über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken
Table des dispositions (17)
Texte législatif (17 Articles)
Vereinbarung
über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken
zu einem gemeinschaftlichen Mosel-Zoll-Erhebungs-Gebiete, in Gemäßheit des
Artikels 12 des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom 8. Februar 1842.
In weiterer Ausführung des Artikels 12 des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom 8. Februar 1842,
und der in dem Schluß-Protokolle von demselben Datum zu jenem Artikel getroffenen Vereinba-
rung, sind von den unterzeichneten Kommissarien zur Regulirung der Mosel-Schiffahrts-Verhält-
nisse, nämlich: von dem Königlichen Großherzoglichen Ober-Steuer-Rath a. D., Michel Tock,
Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, Kommandeur des Königlichen Großherzoglich-
Luxemburgischen Ordens der Eichen-Krone, und Ritter des Königlich-Preußischen rochen Adler-
Ordens zweiter Klasse,
einerseits, und
Von dem Königlichen Preußischen Geheimen Ober-Finanz-Rathe und Provinzial-Steuer-Director,
Georg Helmentag, Ritter des Königlichen Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit
der Schleife, Ritter des Königlichen Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens, Kommandeur des König-
lich-Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichen-Krone, Kommandeur des Königlich-Bel-
gischen Leopold-Ordens,
andererseits,
Zur Erleichterung und Beförderung des Schiffahrts-Verkehrs auf der Mosel, die nachstehenden
Verabredungen getroffen worden
Nummer 25.
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Jahr 1846.
Verordnungs- und Verwaltungsblatt
des Großherzogthums Luxemburg.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Acte der Gesetzgebung.
In Beziehung auf die Mosel-Schiffahrt und die von derselben zu erhebenden Abgaben, sollen
das Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische und das Königlich-Preußische Gebiet dergestalt ein
Ganzes bilden, daß, als ein Transit auf der Mosel durch das vereinte beiderseitige Gebiet, nur
der Transport derjenigen Waaren betrachtet wird, welche
a) entweder auf der Mosel über Schengen ein- und auf dem Rheine über Coblenz auf-
wärts oder über Emmerich abwärts, ausgehen, oder
b) welche, umgekehrt, auf dem Rheine über Coblenz oder Emmerich ein- und auf der
Mosel über Schengen ausgehen.
Von Schiffen und Waaren, die in der vorbezeichneten Art transitiren, soll der Moselzoll, so
wie die Schiffs- (Rekognitions-) Gebühr nur an einer der Zollstellen zu Schengen, Coblenz oder
respective Emmerich erhoben werden, so daß bei den, innerhalb dieser Endpunkte liegenden kon-
ventionsmäßigen Wasserzoll-Stellen eine Anmeldung nicht statt zu finden braucht.
Der Moselzoll von transitirenden Waaren wird nach der Summe der Zollsätze berechnet, welche,
gemäß dem hier angeschlossenen Tarife, bei den einzelnen Zollstellen zu entrichten sein würden. Er
beträgt daher für die Thalfahrt: 55 Centimes, oder 4 Sgr. 4 8/10 Pf., und für die Bergfahrt: 27
Centimes 50 Decimilliemes, oder 2 Sgr. 2 4/10 Pf., für den Centner.
Die Schiffs-Gebühr wird, abwärts für die Zollstellen zu Schengen, Trier, Berncastel und Co-
chem, und, aufwärts, für die Zollstellen zu Coblenz, Cochem, Berncastel und Trier, nach dem
oben beigefügten Tarife, mit der Maaßgabe berechnet, daß solche von Fahrzeugen, welche direkt
transitiren, nämlich über Schengen ein- und über Coblenz oder Emmerich ausgehen, oder die, in
umgekehrter Richtung, über Coblenz oder Emmerich ein- und über Schengen ausgehen, überhaupt
nur dann zu erlegen ist, wenn der von der Ladung zu entrichtende Moselzoll sich geringer, als
die Schiffs-Gebühr, herausstellt.
