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Grand-Duché de Luxembourg.

4 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (4 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Jeudi, 20 août 1908.

N° 48.

Beschluß vom 7. August 1908, betreffend die Abänderung der Ausführnngsbestimmungen

zu dem Gesetze über die Kontrolle des aus dem Zollausland eingehenden Fleisches vom

28. März 1993.

Der

General-Direktor

der Finanzen

und

Der G e n e r a l - D i r e k t o r der öffentlichen

Arbeiten;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des ans dem Zoll-

anslaude eingefuhrten Fleisches, der Ausführungsbestimmungen l von dem elben Tage und der

Beschlüsse vom 24. Juni 1904, vom 19. Oktober 1906 und vom 9. Februar 1907, sowie des

Vertrages zwischen dem Großherzogtum und dem Deutschen Reiche vom 14. Mai 1904 wegen

genseitiger Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehr;

Beschließen

Grand-Duché de Luxembourg.

— Die nachstehenden abgeänderten Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom

28 März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches

(Item. 1903, S. 304, Mem. 1904, S. 625, Mem. 1906, S. 1038 und Mem. 1907, S. 41), nebst

den Anlagen a, b, c und d treten sofort in Kraft.

Grand-Duché de Luxembourg.

— § 1 der vorerwähnten Ausführungsbestimmungen II (Fleischbeschau-Zollordnung,

Mem 1903, S. 315) ist abzuändern bezw. zu ergänzen wie folgt

a) I m § 1 Nr. 3 ist unter h hinzuzufügen: „und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung

Formaldehyd abgeben";

b) im § 1 Nr. 3 unter h sind die Worte: „und zum Färben der Wursthüllen" zu streichen;

c) im § 1 Nr. 4 sind hinter dem Worte „Körperteile" einzuschalten die Worte: „ferner in

Bezug ans die Unversehrtheit";

d) dem § 1 ist als neue Nr. 7 zuzufügen

„Zubereitetes Fleisch, das in Bezug auf das Vorhandensein und de Unversehrtheit der Lymph-

drüsen der Vorschrift im § 7 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I nicht entspricht."

Grand-Duché de Luxembourg.

— Die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das

Zollinland

eingehenden

Fleisches (Mem. 1903, S. 321) wird abgeändert wie folgt

a) dem Abs. 1 des § 6 ist folgende Fassung zu geben

Für die biologische oder chemische Untersuchung von zubereitetem F(…)eische ans das Vorhandensein

von Pferdefleisch (§ 16 der Ant. al, § 14 Abs. 2 unter a der Ausfuhrungsbestimmungen I) wird,

wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,15 Mk. für jedes

Kilogramm der Sendung erhoben. Unter der gleichen Bedingung ist

Du

Donnerstag, 20. August 1908.

1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, von anderen Post-

sendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 Klgr., von Speck und von Därmen sowie

von Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden,

desgleichen von frischem Fleische auf die Anwesenheit der im § 5, Nr. 3 der Ausführungsbe-

stimmungen I genannten Stoffe (§ 14 Abs. 2 unter b, § 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimm-

ungen I);

2 für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und bei Waren-

proben im Gewichte bis zu 2 Klgr., ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von

Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden (§ 15 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen I), eine

Gebühr von 0,05 Mk. für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten.

b) Der Abs. 2 des § 6 erhält folgende Fassung

Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch

15 Mk., bei den übrigen im Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Untersuchungen 2,50 Mk. für

jede Sendung.

c) dem § 6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt

Für die im Abs. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle der Gebühren-

erhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren nach § 5 nicht erhoben.

d) I m § 8 Abs. 1 ist in der hinter dem Worte „wird" beginnenden Klammer das Zitat

§ 12, Abs. 6 zu ersetzen durch § 12 Abs. 4.

Luxemburg, den 7. August 1908,

Der General-Direktor der Finanzen,

M.

Mongenast.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de W a h a .

I.

Untersuchung

und

g e s u n d h e i t s p o l i z e i l i c h e

Behandlung

des

i n das

Z o l l i n l a n d e i n g e h e n d e n F l e i s c h e s .

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1 — Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich

zum Genüsse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren herge-

stellten Fette und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen

Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge,

Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch,

Thymus), Schlund, Magen, Dünn- und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Enter), vom

Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasen-

spiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut au den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran

haftenden Weichteilen, frisches Blut;

Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondre Talg, Unschliff, Speck, Liesen (Flohmen,

Lunte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös- und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus,

Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch richt Butter und geschmolzene

Butter (Butterschmalz);

Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische.

Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine,

Suppentafeln gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch.

§ 2. - Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen

Kühlverfahren, einer auf die Haftbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist,

ferner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigen-

schaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung

nieder gewinnen kann.

Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere, nicht verloren

durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abs. 4),

durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen, Stoffen,

durch bloßes Räuchern,

durch Einlegen in Essig,

durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe,

durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsudstanz.

Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, abge-

häutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom eisten Halswirbel ab, die Unterfüße

einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz, dürfen vorbehaltlich derselben

Sonderbestimmung fehlen.

§ 3. — Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil

gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten ver-

loren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann.

Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Satzung zu rechnen ist,

oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch.

Als

genügend starke Pökelung (Salzung) ist nur eine solche Behandlung anzusehen, nach der das Fleisch

auch in den innersten Schichten 6 Prozent Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmung

insofern Anwendung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa eingelagerten

schwachen Muskeifleischschichten enthalten sein muß.

Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne

nachfolgende

Raffinierung,

insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche

Zubereitungen; ferner die dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht

ausschließlich aus Schweinefett besteht (Kunftspeisefette), sowie Margarine. Ausgenommen sind

unverfälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, die unter den ihrem Ursprung ent-

sprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.

I m Sinne des Art. 1 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestim-

mungen sind anzusehen

als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter- oder Vorder-

schenkels vom Schweine mit oder ohne Haut;

als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und au

den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut,

auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten

als Därme der Dünn- und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine,

Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom

Rindvieh;

als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische, insbesondere alle Warm,

welche ganz oder teilweise auf zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder

künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch,

Mett, Brät, Sülzen auf zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fischmehl (ausge-

nommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze;

als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen,

Töpfe (Terrinnen und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne

anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist.

§ 4. — Die Vorschriften der Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführung-

bestimmungen

finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt,

daß unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 4 und im § 27 unter A l l , erstere dem Rind-

vieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildbret einschließlich warmblütiger

Seetiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in Art 1 und 3 des

Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum

Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch.

Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.

Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.

§ 5. — I n das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden

1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige

Gemenge auf zerkleinertem Fleische

2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren,

Maul-

eseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt;

3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden

Zubereitung behandelt worden ist

a) Vorsäure und deren Salze,

b) Formaldehyd und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben,

c) Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,

d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,

e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,

f) Salizylsäure und deren Verbindungen,

g) Chlorsaure Salze,

h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Mar-

garine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.

§ 6. — Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. § 2 Abs. 3),

die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt fein können, ein-

geführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 Klg. Mit

den Verkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter,

mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften

zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein,

welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körper-

keile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen

nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt

gelegt sein.

Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer

mit den Kaumuskeln, bei Schwemm auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem

Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei

Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tier-

körper derart mit Zeichen oder Nummern versehen find, daß die Zusammengehörigkeit ohne

weiteres erkennbar ist.

Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts

müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze

Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange ver-

bunden sein.

Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge,

Herz und Nieren fehlen.

§ 7. — Pöckel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das

Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als

4 Klg. beträgt.

Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu

behandeln.

Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten

sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.

§ 8. — Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zoll-

auslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht

unterworfen.

§ 9. — Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenz-

bezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegen-

wärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit nicht die Regierung Ausnahmen zuläßt.

§ 10. — Die unmittelbare Durchfuhr ist als

Einfuhr

im Sinne des Gesetzes nicht zu

betrachten.

Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die Ware

wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne auf der zoll-

amtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — auf dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten.

Bei der Ueberführung von Fleisch auf ein Zolllager gilt der Fall der unmittelbaren Durch-

fuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen,

bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung

des Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.

Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.

§ 11. — Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer

ein approbierter Tierarzt und nötigenfalls ein solcher als Stellvertreter zu bestellen.

Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnähme der Eingeweide,

Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der Schweine in Hälften,

Aushängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des

Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen

Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch

die Beschaustelle.

Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel-

Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hin-

reichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von

dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere

Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.

§12. — Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 auf-

geführten Punkte zu erstrecken.

Sie ist bei frischem Fleische, au jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar

bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen au den einzelnen Fleischstücken

vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Be-

stimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist.

Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt

werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte

Prüfung,

bei sonstigem Fleische die

Prüfung auf

a) Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 unter b),

b) Mindestgewicht (§ 7 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 unter c),

c) Durchpökelung oder sonstige genügende Zubereitung (§ 3 Abs. 1, 2 und § 14 Abs. 1 unter d).

Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als, die

Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine

u. dergl. eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die

auch äußerlich nach der Art der Verpackung oder Kennzeichnung (vergl. Anlage c unter D) als

gleichartig augescheu werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen

im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5.

Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so hat die Beschaustelle

die Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Be-

anstandungsgrundes zu benachrichtigen. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung

kann der Verfügungsberechtigte die Sendung, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19

Abs. 1 unter I) oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter II und § 21) erforderlich wird

vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückziehen (vgl. jedoch § 25 Abs. 3). Erfolgt die Zu-

rückziehung nicht, so sind zunächst sämtliche nach § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5 entnommenen

Stichproben auf den Beanstandungsgrund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung

wegen Beanstandung aller Stichproben nach § 19 Abs. 1 unter l l A oder § 21 Abs. 3 die

Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat, ist der Verfügungsberechtigte zunächst wiederum

von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen. Binnen einer zweitägigen Frist nach

dieser Benachrichtigung steht ihm erneut das Recht zu, den nicht beanstandeten Rest der Sendung

freiwillig zurückzuziehen. Macht er auch von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Unter-

suchung auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fetten au der Gesamtheit der Packstücke,

im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Restes der Sendung auszuführen. Die

chemische Untersuchung ist jedoch in diesem Falle — abgesehen von Fetten — in der Weise

fortzusetzen, daß auf allen noch zu untersuchenden Packstücken oder als solche zu behandelnden

Sendungsteilen Proben nach § 14 Abs. 4 entnommen werden. M i t den nach diesem Absatz

erforderlichen Benachrichtigungen ist ein Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten zustehenden

Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden Folgen, insbesondere

auf die bei Ausdehnung der Stichprobenuntersuchung eintretenden Gebührenerhöhungen zu verbinden.

§ 13. — Bei frischem Fleische ist zu prüfen

a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;

b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt;

c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht;

d) ob es in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt.

Ins-

besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.

Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt,

daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.

Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen

a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht

b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt;

c) ob die Ware der Vorschrift im § 7 Abs. 1 entspricht

d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im

Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind;

e) ob die Ware in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt

Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.

Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung

stattzufinden

a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung

einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht und die biologische

Untersuchung (Anlage a § 16) nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse führt;

zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt

worden ist: bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Postsendungen im Ge-

wichte bis zu 2 Klg., bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen, die nachweislich als

Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, jedoch nur, wenn der Verdacht einer

solchen Behandlung besteht.

Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf

Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prüfung bei Sendungen, die auf 1 oder 2 Pack-

stücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens

2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken.

Besteht die Sendung aus unverpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20

Stück als ein Packstück zu rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als solche

zu behandelnden Sendungsteilen ist zum Zwecke der Untersuchung — mit Ausnahme der im

Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b — mindestens der 10. Teil des

Inhalts, bei eigentlichen Packstücken auf verschiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als

2 Fleischstücke auf jedem einzelnen Packstück oder als solches zu behandelnden Sendungsteile darf

die Untersuchung nicht beschränkt werden.

