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Grand-Duché de Luxembourg.

6 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (6)

Texte législatif (6 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Jeudi, 14 septembre 1905.

N° 50.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der am 22. Juni 1904 geschlossene Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem

Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „Memorials" für 1892

S. 79) wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß er ratifiziert worden ist,

und daß die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. Gemäß der Verständigung,

die zwischen den beiderseitigen Regierungen auf Grund des Art. 4 Abs. 1 getroffen worden ist, wird

der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft treten.

Luxemburg den 30. August 1905.

Der General-Director der Finanzen,

M.

Mongenast.

Zusatzvertrag zum Handels- und

Zollvertrage

zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien

vom 6. Dezember 1891. Vom 22. Juni 1904.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,

im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine

Majestät der König der Belgier, andererseits, von dem

Wunsche geleitet, den Handels- und Zollvertrag zwischen

dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891

einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen

Zusatzvertrag zu diesem Vertrage abzuschliessen, und zu

diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestat der Deutsche Kaiser, König von

Preussen

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, ausser-

ordentlichen Gesandten und bevollmachtigten Minister bei

Seiner Majestät dem König der Belgier, Herrn Grafen

VON WALLWITZ, und

Seine Majestät der König der Belgier

Allerhöchstihren Minister der Auswärtigen Angelegen-

heiten, Herrn Baron DE FAVEREAU, Mitglied des Senats,

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und

gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nach-

stehende Artikel übereingekommen sind

Grand-Duché de Luxembourg.

Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver-

trags werden wie folgt abgeändert

I. Dem Art. 1 werden die folgenden zwei Absätze hin-

zugefügt

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden

Teile werden in dem Gebiete des anderen von jedem Mili-

tardienste sowohl in der regulären Armee und in der

Marine als in der Miliz und Bürgerwehr befreit sein.

Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und

Requisitionen in Friedens- und Kriegszeiten unterworfen

sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die

Entschädigungen besitzen, die durch die in den beiden

Ländern geltenden Gesetze zu Gunsten der Inlander fest-

gesetzt sind.

II. Die im Art. 3 genannten Anlagen A und B werden

durch die beiliegenden Tarife A (Zölle bei der Einfuhr in

Belgien) und B (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche

Zollgebiet) ersetzt.

III. Art. 7 erhält folgende Fassung

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den

gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch

keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu

hemmen.

Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die-

jenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen

Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen

stattfinden

1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordent-

lichen Umständen;

DU

Donnerstag, 14. September 1905.

2. aus zwingenden Rucksichten auf die öffentliche

Sicherheit ; aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder

zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krank-

heiten oder Schädlinge ;

3. zu dem Zwecke, um auf ausländische Waren Verbote

oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere

Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die

Beförderung gleichartiger Waren im Inland festgesetzt sind.

IV. Art. 8 erhalt folgende Fassung

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags be-

rühren nicht die Begünstigungen, welche anderen an-

grenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Ver-

kehrs innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch

nicht über eine Zone hinaus von je fünfzehn Kilometer

Breite, von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt

sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.

V. Der fünfte Absatz des Art. 9 erhält folgende

Fassung

Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster ein-

gebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Ein-

gangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Vor-

aussetzung, dass diese Gegenstände binnen einer im voraus

zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt wer-

den und die Identität der ein- und wiederausgeführten

Gegenstände ausser Zweifel ist.

VI. Art. 10 erhält folgende Fassung

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beför-

derungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein

Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der ver-

tragschliessenden Teile gemacht werden. Namentlich

sollen die aus dem Gebiete des einen Teiles in das Gebiet

des anderen Teiles übergehenden oder das letztere transi-

tierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung

noch hinsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger als

die in dem betreffenden Gebiete nach einem inländischen

Bestimmungsorte oder nach dem Auslande abgehenden

Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben

Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung befördert

werden.

Grand-Duché de Luxembourg.

Hinter Art. 12 des bestehenden Vertrags wird

folgender Art. 12 A eingefügt

Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die

Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen

Vertrags (Anlage A und B) oder über die Anwendung der

Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen

Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertrags-

tarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser

Streit auf Verlangen des einen oder des anderen Teils

durch Schiedsspruch erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge-

bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes

eine geeignete Persönlichkeit zu Schiedsrichter bestellt,

und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines be-

freundeten dritten Staates zum Obmann wählen.

Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im

gegebenen Falle das Amt des Obmanns zu versehen haben

würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu be-

stimmen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Ver-

ständigung werden die vertragschliessenden Teile auch

Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Aus-

trag bringen, die zwischen ihnen über die Auslegung oder

Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten

Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags entstehen

können.

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund

des ersten Absatzes ein schiedsgerichtlicher Austrag statt-

findet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen

folgendes vereinbart

Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz

im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im

Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen

oder dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in

dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammenzutreten hat,

bestimmt den Ort des Gerichtssitzes ; er hat für die

Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des

Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für

seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des

Schiedsgerichts.

Die Entscheidungen ergehen nach

Stimmenmehrheit.

Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen

Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schieds-

gerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Ver-

ständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht

selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,

wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch er-

hebt. In diesem Falle kann von der Bestimmung des vor-

hergehenden Absatzes abgewichen werden.

Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das

Schiedsgericht und der Erledigung der von diesem aus-

gehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der ver-

tragschliessenden Teile, auf den von dem Schiedsgericht

bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in

derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge

der inländischen Zivilgerichte.

Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen

Falle oder ein für allemal über die Verteilung der Kosten

verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll

Art. 57 des Haager Abkommens vom 29. Juli 1899 zur

Anwendung gelangen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Das Schlussprotokoll zum bestehenden Vertrag

wird wie folgt abgeändert

I. An Stelle der Bestimmung zu Art. 3 tritt nach-

stehende Bestimmung ;

Zu Art. 2 und 3. — 1. Keiner der vetragschliessenden

Teile wird an irgend einer Grenze seines Gebiets günstigere

Abgaben erheben als an der Grenze gegen das Gebiet des

anderen Teiles.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse irgend welcher Her-

kunft, die durch das Gebiet eines der vertragschliessenden

Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in

das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren

Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar

aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

2. Die im belgischen Zolltarife festgesetzten Wertzölle

sollen nach dem Werte am Orte des Ursprunges oder der

Fabrikation des eingeführten Gegenstandes mit Hinzu-

rechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung er-

forderlichen Beförderungs-, Versicherungs- und Kommis-

sionskosten berechnet werden.

Wenn das für die Entscheidung von Streitigkeiten über

den Wert gegenwärtig geltende, auf Art. 2 der Königlich

Belgischen Verordnung vom 13. Mai 1882 beruhende Ver-

fahren geändert werden sollte, so werden folgende Grund-

sätze beobachtet werden

a) Falls die Zollbehörde den von dem Einbringer er-

klärten Wert für ungenügend erachtet, wird dem Ein-

bringer eine Frist von fünf Tagen gewährt, um die von

der Zollverwaltung geforderte ergänzende Erklärung zu

unterzeichnen oder es auf die Entscheidung der mit dem

Austrag des Streites betrauten Behörde ankommen zu

lassen.

b) Der Fabrikant oder Kaufmann, für dessen Rechnung

die Einfuhr erfolgt, kann eintretendenfalls der zuständigen

Behörde seine Verteidigungsmittel schriftlich unterbreiten

oder persönlich darlegen.

c) Wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und

dem von der Zollverwaltung oder der zuständigen Behörde

festgestellten Wert nicht 10 Prozent dieses letzteren Wertes

erreicht, wird keine Strafe verhängt. Diese Regel findet

keine Anwendung, falls nachgewiesen wird, dass der Ein-

bringer eine ungenügende Werterklärung in der Absicht

der Zollhinterziehung abgegeben hat. In allen Fällen wird

von dem Mehrwert ohne Rücksicht auf dessen Höhe der

Zoll erhoben.

In Deutschland werden bei der Entscheidung von Streitig-

keiten über den Wert von Pferden (Nr. 100 des deutschen

Zolltarifs) folgende Grundsätze beobachtet werden

a) Falls die Zollstelle den von dem Einbringer erklärten

Wert für ungenügend erachtet, wird dem Einbringer eine

Frist von fünf Tagen gewährt, um sich schlüssig zu

machen, ob er die Feststeilung der Zollstelle annehmen

oder es auf die Entscheidung der mit dem Austrag des

Streites betrauten Sachverständigen oder Behörde an-

kommen lassen will.

b) Der Einbringer kann seine Werterklärung vor den

zustandigen Sachverständigen oder der zuständigen Be-

hörde persönlich oder schriftlich rechtfertigen.

c) Der Einbringer unterliegt keiner Strafe, wenn infolge

des grösseren Wertes, der von der Zollstelle, den zustän-

digen Sachverständigen oder der zuständigen Behörde fest-

gestellt worden ist, das Pferd zwar in eine höher belegte

Wertklasse fällt, aber der Unterschied zwischen dem er-

klärten und dem festgestellten Werte 10 Prozent des letz-

teren nicht erreicht. Diese Regel findet keine Anwendung,

falls nachgewiesen wird, dass der Einbringer eine unge-

nügende Werterklärung in der Absicht der Zollhinter-

ziehung abgegeben hat.

