Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite « So- ciété anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck » et en approuve les
Table des dispositions (46)
Texte législatif (46 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Vendredi, 28 août 1908.
N° 50.
Freitag, 28. August 1908.
Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise
l'établissement de la société anonyme dite « So-
ciété anonyme pour la fabrication de produits
chimiques à Ettelbruck » et en approuve les
statuts.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu les expéditions authentiques de deux actes
reçus les 9 juin et 12 août 1908 par le notaire
Lucien Salentiny d'Ettelbruck, portant constitu-
tion et renfermant les statuts d'une société ano-
nyme dite « Société anonyme pour la fabrica-
tion de produits chimiques à Ettelbruck », dont
le siège est à Ettelbruck, et pour l'établissement
de laquelle l'autorisation et l'approbation pré-
vues par l'art. 37 du Code de commerce sont
sollicitées ;
Vu les art. 29 et suivants du Code de com-
merce ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, pré-
sident du Gouvernement, et après délibération
du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
L'établissement de la société ano-
nyme susdite est autorisé et ses statuts, tels
qu'ils résultent des actes notariés prémention-
nés, dont les expéditions demeurent ci annexées,
sont approuvés.
Die Errichtung der vorbezeichneten ano-
nymen Gesellschaft ist gestattet und deren Statut
in der Fassung wie sich dasselbe aus den erwähn-
ten notariellen Urkunden ergibt, von welchen je
eine Ausfertigung hier beiliegt, ist genehmigt.
— Unter der Firma « Chemische Fabrik Actien-Gesellschaft Ettelbruck » (Société
anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck) wird hiermit zwischen den
Comparenten Hrn. Richard Rheinberger und dem obgenannten Franz Mongenast, verfahrend
in. seiner besagten Eigenschaft, und allen denjenigen, welche den gegenwärtigen Statuten
durch Erwerb von Actien beitreten, eine anonyme Gesellschaft gegründet.
Ces autorisation et approbation sont
accordées sans préjudice des droits des inté-
ressés et Nous Nous réservons de les retirer,
Großh. Beschluß vom 25. August 1908, wodurch
die Errichtung der anonymen Gesellschaft, ge-
nannt „Chemische Fabrik Aktiengesellschaft
Ettelbrück" gestattet und deren Statut geneh-
migt wird.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Groß-
herzog von
Luxemburg, Herzog zu Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Einsicht der authentischen Ausfertigungen
der am 9. Juni bzw. 12. August 1908 durch
den Notar Lucien Salentiny in Ettelbrück, auf-
genommenen Akte, betreffend die Eirichtung und
das Statut der anonymen Gesellschaft „Chemische
Fabrik Aktiengesellschaft Ettelbrück", die ihren
Sitz in Ettelbrück hat, und für welche die in Art.
37 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermäch-
tigung bezw. Genehmigung nachgesucht wird;
Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handelsgefetz-
buches ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-
sidenten der Regierung, und nach Beratung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Diese Ermächtigung und Genehmigung
sind unbeschadet der Rechte der Beteiligten ver-
liehen, und Wir behalten Uns vor, dieselben im
DU
(Annexe.)
Statut der anonymen Gesellschaft « Chemische Fabrik Actiengesellschaft Ettelbruck », wie-
es sich aus den von dem Notar Salentiny in Ettelbrück am 9. Juni und 12. August 1908 aufge-
nommenen Urkunden ergibt.
Comparenten : I . Hr. Richard Rheinberger, Chemiker zu Leipzig-Plagwitz, Giesserstrasse
Nr. 48 wohnend, verfahrend in persönlichem Namen ;
II. Hr. Dr jur. Franz Mongenast, Advokat in Diekirch, in Ettelbrück wohnhaft, handelnd in
seiner Eigenschaft als Spezialbevollmächtigter a) des Hrn. Otto Schultz, Kaufmann, wohnhaft
in Leipzig, Prendelstrasse, Nr. 4 ; — b) des Hrn Max Gœdike, Banquier in Roda, Sachsen-
Altenburg, wohnend ; — c) als Spezialbevollmächtigter des Hrn. Georg Hufner, Kaufmann
in Leipzig-Gohles, Wilhelmstrasse, Nr. 12 wohnhaft.
TITEL I . — Firma. Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft.
— Der Sitz der Gesellschaft ist in Ettelbrück. Der Verwaltungsrat hat das Recht, in-
und ausserhalb des Grossherzogtums Zweigniederlassungen zu errichten.
— Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation und der Verkauf von chemi-
schen Artikeln aller Art sowie die Herstellung der dazu notwendigen Verpackungen eventuell
auch der Verkauf solcher Verpackungen.
Die Gesellschaft kann sich bei andern gleichartigen Unternehmungen beteiligen, sei es
durch gemeinschaftlichen Betrieb oder durch Kapital-Einlage, sei es durch Uebernehmen von
Actien anderer Gesellschaften oder durch vertragsmässige Participation am Gewinn oder
Verlust oder sonstwie.
Notre Ministre d'Etat, président du
Gouvernement, est chargé de l'exécution du
présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial avec
le texte des statuts approuvés.
Château de Hohenbourg, le 25 août 1908.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
MARIE-ANNE.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Falle einer Verletzung oder Nichtbefolgung des
Statuts zurükzunehmen.
Unser Staatsminister, Präsident der
Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlus-
ses beauftragt, der mit dem genehmigten Statut
ins „Memorial" eingerückt werden soll.
Schloß Hohenburg, den 25. August 1908.
Für den Großherzog
Dessen Statthalterin
Maria-Anna.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Zusammensetzung und Beschlussfassung gemäss den Bestimmungen des Art. 27 stattfindet,
die Zeitdauer der Gesellschaft verlängern.
TITEL II. — Actienkapital
— Die Zeitdauer der Gesellschaft, mit Beginn vom 1. September 1908 ab, ist auf
dreissig Jahre festgesetzt. Jedoch kann eine ausserordentliche Generalversammlung, deren
en cas de violation ou de non-exécution des
statuts.
— Das Grundkapital beträgt vierzig tausend Frauken, eingeteilt in vierzig Actien
Nummer eins bis vierzig, jede von tausend Franken ; diese vierzig Actien sind von den vier
vorbenannten Gesellschaften ad pari übernommen worden und zwar : zehn Actien von dem
Comparenten Franz Mongenast für Rechnung seines Mandanten Hrn. Otto Schultz ; zehn
Actien von demselben für Rechnung seines Mandanten Hrn. Georg Hufner ; zehn Action von
demselben für Rechnung seines Mandanten Hrn. Max Gœdike ; endlich zehn Actien vom
Comparenten Richard Rheinberger.
Alle diese Actien sind voll bezahlt und wurde der Betrag derselben unter die Hände des
Hrn. Rheinberger eingezahlt. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf einem gemäss
Art. 27 gefassten Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung stattfinden.
Dieselbe Generalversammlung beschliesst über alle Modalitäten der neu auszugebenden
Actien, insbesondere auch über den Ausgabepreis, der zum mindesten so hoch wie der
Nennwert bemessen werden muss. Die neuen Actien sind in erster Linie den alten
Actionären im Verhältnis ihres Actienbesitzes anzubieten.