Zu der nach Abs. 2 unter b erforderlichen regelmäßigen, chemischen Untersuchung sind aus

jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücke oder als solche zu behandelnden Sendungsteile

mindestens eine Mischprobe und, wenn ein Packstück mehr als 30 Fleischstücke enthält, mindestens

2 Mischproben aus möglichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen

Lagen zu entnehmen. Außerdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das Fleisch, von

Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt, noch

je eine Probe der Lake oder, wenn möglich, des Salzes zu entnehmen. Besteht bei gleichartigen

Sendungen von Speck oder Därmen der Verdacht einer Behandlung mit einem der im § 5 Nr 3

aufgeführten Stoffe, so hat die zur Aufklärung dieses Verdachts nach Abs. 2 unter b erforderliche

chemische Untersuchung mindestens an Stichproben zu erfolgen, die nach vorstehenden Grundsätzen

auszuwählen sind. Jedoch bedarf es bei Därmen — abgesehen von den danach etwa zu unter-

suchenden Lake- oder Konservesalzproben — nur der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den

zur Stichprobenuntersuchung ausgewählten Packstücken und zwar auf verschiedenen Lagen zu

entnehmen ist.

§ 15. — Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine

Hauptprüfung.

Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken

a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den

Inlandsverkehr

bestehenden Vorschriften bezeichnet find („Margarine", „Kunstspeisefett");

b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Be-

schaffenheit

hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nötigenfalls auf Ge-

schmack,

ferner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Ober-

fläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist.

Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen

a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung

oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; außerdem ist

b) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, oder ob es einen der

im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführtem Stoffe enthält, oder ob es sich

um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf;

c) zu prüfen ob Fett und Margarine den betreffenden Bestimmungen insbesondere dem Gesetz

vom 28. März 1903 betreffend den Verkehr mit Butter und Margarine entsprechen.

d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen.

Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu

entnehmen und unverzüglich der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Bei Postsendungen und bei

Warenproben im Gewichte bis zu 2 Kg., ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von

Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, hat die Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen.

Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf

Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die unter Abs. 3 a, c und d fallenden Un-

tersuchungen der

Hauptprüfung

mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis

zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von

einem weiteren Mehrbetrage auf zwei vom Hundert zu erstrecken.

Die nach Abs. 3 unter b vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine

geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu

von weniger als 6 Proben 2,

von weniger als 18 Proben 3,

von weniger als 28 Proben 6

und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.

§ 16. — Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend

1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Flei-

sches (Anlage a);

2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b);

3.

die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließ-

lich Fett sowie für die Vorprüfung zuberereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartig-

keit der Sendungen (Anlage c);

4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).

Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.

§ 17. — Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher

oder strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den

Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu behandeln.

§. 18. — Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze

I. I n unschädlicher Weise zu beseitigen sind

A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art

der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertrag-

ung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest,

Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche

jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung), Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete

Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;

B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Notlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texas-

sieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim

Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh

Cysticercus inermis,

beim Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der

unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei denen in weniger als 9 von

den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des

Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch

von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;

C. die veränderten Teile (sofern die in l unter A. und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)

a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren

tierischen Schmarotzern;

b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;

c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Langenwurzel, im Mittelfell und (für

den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbe-

zeichneten Stellen Veränderungen ausweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich

und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehö-

ren, sind ganz zu vernichten;

d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;

e) bei Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem begründeten Verdacht

einer dieser Krankheiten;

f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetz-

ung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.

II Von der Einfuhr zurückzuweisen sind

A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine

Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lun-

genseuche oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter I A bezeichne-

ten Falles) oder Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten

vorliegt, bei Lungenseuche, Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem

Ver-

dacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. l unter

Cd und e);

B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet

sind, soweit sie nicht nach l unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der

Falle zu l unter C, b, c oder f vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Be-

anstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird.

Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen

a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;

b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres be-

kundet;

c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und

Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt;

48a

d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschlimmerung, Insekten, Verschmutzung oder dergleichen

in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;

e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder

Verkalkung zeigt;

f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;

g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus

cellulosæ) nachgewiesen sind;

h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat,

den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind.

Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter

II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.

§ 19. — Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze

I. I n unschädlicher Weise zu beseitigen sind

a)

alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Her-

kunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen

werden kann, daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an

einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der be-

gründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;

b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Notlauf der Schweine, Septicämie,

Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist;

c) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;

d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zer-

setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Or-

ganen mit Schmarotzern, die durch den Fleischgenuß auf den Menschen nicht übertragen werden

können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);

wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet,

sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die

Organe freizugeben.

II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt

werden muß, und zwar

A. die ganze Sendung,

a) wenn sämtliche daraus entnommenen Stichproben (§ 14 Abs. 3, 4) bei der Prüfung auf

die Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) oder, abgesehen von

Därmen, auf die Durchpokelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 unter d) wegen desselben

Grundes beanstandet worden sind;

b) wenn auch nur ein Fleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von Einhufern (§ 5 Nr. 2)

erkannt ist;

B. das ganze Packstück,

a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;

b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstück entnommene

Probe wegen Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) beanstandet ist;

c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, die in Veterinär- oder gesundheitspolizeilicher

Beziehung zu Bedenken Anlaß geben, soweit nicht im Falle zu I unter d der Mangel durch Be-

seitigung der veränderten Teile behoben wird;

d) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, sämtliche aus dem Packstück entnommenen

Proben (§ 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 Unter d

beanstandet sind;

6) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und

Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten besteht.

Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im Falle zu b der nach § 14 Abs. 3

einem Packstücke gleichzuerachtende Teil einer Sendung anzusehen; in den anderen Fällen unter

B hat sich bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur auf das einzelne Fleischstück zu

erstrecken;

C. das einzelne Fleischstück, das, — abgesehen von den Fällen unter A. und B — auf Grund

der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zu-

wider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner

wenn sich bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel

ergibt, und dieser nicht im Falle zu I unter 6 des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung

der veränderten Teile gehoben wird.

Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen in Abs. 1 unter

II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.

§ 20. — I n den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des

Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Aus-

lande liegt.

§ 21. — Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen

I. auf Grund der Vorprüfung

a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige

Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist

(«Margarine», „Kunstspeisefett");

b) wenn das Fett mit einem ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch

oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder

sonst verdorben befunden wird;

c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien-

kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist;

II. auf Grund der Hauptprüfung

a) in den unter I a bis c angegebenen Fällen;

b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält;

c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;

d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1903 oder

den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen nicht entspricht.

Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 ,

unter In unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen

versehen oder die Übereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.

Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation

zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (§15 Abs. 5)

zu einer gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). I m übrigen hat sich die Zurückweisung

nur auf die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken.

Weitere Behandlung des Fleisches.

§ 22. — Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29

bezeichneten Voraussetzungen zur Anfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als

zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll.

§ 23. — Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der

Bestimmungen in §§ 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genüsse für Menschen zu erklären.

§ 24. — Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem

Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme

ist dem Verfügungsberechtigten, der Zollstelle, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des

Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen.

Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18 bis

21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der

Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen.

Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter

den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zollbehörde

zu. überwachen.

Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiets können besondere Anordnungen erlassen werden,

Kennzeichnung des Fleisches.

§ 25. — Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung

(vgl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen.

I n den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke

unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im

Falle des § 18 Abs. l. unter I B die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine

Maltet wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche.

zurückzuweisen wären, weil die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18

Abs. 1 unter II B a; § 19 Abs. 1 unter II B a; § 2 1 Abs. 1 unter Ia und IIa) oder weil das

Packstück nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist

(§ 21. Abs. 1 unter I a und ll a), sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände

nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Ware selbst zu kennzeichnen

Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls zu

kennzeichnen; nicht geöffnete Packslücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B

Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht

untersuchten Teile zu unterbleiben.

§ 26. — Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Falbstempels oder

mittels Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.

Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland" sowie das Zeichen des Zollamtes I

Luxemburg-Bahnhof, bei welchem die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch

von Pferden und andern Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd'.

Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger

Form mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern

von viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete

sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie

tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen", bei dem unschädlich

zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen", bei freiwillig zurückgezogenem

Fleische den Buchstaben

Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein.

Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außensuiten

dienen, die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten.

I m Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig zurück-

gezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht gesundheitsschädliche, halt-

bare Farbe zu verwenden.

An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.

§ 27. — Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen

A. Frisches Fleisch.

Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körper-

stellen anzubringen und zwar

I . Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern

1. auf der Seitenfläche des Halses,

2. an der Hinteren Vorarmfläche,

3. auf der Schulter,

4. auf dem Rücken in der Nierengegend,

5. auf der inneren und

6. auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels,

7. an der Zunge und am Kopfe.

II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der

Haut an den betreffenden Stellen

1. auf der Schulter oder an der Hinteren Vorarmfläche,

§. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken,

8. auf der Brust,

4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel.

III.

Bei Schweinen

1. am Kopfe,

2. auf der Seitenfläche des Halses,

3. auf der Schulter,

4. auf dem Rücken,

5. auf dem Bauche,

6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels.

IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffen-

den Stellen

1. auf dem Halse,

2. auf der Schulter,

3. auf dem Rücken,

4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels.

IV. Statt der vorstehend unter Nr. II und lV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt bei

nichtenthäutenen Kälbern, Lämmern, Nenntieren und Wildschweinen die Stempelung in der Nähe

des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenkel.

VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein

Stempelabdruck anzubringen.

B. Z u b e r e i t e t e s

F l e i s c h .

Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel-

abdrucke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der

Schwarte anzubringen.

Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.), sind die Stempel gleichfalls an zwei

Stellen anzubringen. Bei zubereiteten Fetten und Därmen hat die Kennzeichnung nur an den

Behältern zu erfolgen.

Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.

§ 28. — Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere

Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Ver-

brennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen

Erzeugnisse können technisch verwendet werden.

Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst

an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu

weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestim-

mungen im Abs. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr

gestattet wird. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit

Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbol-

säure. Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben

sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken

Erdschicht bedeckt wird.

Die Regierung wird nötigenfalls weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zulassen.

Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig

ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren.

Nicht zum Genüsse für Menschen bestimmtes Fleisch.

§ 29. — Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu ver-

wendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die

Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabrikationsmäßigen

Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird oder durch besondere Behand-

lung herbeigeführt ist.

Diese besondere Behandlung hat zu erfolgen

3) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und Hu-

schen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei getrockneten

Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalin,

b) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark riechenden Brennpetroleum,

mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertran, rohem Birkenöl (Birken-

teer) oder Rosmarinöl.

Auf je 100 Kg. Fett sind zur Unbrauchbarmachung folgende Gewichtsmengen der eizelnen

Mittel zu verwenden: 1 Kg. gewöhnliches, stark riechendes Brennpetroleum, 2 Kg. Teer, 2 Kg.

rohe Steinkohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol), 10 Kg. Gerbertran, 5 Kg. rohes Birkenöl (Birken-

teer), 1 Kg. Rosmarinöl.

Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die zollamtlichen Vorschriften

'über das Ungenießbarmachen von Fetten maßgebend.

Die Regierung wird nötigenfalls noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zulassen.

Rechtsmittel.

§ 30. — Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene

Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis

21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist

,nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses

Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des

Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist

es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde

entscheidet eine von der Regierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechts-

mittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach; Anhörung mindestens eines weiseren

Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Be-

schwerdeführer zur Last.

Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschau-

stelle, die Polizeibehörde sowie die Zollstelle sofort in Kenntnis zu setzen.

Fleischbeschaubuch.

§ 31. — Bei der Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem

Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse so-

wie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers

zu versehen sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden von der Regierung erlassen.

Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette sowie

für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden.

Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist min-

destens zehn Jahre lang aufzubewahren,

Lfd.

Nr.

Nr

des

Zoll-

re-

gi-

sters

Tag

der

An-

mel-

dung.

2/1

3/1

4/1

Herkunft

des

Fleisches

Nie-

der-

lande

V. St.

Ame-

rika

Däne-

mark

V. St.

Ame-

rika

Name

und

Wohnort

des

Absenders

N. N.

Name

und

Wohnort

des

Empfän-

gers.

