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Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite « So- ciété anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck » et en approuve les

46 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (46)

Texte législatif (46 Articles)

Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite « So- ciété anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck » et en approuve les

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Vendredi, 28 août 1908.

N° 50.

Freitag, 28. August 1908.

Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise

l'établissement de la société anonyme dite « So-

ciété anonyme pour la fabrication de produits

chimiques à Ettelbruck » et en approuve les

statuts.

Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu les expéditions authentiques de deux actes

reçus les 9 juin et 12 août 1908 par le notaire

Lucien Salentiny d'Ettelbruck, portant constitu-

tion et renfermant les statuts d'une société ano-

nyme dite « Société anonyme pour la fabrica-

tion de produits chimiques à Ettelbruck », dont

le siège est à Ettelbruck, et pour l'établissement

de laquelle l'autorisation et l'approbation pré-

vues par l'art. 37 du Code de commerce sont

sollicitées ;

Vu les art. 29 et suivants du Code de com-

merce ;

Notre Conseil d'Etat entendu ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, pré-

sident du Gouvernement, et après délibération

du Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite « So- ciété anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck » et en approuve les

L'établissement de la société ano-

nyme susdite est autorisé et ses statuts, tels

qu'ils résultent des actes notariés prémention-

nés, dont les expéditions demeurent ci annexées,

sont approuvés.

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Die Errichtung der vorbezeichneten ano-

nymen Gesellschaft ist gestattet und deren Statut

in der Fassung wie sich dasselbe aus den erwähn-

ten notariellen Urkunden ergibt, von welchen je

eine Ausfertigung hier beiliegt, ist genehmigt.

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— Unter der Firma « Chemische Fabrik Actien-Gesellschaft Ettelbruck » (Société

anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck) wird hiermit zwischen den

Comparenten Hrn. Richard Rheinberger und dem obgenannten Franz Mongenast, verfahrend

in. seiner besagten Eigenschaft, und allen denjenigen, welche den gegenwärtigen Statuten

durch Erwerb von Actien beitreten, eine anonyme Gesellschaft gegründet.

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Ces autorisation et approbation sont

accordées sans préjudice des droits des inté-

ressés et Nous Nous réservons de les retirer,

Großh. Beschluß vom 25. August 1908, wodurch

die Errichtung der anonymen Gesellschaft, ge-

nannt „Chemische Fabrik Aktiengesellschaft

Ettelbrück" gestattet und deren Statut geneh-

migt wird.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Groß-

herzog von

Luxemburg, Herzog zu Nassau,

u.,

u.,

u.;

Nach Einsicht der authentischen Ausfertigungen

der am 9. Juni bzw. 12. August 1908 durch

den Notar Lucien Salentiny in Ettelbrück, auf-

genommenen Akte, betreffend die Eirichtung und

das Statut der anonymen Gesellschaft „Chemische

Fabrik Aktiengesellschaft Ettelbrück", die ihren

Sitz in Ettelbrück hat, und für welche die in Art.

37 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermäch-

tigung bezw. Genehmigung nachgesucht wird;

Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handelsgefetz-

buches ;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Beratung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

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Diese Ermächtigung und Genehmigung

sind unbeschadet der Rechte der Beteiligten ver-

liehen, und Wir behalten Uns vor, dieselben im

DU

(Annexe.)

Statut der anonymen Gesellschaft « Chemische Fabrik Actiengesellschaft Ettelbruck », wie-

es sich aus den von dem Notar Salentiny in Ettelbrück am 9. Juni und 12. August 1908 aufge-

nommenen Urkunden ergibt.

Comparenten : I . Hr. Richard Rheinberger, Chemiker zu Leipzig-Plagwitz, Giesserstrasse

Nr. 48 wohnend, verfahrend in persönlichem Namen ;

II. Hr. Dr jur. Franz Mongenast, Advokat in Diekirch, in Ettelbrück wohnhaft, handelnd in

seiner Eigenschaft als Spezialbevollmächtigter a) des Hrn. Otto Schultz, Kaufmann, wohnhaft

in Leipzig, Prendelstrasse, Nr. 4 ; — b) des Hrn Max Gœdike, Banquier in Roda, Sachsen-

Altenburg, wohnend ; — c) als Spezialbevollmächtigter des Hrn. Georg Hufner, Kaufmann

in Leipzig-Gohles, Wilhelmstrasse, Nr. 12 wohnhaft.

TITEL I . — Firma. Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft.

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— Der Sitz der Gesellschaft ist in Ettelbrück. Der Verwaltungsrat hat das Recht, in-

und ausserhalb des Grossherzogtums Zweigniederlassungen zu errichten.

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— Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation und der Verkauf von chemi-

schen Artikeln aller Art sowie die Herstellung der dazu notwendigen Verpackungen eventuell

auch der Verkauf solcher Verpackungen.

Die Gesellschaft kann sich bei andern gleichartigen Unternehmungen beteiligen, sei es

durch gemeinschaftlichen Betrieb oder durch Kapital-Einlage, sei es durch Uebernehmen von

Actien anderer Gesellschaften oder durch vertragsmässige Participation am Gewinn oder

Verlust oder sonstwie.

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Notre Ministre d'Etat, président du

Gouvernement, est chargé de l'exécution du

présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial avec

le texte des statuts approuvés.

Château de Hohenbourg, le 25 août 1908.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

MARIE-ANNE.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Falle einer Verletzung oder Nichtbefolgung des

Statuts zurükzunehmen.

Statuts zurükzunehmen.

Unser Staatsminister, Präsident der

Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlus-

ses beauftragt, der mit dem genehmigten Statut

ins „Memorial" eingerückt werden soll.

Schloß Hohenburg, den 25. August 1908.

Für den Großherzog

Dessen Statthalterin

Maria-Anna.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Zusammensetzung und Beschlussfassung gemäss den Bestimmungen des Art. 27 stattfindet,

die Zeitdauer der Gesellschaft verlängern.

TITEL II. — Actienkapital

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— Die Zeitdauer der Gesellschaft, mit Beginn vom 1. September 1908 ab, ist auf

dreissig Jahre festgesetzt. Jedoch kann eine ausserordentliche Generalversammlung, deren

en cas de violation ou de non-exécution des

statuts.

Statuts zurükzunehmen.

— Das Grundkapital beträgt vierzig tausend Frauken, eingeteilt in vierzig Actien

Nummer eins bis vierzig, jede von tausend Franken ; diese vierzig Actien sind von den vier

vorbenannten Gesellschaften ad pari übernommen worden und zwar : zehn Actien von dem

Comparenten Franz Mongenast für Rechnung seines Mandanten Hrn. Otto Schultz ; zehn

Actien von demselben für Rechnung seines Mandanten Hrn. Georg Hufner ; zehn Action von

demselben für Rechnung seines Mandanten Hrn. Max Gœdike ; endlich zehn Actien vom

Comparenten Richard Rheinberger.

Alle diese Actien sind voll bezahlt und wurde der Betrag derselben unter die Hände des

Hrn. Rheinberger eingezahlt. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf einem gemäss

Art. 27 gefassten Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung stattfinden.

