Grand-Duché de Luxembourg.
Texte législatif (2 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Vendredi, 13 août 1909.
N° 47.
Freitag, 13. August 1909.
Ordnung für die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und auslän-
difchen Zigarren.
(§ 57 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks — Memorial für 1909 S. 624 ff. —)
§ 1. — Der Nachverzollung oder Nachversteuerung unterliegende Waren. — Als Nachzoll
oder Nachsteuer wird
erhoben
1. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre befindlichen, noch nicht verarbeiten
ausländischen Tabakblättern, mit Ausnahme der unter Ziffer 2a und 2b genannten, ein Zoll-
zuschlag von 40 vom Hundert des Wertes;
2. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre des Zollinlands befindlichen
a) unbearbeiteten ausländischen Tabakblättern, die sich in Musterform im Besitze von Ver-
käufern (Händlern mit ausländischen Tabakblättern) oder Agenten (Maklern, Reisenden) befinden,
sowie bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebs unentrippt gefeuch-
teten ausländischen Tabakblättern 27 M für 100 kg,
b) entrippten ausländischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 36 M für 100 kg,
c) unbearbeiteten oder bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebs
unentrippt gefeuchteten inländischen Tabakblättern 12 M für 100 kg,
6) entrippten inländischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 16 M für 100 kg;
3. von den am 15. August 1909 im Besitz oder Gewahrsam inländischer Händler befindlichen
bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprungs über 1000 Stück, deren Einkaufspreis 100 M
für 1000 Stück übersteigt, 40 M für 1000 Stück.
Vom Gewichte der unentrippt gefeuchteten Tabakblätter bleiben für Feuchtigkeit 20 vom Hundert
bei der Berechnung des Nachzolls oder der Nachsteuer unberücksichtigt.
§ 2. — Von der Nachverzollung und Nachversteuerung befreite Waren. — Eine Nachverzollung
und Nachversteuerung findet nicht statt
DU
Bekanntmachung.
— Zollwesen.
Die auf Grund des § 57 der durch Beschluß vom 5. d. Mts. veröffentlichten Bestimmungen
über die Besteuerung des Tabaks (Memorial S. 624 ff.) erlassene Ordnung für die Nachverzollung
und Nachversteuerung von Tabakblättern und ausländischen Zigarren wird nachstehend bekannt
gegeben.
Luxemburg, den 10. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
1. für Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art, die zur Herstellung von
zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden,
2. für inländische Grumpen und Geizen,
3. für bloß geschnittene, zur Herstellung von Kan- und Schimpftabak bestimmte Tabakblätter
4. für bloß geschnittene, nicht zur Herstellung von Zigarren bestimmte Tabakblätter, die in
Paketen verpackt sind oder, wenn sie auf andere Weise (z. V. in Säcken oder Kisten) verpackt
sind, 100 Doppelzentner nicht übersteigen,
5. für Tabakabfälle (Deckenschnitt, Wickelabfall, Tabakgrus, Rippen), die bei der Herstellung
der Erzeugnisse entstanden sind,
6. für Halberzeugnisse aller Art (Wickel, gesoßte, entlangte, gesponnene Tabakblätter sowie
Tabakblätter, die sich in Kan- und Schnupftabakfabriken in einem vorbereitenden Herstellungs-
verfahren befinden),
7. für unbearbeitete ausländische Tabakblätter, die (wie als Rauchtabak verkaufte unbearbeitete
Kentuckyblätter) sich im Besitze von Kleinhändlern befinden und unmittelbar an den Verbraucher
— Konsumenten — abgegeben werden, bis zu einem Vorrate von 5 Doppelzentnern,
8. für die im Besitze von anderen Verkäufern als den in Ziffer 7 bezeichneten Kleinhändlern
befindlichen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die noch nicht an einen Verarbeiter
verkauft sind, mit Ausnahme der Muster (§ 1 Ziffer 2a).
