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conv_1845_06_04_n1 LU

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

17 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (17)

Texte législatif (17 Articles)

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Vereinbarung

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

zu einem gemeinschaftlichen Mosel-Zoll-Erhebungs-Gebiete, in Gemäßheit des

Artikels 12 des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom 8. Februar 1842.

In weiterer Ausführung des Artikels 12 des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom 8. Februar 1842,

und der in dem Schluß-Protokolle von demselben Datum zu jenem Artikel getroffenen Vereinba-

rung, sind von den unterzeichneten Kommissarien zur Regulirung der Mosel-Schiffahrts-Verhält-

nisse, nämlich: von dem Königlichen Großherzoglichen Ober-Steuer-Rath a. D., Michel Tock,

Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, Kommandeur des Königlichen Großherzoglich-

Luxemburgischen Ordens der Eichen-Krone, und Ritter des Königlich-Preußischen rochen Adler-

Ordens zweiter Klasse,

einerseits, und

Von dem Königlichen Preußischen Geheimen Ober-Finanz-Rathe und Provinzial-Steuer-Director,

Georg Helmentag, Ritter des Königlichen Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit

der Schleife, Ritter des Königlichen Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens, Kommandeur des König-

lich-Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichen-Krone, Kommandeur des Königlich-Bel-

gischen Leopold-Ordens,

andererseits,

Zur Erleichterung und Beförderung des Schiffahrts-Verkehrs auf der Mosel, die nachstehenden

Verabredungen getroffen worden

Nummer 25.

( 261 )

Jahr 1846.

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

des Großherzogthums Luxemburg.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Acte der Gesetzgebung.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

In Beziehung auf die Mosel-Schiffahrt und die von derselben zu erhebenden Abgaben, sollen

das Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische und das Königlich-Preußische Gebiet dergestalt ein

Ganzes bilden, daß, als ein Transit auf der Mosel durch das vereinte beiderseitige Gebiet, nur

der Transport derjenigen Waaren betrachtet wird, welche

a) entweder auf der Mosel über Schengen ein- und auf dem Rheine über Coblenz auf-

wärts oder über Emmerich abwärts, ausgehen, oder

b) welche, umgekehrt, auf dem Rheine über Coblenz oder Emmerich ein- und auf der

Mosel über Schengen ausgehen.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Von Schiffen und Waaren, die in der vorbezeichneten Art transitiren, soll der Moselzoll, so

wie die Schiffs- (Rekognitions-) Gebühr nur an einer der Zollstellen zu Schengen, Coblenz oder

respective Emmerich erhoben werden, so daß bei den, innerhalb dieser Endpunkte liegenden kon-

ventionsmäßigen Wasserzoll-Stellen eine Anmeldung nicht statt zu finden braucht.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Der Moselzoll von transitirenden Waaren wird nach der Summe der Zollsätze berechnet, welche,

gemäß dem hier angeschlossenen Tarife, bei den einzelnen Zollstellen zu entrichten sein würden. Er

beträgt daher für die Thalfahrt: 55 Centimes, oder 4 Sgr. 4 8/10 Pf., und für die Bergfahrt: 27

Centimes 50 Decimilliemes, oder 2 Sgr. 2 4/10 Pf., für den Centner.

Die Schiffs-Gebühr wird, abwärts für die Zollstellen zu Schengen, Trier, Berncastel und Co-

chem, und, aufwärts, für die Zollstellen zu Coblenz, Cochem, Berncastel und Trier, nach dem

oben beigefügten Tarife, mit der Maaßgabe berechnet, daß solche von Fahrzeugen, welche direkt

transitiren, nämlich über Schengen ein- und über Coblenz oder Emmerich ausgehen, oder die, in

umgekehrter Richtung, über Coblenz oder Emmerich ein- und über Schengen ausgehen, überhaupt

nur dann zu erlegen ist, wenn der von der Ladung zu entrichtende Moselzoll sich geringer, als

die Schiffs-Gebühr, herausstellt.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Dei der direkten Durchfuhr, ohne Umladung, werden der Mosell-Zoll und die Schiffs-Gebühr,

für sämmtliche zu passirende Zollstellen, gleich bei der ersten Zoll-Stelle, über welche der Eintritt

in das vereinte Gebiet erfolgt, erhoben. Findet dagegen bei der Durchfuhr ein Umschlag in der'