Dieselbe Generalversammlung beschliesst über alle Modalitäten der neu auszugebenden

Actien, insbesondere auch über den Ausgabepreis, der zum mindesten so hoch wie der

Nennwert bemessen werden muss. Die neuen Actien sind in erster Linie den alten

Actionären im Verhältnis ihres Actienbesitzes anzubieten.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Actien sind nominativ. Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer ver-

sehen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, oder von einem Mitgliede des Ver-

waltungsrates und einem Mitgliede der Revisionskommission unter Vordruck der Firma,

unterschrieben.

Die Dividendenscheine und Talons werden in derselben Weise wie die Actien, jedoch ver-

mittels Facsimile, unterzeichnet.

Statuts zurükzunehmen.

— Der Gesellschaft gegenüber gilt als Actionär derjenige, dessen Namen in ein

diesbezügliches Register eingetragen ist ; die Uebertragung der Actie vollzieht sich und ist

der Gesellschaft gegenüber nur rechtsgültig, wenn mit Genehmigung des Verwaltungsrates

dieser Besitzwechsel in das obenerwähnte Register eingetragen wurde. Will ein Actionär

seine Actien veräussern, so sind dieselben vor der Hand den eingetragenen Actien-Besitzern

anzubieten. Die Art und Weise dieses Anerbieten, beziehungsweise die Feststellung der

Weigerung seitens der Actionäre, dieselben an sich zu ziehen, sowie der Wertsatz zu welchem

diese Actien den eingetragenen Actienbesitzern angeboten werden, wird jährlich durch den

Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt.

Werden die so angebotenen

Actien von den eingetragenen Actienbesitzern nicht erworben, so können dieselben Dritt-

personen nach Vereinbarung übertragen werden, und ist der Verwaltungsrat gehalten, diesen

Besitzwechsel in das obenerwähnte Register einzutragen. Jeder Actienbesitzer ist an die

Bestimmungen dieses Statutes gebunden. Der Gesellschaft gegenüber ist die Actie unteil-

bar. Werden neue Actien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage ausgegeben, so

fliesst dieser Mehrbetrag, nach Abzug der Kosten für die Actien-Ausgaben, in den ordent-

lichen Reservefonds.

TITEL III. — Verwaltung.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Organe der Gesellschaft sind: 1. der Verwaltungsrat; 2 die Revisions-

kommission; 3, die Generalversammlung.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Gesellschaft wird verwaltet und vertreten durch einen aus drei Mitgliedern

bestehenden Verwaltungsrat, welcher von der Generalversammlung der Actionäre jedesmal

auf sechs Jahre gewählt wird. Derselbe ist bevollmächtigt, alle Geschäfte namens der Ge-

sellschaft, namentlich auch jede Art von Kauf- und Lieferungsverträgen abzuschliessen, Be-

teiligungen in der in § 3 erwähnten Weise für die Gesellschaft einzugehen, sich für die Ge-

sellschaft mit andern Firmen zu Preiskonventionen oder Syndikaten zu vereinigen. Be-

sonders vorbehalten ist dem Verwaltungsrat

1. Die Ernennung und Entlassung der Angestellten und Agenten der Gesellschaft sowie die

Festsetzung der Bezüge derselben an Gehalt, Gratifikation und Befugnisse derselben.

2. Der Abschluss von Verträgen über An- und Verkauf von Mobilien und Immobilien der

Gesellschaft.

3. Die Anordnung der erforderlichen Neubauten, Umbauten u. Neuanlagen.

4. Der Abschluss von Pacht-und Mietverträgen.

5. Die Führung der Prozesse welche die Gesellschaft anstrengt, oder welche gegen dieselbe-

angestrengt werden, sowie der Abschluss von Vergleichen.

6. Die Feststellung der Bilanz sowie des Gewinn- und Verlustkontos für die Generalver-

sammlung der Actionäre.

7. Die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung der

Actionäre und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür.

Der Verwaltungsrat kann zur Ausführung seiner Obliegenheiten eines oder mehrere seiner

Mitglieder und auf vorher bestimmte Zeit delegieren. In besonderen Fällen kann er sich hierzu

Personen bedienen, welche nicht dem Verwaltungsrate angehören.

Statuts zurükzunehmen.

— Im Namen der Gesellschaft getätigte Verträge und übernommene Verbindlich-

keiten verpflichten, dieselbe nur, wenn sie von einem Mitgliede des Verwaltungsrates und

von dem Director gezeichnet sind, oder von dem vom Aufsichtsrate delegierten Mitgliede,

allein. Die laufende Correspondenz wird von dem Director oder von dem etwaigen hierzu

bestellten Prokuristen, gezeichnet.

Statuts zurükzunehmen.

— Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder zwei seiner

Mitglieder, so oft es die Interessen der Gesellschaft verlangen, jedoch mindestens, alle drei

Monate zusammen.

Um gültige Beschlüsse zu fassen, müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder zugegen

sein. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Stimmenmehrheit dafür ist. Bei

Stimmengleichheit wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Besteht die Stimmen-

gleichheit auch noch in dieser Sitzung, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Statuts zurükzunehmen.

— Jede zwei Jahre wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden

und ernennt einen Sekretär, welcher jedoch nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein-

braucht.

Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen dessen Geschäfte auf den Alterspräsidenten des

Verwaltungsrates über.

Statuts zurükzunehmen.

— Ueber die Verbandlungen des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt,

welches von den in den Sitzungen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes Mit-

glied erhält eine vom Vorsitzenden beglaubigte Abschrift des Protokolls zugestellt. In

dringenden Fällen kann schriftliche oder telegraphische Abstimmung erfolgen.

Statuts zurükzunehmen.

— Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, Einsicht in alle Bücher

und Schriftstücke der Gesellschaft zu nehmen, und alle Werke der Gesellschaft zu besichtigen.

Anordnungen irgend welcher Art zu treffen ist ein einzelnes Mitglied nicht berechtigt. Hierzu

ist vielmehr der Beschluss einer ordnungsmässigen Verwaltungsratssitzung erforderlich.

Statuts zurükzunehmen.

— Am Tage der ordentlichen Generalversammlung, mit Schluss derselben, scheiden

alle zwei Jahre soviel Mitglieder aus, als zur Bildung eines sechsjährigen Turnus nötig ist.

Soweit ein Turnus sich noch nicht gebildet hat, entscheidet das Loos über die Reihenfolge

des Austrittes. Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar. Jede Generalversammlung kann

die Wahl eines Verwaltungsratsmitgliedes widerrufen, wenn auch die Zeit für welche das

betreffende Mitglied gewählt ist, noch nicht abgelaufen ist. Ist die Hälfte des Verwallungs-

rates aus irgend einem Grunde ausgeschieden, so ist unverzüglich eine ausserordentliche

Generalversammlung zum Zwecke der Ergänzungswahlen zum Verwaltungsrate einzuberufen.

Die derart neugewählten Mitglieder treten in den Turnus der Ausgeschiedenen ein.

Art.

16.

Alle drei Jahre wird in der ordentlichen Jahresversammlung eine Revisions-

kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern, gewählt, zu deren Obliegenheiten es gehört

darauf zu achten, dass die Geschäfte der Gesellschaft in Uebereinstimmung mit diesen Statuten

und den Beschlüssen des Verwaltungsrates geführt werden, namentlich aber auch die Bücher,

die Kasse und sonstigen Wertbestände der Gesellschaft zu revidieren, ohne jedoch in irgend

welcher Beziehung Anordnungen zu treffen.

