Berordnungs- und Verwaltungsblatt
Table des dispositions (17)
Texte législatif (17 Articles)
Nummer 49.
Jahr 1849.
Berordnungs- und Verwaltungsblatt
des Großherzogthums Luxemburg.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Akte der Gesetzgebung.
General-Administration
der answärtigen Angelegenheiten, der
Justiz und der Culte,
Königl.-Großherzoglicher Beschluß
vom 19. April 1849,
in Betreff eines mit Preußen abgeschlos-
senen Vertrages wegen Verhütung und
Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fi-
schereifrevel auf dem beiderseitigen Ge-
biete.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, Kö-
nig der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.,
Haben;
Nach Einsicht der im Haag am 9. Februar d.
I . zwischen der Reqierung Unsers Großherzog-
thums Luxemburg und der des Königreiches Preu-
ßen abgeschlossenen Vertrages über die Verhütung
Actes législatifs.
ADMINISTRATION GÉNÉRALE
DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES, DE LA JUSTICE
ET DES CULTES.
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 19 avril 1849,
concernant une convention conclue entre
les Gouvernements du Grand-Duché
et de la Prusse, pour la répression
des délits forestiers, de chasse et de
pêche, commis sur le territoire
limi-
trophe des deux pays.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.
Vu la convention conclue à La Haye le 9 février
dernier, entre le Gouvernement de Notre Grand-
Duché de Luxembourg et celui du Royaume de
Prusse, pour la répression des délits forestiers, de
und Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischerei-
freveln auf den angrenzenden Gebieten beider
Staaten, dessen Ratifications-Urkunden am 12.
März d. I. gehörig ausgewechselt worden sind;
Nach Einsicht des Art. 3. des Gesetzes vom 4.
Juli 1845, Nr. 1348, enthaltend eine Abänderung
des Art. 7 der Straf-Prozeßordnung;
Auf den Vorschlag Unseres einstweiligen Gene-
ral-Administrators, Präsidenten des Regierungs-
Conseils;
Beschlossen und beschließen
Einziger Artikel
Der vorerwähnte Vertrag soll in Unserm Groß-
herzogthum Luxemburg nach Form und Inhalt
vollzogen und befolgt, und zu diesem Zwecke unter
Erwähnung des Austausches der darauf bezüg-
lichen Ratifikations-Urkunden, hinter gegenwärti-
gem Beschlusse in das Verordnungs- und Verwal-
tungsblatt des Großherzogthums eingerückt werden.
Haag, den 19. April 1849.
Wilhelm.
Durch den König Großherzog.
Der einstweilige Secretär beim Cabinet Seiner
Majestät des Königs Großherzogs für die
Angelegenheiten des Großherzogthums,
J. Paquet.
Der einstweilige General-Administrator der aus-
wärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der
Culte, Präsident des Regierungsconseils,
Willmar.
chasse et de pêche, commis sur le territoire limi-
trophe des deux pays, convention dont les actes de
ratification ont été duement échangés le 12 mars
dernier ;
Va l'art. 3 de la loi du 4 juillet 1845, n° 1348
portant modification de l'art. 7 du Code d'instruc-
tion criminelle ;
Sur la proposition de Notre Administrateur-gé-
néral provisoire, président du Conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :.
Beide Regierungen verpflichten sich, die Forst-, Jagd- und Fischereifrevel, welche ihre Unter-
thanen auf dem Gebiete des anderen Theiles verübt haben möchten, nach denselben Gesetzen un-
tersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn
sie auf dem eigenen inländischen Gebiete begangen worden wären.
Gegen die Frevler soll von Amtswegen verfahren werden, sobald entweder von dem benach-
theiligten Unterthan resp. der Familie desselben eine Klage, oder von den Behörden des Staates,
in welchem das Vergehen verübt ist, eine Anzeige davon bei den Behörden des anderen Staates
eingeht.
Eine Verfolgung der Sache findet jedoch nicht weiter Statt, wenn der Einwohner des einen
Staates wegen des begangenen Vergehens in dem anderen Staate bereits verfolgt und verurtheilt
oder freigesprochen worden ist, es sei denn, daß die Verurtheilung nur in contumaciam erfolgt ist,
oder der Verurteilte sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat.
Die Forstbehörden, Waldwärter und Forstbeamten, Feldhüter und sonstigen Diener der Obrig-
keit in jedem der beiden Staaten, sollen alle mögliche Hülfe leisten, damit daselbst die Urheber und
Mitschuldigen der im Art. 1 genannten Vergehen, welche auf dem Gebiete des anderen Staates
verübt sein möchten, entdeckt und eintretenden Falles verhaftet werden.
Die Wächter und Beamten, welche in jedem der beiden Staaten mit der Ermittelung, Verfol-
gung und Feststellung derartiger Vergehen beauftragt sind, sollen befugt sein, die Spuren der-
selben, sowie die Urheber und Mitschuldigen selbst bis auf die Entfernung einer Meile (acht Kilo-
meter) in das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen.
