesen wird, dass der Ein-
bringer eine ungenügende Werterklärung in der Absicht
der Zollhinterziehung abgegeben hat. In allen Fällen wird
von dem Mehrwert ohne Rücksicht auf dessen Höhe der
Zoll erhoben.
In Deutschland werden bei der Entscheidung von Streitig-
keiten über den Wert von Pferden (Nr. 100 des deutschen
Zolltarifs) folgende Grundsätze beobachtet werden
a) Falls die Zollstelle den von dem Einbringer erklärten
Wert für ungenügend erachtet, wird dem Einbringer eine
Frist von fünf Tagen gewährt, um sich schlüssig zu
machen, ob er die Feststeilung der Zollstelle annehmen
oder es auf die Entscheidung der mit dem Austrag des
Streites betrauten Sachverständigen oder Behörde an-
kommen lassen will.
b) Der Einbringer kann seine Werterklärung vor den
zustandigen Sachverständigen oder der zuständigen Be-
hörde persönlich oder schriftlich rechtfertigen.
c) Der Einbringer unterliegt keiner Strafe, wenn infolge
des grösseren Wertes, der von der Zollstelle, den zustän-
digen Sachverständigen oder der zuständigen Behörde fest-
gestellt worden ist, das Pferd zwar in eine höher belegte
Wertklasse fällt, aber der Unterschied zwischen dem er-
klärten und dem festgestellten Werte 10 Prozent des letz-
teren nicht erreicht. Diese Regel findet keine Anwendung,
falls nachgewiesen wird, dass der Einbringer eine unge-
nügende Werterklärung in der Absicht der Zollhinter-
ziehung abgegeben hat.
3. Die belgische Regierung behält sich die Befugnis vor,
die im Tarif A aufgeführten Wertzölle in gleichwertige
spezifische Zölle umzuwandeln. Zu diesem Zwecke wird
die belgische Regierung wegen der geplanten Umwande-
lung mit der deutschen Regierung in Verbindung treten.
Sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem
Tage der Mitteilung an die deutsche Regierung die Einig-
ung über die vorgeschlagenen Sätze nicht erzielt worden
sein, so wird nach Massgabe des Artikels 12 A das Schieds-
gericht angerufen werden, und die Umwandelung kann
nur entsprechend der Entscheidung dieses Gerichts erfolgen.
4. Falls Belgien dazu übergehen sollte, für die folgenden
Waren die Zölle zu erhöhen, sollen diese die nachstehend
angegebenen Sätze nicht überschreiten
Kragen und Manschetten aus Leinengewebe : gleiche
Zölle wie für Wäsche aller Art;
Kleidungsstücke für Männer aus Wolle allein oder ge-
mischt mit anderen Spinnstoffen, Wolle dem Gewicht nach
vorherrschend : 13 Prozent vom Wert ;
Männerhüte aller Art : 13 Prozent vom Wert ;
Draht oder Stäbe aus Schmiedeeisen oder Stahl, ohne
Rücksicht auf den Querschnitt, von weniger als 5 Milli-
meter Durchmesser oder Dicke, aber nicht verkupfert, ver-
nickelt, verzinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert) : 2
Franken für 100 kg ;
Rohre oder Röhren, einschliesslich der Verbindungs-
stücke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, auch gewellt, ohne
andere Bearbeitung, jedoch auch geteert oder mit Mennige
überzogen
bloss geschweisst ; gezogen mit einem äusseren Durch-
messer von mehr als 25 Millimeter : 2 Frauken für 100 kg
andere : 4 Franken für 100 kg.
5. Solange der belgische Zolltarif für gewisse im Tarif
A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) aufgeführte Waren
andere als die im Tarif A festgesetzten Zölle aufrechthält,
hat der Einbringer die Wahl zwischen den beiden Verzol-
lungsarten.
6. Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weiter-
gehende Zollermässigungen zugestellen sollte, so werden
diese für die Dauer ihrer Geltung und unter den gleichen
Voraussetzungen auch auf die Pferde belgischen Ursprungs
Anwendung finden, die den als Vlamländer, Brabanter und
Ardenner bezeichneten Schlägen angehören.
7. Für die Warenanbietung bestimmte, broschierte oder
gebundene, auch mit Warenproben ausgestattete Kataloge
in Deutschland ansässiger Geschäftshäuser werden in Bel-
gien zollfrei zugelassen, wenn ihnen die deutsche Firma,
ohne Erwähnung eines anderen Geschäftshauses oder des
Namens eines Agenten, aufgedruckt ist. Umgekehrt bleiben
derartige Kataloge in Belgien ansässiger Geschäftshäuser
in Deutschland zollfrei, wenn ihnen die belgische Firma,
ohne Erwähnung eines anderen Geschäftshauses oder des
Namens eines Agenten, aufgedruckt ist.
8. Zu Handschuhen zugeschnittenes oder gestanztes
Leder, Aas aus Deutschland nach Belgien versandt wird,
um dort genäht und darauf nach Deutschland zurückge-
gesandt zu werden, sowie die aus diesem Leder durch
Nähen in Belgien hergestellten Handschuhe, welche nach
Deutschland zurückkehren, um dort fertig gestellt und in
das Ausland ausgeführt zu werden, werden von den ver-
tragschliessenden Teilen beiderseits beim Ein- und Ausgang
zollfrei abgelassen. Die Zollfreiheit wird nur dann gewährt,
wenn die Identität der eingeführten und ausgeführten
Gegenstände ausser Zweifel ist und die Wiedereinfuhr
und Wiederausfuhr hinnen im voraus festzusetzender an-
gemessener Fristen erfolgen.
II. Die Bestimmung zu Artikel 7 wird durch die fol-
gende Bestimmung ersetzt
In Ausführung des Artikels 3 der internationalen Reb-
lauskonvention vom 3. November 1881, nach welchem die
Pflanzen fest, jedoch in einer die erforderliche Untersuch-
ung gestattenden Weise verpackt sein müssen, und des Ar-
tikels 1 dieser Konvention, welcher es den vertragschlies-
senden Staaten überlässt, über die Beförderung und die
Verpackung der Pflanzen Bestimmung zu treffen, wird
vereinbart, dass die zur Kategorie der Rebe nichtgehörigen
Pflanzen, Sträucher und Vegetabilien, welche aus Pflanz-
schulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen und im
Verkehr zwischen Belgien und Deutschland befördert
werden, entweder
1. verpackt in Kisten, Körbe oder sonstige verschlossene
Behältnisse, oder
2. als Sturzgut in verschlossenen und verbleiten Eisen-
bahnwagen, oder
3. auf offenen Eisenbahnwagen mit einer Verpackung,
welche die Erde und die Wurzeln vollständig bedeckt,
während die Zweige zusammengebunden sind, zum Ver-
sand gebracht werden müssen.
III. Der erste Absatz der Bestimmung zu Artikel 10 er-
hält folgende Fassung
Die vertragschliessenden Teile worden auf dem Gebiete
des Eisenbahntarifwesens einander tunlichst unterstützen,
insbesondere indem auf jeweiliges Verlangen des einen
Teiles für Waren, in denen ein Verkehr nach der frag-
lichen Richtung besteht, direkte Eisenbahn-Frachttarife
hergestellt werden.
IV. Der fünfte Absatz der Bestimmung zu Art. 10
kommt in Wegfall.
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft
treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem
Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile sich
zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkraft-
treten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht
vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli 1906
erfolgen.
Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der be-
stehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891
mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Ände-
rungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917
wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf
Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Ab-
sicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,
kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen
und Ergänzungen bis zum Ablaufe eines Jahres von dem
Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der ver-
tragschliessenden Teile kündigt.
Der gegenwärtige Vertrag soll vor seinem In-
kraftreten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen
sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-
tigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Brüssel, den
22. Juni 1904.
(L. S.) Graf VON WALLWITZ.