— Die Actien sind nominativ. Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer ver-
sehen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, oder von einem Mitgliede des Ver-
waltungsrates und einem Mitgliede der Revisionskommission unter Vordruck der Firma,
unterschrieben.
Die Dividendenscheine und Talons werden in derselben Weise wie die Actien, jedoch ver-
mittels Facsimile, unterzeichnet.
— Der Gesellschaft gegenüber gilt als Actionär derjenige, dessen Namen in ein
diesbezügliches Register eingetragen ist ; die Uebertragung der Actie vollzieht sich und ist
der Gesellschaft gegenüber nur rechtsgültig, wenn mit Genehmigung des Verwaltungsrates
dieser Besitzwechsel in das obenerwähnte Register eingetragen wurde. Will ein Actionär
seine Actien veräussern, so sind dieselben vor der Hand den eingetragenen Actien-Besitzern
anzubieten. Die Art und Weise dieses Anerbieten, beziehungsweise die Feststellung der
Weigerung seitens der Actionäre, dieselben an sich zu ziehen, sowie der Wertsatz zu welchem
diese Actien den eingetragenen Actienbesitzern angeboten werden, wird jährlich durch den
Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt.
Werden die so angebotenen
Actien von den eingetragenen Actienbesitzern nicht erworben, so können dieselben Dritt-
personen nach Vereinbarung übertragen werden, und ist der Verwaltungsrat gehalten, diesen
Besitzwechsel in das obenerwähnte Register einzutragen. Jeder Actienbesitzer ist an die
Bestimmungen dieses Statutes gebunden. Der Gesellschaft gegenüber ist die Actie unteil-
bar. Werden neue Actien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage ausgegeben, so
fliesst dieser Mehrbetrag, nach Abzug der Kosten für die Actien-Ausgaben, in den ordent-
lichen Reservefonds.
TITEL III. — Verwaltung.
— Die Organe der Gesellschaft sind: 1. der Verwaltungsrat; 2 die Revisions-
kommission; 3, die Generalversammlung.
— Die Gesellschaft wird verwaltet und vertreten durch einen aus drei Mitgliedern
bestehenden Verwaltungsrat, welcher von der Generalversammlung der Actionäre jedesmal
auf sechs Jahre gewählt wird. Derselbe ist bevollmächtigt, alle Geschäfte namens der Ge-
sellschaft, namentlich auch jede Art von Kauf- und Lieferungsverträgen abzuschliessen, Be-
teiligungen in der in § 3 erwähnten Weise für die Gesellschaft einzugehen, sich für die Ge-
sellschaft mit andern Firmen zu Preiskonventionen oder Syndikaten zu vereinigen. Be-
sonders vorbehalten ist dem Verwaltungsrat
1. Die Ernennung und Entlassung der Angestellten und Agenten der Gesellschaft sowie die
Festsetzung der Bezüge derselben an Gehalt, Gratifikation und Befugnisse derselben.
2. Der Abschluss von Verträgen über An- und Verkauf von Mobilien und Immobilien der
Gesellschaft.
3. Die Anordnung der erforderlichen Neubauten, Umbauten u. Neuanlagen.
4. Der Abschluss von Pacht-und Mietverträgen.
5. Die Führung der Prozesse welche die Gesellschaft anstrengt, oder welche gegen dieselbe-
angestrengt werden, sowie der Abschluss von Vergleichen.
6. Die Feststellung der Bilanz sowie des Gewinn- und Verlustkontos für die Generalver-
sammlung der Actionäre.
7. Die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung der
Actionäre und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür.
Der Verwaltungsrat kann zur Ausführung seiner Obliegenheiten eines oder mehrere seiner
Mitglieder und auf vorher bestimmte Zeit delegieren. In besonderen Fällen kann er sich hierzu
Personen bedienen, welche nicht dem Verwaltungsrate angehören.
— Im Namen der Gesellschaft getätigte Verträge und übernommene Verbindlich-
keiten verpflichten, dieselbe nur, wenn sie von einem Mitgliede des Verwaltungsrates und
von dem Director gezeichnet sind, oder von dem vom Aufsichtsrate delegierten Mitgliede,
allein. Die laufende Correspondenz wird von dem Director oder von dem etwaigen hierzu
bestellten Prokuristen, gezeichnet.
— Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder zwei seiner
Mitglieder, so oft es die Interessen der Gesellschaft verlangen, jedoch mindestens, alle drei
Monate zusammen.
Um gültige Beschlüsse zu fassen, müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder zugegen
sein. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Stimmenmehrheit dafür ist. Bei
Stimmengleichheit wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Besteht die Stimmen-
gleichheit auch noch in dieser Sitzung, so gilt der Antrag als abgelehnt.
— Jede zwei Jahre wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und ernennt einen Sekretär, welcher jedoch nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein-
braucht.
Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen dessen Geschäfte auf den Alterspräsidenten des
Verwaltungsrates über.
— Ueber die Verbandlungen des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt,
welches von den in den Sitzungen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes Mit-
glied erhält eine vom Vorsitzenden beglaubigte Abschrift des Protokolls zugestellt. In
dringenden Fällen kann schriftliche oder telegraphische Abstimmung erfolgen.
— Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, Einsicht in alle Bücher
und Schriftstücke der Gesellschaft zu nehmen, und alle Werke der Gesellschaft zu besichtigen.
Anordnungen irgend welcher Art zu treffen ist ein einzelnes Mitglied nicht berechtigt. Hierzu
ist vielmehr der Beschluss einer ordnungsmässigen Verwaltungsratssitzung erforderlich.
— Am Tage der ordentlichen Generalversammlung, mit Schluss derselben, scheiden
alle zwei Jahre soviel Mitglieder aus, als zur Bildung eines sechsjährigen Turnus nötig ist.
Soweit ein Turnus sich noch nicht gebildet hat, entscheidet das Loos über die Reihenfolge
des Austrittes. Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar. Jede Generalversammlung kann
die Wahl eines Verwaltungsratsmitgliedes widerrufen, wenn auch die Zeit für welche das
betreffende Mitglied gewählt ist, noch nicht abgelaufen ist. Ist die Hälfte des Verwallungs-
rates aus irgend einem Grunde ausgeschieden, so ist unverzüglich eine ausserordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Ergänzungswahlen zum Verwaltungsrate einzuberufen.
Die derart neugewählten Mitglieder treten in den Turnus der Ausgeschiedenen ein.
Art.
16.
Alle drei Jahre wird in der ordentlichen Jahresversammlung eine Revisions-
kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern, gewählt, zu deren Obliegenheiten es gehört
darauf zu achten, dass die Geschäfte der Gesellschaft in Uebereinstimmung mit diesen Statuten
und den Beschlüssen des Verwaltungsrates geführt werden, namentlich aber auch die Bücher,
die Kasse und sonstigen Wertbestände der Gesellschaft zu revidieren, ohne jedoch in irgend
welcher Beziehung Anordnungen zu treffen.