3. Die belgische Regierung behält sich die Befugnis vor,

die im Tarif A aufgeführten Wertzölle in gleichwertige

spezifische Zölle umzuwandeln. Zu diesem Zwecke wird

die belgische Regierung wegen der geplanten Umwande-

lung mit der deutschen Regierung in Verbindung treten.

Sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem

Tage der Mitteilung an die deutsche Regierung die Einig-

ung über die vorgeschlagenen Sätze nicht erzielt worden

sein, so wird nach Massgabe des Artikels 12 A das Schieds-

gericht angerufen werden, und die Umwandelung kann

nur entsprechend der Entscheidung dieses Gerichts erfolgen.

4. Falls Belgien dazu übergehen sollte, für die folgenden

Waren die Zölle zu erhöhen, sollen diese die nachstehend

angegebenen Sätze nicht überschreiten

Kragen und Manschetten aus Leinengewebe : gleiche

Zölle wie für Wäsche aller Art;

Kleidungsstücke für Männer aus Wolle allein oder ge-

mischt mit anderen Spinnstoffen, Wolle dem Gewicht nach

vorherrschend : 13 Prozent vom Wert ;

Männerhüte aller Art : 13 Prozent vom Wert ;

Draht oder Stäbe aus Schmiedeeisen oder Stahl, ohne

Rücksicht auf den Querschnitt, von weniger als 5 Milli-

meter Durchmesser oder Dicke, aber nicht verkupfert, ver-

nickelt, verzinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert) : 2

Franken für 100 kg ;

Rohre oder Röhren, einschliesslich der Verbindungs-

stücke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, auch gewellt, ohne

andere Bearbeitung, jedoch auch geteert oder mit Mennige

überzogen

bloss geschweisst ; gezogen mit einem äusseren Durch-

messer von mehr als 25 Millimeter : 2 Frauken für 100 kg

andere : 4 Franken für 100 kg.

5. Solange der belgische Zolltarif für gewisse im Tarif

A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) aufgeführte Waren

andere als die im Tarif A festgesetzten Zölle aufrechthält,

hat der Einbringer die Wahl zwischen den beiden Verzol-

lungsarten.

6. Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weiter-

gehende Zollermässigungen zugestellen sollte, so werden

diese für die Dauer ihrer Geltung und unter den gleichen

Voraussetzungen auch auf die Pferde belgischen Ursprungs

Anwendung finden, die den als Vlamländer, Brabanter und

Ardenner bezeichneten Schlägen angehören.

7. Für die Warenanbietung bestimmte, broschierte oder

gebundene, auch mit Warenproben ausgestattete Kataloge

in Deutschland ansässiger Geschäftshäuser werden in Bel-

gien zollfrei zugelassen, wenn ihnen die deutsche Firma,

ohne Erwähnung eines anderen Geschäftshauses oder des

Namens eines Agenten, aufgedruckt ist. Umgekehrt bleiben

derartige Kataloge in Belgien ansässiger Geschäftshäuser

in Deutschland zollfrei, wenn ihnen die belgische Firma,

ohne Erwähnung eines anderen Geschäftshauses oder des

Namens eines Agenten, aufgedruckt ist.

8. Zu Handschuhen zugeschnittenes oder gestanztes

Leder, Aas aus Deutschland nach Belgien versandt wird,

um dort genäht und darauf nach Deutschland zurückge-

gesandt zu werden, sowie die aus diesem Leder durch

Nähen in Belgien hergestellten Handschuhe, welche nach

Deutschland zurückkehren, um dort fertig gestellt und in

das Ausland ausgeführt zu werden, werden von den ver-

tragschliessenden Teilen beiderseits beim Ein- und Ausgang

zollfrei abgelassen. Die Zollfreiheit wird nur dann gewährt,

wenn die Identität der eingeführten und ausgeführten

Gegenstände ausser Zweifel ist und die Wiedereinfuhr

und Wiederausfuhr hinnen im voraus festzusetzender an-

gemessener Fristen erfolgen.

II. Die Bestimmung zu Artikel 7 wird durch die fol-

gende Bestimmung ersetzt

In Ausführung des Artikels 3 der internationalen Reb-

lauskonvention vom 3. November 1881, nach welchem die

Pflanzen fest, jedoch in einer die erforderliche Untersuch-

ung gestattenden Weise verpackt sein müssen, und des Ar-

tikels 1 dieser Konvention, welcher es den vertragschlies-

senden Staaten überlässt, über die Beförderung und die

Verpackung der Pflanzen Bestimmung zu treffen, wird

vereinbart, dass die zur Kategorie der Rebe nichtgehörigen

Pflanzen, Sträucher und Vegetabilien, welche aus Pflanz-

schulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen und im

Verkehr zwischen Belgien und Deutschland befördert

werden, entweder

1. verpackt in Kisten, Körbe oder sonstige verschlossene

Behältnisse, oder

2. als Sturzgut in verschlossenen und verbleiten Eisen-

bahnwagen, oder

3. auf offenen Eisenbahnwagen mit einer Verpackung,

welche die Erde und die Wurzeln vollständig bedeckt,

während die Zweige zusammengebunden sind, zum Ver-

sand gebracht werden müssen.

III. Der erste Absatz der Bestimmung zu Artikel 10 er-

hält folgende Fassung

Die vertragschliessenden Teile worden auf dem Gebiete

des Eisenbahntarifwesens einander tunlichst unterstützen,

insbesondere indem auf jeweiliges Verlangen des einen

Teiles für Waren, in denen ein Verkehr nach der frag-

lichen Richtung besteht, direkte Eisenbahn-Frachttarife

hergestellt werden.

IV. Der fünfte Absatz der Bestimmung zu Art. 10

kommt in Wegfall.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft

treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem

Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile sich

zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkraft-

treten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht

vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli 1906

erfolgen.

Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der be-

stehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891

mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Ände-

rungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917

wirksam bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf

Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Ab-

sicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,

kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen

und Ergänzungen bis zum Ablaufe eines Jahres von dem

Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der ver-

tragschliessenden Teile kündigt.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der gegenwärtige Vertrag soll vor seinem In-

kraftreten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen

sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-

tigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und

ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Brüssel, den

22. Juni 1904.

(L. S.) Graf VON WALLWITZ.

(L. S.) FAVEREAU.

TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Belgien.

aus 1. Stärke

frei

aus 2. Tiere, lebende

Schafvieh

Böcke, Mutterschafe und Hammel . Stück Fr. 2

Lämmer

id.

Geflügel

frei

3. Waffen

frei

aus 5. Bier in

Fässern

hl Fr. 5

aus 6. Stangen und Holzstücke mit der Rinde oder un-

gesagt, von weniger als 75 Zentimeter Umfang am dicken

Ende

cbm Fr. 1

Holzwaren

Fässer, zusammengesetzt oder zerlegt

von Eichenholz

100 kg Fr. 5

von anderem Holz

id.

andere Holzwaren

Wert 10 pCt.

aus 10. Kautschukwaren

id. 10 pCt.

11. Buchdruckerschriften

frei

aus 15. Bindfaden von 2 bis 8 Millimeter Durch-

messer

frei

aus 17. Geschälter Reis ; rohes Salz

frei

aus 19. Tischlerleim

frei

Mineralwasser aller

Art.

frei

aus 24. Garn aus Wolle

Streichgarn

100 kg Fr. 5

Kammgarn, einfach

ungefärbt

id.

gefärbt

id.

Kammgarn, gezwirnt

ungefärbt

id.

gefärbt

id.

Seidengarn, mit Ausnahme des für den Einzelverkauf

hergerichteten

frei

aus 27. Kleidungstücke, Wäsche und konfektionierte

Gegenstände aller Art

Wäsche aller Art

einfach genäht, ohne Verzierung oder Stickerei.

Wert 15 pCt.

andere aller

Art.

id. 18 pCt.

Anmerkung. Als einfach genäht, ohne Verzierung oder

Stickerei wird auch Wäsche mit Schnurbändern behan-

delt, wenn diese sich nicht als Verzierung darstellen.

Das Gleiche gilt von Wäsche, die einfach gefältelt oder

mit Falten aus demselben Gewebe besetzt ist, aus dem

der Gegenstand besteht.