(L. S.) FAVEREAU.
TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Belgien.
aus 1. Stärke
frei
aus 2. Tiere, lebende
Schafvieh
Böcke, Mutterschafe und Hammel . Stück Fr. 2
Lämmer
id.
Geflügel
frei
3. Waffen
frei
aus 5. Bier in
Fässern
hl Fr. 5
aus 6. Stangen und Holzstücke mit der Rinde oder un-
gesagt, von weniger als 75 Zentimeter Umfang am dicken
Ende
cbm Fr. 1
Holzwaren
Fässer, zusammengesetzt oder zerlegt
von Eichenholz
100 kg Fr. 5
von anderem Holz
id.
andere Holzwaren
Wert 10 pCt.
aus 10. Kautschukwaren
id. 10 pCt.
11. Buchdruckerschriften
frei
aus 15. Bindfaden von 2 bis 8 Millimeter Durch-
messer
frei
aus 17. Geschälter Reis ; rohes Salz
frei
aus 19. Tischlerleim
frei
Mineralwasser aller
Art.
frei
aus 24. Garn aus Wolle
Streichgarn
100 kg Fr. 5
Kammgarn, einfach
ungefärbt
id.
gefärbt
id.
Kammgarn, gezwirnt
ungefärbt
id.
gefärbt
id.
Seidengarn, mit Ausnahme des für den Einzelverkauf
hergerichteten
frei
aus 27. Kleidungstücke, Wäsche und konfektionierte
Gegenstände aller Art
Wäsche aller Art
einfach genäht, ohne Verzierung oder Stickerei.
Wert 15 pCt.
andere aller
Art.
id. 18 pCt.
Anmerkung. Als einfach genäht, ohne Verzierung oder
Stickerei wird auch Wäsche mit Schnurbändern behan-
delt, wenn diese sich nicht als Verzierung darstellen.
Das Gleiche gilt von Wäsche, die einfach gefältelt oder
mit Falten aus demselben Gewebe besetzt ist, aus dem
der Gegenstand besteht.
Kleidungsstücke für Frauen, mit Ausnahme der Klei-
dungsstücke aus Seide, rein oder gemischt mit anderen
Spinnstoffen, Seide dem Gewicht nach vorherrschend
einfach genäht, ohne Verzierung oder Stickerei
Wert 15 pCt.
andere aller
Art.
id. 18 pCt.
Anmerkung. Als Frauenkleider aus reiner oder gemischter
Seide werden nur solche Kleider angesehen, deren we-
sentlicher äusserer Teil aus reiner oder gemischter
Seide besteht. Futter und Ausputz aus reiner oder ge-
mischter Seide bleiben ausser Betracht.
Kleidungsstücke für Männer, nicht besonders benannt.
Wert 15 pCt.
Strumpfwirkerwaren
id. 15 pCt.
Ganz oder teilweise konfektionierte Gegenstände, nicht
in obigen einbegriffen und nicht besonders tarifiert
Wert 15 pCt.
aus 28. Rüböl, Rapsöl, Palmkernöl (Palmnussöl, Ko-
praöl)
frei
29. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate
frei
Anmerkung. Unter die wissenschaftlichen Instrumente
und Apparate fallen auch photographische Instrumente
und Apparate, welche für wissenschartliche Unter-
suchungen (Astronomie, Meteorologie, Mikrographie
usw.) besonders gebaut sind.
30. Musikinstrumente
Weit 10 pCt.
aus 33. Maschinen, mechanische Vorrichtungen und
Werkzeuge
Treibriemen (Maschinenriemen)
aus Leder, Kautschuk oder ähnlichen
Stoffen
100 kg Fr. 30
aus jedem anderen Stoff
id.
Maschinen, mechanische Vorrichtungen und Werkzeuge,
andere, mit Ausnahme der Lokomotiven mit oder ohne
Tender ; der Lokomobilen ; der Dampfturbinen ; der Ma-
schinen, Motoren oder sonstigen elektrischen und elektro-
magnetischen Vorrichtungen (einschliesslich der Tele-
graphen- und Telephonapparate) ; der Molkerei-Maschinen
und -Apparate, sowie der Kratzenbeschläge
aus Aluminium
100 kg Fr. 40
aus Gusseisen
id.
aus Schmiedeeisen oder Stahl
id.
aus Holz
Wert 10 pCt.
aus Kupfer oder jedem anderen Stoff
100 kg Fr. 12
Anmerkungen. 1. Bei der Einfuhr von Maschinen und
mechanischen Vorrichtungen in zerlegtem Zustande hat
die Verzollung nach dem im Gewicht vorherrschenden
Material des zusammengesetzten Gegenstandes zu er-
folgen, wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet
werden.
Die Teile der Maschinen und mechanischen Vorrich-
tungen können gleichzeitig oder nach und nach in ver-
schiedenen Sendungen eingehen.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten
Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten
Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht über-
steigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Zollabfer-
tigung zu stellen.
Bei der Einfuhr einer Maschine oder mechanischen
Vorrichtung in zerlegtem Zustande oder einzelner Teile
einer solchen hat der Einbringer gleichzeitig mit der
Zollerklärung Pläne und Zeichnungen des vollständigen
Gegenstandes sowie eine Liste der Hauptbestandteile
nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und
die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen
Nebenbestandteile vorzulegen.
Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen die
anderen Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur
Zollabfertigung gestellt worden sind, so hat die Verzol-
lung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsätzen
für getrennt eingehende Teile von Maschinen und me-
chanischen Vorrichtungen zu erfolgen. Das Fehlen ein-
zelner unwesentlicher Nebenbestandteile; soll jedoch die
Anwendung des für den vollständigen Gegenstand gel-
tenden Zollsatzes nicht ausschliessen.
Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt
der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der ge-
gebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu
verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke
mit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie befugt,
nach Zusammenstellung der Maschine oder mechanischen
Vorrichtung durch eine Revision auf Kosten des Zoll-
pflichtigen sich von der Zugehörigkeit aller Teilsen-
dungen zu dieser Maschine oder mechanischen Vorrich-
tung zu überzeugen. — Ersatz- und Reserveteile werden
stets für sich verzollt.
2. Unter den Maschinen, mechanischen Vorrichtungen
und Werkzeugen, deren Zollsätze gebunden sind, werden
auch unterseeische und unterirdische elektrische Kabel
verstanden.
34. Ledergalanteriewaren
Wert 15 pCt.
aus 36. Zement: Thermit (Aluminiumpulver mit Oxyden
gemischt) ; Schmirgel, auch gemahlen oder in Schachteln,
Büchsen oder ähnlichen kleinen Packungen
frei
38. Kurz- und Quincailleriewaren (a)
Wert 13 pCt.
(a) Einschliesslich der Papierwäsche mit Webstoff-
überzug.
aus 39. Kupferdraht
100 kg Fr. 10
Kupfer- und Nickelwaren
Wert 10 pCt.
Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt in Stangen und
Stahl in Stangen, ohne Rücksicht auf die Form und die
Herstellungsart (mit Ausnahme der Schienen), voraus-
gesetzt, dass keine andere Bearbeitung als Hämmern oder
warmes Walzen irgend welcher Art stattgefunden hat,
einschliesslich der mit dem Dampfhammer einfach vor-
gearbeiteten, nicht polierten Wellbäume und der durch
warmes Walzen gemusterten, nicht polierten Stangen, so-
wie Bleche oder Platten, auch wenn diese mit Löchern
für Bolzen, Schrauben oder Niete versehen sind
100 kg. Fr. 1
Bandeisen und Bandstahl
id.
Träger, einfach gewalzt, auch gelocht, aber nicht ge-
bogen
id.