§ 3. — Die in § 2 Ziffer 8 bezeichneten Tabakblätter der Bestimmungen über die Besteuerung
des Tabaks) find vom Besitzer, soweit nicht ein Antrag nach § 6 der Ausführungsbestimmungen
zu §§ 1 bis 11 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks vorliegt, unverzüglich auf
eine öffentliche Niederlage oder ein lediglich für die bezeichneten Tabakblätter bestimmtes Privat-
lager unter amtlichem Mitverschluß oder einen lediglich für diese bestimmten Teil eines solchen
Privatlagers zu bringen und müssen dort bis zum Verkauf und zur Weitergabe an einen Ver-
arbeiter verbleiben. Bei der späteren Festsetzung des Zollzuschlags für diese Tabakblätter bildet
der Gewichtszoll keinen Bestandteil des Werts.
§ 4. – Anmeldung. — Jeder der am 15 August 1909 Waren im Besitz oder Gewahrsam
hat, die nach § 1 der Nachverzollung oder Nachversteuerung unterliegen, ferner jeder Verarbeiter
von Tabakblättern (Fabrikant von Tabakerzeugnissen), der am 15. August 1909 unverzollte aus-
ländische Tabakblätter in einer öffentlichen Niederlage oder in seinem Privatlager unter amtlichen
Mitverschlusse. lagern hat, ist verpflichtet, diese Waren einer Zoll- oder Steuerstelle des Bezirkes,
in dem sich seine Hauptniederlassung befindet, bis zum 21. August 1909 anzumelden.
Von den Anmeldepflichtigen find Anmeldungen nach vorgeschriebenem Muster abzugeben. Die
Vordrucke zu den Anmeldungen werden von den Zoll- und Steuerstellen unentgeltlich geliefert.
§ 5. — Bei Mischungen von ausländischen und inländischen Tabakblättern (gleichviel ob
unbearbeitet oder unentrippt gefeuchtet oder bloß geschnitten oder entrippt) sind die Bestandteile
der Mischung in den Anmeldungen mit der Bezeichnung „Teil einer Mischung" getrennt auf-
zuführen.
Bei Mischungen entrippter, zur Herstellung von Zigarren bestimmter Tabakblätter mit ge-
walzten Nippen ist der aus den Nippen bestehende Teil der Mischung in der Anmeldung nicht,
der andere Teil mit der Bezeichnung „Teil einer Mischung" aufzuführen. Besteht der aufzu-
führende Teil aus ausländischen und inländischen Tabakblättern, so findet auf diesen Abs. 1
Anwendung.
Bei Mischungen von für Rauchtabakzwecke geschnittenen Tabakblättern mit Rippen ist, sofern
diese Tabakblätter nicht nach § 2 Ziffer 4 von dem Nachzoll und der Nachsteuer befreit sind,
hinsichtlich der Anmeldung der Bestandteile der Mischung ebenso zu verfahren, wie in Abs. 2
angegeben.
Verkäufer und Agenten (Makler, Reisendes die unbearbeitete ausländische Tabakblätter in
Musterform (§ 1 Ziffer 2a) zu dem Einheitssätze von 27 Mk. für den Doppelzentner nach-
verzollen, haben in der Anmeldung zu erklären, daß diese für Musterzwecke bestimmt sind oder
bereits zu Musterzwecken verwendet wurden.
Hängende oder in losen Haufen liegende inländische Tabakblätter (z. B. Spinndeck, Rollendes,
Nürnberger Tabak) können nach ihrem geschätzten Gewicht angemeldet werden, wenn in der
Anmeldung erklärt wird, daß ihre Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist.
Sie
sind im übrigen als unbearbeitete inländische Tabakblätter zum Nachsteuersatze von 12 Mk. für
den Doppelzentner anzumelden; ihr angemeldetes Gewicht ist in der Anmeldung mit dem Ver-
merke .„Schätzungsgewicht" zu versehen..
Befinden sich Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 bezeichneten Art nicht mehr in ihren ursprüng-
lichen Umschließungen, so hat der Anmelder in der Anmeldung eine schriftliche Erklärung des
Inhalts beizufügen, daß die Tabakblätter, nach ihrer ursprünglichen Bezeichnung und zu ihrem
anmeldepflichtigen Werte aufgeführt worden sind.