Kleidungsstücke für Frauen, mit Ausnahme der Klei-

dungsstücke aus Seide, rein oder gemischt mit anderen

Spinnstoffen, Seide dem Gewicht nach vorherrschend

einfach genäht, ohne Verzierung oder Stickerei

Wert 15 pCt.

andere aller

Art.

id. 18 pCt.

Anmerkung. Als Frauenkleider aus reiner oder gemischter

Seide werden nur solche Kleider angesehen, deren we-

sentlicher äusserer Teil aus reiner oder gemischter

Seide besteht. Futter und Ausputz aus reiner oder ge-

mischter Seide bleiben ausser Betracht.

Kleidungsstücke für Männer, nicht besonders benannt.

Wert 15 pCt.

Strumpfwirkerwaren

id. 15 pCt.

Ganz oder teilweise konfektionierte Gegenstände, nicht

in obigen einbegriffen und nicht besonders tarifiert

Wert 15 pCt.

aus 28. Rüböl, Rapsöl, Palmkernöl (Palmnussöl, Ko-

praöl)

frei

29. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

frei

Anmerkung. Unter die wissenschaftlichen Instrumente

und Apparate fallen auch photographische Instrumente

und Apparate, welche für wissenschartliche Unter-

suchungen (Astronomie, Meteorologie, Mikrographie

usw.) besonders gebaut sind.

30. Musikinstrumente

Weit 10 pCt.

aus 33. Maschinen, mechanische Vorrichtungen und

Werkzeuge

Treibriemen (Maschinenriemen)

aus Leder, Kautschuk oder ähnlichen

Stoffen

100 kg Fr. 30

aus jedem anderen Stoff

id.

Maschinen, mechanische Vorrichtungen und Werkzeuge,

andere, mit Ausnahme der Lokomotiven mit oder ohne

Tender ; der Lokomobilen ; der Dampfturbinen ; der Ma-

schinen, Motoren oder sonstigen elektrischen und elektro-

magnetischen Vorrichtungen (einschliesslich der Tele-

graphen- und Telephonapparate) ; der Molkerei-Maschinen

und -Apparate, sowie der Kratzenbeschläge

aus Aluminium

100 kg Fr. 40

aus Gusseisen

id.

aus Schmiedeeisen oder Stahl

id.

aus Holz

Wert 10 pCt.

aus Kupfer oder jedem anderen Stoff

100 kg Fr. 12

Anmerkungen. 1. Bei der Einfuhr von Maschinen und

mechanischen Vorrichtungen in zerlegtem Zustande hat

die Verzollung nach dem im Gewicht vorherrschenden

Material des zusammengesetzten Gegenstandes zu er-

folgen, wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet

werden.

Die Teile der Maschinen und mechanischen Vorrich-

tungen können gleichzeitig oder nach und nach in ver-

schiedenen Sendungen eingehen.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten

Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten

Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht über-

steigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Zollabfer-

tigung zu stellen.

Bei der Einfuhr einer Maschine oder mechanischen

Vorrichtung in zerlegtem Zustande oder einzelner Teile

einer solchen hat der Einbringer gleichzeitig mit der

Zollerklärung Pläne und Zeichnungen des vollständigen

Gegenstandes sowie eine Liste der Hauptbestandteile

nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und

die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen

Nebenbestandteile vorzulegen.

Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen die

anderen Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur

Zollabfertigung gestellt worden sind, so hat die Verzol-

lung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsätzen

für getrennt eingehende Teile von Maschinen und me-

chanischen Vorrichtungen zu erfolgen. Das Fehlen ein-

zelner unwesentlicher Nebenbestandteile; soll jedoch die

Anwendung des für den vollständigen Gegenstand gel-

tenden Zollsatzes nicht ausschliessen.

Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt

der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der ge-

gebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu

verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke

mit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie befugt,

nach Zusammenstellung der Maschine oder mechanischen

Vorrichtung durch eine Revision auf Kosten des Zoll-

pflichtigen sich von der Zugehörigkeit aller Teilsen-

dungen zu dieser Maschine oder mechanischen Vorrich-

tung zu überzeugen. — Ersatz- und Reserveteile werden

stets für sich verzollt.

2. Unter den Maschinen, mechanischen Vorrichtungen

und Werkzeugen, deren Zollsätze gebunden sind, werden

auch unterseeische und unterirdische elektrische Kabel

verstanden.

34. Ledergalanteriewaren

Wert 15 pCt.

aus 36. Zement: Thermit (Aluminiumpulver mit Oxyden

gemischt) ; Schmirgel, auch gemahlen oder in Schachteln,

Büchsen oder ähnlichen kleinen Packungen

frei

38. Kurz- und Quincailleriewaren (a)

Wert 13 pCt.

(a) Einschliesslich der Papierwäsche mit Webstoff-

überzug.

aus 39. Kupferdraht

100 kg Fr. 10

Kupfer- und Nickelwaren

Wert 10 pCt.

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt in Stangen und

Stahl in Stangen, ohne Rücksicht auf die Form und die

Herstellungsart (mit Ausnahme der Schienen), voraus-

gesetzt, dass keine andere Bearbeitung als Hämmern oder

warmes Walzen irgend welcher Art stattgefunden hat,

einschliesslich der mit dem Dampfhammer einfach vor-

gearbeiteten, nicht polierten Wellbäume und der durch

warmes Walzen gemusterten, nicht polierten Stangen, so-

wie Bleche oder Platten, auch wenn diese mit Löchern

für Bolzen, Schrauben oder Niete versehen sind

100 kg. Fr. 1

Bandeisen und Bandstahl

id.

Träger, einfach gewalzt, auch gelocht, aber nicht ge-

bogen

id.

Radreifen, roh aus der Schmiede, d. h. einfach ge-

hämmert oder warm gewalzt, einschliesslich der durch

die Rundwalze hergestellten

id.

Radgestelle, roh aus der Schmiede oder auf dem Schleif-

stein einfach abgeschliffen

id

Achsen, roh aus der Schmiede, auch mit Radhals ver-

sehen

id.

Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Querschnitt,

von 5 Millimeter oder mehr Durchmesser oder Dicke,

aber nicht verkupfert, vernickelt, verxinnt, verbleit oder

verzinkt (galvanisiert)

id.

Eisen und Stahlwaren

Eisenbahnschwellen

id.

Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Quer-

schnitt, von 5 Millimeter oder mehr Durchmesser oder

Dicke, zu einem bestimmten Gebrauch in gleiche Längen

zerschnitten

100 kg. Fr. 1

Stählerne Feilenformen

id.

Bogen, aus einfach gebogenen Stäben zusammenge-

setzt, für Garteneinfassungen

id.

Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Quer-

schnitt, von weniger als 5 Millimeter Durchmesser oder

Dicke, zu einem bestimmten Gebrauch in gleiche

Längen zerschnitten

id.

Gelochte Bänder zum Beschlagen von Kisten

id.

Säulen, röhrenförmige, mit Ausnahme derjenigen zur

Wohnungsausstattung oder zum Gartenschmuck

id.

Bleche oder Platten, getrieben oder rund oder nach

der Schablone zugeschnitten

id.

Stirnbleche für Kessel, von gewölbter Form, mit oder

ohne Öffnungen für die Einfügung von Feuerbüchsen

oder von Siederöhren, mit durch Hämmern oder auf

andere Weise aufgetriebenen Rändern, aber nicht fertig

gestellt oder eingefasst

id.

Bleche oder Platten, gefirnisst, lackiert oder bron-

ziert

id.

Draht, ohne Rücksicht auf den Querschnitt, den

Durchmesser und die Dicke, verkupfert, vernickelt, ver-

zinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert), zu einem

bestimmten Gebrauch in gleiche Längen zerschnitten

id.

Mit Kupfer überzogene Rohre und Röhren, durch

Walzverfahren hergestellt, bei denen das Eisen oder

der Stahl dem Gewicht nach vorherrsch.

id,

Andere Eisen- und Stahlwaren

id.

Anmerkung. Auf die Verzollung bleibt es ohne Einfluss,

wenn die oben aufgeführten Gegenstände mit einem

Teeranstrich oder Mennigüberzug versehen sind.

Zinn, Blei und Zink, verarbeitet

Wert 10 pCt.

Gold, Silber und Platina

Bijouterien, einscliesslich der Kettchen jeder Länge,

die zur Anfertigung von Bijouterien und Gold- und Sil-

berschmiedearbeiten dienen

frei

Gold- und Silberschmiedearbeiten

Wert 5 pCt.

aus 40. Möbel (einschliesslich der Wand- und Stand-

uhren), mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem

Holze

id. 10 pCt.

aus 44. Gemälde, mit der Hand gemalt, ohne Rahmen,

und photographische Abzüge, ohne Rahmen

frei

aus 46. Papiertapeten, mit Ausnahme der vergoldeten,

versilberten, bronzierten, gepressten und sammetartigen

100 kg Fr. 8

anderes Papier, mit Ausnahme von Pappe

id.

aus 48. Gefärbte, gefirnisste, lackierte oder maroqui-

nierte Häute und zugerichtetes Pelzwerk

id, 30

Schuhmacherwaren

Wert 10 pCt.