Radreifen, roh aus der Schmiede, d. h. einfach ge-
hämmert oder warm gewalzt, einschliesslich der durch
die Rundwalze hergestellten
id.
Radgestelle, roh aus der Schmiede oder auf dem Schleif-
stein einfach abgeschliffen
id
Achsen, roh aus der Schmiede, auch mit Radhals ver-
sehen
id.
Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Querschnitt,
von 5 Millimeter oder mehr Durchmesser oder Dicke,
aber nicht verkupfert, vernickelt, verxinnt, verbleit oder
verzinkt (galvanisiert)
id.
Eisen und Stahlwaren
Eisenbahnschwellen
id.
Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Quer-
schnitt, von 5 Millimeter oder mehr Durchmesser oder
Dicke, zu einem bestimmten Gebrauch in gleiche Längen
zerschnitten
100 kg. Fr. 1
Stählerne Feilenformen
id.
Bogen, aus einfach gebogenen Stäben zusammenge-
setzt, für Garteneinfassungen
id.
Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Quer-
schnitt, von weniger als 5 Millimeter Durchmesser oder
Dicke, zu einem bestimmten Gebrauch in gleiche
Längen zerschnitten
id.
Gelochte Bänder zum Beschlagen von Kisten
id.
Säulen, röhrenförmige, mit Ausnahme derjenigen zur
Wohnungsausstattung oder zum Gartenschmuck
id.
Bleche oder Platten, getrieben oder rund oder nach
der Schablone zugeschnitten
id.
Stirnbleche für Kessel, von gewölbter Form, mit oder
ohne Öffnungen für die Einfügung von Feuerbüchsen
oder von Siederöhren, mit durch Hämmern oder auf
andere Weise aufgetriebenen Rändern, aber nicht fertig
gestellt oder eingefasst
id.
Bleche oder Platten, gefirnisst, lackiert oder bron-
ziert
id.
Draht, ohne Rücksicht auf den Querschnitt, den
Durchmesser und die Dicke, verkupfert, vernickelt, ver-
zinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert), zu einem
bestimmten Gebrauch in gleiche Längen zerschnitten
id.
Mit Kupfer überzogene Rohre und Röhren, durch
Walzverfahren hergestellt, bei denen das Eisen oder
der Stahl dem Gewicht nach vorherrsch.
id,
Andere Eisen- und Stahlwaren
id.
Anmerkung. Auf die Verzollung bleibt es ohne Einfluss,
wenn die oben aufgeführten Gegenstände mit einem
Teeranstrich oder Mennigüberzug versehen sind.
Zinn, Blei und Zink, verarbeitet
Wert 10 pCt.
Gold, Silber und Platina
Bijouterien, einscliesslich der Kettchen jeder Länge,
die zur Anfertigung von Bijouterien und Gold- und Sil-
berschmiedearbeiten dienen
frei
Gold- und Silberschmiedearbeiten
Wert 5 pCt.
aus 40. Möbel (einschliesslich der Wand- und Stand-
uhren), mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem
Holze
id. 10 pCt.
aus 44. Gemälde, mit der Hand gemalt, ohne Rahmen,
und photographische Abzüge, ohne Rahmen
frei
aus 46. Papiertapeten, mit Ausnahme der vergoldeten,
versilberten, bronzierten, gepressten und sammetartigen
100 kg Fr. 8
anderes Papier, mit Ausnahme von Pappe
id.
aus 48. Gefärbte, gefirnisste, lackierte oder maroqui-
nierte Häute und zugerichtetes Pelzwerk
id, 30
Schuhmacherwaren
Wert 10 pCt.
Handschuhe
id.
aus 49. Steine, roh, behauen oder gesägt, nicht beson-
ders benannt
frei
Anmerkung. Als rohe, behauene oder gesägte Steine
werden alle Steine im eigentlichen Sinne, ausgenommen
die polierten oder mit Bildhauerarbeit versehenen, an-
gesehen.
Schleif- und Lithographiersteine, roh oder poliert id.
aus 50. Seefische, frische
id.
aus 51. Gasretorten und Schmelztiegel aller Art
id.
Töpfergeschirr, gemeines, nicht besonders aufgeführt
100 kg Fr. 1,25
oder, nach Wahl des Einbringers
Wert 10 pCt.
Fayence und Porzellan, nicht besonders aufgeführt. Ct.
aus 53. Chemische Erzeugnisse, nachstehend genannt
Natronsalze, schwefelsaure und schwefligsaure, auch
saure schwefelsaure (Glaubersalz usw.), kristallisiert
und kalziniert ; Kalisalze aller Art (kohlensaure [Pot-
tasche], chromsaure, salpetersaure, oxalsaure, Ätzkali
usw.) ; Soda, kalzinierte und kristallisierte ; Wasser-
glas ; Alizarin ; Anilinöl, Anilinsalz und andere Stein-
kohlenteerstoffe ; Bleizucker und Bleiessig ; Chlorkalium
(salzsaures Kali) ; Chlormagnesium (salzsaure Magne-
sia) ; Mennige (rotes Bleioxyd) ; Schwefelsäure, rauchende
Schwefelsäure, Schwefelsäure-Chlorhydrin(Chlorsulfon-
säure), Schwefelsäureanhydrid ; Zinksulfidweiss (Litho-
pon) ; Alaun, auch Chromalaun ; Oxalsäure ; Weinsäure ;
künstliche Tonerde, Tonerdehydrat, kalzinierte Tonerde ;
Natron, chromsaures ; Ätznatron ; Ammoniaksalze ;
Chlorbarium ; Zinnpräparate, nicht weingeisthaltig ;
Gerbsäure ; Glyzerin, gereinigt ; Jodpräparate, nicht
weingeisthaltig ; Silbersalze
frei
aus 54. Verschiedene Erzeugnisse für die Industrie,
nachstehend genannt
Wert 5 pCt.
Zubehörteile aus Metall zur Ausrüstung von Korbflech-
ter- und Sattlerwaren, von Koffern, Felleisen oder anderen
ähnlichen Reiseartikeln.
Beschläge, Verzierungen oder Verschlussteile aus Me-
tall, andere als aus Gold oder Silber, für Albums, Täsch-
chen, Schmuckkästen, Notizbücher, Bucheinbände, Zi-
garrentaschen, Visitenkartentaschen, Geldbörsen usw.
Asbest in Form von Pappe, Filz, Scheiben und Platten,
sowie geflochtene Seile und Gewebe aus Asbest, auch in
Verbindung mit Kautschuk, Baumwolle oder Ausrüstungen
aus Metall (Maschinenpackungen).
Spulen aller Art zum Aufwinden von Nähgarn für den
Einzelverkauf.
Schnallen aus Kupfer, Chrysochalk und verzinntem oder
lackiertem Eisen, sowie Doppelknöpfe und andere kleine
Zubehörteile aus verzinntem oder lackiertem Eisen zur
Anfertigung von Tornistern, Tornisterriemen, Gürteln
usw, für militärische Ausrüstung.
Knöpfe aus Papiermaché für die Schuhmacherei.
Druckknöpfe für Verfertigung von Handschuhen, Geld-
börsen usw.
Gestelle aus Eisen- oder Messingdraht für Hüte, Mützen
usw.
Dachpappe und Asphaltfilz.
Zellhorn in Platten oder Stäben.
Kettchen, Herzchen und Kreuze aus Stahl, Kupfer,
Neusilber, Holz oder Perlmutter sowie Perlen aus Stahl,
Perlmutter oder Glas (einschliesslich der Glasflüsse) für
Rosenkränze, Halsketten oder andere Schmuckgegenstände
Gepresste Kohle, in Form von Zylindern, Stäben,
Stangen, Kerzen, Stiften, Platten, Blättern, Blöcken usw.,
für elektrische Apparate, sowie in Zylindern für Filter.