§ 6. — Als Einkaufspreis der Zigarren gilt der vom Besitzer (Händler) gezahlte oder zu
zahlende (ihm in Rechnung gestellte) Preis ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen irgend
welcher Art (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung, Porto,
Fracht).
Für unangemeldete am 15. August 1900 im Besitze von Händlern befindliche ausländische
Zigarren ist, sofern sie nicht zu der nachzollfreien Menge von 1000 Stuck gehören, auf Verlangen
jederzeit der Nachweis zu führen, daß sie zu einem Preise von nicht über 100 Mk. für 1000
Stück von dem Händler, in dessen Besitze sie sich befinden, angekauft worden sind.
§ 7. — Wertnachweis. — Für die in § 1 Ziffer
, genannten Tabakblätter ist bis zum 4.
September 1909 der Wert der Zollstelle (§ 4 Abs. 1) nachzuweisen.
Wert ist im Sinne des Wertnachweises der vom Verarbeiter gezahlte oder zu zahlende Rech-
nungspreis (Ankaufspreis, Kaufspreis) ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen irgend
welcher Art (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung, Porto,
Fracht).
Wird behufs Glaubhaftmachung eines aufgeführten Wertes die Beibringung der Rechnung
gefordert, so genügt im Falle ihres Verlustes die Vorlegung der Geschäftsbücher und der zum
Nachweise des Kaufpreises geeigneten Schriftstücke, wenn der Verarbeiter eine eidesstattliche Ver-
sicherung über die Nämlichkeit des in den Geschäftsbüchern und Schriftstücken enthaltenen Preises
mit dem Kaufpreis abgibt.
Befinden sich unter den Tabakblättern solche, die zu einem Durchschnittspreise für mehrere
Klaffen gekauft sind, so ist für jede Klasse dieser Durchschnittspreis als Wert anzumelden;
der Verarbeiter soll jedoch befugt sein, einen anderen Wert als den Durchschnittspreis anzu-
melden. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er den angemeldeten Wert
jeder
Klasse der zum Durchschnittspreise gekauften Menge, auch wenn er nicht jede Klasse dieser Menge
zu einem anderen Wert als dein Durchschnittspreis anmeldet, durch den Vermerk „Schätzungswert"
besonders kenntlich zu machen und die Bewertung der einzelnen Klassen durch die. Rechnungen,
Geschäftsbücher und Schriftstücke (auf Verlangen durch eine der Anmeldung beizufügende, den
Durchschnittspreis ergebende Schätzung des Wertes jeder Masse unter Zugrundelegung der
ursprünglich gekauften Gesamtmenge in ihrer Verteilung auf die einzelnen Klassen) zu begründen.
§ 8. — Bestehen auch nach Vorlegung der Rechnungen, Geschäftsbücher oder Schriftstücke noch
Bedenken gegen die Zulänglichkeit der eingestellten Werte, so hat die Zollstelle die Anmeldung
dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen. Dieses hat, wenn die Bedenken seinerseits geteilt werden,
unverzüglich drei ihm von der Handelskammer seines Bezirkes zu benennende Sachverständige
zur gemeinsamen Prüfung zuzuziehen, die durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben, ob der
eingestellte Wert als zulänglich (mit dem Ankaufspreis übereinstimmend) anzusehen ist oder nicht
Wird die Zulänglichkeit nicht anerkannt, so ist das Prüfungsamt nach Maßgabe des § 7 der
Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks anzurufen. Erkennt auch dieses den eingestellten
Wert nicht für zulänglich an, so ist der vom Prüfungsamte gutachtlich festzusetzende Wert ein-
zustellen.
Den Zollstellen, den Handelskammersachverständigen und dem Prüfungsamte sind auf Ver-
langen Muster, erforderlichenfalls wenigstens je ein volles Packstück (Ballen, Faß, Serone usw.)
der zu prüfenden Tabaksorte vorzuführen.