N. N.

Bezeichnung des Fleisches

Gattung

Rind-

fleisch

Schwei-

ne-

fleisch

Schwei-

ne-

schinken

Rind-

fleisch

Schwei-

ne-

herz-

schläge

Rinder-

därme

Schwei-

ne-

schmalz

Kunst-

speise-

fett

Schwei-

ne-

därme

Art 1)

frisch

ge-

räuchert

gepökelt

(in Lake)

gesalzen

Amour

u. Comp.

Hansa-

Spezial

Amour u.

C. Steam

lard

Amour u.

C° Pure

lard

W 1-50

trockene

Zahl

der

Tier-

körper

oder

Pack-

stücke 2)

Tier-

körper

Tier-

körper

Kisten

Fässer

Fässer

Fässer

Fässer

Fässer

Fässer

Kisten

Ballen

Netto-

gewicht

24 00

17 00

10 000

4 500

9 000

15 000

8 000

10 000

Es(…)

untersucht

tierärztlich 3)

Tier-

körper

Fleisch

stücke.

Pack-

stücke.

auf

Trichi-

nen

Tier-

körper

oder

Stücke

Schwei-

ne-

fleisch

che-

misch

Pro-

ben

freigegeben ganz oder nach

Beseitigung der veränderten

Teile oder nach Behebung des

Beanstandungsgrundes

Tier-

kör-

per 4)

Fleisch

stücke 4)

Pack-

stücke 4)

Gewicht

nach Ab-

zug des

Ge-

wichts in

Spale 27

kg

23 700

16 660

9 900

Bemerkungen

a)

Wo für die verschiedenen Fleischarten getrennte Beschaubücher geführt werden können in dem Beschaubuche für frisches

Fleisch die Spalten 12, 13,17, 18, 21, 22, 25, 26, 32 und 33 in dem Beschaubuche für zubereitetes Fleisch die Spalten 11, 16, 20 und 24, in dem Beschau-

(…) 11 bis 14, 16, 17, 20, 21, 24 bis 27 we(…)

(…)urden

beanstandet

g a n z

Fleische-

stücke

Pack-

stücke,

Ge-

wicht

kg

4 500

15 000

nur die veränderten

Teile von 4)

Tier-

pern.

Fleisch-

stücken.

Pack-

stücken

Gewicht

der

bean-

stände-

ten

Teile

kg

Beanstandungs-

gründe 5)

Schwachsinnigkeit

Tuberkulose der

Lymphdrüsen

d. Lungenwurzel

Verschmutzung.

Gelbsucht ,

Rotlauf

Trichinen (stark)

Hülsenwürmer

Trichinen

Finnen

Besetzung mit

Insekten

Vorsäure

Mindergewicht

Vorsäure

(1 Packst.)

Knoten

Pflanzenöl-

verfälschung

Versehentlich

als Schmalz

deklariert

Von den beanstandeten

Sendungen

oder Teilen wurden

zurück-

ge-

wiesen

kg

4 500

15 000

zur tech-

nischen

Verwer-

tung

frei-

gegeben

kg

un-

schäd-

lich

be-

seitigt

kg

Von der

Untersuchung

wurden

freiwillig

zurückgezogen

nach

ohne

Beanstandung

einer

Stichprobe.

kg

8 700

kg

Bemerkungen.

Die tierärztliche

Untersuchung

warz. Zeit d. Be-

anstandung ber.

durchgeführt.

Die Trichinen-

schau war zur

Zeit d. Beanstan-

dungen bereits

durchgeführt.

Eine Ausdehn-

ung d. Untersuch-

ung wurde nicht

für erforderlich

erachtet, weil ein

offenbares Ven-

sehen vorlag.

Unterschrift

des

Beschauers

mit

Angabe

des Tages

Erledigung

der

Untersuchung

1) Bei Fett ist in Spalte 8 die Fabrikmarke anzugeben. -

2) I n Spalte 9 ist die Art der Packstücke anzugeben -

3)

In

den

Spalten 11 bis 13

sind nur die tatsächlich ausgeführten Untersuchungen nachzuweisen, also wenn nur Stichproben

Unterricht

wurden,

lediglich

die

untersucht

4) Die Zahl der Tierkörper usw, von denen nach Spalten 24 bis 27 Teile beanstandet wurden, sind auch in den Spalten 16 bis 18

mitzuzahlen.

5)

Wenn verschiedene Beanstandungsgründe vorliegen, sind die Spalten 20 bis 31 für jeden Beanstandungsgründe getrennt auszufüllen

Anlage a.

Anweisung f ü r die tierärztliche Untersuchung dos i n das Sollinland eingehenden

Fleisches

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.— Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § 6 der

Ausführungsbestimmungen l in ganzen Tierkörpern (bezw. zusammengehörigen Hälften) und im Zusammen-

hange mit den dort genannten Organen eingeführt wird.

§ 2. — Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen

1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen I von der Einfuhr ausgeschlossenen Waren-

gattungen vorliegt;

2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen Fleisches auch

in den innern Schichten verloren hat und durch entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3

der Ausführungsbestimmungen I);

3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und

Därme, mindestens 4 Kg. beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen I);

4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen

Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I).

I n welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden

kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs, 3 der Ausführungsbestimmungen I.

§ 3. — Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen

1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;

2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I);

3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit einem der

nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Stoffe behandelt ist;

4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit

behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen werden kann, daß eine Übertragung des

Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung stattgefunden hat;

5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, die seine Taug-

lichkeit zum Genüsse für Menschen beeinträchtigen;

6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, ob es auf-

fällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, und ob es fremdartige Ein-

lagerungen zeigt;

7. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner Ge-

nußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist;

8. ob Organe oder sonstige Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, fehlen oder an-

geschnitten sind (§§ 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen I).

§ 4. — Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht

oder bei einer ausreichenden künstlichen

Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Öl-, Petroleum- oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet.

§ 5. — An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein

1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern;

2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine ausreichende Anzahl

von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objektträgern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur

Herstellung mikroskopischer Präparate; ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe

und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus- oder Bunsenflammen, sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte

Kulturröhrchen;

3. Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vorhandensein von

Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte;

4. die zur biologischen Untersuchung auf Einhuferfleisch erforderlichen Stoffe und Geräte;

5. eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben;

6. Holz-, Bein- oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch.

Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch Krantheitsstoffe

verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körperteile

nicht benutzt werden.

B. Besondere Bestimmungen.

I. F r i s c h e s Fleisch.

§ 6. — Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 angegebenen

Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so das; die Prüfung der

inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht.

Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe in natür-

lichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach den hierfür

angegebenen Grundsätzen zu untersuchen.

Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und des

Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden find. Zu diesem

Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, die

Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung

zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und

Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden

Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne

Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung

erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen; insbesondere find ver-

dächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden.

Im

gefrorenen Zustand eingehende Tierkörper müssen vor der Untersuchung aufgetaut werden.

Bei

Nenntieren kann die Anstauung auf die Eingeweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis der

Besichtigung des Muskelfleisches eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht

§ 7. — Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen

1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide;

2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines Querschnitts

im unteren Drittel der Lungen);

3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern geöffnet werden

und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird);

4. die Leber und die einzelnen Lymphdrüsen au der Leberpforte;

5. die Milz;

6. die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel ;

7. das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen;

8. der Kopf und die oberen Hals- und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, daß die Maul-

und Nachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist ;

9. die Haut und die einzelnen Hautteile;

10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett- und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke (Anlegung

eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen und Gelenke, soweit sie ohne Zerlegung des

Tierkörpers für die Untersuchung zugänglich find; im Falle eines Verdachts der Erkrankung der Knochen

oder Gelenke durch Freilegung der in Betracht kommenden Knochen oder Gelenke).

§ 8. — Bei Rindern und Renntieren sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren

Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie

die bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen; an der Leber ist je ein

Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen

bis auf die Gallengänge anzulegen; es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darm-

beindrüsen, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug-, und Achseldrüsen,

Von der Untersuchung der

Kniekehlen- und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange mit den Tier-

körpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden.

§ 9. — Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzuschneiden

Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fallt für Sang und Milchkälber weg. Die

Untersuchung der Lymphdrüsen des Euters kann unterbleiben.

§ 10. — Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und deren

Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf, in der Längsrichtung neben der Mittellinie durch-

gesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist, ferner die Haut und Unterhaut nebst

den zugehörigen Lymphdrüsen, endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes am konvexen Rande bis auf

das Nierenbecken.

§ 11. — Schweine (einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbel-

säule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu

losen

Die zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln am Bauche, am Zwerchfell, an

den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu

untersuchen. Auch find die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bugdrüsen, Scham-, Kniefalten und Knie-

kehlendrüsen anzuschneiden und zu untersuchen. Von der Untersuchung der Kniekehlendrüsen kann abgesehen

werden, wenn in natürlichem Zusammenhange, mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit

ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden.

Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt nach der, besonderen Anweisung (Anlage b zu den Ausführungs-

bestimmungen I).

Bei Wildschweinen darf auf Antrag des Verfügungsberechtigten von der Spaltung der Wirbelsäule und

des Kopfes abgesehen werden, wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vor-

handen sind.

§ 12. — Bei Schafen und Ziegen erfolgt die Untersuchung der Leber wie beim Rinde,. Die Untersuchung

der Lymphdrüsen der Lungen, der Leber, der Nieren und des Euters kann unterbleiben.

II. Z u b e r e i t e t e s Fleisch.

§ 13. — Zum Zwecke der im § 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Prüfung ist das betreffende Fleisch stück an einer

der dicksten Stellen tief einzuschneiden und die Schnittfläche auf Farbe, Konsistenz und Geruch zu untersuchen.

Bei Einzelsendungen, welche mit der Post eingehen oder nachweislich nicht zum gewerbsmäßigen Vertriebe

bestimmt find, kann die Untersuchung in anderer Weise vorgenommen werden.

Erforderlichenfalls ist auch die Kochprobe1) und die Prüfung auf Kochsalz²) vorzunehmen. Hat die Prüfung

auf Kochsalz eine deutliche Reaktion nicht ergeben, so ist ein etwa hühnereigroßes Stück aus den innersten

Teilen des Fleischstücks zu entnehmen und die Feststellung des Kochsalzgehalts³, auszuführen. Die Unter-

suchung kann auch dem Chemiker übertragen werden.

, Frisches Muskelfleisch ist von roter Farbe, bestimmtem, der Tierart eigentümlichen Geruche, weichem Ge-

1 Aus der inneren Schicht des Fleischstücks wird ein flaches, etwa handtellergroßes Stück herausgeschnitten,

in siedendes Wasser gebracht und 10 Minuten gekocht.

2) a. Herstellung des Reagens: 100 Ccm. einer 2prozentigen Silbernitratlösung werden mit 100 Ccm.

Normal-Ammoniakflüssigkeit vermischt. Von dieser Flüssigkeit sind je 20 Gr. in gelben Gläschen aufzu-

bewahren.

b. Ausführung der Prüfung: Von dem Fleische wird ein auf den inneren Schichten entnommenes hasel-

nußgroßes, etwa 2 Gr. wiegendes Stück in ein mit 20 Gr. der Flüssigkeit beschicktes Reagensgläschen ge-

bracht und darin einigemale kräftig geschüttelt, Wenn ein weißer, bei Tageslicht schnell schwärzlich werdender

Niederschlag entsteht, ist das Fleisch gesalzen, wenn nicht, so ist es frisch,

3) 2 Gr. Fleisch werden mit 2 Gr. chlorfreien Seesand und 2 bis 3 Ccm Wasser in einer Porzellan-

schale zu einen gleichmäßigen Brei zerrieben

Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Maßkolben

von 100 Ccm Inhalt gespült, der über der 100 Ccm-Marke noch einen Steigraum von mindestens

10 Ccm. hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 10) Ccm-Marke erreicht ist.

Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten lang in kochen-

des Wasser, Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nunmehr wird der Kolben-

inhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und filtriert. Von dem

klaren, fast farblosen Filtrate werden je 25 Ccm, wem: nötig, mit Natronlauge unter Anwendung von

Lackmus als Indikator neutralisiert I n der neutralisierten Flüssigkeit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen

einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der

Kochsalzgehalt ermittelt.

füge, zeigt eine unebene, rillige, streifig..' Schnittfläche, wird beim Kochen grau, weißlich, oder bräunlich und

enthält nur Spuren von Kochsalz.