Saiten aus Darm oder Metall für Musikinstrumente.
Zündschnüre und elektrische Zünder zu Zündschnüren
zur Entzündung von Dynamit in Bergwerken und Stein-
brüchen.
Endlose Filzdrucktücher.
Fischbein, geschnitten oder zugerichtet, und künstliches
Fischbein aus Horn.
Furnituren für Wand- und Standuhren.
Schirmfurnituren.
Klaviaturen, nicht ganz vollständig, und Tasten für
Klaviere.
Flitter aus Gelatine oder aus Metall sowie Perlen aus
Stahl, Perlmutter oder Glas für Stickereien, Posamentier-
waren usw.
Holzmasse, gepresst, auch vulkanisiert, in Form von
Stäben, Blättern, Platten oder Röhren.
Platten aus Elfenbein, Schildpatt, Xylolith, Zellhorn
usw., auch verziert und eingelegt, zur Herstellung von
Bucheinbänden.
Haarfilz zum Gebrauch in Fabriken.
Knopfösen aller Art.
Einfassungen für Plakate aus Blech, blank oder ein-
farbig gestrichen.
Federn für Damenkleider oder Schnürleiber, nicht über-
zogen, dazu bestimmt, den Kleiderleibchen eine gewisse
Steifheit zu verleihen.
Stuhlrohr und Peddig, gerissen oder nicht gerissen,
gefärbt oder gefirnisst ; Rohr, bearbeitet und zugerichtet
für Regen- und Sonnenschirmstöcke.
Köpfe aus Holz, Porzellan, Wachs-, Pappe, Gips usw.
zur Puppenfabrikation.
Kautschuk-Röhren und -Schläuche in oder ohne Ver-
bindung mit anderen Stoffen.
aus 55. Öldruckbilder
frei
Typographische Drucke
100 kg Fr. 18
Lithographische, chromolithographische, photolithogra-
phische, chromotypographische, phototypographische,
phototypische, zinkographische Drucke oder andere Ver-
vielfältigungen von Zeichnungen oder Stichen auf Holz,
Metall oder Stein, nicht besonders benannt
in einer oder zwei Farben
auf Karton oder Pappe
100 kg Fr. 18
auf Papier
id.
in mehr als zwei Farben
auf Karton oder Pappe
id.
auf Papier
id.
Bilder- oder Skizzen-Albums oder -Bücher
gedruckt, mittels des Pinsels oder der Platte koloriert
oder nicht
1 00 kg Kr. 25
alle anderen
id.
aus 57. Zeresin
frei
aus 62. Farbstoffe, und Farben (a), mit Ausnahme der
Wichse, der Olfirnisse und des
Ultramarins
frei
(a) Einschliesslich der chemisch hergestellten künst-
lichen Farbstoffe, insbesondere des künstlichen Indigos.
aus 64. Gewebe aus Baumwolle, mit Seide gemischt,
Baumwolle dem Gewicht nach vorherrschend, mit Aus-
nahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere
Bearbeitung als durch einfaches Säumen erfahren haben
100 kg Fr. 400
oder nach Wahl des Einbringers
Wert 15 pCt.
Baumwollengewebe : alle anderen Gewebe, mit Aus-
nahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere
Bearbeitung als durch einfaches Säumen erfahren haben
Wert 15 pCt.
Wollengewebe im Gewicht von weniger als 200 g auf
1 qm
Wert 15 pCt.
Wollengewebe : alle anderen Gewebe, mit Ausnahme
der Decken, welche nach dem Weben eine andere Bear-
beitung als durch einfaches Säumen erfahren haben
Wert 10 pCt.
Leinengewebe
: alle anderen Gewebe, einschliesslich der
abgepassten und einfach gesäumten Taschentücher
Wert 10 pCt.
Sammet und Plüsch aus Seide, gemischt mit anderen
Spinnstoffen, Seide dem Gewicht nach vorherrschend, aber
nicht über 75 pCt.
hinausgehend
100 kg Fr. 700
oder, nach Wahl des Einbringens,
Wert 15 pCt.
Linoleum
Wert 15 pCt.
Anmerkung. Die gemischten Gewebe aller Art entrichten
den Zoll für Gewebe je nach der Gattung gemäss dem
im Gewicht vorherrschenden Stoff. Als gemischte wer-
den nur diejenigen Gewebe angesehen, welche neben
dem Hauptstoff mehr als 5 pCt. anderer Spinnstoffe ent-
halten.
aus 65. Sämereien, andere als Ölsämereien ; Holzstoff.
frei
aus 66. Flaschen, Fläschchen, grosse Flaschen, Kolben
oder Transportflaschen
aus weissem oder halbweissem Glas
100 kg Fr. 2
andere
id.
1,50
Grosse Flaschen, Kolben oder Transportflaschen, um-
flochten oder in Körben aus Weiden oder ahnlichen
Stoffen
100 kg Fr. 4
Glaswaren, gemeine : andere Gegenstände als Flaschen,
Fläschchen, grosse Flaschen, Kolben oder Transport-
flaschen
id.
oder, nach Wahl des Einbringers
Wert 10 pCt.
Glaswaren, andere, mit Ausnahme des Spiegel- und
Fensterglases, der Glasfliesen, der Pflasterplatten und
des Dachglases
id.
aus 67 Ganseleberpasteten
100 kg Fr. 60
69. Wein.
Anmerkungen. 1. Auf die deutschen Weissweine sollen
alle Erleichterungen in der Zoll- und Steuerbehandlung
Anwendung finden, die etwa anderen ausländischen
Weinsorten, insbesondere den fremden Rotweinen jeg-
lichen Ursprungs, eingeräumt werden sollten.
2. Die Zoll- und Steuerbelastung des stillen Weiss-
weines in Flaschen soll die Zoll- und Steuerbelastung
des Weines in Fässern nicht um mehr als 40 Franken
für 1 Hektoliter übersteigen.
aus 70. Fahrräder und Fahrradteile
Wert 12 pCt.
TARIF B. — Zolle bei der Einfuhr in das deutschte
Zollgebiet.
Der im gegenwärtigen Tarife erwähnte deutsche allge-
meine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in
seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage
bestimmten Fassung.
aus 23. Kartoffeln, frisch, in der Zeit vom 15. Juni bis
31.
Juli
Doppelz. Mk. 1
aus 26. Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert,
getrocknet (gedarrt)
id.
0,80
aus 33 Kuchengewächse, frisch
Spargel
frei
Blumenkohl, Zwiebeln und Brüsseler Zichorie (Wit-
loof)
id.
38. Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge
zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne
oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln ; Pfropf-
reiser
Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel ; Palmen ;
Lorbeerbäume ; indische Azaleen ; Forstpflanzen. frei
Rosen
Doppelz. Mk. 12
nicht besonders benannt
Pflanzen in Töpfen
id.
Pflanzen ohne Erdballen
id.
andere
id.
aus 45. Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafel-
genuss, eingehend in Postsendungen von einem Gewichte
bis 5 Kilogramm einschliesslich
frei
aus 47. Äpfel und Birnen, frisch
unverpackt, vom 1. September bis 30. November frei
verpackt
Doppelz. Mk. 5
aus 62. Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet),
auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoßen id. 4
92. Gerbrinden, auch gemahlen
frei
aus 100. Pferde der als Vlamländer, Brabanter und
Ardenner bezeichneten Schläge (reines Kaltblut)
im Werte bis 1000 Mark das Stück
1 Stück Mk. 50
im Werte von mehr als 1000 bis 1500 Mark das Stück
id.
abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. Dezember
ihres Geburtsjahres eingeführt werden
id.
Saugfohlen, welche der Mutter folgen
frei
Anmerkung. Die zu den ermässigten Zollsätzen zuzulas-
senden Pferde müssen ausschliesslich dem reinen Vlam-
länder, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der
Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören.