Handschuhe

id.

aus 49. Steine, roh, behauen oder gesägt, nicht beson-

ders benannt

frei

Anmerkung. Als rohe, behauene oder gesägte Steine

werden alle Steine im eigentlichen Sinne, ausgenommen

die polierten oder mit Bildhauerarbeit versehenen, an-

gesehen.

Schleif- und Lithographiersteine, roh oder poliert id.

aus 50. Seefische, frische

id.

aus 51. Gasretorten und Schmelztiegel aller Art

id.

Töpfergeschirr, gemeines, nicht besonders aufgeführt

100 kg Fr. 1,25

oder, nach Wahl des Einbringers

Wert 10 pCt.

Fayence und Porzellan, nicht besonders aufgeführt. Ct.

aus 53. Chemische Erzeugnisse, nachstehend genannt

Natronsalze, schwefelsaure und schwefligsaure, auch

saure schwefelsaure (Glaubersalz usw.), kristallisiert

und kalziniert ; Kalisalze aller Art (kohlensaure [Pot-

tasche], chromsaure, salpetersaure, oxalsaure, Ätzkali

usw.) ; Soda, kalzinierte und kristallisierte ; Wasser-

glas ; Alizarin ; Anilinöl, Anilinsalz und andere Stein-

kohlenteerstoffe ; Bleizucker und Bleiessig ; Chlorkalium

(salzsaures Kali) ; Chlormagnesium (salzsaure Magne-

sia) ; Mennige (rotes Bleioxyd) ; Schwefelsäure, rauchende

Schwefelsäure, Schwefelsäure-Chlorhydrin(Chlorsulfon-

säure), Schwefelsäureanhydrid ; Zinksulfidweiss (Litho-

pon) ; Alaun, auch Chromalaun ; Oxalsäure ; Weinsäure ;

künstliche Tonerde, Tonerdehydrat, kalzinierte Tonerde ;

Natron, chromsaures ; Ätznatron ; Ammoniaksalze ;

Chlorbarium ; Zinnpräparate, nicht weingeisthaltig ;

Gerbsäure ; Glyzerin, gereinigt ; Jodpräparate, nicht

weingeisthaltig ; Silbersalze

frei

aus 54. Verschiedene Erzeugnisse für die Industrie,

nachstehend genannt

Wert 5 pCt.

Zubehörteile aus Metall zur Ausrüstung von Korbflech-

ter- und Sattlerwaren, von Koffern, Felleisen oder anderen

ähnlichen Reiseartikeln.

Beschläge, Verzierungen oder Verschlussteile aus Me-

tall, andere als aus Gold oder Silber, für Albums, Täsch-

chen, Schmuckkästen, Notizbücher, Bucheinbände, Zi-

garrentaschen, Visitenkartentaschen, Geldbörsen usw.

Asbest in Form von Pappe, Filz, Scheiben und Platten,

sowie geflochtene Seile und Gewebe aus Asbest, auch in

Verbindung mit Kautschuk, Baumwolle oder Ausrüstungen

aus Metall (Maschinenpackungen).

Spulen aller Art zum Aufwinden von Nähgarn für den

Einzelverkauf.

Schnallen aus Kupfer, Chrysochalk und verzinntem oder

lackiertem Eisen, sowie Doppelknöpfe und andere kleine

Zubehörteile aus verzinntem oder lackiertem Eisen zur

Anfertigung von Tornistern, Tornisterriemen, Gürteln

usw, für militärische Ausrüstung.

Knöpfe aus Papiermaché für die Schuhmacherei.

Druckknöpfe für Verfertigung von Handschuhen, Geld-

börsen usw.

Gestelle aus Eisen- oder Messingdraht für Hüte, Mützen

usw.

Dachpappe und Asphaltfilz.

Zellhorn in Platten oder Stäben.

Kettchen, Herzchen und Kreuze aus Stahl, Kupfer,

Neusilber, Holz oder Perlmutter sowie Perlen aus Stahl,

Perlmutter oder Glas (einschliesslich der Glasflüsse) für

Rosenkränze, Halsketten oder andere Schmuckgegenstände

Gepresste Kohle, in Form von Zylindern, Stäben,

Stangen, Kerzen, Stiften, Platten, Blättern, Blöcken usw.,

für elektrische Apparate, sowie in Zylindern für Filter.

Saiten aus Darm oder Metall für Musikinstrumente.

Zündschnüre und elektrische Zünder zu Zündschnüren

zur Entzündung von Dynamit in Bergwerken und Stein-

brüchen.

Endlose Filzdrucktücher.

Fischbein, geschnitten oder zugerichtet, und künstliches

Fischbein aus Horn.

Furnituren für Wand- und Standuhren.

Schirmfurnituren.

Klaviaturen, nicht ganz vollständig, und Tasten für

Klaviere.

Flitter aus Gelatine oder aus Metall sowie Perlen aus

Stahl, Perlmutter oder Glas für Stickereien, Posamentier-

waren usw.

Holzmasse, gepresst, auch vulkanisiert, in Form von

Stäben, Blättern, Platten oder Röhren.

Platten aus Elfenbein, Schildpatt, Xylolith, Zellhorn

usw., auch verziert und eingelegt, zur Herstellung von

Bucheinbänden.

Haarfilz zum Gebrauch in Fabriken.

Knopfösen aller Art.

Einfassungen für Plakate aus Blech, blank oder ein-

farbig gestrichen.

Federn für Damenkleider oder Schnürleiber, nicht über-

zogen, dazu bestimmt, den Kleiderleibchen eine gewisse

Steifheit zu verleihen.

Stuhlrohr und Peddig, gerissen oder nicht gerissen,

gefärbt oder gefirnisst ; Rohr, bearbeitet und zugerichtet

für Regen- und Sonnenschirmstöcke.

Köpfe aus Holz, Porzellan, Wachs-, Pappe, Gips usw.

zur Puppenfabrikation.

Kautschuk-Röhren und -Schläuche in oder ohne Ver-

bindung mit anderen Stoffen.

aus 55. Öldruckbilder

frei

Typographische Drucke

100 kg Fr. 18

Lithographische, chromolithographische, photolithogra-

phische, chromotypographische, phototypographische,

phototypische, zinkographische Drucke oder andere Ver-

vielfältigungen von Zeichnungen oder Stichen auf Holz,

Metall oder Stein, nicht besonders benannt

in einer oder zwei Farben

auf Karton oder Pappe

100 kg Fr. 18

auf Papier

id.

in mehr als zwei Farben

auf Karton oder Pappe

id.

auf Papier

id.

Bilder- oder Skizzen-Albums oder -Bücher

gedruckt, mittels des Pinsels oder der Platte koloriert

oder nicht

1 00 kg Kr. 25

alle anderen

id.

aus 57. Zeresin

frei

aus 62. Farbstoffe, und Farben (a), mit Ausnahme der

Wichse, der Olfirnisse und des

Ultramarins

frei

(a) Einschliesslich der chemisch hergestellten künst-

lichen Farbstoffe, insbesondere des künstlichen Indigos.

aus 64. Gewebe aus Baumwolle, mit Seide gemischt,

Baumwolle dem Gewicht nach vorherrschend, mit Aus-

nahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere

Bearbeitung als durch einfaches Säumen erfahren haben

100 kg Fr. 400

oder nach Wahl des Einbringers

Wert 15 pCt.

Baumwollengewebe : alle anderen Gewebe, mit Aus-

nahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere

Bearbeitung als durch einfaches Säumen erfahren haben

Wert 15 pCt.

Wollengewebe im Gewicht von weniger als 200 g auf

1 qm

Wert 15 pCt.

Wollengewebe : alle anderen Gewebe, mit Ausnahme

der Decken, welche nach dem Weben eine andere Bear-

beitung als durch einfaches Säumen erfahren haben

Wert 10 pCt.

Leinengewebe

: alle anderen Gewebe, einschliesslich der

abgepassten und einfach gesäumten Taschentücher

Wert 10 pCt.

Sammet und Plüsch aus Seide, gemischt mit anderen

Spinnstoffen, Seide dem Gewicht nach vorherrschend, aber

nicht über 75 pCt.

hinausgehend

100 kg Fr. 700

oder, nach Wahl des Einbringens,

Wert 15 pCt.

Linoleum

Wert 15 pCt.