Art statt, daß die Waaren beim Eingange zunächst nach einem Freihafen an der Mosel oder am

Rheine dirigirt, und von hier demnächst wieder ausgeführt werden, so wird der Moselzoll erst

bei der Zoll-Stelle am Ausgangs-Orte entrichtet.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Wenn Schiffe

a) über Schengen, Coblenz oder respective Emmerich, mit der Bestimmung nach einem,

zwischen Schengen und Coblenz gelegenen Orte, eingehen, oder

b) von einem Orte, zwischen Schengen und Coblenz ab, über Schengen, Coblenz oder

(

)

resp. Emmerich ausgehen, so wird, im Falle a), die Schiffs-Gebühr für die, bis zu m

Bestimmungs-Orte, zu passirenden Zollstellen gleich beim Eingange, im Falle b) aber,

für die, vom Abfahrts-Orte bis zur Ausgangs-Zoll-Stelle zu Schengen, Coblenz oder

Emmerich zu passirenden Zollstellen, erst bei der betreffenden Ausgangs-Zoll-Stelle

erhoben.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Bei der Binnenfahrt zwischen Schengen und Coblenz resp. Emmerich, ohne Ueberschreitung der

einen oder andern dieser Zoll-Stellen, bleiben, für die Fahrt auf der Mosel, alle Fahrzeuge ohne

Unterschied von der Schiffs-Gebühr frei.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Von Gegenständen, welche aus dem freien Verkehre Luxemburgs oder Preußens stromwärts

ausgeführt, oder die blos innerhalb des beiderseitigen Gebiets transportirt, oder die über Schen-

gen, Coblenz und resp. Emmerich, mit der Bestimmung nach einem Luxemburgischen oder Preu-

ßischen Orte, eingeführt werden, wird, ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, Mosel-

Zoll nicht erhoben.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

In wie weit die aus den, oberhalb Coblenz gelegenen Königlich-Preußischen Landestheilen, aus

den Königlich-Baierischen, Königlich-Würtembergischen, Großherzoglich-Badischen, Großherzoglich-

Hessischen, und Herzoglich-Nassauischen Ländern und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurth

kommenden, wasserwärts über Coblenz eingebenden Waaren, nicht allein bei der Bestimmung zum

Verbleiben in Preußen oder Luxemburg (gemäß dem Artikel 7) sondern auch bei dem Transit auf

der Mosel mit dem Ausgange über Schengen, vom Moselzolle frei bleiben, richtet sich nach der

Bestimmung unter Nr 3 Ziffer 1 des Schluß-Protokolles zum Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom

8. Februar 1842 und resp. nach den dort angezogenen Vereinbarungen zwischen Preußen und je-

nen Staaten.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Wenn, bei der Waaren-Durchfuhr durch das vereinte Gebiet von Preußen und Luxemburg,

die Wasserstrecke zwischen Schengen und Coblenz resp. Emmerich, nur theilweise benutzt wird, sei

es, daß die Waaren zu Lande ein- und stromwärts ausgehen, oder, daß die Einfuhr stromwärts

und die Ausfuhr auf Landwegen erfolgt, oder daß abwechselnd, ein Transport zu Lande und zu

Wasser statt findet, so wird kein Mosel-Zoll erhoben, auch dann nicht, wenn, in solchem Fälle, die

vereinte luxemburgische und preußische Moselstrecke von Schengen bis Coblenz, theilweise oder in

ihrer ganzen Ausdehnung, befahren werden möchte.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