Durchgepökeltes (gesalzenes) Muskelfleisch hat auch in den inneren Schichten den Geruch des frischen

Fleisches verloren; es ist von festem Gefüge, hat glatte Schnittflächen, behält beim Kucken unter gewöhn-

lichen Verhältnissen die rote Farbe (Salzungsröte) auch nach dem Erkalten und enthält erheblich mehr Koch-

salz als frisches Fleisch,

Durchgekochtes (gebratenes, gedämpftes, geschmortes) Muskelfleisch hat auch in den inneren Schichten den

Geruch des frischen Fleisches verloren, ist von festem Gefüge, hat eine glatte, trockene Schnittfläche und eine

grane, weißliche oder bräunliche Farbe.

§ 14. — Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Oberfläche

a) auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen;

b) auf Farbe, Konsistenz und Geruch (…) insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, ranzigen tranigen

Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammenhanges, Gasansammlungen im Bindegewebe, schmierigen

Belag, Schimmelbildung, Insekten n. dergl.;

c) auf die Beschaffenheit der durch Auschneiden leicht errechbaren Lympydrüsen

Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen Fleischstücken eingeführt

werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen.

§ 15. — Bei Därmen (§ 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen l) ist namentlich darauf zu achten, ob

eine ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch vorhanden ist und zu prüfen, ob

krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, Geschwüre vorhanden sind.

I n welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 und 14 Abs. 3 der Aus-

führungsbestimmungen I.

C. Schlußbestimmungen.

§ 16. — I n Fällen, in denen das in den §§ 6 bis 15 vorgeschriebene Untersuchungsverfahren für die

gesundheitliche und veterinärpolizeiliche Beurteilung des Fleisches nicht ausreicht, ist eine mikroskopische,

erforderlichenfalls auch eine bakteriologische ²) Untersuchung vorzunehmen und die Reaktion des frischen

Muskelfleisch es festzustellen.³) Dies gilt namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung.

Beim Vorliegen des Verdachts verbotswidriger Einfuhr von zubereitetem Einhuferfleisch (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)

ist die biologische Untersuchung auszuführen 4). Sofern diese Untersuchung, z. B. bei ungeeigneter Beschaffen-

heit des Materials, nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse führt, ist die, chemische Untersuchung (Anlage d

zu den Ausführungsbestimmungen 1, Erster Abschnitt unter I) vorzunehmen.

1) Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe-genauer festzustellen.

2 Nachdem die Oberfläche mit fast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch

ausgeglühten Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilem Messer und ausgeglühter Pinzette aus

der Tiefe der Muskulatur eine Probe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten,

2. zur Anlegung von Kulturen auf schräg erstarrtem Agor

3 Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkelmuskulatur

und an zwei weiteren möglichst von einander entfernt liegenden Körpergegenden ein tiefer Schnitt gelegt und

auf die Schnittfläche mit 'einem Messer mit destilliertem Wasser schwach angefeuchtetes Lackmuspapier an-

gedrückt wird. Nach 10 Minuten wird das Papier vom Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt

und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten Probe des ursprünglichen Lackmuspapiers verglichen.

4) Zur Ausführung der biologischen Untersuchung auf Pferdefleisch und anderes Einhuferfleisch sind mit

einem ausgeglühten oder ausgekochten Messer auf der Tiefe des verdächtigen Fleischstücks etwa 30 Gramm

Muskelfleisch, möglichst ohne Fettgewebe, von einer frisch hergestellten Schnittfläche zu entnehmen und auf

einer ausgekochten, mit ungebrauchtem Schreibpapiere bedeckten Unterlage durch Schaben mit einem aus-

gekochten Messer zu zerkleinern. Die zerkleinerte Fleischmasse wird in ein ausgekochtes oder sonst durch Hitze

sterilisiertes, etwa 100 Ccm. fassendes Erlenmeyersches Kölbchen gebracht, mit Hilfe eines ausgekochten steri-

lisierten Glasstabs gleichmäßig verteilt und mit 50 Ccm. sterilisierter 0,85prozentiger Kochsalzlösung über-

gossen, Gesalzenes Fleisch ist zuvor in einem größeren sterilisierten Erlenmeyerschen Kolben zu entsalzen, in-

dem man es mit sterilem destillierten Wasser übergießt und letzteres, ohne zu schütteln, während 10 Minuten

mehrmals erneuert. Das Gemisch von Fleisch und 0,85prozentiger Kochsalzlösung bleibt zur Ausziehung der

im Fleische vorhandenen Eiweißsubstanzen etwa drei Stunden bei Zimmertemperatur oder über Nacht im

Eisschranke stehen und darf, um eine klare Lösung zu erhalten, nicht geschüttelt werden. Zur Feststellung,

ob die für die Untersuchung nötige Menge Eiweiß ist Lösung gegangen ist, sind etwa 2 Ccm. der Aus-

Deuten Andicken auf Fäulnis, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zersetzung auf die Oberfläche

beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das Vorhandensein von Fäulnis Zweifel, so ist

frisches Fleisch der Salmiakprobe') zu unterwerfen, von Salzfleisch eine kleine Probe zu kochen und auf seinen

Geruch zu prüfen.

§. 17. - Liegt der Verdacht der Anwendung eines der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I

verbotenen Stoffe vor, so ist, unbeschadet der im § 14 Abs. 2 zu b daselbst vorgeschriebenen regelmäßigen

chemischen Untersuchung, eine solche zur Aufklärung des Verdachts nach der besonderen Anweisung (Anlage c

und d der Ausführungsbestimmungen l) zu veranlassen.

ziehungsflüssigkeit in ein sterilisiertes Reagensglas zu gießen und tüchtig durchzuschütteln. Entwickelt sich

dabei ein feinblasiger Schaum, der längere Zeit stehen bleibt, so ist der Auszug verwendbar. Die zu unter-

suchende Eiweißlösung muß für die Ausführung der biologischen Untersuchung wie alle übrigen zur Ver-

wendung kommenden Flüssigkeiten vollständig klar sein. Zu diesem Zwecke muß der Fleischauszug filtriert

werden, und zwar entweder durch gehärtete Papierfilter, oder, wenn hierbei ein klares Filtrat nicht erzielt

wird, durch ausgeglühten Kieselgur auf Büchnerschen Trichtern oder auch durch Berkefeldsche Kieselgurkerzen.

Das Filtrat ist für die weitere Prüfung geeignet, wenn es wie der unfiltrierte Auszug beim Schütteln

schäumt und außerdem eine Probe (etwa i Ccm) beim Kochen nach Zusatz eines Tropfens Salpetersäure

vom spezifischen Gewicht 1,153 eine opalisierende Eiweißstrübung gibt, die sich nach etwa fünf Minuten

langem Stehen als eben noch erkennbarer flockiger Niederschlag zu Boden senkt. Dann besitzt das Filtrat

die für die biologische Prüfung zweckmäßigste Konzentration des Eiweißes in der Ausziehungsflüssigkeit (etwa

1 : 300). Ist das Filtrat zu konzentriert, so muß es so lange mit sterilisierter Kochsalzlösung verdünnt

werden, bis die Salpetersäure-Kochprobe den richtigen Grad der Verdünnung anzeigt. Ferner soll das Filtrat

neutral, schwach sauer oder schwach alkalisch reagieren.

Von der filtrierten, neutralen, schwach sauren oder schwach alkalischen, völlig klaren Lösung wird mit

ausgekochter oder anderweitig durch Hitze sterilisierter Pipette je 1 Ccm in 2 Reagensröhrchen von je 11 Cm.

Länge und 0,8 Cm. Durchmesser (Röhrchen 1 und 2 gebracht. I n ein Röhrchen 3 wird 1 Ccm. eines eben-

falls klaren, neutral, schwach sauer oder schwach alkalisch reagierenden, auf Pferdefleisch in gleicher Weise

hergestellten Filtrats eingefüllt. Weitere Röhrchen 4 und 5 werden mit je 1 Ccm. einer ebenso hergestellten

Schweine- und Rindfleischlösung beschickt. I n ein Röhrchen 6 wird 1 Ccm sterilisierter 0,85prozentiger

Kochsalzlösung gegossen. Die Röhrchen werden in ein kleines, passendes Reagenzglasgestell eingehängt. Sie

müssen vor dem Gebrauch ausgekocht oder anderweitig durch Hitze sterilisiert und vollkommen sauber sein.

Zum Einfüllen der verschiedenen Lösungen in die einzelnen Röhrchen sind je besondere sterilisierte Pipetten

zu benutzen. Zu den, wie angegeben, beschickten Röhrchen wird, nur Ausnahme von Röhrchen 2, je 0,1 Ccm.

vollständig klares, von Kaninchen gewonnenes Pferdeeiweiß ausfällendes Serum von bestimmtem Titer so

zugesetzt, daß es au der Wand des Röhrchens herabfließt und sich auf seinem Boden ansammelt. Zu Röhr-

chen 2 wird 0,1 Ccm. normales, ebenfalls völlig klares Kaninchen-Serum in gleicher Weise gegeben.

Die Röhrchen sind bei Zimmertemperatur aufzubewahren und dürfen nach dem Serum-Zusatze nicht ge-

schüttelt werden

Beurteilung der Ergebnisse: Tritt im Röhrchen 1 ebenso wie in Röhrchen 3 nach etwa fünf Minuten eine

hauchartige, in der Regel am Boden des Röhrchens beginnende Trübung auf, die sich innerhalb weiterer

fünf Minuten in eine wolkige umwandelt und nach spätestens 30 Minuten als Bodensatz absetzt, während

die Lösungen in den übrigen Röhrchen völlig klar bleiben, so handelt es sich um Pferdefleisch

oder anderes

Einhuferfleisch). Später entstehende Trübungen dürfen als positive Reaktion nicht aufgefaßt werden. Zur

besseren Feststellung der zuerst eintretenden Trübung können die Röhrchen bei auffallendem Tages- oder

künstlichem Lichte betrachtet werden, indem hinter das belichtete Reagenzglas eine schwarze Fläche (z. B.

schwarzes Papier oder dergleichen., geschoben wird.

Das ausfällende Serum muß einen Titer 1 : 20,000 haben, d. h, es muß noch in der Verdünnung

1 : 20,000 in einer Lösung von Pferdeblut-Serum binnen 5 Minuten eine beginnende Trübung herbeiführen.

Das Serum wird in Röhrchen von 1 Ccm, Inhalt aufbewahrt. Getrübtes oder auch nur opalisierendes

Serum ist nicht zu verwenden. Serum, das durch den Transport trüb geworden ist, darf nur gebraucht

werden, wenn es sich in den oberen Schichten binnen 12 Stunden vollkommen klärt, so daß die trübenden

Bestandteile entfernt werden können. Zur Untersuchung soll stets nur der

Inhalt

eines Röhrchens, nicht

dagegen eine Mischung mehrerer Röhrchen verwendet werden.

Ein Reagensglas oder zylindrisches Glasgefäß von etwa 2 Ctm. Durchmesser und 10 Ctm, Länge wird

mit einem Gemische von 1 Raumteil Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,24, 3 Raumteilen Alkohol und

1 Raumteil Äther beschickt, so daß der Boden des Glases etwa 1 Ctm. hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal'

geschüttelt. Darauf wird von dem Fleische mit einem reinen Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsen-

großes Stückchen vermöge der Adhäsion befestigt. Der so präparierte Stab wird schnell in das mit den

Chlorivafferstoff-Alkohol-Autherdämpfen erfüllte Glas gesenkt, so daß sein unteres Ende etwa 1 Ctm. von dem

Flüssigkeitsspiegel entfernt bleibt und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt werden. Bei Gegenwart von

Ammoniak entsteht nach wenigen Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte Fleischprobe,

welcher mit dem Grade der Fäulnis au Intensität zunimmt.