Ereilen sie auf dieser Verfolgung die Frevler selbst, so ist es ihnen gestattet, dieselben anzu-
halten. Sie müssen jedoch die Angehaltenen alsbald an die nächste Ortsbehörde derjenigen Re-
gierung überliefern, auf deren Gebiete die Anhaltung Statt gefunden hat.
Vertrag.
Wenn diese Behörde erkennt, daß die Angehaltenen Inländer sind, so hat sie den verfolgenden
Beamten die für deren Protokoll erforderlichen Personalnachweisen über dieselben mitzutheilen,
und verfügt alsdann über deren Freilassung oder fortgeseßte Haft nach den Landesgesetzen.
Gehören die Angehaltenen unbestrittenermaaßen nicht dem Lande an, in welchem die Verhaftung
erfolgt ist, so hat die Behörde, welcher dieselben vorgeführt werden, deren alsbaldige Abführung
auf das Gebiet, wo das Vergehen verübt worden ist, zu gestatten, und nöthigenfalls den vorfüh-
renden Beamten hierbei starke Hand zu leisten.
Ist dagegen die Nationalität der Angehaltenen bestritten, so werden dieselben dem Gewahrsam
der erwähnten Ortsbehörde übergeben, welche die Entscheidung der kompetenten Behörde veranlaßt.
Letztere hat alsdann, wenn die Angehaltenen sich als Inländer erweisen, die alsbaldige Mit-
theilung der Personalnachweisen und im anderen Falle, die sofortige Auslieferung der Angehaltenen
selbst, an die Behörden des Landes, wo das Vergehen Statt gefunden hat, zu bewirken.
Die Beamten jedes der beiden Staaten sind, wenn sie sich in Gemäßheit des Art. 4 auf der
Nacheile in dem Gebiete des anderen Theiles befinden, befugt, daselbst die Geräthschaften in Be-
schlag zu nehmen, welche bei Verübung der Frevel benutzt worden sind, sowie die Gegenstände,
welche die Frevler etwa bei Verübung des Vergehens sich angeeignet haben. Diese Geräthschaften
und Gegenstände sind der nächsten Ortsobrigkeit zu übergeben, um sodann dahin abgeliefert zu
werden, wo nach den Gesetzen dieses Landes die Untersuchung wegen des begangenen Vergehens
Statt finden muß.
Finden die Beamten bei dieser Nacheile eine Haussuchung auf dem Gebiete des anderen Staa-
tes nöthig, so haben sie sich deshalb an den Friedensrichter oder dessen Stellvertreter, an den Po-
lizeizommissär oder auch an den Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter, im
nächsten Orte
zu wenden. Jeder dieser Beamten ist verpflichtet, nach den inländischen Gesetzen, unter Zu-
ziehung des requirirenden fremden Beamten, unverzüglich zur Haussuchung zu schreiten. Sollte
er jedoch gesetzlich die Haussuchung verweigern müssen, so hat er diese Weigerung schriftlich und
unter Angabe ihrer Gründe abzugeben.
Die Beamten des einen Staates, welche die Verfolgung bis in das Gebiet des anderen Staa-
tes fortsetzen, sind befugt, in diesem letzteren Lande das in ihrem Heimathsstaate aufgenommene
Protokoll über alle Thatsachen, welche auf die Verübung und Entdeckung des begangenen Fre-
vels Bezug haben, fortzusetzen und darin alles aufzuzeichnen, was sie auf ihrer Nacheile in Be-
zug auf den Frevel bemerkt haben.
Soweit es sich jedoch von Maaßregeln handelt, welche unter Zuziehung von Behörden oder Be-
amten des anderen Staates vorgenommen worden sind, soll die Aufzeichnung in dem Protokolle un-
ter Mitwirkung und Mitunterschrift dieser Behörden, oder Beamten geschehen.
Die Letzteren ha-
ben in dem Protokolle sowohl ihrer Zustimmung, als auch dessen ausdrücklich zu erwähnen, was
sie ihrerseits besonders oder abweichend zu bemerken haben.
Die Protokolle müssen stets die nothwendige Auskunft über die stattgehabten Beschlagnahmen,
sowie über den Ort und die Behörden enthalten, wo die in Beschlag genommenen Gegenstände
vorläufig niedergelegt sind. Ein Duplikat des Protokolls
ist von den nacheilenden Beamten
den zugezogenen Beamten des anderen Staates einzuhändigen, welche dasselbe zur weiteren Ver-
anlassung ihrer vorgesetzten Behörde sofort einzureichen haben.
Die Behörden und Beamten des einen Staates, welche sich weigern sollten, den in Art. 5. 6. und
7. für den Fall der Nacheile, Seitens der Beamten des anderen Staates, ihnen auferlegten Ob-
liegenheiten Genüge zu leisten, sollen ebenso zur Verantwortung und Strafe gezogen werden, als
wenn sie den Requisitionen inländischer Behörden nicht genügt hätten.
Sowohl die im Art. 7. vorgeschriebenen Protokolle, als auch alle sonstigen Akte, welche bei
Ermittelung und Bestrafung der im anderen Staate verübten Forst-, Jagd- und Fischereifrevel vor-
kommen, sollen in beiden Staaten von Stempel- und Einregistrirungsgebühren frei sein.