Um die ermässigten Zollsätze zu gemessen, müssen
die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgi-
schen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, dass
das Tier ausschliesslich dem reinen Vlamländer, Bra-
banter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser
Schläge untereinander angehört.
Die Regierungen der beiden Teile werden sich über
die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeug-
nisse betrauten Beamten und über das bei der Ausfer-
tigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In
Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht
gewahrt nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die
Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zoll-
begünstigte Behandlung abhängt.
aus 110. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht
zubereitet
Doppelz. Mk. 20
aus 115. Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch
gefroren
andere als Karpfen
frei
aus 119. Seemuscheln, lebend oder bloss abgekocht oder
eingesalzen, auch von der Schale befreit
Austern
Doppelz. Rohgewicht, Mk. 65
Miesmuscheln
frei
aus 123. Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch
bloss abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste
befreit
Hummer und Langusten Doppelz Rohgewicht, Mk. 65
Garneelen
id.
aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der
Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer
Weise verziert
Doppelz. Mk. 3
163. Reis, poliert
id.
aus 166. Fette Oele in Fässern, im allgemeinen Tarif
nicht besonders genannt
id.
aus 172. Öleäure (Olein)
id.
aus 227. Kalk, gebrannter, gelöscht ; Kalk, natürlicher
phosphorsaurer
frei
230. Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement,
Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit
oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen,
ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), ge-
mahlen, gestampft ; auch gemahlener Kalk
frei
233. Schiefer
rohe Schieferblöcke
frei
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer
Dpppelz. Mk. 1
Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zenti-
meter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln.
Dachschiefer
id.
0,75
aus 234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und
Pflastersteinen), roh oder bloss roh behauen, auch gesägt,
jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht ge-
spaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten ; auch
gemahlene Steine, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannt
frei
Anmerkung. Blöcke, die mit dem Spitzhammer oder
dem Spitzmeissel einfach bearbeitet sind, um über-
flüssige Teile zum Zweck der Versendung zu besei-
tigen, werden als bloss roh behauene Steine ange-
sehen.
aus 238. Steinkohlen, Anthracit; Koks, auch gemahlen,
und Presskohlen aus Steinkohlen
frei
294. Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natrium-
sulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefel-
saures Natron, Natriumbisulfat)
frei
296. Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat), auch
gemischter Kupfer- und Eisenvitriol
frei
aus 324. Bleiweiss
frei
326. Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksulfid-
weiss (Lithopon)
frei
328. Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) ; auch Aus-
züge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen
flüssig
Doppelz. Mk. 2
fest
id.
aus 329. Kreide, geschlemmt ; auch gestäubte oder in
anderer Weise fein gepulverte Kreide
id.
0,30
362. Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Dünge-
mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen ver-
mischt
frei
aus 375. Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiss-
leims), fest
Doppelz. Mk. 3
(aus 422/4). Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren,
auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-
schliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis
421 des allgemeinen Tarifs fallend
422. Kammgarn, roh
eindrähtig
id.
zwei- oder dreidrähtig
id.
vier- oder mehrdrähtig
id.
423. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt
50 a
eindrähtig
Doppelz. Mk. 12
zwei- oder dreidrähtig
id.
vier- oder mehrdrähtig
id.
aus 424. Streichgarn, roh, eindrähtig
id.
Anmerkung. Grisaillegarn (Garn aus Kunstwolle), ein-
drähtig, ist nicht als gefärbt, sondern als roh zu be-
handeln.
Das als Grisaillegarn bezeichnete Garn besteht ganz
oder teilweise aus mehrfarbigen oder missfarbigen Ab-
fällen, die dem Garn eine trübe oder unbestimmte Fär-
bung geben, welche seine Verwendung ohne neues
Färben, sei es im Strang oder im Stück, unmöglich
macht.
Grisaillegarn, welches eine Beimischung von Baum-
wolle im Höchstbetrage von 5 pCt. enthält, wird als un-
gemischtes Grisaillegarn behandelt.
aus 432. Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen
Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-
spinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des all-
gemeinen Tarifs fallend
Filztücher aus Wolle, endlos gewebt, roh, zur Holz-
stoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation
id.
Gewebe im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g auf
1 qm Gewebefläche
id.
aus 453/5. Grobe baumwollene Gewebe, roh, in Stücken
nicht über 65 Zentimeter lang und breit, sogenannte Putz-
lappen, deren Schuss ausschliesslich aus Baumwollabfällen
besteht, auch gerauht, gesäumt und in Verbindung mit
anderen Spinnstoffen oder einzelnen gefärbten Gespinst-
fäden
id.
7,50
(aus 453, 456 und 457). Baumwollene Bettdecken im
Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 Quadratmeter, in
der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Millimeter im
Geviert 35 Fäden oder weniger enthaltend, auch abgepasst,
gerauht, gesäumt oder mit angewehten Fransen
aus 453, roh
id.
aus 456, zugerichtet appretiert), gebleicht. id.
aus 457, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt id.
(aus 472/4). Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachs-
werg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung
von anderen Spinnstoffen
472, eindrähtig, roh
bis Nr. 8 englisch
id. 5,50
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
id.
über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch
id. 6,50
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
id. 9,50
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch
id.
über Nr. 75 englisch
id.
frei
aus 473, eindrähtig. gebleicht
bis Nr. 20 englisch
id.
474, zwei- oder mehrdrähtig gezwirnt), roh, gebleicht,
gefärbt, bedruckt
id.
aus 481. Jutegarn ohne Beimischung von anderen
Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig, roh
bis Nr. 8 englisch
Doppelz. Mk. 4
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
id.
aus 483. Garn aus Spinnstoffen des Abschnittes 5 D
des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle
oder tierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) id. 60
484. Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch
Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen
Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren)
aus Spinnstoffen des Abschnittes 5 D des allgemeinen Ta-
rifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen
Spinnstoffen
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber
id.
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5
Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
id.
aus 487. Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterware
eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen, ge-
drehten oder versponnenen Jute- oder Kokosfasern, auch
gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-
spinsten oder mit Rindviehhaaren oder Gespinsten dar-
aus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs
fallen, gewebt
gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert
id. 24
andere ; auch Decken aus geteertem Tauwerk, ge-
teerte Fussbodenteppiche
id.
(aus 492/3) Ungemusterte dichte Gewebe aus Flachs
oder Flachswerg, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen
des Abschnittes 5 D des allgemeinen Tarifs oder mit Pferde-
haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen
Spinnstoffon oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491
des allgemeinen Tarifs fallend
aus 492. roh
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-
meter im Geviert
bis 40 Fäden
id,
mit 41 bis 80 Fäden
id.
mit 81 bis 120 Fäden
id.
mit mehr als 120 Fäden
id.
aus 493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-
meter im Geviert
bis 120 Fäden
id.
mit mehr als 120 Fäden
id.
aus 496. Packleinwand aus Jute, ohne Beimischung von
anderen Spinnstoffen des Abschnittes 5 D des allgemeinen
Tarifs, roh, in der Kette und dem Schuss zusammen auf
2 Zentimeter im Geviert bis 40 Fäden enthaltend
id.
aus 504. Wachstuch, grobes, mit glatter Oberfläche oder
bedruckt oder mit Musterpressung ; Ledertuch ; Packtuch,
mit Papier unterklebt ; anderes als grobes Wachstuch mit
Ausnahme von Wachsmusselin und Wachstafft
Doppelz. Mk. 30
aus 510. Korsette aus Geweben aus Baumwolle, auch
gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen
id. 300
aus 520. Korsette aus Geweben aus Flachs oder Flachs-
werg
id.