Anlage b.

Anweisung f ü r die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Kinnen.

§

1. — Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskope stattzufinden, welches eine

30- bis Mache und außerdem eine etwa 100 fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar und deutlich

erkennen läßt.

Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren Gläsern zu ver-

wenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist.

Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: eine kleine

krumme Scheere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine Anzahl numerierter

kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit Essigsäure und Kalilauge.

§ 2. Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten

Schweines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme

aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Stückes

Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 14 Minuten

zu verwenden.

§ 3. — Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu entnehmen,

und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die Probenentnahme

durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder halben

zubereiteten Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer Aufbewahrung

und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweine oder

halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, sind übereinstimmend

mit den zugehörigen Proben zu numerieren.

§ 4. — Die Proben sind in der Größe einer Buhne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei ganzen

Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen

a) aus den Zwergfellpfeilern (Nierenzapfen),

b) dem Rippenteil des Zwergfells (Kronfleisch,

c) den Kehltopfmuskeln,

d) den Zungenmuskeln.

I n Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen sind, sind je eine

weitere Probe aus den unter 3 und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu

entnehmen.

Von zubereitetem Fleische Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem einzelnen Stücke 3 fett-

arme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder Sehnen zu ent-

nehmen.

§ 5 — Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im

ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 24, bei einzelnen

Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des Kompressoriums so

zu quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch

der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten

mittels Kalilauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist.

§ 6. — Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30- bis

höchstens Macher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.

Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und Präparaten,

nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen.

§ 7. — Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren

Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer Be-

zeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Tierarzte zur Prüfung

zu übergeben.

Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat der Tierarzt

den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen.

§ 8. — Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem

Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Oberflächen,

beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach Lösung der

Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerch-

fell, au den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskeln auf das

Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Tierärzte mitzuteilen.

§ 9.— I m allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine,

20 halbe zubereitete Schweine, 40 Speck- oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden.

Ausnahmsweise

dürfen jedoch au einem Tage bis zu 25 Schweine, 25 halbe zubereitete Schweine, 50 Speck- oder 32 sonstige

Fleischstücke untersucht werden.

§ 10. — Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche die

Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des Beschauers

zu beglaubigen sind.

Wo, das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher geführt

werden.

Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn Jahre lang auf-

zubewahren.

Trichinenschaubuch des Trichinenschauers

Zollstelle N. N.

Laufende Nummer

Nummer des

Fleischbeschaubuchs

Nähere

Bezeichnung

des

Untersuchungs-

gegenstandes

Name

des

Proben-

entnehmers

Untersucht wurden

Ganze

Schweine

a.

halbe zuberei-

tete Schweine

b.

Stücke

Pökelfleisch

c.

Schinken

d.

Speckseiten

e.

Datum

Er-

gebnis

der

Untersuchung

Unterschrift

des

Trichinen-

schauers

und

Bemerkungen

Anlage c

Anweisung

f ü r die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch

einschließlich

Fett sowie für die V o r p r ü f u n g zubereiteter Fette und f ü r die

Beurteilung

der

Gleich-

artigkeit

der Sendungen.

A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette.

(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.)

Dir Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten Chemiker, sonst

durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt.

I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen

1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen I)

Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, daß an

mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von etwa 500 Gr. abgetrennt werben. Die

einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Tier-

körpers zu entnehmen.

2. Bei zubereitetem Fleische

a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I zuwider Pferdefleisch

unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus dem verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittes-

probe im Gesamtgewichte von 500 Gr. zu entnehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe

auszusuchen sind.

b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I ver-

botenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grundsätzen zu entnehmen

a) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 Gr. sind zu entnehmen

Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I nach den Gründ-

sätzen des § 14 Abs. 3, 4 ebenda,

im übrigen aus jedem einzelnen Fleisch stücke, bei Speck jedoch nur aus etwaigen verdächtigen Stücken und

bei Därmen nur aus etwaigen verdächtigen Packstücken.

Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleichartigen Sendung zu einer

Beanstandung, so ist gemäß § 12 Abs. 4 ebenda zu verfahre::.

Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben möglichst großen Flächen

der Außenseite auch tiefere Fleisch- oder Fettschichten Mitgenommen werden.

Sind au der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, so sind diese Stellen bei der

Probeentnahme zu berücksichtigen,

b) Bei Fleisch, welches von Pöckellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von Konservesalz

erkennen läßt (vgl. § 14 Abs, 4 ebenda), wird außerdem eine Probe der Lake (mindestens 200 Ccm.) oder,

wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 Gr.) entnommen,

c) Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsendungen im Gewichte bis zu 2 Kg.,

serner auf Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden,

sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen.

II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen

1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus welchen

Packstücken sie entnommen wurden.

2. I n einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Abstammung

des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, Werben bei der

Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote

im § 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen l fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund

derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück aufzunehmen.

Hei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag.

3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steingut, gla-

siertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Umhüllungen von starkem

Pergamentpapier zur Verwendung gelangen.

48c

4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, bann getrockneten und

mit neuen Korken versehenen Flaschen auf farblosem Glase.

5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt.

6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung, infolge Verderbens notwendig wird, so lange in geeig-

neter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist.

8. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.

(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.)

1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A, Abs. 1 Anwendung. Ausnahmsweise können

hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.

2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 Gr. sind zu entnehmen

a)

wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei Packstücken

besteht, ohne das; eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I

vorliegt, aus jedem Packstücke;

b)

wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne gleichartig ist

aus jedem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke

c)

wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden muß, gemäß § 12,

Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung.

Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig bedient man

sich hierbei eines Stechbohrers auf Stahl.

Aus Postsendungen und Warenproben im Gewichte bis zu 2 Kg., ferner bei Sendungen, die nachweislich

als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben zur Untersuchung gemäß §.15

Abs. 3 ebenda nur im Verdachtsfalle zu entnehmen.

3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus

welchen Packstücken sie entnommen wurden.

4. I n einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Abstammung

des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Zeichen, Nummer und Umfang der Sen-

dung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen

und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines besonderen

Verdachts stattfand.

Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen.

. 5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig gereinigten

Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbenköpfe der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem

Glas, welche möglichst luft- und lichtdicht zu verschließen sind.

6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist.

c. Vorprüfung zubereiteter Fette.

(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen I.)

Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handelsverkehr

vorgeschriebene Bezeichnung tragen „Margarine", „Kunstspeisefett").

Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande zukommendes

allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack Rücksicht zu nehmen.

Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden

1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Batterienkolonien ist festzustellen, ob diese

a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z, B. infolge kleiner Schäden der Verpackung),

b) als wesentlicher äußerer Überzug der Fettmasse oder

c) als Wucherungen im Innern des Fettes

vorliegen.

2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung

oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält.

3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen, talgigen,

öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achtem

4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder allgemein ekelerregender Geschmack.

vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden können.

5. Ist Schimmelgeruch oder- geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von geringfügigen äußeren

Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt.

D. Beurteilung der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches.

Probenentnahme in zweifelhaften Fällen.

Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I ist nach folgenden Grundsätzen zu

verfahren

1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen werden

a) bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äußerliche Prüfung des Inhalts

leinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt,

b) bei sonstigem Fleische, einschließlich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kennzeichnung und eine

äußerliche Prüfung des Inhalts auf eure gleiche Fabrikation schließen lassen.

2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der Fabrikmarke angebrachte

Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer Sendung unberücksichtigt, soweit

sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt. Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett

eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden, als die Verpackung gleich ist, auch die Art der

sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener Fabrikation ergibt.

Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von zubereiteten Fetten

wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile Zweifel entstehen, ist die

Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen I so einzurichten, daß mindestens aus jedem

dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der Prüfung gemäß § 15 Abs. 3a, c. und d ebenda

entnommen wird.

4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Ungleichartigkeit

nicht bestätigt, so hat die Auswahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den Vorschriften im § 15

Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen.

Anlage d.

Anweisung f ü r die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.

Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten Abschnitte

diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt.

Erster Abschnitt.

Untersuchung v o n Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette.

(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.)

Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu untersuchen.

I. — Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I kommt für die

chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Zur Untersuchung 'sind

die beiden nachstehend unter Nr 1 und 2 bezeichneten Verfahren anzuwenden. Der Nachweis ist nur dann

als erbracht anzusehen, wenn beide Verfahren zu einem positiven Ergebnisse geführt haben.

1. V e r f a h r e n , welches a u f der B e s t i m m u n g des

B r e c h u n g s v e r m ö g e n s

des P f e r d e f e t t s

b e r u h t .

Aus Stücken von 50 Gr. möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das Fett durch

Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, durch Auskochen mit Wasser gewonnen und im

Zeiß-Wollnyschen Refraktometer nach der im Zweiten Abschnitt unter III a gegebenen Anweisung zwischen

38 und 42° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40° umgerechnet den Wert 51,5 übersteigt, so

ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen.

2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des Pferdefetts beruht.

Aus Stücken von 100 bis 200 Gr. möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das

Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach der im Zweiten

Abschnitt unter IIIb gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Umständen ist die Anwesenheit

von Pferdefleisch als erwiesen anzusetzen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 und mehr beträgt.

I I . — Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I, ist nach

der folgenden Anweisung zu verfahren

Liegt

ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist zunächst auf

diesen zu untersuchen. I m übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe in allen Fällen zu

untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu

prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft

werden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen mehreren Stichproben zu achten ist.

Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter untersucht zu werden.

Jedes der für die Durchschnittsprobe von 500 Gr. entnommenen, Fleischstückchen ist in Hälften zu zerlegen.

Für die Untersuchung ist zunächst die eine Hälfte aller Einzelproben möglichst fein zu zerkleinern und gut

durchzumischen, die andere Hälfte dagegen für eine etwa notwendig werdende Nachprüfung unvermischt zu

belassen. Von dieser Mischung werden die angegebenen Mengen für die Einzelprüfungen verwendet.

Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vorschriften sinnge-

mäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen des Fleisches voranzugehen.

1. N a c h w e i s von

Vorsäure

u n d d e r e n S a l z e n .

50 Gramm der seinzerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Mischung von 50 Ccm,

Wasser und 0,2 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 zu einem gleichmäßigen Brei gut durchmischt

Nach halbstündigem Stehen wird das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas, unter zeitweiligem Umrühren,

eine halbe Stunde in einem siedenden Wasserbad erhitzt. Alsdann wird der noch warme Inhalt des Becher-

glases auf ein Gazetuch gebracht, der Fleischrückstand abgepreßt und die erhaltene Flüssigkeit durch ein ange-

feuchtetes Filter gegossen. Das Filtrat wird nach Zusatz von Phenolphtalein mit 1/10 Normal-Natronlange

schwach alkalisch gemacht und bis auf 25 Ccm. eingedampft. 5 Ccm. von dieser Flüssigkeit werden mit 0,5 Ccm.

Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 angesäuert, filtriert und auf Vorsäure mit Kurkuminpapier 1) geprüft,

Dies geschieht in der Weise, daß ein etwa 8 Cm, langer und 1 Cm. breiter Streifen geglättetes Kurkumin-

papier bis zur halben Länge mit der angesäuerten Flüssigkeit durchfeuchtet und auf einem Uhrglase von etwa

10 Cm. Durchmesser bei 60 bis 70° getrocknet wird. Zeigt das mit der sauren Flüssigkeit befeuchtete Kur-

kuminpapier nach dem Trocknen keine sichtbare Veränderung der ursprünglichen gelben Farbe, dann enthalt

das Fleisch keine Vorsäure. Ist dagegen eine rötliche oder orangerote Färbung entstanden, dann betupft man

das in der Farbe veränderte Papier mit einer 2prozentigen Lösung von wasserfreiem

Natriumkarbonat.