§ 9. — Bei Tabak, den ein Verarbeiter in einet öffentlichen Niederlage oder in seinem Privat-
lager unter amtlichem Mitverschlusse lagern hat, ist der Wert in der Anmeldung bereits zu
dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt (bis zum 21. August 1909) anzugeben. Im übrigen
finden die §§ 7 und 8 Anwendung.
Die Zollstelle setzt den Zollzuschlag auf die Gewichtseinheit (Zollzuschlagssatz) fest, Die Fest-
setzung und Erhebung des zu
zahlenden
Zollzuschlagbetrags erfolgt erst beim Uebertritt des
Tabaks in den freien Verkehr.
In besonderen Fällen kann das Hauptamt die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte Frist verlängern,
jedoch nicht über den 4. September 1909 hinaus.
§ 10. — Wertbeglaubigung. — Hat ein Verarbeiter einen Teil einer gekauften Tabakmenge
noch unverzollt bei einem inländischen Verkäufer oder im Auslande lagern, einen andern Teil
dieser Menge gemäß § 4 zur Nachverzollung oder zur Feststellung des Zollzuschlags auf die
Gewichtseinheit angemeldet, so ist ihm auf seinen Antrag nach erfolgter Feststellung der Nichtig-
keit des von ihm in die Anmeldungen eingestellten Wertes und nach etwa verlangter Vorlegung
der erforderlichen Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke eine
Wertbeglaubigung
für jede einzelne Tabaksorte zu erteilen, für deren Wert er die Beglaubigung nachsucht.
Der in doppelter Ausfertigung vorzulegende Antrag muß enthalten: den Namen und Wohnort
des Verkäufers und Verarbeiters, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland und die übliche
Bezeichnung der Tabakart, ferner die Zahl der noch unbezogenen Packstücke, deren Noh und
Reingewicht, die Bezeichnung der Anmeldung und die laufende Nummer, unter der der bereits
bezogene Teil der gleichen Tabakpost aufgeführt ist, sowie den für die Gewichtseinheit in den
Anmeldungen aufgeführten Wert.
Die Richtigkeit sämtlicher in dem Antrage gemachten Angaben ist von dem Antragsteller zu
bescheinigen.
Die Zollstelle hat den Antrag zu prüfen und, soweit sich keine Anstände ergeben, zu beglaubigen
sowie den beglaubigten Antrag in das Vormerkbuch (§ 16 Abs. 3) der Ausführungsbestimmungen
zu §§ 1 bis 11 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks einzutragen. Die eine
Ausfertigung gibt sie dem Antragsteller zurück, der damit nach §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4
der Ausführungsbestimmungen zu §§ 1 bis 11 der Bestimmungen über die Besteuerung des
Tabaks zu verfahren hat. Die andere Ausfertigung wird Beleg zum Vormerkbuche.
Die Erteilung der Beglaubigung kann verweigert werden, wenn der zur Nachverzollung oder
Feststellung des Zollzuschlagsatzes (§ 9) angemeldete Teil der Tabakmenge, deren Wert beglaubigt
werden soll, nicht wenigstens aus einem vollen Packstücke (Ballen, Faß, Serone usw.) besteht.
Das Packstück kann durch das Kaufmuster (Muster, auf Grund dessen der Kauf des Tabaks
erfolgt ist) ersetzt werden, wenn das vom Verarbeiter als Kaufmuster bezeichnete Muster als
solches anerkannt wird.
In Wertbeglaubigungen über zu einem Durchschnittspreise für mehrere Klassen gekauften Tabak
hat, gleichviel ob dieser oder ein anderer Preis als Wert eingestellt ist, der Verarbeiter sich zu
verpflichten, den Tabak bis zum 15. August 1914 zu beziehen und im Falle eines vorher beendeten
Bezugs innerhalb der darauf folgenden vier Wochen der Zollstelle die Bezugsbeendigung unter
Beibringung der erledigten Wertbeglaubigung anzuzeigen.