Jede Beanstandung ist ohne Verzug dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu melden.

Der nächsten ordentlichen Generalversammlung hat die Revisionskommission Bericht zu

erstatten.

Die Revisionskommission kann sich auf Kosten der Gesellschaft der Hilfe von Sachver-

stäudigen bedienen, ohne dass sie jedoch hierdurch ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der,

Gesellschaft enthoben wird.

Gewinn- und Verlustkonto sowie Bilanz und Geschäftsbericht des Verwaltungsrates sind

der Revisionskommission mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung

auszuhändigen

Der Bericht der Revisionskommission nebst Bilanz, Gewinn- und Verlust-

konto und Bericht des Verwaltungsrates müssen mindestens vierzehn Tage vor der ordent-

lichen Generalversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre im Büreau der Gesellschaft

aufliegen.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Revisionskommission hat das Recht zur Einberufung von Generalversamm-

lungen mit jeder ihr gutdünkenden Tagesordnung.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionskommission haben bei

Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters anzuwenden.

Für die in Ausübung ihres Amtes für die Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten.

und Conventionalstrafen haften die Mitglieder des Verwaltungsrates weder persönlich noch

solidarisch Ebenso haben sie Unglücksfälle, welche ohne ihr Verschulden sich auf dem

Werke oder dem Transporte ereignen, nicht zu vertreten.

Verwaltungsratsmitglieder, welche bei der Abstimmung ein der

Gesellschaft

entge-

gesetztes Interesse zu vertreten haben, dürfen an diesen Abstimmungen nicht teilnehmen

solches ist ausdrücklich im Protokoll der betreffenden Sitzung zu erwähnen.

Statuts zurükzunehmen.

— Für ein jedes Verwaltungsratsmitglied müssen fünftausend Franken Actien

der Gesellschaft nebst Dividendenscheinen an der Kasse der Gesellschaft hinterlegt werden.

Die Gesellschaft ist berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, sich aus diesem Depot

Ersatz zu schaffen für jeden nachgewiesenen Schaden, den das betreffende Mitglied der Ge-

sellschaft zugefügt hat.

In derselben Weise und mit der gleichen Bestimmung müssen für jedes Mitglied der Re-

visionskommission dreitausend Franken Actien der Gesellschaft nebst Dividendenscheinen

hinterlegt werden.

Die Rückgabe dieses Depots kann erst erfolgen, wenn das betreffende Mitglied nach Er-

teilung der Entlastung durch die Generalversammlung aus seinem Amte ausscheidet.

Statuts zurükzunehmen.

— Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionskommission werden

die ihnen bei Ausübung ihres Amtes entstehenden baaren Auslagen an der Kasse vergütet.

TITEL IV. — Generalversammlung.

Statuts zurükzunehmen.

— Die ordentliche Generalversammlung der Actionäre findet am letzten Samstag

des Monates Oktober am Sitze der Gesellschaft in Ettelbrück statt. Die Einladung zu den

Generalversammlungen, selbst den ausserordentlichen, muss durch ein mindestens vierzehn

Tage vor dem Versammlungstage, diesen nicht mitgerechnet, in zwei in Luxemburg erschei-

nenden Zeitungen veröffentlichtes Ausschreiben erfolgen. Die Einladung muss enthalten Ort,

Tag und Stunde sowie Tagesordnung der Versammlung, die Zeit bis wann und wo die Actien

zwecks Teilnahme an der Versammlung zu hinterlegen sind, und von wem die Einberufung

der Generalversammlung veranlasst ist.

Statuts zurükzunehmen.

— Aktionare welche in einer Generalversammlung ihr Stimmrecht selbst oder

durch einen andern bevollmächtigten Actionär ausüben wollen, haben ihre Actien bis spä-

testens zum Abend des vierten Werktages vor dem Versammlungstage, diesen nicht mitge-

rechnet, bei der Gesellschaft selbst oder bei den andern, durch den Verwaltungsrat zu be-

stimmenden Stellen innerhalb der üblichen Geschaftsstunden zu hinterlegen. Ueber die

Hinterlegung der Actien wird den Aktionären eine Quittung seitens der Depotstellen ausge-

händigt, welche als Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung dient.

In den Generalversammlungen gewahrt jede vertretene Actie eine Stimme. An der Ab-

stimmung kann niemand teilnehmen mit einer Anzahl Stimmen, welche den fünften Teil der

ausgegebenen Actien oder zwei Fünftel der vertretenen Actien übersteigt.

Jeder Actionär kann sich durch einen andern Actionär, dessen Vollmacht bei dem Protokoll

der Generalversammlung verbleibt, vertreten lassen. Gesellschaften und andere juristische

Personen werden durch ihre verfassungsmassigen Repräsentanten, Bevormundete und unter

Kuratel stehende durch ihre Vormünder beziehungsweise Kuratoren, Ehefrauen durch ihre

Ehemanner vertreten.

Statuts zurükzunehmen.

— Ausserordentliche Generalversammlungen konnen vom Vorsitzenden des Ver-

waltungsrates, auf Beschluss des letztern von der Revisionskommission oder von einem

Actionär oder einer Gruppe von Actionären, welche den Nachweis des Besitzes von min-

destens 15,000 Fr. Actien der Gesellschaft durch Hinterlegung der Actien bei der Gesell-

schaft oder bei den gemäss Art. 22 zu bestimmenden Stellen erbringen, einberufen werden.

Statuts zurükzunehmen.

— In einer Generalversammlung kann nur über diejenigen Gegenstande beraten

werden, welche in der Tagesordnung der Einladung benannt sind. Soweit nicht für die

Stellung eines Antrages besondere Bestimmungen vorgeschrieben sind, hat jeder Actionär

das Recht, Anträge zu stellen. Derartige Anträge müssen dem Vorsitzenden des Verwaltungs-

rates mindestens eine Woche vor dem Erlass der Einladung zu einer Generalversammlung

mitgeteilt ilt werden.

Statuts zurükzunehmen.

— Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltung-

rates. Derselbe wählt zwei Stimmenzabler in deren Gemeinschaft er die Präsenzliste und die

Legitimation der erschienenen Actionare festsetzt.

Bei Beanstandung entscheidet hierüber

entgültig die Versammlung selbst.

Das aus dem Vorsitzenden und den Stimmenzahlern ge-

bildete Büreau unterzeichnet das aufzunehmende Protokoll über die Verhandlungen der

Generalversammlung, welchem die Präsenzliste und etwaige Vertretungsvollmachten anzu-

fügen sind. Abstimmungen und Wahlen werden, falls die Versammlung nicht einstimmig

einen andern Modus gutheisst, durch Stimmzettel vollzogen. Vorbehaltlich der in diesem

Statut enthaltenen besondern Bestimmungen, vollziehen sich alle Beschlüsse und Wahlen der

Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wird bei Wahlen im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so tindet eine

engere Wahl zwischen denjenigen Kandidaten in doppelter Anzahl der zu wählenden statt,

welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser

engern Wahl entscheidet das Los.