Dei der direkten Durchfuhr, ohne Umladung, werden der Mosell-Zoll und die Schiffs-Gebühr,
für sämmtliche zu passirende Zollstellen, gleich bei der ersten Zoll-Stelle, über welche der Eintritt
in das vereinte Gebiet erfolgt, erhoben. Findet dagegen bei der Durchfuhr ein Umschlag in der'
Art statt, daß die Waaren beim Eingange zunächst nach einem Freihafen an der Mosel oder am
Rheine dirigirt, und von hier demnächst wieder ausgeführt werden, so wird der Moselzoll erst
bei der Zoll-Stelle am Ausgangs-Orte entrichtet.
Wenn Schiffe
a) über Schengen, Coblenz oder respective Emmerich, mit der Bestimmung nach einem,
zwischen Schengen und Coblenz gelegenen Orte, eingehen, oder
b) von einem Orte, zwischen Schengen und Coblenz ab, über Schengen, Coblenz oder
(
)
resp. Emmerich ausgehen, so wird, im Falle a), die Schiffs-Gebühr für die, bis zu m
Bestimmungs-Orte, zu passirenden Zollstellen gleich beim Eingange, im Falle b) aber,
für die, vom Abfahrts-Orte bis zur Ausgangs-Zoll-Stelle zu Schengen, Coblenz oder
Emmerich zu passirenden Zollstellen, erst bei der betreffenden Ausgangs-Zoll-Stelle
erhoben.
Bei der Binnenfahrt zwischen Schengen und Coblenz resp. Emmerich, ohne Ueberschreitung der
einen oder andern dieser Zoll-Stellen, bleiben, für die Fahrt auf der Mosel, alle Fahrzeuge ohne
Unterschied von der Schiffs-Gebühr frei.
Von Gegenständen, welche aus dem freien Verkehre Luxemburgs oder Preußens stromwärts
ausgeführt, oder die blos innerhalb des beiderseitigen Gebiets transportirt, oder die über Schen-
gen, Coblenz und resp. Emmerich, mit der Bestimmung nach einem Luxemburgischen oder Preu-
ßischen Orte, eingeführt werden, wird, ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, Mosel-
Zoll nicht erhoben.
In wie weit die aus den, oberhalb Coblenz gelegenen Königlich-Preußischen Landestheilen, aus
den Königlich-Baierischen, Königlich-Würtembergischen, Großherzoglich-Badischen, Großherzoglich-
Hessischen, und Herzoglich-Nassauischen Ländern und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurth
kommenden, wasserwärts über Coblenz eingebenden Waaren, nicht allein bei der Bestimmung zum
Verbleiben in Preußen oder Luxemburg (gemäß dem Artikel 7) sondern auch bei dem Transit auf
der Mosel mit dem Ausgange über Schengen, vom Moselzolle frei bleiben, richtet sich nach der
Bestimmung unter Nr 3 Ziffer 1 des Schluß-Protokolles zum Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom
8. Februar 1842 und resp. nach den dort angezogenen Vereinbarungen zwischen Preußen und je-
nen Staaten.
Wenn, bei der Waaren-Durchfuhr durch das vereinte Gebiet von Preußen und Luxemburg,
die Wasserstrecke zwischen Schengen und Coblenz resp. Emmerich, nur theilweise benutzt wird, sei
es, daß die Waaren zu Lande ein- und stromwärts ausgehen, oder, daß die Einfuhr stromwärts
und die Ausfuhr auf Landwegen erfolgt, oder daß abwechselnd, ein Transport zu Lande und zu
Wasser statt findet, so wird kein Mosel-Zoll erhoben, auch dann nicht, wenn, in solchem Fälle, die
vereinte luxemburgische und preußische Moselstrecke von Schengen bis Coblenz, theilweise oder in
ihrer ganzen Ausdehnung, befahren werden möchte.