In den Fällen, wo nach Maaßgabe der vorhergehenden Artikel, die Befreiung vom Mosel-

Zolle ausgesprochen ist, wird die Entrichtung der Schiffs-Gebühr ausdrücklich vorbehalten, so daß

diese in solchen Fällen auch von den beladenen Fahrzeugen erhoben wird.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Preußischer Seits wird der Saar-Zoll mit Einschluß der Schiffsgebühr, auf die Dauer der

gegenwärtigen Vereinigung gänzlich erlassen und die Zollstelle zu Saarburg aufgehoben.

Nr. 25.

( 263

)

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Wenn gleich, nach den vorstehenden Bestimmungen, eine Erhebung von Mosel-Schifffahrts-Abga-

ben bei den konventionsmäßigen Mosel-Zoll-Erhebungsstellen zu Trier, Berncastel und Cochem

nicht statt findet, so wird doch an jedem dieser Orte ein Beamter bezeichnet werden, um die Er-

laubniß zu den Ein- und Ausladungen zu ertheilen, die Manifeste über die eingenommenen La-

dungen zu visiren und jene über ausgeladene Güter einzuziehen, auch die Kontrole über die rich-

tige Entrichtung der Schiffsgebühr, bei den im Artikel 5 vorgesehenen Erhebungs-Fällen zu führen.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Als Basis für die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahme an

Mosel-Zoll,

wird, zur Ver-

meidung einer kostspieligen Ufer-Vermessung, angenommen, respective Preußischer Seits zugestan-

den, daß die Einnahme für die Strecke von Schengen bis Trier, und, umgekehrt, für die Strecke

von Trier bis Schengen, zwischen Preußen und Luxemburg zu gleichen Hälften zu vertheilen sei.

Da nun der Mosel-Zoll in allen Fällen, bei der Thalfahrt, nur für die ganze Strecke von

Schengen bis Coblenz, mit 55 Centimes pro Zentner und, bei der Bergfahrt nur für die ganze

Strecke, von Coblenz bis Schengen, mit 27 1/2 Centimes pro Zentner zur Erhebung kommt, von den

55 Centimes für die Thalfahrt aber 10 Centimes auf die Zollstelle zu Schengen oder auf die

Strecke von Schengen bis Trier, und von den 27 1/2 Centimes für die Bergfahrt, 5 Centimes auf

die Zollstelle Trier, oder auf die Strecke von Trier bis Schengen treffen, so sind von der Ge-

sammt-Einnahme der drei Zollstellen zu Schengen, Coblenz und Emmerich an Moselzoll, bei der

Thalfahrt : 10/55 oder 2/11, und bei der Bergfahrt 5/27 1/2, oder ebenfalls 2/11, zwischen Preußen und Luxem-

burg, zu gleichen Hälften, zu vertheilen ; oder was dasselbe ist, es erhält von der Gesammt-

Einnahme an Mosel-Zoll Preußen: 10/11 und Luxemburg 1/11.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Die Einnahme an Schiffs- G e b ü h r e n , für die Strecke von Schengen bis Trier und umge-

kehrt, wird zwischen Preußen und Luxemburg zu gleichen Hälften getheilt.

Zu dem Ende sollen in dm Einnahme-Registern die Erhebungen an Schiffs-Gebühren für die

bezeichneten Strecken, abgesondert von jenen für die, ausschließlich Preußische Moselstrecke unter-

halb Trier, durch Eintragung in zwei verschiedene Spalten der Erhebungs-Register, vorgetragen

werden.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Die gegenwärtige Vereinbarung soll mit dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage zwischen Preußen und

Luxemburg gleiche Dauer haben, der Art, daß jede Verlängerung und die endliche Aufkündigung

des letzteren, auch auf diese Vereinbarung gleichzeitig Anwendung findet, ohne daß es dieserhalb,

bei der Verlängerung und resp. Kündigung des Zoll-Vereinigungs-Vertrages, einer besondern Er-

wähnung bedürfte.