Die in einer Generalversammlung ordnungsmassig und statutengemäß gefassten Beschlüsse

sind bindend für die sämtlichen Actionare, einerlei ob dieselben der Generalversammlung

beigewohnt haben oder nicht.

Statuts zurükzunehmen.

— Zum Geschäftskreis der ordentlichen Generalversammlung gehört

1.

Die Entgegennahme der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen

Geschäftsjahres nebst den Berichten des Verwaltungsrates und der Revisionskommission.

2. Beschluss über die Genehmigung der Bilanz, über die Entlastung des Verwaltungsrates

und der Revisionskommission, sowie über die Verwendung des Reingewinnes.

3. Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionskommission.

4. Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingereichte Anträge der Actionare.

Die ordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die in ihr vertretenen.

Actien die Hälfte des gesamten Actienkapitales mindestens um eine Actie übersteigen.

Statuts zurükzunehmen.

— Drei Viertel des auszugebenden Actienkapitals müssen dagegen in einer ausser-

ordentlichen Generalversammlung vertreten sein, in welcher Beschluss gefasst werden soll

über

1. Verminderung oder Erhöhung des Actienkapitals.

2. Aufnahme und Ausgabe einer Obligationsanleihe.

3. Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Hypotheken oder sonstigen Lasten.

4. Fusionierung mit einer andern Gesellschaft.

5. Abanderung der Statuten.

6. Autlosung der Gesellschaft und Verkauf der Fabrik selbst.

Derartige Beschlüsse müssen mit zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Actien gefasst

werden.

Statuts zurükzunehmen.

— Ist die erforderliche Zahl des gesammten Actienkapitals in einer einzuberufenen

Generalversammlung nicht vertreten, so wird innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer

Frist von acht Tagen eine neue Generalversammlung, deren Tagesordnung aber nur die

Punkte der nicht beschussfähigen Generalversammlung umfassen darf, einberufen. Die-neue

Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Actienkapital beschlussfahig.

Für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse bleibt jedoch dieselbe Mehrheit erforderlich, welche in der

früheren Versammlung hierzu benotigt war.

TITEL V. — Bilanz, Gewinnverteilung, Reservefonds.

Statuts zurükzunehmen.

— Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem 1. August und endet mit

dem 31. Juli des nächsten Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Geneh-

migung der Statuten.

Die Geschäftsbücher der Gesellschaft sind in erster Linie nach den Vorschriften des im

Grossherzogtum Luxemburg geltenden Code de commerce, im Uebrigen nach dem Handels-

gebrauch zu führen.

Statuts zurükzunehmen.

— Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres

werden die Geschäftsbücher abge-

schlossen. Das Vermögen und die Schulden der Gesellschaft werden nach dem Werte den

solche am Bilanztage haben, festgesetzt; Waren oder Wertpapiere, welche einen Börsenwert

oder Marktwert haben, dürfen nur zu dem Kurse, zu welchem sie am Bilanztage notiert

sind, in die Bilanz eingestellt werden. Ist der Anschaffungspreis geringer als der Börsen-

wert, so ist der Anschaffungspreis in die Bilanz zu setzen. Fabrikate und Halbfabrikate

sind höchstens zum Selbstkostenpreis zu bewerten, wobei die Handlungskosten nicht zum

Selbstkostenpreis geschlagen werden dürfen.

Sämtlicher Besitz der Gesellschaft an Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Mobilien

und Utensilien, Fuhrpark, welcher Besitz auf Kosten des Betriebes in gutem, gebrauchs-

fahigem Zustande zu erhalten ist, wird zum Werte eingestellt, welchen derselbe am Bilanztage

hat, jedoch soll der Anschaffungswert als Maximalwert gelten, wohingegen auf Amortisations-

kosten für diese Anlagen eine vom Verwaltungsrat jährlich zu bestimmende Abschreibung

als Ausgabeposten zu verbuchen ist. Diese Abschreibung, berechnet auf den ursprünglichen

Buchwert der Anlagen, ist per anno mindestens zu berechnen

1. Für Grund und Boden mit einem Prozent.

2. Für Maschinen und gehende Werke, Wasser-, Dampf-, Heizungs- usw. Anlagen mit

zehn Prozent.

3. Für Mobilien, Utensilien und Fuhrpark mit zwanzig Prozent.

Erreicht die Gesammtsumme der Abschreibungen in einem Jahre nicht ein Fünftel des

Reingewinnes, welcher nach Abzug samintlicher Ausgaben verbleibt, so ist solcher auf ein

Fünftel des Gewinnes zu ergänzen.

Zweifelhafte Ausstände sind entweder ganz abzuschreiben oder nur nach ihrem wahren

Werte abzuschätzen.

Für unerledigte Schäden und Risikos sind, soweit solche erkennbar, entsprechende Beträge

zu reservieren.

Statuts zurükzunehmen.

— Der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven bildet den Reingewinn.

Von diesem Reingewinn werden jährlich

1. Mindestens zehn Prozent in den ordentlichen Reservefonds so lange eingelegt, bis der-

selbe die Höhe des ausgegebenen Actienkapitals erreicht hat. Sinkt der ordentliche Reserve-

fonds unter die Hälfte des ausgegebenen Actienkapitals, so tritt die Dotierung mit zehn Pro-

zent wieder in Kraft. Dieser Reservefonds darf nur zur Deckung eines sich aus der Bilanz

ergebenden Verlustes herangezogen werden.

2. Etwaige Gewinnbetrage welche hei der Verausserung von Grund und Boden oder Ge-

bauden welche dem Geschäftsbetriebe dienten, oder von solchen Wertpapieren und Beteilig-

ungen erzielt werden, die zum Zwecke einer dauernden Beteiligung an einem andern Unter-

nehmen erworben wurden, werden einem besondern Reservefonds zugewiesen, aus welchem,

soweit die Mittel reichen, etwaige Verluste aus derartigen Geschaften gedeckt werden.

3. Zwanzig Prozent des Reingewinnes stehen dem Verwaltungsrate zur Verfügung behufs

Verteilung von Gratifikationen an das Personal.

4. Der Rest des Reingewinnes ist zur Dividendenzahlung an die Actionäre bestimmt.

Statuts zurükzunehmen.

— Den Termin zur Auszahlung und die Zahlstellen der Dividenden bestimmt der

Verwaltungsrat, jedoch muss die Auszahlung längstens innerhalb der auf den Schluss des

Geschaftsjahres folgenden vier Monate ertolgen. Eine weitere Hinausschiebung der Auszahl-

ung der Dividende kann nur durch die Generalversammlung erfolgen, welche über die betref-

fende Bilanz Beschluss zu fassen hat.

Statuts zurükzunehmen.

— Es ist nicht statthaft, irgend einem Actionär andere als in diesem Statut er-

wähnte Vorteile zu gewähren oder Rückzahlungen auf die Actien eines Actionars aus dem

Vermögen der Gesellschaft zu leisten.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Amortisation und respektive Ersetzung von verlorenen Actien vollziehen

sich nach luxemburger Recht.

Statuts zurükzunehmen.

— Dividendenscheine welche innerhalb fünf Jahren nach ihrer Falligkeit nicht zu

ihrer Einlösung vorgezeigt werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Die Frist von fünf

Jahren beginnt mit dem 31. Dezember des Jahres in welchem die betreffende Dividende

erklart worden ist.