Entsteht hierdurch ein rotbrauner Fleck; der sich in seiner Farbe nicht von dem rotbraunen Fleck unterscheidet,

der durch die Natriumkarbonatlösung auf reinem Kurkuminpapier erzeugt wirb, oder eine rotviolette Färbung,

so

enthält das Fleisch ebenfalls keine Vorsäure. Entsteht dagegen durch die Natriumkarbonatlösung ein blauer

Fleck, dann ist die Gegenwart der Vorsäure nachgewiesen. Bei blauvioletten Färbungen und in Zweifelsfällen

ist

der Ausfall der Flammenreaktion ausschlaggebend.

Die Flammenreaktion ist in folgender Weise auszuführen: 5 Ccm. der rückständigen alkalischen Flüssigkeit,

1) Das Kurkuminpapier wird durch einmaliges Tränten von weißem Filtrierpapier mit einer Lösung von

0,1 Gr. Kurkumin in 100 Ccm. 90 prozentigem Alkohol hergestellt Das getrocknete Kurkuminpapier ist in gut

verschlossenen Gefäßen, vor Licht geschützt, aufzubewahren.

Das Kurkumin wird in folgender Weise hergestellt

30 Gr. feines bei 100° getrocknetes Kurkumawurzelpulver (Curcuma longa) werden im Soxhletschen Ex-

traktionsapparat zunächst 4 Stunden lang mit Petroleumather ausgezogen. Das so entfettete und getrocknete

Pulver wird alsdann in demselben Apparat mit heißem Benzol 8 'bis 10 Stunden lang, unter Anwendung.

von 100 Ccm. Benzol, erschöpft. Zum Erhitzen des Benzols kann ein Gluzerinbad von 115 bis 120° ver-

wendet werden. Beim Erkalten der Benzollösung scheidet sich inne halb 12 Stunden das für die Herstellung

des Kurkuminpapiers zu verwendende Kurkumin ab,

werden in einer Platinschale zur Trockne verdampft und verascht. Zur Herstellung der Asche wird die ver-

kohlte Substanz mit etwa 20 Ccm. heißem Wasser ausgelangt. Nachdem die Kohle bei kleiner Flamme voll-

ständig verascht worden ist, fügt man die ausgelaugte Flüssigkeit hinzu und bringt sie zunächst auf dem

Wasserbad, alsdann bei etwa 120° C. zur Trockne. Die so erhaltene lockere Asche wird mit einem erkalteten

Gemische von 5 Ccm. Methylalkohol und 0,5 Ccm. konzentrierter Schwefelsäure sorgfältig zerrieben und

unter Benutzung weiterer 5 Ccm. Methylalkohol in einen Erlenmeierkolben von 100 Ccm, Inhalt gebracht.

Man läßt den verschlossenen Kolben unter mehrmaligem Umschütteln sine halbe Stunde lang stehen ; alsdann

wirb der Methylalkohol aus einem Wasserbade von 80 bis 85° vollständig abdestilliert. Das Destillat ; wird

in ein Gläschen von 40 Ccm. Inhalt und etwa 6 Cm Höbe gebracht, welches mit einem zweimal durch-

bohrten Stopfen verschlossen wird, durch den 2 Glasröhren in das Innere führen. Die eine Rühre reicht bis

auf den Boden des Gläschens, die andere nur bis in den Hals. Das verjüngte äußere Ende der letzteren

Röhre wird mit einer durchlochten Platinspitze, die aus Platinblech hergestellt werden kann, versehen. Durch

die Flüssigkeit wird hierauf ein getrockneter Wasserstrom derart geleitet, daß die angezündete Flamme 2 bis

3 Cm. lang ist. Ist die bei zerstreutem Tageslichte zu beobachtende Flamme grün gefärbt, so ist Vorsäure

im Fleische enthalten.

Fleisch, in welchem Vorsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungs-

bestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Vorsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten.

2. Nachweis von F o r m a l d e h y d und solchen S t o f f e n ,

welche bei i h r e r

V e r w e n d u n g

F o r m a l d e h y d

abgeben.

30 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden in 200 Ccm. Wasser gleichmäßig verteilt und nach halb-

stündigem Stehen in einem Kolben von etwa 500 Ccm. Inhalt mit 10 Ccm. einer

25prozentigen Phos-

phorsäure versetzt. Von dem bis zum Sieden erhitzten Gemenge werden unter Einleiten eines Wasserdampf-

stroms 50 Ccm, abdestilliert. Das Destillat wird filtriert. Bei nicht geräuchertem Fleische werden 5 Ccm

des Destillats mit 2 Ccm. frischer Milch und 7 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124, welche auf

100 Ccm. 0,02 Ccm. einer zehnprozentigen Eisenchloridlösung erhält, in einem geräumigen Probierglaschen

gemischt und etwa eine halbe Minute lang in schwachem Sieden erhalten. Durch Vorversuche ist festzustellen,

einerseits, daß die Milch frei von Formaldehyd ist, anderseits, daß sie auf Zusatz von Formaldehyd die

Reaktion gibt. Bei geräucherten Fleischwaren ist ein Teil des Destillats mit der 4 fachen Menge Wasser zu

verdünnen und 5 Ccm. der Verdünnung in derselben Weise zu behandeln. Die Gegenwart von Formaldehyd

bewirkt Violettfärbung. Tritt letztere nicht ein, so bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. I m anderen Falle

wird der Rest des Destillats mit Ammoniakflüssigkeit im Überschusse versetzt und in der

Weise, unter zeit-

weiligem Zusatze geringer Mengen Ammoniakflüssigkeit, zur Trockne verdampft, daß die Flüssigkeit

inner

eine alkalische Reaktion behält. Bei Gegenwart von nicht zu geringen Mengen von Formaldehyd hinterbleiben

charakteristische Kristalle von Hexamethylentetramin. Der Rückstand wird in etwa 4 Tropfen Wasser gelöst,

von der Lösung je ein Tropfen auf einen Objektträger gebracht und mit den beiden folgenden

(…)

geprüft

1. mit 1 Tropfen einer gesättigten Quecksilberchloridlösung. Es entsteht hierbei sofort oder nach kurzer Zeit

ein regulärer kristallinischer Niederschlag; bald sieht man drei- und mehrstrahlige Sterne, später Oktaeder;

2. mit einem Tropfen einer Kaliumquecksilberjodidlösung und einer sehr geringen Menge verdünnter Salz-

säure. Es bilden sich hexagonale, sechsseitige, hellgelb gefärbte Sterne.

Die Kaliumquecksilberjodidlösung wird in folgender Weise hergestellt: Zu einer 10prozentigen Kaliumjodid-

lösung wird unter Erwärmen und Umrühren so lange Quecksilberjodid zugesetzt, bis ein Teil desselben ungelöst-

bleibt; die Lösung wird nach dem Erkalten abfiltriert.

I n nicht geräucherten Fleischwaren darf die Gegenwart von Formaldehyd als erwiesen betrachtet werden,

wenn der erhaltene Rückstand die Reaktion mit Quecksilberchlorid gibt. I n geräucherten Fleischwaren ist die

Gegenwart des Formaldehyds erst dann nachgewiesen, wenn beide Reaktionen eintreten.

Fleisch, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungs-

bestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die Formaldehyd abgeben, behandelt

zu betrachten.

3. N a c h w e i s v o n s c h w e f l i g e r S ä u r e u n d

deren

S a l z e n

und

von

unter-

s c h w e f l i g s a u r e n

S a l z e n .

30 Gr. fein zerkleinerte Fleischmasse und 5 Ccm. 25prozentige Phosphorsäure werden möglichst auf dem

Boden eines Erlenmeyerkölbchens von 100 Ccm. Inhalt durch schnelles Zusammenkneten gemischt. Hierauf

wird das Kölbchen sofort mit einem Korke verschlossen. Das Ende des Korkes, welches in den Kolben

hineinragt, ist mit einem Spalt versehen, in dem ein Streifen Kaliumjodatstärkepapier so befestigt ist, daß

dessen unteres etwa 1 Cm. lang mit Wasser befeuchtetes Ende ungefähr 1 Cm. über der Mitte der Fleischmasse

sich befindet. Die Lösung zur Herstellung des Jodstärkepapiers besteht aus 0,1 Gr. Kaliumjodat und 1 Gr.

löslicher Starke in 100 Ccm. Wasser.

Zeigt

sich innerhalb 10 Minuten keine Bläuung des Streifens, die zuerst gewöhnlich an der Grenzlinie

des feuchten und trockenen Streifens eintritt, dann stellt man das Kölbchen bei etwas loserem Korkverschluß

auf das Wasserbad. Tritt auch jetzt innerhalb 10 Minuten keine vorübergehende oder bleibende Bläuung

des Streifens ein, dann läßt man das wieder fest verschlossene Kölbchen an der Luft erkalten.

Macht sich

auch jetzt innerhalb einer halben Stunde keine Blaufärbung des Papierstreisens bemerkbar, dann ist das

Fleisch als frei von schwefliger Säure zu betrachten. Tritt dagegen eine Bläuung des Papierstreifens ein,

dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen Säure durch nachstehendes Verfahren zu erbringen.

a) 30 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 Ccm. ausgekochtem Wasser in einem Destillier-

kolben von etwa 500 Ccm. Inhalt unter Zusatz von Natriumkarbonatlösung bis zur schwach alkalischen Re-

aktion angerührt. Nach einstündigem Stehen wird der Kolben mit einem zweimal durchbohrten Stopfen

verschlossen, durch welchen zwei Glasröhren in das Innere des Kolbens führen. Die erste Rühre reicht bis

auf den Boden des Kolbens, die zweite nur bis in den Hals. Die letztere Röhre führt zu einem Liebigschen

Kühler; an diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U-Röhre

(sogen. Peligotsche Röhre).

Man

leitet durch das bis auf den Boden des Kolbens führende Rohr Kohlensäure, bis alle Luft auf dem

Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Rühre 50 Ccm. Jodlösung, (erhalten durch Auflösen

von 5 Gr. reinem Jod und 7,5 Gr. Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; die Lösung muß sulfatfrei sein),

lüftet den stopfen des Destillierkolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure zu unterbrechen,

10 Ccm einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphorsäure einstießen. Alsdann schließt man den

Stopfen wieder, erhitzt den Kolbeninhalt vorsichtig und destilliert unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure

die Hälfte der wässerigen Lösung ab. Man bringt nunmehr die Jodlösung, die noch braun gefärbt sein muß,

in ein Becherglas, spült die Peligotsche Röhre gut mit Wasser aus, setzt etwas Salzsäure zu, erhitzt das

Ganze kurze Zeit und fällt die durch Oxydation der schwefligen Säure entstandene Schwefelsäure mit Baryum-

chloridlösung (1 Teil kristallisiertes Baryumchlorid in 10 Teilen destilliertem Wasser gelöst). I m vorliegenden

Falle ist eine Wägung des so erhaltenen Baryumsulfats nicht unbedingt erforderlich. Liegt jedoch ein be-

sonderer Anlaß vor, den Niederschlag zur Wagung zu bringen, so läßt man ihn. absetzen und prüft durch

Zusatz eines Tropfens Baryumchloridlösung zu der über dem Niederschlage stehenden klaren Flüssigkeit, ob

die Schwefelsäure vollständig ausgefällt ist. Hierauf kocht man das Ganze nochmals auf, läßt dasselbe sechs

Stunden in der Wärme stehen, gießt die klare Flüssigkeit durch ein Filter von bekanntem Aschengehalte,

wascht den im Becherglase zurückbleibenden Niederschlag wiederholt mit heißem Wasser aus, indem man jedes-

mal absetzen läßt und die klare Flüssigkeit durch das Filter gießt, bringt zuletzt den Niederschlag auf das

Filter und wäscht so lange mit heißem Wasser, bis das Filtrat mit Silbernitrat keine Trübung mehr er-

zeug.

Filter

und Niederschlag werden getrocknet, in einem gewogenen Platintiegel verascht und geglüht;

hierauf befeuchtet man den Tiegelinhalt mit wenig Schwefelsäure, raucht letztere ab, glüht schwach, läßt im

Exsittator erkalten und wägt.

Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen I

§ 5 Nr. 3 als mit schwefliger Säure, schwefligsauren Salzen oder unterschwefligsauren Salzen behandelt zu

betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschwefligsauren Salzen entstammt,

so ist in folgender Weise zu verfahren

b) 50 Gr.. der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 Ccm. Wasser und Natriumkarbonatlösung bis zur

schwach alkalischen Reaktion unter wiederholtem Umrühren in einem Becherglase eine Stunde ausgelaugt.

Nach dem Abpressen der Fleischteile wird der Auszug filtriert, mit Salzsäure stark angesäuert und unter

Zusatz von 5 Gr. reinem Natriumchlorid aufgekocht. Der erhaltene Niederschlag wird abfiltriert und so lange

ausgewaschen, bis im Waschwasser weder schweflige Saure noch Schwefelsäure nachweisbar sind.

Alsdann

löst man den Niederschlag in 25 Ccm. 5 prozentiger Natronlauge, fügt 50 Ccm. gesättigtes Bromnasser hin-

zu und erhitzt bis zum Sieden. Nunmehr wird mit Salzsäure angesäuert und

filtriert.

Das vollkommen

klare Filtrat gibt bei Gegenwart von unterschwefligsauren Salzen im Fleische auf Zusatz von Baryum-

chloridlösung sofort eine Fällung von Baryumsulfat.

4. N a c h w e i s v o n F l u o r w a s s e r s t o f f

und

dessen

S a l z e n .

25 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit einer hinreichenden Menget. Kalk-

milch durchgeknetet, Alsdann trocknet man ein, verascht und gibt den Rückstand nach dem Zerreiben in einen

Platintiegel, befeuchtet das Pulver mit etwa drei Tropfen Wasser und fügt 1 Ccm, konzentrierte Schwefel-

säure hinzu. Sofort nach dem Zusätze der Schwefelsäure wird der behufs Erhitzens auf eine Asbestplatte

gestellte Platintiegel mit einem großen Uhrglase bedeckt, das auf der Unterseite in bekannter Weise mit Wachs

überzogen und beschrieben ist. Um das Schmelzen des Wachses zu verhüten, wird in das

Uhrglas ein

Stückchen Eis gelegt.

Sobald das Glas sich an den beschriebenen Stellen angeatzt zeigt, so ist der Nachweis von

Fluorwaller-

stoff im Fleische als erbracht und das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit

Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt anzusehen.

5. N a c h w e i s v o n S a l i z y l s ä u r e u n d d e r e n V e r b i n d u n g e n .

50 Gr. der fein zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit 50 Ccm. einer zweiprozentigen

Natriumkarbonatlösung zu einem gleichmäßigen Brei gut durchmischt und eine halbe Stunde lang kalthaus-

gelangt. Alsdann seht man das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas eine halbe Stunde lang unter zeit-

weiligem Umrühren in ein siedendes Wasserbad. Der noch warme Inhalt des Becherglases wird auf ein

Gazetuch gebracht und abgepreßt

Die abgepreßte Flüssigkeit wird alsdann Mit 5 Gr. Chlornatrium versetzt

und nach dem Ansäuern mit verdünnter Schwefelsäure bis zum beginnenden Sieden erhitzt. Nach dem Er-

kalten wird die Flüssigkeit filtriert und das klare Filtrat im Schütteltrichter mit einem gleichen Raumteil

einer aus gleichen Teilen Äther und Petroleumäther bestehenden Mischung kräftig ausgeschüttelt. Sollte hier-

bei eine Emulsionsbildung stattfinden, dann entfernt man zunächst die untere klar abgeschiedene wässerige

Flüssigkeit und schüttelt die emulsionsartige Ätherschicht unter Zusatz von 5 Gr. pulverisiertem

Natrium-

chlorid nochmals mäßig durch, wobei nach einiger Zeit eine hinreichende Abscheidung der Ätherschicht statt-

findet. Nachdem die ätherische Flüssigkeit zweimal mit je 5 Ccm. Wasser gewaschen worden ist, wird sie durch

ein trockenes Filier gegossen und in einer Porzellanschale unter Zusatz von etwa 1 Ccm. Wasser bei mäßiger

Wärme und mit Hilfe eines Luftstroms verdunstet. Der wässerige Rückstand wird nach dem Erkalten, mit

einigen Tropfen einer frisch bereiteten, 0,05 prözentigen Eisenchloridlösung versetzt.

Eine deutliche Blau-

violettfärbung zeigt Salizylsäure an.

Fleisch, in welchem Salizylsäure nach dieser Vorschrift nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungs-

bestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu

betrachten.

6. N a c h w e i s

von

chlorsauren

S a l z e n .

30 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 Ccm. Wasser eine Stunde lang kalt ausgelaugt, als-

dann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige Flüssigkeit abfiltriert und mit, Silber-

nitratlösung im Überschusse versetzt, 25 Ccm. der von dem durch Silbernitrat entstandenen Niederschlag ab-

filtrierten klaren Flüssigkeit werden mit 1 Ccm. einer 10prozentigen Lösung von schwefligsaurem Natrium

und 1 Ccm. konzentrierter Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum Kochen erhitzt. Ein hierbei entstehender

Niederschlag, der sich auf erneuten Zusatz von lochendem Wasser nicht löst und aus Chlorsilber besteht zeigt

die Gegenwart chlorsaurer Salze an.

Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift chlorsaure Salze nachgewiesen sind, ist im Sinne der Aus-

führungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit chlorsauren Salzen behandelt zu betrachten.

7. N a c h w e i s v o n F a r b s t o f f e n oder

F a r b s t o f f z u b e r e i t u n g e n .

50 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Lösung von 5 Gr. Natrium-

salizylat in 100 Ccm. eines Gemisches aus gleichen Teilen Wasser und Glyzerin gut durchmischt und eine

halbe Stunde lang zeitweiligem Umrühren im Wasserbad erhitzt. Nach dem Erkalten wird die Flüssig-

keit abgepreßt und filtriert, bis sie klar abläuft. Ist das Filtrat nur gelblich und nicht rötlich gefärbt, so

bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. I m anderen Falle bringt man den dritten Teil der Flüssigkeit in

einen Glaszylinder, setzt einige Tropfen Alaunlösung und Ammoniakflüssigkeit in geringem Überschusse hinzu

und laßt einige Stunden stehen. Karmin wird durch einen rot gefärbten Bodensatz erkannt. Zum Nachweise

von Teerfarbstoffen wird der Nest des Filtrats mit einem Faden ungeheizter entfetteter Wolle unter Zusatz

von 10 Ccm. einer 10 prozentigen Kaliumbisulfatlösung und einigen Tropfen Essigsaure längere Zeit im

kochenden Wasserbad erhitzt. Bei Gegenwart von Teerfarbstoffen wird der Faden rot gefärbt und behält die

Färbung auch nach dem Auswaschen mit Wasser.

Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im Sinne der

Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen behandelt

zu betrachten.

1.

Die Untersuchung von Pökelfleisch auf Kochsalz (vgl. auch Anlage a § 13 Abs. 2) tat nach folgender

Anweisung zu erfolgen

2 Gr. Fleisch werden mit 2 Gr. chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 Ccm. Wasser in einer Porzellanschale

zu einem gleichmäßigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Meßkolben von

110 Ccm. Inhalt gespült, der über der 100 Ccm-Marke noch einen Steigraum von mindestens 10 Ccm. Hat.

Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 100 Ccm.-Marke erreicht ist. Hierauf stellt man

den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten lang in kochendes Wasser. Hierbei

gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nunmehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen

in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und filtriert. Von dem klaren, fast farblosen

Filtrat werden je 25 Ccm., wenn nötig, mit Natronlauge unter Anwendung von Lackmus als Indikator

neutralisiert. I n der neutralisierten Flüssigkeit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten

Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren mit 1/10 Normal Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt.

Schlußbericht.

Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Tierarzte schrift-

lich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt.

Untersuchung

von zubereiteten

Fetten.

(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.)

Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu Untersuchen.

Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der im folgenden

unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter a bis d der Ausführungsbestimmungen I

aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des Fettes

abzusehen.

Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchmischen und für

sich zu untersuchen.

I. Allgemeine Gesichtspunkte.

1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nach-

machung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch

und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung

oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält.

Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen, sauer-fauligen, talgigen, öligen,

dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind hierzu vorher zu schmelzen.

Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender Geschmack

vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden können.

Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung des Sauregrads gemäß III

unter h dieses Abschnitts auszuführen.

2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des von der Regierung in Ausführung des Gesetzes vom

28. März 1903, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vorgeschriebenen

Erkennungsmittel zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung geschieht gemäß III dieses Abschnitts.

3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer unter

Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refraktometrischen Prüfung

geschieht gemäß III dieses Abschnitts.

4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist in Ausführung

des § 15 Abs. 3 unter d der Ausführungsbestimmungen I zu prüfen

a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;

b) ob es sich um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf;

c) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Stoffe enthält.

Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter III aufgestellten Bestimmungen auszu-

führen. I n den Fällen des § 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen I hat sich jedoch die Ausdehnung der

Untersuchung zunächst nur auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken, welches zu der Beanstandung

geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es einer weiteren Untersuchung über die

Stichprobenuntersuchung hinaus nicht.

Liegt ein bestimmter Verdacht vor, daß Fette, welche unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung

oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden, unter das Reglement über die Fleischbeschau

und den Fleischhandel, vom 16. August 1903 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung gemäß III zu

unterziehen.

Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter II gegebenen Anweisung.

Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen richtet sich nach

dem letzten Absätze des § 15 der Ausführungsbestimmungen I.

II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Zusätze.

Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen Fällen auf

die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist

mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen

Wechsel bei der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den auf einer Sendung entnom-

menen Stichproben zu achten ist.

1.

N a c h w e i s v o n

Vorsäure

u n d deren S a l z e n .

50 Gr. Fett werden in einem Erlenmeyerkolben von 250 Ccm. Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen

, und mit 30 Ccm. Wasser von etwa 50° und 0,2 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 eine halbe

Minute lang kräftig durchgeschüttelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wasserbad erwärmt, bis

sich die wässerige Flüssigkeit abgeschieden hat. Die Flüssigkeit wird durch Filtration von dem Fette getrennt.

25 Ccm. des Filtrats werden nach Ziffer I I 1 des Ersten Abschnitts weiter behandelt.

Fett, in welchem Vorsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbe-

stimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Vorsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten.

2. N a c h w e i s von F o r m a l d e h y d u n d solchen S t o f f e n , die bei i h r e r

V e r w e n d u n g

F o r m a l d e h y d

abgeben.

50 Gr. Fett werden in einem Kolben von etwa 550 Ccm. Inhalt mit 50 Ccm. Wasser und 10 Ccm.

25 prozentiger Phosphorsäure versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man unter

Einleiten eines Wafferdampfstroms 50 Ccm. Flüssigkeit ab. Das filtrierte Destillat ist nach Ziffer II 2 des

Ersten Abschnitts weiter zu behandeln.

Durch den positiven Ausfall der Quecksilberchloridreaktion ist der Nachweis des Formaldehyds erbracht.

Fett, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungs-

bestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd

abgeben, behandelt zu betrachten.

3. N a c h w e i s v o n

A l k a l i -

und

E r d a l k a l i - H y d r o x y d e n

und

- K a r b o n a t e n .

a) 30 Gr. geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Kühlrohr versehenen

Kolben von etwa 550 Ccm. Inhalt vermischt. I n das Gemisch wird eine halbe Stunde lang Wasserdampf

eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.

b) Das zurückbleibende Fett, sowie das unter a benutzte Filter werden gemeinsam nach Zusatz von 5 Ccm.

Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 in gleicher Weise, wie unter a angegeben, behandelt.