Jede Beanstandung ist ohne Verzug dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu melden.
Der nächsten ordentlichen Generalversammlung hat die Revisionskommission Bericht zu
erstatten.
Die Revisionskommission kann sich auf Kosten der Gesellschaft der Hilfe von Sachver-
stäudigen bedienen, ohne dass sie jedoch hierdurch ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der,
Gesellschaft enthoben wird.
Gewinn- und Verlustkonto sowie Bilanz und Geschäftsbericht des Verwaltungsrates sind
der Revisionskommission mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung
auszuhändigen
Der Bericht der Revisionskommission nebst Bilanz, Gewinn- und Verlust-
konto und Bericht des Verwaltungsrates müssen mindestens vierzehn Tage vor der ordent-
lichen Generalversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre im Büreau der Gesellschaft
aufliegen.
— Die Revisionskommission hat das Recht zur Einberufung von Generalversamm-
lungen mit jeder ihr gutdünkenden Tagesordnung.
— Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionskommission haben bei
Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters anzuwenden.
Für die in Ausübung ihres Amtes für die Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten.
und Conventionalstrafen haften die Mitglieder des Verwaltungsrates weder persönlich noch
solidarisch Ebenso haben sie Unglücksfälle, welche ohne ihr Verschulden sich auf dem
Werke oder dem Transporte ereignen, nicht zu vertreten.
Verwaltungsratsmitglieder, welche bei der Abstimmung ein der
Gesellschaft
entge-
gesetztes Interesse zu vertreten haben, dürfen an diesen Abstimmungen nicht teilnehmen
solches ist ausdrücklich im Protokoll der betreffenden Sitzung zu erwähnen.
— Für ein jedes Verwaltungsratsmitglied müssen fünftausend Franken Actien
der Gesellschaft nebst Dividendenscheinen an der Kasse der Gesellschaft hinterlegt werden.
Die Gesellschaft ist berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, sich aus diesem Depot
Ersatz zu schaffen für jeden nachgewiesenen Schaden, den das betreffende Mitglied der Ge-
sellschaft zugefügt hat.
In derselben Weise und mit der gleichen Bestimmung müssen für jedes Mitglied der Re-
visionskommission dreitausend Franken Actien der Gesellschaft nebst Dividendenscheinen
hinterlegt werden.
Die Rückgabe dieses Depots kann erst erfolgen, wenn das betreffende Mitglied nach Er-
teilung der Entlastung durch die Generalversammlung aus seinem Amte ausscheidet.
— Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionskommission werden
die ihnen bei Ausübung ihres Amtes entstehenden baaren Auslagen an der Kasse vergütet.
TITEL IV. — Generalversammlung.
— Die ordentliche Generalversammlung der Actionäre findet am letzten Samstag
des Monates Oktober am Sitze der Gesellschaft in Ettelbrück statt. Die Einladung zu den
Generalversammlungen, selbst den ausserordentlichen, muss durch ein mindestens vierzehn
Tage vor dem Versammlungstage, diesen nicht mitgerechnet, in zwei in Luxemburg erschei-
nenden Zeitungen veröffentlichtes Ausschreiben erfolgen. Die Einladung muss enthalten Ort,
Tag und Stunde sowie Tagesordnung der Versammlung, die Zeit bis wann und wo die Actien
zwecks Teilnahme an der Versammlung zu hinterlegen sind, und von wem die Einberufung
der Generalversammlung veranlasst ist.
— Aktionare welche in einer Generalversammlung ihr Stimmrecht selbst oder
durch einen andern bevollmächtigten Actionär ausüben wollen, haben ihre Actien bis spä-
testens zum Abend des vierten Werktages vor dem Versammlungstage, diesen nicht mitge-
rechnet, bei der Gesellschaft selbst oder bei den andern, durch den Verwaltungsrat zu be-
stimmenden Stellen innerhalb der üblichen Geschaftsstunden zu hinterlegen. Ueber die
Hinterlegung der Actien wird den Aktionären eine Quittung seitens der Depotstellen ausge-
händigt, welche als Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung dient.
In den Generalversammlungen gewahrt jede vertretene Actie eine Stimme. An der Ab-
stimmung kann niemand teilnehmen mit einer Anzahl Stimmen, welche den fünften Teil der
ausgegebenen Actien oder zwei Fünftel der vertretenen Actien übersteigt.
Jeder Actionär kann sich durch einen andern Actionär, dessen Vollmacht bei dem Protokoll
der Generalversammlung verbleibt, vertreten lassen. Gesellschaften und andere juristische
Personen werden durch ihre verfassungsmassigen Repräsentanten, Bevormundete und unter
Kuratel stehende durch ihre Vormünder beziehungsweise Kuratoren, Ehefrauen durch ihre
Ehemanner vertreten.
— Ausserordentliche Generalversammlungen konnen vom Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates, auf Beschluss des letztern von der Revisionskommission oder von einem
Actionär oder einer Gruppe von Actionären, welche den Nachweis des Besitzes von min-
destens 15,000 Fr. Actien der Gesellschaft durch Hinterlegung der Actien bei der Gesell-
schaft oder bei den gemäss Art. 22 zu bestimmenden Stellen erbringen, einberufen werden.
— In einer Generalversammlung kann nur über diejenigen Gegenstande beraten
werden, welche in der Tagesordnung der Einladung benannt sind. Soweit nicht für die
Stellung eines Antrages besondere Bestimmungen vorgeschrieben sind, hat jeder Actionär
das Recht, Anträge zu stellen. Derartige Anträge müssen dem Vorsitzenden des Verwaltungs-
rates mindestens eine Woche vor dem Erlass der Einladung zu einer Generalversammlung
mitgeteilt ilt werden.
— Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltung-
rates. Derselbe wählt zwei Stimmenzabler in deren Gemeinschaft er die Präsenzliste und die
Legitimation der erschienenen Actionare festsetzt.
Bei Beanstandung entscheidet hierüber
entgültig die Versammlung selbst.
Das aus dem Vorsitzenden und den Stimmenzahlern ge-
bildete Büreau unterzeichnet das aufzunehmende Protokoll über die Verhandlungen der
Generalversammlung, welchem die Präsenzliste und etwaige Vertretungsvollmachten anzu-
fügen sind. Abstimmungen und Wahlen werden, falls die Versammlung nicht einstimmig
einen andern Modus gutheisst, durch Stimmzettel vollzogen. Vorbehaltlich der in diesem
Statut enthaltenen besondern Bestimmungen, vollziehen sich alle Beschlüsse und Wahlen der
Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wird bei Wahlen im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so tindet eine
engere Wahl zwischen denjenigen Kandidaten in doppelter Anzahl der zu wählenden statt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser
engern Wahl entscheidet das Los.
Die in einer Generalversammlung ordnungsmassig und statutengemäß gefassten Beschlüsse
sind bindend für die sämtlichen Actionare, einerlei ob dieselben der Generalversammlung
beigewohnt haben oder nicht.
— Zum Geschäftskreis der ordentlichen Generalversammlung gehört
1.