Statuts zurükzunehmen.

— Neue Dividendenscheine dürfen an den Inhaber des Talons nicht ausgegeben

werden, wenn der Besitzer der Actie der Ausgabe widersprochen hat.

Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Actie auszuhändigen, wenn er die Haupt-

urkunde vorlegt.

TITEL VI. — Auflösung der Gesellschaft.

Statuts zurükzunehmen.

— Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Verwaltungsrat, der

Revisionskommission und von Actionären, welche mindestens 15,000 Fr. Gesellschafts-

kapital besitzen, gestellt werden.

Statuts zurükzunehmen.

— Erreicht der Verlust, welcher sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer

Zwischenbilanz ergibt, die Höhe der Reserven und drei Viertel des eingezahlten Kapitals, so

hat der Verwaltungsrat resp. die Revisionskommission unverzüglich eine Generalversammlung

zu berufen und dieser davon Mitteilung zu machen. Findet diese Generalversammlung keine

Mittel und Wege, diesen Verlust zu verringern oder zu beseitigen, so muss vom Verwal-

tungsrat oder der Revisionskommission eine weitere Generalversammlung einberufen werden,

welche darüber zu beschliessen hat, ob die Gesellschaft in Liquidation treten soll. Wird die

Liquidation von dieser Generalversammlung beschlossen und über die Art und Weise der-

selben nichts Näheres bestimmt, so wird sie vom Verwaltungsrate in Gemeinschaft mit der

Revisionskommission erledigt.

50a

Die Generalversammlung, welche die Liquidation beschliest, stellt auch die Machtbefug-

nisse der Liquidatoren fest.

Gerat die Gesellschaft in Konkurs, so ist hiermit die Auflosung derselben von selbst

gegeben.

Statuts zurükzunehmen.

— Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin fur den

Schluss

eines jeden Geschaftsjahres, eine Bilanz aufzustellen.

Ergibt sich nach Deckung

samtlicher Schulden der Gesellschaft ein Ueberschuss, so wird derselbe unter die Actionare

nach Massgabe ihres Actienbesitzes verteilt.

Statuts zurükzunehmen.

— Als Gerichtsstand fur alle Streitigkeiten werden die nach dem Gegenstande

derselben zustandigen Gerichte des Luxemburger Landes gewahlt.

TITEL VII. — Uebergangsbestimmungen.

Seitens samtlicher Parteien wurde Hr. Richard Rheinberger ermachtigt, alle Aenderungen

gegenwärtiger Statuten vorzunehmen und notariell dokumentieren zu lassen, welche zur

Erteilung der durch Art. 37 des Luxemburger Handelsgesetzbuches vorgesehenen Ermach-

tigung (Autorisation) regierungsseitig etwa auferlegt werden sollten.

Avis. — Pépinières de l'Etat.

Il est porté à la connaissance du public que

les pépinières de l'Etat et la pépinière commu-

nale de Luxembourg renferment les quantités

de plants renseignées au tableau ci-dessous.

Les prix des plants indiqués dans la 16me co-

lonne, comprennent tous les frais à l'exception

des frais d'emballage et de transport.

La délivrance de plants aux communes et aux

établissements publics se fait gratuitement.

II ne sera pas délivré de plants pour l'expor-

tation.

On satisfera en première ligne aux besoins

de

l'Etat; des communes et des établissements

publics, et ce dans la mesure des prévisions

renseignées aux plans de culture approuvés de

l'exercice 1908-1909.

Les demandes en délivrance de plants sont à

adresser au bureau de l'inspecteur des eaux et

forêts à Luxembourg où elles seront inscrites

dans l'ordre de leur arrivée et transmises de

suite à celui des gardes-généraux qui sera le

mieux en situation d'y satisfaire.

Luxembourg, le 25 août 1908.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Bekanntmachung. — Staatskaumschulen.

Es wird zur offentlichen Kenntnis gebracht, daß

die Staatsbaumschulen und die Baumschulen der

Stadtgemeinde Luxemburg die in nachstehendem

Verzeichnis angegebenen Pflanzlinge enthalten.

Die in Spalte 16 vermerkten Preise begreifen

alle Kosten, mit Ausnahme derjenigen fur Ver-

packung und Transport.

Die Abgabe von Pflänzlingen an die Ge-

meinden und offentlichen Anstalten erfolgt unent-

geltlich.

Fur die Ausfuhr werden keine Pflanzlinge ver-

abfolgt.

Staat, Gemeinden und offentliche Anstalten

werden zuerst bedient und zwar nach Maßgabe

der in den Kulturplanen fur 1908—1909 ver-

merkten Angaben.

Die Gesuche um Ueberlassung von Pflänzlingen

sind an die Inspektion der Gewasser und Forsten

in Luxemburg zu richten, wo sie in der Reihen-

folge ihres Eintreffens vermerkt und allsogleich

demjenigen Oberförster ubermittelt werden, welcher

am besten in der Lage ist, denselben zu ent-

sprechen.

Luxemburg, den 25 August 1908.

Der General-Direktor des Innern,

H. Kirpach.

Relevé des plants disponibles dans les pépinières de l'État pour les boisements de la campagne culturale 1908-1909.

Tot.

Zus.

15,500

18.000

1,000

19,200

3,800

3,800

3,000

2,000

2,800

3,800

3,000

5,700

5,000

33,600

10,000

100000

60,000

10,000

10,000

10,000

10,000

3,000

5,000

218000

1,500

43,000

40,000

24,850

40,000

10,000

13,000

10,000

43,000

50,000

30,000

1.500

10,000

20,000

94,000

5,800

5 800

10,000

3,000

100,350

60 000

1.000

2,000

14.800

10,000

5,800

16.000

7.700

17,000

3,000

5,000

10,000

1,200

404,150

7 »

6 »

4 »

3 »

40 »

6 »

8 »

7 »

5 »

5 »

8 »

10 »

8 »

8 »

8 »

10 »

7 »

5 »

3 »

15 »

Essence. — Holzart.

Age des plants.

Alter

der Pflanzeil

Age effectif.

Wirlüches Alter.

Durée du repiquage

Dauer der Ver-

schulung.

Pépinières. — Baumschulen.

Consdorf.

Èttelbruck.

Flaxweiler.

Hosingen.

Kœtschette.

Luxembourg.

Mamer-

Juckelsbusch.

Mersch.

Vianden.

Weiswampach.

Wiltz.

Provision

totale.

Gesammt-

vorrat

Prix des plants par 1000.

Preis der Pflanzen

per 1000.

Chêne. — Eiche

Chêne rouge. — Rot-

eiche.

Hêtre. — Buche.

Orme. — Ulme.

Frêne blanc

Weiß-

esche.

Aune blanc. — Weiß-

erle.

Erable sycomore —

Bergahorn

Bouleau

— Birke.

Acacia. — Akazie.

Prunus serotina.

Sorbier. — Vogel.

veerbaum

Feuillus. — Laub-

hölzer.

FR. CT.

Essence. — Holzart.

Age des plants,

Alter

der Pflanzen.

Age effectif.

Wirkliches Alter.

Durée du repiquage.

Dauer der Ver-

schalung.

Pépinières. — Baumschulen.