Ohne die vorbezeichnete Verpflichtung des Verarbeiters werden Wertbeglaubigungen über zu
einem Durchschnittspreise für mehrere Klassen gekauften Tabak nicht erteilt.
Die Wertbeglaubigung macht für spätere Zollabfertigungen des darin bezeichneten Tabaks,
sofern gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Wertbeglaubigung bezeichneten
Tabaks kein Bedenken besteht, eine erneute Wertfeststellung und die konsularische Beglaubigung
entbehrlich. Die Wertbeglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungs-
abschrift) und der Schätzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die Besteuerung des
Tabaks). Sie ist stets mit der Wertanmeldung über den zur Abfertigung gebrachten Teil vorzulegen.
Die Zollstellen haben den abgefertigten Teil der Tabakmenge jedesmal auf die Wertbeglau-
bigung abzuschreiben.
§ 11. — Wertabschlag, — Für ausländische Tabakblätter, die ein Verarbeiter vor dem
15. August 1907 gekauft hat, kann im Falle eines nachgewiesenen Wettrückganges um nicht
weniger als 10 vom Hundert des Kaufpreises in die. Anmeldungen ein Wert eingestellt werden,
der durch Abschlag vom Kaufpreise gebildet ist. Der Abschlag darf 10 bis höchstens 30 vom
Hundert des Kaufpreises betragen. Der durch Abschlag gebildete Wert ist auch in die etwa be-
antragte Weltbeglaubigung einzustellen und sowohl in den Anmeldungen wie in dem Antrag auf
Wertbeglaubigung vom Anmelder durch den Vermerk „nach Abschlag von (beispielweise 25, 20,
30, 15, 12 oder) 10 vom Hundert des Kaufpreises" kenntlich zu machen.
Der sich nach dem ursprünglichen Kaufpreis ergebende Wert aller Tabakblätter, auf die ein
Wertabschlag gemacht ist, darf nicht mehr als den zehnten Teil des Weites (Kaufpreises) aller
am 15. August 1909 nachweislich im Eigentume des Verarbeiters befindlichen unbearbeiteten
ausländischen Tabakblätter betragen.
Wer in den Anmeldungen einen Wertabschlag macht und Wertbeglaubigungen auf Grund eines
durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt, hat neben der Anmeldung und dem Beglaubigungs-
antrag eine schriftliche Erklärung abzugeben, die enthalten muß
1. den ursprünglichen Gesamtwert (Kaufpreis) der nach § 4 angemeldeten und derjenigen
unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die für den Verarbeiter nachweislich im Ausland oder
auf einem Privatlager eines inländischen Verkäufers lagern;
2. den ursprünglichen Gesamtwert (Kaufpreis) des Tabaks, für den ein Wertabschlag gemacht
und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines durch Wertabschlag gebildeten Wertes beantragt ist;
3. die genaue Bezeichnung des in Ziffer 2 genannten Tabaks mit Angabe des Tages des
Kaufs, des Verkäufers, der Menge, des Gewichts, des durch Abschlag gebildeten Wertes sowie
der in Hundertteilen des ursprünglichen Wertes auszudrückenden Höhe des Abschlags und zwar
hinsichtlich jeder einzelnen Tabaksorte, für die ein Wertabschlag gemacht und eine Wertbeglau-
bigung auf Grund eines durch Abschlag gebildeten Weites beantragt ist;
4. eine Begründung für den Abschlag an sich und für die Höhe des Abschlags unter Beibringung
der die besonderen Umstände des Falles kennzeichnenden Belege, die den Abschlag rechtfertigen
sollen und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Tabaksorte, für die ein Wertabschlag gemacht und eine
Wertbeglaubigung auf Grund eines durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt ist.
Die Erklärung ist vom Verarbeiter mit dem Vermerke zu unterschreiben, daß er alle darin
enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
Bestehen gegen den Abschlag Bedeuten, so hat die Zollstelle die auf die Einstellung des durch
Abschlag gebildeten Wertes bezüglichen Unterlagen dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen.