Anmerkung. Die gemischten Gewebe aller Art entrichten

den Zoll für Gewebe je nach der Gattung gemäss dem

im Gewicht vorherrschenden Stoff. Als gemischte wer-

den nur diejenigen Gewebe angesehen, welche neben

dem Hauptstoff mehr als 5 pCt. anderer Spinnstoffe ent-

halten.

aus 65. Sämereien, andere als Ölsämereien ; Holzstoff.

frei

aus 66. Flaschen, Fläschchen, grosse Flaschen, Kolben

oder Transportflaschen

aus weissem oder halbweissem Glas

100 kg Fr. 2

andere

id.

1,50

Grosse Flaschen, Kolben oder Transportflaschen, um-

flochten oder in Körben aus Weiden oder ahnlichen

Stoffen

100 kg Fr. 4

Glaswaren, gemeine : andere Gegenstände als Flaschen,

Fläschchen, grosse Flaschen, Kolben oder Transport-

flaschen

id.

oder, nach Wahl des Einbringers

Wert 10 pCt.

Glaswaren, andere, mit Ausnahme des Spiegel- und

Fensterglases, der Glasfliesen, der Pflasterplatten und

des Dachglases

id.

aus 67 Ganseleberpasteten

100 kg Fr. 60

69. Wein.

Anmerkungen. 1. Auf die deutschen Weissweine sollen

alle Erleichterungen in der Zoll- und Steuerbehandlung

Anwendung finden, die etwa anderen ausländischen

Weinsorten, insbesondere den fremden Rotweinen jeg-

lichen Ursprungs, eingeräumt werden sollten.

2. Die Zoll- und Steuerbelastung des stillen Weiss-

weines in Flaschen soll die Zoll- und Steuerbelastung

des Weines in Fässern nicht um mehr als 40 Franken

für 1 Hektoliter übersteigen.

aus 70. Fahrräder und Fahrradteile

Wert 12 pCt.

TARIF B. — Zolle bei der Einfuhr in das deutschte

Zollgebiet.

Der im gegenwärtigen Tarife erwähnte deutsche allge-

meine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in

seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage

bestimmten Fassung.

aus 23. Kartoffeln, frisch, in der Zeit vom 15. Juni bis

31.

Juli

Doppelz. Mk. 1

aus 26. Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert,

getrocknet (gedarrt)

id.

0,80

aus 33 Kuchengewächse, frisch

Spargel

frei

Blumenkohl, Zwiebeln und Brüsseler Zichorie (Wit-

loof)

id.

38. Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge

zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne

oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln ; Pfropf-

reiser

Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel ; Palmen ;

Lorbeerbäume ; indische Azaleen ; Forstpflanzen. frei

Rosen

Doppelz. Mk. 12

nicht besonders benannt

Pflanzen in Töpfen

id.

Pflanzen ohne Erdballen

id.

andere

id.

aus 45. Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafel-

genuss, eingehend in Postsendungen von einem Gewichte

bis 5 Kilogramm einschliesslich

frei

aus 47. Äpfel und Birnen, frisch

unverpackt, vom 1. September bis 30. November frei

verpackt

Doppelz. Mk. 5

aus 62. Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet),

auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoßen id. 4

92. Gerbrinden, auch gemahlen

frei

aus 100. Pferde der als Vlamländer, Brabanter und

Ardenner bezeichneten Schläge (reines Kaltblut)

im Werte bis 1000 Mark das Stück

1 Stück Mk. 50

im Werte von mehr als 1000 bis 1500 Mark das Stück

id.

abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. Dezember

ihres Geburtsjahres eingeführt werden

id.

Saugfohlen, welche der Mutter folgen

frei

Anmerkung. Die zu den ermässigten Zollsätzen zuzulas-

senden Pferde müssen ausschliesslich dem reinen Vlam-

länder, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der

Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören.

Um die ermässigten Zollsätze zu gemessen, müssen

die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgi-

schen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, dass

das Tier ausschliesslich dem reinen Vlamländer, Bra-

banter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser

Schläge untereinander angehört.

Die Regierungen der beiden Teile werden sich über

die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeug-

nisse betrauten Beamten und über das bei der Ausfer-

tigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In

Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht

gewahrt nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die

Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zoll-

begünstigte Behandlung abhängt.

aus 110. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht

zubereitet

Doppelz. Mk. 20

aus 115. Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch

gefroren

andere als Karpfen

frei

aus 119. Seemuscheln, lebend oder bloss abgekocht oder

eingesalzen, auch von der Schale befreit

Austern

Doppelz. Rohgewicht, Mk. 65

Miesmuscheln

frei

aus 123. Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch

bloss abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste

befreit

Hummer und Langusten Doppelz Rohgewicht, Mk. 65

Garneelen

id.

aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der

Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer

Weise verziert

Doppelz. Mk. 3

163. Reis, poliert

id.

aus 166. Fette Oele in Fässern, im allgemeinen Tarif

nicht besonders genannt

id.

aus 172. Öleäure (Olein)

id.

aus 227. Kalk, gebrannter, gelöscht ; Kalk, natürlicher

phosphorsaurer

frei

230. Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement,

Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit

oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen,

ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), ge-

mahlen, gestampft ; auch gemahlener Kalk

frei

233. Schiefer

rohe Schieferblöcke

frei

rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer

Dpppelz. Mk. 1

Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zenti-

meter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln.

Dachschiefer

id.

0,75

aus 234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und

Pflastersteinen), roh oder bloss roh behauen, auch gesägt,

jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht ge-

spaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten ; auch

gemahlene Steine, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannt

frei

Anmerkung. Blöcke, die mit dem Spitzhammer oder

dem Spitzmeissel einfach bearbeitet sind, um über-

flüssige Teile zum Zweck der Versendung zu besei-

tigen, werden als bloss roh behauene Steine ange-

sehen.

aus 238. Steinkohlen, Anthracit; Koks, auch gemahlen,

und Presskohlen aus Steinkohlen

frei

294. Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natrium-

sulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefel-

saures Natron, Natriumbisulfat)

frei

296. Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat), auch

gemischter Kupfer- und Eisenvitriol

frei

aus 324. Bleiweiss

frei

326. Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksulfid-

weiss (Lithopon)

frei

328. Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) ; auch Aus-

züge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen

flüssig

Doppelz. Mk. 2

fest

id.

aus 329. Kreide, geschlemmt ; auch gestäubte oder in

anderer Weise fein gepulverte Kreide

id.

0,30

362. Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Dünge-

mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen ver-

mischt

frei

aus 375. Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiss-

leims), fest

Doppelz. Mk. 3

(aus 422/4). Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren,

auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-

schliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis

421 des allgemeinen Tarifs fallend

422. Kammgarn, roh

eindrähtig

id.

zwei- oder dreidrähtig

id.

vier- oder mehrdrähtig

id.

423. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt

50 a

eindrähtig

Doppelz. Mk. 12

zwei- oder dreidrähtig

id.

vier- oder mehrdrähtig

id.

aus 424. Streichgarn, roh, eindrähtig

id.

Anmerkung. Grisaillegarn (Garn aus Kunstwolle), ein-

drähtig, ist nicht als gefärbt, sondern als roh zu be-

handeln.

Das als Grisaillegarn bezeichnete Garn besteht ganz

oder teilweise aus mehrfarbigen oder missfarbigen Ab-

fällen, die dem Garn eine trübe oder unbestimmte Fär-

bung geben, welche seine Verwendung ohne neues

Färben, sei es im Strang oder im Stück, unmöglich

macht.

Grisaillegarn, welches eine Beimischung von Baum-

wolle im Höchstbetrage von 5 pCt. enthält, wird als un-

gemischtes Grisaillegarn behandelt.

aus 432. Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen

Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-

spinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des all-

gemeinen Tarifs fallend

Filztücher aus Wolle, endlos gewebt, roh, zur Holz-

stoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation

id.

Gewebe im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g auf

1 qm Gewebefläche

id.

aus 453/5. Grobe baumwollene Gewebe, roh, in Stücken

nicht über 65 Zentimeter lang und breit, sogenannte Putz-

lappen, deren Schuss ausschliesslich aus Baumwollabfällen

besteht, auch gerauht, gesäumt und in Verbindung mit

anderen Spinnstoffen oder einzelnen gefärbten Gespinst-

fäden

id.

7,50

(aus 453, 456 und 457). Baumwollene Bettdecken im

Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 Quadratmeter, in

der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Millimeter im

Geviert 35 Fäden oder weniger enthaltend, auch abgepasst,

gerauht, gesäumt oder mit angewehten Fransen

aus 453, roh

id.

aus 456, zugerichtet appretiert), gebleicht. id.

aus 457, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt id.

(aus 472/4). Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachs-

werg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung

von anderen Spinnstoffen

472, eindrähtig, roh

bis Nr. 8 englisch

id. 5,50

über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch

id.