Consdorf.

Ettelbruck.

Flaxweiler.

Hosingen.

Kœlschette.

Luxembourg.

Mamer-

Juekelsbusch.

Mersch.

Vianden

Weiswampach.

Wiltz.

Provision

totale.

Gesammt-

vorrat.

Prix des plants par 1000.

Preis der Pflanzen

per 1000.

Epicéa. — Fichte.

Pin sylvestre. — Ge-

meine Riefer.

Pin noir. — Schwarz-

kiefer.

Pin Weymuth. —

Weymuthskiefer.

Mélèze. — Lärche.

Mélèze du Japon. —

Japanische Lärche,

Sapin pectine. —

Weihtanne.

30,000

125.000

90,000

300,000

15,000

15,000

10,000

10,000

10,000

5,000

1,500

2,000

12,000

11,000

5,000

170.000

250,000

200,000

300,000

26 000

22,000

12,000

220,000

220,000

230,000

40,000

60,000

1,600

10,000

29,000

10,000

1,800

1,800

245,000

220,000

400,000

500,000

140,000

220,000

300,000

300,000

400.000

300,000

1,000,000

5,000

10,000

10,000

3,000

100,000

100,000,

90,000

60,000

100,000

140,000

55,000

120,000

300,000

30,000

10,000

5,000

11 000

3.000

20,000

30,000

15,000

100,000

150,000

200,000

100,000

250,000

400.000

15,000

10,000

5,000

5,000

1,000

15,000

260,000

330,000

450,000

450,000

40,000

20,000

65,000

220,000

250 000

500,000

600,000

10,000

230,000

2,135,000

2,135 000

100,000

3,750,000

2.50,000

66,000

51,000

70,000

20,000

55,000

10,000

70,000

10,000

11,600

20,000

28,000

3,000

32,000

15,000

3,300

3,800

21,000

12,000

111,000

135,000

90.000

90,000

FR. CT

8 »

8 »

6 »

3 »

3 »

1 50

5 »

4 »

2 »

1 25

5 »

4 »

2 »

1 25

10 »

8 »

6 »

2 »

8 »

6 »

10 »

8 »

10 »

10 »

8 »

6 »

3 »

Essence. — Holzart.

Age des plants.

Alter

der Pflanzen.

Age effectif.

Wirkliches Alter.

Durée du repiquage

Dauer

der Ver-

schulung.

Pépinières. — Baumschulen.

Consdorf.

Ettelbruck.

Flaxweiler.

Hosingen.

Kœtschette-

Luxembourg.

Mamer-

«Juckelsbusch.»

Mersch

Vianden.

Weiswampach-

Wiltz.

Provision

totale.

Gesalmmt-

vorrat.

Prix des plants par 1000.

Preis der Pflanzen

per

1000.

Sapin Douglas. —

Douglastanne.

Picea sitchensis. —

Sitkafichte.

Picea Pungens. —

Stechsichte.

Abies concolor. —

Amer. Silbertanne.

Abies Nordmanniana.

— Nordmannstanne.

Pinus banksiana. —

Bankskiefer.

Résineux. — Nadel

Hölzer.

Feuillus

— Laub-

hölzer.

Totaux

11,000

14,000

2,000

14,000

10,000

5,000

2,000

1,000

10,000

10,000

722,600

15,500

738,100

980 000

19.000

999,200

10,000

4,000

11,000

8,000

3,600

1,500

10,000

883,100

33,600

916,700

1,365,000

1,365,000

960,000

960,000

10,000

20,000

10,000

2,118,000

218,000

2,336,000

1,200

3,000

843200

24,850

868050

9,000

1,260,000

43,000

1,303,000

3,000

1,553,000

1,553,000

65,000

65,000

1,580,000

50,000

1,630,000

1,200

31,000

36,000

26,000

35,000

21,000

5,000

5,600

2,500

10,800

20,000

12,329,900

404, 150

12,734,050

FR. CT.

20 »

18 »

15 »

10 »

18 »

15 »

20 »

1 8 »

15 »

20 »

20 »

18 »

12 »

10 »

Deuxième relevé des permis de chasse délivrés pour l'année de chasse 1908—1909.

N° du permis

de chasse

Date

de la délivrance.

25 août

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

26 août.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Nom et prénoms

de la partie prenante.

Klein, Jean.

Beissel, Nicolas.

Saur, Mathias.

Diederich, Victor.

Metzdorf, Nicolas.

Schons, François

Velter, Gustave.

Emringer, Eugène.

Diederich, Jacques.

Scheller, Gustave.

Seiler, Pierre.

Schmit, Jean.

Origer, Jean-Pierre.

Rivers, Jean.

Schmitz, Pierre, dit J.-P.

Risch, Charles.

Sturm, Jacques.

van Dyck, Emile.

Pescatore, Maurice.

M

me Pescatore, Maurice.

de Blignières, A.

Barbanson, Gaston.

Barbanson, Adrien.

Fonck, Jacques.

Frantzen,

Edmond.

Ensch, Ferdinand.

Berck, Fredéric, père.

Berck, Charles.

Berck, Frédéric, fils.

Greten, Auguste

Beissel, Jean.

Berens, Victor.

Marx, J.-B.-Ferdinand.

Tonnar, Jean-Pierre.

Tonnar, Michel.

Dervaux, Alice.

Heyardt, Arthur.

Wester, Jean-Pierre.

Qualité.

Cultivateur.

Propriétaire.

Vigneron.

Cultivateur.

id.

Vigneron.

Rentier.

Négociant.

Propriétaire.

Entrepreneur.

id.

Cultivateur.

Propriétaire.

id.

Négociant.

Propriétaire.

Commerçant.

Major-commandant.

Directeur de la Fayencerie.

Sans état.

Secrétaire de légation.

Avocat.

id.

Garde-particulier.

Cultivateur

Photographe.

Fermier.

id.

id.

Industriel.

Propriétaire.

Cultivateur

id.

Rosiériste.

id.

Sans état.

Garde-chasse.

Négociant.

Domicile.

Weidig.

Kleinmacher.

Remerschen.

Wecker-gare.

Berbourg.

Schwehsingen.

Remich.

Grevenmacher.

Welfrange.

Hollerich.

id.

Berchem.

Hautcharage.

Heffingen.

Fingig.

Cap.

Rumelange.

Luxembourg.

Rollingergrund.

id.

Château de Mourin.

Bruxelles.

id.

Scheidhof.

Hellange.

Paris.

Pleitringerhof.

id.

id.

Merl

Petange.

Weiler-la-Tour.

id.

Heisdorf.

id.

Senningen.

Rumelange.

Hollerich.

26 août.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Reichling, Hippolyte.

Neiertz, Jean.

Neiertz, Dominique.

Virté, Jules.

Schanen, Ernest.

Ledrut, Armand.

Scheid, Paul.

Peckels, Jean.

Weis, Emile.

Schleich, Victor.

Muller, Jean-Pierre.

Wiltgen, Nicolas.

Hendel,

Nicolas.

Gilson, François.

Besch, Pierre.

Sinner, Jean.

Hugot, Léon.

Miller, Jean-Nicolas.

Huberty, Jean-Pierre.

Loring, Jean-Pierre.

Nanquette, Mathias.