Anmerkung zu Nr. 519 und 520. Korsette der vorstehend
genannten Arten unterliegen keinem Zollzuschlag, wenn
sie mit Spitzen oder Stickereien, einschliesslich solcher
ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind.
aus 527. Grobe. Schuhe aus dichten Geweben aus Jute,
auch gemischt mit Flachs und mit einzelnen baumwollenen
Gespinustfäden, mit angenähten Sohlen aus durch Nähen
verbundenem Flechtwerk aus Werg von Hanf oder Jute,
ungefüttert, auch in Verbindung mit unlackiertem Leder
(sogenannte Espadrilles)
id.
aus 545. Leder, einschliesslich der Kernstücke, bei einem
Reingewicht des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, zur
Herstellung von Treibriemen auf Erlaubnisschein unter
Überwachung der Verwendung
id.
aus 556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaar-
ten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren,
mit anderen Sohlen als Holzsohlen
das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm.
id.
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200
Gramm
id.
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder dar-
unter
id.
aus 557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder
aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit
Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren
oder Filz
id.
aus 560. Waren aus Leder für Spinnerei und Weberei,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen
Nähriemen ; Schlagriemen ; Florteilriemen ; Leder-
schnüre
id.
Kratzenrücken, Kratzenbänder ; Blätter für Flugwalzen
(Volantblätter), Streifen und Blätter für Schützentreiber ;
Nitschelhosen
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 Kilogramm
oder darüber
id.
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als
2 Kilogramm
id.
aus 574. Schläuche aus weichem Kautschuk
für die Bereifung von Fahrzeugrädern
id.
andere als Kautschuk, mit Ausnahme derjenigen zu
Stielen für künstliche Blumen ; aus Kautschuk mit Un-
terlagen aus pflanzlichen Spinnstoffen ; aus pflanzlichen
Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen
oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden ;
aus Kautschuk mit Gespinsten umflochten oder um-
sponnen; alle diese auch in Verbindung mit unedlen
Metallen oder Legierungen unedler Metalle Doppelz. 40
575. Treibriemen aus Gespinstwaren, mit Kautschuk ge-
tränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischen-
lugen aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen oder
Zwischenlagen aus Gespinstwaren
id.
578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch
Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern be-
stimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk
getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von
Kautschuk verbunden
id.
aus 579. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte
Waren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oder
damit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nicht durch
die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt ; Kautschukplatten
mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein-
oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopf-
büchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben
Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit
Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder As-
best, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungs-
schnüre von ähnlicher Beschaffenheit
id.
(aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepols-
tert), unfurniert
625. aus weichem Holze
roh
id.
bearbeitet
id.
aus 626. aus hartem Holze, mit Ausnahme der Möbel
und Möbelteile aus massiv gebogenem Holze
roh
id.
bearbeitet
id.
aus 628. Holzschuhe, roh, auch mit Haltern aus unge-
färbtem oder bloss geschwärztem Leder
id.
aus 629. Holzschuhe, mittels Rauches oder Holzessig-
säure geschwärzt oder gebräunt, auch mit Haltern aus
ungefärbtem oder bloss geschwärztem Leder
id.
aus 633. Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als höl-
zernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen
unter höhere Zollsätze fallen, mit Ueberzug
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus
Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter
Arbeit, Sammet oder Plüsch, summet- oder plüsch-
artigen Geweben ; aus Leder
id.
654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer
Seite glatt
id.
655. Papier, nicht unter andere Nummern des allge-
meinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers,
auch liniirt, pergamentiert oder gekörnt.
id.
Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Packpapier wird auch
dann nach Nr. 654 oder 655 nach Massgabe seiner sons-
tigen Beschaffenheit verzollt, wenn es mit Gebrauchs
anweisungen, Warenanpreisungen, Mustern oder der-
gleichen bedruckt ist.
656. Buntpapier einschliesslich des mit Kreide, Blei-
weiss oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck
versehenen Papiers ; lackiertes Papier ; mit Glimmer-
oder Glasschuppen, Streupulver od. Wollstaub überzogenes
Papier ; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder gal-
vanoplastischem Metallüberzuge, sowie mit Gold- oder
Silberschnitt versehenes Papier
Doppelz. Mk. 8
aus 660. Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Pa-
pier, weder vergoldet, noch versilbert, noch bronziert,
noch gepresst, noch sammetartig
id.
665. Düten, Beutel, Sacke, Faltbeutel, Faltschachteln
und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbe-
druckt oder bedruckt
ohne Verbindung: mit anderen Stoffen.
id.
in Verbindung mit Gespinstwaren, Gelatine, Stanniol,
Metallpapier oder ähnlichen Stöffen.
id.
aus 680. Polierfähiger Kalkstein, an mehr als drei
Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss
roh bebauen
id. 0,25
Anmerkung. Bei Steinen der bezeichneten Art werden
diejenigen Seiten, welche mit dem Drahtseil geschnitten
sind, nicht als gesägt, sondern als roh behandelt, soweit
die Züge des Drahtseils daran erkennbar sind oder die
Anwendung desselben seitens des Einbringers nachge-
wiesen wird.
681. Pflastersteine
id
0,20
aus 682. Platten aus Marmor, gesagt, (geschnitten) oder
gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder
mit Schmelz überzogen
id. 2,50
Anmerkung zu Nr. 682. Platten von mehr als 16 Zenti-
meter Stärke sind je nach ihrer Art nach Nr. 680 zu
verzollen.
aus 685. Steinmetzarbeiten aus polierfähigem Kalkstein,
ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung mit un-
lackiertem, unpoliertem Holze oder Fisen, von schlichter,
nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert
lediglich mit dem Spitzhammer oder dem Spitzmeissel
bearbeitet
id. 0,50
andere
id.
Anmerkung. Als nicht verziert sind Steinmetzarbeiten
der bezeichneten Art auch dann anzuschen, wenn sie
entweder ganz oder teilweise schariert oder mit dem
Kraushammer bearbeitet und zugleich mit einer scha-
rierten einfachen Einfassung versehen sind. In beiden
Fällen darf die Scharierung in regelmässigen, nicht
Muster bildenden Linien ausgeführt sein.
aus 714. Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine aus
farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder ge-
brannt, unglasiert, nicht unter Nr. 713 des allgemeinen
Tarifs fallend
rauh (Hintermauerungssteine)
Poppelz. Mk. 0,05
glatt (Verblendsteine)
id.
0,05
aus 716. 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflasterplatten
aus Ton oder gemeinem Steinzeug, einfarbig, unglasiert
oder glasiert
Doppelz. Mk. 0,50
Anmerkung. 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflaster-
platten aus Ton oder gemeinem Steinzeug unterliegen,
falls sie mehrfarbig sind, der Verzollung als mehrfarbige
Bodenplatten (Nr. 728)
725. Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren,
Zylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine zu
bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse aus Ton oder
toniger Masse, unglasiert oder glasiert ; auch Schmelz-
tiegel aus Magnesiazement oder Speckstein
id.
1,50
aus 728. Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Ton-
zeug, einschliesslich der weniger als 3 Zentimeter dicken
Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug, ungla-
siert oder glasiert, glatt oder verziert
einfarbig
id.
mehrfarbig
id.
aus 733. Isolatoren aus weissem Porzellan zu elektri-
schen Zwecken
id.
(aus 737/40) Hohlglas
aus 737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-
rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : weiss (auch
halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von
massivem weissen (auch halbweissen) Glase
1 Doppelz Rohgewicht Mk. 8
738. bloss mit gepressten Böden oder durch Schleifen,
Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen
1 Doppelz. Mk. 15
anderes
id.
739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert, ab-
gerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärb-
tem oder mit weissem undurchsichtigen Glase über-
fangen
id.
anderes
id.
740. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-
tragen oder Einbrennen von Farben gemustert
id.