Die Entgegennahme der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen
Geschäftsjahres nebst den Berichten des Verwaltungsrates und der Revisionskommission.
2. Beschluss über die Genehmigung der Bilanz, über die Entlastung des Verwaltungsrates
und der Revisionskommission, sowie über die Verwendung des Reingewinnes.
3. Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionskommission.
4. Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingereichte Anträge der Actionare.
Die ordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die in ihr vertretenen.
Actien die Hälfte des gesamten Actienkapitales mindestens um eine Actie übersteigen.
— Drei Viertel des auszugebenden Actienkapitals müssen dagegen in einer ausser-
ordentlichen Generalversammlung vertreten sein, in welcher Beschluss gefasst werden soll
über
1. Verminderung oder Erhöhung des Actienkapitals.
2. Aufnahme und Ausgabe einer Obligationsanleihe.
3. Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Hypotheken oder sonstigen Lasten.
4. Fusionierung mit einer andern Gesellschaft.
5. Abanderung der Statuten.
6. Autlosung der Gesellschaft und Verkauf der Fabrik selbst.
Derartige Beschlüsse müssen mit zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Actien gefasst
werden.
— Ist die erforderliche Zahl des gesammten Actienkapitals in einer einzuberufenen
Generalversammlung nicht vertreten, so wird innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer
Frist von acht Tagen eine neue Generalversammlung, deren Tagesordnung aber nur die
Punkte der nicht beschussfähigen Generalversammlung umfassen darf, einberufen. Die-neue
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Actienkapital beschlussfahig.
Für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse bleibt jedoch dieselbe Mehrheit erforderlich, welche in der
früheren Versammlung hierzu benotigt war.
TITEL V. — Bilanz, Gewinnverteilung, Reservefonds.
— Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem 1. August und endet mit
dem 31. Juli des nächsten Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Geneh-
migung der Statuten.
Die Geschäftsbücher der Gesellschaft sind in erster Linie nach den Vorschriften des im
Grossherzogtum Luxemburg geltenden Code de commerce, im Uebrigen nach dem Handels-
gebrauch zu führen.
— Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres
werden die Geschäftsbücher abge-
schlossen. Das Vermögen und die Schulden der Gesellschaft werden nach dem Werte den
solche am Bilanztage haben, festgesetzt; Waren oder Wertpapiere, welche einen Börsenwert
oder Marktwert haben, dürfen nur zu dem Kurse, zu welchem sie am Bilanztage notiert
sind, in die Bilanz eingestellt werden. Ist der Anschaffungspreis geringer als der Börsen-
wert, so ist der Anschaffungspreis in die Bilanz zu setzen. Fabrikate und Halbfabrikate
sind höchstens zum Selbstkostenpreis zu bewerten, wobei die Handlungskosten nicht zum
Selbstkostenpreis geschlagen werden dürfen.
Sämtlicher Besitz der Gesellschaft an Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Mobilien
und Utensilien, Fuhrpark, welcher Besitz auf Kosten des Betriebes in gutem, gebrauchs-
fahigem Zustande zu erhalten ist, wird zum Werte eingestellt, welchen derselbe am Bilanztage
hat, jedoch soll der Anschaffungswert als Maximalwert gelten, wohingegen auf Amortisations-
kosten für diese Anlagen eine vom Verwaltungsrat jährlich zu bestimmende Abschreibung
als Ausgabeposten zu verbuchen ist. Diese Abschreibung, berechnet auf den ursprünglichen
Buchwert der Anlagen, ist per anno mindestens zu berechnen
1. Für Grund und Boden mit einem Prozent.
2. Für Maschinen und gehende Werke, Wasser-, Dampf-, Heizungs- usw. Anlagen mit
zehn Prozent.
3. Für Mobilien, Utensilien und Fuhrpark mit zwanzig Prozent.
Erreicht die Gesammtsumme der Abschreibungen in einem Jahre nicht ein Fünftel des
Reingewinnes, welcher nach Abzug samintlicher Ausgaben verbleibt, so ist solcher auf ein
Fünftel des Gewinnes zu ergänzen.
Zweifelhafte Ausstände sind entweder ganz abzuschreiben oder nur nach ihrem wahren
Werte abzuschätzen.
Für unerledigte Schäden und Risikos sind, soweit solche erkennbar, entsprechende Beträge
zu reservieren.
— Der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven bildet den Reingewinn.
Von diesem Reingewinn werden jährlich
1. Mindestens zehn Prozent in den ordentlichen Reservefonds so lange eingelegt, bis der-
selbe die Höhe des ausgegebenen Actienkapitals erreicht hat. Sinkt der ordentliche Reserve-
fonds unter die Hälfte des ausgegebenen Actienkapitals, so tritt die Dotierung mit zehn Pro-
zent wieder in Kraft. Dieser Reservefonds darf nur zur Deckung eines sich aus der Bilanz
ergebenden Verlustes herangezogen werden.
2. Etwaige Gewinnbetrage welche hei der Verausserung von Grund und Boden oder Ge-
bauden welche dem Geschäftsbetriebe dienten, oder von solchen Wertpapieren und Beteilig-
ungen erzielt werden, die zum Zwecke einer dauernden Beteiligung an einem andern Unter-
nehmen erworben wurden, werden einem besondern Reservefonds zugewiesen, aus welchem,
soweit die Mittel reichen, etwaige Verluste aus derartigen Geschaften gedeckt werden.
3. Zwanzig Prozent des Reingewinnes stehen dem Verwaltungsrate zur Verfügung behufs
Verteilung von Gratifikationen an das Personal.
4. Der Rest des Reingewinnes ist zur Dividendenzahlung an die Actionäre bestimmt.
— Den Termin zur Auszahlung und die Zahlstellen der Dividenden bestimmt der
Verwaltungsrat, jedoch muss die Auszahlung längstens innerhalb der auf den Schluss des
Geschaftsjahres folgenden vier Monate ertolgen. Eine weitere Hinausschiebung der Auszahl-
ung der Dividende kann nur durch die Generalversammlung erfolgen, welche über die betref-
fende Bilanz Beschluss zu fassen hat.
— Es ist nicht statthaft, irgend einem Actionär andere als in diesem Statut er-
wähnte Vorteile zu gewähren oder Rückzahlungen auf die Actien eines Actionars aus dem
Vermögen der Gesellschaft zu leisten.
— Die Amortisation und respektive Ersetzung von verlorenen Actien vollziehen
sich nach luxemburger Recht.
— Dividendenscheine welche innerhalb fünf Jahren nach ihrer Falligkeit nicht zu
ihrer Einlösung vorgezeigt werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Die Frist von fünf
Jahren beginnt mit dem 31. Dezember des Jahres in welchem die betreffende Dividende
erklart worden ist.
— Neue Dividendenscheine dürfen an den Inhaber des Talons nicht ausgegeben
werden, wenn der Besitzer der Actie der Ausgabe widersprochen hat.
Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Actie auszuhändigen, wenn er die Haupt-
urkunde vorlegt.
TITEL VI. — Auflösung der Gesellschaft.
— Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Verwaltungsrat, der
Revisionskommission und von Actionären, welche mindestens 15,000 Fr. Gesellschafts-
kapital besitzen, gestellt werden.
— Erreicht der Verlust, welcher sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz ergibt, die Höhe der Reserven und drei Viertel des eingezahlten Kapitals, so
hat der Verwaltungsrat resp. die Revisionskommission unverzüglich eine Generalversammlung
zu berufen und dieser davon Mitteilung zu machen. Findet diese Generalversammlung keine
Mittel und Wege, diesen Verlust zu verringern oder zu beseitigen, so muss vom Verwal-
tungsrat oder der Revisionskommission eine weitere Generalversammlung einberufen werden,
welche darüber zu beschliessen hat, ob die Gesellschaft in Liquidation treten soll. Wird die
Liquidation von dieser Generalversammlung beschlossen und über die Art und Weise der-
selben nichts Näheres bestimmt, so wird sie vom Verwaltungsrate in Gemeinschaft mit der
Revisionskommission erledigt.
50a
Die Generalversammlung, welche die Liquidation beschliest, stellt auch die Machtbefug-
nisse der Liquidatoren fest.
Gerat die Gesellschaft in Konkurs, so ist hiermit die Auflosung derselben von selbst
gegeben.
— Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin fur den
Schluss
eines jeden Geschaftsjahres, eine Bilanz aufzustellen.
Ergibt sich nach Deckung
samtlicher Schulden der Gesellschaft ein Ueberschuss, so wird derselbe unter die Actionare
nach Massgabe ihres Actienbesitzes verteilt.
— Als Gerichtsstand fur alle Streitigkeiten werden die nach dem Gegenstande
derselben zustandigen Gerichte des Luxemburger Landes gewahlt.
TITEL VII. — Uebergangsbestimmungen.
Seitens samtlicher Parteien wurde Hr. Richard Rheinberger ermachtigt, alle Aenderungen
gegenwärtiger Statuten vorzunehmen und notariell dokumentieren zu lassen, welche zur
Erteilung der durch Art. 37 des Luxemburger Handelsgesetzbuches vorgesehenen Ermach-
tigung (Autorisation) regierungsseitig etwa auferlegt werden sollten.
Avis. — Pépinières de l'Etat.
Il est porté à la connaissance du public que
les pépinières de l'Etat et la pépinière commu-
nale de Luxembourg renferment les quantités
de plants renseignées au tableau ci-dessous.
Les prix des plants indiqués dans la 16me co-
lonne, comprennent tous les frais à l'exception
des frais d'emballage et de transport.
La délivrance de plants aux communes et aux
établissements publics se fait gratuitement.
II ne sera pas délivré de plants pour l'expor-
tation.
On satisfera en première ligne aux besoins
de
l'Etat; des communes et des établissements
publics, et ce dans la mesure des prévisions
renseignées aux plans de culture approuvés de
l'exercice 1908-1909.
Les demandes en délivrance de plants sont à
adresser au bureau de l'inspecteur des eaux et
forêts à Luxembourg où elles seront inscrites
dans l'ordre de leur arrivée et transmises de
suite à celui des gardes-généraux qui sera le
mieux en situation d'y satisfaire.
Luxembourg, le 25 août 1908.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Staatskaumschulen.
Es wird zur offentlichen Kenntnis gebracht, daß
die Staatsbaumschulen und die Baumschulen der
Stadtgemeinde Luxemburg die in nachstehendem
Verzeichnis angegebenen Pflanzlinge enthalten.
Die in Spalte 16 vermerkten Preise begreifen
alle Kosten, mit Ausnahme derjenigen fur Ver-
packung und Transport.
Die Abgabe von Pflänzlingen an die Ge-
meinden und offentlichen Anstalten erfolgt unent-
geltlich.
Fur die Ausfuhr werden keine Pflanzlinge ver-
abfolgt.
Staat, Gemeinden und offentliche Anstalten
werden zuerst bedient und zwar nach Maßgabe
der in den Kulturplanen fur 1908—1909 ver-
merkten Angaben.
Die Gesuche um Ueberlassung von Pflänzlingen
sind an die Inspektion der Gewasser und Forsten
in Luxemburg zu richten, wo sie in der Reihen-
folge ihres Eintreffens vermerkt und allsogleich
demjenigen Oberförster ubermittelt werden, welcher
am besten in der Lage ist, denselben zu ent-
sprechen.
Luxemburg, den 25 August 1908.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Relevé des plants disponibles dans les pépinières de l'État pour les boisements de la campagne culturale 1908-1909.
Tot.
Zus.
15,500
18.000
1,000
19,200
3,800
3,800
3,000
2,000
2,800
3,800
3,000
5,700
5,000
33,600
10,000
100000
60,000
10,000
10,000
10,000
10,000
3,000
5,000
218000
1,500
43,000
40,000
24,850
40,000
10,000
13,000
10,000
43,000
50,000
30,000
1.500
10,000
20,000
94,000
5,800
5 800
10,000
3,000
100,350
60 000
1.000
2,000
14.800
10,000
5,800
16.000
7.700
17,000
3,000
5,000
10,000
1,200
404,150
7 »
6 »
4 »
3 »
40 »
6 »
8 »
7 »
5 »
5 »
8 »
10 »
8 »
8 »
8 »
10 »
7 »
5 »
3 »
15 »
Essence. — Holzart.
Age des plants.
Alter
der Pflanzeil
Age effectif.
Wirlüches Alter.
Durée du repiquage
Dauer der Ver-
schulung.
Pépinières. — Baumschulen.
Consdorf.
Èttelbruck.
Flaxweiler.
Hosingen.
Kœtschette.
Luxembourg.
Mamer-
Juckelsbusch.
Mersch.
Vianden.
Weiswampach.
Wiltz.
Provision
totale.
Gesammt-
vorrat
Prix des plants par 1000.
Preis der Pflanzen
per 1000.
Chêne. — Eiche
Chêne rouge. — Rot-
eiche.
Hêtre. — Buche.
Orme. — Ulme.
Frêne blanc
Weiß-
esche.
Aune blanc. — Weiß-
erle.
Erable sycomore —
Bergahorn
Bouleau
— Birke.
Acacia. — Akazie.
Prunus serotina.
Sorbier. — Vogel.
veerbaum
Feuillus. — Laub-
hölzer.
FR. CT.
Essence. — Holzart.
Age des plants,
Alter
der Pflanzen.
Age effectif.
Wirkliches Alter.
Durée du repiquage.
Dauer der Ver-
schalung.
Pépinières. — Baumschulen.
Consdorf.
Ettelbruck.
Flaxweiler.
Hosingen.
Kœlschette.
Luxembourg.
Mamer-
Juekelsbusch.
Mersch.
Vianden
Weiswampach.
Wiltz.
Provision
totale.
Gesammt-
vorrat.
Prix des plants par 1000.
Preis der Pflanzen
per 1000.
Epicéa. — Fichte.
Pin sylvestre. — Ge-
meine Riefer.