über die Vereinigung der Luxemburgischen und Preußischen Mosel-Strom-Strecken

Die vorstehende Vereinbarung soll, nachdem die Ratifikation der beiderseitigen Gouvernements

erfolgt sein wird, öffentlich bekannt gemacht und an dem ersten Tage eines der beiden nächstfol-

(

)

genden Monate, nach einer, unter den Kommissarien zu treffenden Verabredung, in Vollzug ge-

setzt werden.

Urkundlich ist dieselbe in zwei Exemplaren, wovon eins dem Königlich-Großherzoglichen, das

andere dem Königlich-Preußischen Kommissär zugestellt ist, vollzogen und mit den Siegeln der

Kommissarien versehen worden.

So geschehen zu Trier, den 4ten Juni 1845.

Unterzeichnet Tock.

Unterzeichnet

Helmentag.

Tarif

der auf der Mosel-Strecke zwischen Schengen und Coblenz und auf der Saar

zur Erhebung kommenden Schifffahrts-Abgaben.

I. B o n allen Gegenständen, welche verschifft werden, und die nicht aus-

drücklich ausnahmsweise geringer belegt sind, wird für den Centner

zu 50 Kilogrammen an

Wasser-Zoll

erhoben

Für die Wasser-Strecke

von

Schengen.

Trier.

Berncastel.

Cochem.

bis

Trier.

Berncastel.

Cochem.

Coblenz.

Für die ganze schiffbare Strecke der Saar.

bei der F a h r t

a b w ä r t s

an der Zollstelle

zu

Schengen.

Trier.

Berncastel.

Cochem.

Saarburg.

Centimes

Deci-

milliemes

aufwärts

an der Zollstelle

zu

Trier.

Berncastel.

Cochem.

Coblenz.

Saarburg,

Centimes

Deci-

milliemes

"

"

Nr. 25.

( 265 )

(L. S.)

(L. S.)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

Asche (ausgelaugte), Grätze von Gold- und Silber-Arbeit;

Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, steinerne Platten, Lithographirsteine,

Schleifsteine, Marmorplatten;

Vierhefen, Weinhefen, Drusen;

Bomben (eiserne), Granaten, Kugeln, Kanonen, wenn diese Artikel als altes Eisen zu be-

trachten sind ;

Eichenrinde, Lohrinde;

Eisen (altes);

Eselsspiegel ( weißen Glanzstein );

Galmeyerz;

Gelbwurzel;

Gemüße (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art;

Getreide aller Art ;

Gußeisen in Gänsen und Masseln, Roheisen;

Hornstücke, Hornschuhe;

Knochen;

Lauge (concentrirte), Seifensieder- oder alkalische Lauge;

Malz;

Marien-Glas;

Mehl, Gries und Grütze aller Art;

Pech und Mineralkitt;

Rothstein, Röthel;

Sämereien aller Art (semences et graines de toute espèce) auch Senfsamen;

Salz-Pottasche;

Salz;

Schmirgel, Amarilsteine;

Stahlkuchen ohne weitere Fabrikation;

Theer- und Mineral-Theer;

Wau oder Waid;

(

)

II. Für folgende Artikel sind die vorstehenden Sätze ermäßigt und zwar

A. Auf ein Viertel des Zolles für

B. Auf ein Zwanzigstel des Zolles für

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Alaun (Steine und Erde);

Artillerie-Requisite, Munition zum Militair-Gebrauch;

Brennholz aller Art und Kohlen daraus; Wellen und Reisig;

Erze (rohe), alle nicht besonders benannte (siehe die Viertel-Gebühr);

Gebrannte Steine aller Art, wohin auch Dachziegel gehören;

Gyps;

Hornschäbsel;

Kalk;

Leimleder (nasses);

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

Lohkäse (Lohkuchen);