Nœsen, Valentin.

Wester, Jean.

Roth, Valentin.

Nosbusch, Jean-Pierre.

Reis, Jean.

Molitor, Joseph.

Leider, Mathias.

Jacoby, Antoine.

Fonck, Théodore.

Scholer, François.

de Puttkammer, Ad.

Miller, Jean.

Glæsener, Régnard.

Kneip, Bernard.

Fischbach, Michel.

Burger, Nicolas.

Mailliet, Théodore.

Bach, Joseph.

Schmitz, Mathias.

Hild, Mathias.

Schmit, Jean.

Négociant en vins.

Cultivateur.

Marchand de bois.

Contre-Maître.

Bijoutier.

Entrepreneur.

Rentier.

Cultivateur.

id.

Ardoisier.

Cultivateur.

Forgeron.

Cultivateur.

Entrepreneur.

Cultivateur.

id.

Mécanicien.

Cultivateur.

id.

id.

Industriel.

Cafetier.

Cultivateur.

id.

id.

Cabaretier.

id.

Cultivateur.

Accrocheur.

Etudiant.

Entrepreneur.

Major en retraite.

Cultivateur.

id.

Cultivateur.

Maçon.

Cultivateur.

id.

Substitut.

Cultivateur.

id.

Ingénieur.

Hollerich.

Mondercange.

id.

Luxembourg-gare.

id.

Luxembourg.

Redange.

Peckelshof (Michel-

Platen.

[bouch).

Bigonville.

Oberpallen.

Buschrodt.

Dellen.

Mertzig.

Medingen.

Bockoltz.

Useldange.

Berlé.

Kehmen.

Eschweiler (Wiltz).

Martelange.

Diekirch.

Fennange.

Eschweiler (Wiltz).

Weiler (Putscheid).

id.

Bœvange (Clervaux).

Landscheid.

Ettelbruck.

Mittweida.

Hollerich.

Bettendorf.

Eschweiler (Wiltz).

Bourscheid.

Bourscheid.

Weiler (Putscheid).

Nachtmanderscheid.

Schlindermander-

Diekirch.

[scheid.

Seischeid.

Heisburgerhof (Bous)

Roodt-sur-Syr.

26 août.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Schmit, Mathias.

Gilson, Jean-Pierre.

Becker, Jean Baptiste.

Didier, Jean-Baptiste.

Gaasch, Jean-Thomas.

Rischette, Jean-Baptiste.

Mark, Louis.

Wolff, Jean.

Nennig, Joseph.

Weiler, Jean-Pierre.

Musquar, Joseph.

Biver, Jean-Pierre.

Muller, Hubert.

Koch, Eugène.

Koch, Jean-Pierre.

Knepper, Eugène.

Schmitz, Jacques.

Willmart, Jules.

Mme Knepper, Eugène.

Als, Nicolas.

Knepper, Alexandre.

Hentgen, Pierre.

Berck, Pierre.

Moreau, Jean-Pierre.

Reuter, Jean-Pierre.

Reiffers, Jean.

Reuter, Alphonse.

Hoos, Emile.

Bock, Jean-Baptiste.

Marx, Pierre.

Grun, Pierre.

Henckels, Joseph.

Weistroffer, Nicolas.

Krombach, Charles,

Diederich, Jean Pierre.

Corrent, Félix.

Kintzelé, Jean-Baptiste.

Kies, Jean-Pierre.

Kremer, Eugène.

Nau, Pierre.

Pauly, Jean-Pierre.

Mergen, Jean-Pierre.

Vigneron.

Propriétaire.

Econome.

Cultivateur.

Vigneron.

Propriétaire.

Négociant.

Meunier.

Propriétaire.

Receveur communal.

Propriétaire.

id.

Pépiniériste.

Marchand de vin.

Propriétaire.

Notaire.

Propriétaire.

Rentier.

Sans état.

Greffier.

Candidat en droit.

Cultivateur.

Agronome.

Propriétaire.

Cultivateur.

Notaire.

Cultivateur.

id.

Propriétaire.

Cultivateur.

Peintre.

Géomètre.

Cultivateur.

Vétérinaire.

Cultivateur.

Cafetier.

Négociant.

Rentier.

Cultivateur.

Rentier.

Propriétaire.

Cultivateur.

Niederdonven.

Beibourg.

Mondorf-les-Bains.

Rodenbourg.

Lenningen.

Junglinster.

Differdange.

Gonsdorf.

Buchholtzerhof (Dal-

Waldbillig. [heim).

Buchholtz.

Mertert.

Langsur.

Schengen.

id.

Remich.

Garnich.

Steinsel.

Remich.

id.

id.

Bucherhof.

Scheuerhot.

Helmsange.

Eppeldorf.

Luxembourg.

Mullendorf.

Ehlange.

Esch-sur-l'Alzette.

Dondelange.

Esch-sur-l'Alzette.

Mersch.

Jean-Mathiashof.

Dudelange.

Hellange.

Rumelange.

Esch s. l'Alz.

Fentange.

Rœdgen.

Nommern.

Altzingen.

Gosseldange.

26 août.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Bettendorf, Victor.

Corsi, Benjamin.

Rivers, François.

Morbé, Jean.

Schmitz, Albert.

Diderrich, Mathias-Felix.

Dondelinger, Jean-Pierre.

Geden, Nicolas, le cadet.

Schwinnen, Jean.

Schwinnen, Joseph.

Rowland, Clément.

M

me Rowland, Clément.

Wagner, Philippe.

Hemmer, Jean.

Farnier, Pierre-Joseph.

Jungers, Mathias.

Schmitz, Nicolas.

Lahr, Eugène.

Jacoby, Corneille.

Welter, Eugène.

Filbig, Nicolas.

Mathay, Jean-Pierre.

Schrœder, Dominique.

Gales, Mathias.

Pœckes, Théodore.

Pœckes, Jean.

Sinner, Jean-Pierre.

Adam, Nicolas.

Hettinger, Nicolas.

Hoffmann, Nicolas.

Eigenbrodt, Reinhard.

Gœrens, Albert.

Kettenmeyer, Jean-Baptiste

Franck, Guillaume.

Theis, Joseph.

Rodeghiero, Emile.

Majerus, Jean.

Hoferlin, Jacques.

Heusbourg,

Nic.-Jos.

Klein, Aloyse.

Lanners, Charles.

Nuel, Jean-Pierre.

Industriel.

Cafetier.

Cultivateur.

Aubergiste.

Rentier.

Propriétaire.

id.

Cultivateur.

Aubergiste.

Négociant.

Propriétaire.

Sans état.

Propriétaire.

Cultivateur,

id.

id.

id.

Dentiste.

Ingénieur.

Sous-chef de service.

Maréchal-ferrant.

Cultivateur.

Ouvrier.

Cultivateur.

Maréchal-ferrant.

Sans état.

Propriétaire.

Vigneron.

Rentier.

Industriel.

Directeur général des H. F.

Industriel.

Meunier.

Etudiant.

Cafetier.

id.

Cultivateur.

Etudiant.

Cultivateur.

Propriétaire.

Cultivateur.

Professeur.

50 b

Bruxelles.

Rumelange.

Reuland.

Rumelange.

Dippach.

Nommern.

Lintgen.