In den Fällen, wo nach Maaßgabe der vorhergehenden Artikel, die Befreiung vom Mosel-
Zolle ausgesprochen ist, wird die Entrichtung der Schiffs-Gebühr ausdrücklich vorbehalten, so daß
diese in solchen Fällen auch von den beladenen Fahrzeugen erhoben wird.
Preußischer Seits wird der Saar-Zoll mit Einschluß der Schiffsgebühr, auf die Dauer der
gegenwärtigen Vereinigung gänzlich erlassen und die Zollstelle zu Saarburg aufgehoben.
Nr. 25.
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)
Wenn gleich, nach den vorstehenden Bestimmungen, eine Erhebung von Mosel-Schifffahrts-Abga-
ben bei den konventionsmäßigen Mosel-Zoll-Erhebungsstellen zu Trier, Berncastel und Cochem
nicht statt findet, so wird doch an jedem dieser Orte ein Beamter bezeichnet werden, um die Er-
laubniß zu den Ein- und Ausladungen zu ertheilen, die Manifeste über die eingenommenen La-
dungen zu visiren und jene über ausgeladene Güter einzuziehen, auch die Kontrole über die rich-
tige Entrichtung der Schiffsgebühr, bei den im Artikel 5 vorgesehenen Erhebungs-Fällen zu führen.
Als Basis für die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahme an
Mosel-Zoll,
wird, zur Ver-
meidung einer kostspieligen Ufer-Vermessung, angenommen, respective Preußischer Seits zugestan-
den, daß die Einnahme für die Strecke von Schengen bis Trier, und, umgekehrt, für die Strecke
von Trier bis Schengen, zwischen Preußen und Luxemburg zu gleichen Hälften zu vertheilen sei.
Da nun der Mosel-Zoll in allen Fällen, bei der Thalfahrt, nur für die ganze Strecke von
Schengen bis Coblenz, mit 55 Centimes pro Zentner und, bei der Bergfahrt nur für die ganze
Strecke, von Coblenz bis Schengen, mit 27 1/2 Centimes pro Zentner zur Erhebung kommt, von den
55 Centimes für die Thalfahrt aber 10 Centimes auf die Zollstelle zu Schengen oder auf die
Strecke von Schengen bis Trier, und von den 27 1/2 Centimes für die Bergfahrt, 5 Centimes auf
die Zollstelle Trier, oder auf die Strecke von Trier bis Schengen treffen, so sind von der Ge-
sammt-Einnahme der drei Zollstellen zu Schengen, Coblenz und Emmerich an Moselzoll, bei der
Thalfahrt : 10/55 oder 2/11, und bei der Bergfahrt 5/27 1/2, oder ebenfalls 2/11, zwischen Preußen und Luxem-
burg, zu gleichen Hälften, zu vertheilen ; oder was dasselbe ist, es erhält von der Gesammt-
Einnahme an Mosel-Zoll Preußen: 10/11 und Luxemburg 1/11.
Die Einnahme an Schiffs- G e b ü h r e n , für die Strecke von Schengen bis Trier und umge-
kehrt, wird zwischen Preußen und Luxemburg zu gleichen Hälften getheilt.
Zu dem Ende sollen in dm Einnahme-Registern die Erhebungen an Schiffs-Gebühren für die
bezeichneten Strecken, abgesondert von jenen für die, ausschließlich Preußische Moselstrecke unter-
halb Trier, durch Eintragung in zwei verschiedene Spalten der Erhebungs-Register, vorgetragen
werden.
Die gegenwärtige Vereinbarung soll mit dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage zwischen Preußen und
Luxemburg gleiche Dauer haben, der Art, daß jede Verlängerung und die endliche Aufkündigung
des letzteren, auch auf diese Vereinbarung gleichzeitig Anwendung findet, ohne daß es dieserhalb,
bei der Verlängerung und resp. Kündigung des Zoll-Vereinigungs-Vertrages, einer besondern Er-
wähnung bedürfte.