Mörtel von Dachziegeln und Backsteinen;

Muschelschaalen (gemahlene);

Ochsenblut;

Reifstangen von Weiden;

Rohr für Tüncher;

Sägemehl;

Salz-Abgang;

Salz-Lauge;

Salz-Wasser;

Schweinsborsten (Abgang von) für Salmiakfabriken;

Schwerspath (unverpackter);

Seifenfluß;

Steinernes Geschirr;

Steinkohlen und Geriß;

Töpferwaare (gemeine);

Torf, Torfkohlen;

Tufsteine (gemahlene und ungemahlene);

Vitriolsteine.

( 267

)

C. Von B a u - und Nutzholz wird der Mosel- und Saarzoll nach kubischem

Maaße erhoben, und zwar vom Kubikmeter oder von 32 346/1000 preußischen

Kubikfußen, und zwar

a) für Eichen- Ulmen- Eschen- Kirschen- Birn- Apfel- und Kornelholz;

a. abwärts : so viel, wie von 4 Centnern nach den Sätzen unter I,

b.

aufwärts

: so viel, wie von 2½ Centnern nach den Sätzen unter I;

b) für Fichten- Tannen- Lerchen- Buchen- Pappeln- Erlen- und anderes weiches Holz

a.

abwärts

so viel, wie von 2 Centnern nach den Sätzen unter I;

b.

aufwärts

so viel, wie von 1¼ Centnern nach den Sätzen unter I.

D. Folgende Artikel sind vom Mosel- und Saar-Zolle ganz frei, nämlich

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Bausteine (gebrochene), Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe ungebrannte Kalksteine;

Besen;

Butter (frische);

Dünger aller Art, als : ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gyps, Mergel, u.;

Eicheln zur Saat und zur Mast;

Eier;

Erde (gemeine), als: Sand, Lehm, Kies, u.;

Erde (schwarze und gelbe), Walker- Töpfer- Pfeifen-Erde, Sand von Frechem, Zinn- und

Silbersand, Sand zu feinen Guß-Arbeiten;

Faschinen zum Wasserbau, Weiden-Setzlinge ;

Nr. 25.

10.

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12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

Fische (lebende);

Floß- und Schiffs-Geräthschaften;

Futterkräuter, Heu, u.;

Garten-Gewächse (frische), als: Blumen, Gemüse, Zwiebeln und genießbares Wurzelwerk,

z. B. Kartoffeln, auch Runkelrüben;

Geflügel;

Knochen-Abgänge;

Knochenmehl;

Milch;

Moos;

Obst (frisches), auch Nüsse in Schaalen;

Pflastersteine;

Schilf;

Stroh; Spreu; Stoppeln;

Thiere (lebende).

Von 50 und unter 300 Centner Ladungsfähigkeit

„ 300

"

"

" "

„

600 "

"

"

"

„ 1000

"

"

"

"

1500 Centner Ladungsfähigkeit und darüber.

Francs

"

"

Cent.

"

"

( 268 )

III. Von leeren Schiffsgefäßen und von beladenen, wenn die Ladung

dem Mosel- oder Saar-Jolle nicht unterworfen ist, wird für jede

Mosel-Zoll-Stelle, welche passirt wird, eine Schiffs- (Rekognitions)

Gebühr erhoben, welche beträgt für Fahrzeuge

Trier, den 4. Juni 1845.

(gez.) Tock.

(gez) Helmentag.

Die Ratifications-Urkunden der vorstehenden

Vereinbarung sind von den Bevollmächtigten

Seiner Majestät des Königs der Niederlande,

Großherzogs von Luxemburg, und Seiner Majestät

des Königs von Preußen am 4ten März 1846

ausgetauscht worden.

Der Gouverneur,

de la Fontaine.

Les actes ratificatifs de la convention qui précède

ont été échangés le 4 mars 1840 entre les plénipo-

tentiaires de Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, Grand

Duc de Luxembourg, et de Sa Majesté le Roi de

Prusse.