Heinerscheid.

Wilwerwiltz.

id.

Rambrouch.

id.

Holsthum.

Beckerich.

Troine.

Moserhof (Ermsdorf).

Siebenaler.

Ettelbrück.

Tadler.

Luxembourg.

Nœrdange.

Bourscheid.

Marburg (Munshansen).

Roder.

Rumelange.

id.

Livange.

Wormeldange.

Rumelange.

Bruxelles.

Differdange.

Hollerich.

Lintgen.

Esch. s. l'Alz.

Differdange.

id.

Mecher.

Esch s. l'Alz.

Brachtenbach.

Obercolpach.

Dahl.

Liège.

26 août.

id.

id.

id.

27 août.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

28 août.

id.

id.

id.

id.

Bissen, Jean.

Reiter, Felix.

Reding, Emile.

Meyers, Henri.

Jaminet, Jean-Pierre.

Brisbois, Eugène.

van Dyck, Antoine.

Wolf, Antoine.

Collart, Eugène-Auguste.

Cannivé, Jean-Pierre.

Kauffmann, Remy.

Petry, Nicolas.

Weistroffer, Jean.

Masseler, Jean.

Brauch, Jean-Pierre.

Wilhelm, Henri.

Kihn, Jean.

Thiry, Nicolas.

Thilges, Pierre.

Chandelon, Henri.

Housse, Luc.

Sauerwem, Mathias.

Brunet, Gabriel.

Pündel, Jean.

Donckel, Aloyse.

Dostert, Jean.

Lahr, Nicolas.

Reyter, Nicolas.

Hoffmann, Joseph.

Heuardt, Emile.

Becker, Jean.

Stoffel, Mathias.

Reichling, Alexandre.

Pauly, Norbert.

Strock, Pierre.

Sossong, Pierre.

Massard, Alphonse.

Zangerlé, Fr.-Xavier.

Kohn, Emile.

Prum, Pierre.

Tenckes, Mathias.

Delvaux, Nicolas,

Cultivateur.

id.

id.

id.

Rentier.

Cultivateur.

Régisseur.

Cabaretier.

Etudiant.

Négociant.

Comptable.

Cultivateur.

id.

Cafetier.

Comptable.

Entrepreneur.

Aubergiste.

Négociant.

Cultivateur.

Ingénieur.

Avocat.

Marchand de bestiaux.

Rentier.

Hôtelier.

Industriel.

Cultivateur.

Vigneron.

Cultivateur.

Meunier.

Propriétaire.

Aubergiste.

Propriétaire.

Cultivateur.

Etudiant.

Propriétaire.

Chef-mineur.

Boulanger.

Propriétaire.

Hôtelier.

Etudiant.

Maréchal-ferrant.

Notaire.

Gœsdorf.

Heiderscheidergrund

Baschleiden.

Boulaide.

Hollerich.

Tuntingen.

Munsbach.

Tetange.

Bettembourg.

Hollerich.

id.

Gosseldange.

Jean-Mathiashof.

Hollerich.

Kockeklscheuer.

Kayl.

Bivange.

Differdange.

Ehlerange.

Rumelange.

Luxembourg.

Biwer.

Berbourg.

Ehnen.

Mertert.

Berbourg.

Remerschen.

Altwies.

Canachermuhle (Lenningen).

Hellange.

Altzingen.

Bissen.

Hassel.

Bonnevoie.

Lintgen.

Niedercorn.

Steinsel.

Allerborn.

Diekirch.

Clervaux.

Drauffelt.

Weiswampach.

28 août.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Greisch, Alphonse.

Wenkin, Jean.

Turbel, Victor.

Krier, Michel.

Hoffmann, Henri.

Meintz, Charles.

Kleyr, Georges.

Schneider, Jacques.

Tewes, Jean-Pierre.

Turmes, Pierre.

Eichhorn, Jos.-Pierre.

Avocat.

Cultivateur.

Vétérinaire.

Boucher.

Propriétaire.

Cultivateur.

Propriétaire.

Exploitant de mines.

Chef de bureau.

Rentier.

Représentant de commerce.

Esch-sur-Sûre.

Weiler (Hachiville).

Wiltz.

Esch-sur-Sûre.

Wolvelange.

Ehlerange.

Eisenborn.

Burange.

Dudelange.

Knaphoscheid.

Anvers.

Avis. — Huissiers.

Par arrêté grand-ducal du 25 ct., M. Eug.

Pierron, huissier près le tribunal d'arrondisse-

ment de Diekirch, à la résidence de Redange, a

été nommé en la même qualité près le tribunal

d'arrondissement de Luxembourg, à la résidence

de Dudelange.

Luxembourg, le 28 août 1908.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté grand-ducal du 25 août ct., M. le

Dr Pierre Godart, médecin à Grevenmacher, a

été nommé bourgmestre de la ville de Greven-

macher.

Luxembourg, le 28 août 1908.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . KlRPACH.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 25. August ct. ist

Hr. Nr. Peter Godart, Arzt zu Grevenmacher,

zum Bürgermeister der Stadt Grevenmacher er-

nannt worden.

Luxemburg, den 28. August 1908.

Der General-Direktor des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté grand-ducal du 25 août courant,

démission honorable a été accordée à M. J.-B.

Tonnar, de Heisdorf, des fonctions de bourg-

mestre de la commune de Steinsel.

Luxembourg, le 28 août 1908.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . KlRPACH.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 25. August ct. ist

Hrn.

J.

B.

Tonnar

von Heisdorf ehrenvolle

Entlassung als Bürgermeister der Gemeinde Stein-

sei bewilligt worden.

Luxemburg, den 28. August 1908.

Der General-Direktor des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.

Durch Großh. Beschluß vom 25. c. ist Hr. Eng.

Pierron,

Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht

zu Diekirch, mit dem Amtswohnsitz Redingen, in

derselben Eigenschaft beim Bezirksgericht Luxem-

burg, mit dem Amtswohnsitz Düdelingen ernannt

worden.

Luxemburg, den 28. August 1908.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Timbre.

Il résulte d'une quittance délivrée par le re-

ceveur de l'enregistrement d'Esch s.-Alz. le

22 août 1908, vol. 37 N° 64, que la société

«Couvreur frères & Cie», à Differdange, a acquitté

les droits de timbre à raison de 340 parts émi-

ses, de fr 1000 chacune, portant les numéros

1 à 340 incl.

La présente publication est destinée à satis-

faire à la disposition de l'art. 5 de la loi du

25 janvier 1872.

Luxembourg, le 27 août

1908.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Bekanntmachung. — Stempel.

Aus einer

vom

Einregistrierungs-Einnhmer

zu Esch a. d. Alz. unterm 22.

August

Band 37, Art. 64, ausgestellten Quittung erhellt

das die Gesellschaftt Couvreur frères & Cie zu

Differdingen die Stempelgebühren entrichtet hat

für 340 vergebene Anteilscheine, jede zu 1000 Fr.

welche die Arn. von 1 bis 340 einscht tragen.

Gegenwartige Bekanntmachung

foll der Be-

stimmung im. Art. 5 des Gesetzes vom 25. Januar

1872 Genuge leisten.

Luxemburg, den 27 August 1908.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Luxembourg. — Imprimerie V. Buck.

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