über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch

id. 6,50

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

id. 9,50

über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch

id.

über Nr. 75 englisch

id.

frei

aus 473, eindrähtig. gebleicht

bis Nr. 20 englisch

id.

474, zwei- oder mehrdrähtig gezwirnt), roh, gebleicht,

gefärbt, bedruckt

id.

aus 481. Jutegarn ohne Beimischung von anderen

Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig, roh

bis Nr. 8 englisch

Doppelz. Mk. 4

über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch

id.

aus 483. Garn aus Spinnstoffen des Abschnittes 5 D

des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle

oder tierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den

Einzelverkauf, zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) id. 60

484. Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch

Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen

Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren)

aus Spinnstoffen des Abschnittes 5 D des allgemeinen Ta-

rifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen

Spinnstoffen

im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber

id.

im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5

Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelver-

kauf

id.

aus 487. Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterware

eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen, ge-

drehten oder versponnenen Jute- oder Kokosfasern, auch

gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-

spinsten oder mit Rindviehhaaren oder Gespinsten dar-

aus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs

fallen, gewebt

gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert

id. 24

andere ; auch Decken aus geteertem Tauwerk, ge-

teerte Fussbodenteppiche

id.

(aus 492/3) Ungemusterte dichte Gewebe aus Flachs

oder Flachswerg, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen

des Abschnittes 5 D des allgemeinen Tarifs oder mit Pferde-

haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen

Spinnstoffon oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491

des allgemeinen Tarifs fallend

aus 492. roh

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert

bis 40 Fäden

id,

mit 41 bis 80 Fäden

id.

mit 81 bis 120 Fäden

id.

mit mehr als 120 Fäden

id.

aus 493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert

bis 120 Fäden

id.

mit mehr als 120 Fäden

id.

aus 496. Packleinwand aus Jute, ohne Beimischung von

anderen Spinnstoffen des Abschnittes 5 D des allgemeinen

Tarifs, roh, in der Kette und dem Schuss zusammen auf

2 Zentimeter im Geviert bis 40 Fäden enthaltend

id.

aus 504. Wachstuch, grobes, mit glatter Oberfläche oder

bedruckt oder mit Musterpressung ; Ledertuch ; Packtuch,

mit Papier unterklebt ; anderes als grobes Wachstuch mit

Ausnahme von Wachsmusselin und Wachstafft

Doppelz. Mk. 30

aus 510. Korsette aus Geweben aus Baumwolle, auch

gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen

id. 300

aus 520. Korsette aus Geweben aus Flachs oder Flachs-

werg

id.

Anmerkung zu Nr. 519 und 520. Korsette der vorstehend

genannten Arten unterliegen keinem Zollzuschlag, wenn

sie mit Spitzen oder Stickereien, einschliesslich solcher

ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind.

aus 527. Grobe. Schuhe aus dichten Geweben aus Jute,

auch gemischt mit Flachs und mit einzelnen baumwollenen

Gespinustfäden, mit angenähten Sohlen aus durch Nähen

verbundenem Flechtwerk aus Werg von Hanf oder Jute,

ungefüttert, auch in Verbindung mit unlackiertem Leder

(sogenannte Espadrilles)

id.

aus 545. Leder, einschliesslich der Kernstücke, bei einem

Reingewicht des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, zur

Herstellung von Treibriemen auf Erlaubnisschein unter

Überwachung der Verwendung

id.

aus 556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaar-

ten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren,

mit anderen Sohlen als Holzsohlen

das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm.

id.

das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200

Gramm

id.

das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder dar-

unter

id.

aus 557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder

aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit

Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren

oder Filz

id.

aus 560. Waren aus Leder für Spinnerei und Weberei,

soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen

unter höhere Zollsätze fallen

Nähriemen ; Schlagriemen ; Florteilriemen ; Leder-

schnüre

id.

Kratzenrücken, Kratzenbänder ; Blätter für Flugwalzen

(Volantblätter), Streifen und Blätter für Schützentreiber ;

Nitschelhosen

bei einem Reingewicht des Stückes von 2 Kilogramm

oder darüber

id.

bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als

2 Kilogramm

id.

aus 574. Schläuche aus weichem Kautschuk

für die Bereifung von Fahrzeugrädern

id.

andere als Kautschuk, mit Ausnahme derjenigen zu

Stielen für künstliche Blumen ; aus Kautschuk mit Un-

terlagen aus pflanzlichen Spinnstoffen ; aus pflanzlichen

Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen

oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden ;

aus Kautschuk mit Gespinsten umflochten oder um-

sponnen; alle diese auch in Verbindung mit unedlen

Metallen oder Legierungen unedler Metalle Doppelz. 40

575. Treibriemen aus Gespinstwaren, mit Kautschuk ge-

tränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischen-

lugen aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen oder

Zwischenlagen aus Gespinstwaren

id.

578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch

Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern be-

stimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk

getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von

Kautschuk verbunden

id.

aus 579. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte

Waren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oder

damit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nicht durch

die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen

unlackiert, ungefärbt, unbedruckt ; Kautschukplatten

mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein-

oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopf-

büchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben

Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit

Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder As-

best, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungs-

schnüre von ähnlicher Beschaffenheit

id.

(aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepols-

tert), unfurniert

625. aus weichem Holze

roh

id.

bearbeitet

id.

aus 626. aus hartem Holze, mit Ausnahme der Möbel

und Möbelteile aus massiv gebogenem Holze

roh

id.

bearbeitet

id.

aus 628. Holzschuhe, roh, auch mit Haltern aus unge-

färbtem oder bloss geschwärztem Leder

id.

aus 629. Holzschuhe, mittels Rauches oder Holzessig-

säure geschwärzt oder gebräunt, auch mit Haltern aus

ungefärbtem oder bloss geschwärztem Leder

id.

aus 633. Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als höl-

zernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen

unter höhere Zollsätze fallen, mit Ueberzug

aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus

Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter

Arbeit, Sammet oder Plüsch, summet- oder plüsch-

artigen Geweben ; aus Leder

id.

654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer

Seite glatt

id.

655. Papier, nicht unter andere Nummern des allge-

meinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers,

auch liniirt, pergamentiert oder gekörnt.

id.

Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Packpapier wird auch

dann nach Nr. 654 oder 655 nach Massgabe seiner sons-

tigen Beschaffenheit verzollt, wenn es mit Gebrauchs

anweisungen, Warenanpreisungen, Mustern oder der-

gleichen bedruckt ist.

656. Buntpapier einschliesslich des mit Kreide, Blei-

weiss oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck

versehenen Papiers ; lackiertes Papier ; mit Glimmer-

oder Glasschuppen, Streupulver od. Wollstaub überzogenes

Papier ; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder gal-

vanoplastischem Metallüberzuge, sowie mit Gold- oder

Silberschnitt versehenes Papier

Doppelz. Mk. 8

aus 660. Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Pa-

pier, weder vergoldet, noch versilbert, noch bronziert,

noch gepresst, noch sammetartig

id.

665. Düten, Beutel, Sacke, Faltbeutel, Faltschachteln

und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbe-

druckt oder bedruckt

ohne Verbindung: mit anderen Stoffen.

id.

in Verbindung mit Gespinstwaren, Gelatine, Stanniol,

Metallpapier oder ähnlichen Stöffen.

id.

aus 680. Polierfähiger Kalkstein, an mehr als drei

Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss

roh bebauen

id. 0,25

Anmerkung. Bei Steinen der bezeichneten Art werden

diejenigen Seiten, welche mit dem Drahtseil geschnitten

sind, nicht als gesägt, sondern als roh behandelt, soweit

die Züge des Drahtseils daran erkennbar sind oder die

Anwendung desselben seitens des Einbringers nachge-

wiesen wird.

681. Pflastersteine

id

0,20

aus 682. Platten aus Marmor, gesagt, (geschnitten) oder

gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder

mit Schmelz überzogen

id. 2,50

Anmerkung zu Nr. 682. Platten von mehr als 16 Zenti-

meter Stärke sind je nach ihrer Art nach Nr. 680 zu

verzollen.

aus 685. Steinmetzarbeiten aus polierfähigem Kalkstein,

ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung mit un-

lackiertem, unpoliertem Holze oder Fisen, von schlichter,

nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert

lediglich mit dem Spitzhammer oder dem Spitzmeissel

bearbeitet

id. 0,50

andere

id.