Die vorstehende Vereinbarung soll, nachdem die Ratifikation der beiderseitigen Gouvernements
erfolgt sein wird, öffentlich bekannt gemacht und an dem ersten Tage eines der beiden nächstfol-
(
)
genden Monate, nach einer, unter den Kommissarien zu treffenden Verabredung, in Vollzug ge-
setzt werden.
Urkundlich ist dieselbe in zwei Exemplaren, wovon eins dem Königlich-Großherzoglichen, das
andere dem Königlich-Preußischen Kommissär zugestellt ist, vollzogen und mit den Siegeln der
Kommissarien versehen worden.
So geschehen zu Trier, den 4ten Juni 1845.
Unterzeichnet Tock.
Unterzeichnet
Helmentag.
Tarif
der auf der Mosel-Strecke zwischen Schengen und Coblenz und auf der Saar
zur Erhebung kommenden Schifffahrts-Abgaben.
I. B o n allen Gegenständen, welche verschifft werden, und die nicht aus-
drücklich ausnahmsweise geringer belegt sind, wird für den Centner
zu 50 Kilogrammen an
Wasser-Zoll
erhoben
Für die Wasser-Strecke
von
Schengen.
Trier.
Berncastel.
Cochem.
bis
Trier.
Berncastel.
Cochem.
Coblenz.
Für die ganze schiffbare Strecke der Saar.
bei der F a h r t
a b w ä r t s
an der Zollstelle
zu
Schengen.
Trier.
Berncastel.
Cochem.
Saarburg.
Centimes
Deci-
milliemes
aufwärts
an der Zollstelle
zu
Trier.
Berncastel.
Cochem.
Coblenz.
Saarburg,
Centimes
Deci-
milliemes
"
"
Nr. 25.
( 265 )
(L. S.)
(L. S.)
1.
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27.
Asche (ausgelaugte), Grätze von Gold- und Silber-Arbeit;
Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, steinerne Platten, Lithographirsteine,
Schleifsteine, Marmorplatten;
Vierhefen, Weinhefen, Drusen;
Bomben (eiserne), Granaten, Kugeln, Kanonen, wenn diese Artikel als altes Eisen zu be-
trachten sind ;
Eichenrinde, Lohrinde;
Eisen (altes);
Eselsspiegel ( weißen Glanzstein );
Galmeyerz;
Gelbwurzel;
Gemüße (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art;
Getreide aller Art ;
Gußeisen in Gänsen und Masseln, Roheisen;
Hornstücke, Hornschuhe;
Knochen;
Lauge (concentrirte), Seifensieder- oder alkalische Lauge;
Malz;
Marien-Glas;
Mehl, Gries und Grütze aller Art;
Pech und Mineralkitt;
Rothstein, Röthel;
Sämereien aller Art (semences et graines de toute espèce) auch Senfsamen;
Salz-Pottasche;
Salz;
Schmirgel, Amarilsteine;
Stahlkuchen ohne weitere Fabrikation;
Theer- und Mineral-Theer;
Wau oder Waid;
(
)
II. Für folgende Artikel sind die vorstehenden Sätze ermäßigt und zwar
A. Auf ein Viertel des Zolles für
B. Auf ein Zwanzigstel des Zolles für
1.
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9.
Alaun (Steine und Erde);
Artillerie-Requisite, Munition zum Militair-Gebrauch;
Brennholz aller Art und Kohlen daraus; Wellen und Reisig;
Erze (rohe), alle nicht besonders benannte (siehe die Viertel-Gebühr);
Gebrannte Steine aller Art, wohin auch Dachziegel gehören;
Gyps;
Hornschäbsel;
Kalk;
Leimleder (nasses);
10.