Pin noir. — Schwarz-
kiefer.
Pin Weymuth. —
Weymuthskiefer.
Mélèze. — Lärche.
Mélèze du Japon. —
Japanische Lärche,
Sapin pectine. —
Weihtanne.
30,000
125.000
90,000
300,000
15,000
15,000
10,000
10,000
10,000
5,000
1,500
2,000
12,000
11,000
5,000
170.000
250,000
200,000
300,000
26 000
22,000
12,000
220,000
220,000
230,000
40,000
60,000
1,600
10,000
29,000
10,000
1,800
1,800
245,000
220,000
400,000
500,000
140,000
220,000
300,000
300,000
400.000
300,000
1,000,000
5,000
10,000
10,000
3,000
100,000
100,000,
90,000
60,000
100,000
140,000
55,000
120,000
300,000
30,000
10,000
5,000
11 000
3.000
20,000
30,000
15,000
100,000
150,000
200,000
100,000
250,000
400.000
15,000
10,000
5,000
5,000
1,000
15,000
260,000
330,000
450,000
450,000
40,000
20,000
65,000
220,000
250 000
500,000
600,000
10,000
230,000
2,135,000
2,135 000
100,000
3,750,000
2.50,000
66,000
51,000
70,000
20,000
55,000
10,000
70,000
10,000
11,600
20,000
28,000
3,000
32,000
15,000
3,300
3,800
21,000
12,000
111,000
135,000
90.000
90,000
FR. CT
8 »
8 »
6 »
3 »
3 »
1 50
5 »
4 »
2 »
1 25
5 »
4 »
2 »
1 25
10 »
8 »
6 »
2 »
8 »
6 »
10 »
8 »
10 »
10 »
8 »
6 »
3 »
Essence. — Holzart.
Age des plants.
Alter
der Pflanzen.
Age effectif.
Wirkliches Alter.
Durée du repiquage
Dauer
der Ver-
schulung.
Pépinières. — Baumschulen.
Consdorf.
Ettelbruck.
Flaxweiler.
Hosingen.
Kœtschette-
Luxembourg.
Mamer-
«Juckelsbusch.»
Mersch
Vianden.
Weiswampach-
Wiltz.
Provision
totale.
Gesalmmt-
vorrat.
Prix des plants par 1000.
Preis der Pflanzen
per
1000.
Sapin Douglas. —
Douglastanne.
Picea sitchensis. —
Sitkafichte.
Picea Pungens. —
Stechsichte.
Abies concolor. —
Amer. Silbertanne.
Abies Nordmanniana.
— Nordmannstanne.
Pinus banksiana. —
Bankskiefer.
Résineux. — Nadel
Hölzer.
Feuillus
— Laub-
hölzer.
Totaux
11,000
14,000
2,000
14,000
10,000
5,000
2,000
1,000
10,000
10,000
722,600
15,500
738,100
980 000
19.000
999,200
10,000
4,000
11,000
8,000
3,600
1,500
10,000
883,100
33,600
916,700
1,365,000
1,365,000
960,000
960,000
10,000
20,000
10,000
2,118,000
218,000
2,336,000
1,200
3,000
843200
24,850
868050
9,000
1,260,000
43,000
1,303,000
3,000
1,553,000
1,553,000
65,000
65,000
1,580,000
50,000
1,630,000
1,200
31,000
36,000
26,000
35,000
21,000
5,000
5,600
2,500
10,800
20,000
12,329,900
404, 150
12,734,050
FR. CT.
20 »
18 »
15 »
10 »
18 »
15 »
20 »
1 8 »
15 »
20 »
20 »
18 »
12 »
10 »
Deuxième relevé des permis de chasse délivrés pour l'année de chasse 1908—1909.
N° du permis
de chasse
Date
de la délivrance.
25 août
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
26 août.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Nom et prénoms
de la partie prenante.
Klein, Jean.
Beissel, Nicolas.
Saur, Mathias.
Diederich, Victor.
Metzdorf, Nicolas.
Schons, François
Velter, Gustave.
Emringer, Eugène.
Diederich, Jacques.
Scheller, Gustave.
Seiler, Pierre.
Schmit, Jean.
Origer, Jean-Pierre.
Rivers, Jean.
Schmitz, Pierre, dit J.-P.
Risch, Charles.
Sturm, Jacques.
van Dyck, Emile.
Pescatore, Maurice.
M
me Pescatore, Maurice.
de Blignières, A.
Barbanson, Gaston.
Barbanson, Adrien.
Fonck, Jacques.
Frantzen,
Edmond.
Ensch, Ferdinand.
Berck, Fredéric, père.
Berck, Charles.
Berck, Frédéric, fils.
Greten, Auguste
Beissel, Jean.
Berens, Victor.
Marx, J.-B.-Ferdinand.
Tonnar, Jean-Pierre.
Tonnar, Michel.
Dervaux, Alice.
Heyardt, Arthur.
Wester, Jean-Pierre.
Qualité.
Cultivateur.
Propriétaire.
Vigneron.
Cultivateur.
id.
Vigneron.
Rentier.
Négociant.
Propriétaire.
Entrepreneur.
id.
Cultivateur.
Propriétaire.
id.
Négociant.
Propriétaire.
Commerçant.
Major-commandant.
Directeur de la Fayencerie.
Sans état.
Secrétaire de légation.
Avocat.
id.
Garde-particulier.
Cultivateur
Photographe.
Fermier.
id.
id.
Industriel.
Propriétaire.
Cultivateur
id.
Rosiériste.
id.
Sans état.
Garde-chasse.
Négociant.
Domicile.
Weidig.
Kleinmacher.
Remerschen.
Wecker-gare.
Berbourg.
Schwehsingen.
Remich.
Grevenmacher.
Welfrange.
Hollerich.
id.
Berchem.
Hautcharage.
Heffingen.
Fingig.
Cap.
Rumelange.
Luxembourg.
Rollingergrund.
id.
Château de Mourin.
Bruxelles.
id.
Scheidhof.
Hellange.
Paris.
Pleitringerhof.
id.
id.
Merl
Petange.
Weiler-la-Tour.
id.
Heisdorf.
id.
Senningen.
Rumelange.
Hollerich.
26 août.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Reichling, Hippolyte.
Neiertz, Jean.
Neiertz, Dominique.
Virté, Jules.
Schanen, Ernest.
Ledrut, Armand.
Scheid, Paul.
Peckels, Jean.
Weis, Emile.
Schleich, Victor.
Muller, Jean-Pierre.
Wiltgen, Nicolas.
Hendel,
Nicolas.
Gilson, François.
Besch, Pierre.
Sinner, Jean.
Hugot, Léon.
Miller, Jean-Nicolas.
Huberty, Jean-Pierre.
Loring, Jean-Pierre.
Nanquette, Mathias.
Nœsen, Valentin.
Wester, Jean.
Roth, Valentin.
Nosbusch, Jean-Pierre.
Reis, Jean.
Molitor, Joseph.
Leider, Mathias.
Jacoby, Antoine.
Fonck, Théodore.
Scholer, François.
de Puttkammer, Ad.