Anmerkung. Als nicht verziert sind Steinmetzarbeiten

der bezeichneten Art auch dann anzuschen, wenn sie

entweder ganz oder teilweise schariert oder mit dem

Kraushammer bearbeitet und zugleich mit einer scha-

rierten einfachen Einfassung versehen sind. In beiden

Fällen darf die Scharierung in regelmässigen, nicht

Muster bildenden Linien ausgeführt sein.

aus 714. Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine aus

farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder ge-

brannt, unglasiert, nicht unter Nr. 713 des allgemeinen

Tarifs fallend

rauh (Hintermauerungssteine)

Poppelz. Mk. 0,05

glatt (Verblendsteine)

id.

0,05

aus 716. 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflasterplatten

aus Ton oder gemeinem Steinzeug, einfarbig, unglasiert

oder glasiert

Doppelz. Mk. 0,50

Anmerkung. 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflaster-

platten aus Ton oder gemeinem Steinzeug unterliegen,

falls sie mehrfarbig sind, der Verzollung als mehrfarbige

Bodenplatten (Nr. 728)

725. Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren,

Zylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine zu

bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse aus Ton oder

toniger Masse, unglasiert oder glasiert ; auch Schmelz-

tiegel aus Magnesiazement oder Speckstein

id.

1,50

aus 728. Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Ton-

zeug, einschliesslich der weniger als 3 Zentimeter dicken

Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug, ungla-

siert oder glasiert, glatt oder verziert

einfarbig

id.

mehrfarbig

id.

aus 733. Isolatoren aus weissem Porzellan zu elektri-

schen Zwecken

id.

(aus 737/40) Hohlglas

aus 737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-

rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : weiss (auch

halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von

massivem weissen (auch halbweissen) Glase

1 Doppelz Rohgewicht Mk. 8

738. bloss mit gepressten Böden oder durch Schleifen,

Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen

1 Doppelz. Mk. 15

anderes

id.

739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert, ab-

gerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärb-

tem oder mit weissem undurchsichtigen Glase über-

fangen

id.

anderes

id.

740. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-

tragen oder Einbrennen von Farben gemustert

id.

(aus 741/3) Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allge-

meinen Tarif nicht genannt

741. weder geschliffen noch poliert, geschnitten, ge-

mustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt,

überfangen, gefeldert (facettiert, oder belegt : nicht ge-

färbt, nicht undurchsichtig

Spiegelglas, gegossenes und geblasenes

id.

sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr

als 5 Millimeter stark, auch gerippt

id.

Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger

starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die ein-

fache Höbe und die einfache Breite zusammen betragen

120 Zentimeter oder darunter

1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 6

mehr als 120 bis 200 Zentimeter

id.

mehr als 200 Zentimeter

id.

aus 743. Spiegelglas, poliert, und gegossene Platten,

poliert

id.

(aus 778/829) Eisen und Eisenlegierungen

aus 778. Röhren einschliesslich der Röhrenformstücke,

aus nicht schmiedbarem Guss, von mehr als 7 Millimeter

Wandstärke, roh

Doppelz. Mk. 2,50

Anmerkungen. 1. Unter Röhrenformstücken werden

Bogenstücke, Kniestücke, T-Stücke, Kreuzstücke und

ähnliche geformte Röhrenstücke verstanden.

2. Als roh werden Röhren und Röhrenformstücke aus

nicht schmiedbarem Guss auch dann behandelt, wenn

sie mit einem Teeranstrich oder Teerüberzug versehen

und an einzelnen Stellen abgefeilt sind.

782. Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allge-

meinen Tarif nicht genannt, roh

bei einein Reingewicht des Stückes

von mehr als 1 Doppelz

id.

2,50

von mehr als 40 Kg bis 1 Doppelz.

id.

von 40 Kg oder darunter

id.

3,50

aus 794. Röhren, gewalzt oder gezogen, nicht unter

Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, roll, mit einer

Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber

id.

aus 796. Ausweichungs-Schienen, Herzstücke aus

schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fusse aus-

geklinkt ; Eisenbahnschwellen ; Eisenbahnlaschen und

Eisenbahn-Unterlagsplatten

id.

2,50

797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben,

Radreifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder,

Eisenbahnradsätze

id.

2,50

aus 798. Schmiedbarer Guss, Schmiedestücke und

andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im all-

gemeinen Tarif nicht genannt, roh, bei einem Reingewicht

des Stückes von 3 Kg oder darunter

id.

800. Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmied-

barem Eisen, auch mit Anstrich versehen

id.

4,50

aus 800. Ambosse, Sperrhörner, Anker, Brecheisen;

Hammer und Schraubstöcke bei einem Reingewicht des

Stückes von mehr als 10 Kg

id

aus 807. Winden und sonstige fortschaffabare Hebe-

zeuge

id.

Anmerkung. Abnehmbare Ketten und Seile zu derartigen

Hebezeugen sind gesondert zu verzollen.

aus 820. Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrau-

ben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel ; Isolator-

stützen

roh

id.

Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stift-

stärke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für

Schrauben ; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen

roh

Doppelz. Mk. 5

aus 821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichen-

und Signalteile, roh

id.

Eisenbahnpuffer, roh

id.

aus 824. Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an den

Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen ; Pufferfedern.

id.

aus 828. Haus- und Küchengeräte aus Blech, mit

Schmelz belegt, auch Teile von solchen

id.

7,50

aus 829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten)

und Teile von solchen, roh

zur Kettenschleppschiffahrt

id.

1,50

andere

id.

855. Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben,

Tropfen [Tropfzink])

frei

856. Zink, gestreckt, gewalzt (Blech), roh

mehr als 0,25 Millimeter stark

Doppelz. Mk. 3

0,25 Millimeter oder darunter stark

id.

875 Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-

besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in

Rollen oder Stücken, aus Draht, aus Kupfer oder Kupfer-

legierungen, auch mit Gespinsteinlagen ; Vordruckwalzen

(Egoutteure) aus Kupfer oder Kupferlegierungen, glatt

oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen

id.

876. Haus- und Küchengeräte aus Kupfer, nicht ver-

nickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit

sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

unlackiert, unpoliert

id.

lackiert, poliert

id.

877. Grobe Waren aus Kupfer und grobe Waren aus

gegossenem Messing, anderweit im allgemeinen Tarif nicht

genannt ; gegossene, gelötete, gewalzte oder gezogene

Röhren, einschliesslich der Muffen- und Flanschenröhren,

sowie der Röhrenverbindungs- und Röhrenformstücke,

auch gebogen, aus Kupfer oder Messing ; alle diese weder

lackiert noch poliert oder vernickelt, auch in Verbindung

mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 des

allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ; Polsterfedern aus

Kupfer- oder Messingdraht, unpoliert, unlackiert id. 18

878. Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegosse-

nen Messing, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-

nannt ; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer

(mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus ge-

gossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Aus-

nahme der Röhren) ; Waren aus Kupfer- oder Messing-

draht, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ;

Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr.

874; 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs öder durch die

Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen; Blattkupfer und Blattmessing

id.

879. Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert,

gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gear-

beiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des all-

gemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit

anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen Doppelz. Mk. 60

880. Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing

und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten

Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen

Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, ge-

färbten, lackierten oder vernierten Waren

Doppelz. Mk. 60

andere als feine, weder poliert noch vernickelt, ge-

färbt, lackiert oder verniert; Blattmetall.

id.

aus 894. Dampfmaschinen, Wasserkraftmaschinen (Tur-

binen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Ver-

brennungs- und Explosionsmotoren, Heissluft- und Druck-

luftmotoren und andere im allgemeinen Tarif nicht ge-

nannte Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der

Elektromotoren), auch in Verbindung mit Dynamoma-

schinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kälte-

maschinen, Fördermaschinen ; ferner feststchende, fahr-

bare oder schwimmende Bagger, Rammen und Krahnen

bei einem Reingewicht der Maschine von 40 Kilogr. oder

darunter

Verbrennungs- und Explosionsmotoren für Motorfahr-

räder

id.

von mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner

Dampfmaschinen, Wassersäulenmaschinen, Petroleum-

und Benzinmotoren

id.

andere obenbenannte Maschinen

id.

von mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner

Dampfmaschinen, Wassersäulenmaschinen, Petroleum-

und Benzinmotoren

id. 6,50

andere obenbenannte Maschinen

id.

von mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner

Dampfmaschinen in Verbindung mit Pumpen, Häm-

mern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Förder-

maschinen ; Krahnen

Doppelz. Mk. 5

andere Dampfmaschinen, Wassersäulen-Maschinen,

Hochofengas-Motoren

id.

5,50

andere obenbenannte Maschinen

id.

von mehr als 500 Doppelzentner bis 1000 Doppelzentner

Dampfmaschinen in Verbindung mit Pumpen, Häm-

mern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Förder-

maschinen ; Krahnen

Doppelz. Mk. 4,50

andere Dampfmaschinen, Wassersäulen-Maschinen,

Hochofengas-Motoren

id.

andere obenbenannte Maschinen

id.