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Lohkäse (Lohkuchen);
Mörtel von Dachziegeln und Backsteinen;
Muschelschaalen (gemahlene);
Ochsenblut;
Reifstangen von Weiden;
Rohr für Tüncher;
Sägemehl;
Salz-Abgang;
Salz-Lauge;
Salz-Wasser;
Schweinsborsten (Abgang von) für Salmiakfabriken;
Schwerspath (unverpackter);
Seifenfluß;
Steinernes Geschirr;
Steinkohlen und Geriß;
Töpferwaare (gemeine);
Torf, Torfkohlen;
Tufsteine (gemahlene und ungemahlene);
Vitriolsteine.
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C. Von B a u - und Nutzholz wird der Mosel- und Saarzoll nach kubischem
Maaße erhoben, und zwar vom Kubikmeter oder von 32 346/1000 preußischen
Kubikfußen, und zwar
a) für Eichen- Ulmen- Eschen- Kirschen- Birn- Apfel- und Kornelholz;
a. abwärts : so viel, wie von 4 Centnern nach den Sätzen unter I,
b.
aufwärts
: so viel, wie von 2½ Centnern nach den Sätzen unter I;
b) für Fichten- Tannen- Lerchen- Buchen- Pappeln- Erlen- und anderes weiches Holz
a.
abwärts
so viel, wie von 2 Centnern nach den Sätzen unter I;
b.
aufwärts
so viel, wie von 1¼ Centnern nach den Sätzen unter I.
D. Folgende Artikel sind vom Mosel- und Saar-Zolle ganz frei, nämlich
1.
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5.
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8.
9.
Bausteine (gebrochene), Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe ungebrannte Kalksteine;
Besen;
Butter (frische);
Dünger aller Art, als : ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gyps, Mergel, u.;
Eicheln zur Saat und zur Mast;
Eier;
Erde (gemeine), als: Sand, Lehm, Kies, u.;
Erde (schwarze und gelbe), Walker- Töpfer- Pfeifen-Erde, Sand von Frechem, Zinn- und
Silbersand, Sand zu feinen Guß-Arbeiten;
Faschinen zum Wasserbau, Weiden-Setzlinge ;
Nr. 25.
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18.
19.
20.
21.
22.
23.
Fische (lebende);
Floß- und Schiffs-Geräthschaften;
Futterkräuter, Heu, u.;
Garten-Gewächse (frische), als: Blumen, Gemüse, Zwiebeln und genießbares Wurzelwerk,
z. B. Kartoffeln, auch Runkelrüben;
Geflügel;
Knochen-Abgänge;
Knochenmehl;
Milch;
Moos;
Obst (frisches), auch Nüsse in Schaalen;
Pflastersteine;
Schilf;
Stroh; Spreu; Stoppeln;
Thiere (lebende).
Von 50 und unter 300 Centner Ladungsfähigkeit
„ 300
"
"
" "
„
600 "
"
"
"
„ 1000
"
"
"
"
1500 Centner Ladungsfähigkeit und darüber.
Francs
"
"
Cent.
"
"
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III. Von leeren Schiffsgefäßen und von beladenen, wenn die Ladung
dem Mosel- oder Saar-Jolle nicht unterworfen ist, wird für jede
Mosel-Zoll-Stelle, welche passirt wird, eine Schiffs- (Rekognitions)
Gebühr erhoben, welche beträgt für Fahrzeuge
Trier, den 4. Juni 1845.
(gez.) Tock.
(gez) Helmentag.
Die Ratifications-Urkunden der vorstehenden
Vereinbarung sind von den Bevollmächtigten
Seiner Majestät des Königs der Niederlande,
Großherzogs von Luxemburg, und Seiner Majestät
des Königs von Preußen am 4ten März 1846
ausgetauscht worden.
Der Gouverneur,
de la Fontaine.
Les actes ratificatifs de la convention qui précède
ont été échangés le 4 mars 1840 entre les plénipo-
tentiaires de Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, Grand
Duc de Luxembourg, et de Sa Majesté le Roi de
Prusse.