Miller, Jean.
Glæsener, Régnard.
Kneip, Bernard.
Fischbach, Michel.
Burger, Nicolas.
Mailliet, Théodore.
Bach, Joseph.
Schmitz, Mathias.
Hild, Mathias.
Schmit, Jean.
Négociant en vins.
Cultivateur.
Marchand de bois.
Contre-Maître.
Bijoutier.
Entrepreneur.
Rentier.
Cultivateur.
id.
Ardoisier.
Cultivateur.
Forgeron.
Cultivateur.
Entrepreneur.
Cultivateur.
id.
Mécanicien.
Cultivateur.
id.
id.
Industriel.
Cafetier.
Cultivateur.
id.
id.
Cabaretier.
id.
Cultivateur.
Accrocheur.
Etudiant.
Entrepreneur.
Major en retraite.
Cultivateur.
id.
Cultivateur.
Maçon.
Cultivateur.
id.
Substitut.
Cultivateur.
id.
Ingénieur.
Hollerich.
Mondercange.
id.
Luxembourg-gare.
id.
Luxembourg.
Redange.
Peckelshof (Michel-
Platen.
[bouch).
Bigonville.
Oberpallen.
Buschrodt.
Dellen.
Mertzig.
Medingen.
Bockoltz.
Useldange.
Berlé.
Kehmen.
Eschweiler (Wiltz).
Martelange.
Diekirch.
Fennange.
Eschweiler (Wiltz).
Weiler (Putscheid).
id.
Bœvange (Clervaux).
Landscheid.
Ettelbruck.
Mittweida.
Hollerich.
Bettendorf.
Eschweiler (Wiltz).
Bourscheid.
Bourscheid.
Weiler (Putscheid).
Nachtmanderscheid.
Schlindermander-
Diekirch.
[scheid.
Seischeid.
Heisburgerhof (Bous)
Roodt-sur-Syr.
26 août.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Schmit, Mathias.
Gilson, Jean-Pierre.
Becker, Jean Baptiste.
Didier, Jean-Baptiste.
Gaasch, Jean-Thomas.
Rischette, Jean-Baptiste.
Mark, Louis.
Wolff, Jean.
Nennig, Joseph.
Weiler, Jean-Pierre.
Musquar, Joseph.
Biver, Jean-Pierre.
Muller, Hubert.
Koch, Eugène.
Koch, Jean-Pierre.
Knepper, Eugène.
Schmitz, Jacques.
Willmart, Jules.
Mme Knepper, Eugène.
Als, Nicolas.
Knepper, Alexandre.
Hentgen, Pierre.
Berck, Pierre.
Moreau, Jean-Pierre.
Reuter, Jean-Pierre.
Reiffers, Jean.
Reuter, Alphonse.
Hoos, Emile.
Bock, Jean-Baptiste.
Marx, Pierre.
Grun, Pierre.
Henckels, Joseph.
Weistroffer, Nicolas.
Krombach, Charles,
Diederich, Jean Pierre.
Corrent, Félix.
Kintzelé, Jean-Baptiste.
Kies, Jean-Pierre.
Kremer, Eugène.
Nau, Pierre.
Pauly, Jean-Pierre.
Mergen, Jean-Pierre.
Vigneron.
Propriétaire.
Econome.
Cultivateur.
Vigneron.
Propriétaire.
Négociant.
Meunier.
Propriétaire.
Receveur communal.
Propriétaire.
id.
Pépiniériste.
Marchand de vin.
Propriétaire.
Notaire.
Propriétaire.
Rentier.
Sans état.
Greffier.
Candidat en droit.
Cultivateur.
Agronome.
Propriétaire.
Cultivateur.
Notaire.
Cultivateur.
id.
Propriétaire.
Cultivateur.
Peintre.
Géomètre.
Cultivateur.
Vétérinaire.
Cultivateur.
Cafetier.
Négociant.
Rentier.
Cultivateur.
Rentier.
Propriétaire.
Cultivateur.
Niederdonven.
Beibourg.
Mondorf-les-Bains.
Rodenbourg.
Lenningen.
Junglinster.
Differdange.
Gonsdorf.
Buchholtzerhof (Dal-
Waldbillig. [heim).
Buchholtz.
Mertert.
Langsur.
Schengen.
id.
Remich.
Garnich.
Steinsel.
Remich.
id.
id.
Bucherhof.
Scheuerhot.
Helmsange.
Eppeldorf.
Luxembourg.
Mullendorf.
Ehlange.
Esch-sur-l'Alzette.
Dondelange.
Esch-sur-l'Alzette.
Mersch.
Jean-Mathiashof.
Dudelange.
Hellange.
Rumelange.
Esch s. l'Alz.
Fentange.
Rœdgen.
Nommern.
Altzingen.
Gosseldange.
26 août.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Bettendorf, Victor.
Corsi, Benjamin.
Rivers, François.
Morbé, Jean.
Schmitz, Albert.
Diderrich, Mathias-Felix.
Dondelinger, Jean-Pierre.
Geden, Nicolas, le cadet.
Schwinnen, Jean.
Schwinnen, Joseph.
Rowland, Clément.
M
me Rowland, Clément.
Wagner, Philippe.
Hemmer, Jean.
Farnier, Pierre-Joseph.
Jungers, Mathias.
Schmitz, Nicolas.
Lahr, Eugène.
Jacoby, Corneille.
Welter, Eugène.
Filbig, Nicolas.
Mathay, Jean-Pierre.
Schrœder, Dominique.
Gales, Mathias.
Pœckes, Théodore.
Pœckes, Jean.
Sinner, Jean-Pierre.
Adam, Nicolas.
Hettinger, Nicolas.
Hoffmann, Nicolas.
Eigenbrodt, Reinhard.
Gœrens, Albert.
Kettenmeyer, Jean-Baptiste
Franck, Guillaume.
Theis, Joseph.
Rodeghiero, Emile.
Majerus, Jean.
Hoferlin, Jacques.
Heusbourg,
Nic.-Jos.
Klein, Aloyse.
Lanners, Charles.
Nuel, Jean-Pierre.
Industriel.
Cafetier.
Cultivateur.
Aubergiste.
Rentier.
Propriétaire.
id.
Cultivateur.
Aubergiste.
Négociant.
Propriétaire.
Sans état.
Propriétaire.
Cultivateur,
id.
id.
id.
Dentiste.
Ingénieur.
Sous-chef de service.
Maréchal-ferrant.
Cultivateur.
Ouvrier.
Cultivateur.
Maréchal-ferrant.
Sans état.
Propriétaire.
Vigneron.
Rentier.
Industriel.
Directeur général des H. F.
Industriel.
Meunier.
Etudiant.
Cafetier.
id.
Cultivateur.
Etudiant.
Cultivateur.
Propriétaire.
Cultivateur.
Professeur.
50 b
Bruxelles.
Rumelange.
Reuland.
Rumelange.
Dippach.
Nommern.
Lintgen.
Heinerscheid.
Wilwerwiltz.
id.
Rambrouch.
id.