Anmerkung. Den Dampfmaschinen in Verbindung mit

Pumpen werden die Dampfmaschinen in Verbindung

mit Wasserhaltungsmaschinen und den Dampfmaschinen

in Verbindung mit Gebläsemaschinen die Dampfma-

schinen in Verbindung mit Ventilationsmaschinen gleich-

gestellt.

aus 899. Nicht anderweit im allgemeinen Tarif benannte

Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von

Wolle oder anderen Tierhaaren ; Maschinen für das

Spinnen und Zwirnen von Wolle oder anderen Thierhaaren

einschliessclich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der

Gespinste aus diesen Spinnstoffen bewirkenden Maschinen,

sowie Maschinen zur Vorbereitung der genannten Gespinste

für die Weberei

Doppelz. Mk. 4,50

Anmerkung. Maschinen zum Kardieren von Spinnstoffen

ohne feste Verbindung mit Kratzenbeschlägen fallen

unter Nr. 899

aus 900. Webstühle zum Verweben von Gespinsten aus

Wolle oder anderen Thierhaaren

id.

4,50

aus 902. Maschinen zur Zurichtung von Gespinsten und

Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, soweit

sie nicht unter Nr, 874 des allgemeinen Tarifs fallen

id.

4,50

904. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holzern

oder Steinen ; Dampf- und hydraulische Schmiedepressen ;

Nietmaschinen und mechanische Hämmer (Fall-, Luft-

druck-, Federhämmer und sonstige durch Kraftüber-

tragung betriebene Hämmer)

bei einem Reingewicht der Maschine

von 2,5 Doppelz. oder darunter

id.

von mehr als 2,5 bis 10 Doppelz.

id.

id.

10 bis 30 Doppelz.

id.

id.

30 bis 100 Doppelz.

id.

id.

100 Doppelz.

id.

905. Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen

Kraftmaschinen ; Mähmaschinen

id.

aus 906, Gebläsemaschinen, Ventilationsmachinen,

Pumpen, Wasserhaltungsmaschinen, Maschinen für Sor-

tierung, Waschen oder Zerkleinerung von Kohlen und

Erzen, Mashinen zum Formen von Presskohlen, Mörtelzer-

kleinerungsmaschinen, Hebemaschinen, Kältemaschinen,

Maschinen zum Polieren von Spiegelglas, Maschinen zur

Herstellung und Bearbeitung von Hutstumpen aus Haar-

filz ; alle diese Maschinen, soweit sie nicht unter eine

andere Nummer des allgemeinen Tarifs fallen

bei einem Reingewicht der Maschine

von mehr als 1 Doppelz. bis 2 Doppelz.

id.

id.

2 Doppelz. bis 4 Doppelz,

id.

id.

4 Doppelz. bis 10 Doppelz.

id. 5,50

id.

10 Doppelz bis 50 Doppelz.

id.

id.

50 Doppelz bis 100 Doppelz. id. 4,50

id.

Doppelz.

id.

Anmerkung zu Nr. 894, 899, 900, 902, 904, 905, 906.

Maschinen können zu den vertragsmässigen Sätzen auch

in zerlegtem Zustand unter den nachstehend aufgeführten

Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile

der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in ver-

schiedenen Sendungen eingehen.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten

Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten

Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht über-

steigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Zollabfer-

tigung zu stellen.

Bei der Einfuhr einer Maschine in zerlegtem Zustand

oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer

gleichzeitig mit der Zollerklärung Pläne und Zeich-

nungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der

Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und

Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamt-

gewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen.

Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der

Maschine die anderen Teile nicht innerhalb der festge-

setzten Frist zur Zollabfertigung gestellt worden sind,

so hat die Verzollung der bereits eingebrachten Teile

nach den Zollsätzen für getrennt eingehende Maschinen-

teile oder aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für

diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes

zu erfolgen, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das

Fehlen einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll

jedoch die Anwendung des für die vollständige Maschine

geltenden Zollsatzes nicht ausschliessen.

Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt

der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der

gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu

verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke

mit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie befugt,

nach Zusammenstellung der Maschine durch eine Revi-

sion auf Kosten des Zollpflichtigen sich von der Zuge-

hörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu

überzeugen.

Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.

aus 914. Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen

bestimmt, ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen

Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt. Doppelz. Mk. 3

Anmerkung. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit

Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit

Untergestellen ohne Radsätze unterliegen nach ihrer

Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahr-

zeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, werden sie wie

Güterwagen behandelt.

aus 915. Motorfahrräder

bei einem Reingewicht des Stückes

von 50 Kg oder darunter

Doppelz. Mk. 100

von mehr als 50 Kg bis 1 Doppelz

id.

von mehr als 1 Doppelz. bis 2,5 Doppelz.

id.

916. Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen,

zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung von An-

hängewagen eingerichtet

id.

(919/20) Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen

und Teile von solchen)

919. aus Eisen

roh

id.

bearbeitet

id.

920. aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen

unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn,

Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Former-

stoffen ; fertige Räder für Fahrräder

id.

aus 926. Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen

oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme von

Kriegswaffen

id.

927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von

solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausge-

nommen Schlösser und Verschlussstücke), aus unedlen

Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle

roh

id.

Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abge-

schliffen

id.

Läufe, in anderer Weise bearbeitet ; andere Teile von

Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschluss-

stücke, bearbeitet

id.

928. Schlösser und Verschlussstücke, auch Teile von

solchen, zu Handfeuerwaffen

roh vorgearbeitet

id.

andere

id.

Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu

Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten

Schlössern, Schlosskasten oder Verschluszstücken sind

nach Nr. 926 zu verzollen.

Caisse d'épargne. — A la date des 6 resp 9 septembre 1905, les livrets nos 103613, 107209 resp 87987

ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir

de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire

valoir ses droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés

annulés et remplacés par des nouveaux.

Luxembourg, le 11 septembre 1905.

Caisse d'épargne. — Par décision da Directeur général en date du 9 septembre 1905, le livret n° 56286

a été annulé et remplacé par un nouveau.

Luxembourg, le 13 septembre 1905.

Avis. — Assurance-maladie.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

la modification suivante apportée à l'art. 6 des

statuts de la Caisse de maladie de la Société

anonyme des Aciéries de Micheville à Esch-sur-

l'Alzette a été approuvée

Il est intercalé entre les alinéas 1 et 2 du § II de l'art.

« Si la maladie ou la blessure dure plus de sept jours

jour et pour chaque jour excepté le dimanche. »

Luxembourg, le 11 septembre 1905.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Bourses d'études.

La bourse d'études de la fondation Palen a

été déclarée vacante à partir du 1er octobre

prochain.

Le droit de collation de cette bourse appar-

tient aux deux plus proches parents du fonda-

teur.

Les personnes qui désirent exercer ce

droit font invitées à en faire la demande avant

la fin du présent mois et à m'envoyer les pièces

justifivatives de leurs droits.

Luxembourg, le 13 septembre 1905.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Bekanntmachung — Studienbörsen.

Die Stubienbörse der Stiftung Palen ist vom

1. Oktober k. fällig erklart worden.

Das Verleihungsrecht dieser Börse steht den

beiden ältesten Verwandten des Stifters zu. Die-

jenigen, welche dieses Recht auszuüben bean-

spruchen, sind gebeten mir ihre dersfallsigen Gesuche

nebst Belegstücken für spätestens Ende September

c. zukommen zu lassen.

Luxemburg, den 13. September 1905.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 195 kilom.*)

RECETTES.

Du 1er au 26 février

Du 1er au 31 janvier

Du 1er janvier au 28 février

Différence en faveur de l'année

VOYAGEURS.

fr.

131,250 00

126,250 00

fr. 257,500 00

238,750 00

fr. 18,750 00

MARCHANDISES.

fr. 1,320,000 00

1,267,500 00

fr. 2,587,500 00

2,463,750 00

fr.

123,750 00

RECETTES DIVERSES

fr. 105,000 30

123,750 00

fr. 228,750 00

260,000 00

fr.

31,250 00

RECETTES TOTALES

fr. 1,556,250 00

1,517,500 00

fr. 3,073,750 00

2,962,500 00

fr. 111,250 00

Produit kilométrique correspondant à

1905 fr. 94,576 92.

1904 fr. 91,153 84.

*) Les produits de la ligne de Trois-Vierges-St. Vith, pour la section de cette ligne qui est située dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

Luxembourg. — Imprimerie V Buck.

Bekanntmachung. — Krankenversicherung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage ist die an Art. 6 des Statuts ber

Kranken-

kaffe der Société anonyme des Aciéries de

Micheville zu Esch an der Alzette vorgenommene

Aenderung genehmigt worden

6 des statuts une disposition conçue comme suit

l'indemnité pécuniaire est payée à partir du premier

Luxemburg, den 11. September 1905.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen

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