Le Gouverneur,
DE LA FONTAINE.
(L. S.)
(L. S.)
Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-
tungsblatt, den 11. April 1846.
Für den General-Secretär,
Simons.
Inséré au Mémorial législatif et administratif
le 11 avril 1846.
Pour le Secrétaire-général,
SIMONS.
Luxemburg, den 2. April 1846.
(Nr. 3984. — 2308 von 1845. — Cabinet.)
Durch Beschluß vom 28. März d. I., Nr. 735
A. I. haben Seine Majestät der König Groß-
Actes Administratifs.
Luxembourg, le 2 avril 1846.
(N° 3984. — 2308 de 1845. — Cabinet.)
Par arrêté du 28 mars dernier, N° 735 jour-
nal de sortie, Sa Majesté le Roi Grand-Duc a
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Bekanntmachung
in Betreff der Vollziehung des vorstehen-
den Vertrages.
(Nr. 4187 — 1219 von 1842. — 3te Abthl.
Luxemburg, den 8. April 1846.
Durch den Vertrag welcher nun zwischen Sr.
Majestät dem Könige der Niederlande, Großher-
zoge von Luxemburg, und Sr. Majestät dem
Könige von Preußen abgeschlossen, und dessen
Vollziehung auf den 1. Mai des laufenden
Jahres festgesetzt ist, sind die Grundlagen für
die Erhebung der Schifffahrtsabgaben der Mosel
neu regulirt worden. Diese Erhebung geschieht,
von dem genannten Tage an, zum gemeinschaft-
lichen Nutzen des Großherzogthums und Preußens.
Das Bureau von Schengen, wo die Abgabe bis-
her für alleinige Rechnung des Großherzogthums
erhoben wurde, wird an das entgegengesetzte Ufer
verlegt werden, und eine gemischte Hebestelle
unter der Bezeichnung des Bureaus von Schengen-
Perl bilden. Bei diesem letzteren Bureau ist die
Schifffahrtsabgabe vom 1. Mai an zu entrichten.
Der Gouverneur,
de
la
Fontaine.
AVIS
relatif à l'exécution de la convention qui
précède.
(N° 4187 — 1219 de 1842.— 3e Div.)
Luxembourg, le 8 avril 1840.
Par la convention qui vient d'être conclue entre
Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, Grand-Duc de
Luxembourg et Sa Majesté le Roi de Prusse, et
dont l'exécution est fixée au 1er mai prochain, les
bases de la perception du droit de navigation sur la
Moselle ont été nouvellement réglées. Cette percep-
tion se fera à partir du même jour au profit com-
mun du Grand-Duché et de la Prusse. Le bureau de
Schengen, où le droit a été perçu jusqu'ici pour le
compte du Grand-Duché seul, sera transféré sur la
rive opposée. Il formera un bureau mixte sous la
désignation de bureau de Schengen-Perl. C'est à
ce dernier bureau que le droit de navigation devra
être acquitté à partir du 1er mai.
Le Gouverneur,
DE LA FONTAINE.
Akte der Verwaltung.
Beilage zur Nr. 25.
herzog geruht, den Johann Nikolaus Fautsch,
von Wiltz, zum Gerichtsvollzieher bei dem Frie-
densgericht des Cantons Echternach, an die
Stelle des verstorbenen Herrn Neumann, mit
der Bestimmung seines Wohnortes zu Echternach,
zu ernennen.
Der Gouverneur,
de
la
Fontaine.
Zu Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker.
( 270 )
nommé le sieur Jean-Nicolas Fautsch, de Wiltz,
à la place d'huissier près la justice de paix du can-
ton d'Echternach, en remplacement du sieur Neu-
mann, décédé, et a fixé sa résidence audit Echter-
nach.
Le Gouverneur,
DE LA FONTAINE