Dieses hat, wenn die Bedenken seinerseits geteilt werden, unverzüglich drei ihm von der Handels-
kammer zu benennende Sachverständige zuzuziehen, die in gemeinsamer Prüfung durch Stimmen-
mehrheit zu entscheiden haben, ob der Abschlag in der beantragten Höhe gerechtfertigt ist oder
nicht. Den Sachverständigen sind alle auf die (Einstellung des durch Abschlag gebildeten Wertes
bezüglichen Unterlagen vorzulegen. Erkennen sie den Abschlag in der beantragten Hohe
nicht als gerechtfertigt an, so ist der
Kaufpreis
in die Anmeldungen einzustellen.
§ 12. — Prüfung der angemeldeten Bestände. — Die Anmeldepflichtigen haben den mit der
Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen sowie die
Hilfsmittel zur Beifügung zu stellen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.
Die vom 15. August 1909 bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung erfolgten Veränderungen der
angemeldeten Vorräte durch Zu-- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung
Beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen
Die Nachprüfung der Bestände (abgesehen vom Wert) muß spätestens bis zum 15. September
1909 beendet sein. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben.
§ 13.
Zahlungspflicht und Stundung.
Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten
Betrag innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen.
Gegen Sicherheitsbestellung erfolgt Stundung bis zum 25. Januar 1910.
§ 14. —- Einnahmebuch und Anmeldungsbuch.
Die vereinnahmten Nachzoll und Nach-
steuerbeträge werden von der Zollstelle in das Einnahmebuch für Tabaknachzoll und nachsteuer
eingetragen.
(...) Das Einnahmebuch ist mit dem Anmeldungsbuch und allen Belegen dem Hauptamt und von
diesem der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden.
§ 15. -— Strafen. — Die Unterlassung der Anmeldung wird als Zolldefraudation oder Tabak-
stenerhinterziehung bestraft.
Die unrichtige Ausstellung einer Anmeldung oder eines Antrags auf Wertbeglaubigung zum
Zwecke der Zoll- oder Steuerhinterziehung wird wie die unrichtige Ausstellung einer Wertanmel-
dung oder Rechnung (§ 10 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks) bestraft.
Avis. — Assurance-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
les modifications apportées aux art. 14, al. 2,
et 24 des statuts de la Caisse régionale de ma-
ladie de Grevenmacher par l'assemblée générale
du 1er août 1909, ont été approuvées.
Bekanntmachung. – Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage sind die an den Art. 14, Abs. 2, und 24
des Statuts der Bezirkskrankenkasse Grevenmacher,
durch die Generalversammlung vom 1. August 1909
vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden.
Abs. 2 ist abgeändert, wie folgt
« Kassenmitglieder, welche trotz vom Arzte erklärter Notwendigkeit den Eintritt in das Krankenhaus
ablehnen, verlieren jeden Anspruch auf das Krankengeld ».
Art. 24 erhält folgende Fassung
« Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluss der Generalversammlung erlassenen Vor-
schriften über die Krankmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsieht, sowie die Anordnungen
des behandelnden Arztes zu befolgen.
Jedes erkrankte Mitglied ist verpflichtet, sich dem ihm behandelnden Arzte mindestens alle acht Tage
persönlich vorzustellen, oder, wenn dieses der Zustand des Kranken nicht zulässt, dem Arzte auf andere
Weise Bericht über den Verlauf der Krankheit zu erstatten und den Anordnungen des Arztes Folge, zu leisten.
Kassenmitglieder dürfen während der Zeit, während wolcher sie Krankengeld beziehen, ohne Ermächti-
gung des Vorstandes den Kassenbezirk nicht
verlassen.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften ziehen, Ordnungsstrafen, die der Vorstand zu ver-
hängen hat, bis zu 20 Fr. nach sich ».
Circulaire relative aux remises des receveurs des
contributions du chef de la perception des cen-
times additionnels extraordinaires pour la voirie
vicinale.
Aux termes de l'art. 3 de la loi sur les impo-
sitions communales, du 19 juillet 1904, les cen-
times additionnels extraordinaires pour che-
mins, qui jusque-là étaient perçus par les re-
ceveurs communaux, sont recouvrés aujour-
d'hui par les receveurs des contributions.
Le texte de la loi ayant laissé des cloutes sur
le point de savoir si les comptables de l'Etat
peuvent prétendre à des remises du chef de ces
recouvrements, l'examen de cette question a
conduit à des conclusions dans le sens de l'af-
firmative, s'appuyant, d'une part, sur des rai-
sons d'équité, d'autre part, sur le principe de
la loi du 22 décembre 1854, concernant les re-
mises des receveurs de l'Etat pour la perception
des impositions communales ordinaires.
Rundschreiben
betreffend
die Remisen der
Steuereinnehmer für die Erhebung der außer-
ordentlichen Zuschlagcentimen für Gemeinde-
wege.
Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1904
über die Gemeindeauflagen geschieht die Beitrei-
bung der bisher durch die Gemeideeinnehmer
erhobenen außerordentlichen Zuschlagcentimen für
Gemeindewege heute durch die Steuereinnehmer.
Die Fassung des Gesetzes läßt Zweifel obwalten,
ob die Staatseinnehmer für diese Erhebungen
Remisen zu beanspruchen berechtigt sind.
Diese
Frage, bei deren Prüfung einerseits Billigkeits-
gründe, anderseits das Prinzip des Gesetzes vom
22. Dezember 1854, betreffend die Gebühren der
Staatseinnehmer für die Erhebung der gewöhn-
lichen Gemeindeauflagen, ausschlaggebend waren,
ist in bejahendem Sinne gelöst worden.
Luxembourg, le 11 août 1909.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Luxemburg, den 11. August 1909.
Der Staatsminister,
Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung - Kataster-Verwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 5. d. M. ist Hr. Peter
Knepper,
Komm
s 3. Klasse des Katasters,
zum Supernumerar derselben Verwaltung ernannt
worden.
Luxemburg, dm 13 August 1909
Der General-Direktor der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Caisse d'épargne — A la date des 28 juillet, 7 et 9 août 1909, les livrets nos 65315, 143530, 140263 et 148342 ont été
déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir do ce jour,
soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque do la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs
droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et
remplacés par un nouveau.
A la date du 25 juillet 1909, le livret n° 102725 a été annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 12 août 1909.
IMPRIMERIE DE LA
COUR
(...),
LUXEMBOURG.
En conséquence, j'autorise les communes à
accorder aux receveurs des contributions, du
chef de la perception dont s'agit, une indemnité
calculée à 2.½ pCt. des sommes perçues, taux
fixé par la loi du 22 décembre 1854
Luxembourg, le 9 août 1909.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. Kirpach
Ich ermächtige demgemäß die Gemeinden, den
Steuereinnehmern für besagte Erhebungen eine
Entschädigung von 2½ pCt. der einkassierten Summe
d. h. den Prozentsatz, wie er durch Gesetz vom
22. Dezember 1854 festgelegt ist, zu bewilligen.
Luxemburg, den 9. August 1909.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Administration du cadastre.
Par arrêté grand-ducal du 5 août et , M. Pierre
Knepper, commis de 3me classe du cadastre,
a été nommé surnuméraire de, la même admi-
nistration.
Luxembourg, le 13 août 1909.
Le Directeur général des finances,
M. Mongenast.
Bekanntmachung — Zollverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 20. Mai letzthin ist der Oberzollkontrolleur
Joh.
Weiwers
zum 1. September künftig auf sein Ersuchen ehrenvoll aus dein Zolldienst entlassen worden.
Von demselben Tage ab sind durch Großh. Beschluß vom 3. dieses Monats der Oberzollkon-
trolleur Emil Peffer zu Petingen nach dem hiesigen Hauptzollamt versetzt und der Zollsekretär
beim Zollamt I am Bahnhof hier Dominik
Scholer
zum Oberzollkontrolleur auf Probe in
Petingen ernannt.
Luxemburg, den 7. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.