Le Gouverneur,

DE LA FONTAINE.

(L. S.)

(L. S.)

Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-

tungsblatt, den 11. April 1846.

Für den General-Secretär,

Simons.

Inséré au Mémorial législatif et administratif

le 11 avril 1846.

Pour le Secrétaire-général,

SIMONS.

Luxemburg, den 2. April 1846.

(Nr. 3984. — 2308 von 1845. — Cabinet.)

Durch Beschluß vom 28. März d. I., Nr. 735

A. I. haben Seine Majestät der König Groß-

Actes Administratifs.

Luxembourg, le 2 avril 1846.

(N° 3984. — 2308 de 1845. — Cabinet.)

Par arrêté du 28 mars dernier, N° 735 jour-

nal de sortie, Sa Majesté le Roi Grand-Duc a

( 269 )

Bekanntmachung

in Betreff der Vollziehung des vorstehen-

den Vertrages.

(Nr. 4187 — 1219 von 1842. — 3te Abthl.

Luxemburg, den 8. April 1846.

Durch den Vertrag welcher nun zwischen Sr.

Majestät dem Könige der Niederlande, Großher-

zoge von Luxemburg, und Sr. Majestät dem

Könige von Preußen abgeschlossen, und dessen

Vollziehung auf den 1. Mai des laufenden

Jahres festgesetzt ist, sind die Grundlagen für

die Erhebung der Schifffahrtsabgaben der Mosel

neu regulirt worden. Diese Erhebung geschieht,

von dem genannten Tage an, zum gemeinschaft-

lichen Nutzen des Großherzogthums und Preußens.

Das Bureau von Schengen, wo die Abgabe bis-

her für alleinige Rechnung des Großherzogthums

erhoben wurde, wird an das entgegengesetzte Ufer

verlegt werden, und eine gemischte Hebestelle

unter der Bezeichnung des Bureaus von Schengen-

Perl bilden. Bei diesem letzteren Bureau ist die

Schifffahrtsabgabe vom 1. Mai an zu entrichten.

Der Gouverneur,

de

la

Fontaine.

AVIS

relatif à l'exécution de la convention qui

précède.

(N° 4187 — 1219 de 1842.— 3e Div.)

Luxembourg, le 8 avril 1840.

Par la convention qui vient d'être conclue entre

Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, Grand-Duc de

Luxembourg et Sa Majesté le Roi de Prusse, et

dont l'exécution est fixée au 1er mai prochain, les

bases de la perception du droit de navigation sur la

Moselle ont été nouvellement réglées. Cette percep-

tion se fera à partir du même jour au profit com-

mun du Grand-Duché et de la Prusse. Le bureau de

Schengen, où le droit a été perçu jusqu'ici pour le

compte du Grand-Duché seul, sera transféré sur la

rive opposée. Il formera un bureau mixte sous la

désignation de bureau de Schengen-Perl. C'est à

ce dernier bureau que le droit de navigation devra

être acquitté à partir du 1er mai.

Le Gouverneur,

DE LA FONTAINE.

Akte der Verwaltung.

Beilage zur Nr. 25.

herzog geruht, den Johann Nikolaus Fautsch,

von Wiltz, zum Gerichtsvollzieher bei dem Frie-

densgericht des Cantons Echternach, an die

Stelle des verstorbenen Herrn Neumann, mit

der Bestimmung seines Wohnortes zu Echternach,

zu ernennen.

Der Gouverneur,

de

la

Fontaine.

Zu Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker.

( 270 )

nommé le sieur Jean-Nicolas Fautsch, de Wiltz,

à la place d'huissier près la justice de paix du can-

ton d'Echternach, en remplacement du sieur Neu-

mann, décédé, et a fixé sa résidence audit Echter-

nach.

Le Gouverneur,

DE LA FONTAINE

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