(aus 741/3) Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allge-
meinen Tarif nicht genannt
741. weder geschliffen noch poliert, geschnitten, ge-
mustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt,
überfangen, gefeldert (facettiert, oder belegt : nicht ge-
färbt, nicht undurchsichtig
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes
id.
sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr
als 5 Millimeter stark, auch gerippt
id.
Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger
starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die ein-
fache Höbe und die einfache Breite zusammen betragen
120 Zentimeter oder darunter
1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 6
mehr als 120 bis 200 Zentimeter
id.
mehr als 200 Zentimeter
id.
aus 743. Spiegelglas, poliert, und gegossene Platten,
poliert
id.
(aus 778/829) Eisen und Eisenlegierungen
aus 778. Röhren einschliesslich der Röhrenformstücke,
aus nicht schmiedbarem Guss, von mehr als 7 Millimeter
Wandstärke, roh
Doppelz. Mk. 2,50
Anmerkungen. 1. Unter Röhrenformstücken werden
Bogenstücke, Kniestücke, T-Stücke, Kreuzstücke und
ähnliche geformte Röhrenstücke verstanden.
2. Als roh werden Röhren und Röhrenformstücke aus
nicht schmiedbarem Guss auch dann behandelt, wenn
sie mit einem Teeranstrich oder Teerüberzug versehen
und an einzelnen Stellen abgefeilt sind.
782. Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allge-
meinen Tarif nicht genannt, roh
bei einein Reingewicht des Stückes
von mehr als 1 Doppelz
id.
2,50
von mehr als 40 Kg bis 1 Doppelz.
id.
von 40 Kg oder darunter
id.
3,50
aus 794. Röhren, gewalzt oder gezogen, nicht unter
Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, roll, mit einer
Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber
id.
aus 796. Ausweichungs-Schienen, Herzstücke aus
schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fusse aus-
geklinkt ; Eisenbahnschwellen ; Eisenbahnlaschen und
Eisenbahn-Unterlagsplatten
id.
2,50
797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben,
Radreifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder,
Eisenbahnradsätze
id.
2,50
aus 798. Schmiedbarer Guss, Schmiedestücke und
andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im all-
gemeinen Tarif nicht genannt, roh, bei einem Reingewicht
des Stückes von 3 Kg oder darunter
id.
800. Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmied-
barem Eisen, auch mit Anstrich versehen
id.
4,50
aus 800. Ambosse, Sperrhörner, Anker, Brecheisen;
Hammer und Schraubstöcke bei einem Reingewicht des
Stückes von mehr als 10 Kg
id
aus 807. Winden und sonstige fortschaffabare Hebe-
zeuge
id.
Anmerkung. Abnehmbare Ketten und Seile zu derartigen
Hebezeugen sind gesondert zu verzollen.
aus 820. Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrau-
ben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel ; Isolator-
stützen
roh
id.
Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stift-
stärke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für
Schrauben ; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen
roh
Doppelz. Mk. 5
aus 821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichen-
und Signalteile, roh
id.
Eisenbahnpuffer, roh
id.
aus 824. Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an den
Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen ; Pufferfedern.
id.
aus 828. Haus- und Küchengeräte aus Blech, mit
Schmelz belegt, auch Teile von solchen
id.
7,50
aus 829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten)
und Teile von solchen, roh
zur Kettenschleppschiffahrt
id.
1,50
andere
id.
855. Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben,
Tropfen [Tropfzink])
frei
856. Zink, gestreckt, gewalzt (Blech), roh
mehr als 0,25 Millimeter stark
Doppelz. Mk. 3
0,25 Millimeter oder darunter stark
id.
875 Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-
besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in
Rollen oder Stücken, aus Draht, aus Kupfer oder Kupfer-
legierungen, auch mit Gespinsteinlagen ; Vordruckwalzen
(Egoutteure) aus Kupfer oder Kupferlegierungen, glatt
oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen
id.
876. Haus- und Küchengeräte aus Kupfer, nicht ver-
nickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit
sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
unlackiert, unpoliert
id.
lackiert, poliert
id.
877. Grobe Waren aus Kupfer und grobe Waren aus
gegossenem Messing, anderweit im allgemeinen Tarif nicht
genannt ; gegossene, gelötete, gewalzte oder gezogene
Röhren, einschliesslich der Muffen- und Flanschenröhren,
sowie der Röhrenverbindungs- und Röhrenformstücke,
auch gebogen, aus Kupfer oder Messing ; alle diese weder
lackiert noch poliert oder vernickelt, auch in Verbindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 des
allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ; Polsterfedern aus
Kupfer- oder Messingdraht, unpoliert, unlackiert id. 18
878. Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegosse-
nen Messing, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-
nannt ; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer
(mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus ge-
gossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Aus-
nahme der Röhren) ; Waren aus Kupfer- oder Messing-
draht, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ;
Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr.
874; 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs öder durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen; Blattkupfer und Blattmessing
id.
879. Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert,
gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gear-
beiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des all-
gemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen Doppelz. Mk. 60
880. Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing
und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten
Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen
Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, ge-
färbten, lackierten oder vernierten Waren
Doppelz. Mk. 60
andere als feine, weder poliert noch vernickelt, ge-
färbt, lackiert oder verniert; Blattmetall.
id.
aus 894. Dampfmaschinen, Wasserkraftmaschinen (Tur-
binen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Ver-
brennungs- und Explosionsmotoren, Heissluft- und Druck-
luftmotoren und andere im allgemeinen Tarif nicht ge-
nannte Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der
Elektromotoren), auch in Verbindung mit Dynamoma-
schinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kälte-
maschinen, Fördermaschinen ; ferner feststchende, fahr-
bare oder schwimmende Bagger, Rammen und Krahnen
bei einem Reingewicht der Maschine von 40 Kilogr. oder
darunter
Verbrennungs- und Explosionsmotoren für Motorfahr-
räder
id.
von mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner
Dampfmaschinen, Wassersäulenmaschinen, Petroleum-
und Benzinmotoren
id.
andere obenbenannte Maschinen
id.
von mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner
Dampfmaschinen, Wassersäulenmaschinen, Petroleum-
und Benzinmotoren
id. 6,50
andere obenbenannte Maschinen
id.
von mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner
Dampfmaschinen in Verbindung mit Pumpen, Häm-
mern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Förder-
maschinen ; Krahnen
Doppelz. Mk. 5
andere Dampfmaschinen, Wassersäulen-Maschinen,
Hochofengas-Motoren
id.
5,50
andere obenbenannte Maschinen
id.
von mehr als 500 Doppelzentner bis 1000 Doppelzentner
Dampfmaschinen in Verbindung mit Pumpen, Häm-
mern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Förder-
maschinen ; Krahnen
Doppelz. Mk. 4,50
andere Dampfmaschinen, Wassersäulen-Maschinen,
Hochofengas-Motoren
id.
andere obenbenannte Maschinen
id.
Anmerkung. Den Dampfmaschinen in Verbindung mit
Pumpen werden die Dampfmaschinen in Verbindung
mit Wasserhaltungsmaschinen und den Dampfmaschinen
in Verbindung mit Gebläsemaschinen die Dampfma-
schinen in Verbindung mit Ventilationsmaschinen gleich-
gestellt.
aus 899. Nicht anderweit im allgemeinen Tarif benannte
Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von
Wolle oder anderen Tierhaaren ; Maschinen für das
Spinnen und Zwirnen von Wolle oder anderen Thierhaaren
einschliessclich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der
Gespinste aus diesen Spinnstoffen bewirkenden Maschinen,
sowie Maschinen zur Vorbereitung der genannten Gespinste
für die Weberei
Doppelz. Mk. 4,50
Anmerkung. Maschinen zum Kardieren von Spinnstoffen
ohne feste Verbindung mit Kratzenbeschlägen fallen
unter Nr. 899
aus 900. Webstühle zum Verweben von Gespinsten aus
Wolle oder anderen Thierhaaren
id.