Die Protokolle sollen durch den Staatsprokurator des Landes, in welchem der Frevel began-
gen ist, dem Staatsprokurator des Landes, wo die Thäter sich befinden, zur unverzüglichen wei-
teren Veranlassung zugesandt werden.
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in
dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen, welche von
den kompetenten Beamten des Ortes des begangenen Frevels aufgenommen worden sind, von
den Gerichten des anderen Staates derselbe Glaube beigelegt werden, welchen die Gesetze den offiziel-
len Angaben der inländischen Beamten beilegen.
Soweit es zum Beweise der begangenen Frevel und ihres Umfanges auf Zeugenvernehmungen
ankommt, sollen auf Requisition des Staatsprokurators desjenigen Staates, wo die Untersuchung
geführt wird, die in dem anderen Staate wohnhaften Zeugen aufgefordert werden, vor den Ge-
richtsbehörden des ersteren Staates zu erscheinen. Weigern sie sich der dortigen Gestellung, so sollen
sie auf Erfordern von dem inländischen Richter vernommen und die darüber aufgenommenen
Protokolle unverzüglich der requirirenden Behörde übersandt werden.
Die Einziehung des Betrages der Strafe, sowie sämmtlicher entstandenen Kosten, bleibt aus-
schließlich dem Staate, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und das Urtheil Statt gefunden
hat, für seine eigene Rechnung überlassen.
Lediglich der Betrag des Schadenersatzes, soweit er
hat beigetrieben werden können, wird an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt, in
welchem der Frevel verübt worden ist.
Die bei Verübung, Entdeckung, Verfolgung oder Konstatirung der Forst-, Jagd- und Fische-
reifrevel begangenen Widersetzlichkeiten oder Angriffe, Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen sol-
len in jedem Staate nach dessen Gesetzen ebenso verfolgt und bestraft werden, als seien sie auf ei-
genem Gebiete und gegen die eigenen Beamten begangen worden.
Die auf der ganzen Breite der schiffbaren oder nicht schiffbaren Grenzflüsse begangenen Jagd-
oder Fischereivergehen, können durch beide Regierungen als auf eigenem Gebiete begangen ange-
sehen werden. Die Verfolgung dieser Vergehen kann auf den Antrag jeder Negierung, nach An-
leitung der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen vor den Behörden desje-
nigen Staates Statt finden, welchem der Frevler angehört.
Art. 13
Gegenwärtige Uebereinkunft soll in beiden Ländern einen Monat nach erfolgter. Auswechselung
der Ratifikationen in Wirksamkeit treten.
Sie bleibt auch nach erfolgter Aufkündigung Seitens einer der beiden contrahirenden Regie-
rungen, noch sechs Monate lang in Kraft.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll binnen zwei Monaten spätestens erfolgen.
Zur Urkunde dessen ist gegenwärtiger Vertrag von den Bevollmächtigten in zwei Exemplaren
eigenhändig unterzeichnet und untersiegelt worden.
Geschehen im Haag den neunten Februar Eintausend Achthundert Neun und Vierzig.
(L.S.) Paquet.
(L.S.)
v. Königsmark.
Der enistweilige General-Administrator der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der
Culte, Präsident des Regierungs-Conseils, bescheinigt daß der vorhergehende Vertrag ratifizirt und
die Ratifications-Urkunden am 12. März 1849 im Haag gehörig ausgewechselt worden sind.
Willmar.
Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker.
Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-
tungsblatt den 3. Mai 1849.
Der einstweilige General-Administrator der aus-
wärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der
Culte, Präsident des Regierungsconseils,
Willmar.
La convention prérappelée sera exécutée et ob-
servée, selon sa forme et teneur, dans Notre Grand-
Duché de Luxembourg, et insérée à cette fin, avec
la mention de l'échange des actes de ratifications y
relatifs, au Mémorial législatif et administratif du
Grand-Duché, à la suite du présent arrêté.
La Haye, le 19 avril 1849.
GUILLAUME.
Par le Roi Grand-Duc
Le Secrétaire provisoire attaché au cabinet
de S. M. le Roi Grand-Duc pour les
affaires du Grand-Duché,
J.
PAQUET.
L'Administrateur-général provisoire des affaires
étrangères, de la justice et des cultes, président
du Conseil,
WILLMAR.
Nachdem die Großherzoglich
Luxemburgische und die Königlich Preußische Regierungen über-
eingekommen sind, wirksame Maaßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst- Jagd- und
Fischereifrevel zu treffen und zu diesem Zwecke einen Vertrag mit einander abzuschließen, haben
Seine Majestät der König, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchstihren einstweiligen Secretär
für
die Angelegenheiten des Großherzogthums Luxemburg bei Ihrem Kabinet, den Doktor und
Professor der Geschichte, Joseph Paquet, und Seine Majestät der König von Preußen Aller-
höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederlän-
dischen Hofe, den Grafen von Königsmark, zu Bevollmächtigten ernannt, welche demnächst fol-
gende Bestimmungen verabredet haben,