Holsthum.
Beckerich.
Troine.
Moserhof (Ermsdorf).
Siebenaler.
Ettelbrück.
Tadler.
Luxembourg.
Nœrdange.
Bourscheid.
Marburg (Munshansen).
Roder.
Rumelange.
id.
Livange.
Wormeldange.
Rumelange.
Bruxelles.
Differdange.
Hollerich.
Lintgen.
Esch. s. l'Alz.
Differdange.
id.
Mecher.
Esch s. l'Alz.
Brachtenbach.
Obercolpach.
Dahl.
Liège.
26 août.
id.
id.
id.
27 août.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
28 août.
id.
id.
id.
id.
Bissen, Jean.
Reiter, Felix.
Reding, Emile.
Meyers, Henri.
Jaminet, Jean-Pierre.
Brisbois, Eugène.
van Dyck, Antoine.
Wolf, Antoine.
Collart, Eugène-Auguste.
Cannivé, Jean-Pierre.
Kauffmann, Remy.
Petry, Nicolas.
Weistroffer, Jean.
Masseler, Jean.
Brauch, Jean-Pierre.
Wilhelm, Henri.
Kihn, Jean.
Thiry, Nicolas.
Thilges, Pierre.
Chandelon, Henri.
Housse, Luc.
Sauerwem, Mathias.
Brunet, Gabriel.
Pündel, Jean.
Donckel, Aloyse.
Dostert, Jean.
Lahr, Nicolas.
Reyter, Nicolas.
Hoffmann, Joseph.
Heuardt, Emile.
Becker, Jean.
Stoffel, Mathias.
Reichling, Alexandre.
Pauly, Norbert.
Strock, Pierre.
Sossong, Pierre.
Massard, Alphonse.
Zangerlé, Fr.-Xavier.
Kohn, Emile.
Prum, Pierre.
Tenckes, Mathias.
Delvaux, Nicolas,
Cultivateur.
id.
id.
id.
Rentier.
Cultivateur.
Régisseur.
Cabaretier.
Etudiant.
Négociant.
Comptable.
Cultivateur.
id.
Cafetier.
Comptable.
Entrepreneur.
Aubergiste.
Négociant.
Cultivateur.
Ingénieur.
Avocat.
Marchand de bestiaux.
Rentier.
Hôtelier.
Industriel.
Cultivateur.
Vigneron.
Cultivateur.
Meunier.
Propriétaire.
Aubergiste.
Propriétaire.
Cultivateur.
Etudiant.
Propriétaire.
Chef-mineur.
Boulanger.
Propriétaire.
Hôtelier.
Etudiant.
Maréchal-ferrant.
Notaire.
Gœsdorf.
Heiderscheidergrund
Baschleiden.
Boulaide.
Hollerich.
Tuntingen.
Munsbach.
Tetange.
Bettembourg.
Hollerich.
id.
Gosseldange.
Jean-Mathiashof.
Hollerich.
Kockeklscheuer.
Kayl.
Bivange.
Differdange.
Ehlerange.
Rumelange.
Luxembourg.
Biwer.
Berbourg.
Ehnen.
Mertert.
Berbourg.
Remerschen.
Altwies.
Canachermuhle (Lenningen).
Hellange.
Altzingen.
Bissen.
Hassel.
Bonnevoie.
Lintgen.
Niedercorn.
Steinsel.
Allerborn.
Diekirch.
Clervaux.
Drauffelt.
Weiswampach.
28 août.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Greisch, Alphonse.
Wenkin, Jean.
Turbel, Victor.
Krier, Michel.
Hoffmann, Henri.
Meintz, Charles.
Kleyr, Georges.
Schneider, Jacques.
Tewes, Jean-Pierre.
Turmes, Pierre.
Eichhorn, Jos.-Pierre.
Avocat.
Cultivateur.
Vétérinaire.
Boucher.
Propriétaire.
Cultivateur.
Propriétaire.
Exploitant de mines.
Chef de bureau.
Rentier.
Représentant de commerce.
Esch-sur-Sûre.
Weiler (Hachiville).
Wiltz.
Esch-sur-Sûre.
Wolvelange.
Ehlerange.
Eisenborn.
Burange.
Dudelange.
Knaphoscheid.
Anvers.
Avis. — Huissiers.
Par arrêté grand-ducal du 25 ct., M. Eug.
Pierron, huissier près le tribunal d'arrondisse-
ment de Diekirch, à la résidence de Redange, a
été nommé en la même qualité près le tribunal
d'arrondissement de Luxembourg, à la résidence
de Dudelange.
Luxembourg, le 28 août 1908.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté grand-ducal du 25 août ct., M. le
Dr Pierre Godart, médecin à Grevenmacher, a
été nommé bourgmestre de la ville de Greven-
macher.
Luxembourg, le 28 août 1908.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 25. August ct. ist
Hr. Nr. Peter Godart, Arzt zu Grevenmacher,
zum Bürgermeister der Stadt Grevenmacher er-
nannt worden.
Luxemburg, den 28. August 1908.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté grand-ducal du 25 août courant,
démission honorable a été accordée à M. J.-B.
Tonnar, de Heisdorf, des fonctions de bourg-
mestre de la commune de Steinsel.
Luxembourg, le 28 août 1908.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 25. August ct. ist
Hrn.
J.
B.
Tonnar
von Heisdorf ehrenvolle
Entlassung als Bürgermeister der Gemeinde Stein-
sei bewilligt worden.
Luxemburg, den 28. August 1908.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.
Durch Großh. Beschluß vom 25. c. ist Hr. Eng.
Pierron,
Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht
zu Diekirch, mit dem Amtswohnsitz Redingen, in
derselben Eigenschaft beim Bezirksgericht Luxem-
burg, mit dem Amtswohnsitz Düdelingen ernannt
worden.
Luxemburg, den 28. August 1908.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Timbre.
Il résulte d'une quittance délivrée par le re-
ceveur de l'enregistrement d'Esch s.-Alz. le
22 août 1908, vol. 37 N° 64, que la société
«Couvreur frères & Cie», à Differdange, a acquitté
les droits de timbre à raison de 340 parts émi-
ses, de fr 1000 chacune, portant les numéros
1 à 340 incl.
La présente publication est destinée à satis-
faire à la disposition de l'art. 5 de la loi du
25 janvier 1872.
Luxembourg, le 27 août
1908.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Bekanntmachung. — Stempel.
Aus einer
vom
Einregistrierungs-Einnhmer
zu Esch a. d. Alz. unterm 22.
August
Band 37, Art. 64, ausgestellten Quittung erhellt
das die Gesellschaftt Couvreur frères & Cie zu
Differdingen die Stempelgebühren entrichtet hat
für 340 vergebene Anteilscheine, jede zu 1000 Fr.
welche die Arn. von 1 bis 340 einscht tragen.
Gegenwartige Bekanntmachung
foll der Be-
stimmung im. Art. 5 des Gesetzes vom 25. Januar
1872 Genuge leisten.
Luxemburg, den 27 August 1908.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxembourg. — Imprimerie V. Buck.