4,50
aus 902. Maschinen zur Zurichtung von Gespinsten und
Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, soweit
sie nicht unter Nr, 874 des allgemeinen Tarifs fallen
id.
4,50
904. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holzern
oder Steinen ; Dampf- und hydraulische Schmiedepressen ;
Nietmaschinen und mechanische Hämmer (Fall-, Luft-
druck-, Federhämmer und sonstige durch Kraftüber-
tragung betriebene Hämmer)
bei einem Reingewicht der Maschine
von 2,5 Doppelz. oder darunter
id.
von mehr als 2,5 bis 10 Doppelz.
id.
id.
10 bis 30 Doppelz.
id.
id.
30 bis 100 Doppelz.
id.
id.
100 Doppelz.
id.
905. Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen
Kraftmaschinen ; Mähmaschinen
id.
aus 906, Gebläsemaschinen, Ventilationsmachinen,
Pumpen, Wasserhaltungsmaschinen, Maschinen für Sor-
tierung, Waschen oder Zerkleinerung von Kohlen und
Erzen, Mashinen zum Formen von Presskohlen, Mörtelzer-
kleinerungsmaschinen, Hebemaschinen, Kältemaschinen,
Maschinen zum Polieren von Spiegelglas, Maschinen zur
Herstellung und Bearbeitung von Hutstumpen aus Haar-
filz ; alle diese Maschinen, soweit sie nicht unter eine
andere Nummer des allgemeinen Tarifs fallen
bei einem Reingewicht der Maschine
von mehr als 1 Doppelz. bis 2 Doppelz.
id.
id.
2 Doppelz. bis 4 Doppelz,
id.
id.
4 Doppelz. bis 10 Doppelz.
id. 5,50
id.
10 Doppelz bis 50 Doppelz.
id.
id.
50 Doppelz bis 100 Doppelz. id. 4,50
id.
Doppelz.
id.
Anmerkung zu Nr. 894, 899, 900, 902, 904, 905, 906.
Maschinen können zu den vertragsmässigen Sätzen auch
in zerlegtem Zustand unter den nachstehend aufgeführten
Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile
der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in ver-
schiedenen Sendungen eingehen.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten
Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten
Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht über-
steigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Zollabfer-
tigung zu stellen.
Bei der Einfuhr einer Maschine in zerlegtem Zustand
oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer
gleichzeitig mit der Zollerklärung Pläne und Zeich-
nungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der
Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und
Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamt-
gewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen.
Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der
Maschine die anderen Teile nicht innerhalb der festge-
setzten Frist zur Zollabfertigung gestellt worden sind,
so hat die Verzollung der bereits eingebrachten Teile
nach den Zollsätzen für getrennt eingehende Maschinen-
teile oder aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für
diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes
zu erfolgen, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das
Fehlen einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll
jedoch die Anwendung des für die vollständige Maschine
geltenden Zollsatzes nicht ausschliessen.
Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt
der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der
gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu
verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke
mit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie befugt,
nach Zusammenstellung der Maschine durch eine Revi-
sion auf Kosten des Zollpflichtigen sich von der Zuge-
hörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu
überzeugen.
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
aus 914. Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen
bestimmt, ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt. Doppelz. Mk. 3
Anmerkung. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit
Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit
Untergestellen ohne Radsätze unterliegen nach ihrer
Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahr-
zeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, werden sie wie
Güterwagen behandelt.
aus 915. Motorfahrräder
bei einem Reingewicht des Stückes
von 50 Kg oder darunter
Doppelz. Mk. 100
von mehr als 50 Kg bis 1 Doppelz
id.
von mehr als 1 Doppelz. bis 2,5 Doppelz.
id.
916. Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen,
zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung von An-
hängewagen eingerichtet
id.
(919/20) Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen
und Teile von solchen)
919. aus Eisen
roh
id.
bearbeitet
id.
920. aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen
unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn,
Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Former-
stoffen ; fertige Räder für Fahrräder
id.
aus 926. Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen
oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme von
Kriegswaffen
id.
927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von
solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausge-
nommen Schlösser und Verschlussstücke), aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle
roh
id.
Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abge-
schliffen
id.
Läufe, in anderer Weise bearbeitet ; andere Teile von
Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschluss-
stücke, bearbeitet
id.
928. Schlösser und Verschlussstücke, auch Teile von
solchen, zu Handfeuerwaffen
roh vorgearbeitet
id.
andere
id.
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu
Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten
Schlössern, Schlosskasten oder Verschluszstücken sind
nach Nr. 926 zu verzollen.
Caisse d'épargne. — A la date des 6 resp 9 septembre 1905, les livrets nos 103613, 107209 resp 87987
ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir
de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire
valoir ses droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés
annulés et remplacés par des nouveaux.
Luxembourg, le 11 septembre 1905.
Caisse d'épargne. — Par décision da Directeur général en date du 9 septembre 1905, le livret n° 56286
a été annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 13 septembre 1905.
Avis. — Assurance-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
la modification suivante apportée à l'art. 6 des
statuts de la Caisse de maladie de la Société
anonyme des Aciéries de Micheville à Esch-sur-
l'Alzette a été approuvée
Il est intercalé entre les alinéas 1 et 2 du § II de l'art.
« Si la maladie ou la blessure dure plus de sept jours
jour et pour chaque jour excepté le dimanche. »
Luxembourg, le 11 septembre 1905.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Bourses d'études.
La bourse d'études de la fondation Palen a
été déclarée vacante à partir du 1er octobre
prochain.
Le droit de collation de cette bourse appar-
tient aux deux plus proches parents du fonda-
teur.
Les personnes qui désirent exercer ce
droit font invitées à en faire la demande avant
la fin du présent mois et à m'envoyer les pièces
justifivatives de leurs droits.
Luxembourg, le 13 septembre 1905.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Bekanntmachung — Studienbörsen.
Die Stubienbörse der Stiftung Palen ist vom
1. Oktober k. fällig erklart worden.
Das Verleihungsrecht dieser Börse steht den
beiden ältesten Verwandten des Stifters zu. Die-
jenigen, welche dieses Recht auszuüben bean-
spruchen, sind gebeten mir ihre dersfallsigen Gesuche
nebst Belegstücken für spätestens Ende September
c. zukommen zu lassen.
Luxemburg, den 13. September 1905.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 195 kilom.*)
RECETTES.
Du 1er au 26 février
Du 1er au 31 janvier
Du 1er janvier au 28 février
Différence en faveur de l'année
VOYAGEURS.
fr.
131,250 00
126,250 00
fr. 257,500 00
238,750 00
fr. 18,750 00
MARCHANDISES.
fr. 1,320,000 00
1,267,500 00
fr. 2,587,500 00
2,463,750 00
fr.
123,750 00
RECETTES DIVERSES
fr. 105,000 30
123,750 00
fr. 228,750 00
260,000 00
fr.
31,250 00
RECETTES TOTALES
fr. 1,556,250 00
1,517,500 00
fr. 3,073,750 00
2,962,500 00
fr. 111,250 00
Produit kilométrique correspondant à
1905 fr. 94,576 92.
1904 fr. 91,153 84.
*) Les produits de la ligne de Trois-Vierges-St. Vith, pour la section de cette ligne qui est située dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Luxembourg. — Imprimerie V Buck.
Bekanntmachung. — Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist die an Art. 6 des Statuts ber
Kranken-
kaffe der Société anonyme des Aciéries de
Micheville zu Esch an der Alzette vorgenommene
Aenderung genehmigt worden
6 des statuts une disposition conçue comme suit
l'indemnité pécuniaire est payée à partir du premier
Luxemburg, den 11. September 1905.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen