Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Zur Ausführung der §§ 17 und 18 des Zoll-Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks,
(Memorial 1879, S. 541 ff.), sind folgende Bestimmungen getroffen worden.
1. Gestattung der Niederlegung von Taback.
— Die Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback in eine öffentliche oder unter
amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage für unverzollte ausländische Waaren (§ 17 des
Gesetzes) ist unter denselben Bedingungen, wie die Aufnahme von unverzolltem ausländischem
Taback in die betreffenden Niederlagen gestattet, insofern darin entweder ausländischer Taback
überhaupt nicht gelagert wird, oder eine getrennte Lagerung des ausländischen zollpflichtigen
und des inländischen steuerpflichtigen Tabacks stattfinden kann.
— Oeffentliche und unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlagen, welche
ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback dienen sollen (§ 18 des
Gesetzes), sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zollstelle gestattet.
Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Zolldirettion. Die Be-
willigung wird nur ertheilt, wenn ein Bedürfniß im Interesse des Verkehrs anzuerkennen ist.
Privatlager zur Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback werden nur solchen Taback-
pflanzern, Rohtahackhändlern und Tabackfabrikanten bewilligt, welche das Vertrauen der Ver-
waltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen, oder einen dort wohnhaften geeig-
neten Vertreter bestellen.
2. Allgemeine Vorschriften für die Benutzung der Niederlagen.
— Hinsichtlich der Benutzung der für die Aufnahme von unversteuertem inländischem
Taback eingerichteten öffentlichen und Privatniederlagen (§§ 1 und 2) und der Abfertigung des
zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabacks finden im allgemeinen die
Vorschriften des auf Grund des § 106 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Memorial
1869, I, S. 413, ff.) erlassenen Niederlageregulativs und die regulativmäßigen Vorschriften für
die Privattransitlager einschließlich der Theilungslager (Vereinszollgesetz § 109) sinngemäße
Anwendung.
3. Anmeldung zur Niederlage.
— Für die Anmeldung von unversteuertem inländischem Taback zur Niederlage sind
DU
des
Donnerstag, 8. Juli 1880.
Nr. 43.
JEUDI, 8 juillet 1880.
Regulativ vom 1. Juli 1880, betreffend die Niederlagen für unversteuerten
inländischen Taback.
Auszüge aus den Versendungsschemen nach dem entsprechend abzuändernden Formular für Aus-
züge aus den Zollbegleitscheinen zu benutzen.
— Wird bei der Revision wahrgenommen, daß das Gewicht des Tabacks durch Anfeuchten
oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist, so ist der Taback von der Aufnahme in die
Niederlage auszuschließen.
— In den Niederlageregistern, sowie in allen bezüglichen Abfertigungspapieren ist in
den für die Benennung der Waaren vorgesehenen Spalten die Gattung des Tabacks (Taback-
blätter, Tabackgrumpen, Tabackabfälle, entrippte Tabackblätter, Tabackstengel u) anzugeben.
4. Lagerfrist.
— Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerzeit bleibt diejenige Zeit außer Betracht,
während welcher der von dem Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommene Taback bei dem-
selben unversteuert aufbewahrt worden ist.
5. Bearbeitung des Tabacks.
— In den Theilungslagern für Taback (Bearbeitungslagern) ist die Fermentation, das
Streichen und Entrippen des Tabacks zulässig.
Mit Genehmigung der Zolldirektion kann unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen
und Kontrolen das Streichen und Entrippen des Tabacks auch außerhalb der Bearbeitungslager
in der Behausung der betreffenden Arbeiter vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur
Niederlage gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den bei der Bearbeitung entstandenen Abgang
die Steuer nach dem Satze für fermentirten Taback zu entrichten.
6. Abmeldung von der Niederlage.
— Für die Abmeldung von inländischem Taback aus den Niederlagen sind Formulare
von der Einrichtung der Abmeldungen von Niederlagen für unverzollte ausländische Waaren zu
benutzen. Der abgemeldete Taback ist entweder zu versteuern, oder in eine andere Niederlage zu
verbringen oder über die Zollgrenze auszuführen.
7. Versteuerung des abgemeldeten Tabacks.
— Bei der Entnahme des Tabacks von der Niederlage ist in allen Fällen das Aus-
lagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
— Bei der Versteuerung von Taback wird die für die vorhandenen Umschließungen zu
vergütende Tara auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.
Die Steuer ist nach den im § 2 des Gesetzes bestimmten Sätzen mit der Maßgabe zu ent-
richten, daß der Steuersatz für das Erntejahr 1880 nur bei der Entnahme des Tabacks vor dem
1. Oktober 1881 und der Steuersatz für das Erntejahr 1881 bei der Entnahme in der Zeit vom
1. Oktober 1881 bis 30. September 1882 zu Grunde gelegt wird. Vom 1. Oktober 1882 ab ist
der für das Erntejahr 1882 bestimmte Steuersatz anzuwenden.
8. Versendung des abgemeldeten Tabacks.
— Bei der Versendung von unversteuertem inländischem Taback aus einer Niederlage
in eine andere oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze finden nachstehende Vorschriften Anwendung
3) wenn unversteuerter Taback mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze
ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Taback verbracht werden soll,
so ist dies, sofern nicht eine besondere Abfertigungsstelle von der General-Direktion der Finanzen
hiermit beauftragt und dies öffentlich bekannt gemacht wird, der Bezirkshebestelle nach Anleitung
eines von der Zollbehörde unentgeltlich verabfolgten Musters anzumelden;
b) über den auf obige Weise zu versendenden Taback wird ein Versendungsschein ausgestellt.
Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die Steuer
von dem zu versendenden Taback, wenn der Nachweis der Ausfuhr oder der Niederlegung nicht
in der von der Umtsstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift erbracht wird, auf Anfordern sofort
zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung angemessene
Sicherheitsbestellung zu verlangen
c) der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Taback ist der Amtsstelle behufs Revision vorzu-
führen, und zwar, sofern nicht Eisenbahnwagen-Verschluß oder amtliche Begleitung eintritt,
derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Verschluß angelegt werden kann.
Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I befugtes Grenz-
zollamt zu erfolgen und ist nach Maßgabe der für die Erledigung dieser Begleitscheine ge-
troffenen Bestimmungen nachzuweisen
Luxemburg, den 1. Juli 1880.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der Handels- und Zollvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz vom 13. Mai 1869
bleibt nach der am 1. Mai d. I. abgeschlossenen Ubereinkunft wegen weiterer provisorischer
Regelung der Handelsbeziehungen für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit der
Maßgabe in Wirksamkeit, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer
1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von „Eingangs- und Ausgangsabgaben"
gegenseitig zugesichert ist, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge" auch fernerhin aus-
geschieden bleibt.
Luxemburg den 3. Juli 1880.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Januar 1880 (Memorial 1880, S. 109
und 110) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer unter'm 11. April d. I. ab-
geschlossenen Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provi-
sorischer Regelung der Handelsbeziehungen, der Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 nebst
dem dazu gehörigen Schlußprotokoll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit
folgenden Maßgaben in Wirksamkeit bleibt
1) Die durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Kraft gesetzten Bestimmungen im
Art. 6 des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu diesem Artikel Litt. A und B, sowie die
mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften bleiben auch
ferner außer Wirksamkeit.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. R ö b e .
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Robe.
2) Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, in dem dem Vertrage
als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schluß-
protokolles sollen auch während des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung
gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen.
3) Die Bestimmungen im 2. Absatze des Art. 15 des Vertrages, betreffend das Verbot und
die Bestrafung der Anwendung nicht publicirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch ferner-
hin unwirksam.
4) Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend das Verbot der
Beschlagnahme von Eisenbahn-, u. Betriebsmitteln, auch fernerhin außer Wirksamkeit.
Luxemburg den 3. Juli 1880.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Mit Bezugnahme aus die Bekanntmachung vom 31. Januar d. I. (Memorial 1880, S. 111)
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Handelsvertrag zwischen Deutschland und
Belgien vom 22. Mai 1865 nach der unter'm 22. April d. I . getroffenen Uebereinkunft wegen
weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis
30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleibt, daß diese Verlängerung sich nicht auf
die bereits außer Kraft gesetzten Bestimmungen in den Art. 7 und 8 des Vertrages erstreckt.
Luxemburg den 3. Juli 1880.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Im Einverständnisse mit dem Königlich-Preußischen Finanz-Ministerium wird die Eisenbahn-
linie von Esch an der Alzette nach Deutsch-Oth als Uebergangsftraße für den Verkehr mit
Branntwein, Vier und Wein aus Luxemburg, zu dem bereits als Uebergangssteuerstelle fungi-
renden Nebenzollamte II zu Deutsch-Oth, und in umgekehrter Richtung für den Verkehr mit
steuer- und kontrolpflichtigen Getränten aus Lothringen zu der Großherzoglichen Uebergangs-
abgaben Echebungsstelle in Esch an der Alzette erklärt.
Luxemburg den 6. Juli 1880.
Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Röbe.
Der General Director der Finanzen,
V. v. Röbe.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Röbe.