Wird kein klares Filtrat erhalten, so bringt man das trübe Filtrat in einen Schütteltrichter, fügt auf je

20 Ccm. der Flüssigkeit 1 Gr. Kaliumchlorid hinzu und schüttelt mit 10 Ccm. Petroleumäther etwa 5 Minuten

lang aus. Nach dem Abscheiden der wässerigen Flüssigkeit filtriert mau diese durch ein angefeuchtetes Filter.

Nötigenfalls wird das anfangs trübe ablaufende Filtrat so lange zurückgegossen, bis es klar abläuft.

Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 Ccm. einzudampfen und nach dem Erkalten mit verdünnter

Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseife scheidet sich Fettsäure aus, die mit Äther auszuziehen

und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen ist. Entsteht jedoch beim Ansäuern eine in

Äther schwer lösliche oder gelblich-weiße Abscheidung, so ist diese gegebenenfalls nach der folgenden Ziffer 4

unter b auf Schwefel weiter zu prüfen.

Das klare Filtrat von b wird durch Zusatz von Ammoniakflüssigkeit und Ammoniumkarbonatlösung auf

alkalische Erden geprüft.

Tritt keine Fällung ein, dann ist die Flüssigkeit auf 25 Ccm. einzudampfen und durch Zusatz von Ammoniak-

flüssigkeit und Natriumphosphatlösung auf Magnesium zu prüfen.

Fett, in welchem nach diesen Vorschriften Alkali- oder Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate nachgewiesen

sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Alkali- oder Erdalkali-Hydroxyden

und

Karbonaten behandelt zu betrachten.

4. N a c h w e i s von s c h w e f l i g e r S ä u r e u n d deren S a l z e n u n d

v o n

u n t e r s c h w e f l i g s a u r e n

S a l z e n .

30 Gr. Fett werden nach Ziffer II 3 des Ersten Abschnitts behandelt. Während des Erwärmens und auch

während des Erkaltens wird der Kolben wiederholt vorsichtig geschüttelt.

Tritt eine Bläuung des Papierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen Säure

durch nachstehendes Verfahren zu erbringen.

a) Zur Bestimmung der schwefligen Säure und der schwefligsauren Salze werden 50 Gr. geschmolzenes

Fett

in einem Destillierkolben von 500 Ccm. Inhalt mit 50 Ccm. Wasser vermischt. Der Kolben wird darauf

mit einem dreimal durchbohrten Stopfen verschlossen, durch welchen drei Glasröhren in das Innere des

Kolbens führen. Bon diesen reichen 2 Röhren bis auf den Boden des Kolbens, die dritte nur bis in den

Hals. Die letztere Rohre führt zu einem Liebigschen Kühler; an diesen schließt sich luftdicht mittels durch-

bohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U-Röhre (sogenannte Peligotsche Röhre).

Man leitet durch die eine der bis auf den Boden des Kolbens führenden Glasröhren Kohlensäure, bis alle

Luft aus dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 Ccm. Jodlösung (erhalten

durch

Auflösen von 5 Gr. reinem Jod und 7,5 Gr. Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; (die Lösung muß

sulfatfrei sein), lüftet den Stopfen des Destillationskolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure

zu unterbrechen, 10 Ccm einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphorsäure hinzufließen. Alsdann

leitet man durch die dritte Glasröhre Wasserdampf ein und destilliert unter stetigem Durchleiten von Kohlen-

säure 50 Ccm. über. Darauf verfährt man weiter, wie im Ersten Abschnit unter II 3 a angegeben ist.

Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fett im Sinne der Ausführungsbestimmungen I

§ 5 Nr. 3 als mit schwefliger Säure, schwefligsauren Salzen oder unterschwefligsauren Salzen behandelt zu

betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschwefligsauren Salzen entstammt,

so ist in folgender Weise zu verfahren

b) 50 Gr. geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler ver-

sehenen Kolben von etwa 500 Ccm. Inhalt vermischt. I n das Gemisch wird eine halbe Stunde lang strömender

Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat mit Salzsäure

versetzt. Entsteht hierbei eine in Äther schwer lösliche Abscheidung, so wird diese auf Schwefel untersucht. Zu

dem Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz nach den im Ersten Abschnitt unter II 3 b ge-

gebenen Bestimmungen weiter behandelt.

5. N a c h w e i s v o n F l u o r w a s s e r s t o f f

u n d dessen

S a l z e n .

30 Gr. geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler versehenen

Kolben von etwa 500 Ccm. Inhalt vermischt. I n das Gemisch wird ½ Stunde lang strömender Wasser-

dampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat ohne Rücksicht auf eine

etwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem Absetzen und

Abfiltrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und alsdann nach der

Vorschrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt.

Fett in welchem nach dieser Vorschrift Fluorwasserstoff nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungs-

bestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt zu betrachten.

6. N a c h w e i s v o n S a l i z y l s ä u r e u n d d e r e n

V e r b i n d u n g e n .

Man mischt in einem Probierröhrchen 4 Ccm. Alkohol von 20 Volumprozent mit 2 bis 3 Tropfen einer

frisch bereiteten 0,05 prozentigen Eisenchloridlösung, fügt 2 Ccm. geschmolzenes Fett hinzu und mischt die

Flüssigkeiten, indem man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 50 Mal umschüttelt. Bei

Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett.

Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Salizylsäure nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbe-

stimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu betrachten.

7. N a c h w e i s v o n f r e m d e n F a r b s t o f f e n .

Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes (50 Gr.) in

absolutem Alkohol (75 Ccm.) in der Wärme. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die unter Umschütteln im

Eis abgekühlte und filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. Die alkoholische Lösung

ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte zu beobachten

Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 Gr. Fett in 10 Ccm. Äther oder Petroleumäther gelöst.

Die Hälfte der Lösung wird in einem Probierröhrchen mit 5 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124,

die andere Hälfte der Lösung mit 5 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,19 kräftig durchgeschüttelt.

Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht deutlich rot gefärbt.'

Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im Sinne der

Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten.

III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob es sich

um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf.

Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen sind, die Verfahren anzuwenden,

welche von der Regierung angeordnet werden.

Bei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett, (z. B. bei Schmalz, Talg und

Oleomargarin) ist in allen Fällen außer der Bestimmung des Brechungsvermögens (a) die Prüfung auf

Pflanzenöle nach den nachstehenden Vorschriften unter d, a oder b und e auszuführen, bei Schmalz auch

die Prüfung nach c; dagegen hat die Prüfung unter g nur in dem dort angegebenen Umfange, die Bestimmung

der Verseifungszahl (f), bei mindestens je einer Probe einer Sendung und die Bestimmung der Jodzahl (b),

abgesehen von besonderen Verdachtsfällen, nur dann zu erfolgen, wenn bei 40° die Refraktometerzahl

a) von Schmalz außerhalb der Grenzen 48,5 bis 51,5

b) von Talg außerhalb der Grenzen 45,0 bis 48,5

c) von Oleomargarin außerhalb der Grenzen 46 bis 50

liegt.

Bei der Untersuchung von Margarine und von Kunstspeisefetten find die Bestimmung des Brechungsver-

mögens (a), der Jodzahl (b) und die Prüfung auf Pflanzenöle (c, d, e und g), unbeschadet der Bestimmung

im Zweiten Abschnitt unter I 2; die Bestimmung der Verseifungszahl (f) hat bei mindestens je einer Probe

einer Sendung stattzufinden.

Sofern der Verdacht vorliegt, daß tierische Fette unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung oder

als Butter, Butterschmalz und dergl. eingeführt werden, sind je nach Lage des Falles die in Betracht

kommenden Verfahren anzuwenden.

Läßt bei Fetten aller Art die Geruchs- und Geschmacksprobe auf eine ranzige, sauer-ranzige oder sauer-

faulige Beschaffenheit des Fettes schließen, so ist die Bestimmung des Säuregrads (h) auszuführen.

Die vorstehend besonders genannten Prüfungen sind nach folgenden Verfahren auszuführen

a) Bestimmung des Brechungsvermögens.

Man regelt den Wasserzufluß zu dem Heizkessel des Refraktometers so, daß das Wasser nur in schwachem

Strahle ausfließt und daß das Thermometer bei festen Fetten eine Temperatur von nickt unter 38° und

nicht über 42°, bei Ölen nicht unter 23° und nicht über 27° anzeigt. Liegen Fette zur Untersuchung vor,

welche schon bei 42° erstarren, so darf die Temperatur des Heizwassers nur allmählich gesteigert und nach

Beendigung der Messungen nur allmählich wieder vermindert werden. Einer Erhöhung der Temperatur über

60° hinaus wird es nicht bedürfen.

Nach dem Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche wartet man etwa 3 Minuten und

liest dann in dem Fernrohr ab, an welchem Teilstriche der Skala die Grenzlinie zwischen dem bellen und

dunklen Teile des Gesichtsfeldes liegt; liegt sie zwischen zwei Teilstrichen, so werden die Bruchteile durch

Abschätzen ermittelt. Sofort hinterher liest man das Thermometer ab.

Nie abgelesenen Refraktometerzahlen sind in der Weise auf die Normaltemperatur von 40 umzurechnen,

daß für jeden Temperaturgrad, den das Thermometer über 40° zeigt, 0,55 Teilstriche zu der abgelesenen

Refraktometerzahl zuzuzählen sind, während für jeden Temperaturgrad, den das Thermometer unter 40°

zeigt, 0,55 Teilstriche von der abgelesenen Refraktometerzahl abzuziehen sind.

Nach jedem Versuche müssen die Oberflächen der Prismen und deren Metallfassungen sorgfältig von dem

Fette gereinigt werden. Dies geschieht durch Abreiben mit weicher Leinwand oder weichem Filtrierpapier,

wenn nötig, unter Benutzung von etwas Äther.

b) Bestimmung der Jodzahl nach von Hübl.

E r f o r d e r l i c h e

L ö s u n g e n .

1. Es werden einerseits 25 Gr. Jod, anderseits 30 Gr. Quecksilberchlorid in je 500 Ccm. fuselfreiem

Alkohol von 95 Volumprozent gelost, letztere Lösung, wenn nötig, filtriert und beide Losungen getrennt auf-

bewahrt. Die Mischung beider Lösungen erfolgt zu gleichen Teilen und soll mindestens 48 Stunden vor

dem Gebrauche stattfinden.

2. Natriumthiosulfatlösung. Sie enthält im Liter etwa 25 Gr. des Salzes. Die bequemste Methode zur

Titerstellung ist die Volhardsche: 3,8666 Gr. wiederholt umkrystallisiertes Kaliumbichromat löst man zum

Liter auf. Man gibt 15 Ccm. einer 10prozentigen Jodkaliumlösung in ein dünnwandiges Kölbchen mit ein-

geriebenem Glasstopfen von etwa 250 Ccm. Inhalt, säuert die Lösung mit 5 Ccm. konzentrierter Salzsäure

an und verdünnt sie mit 100 Ccm. Wasser. Unter tüchtigem Umschütteln bringt man hierauf 20 Ccm. der

Kaliumbichromatlösung zu. Jeder Kubikzentimeter derselben macht genau 0,01 Gr. Jod frei. Mau läßt nun

unter Umschütteln von der Natriumthiosulfatlösung zufließen, wodurch die anfangs stark braune Lösung

immer Heller wird, setzt, wenn sie nur noch weingelb ist, etwas Stärkelösung hinzu und läßt unter jeweiligem

kräftigen Schütteln noch soviel Natriumthiosulfatlösung vorsichtig zufließen, bis der letzte Tropfen die Blau-

färbung

der Jodstärke eben zum Verschwinden bringt. Die Kaliumbichromatlösung läßt sich lange unver-

ändert aufbewahren und ist stets zur Kontrolle des Titers der Natriumthiosulfatlösung vorrätig, welcher be-

sonders im Sommer öfters neu festzustellen ist.

Berechnung: Da 20 Ccm. der Kaliumbichromatlösung 0,2 Gr. Jod freimachen, wird die gleiche Menge

Jod von der verbrauchten Anzahl Kubikzentimeter Natriumthiosulfatlösung gebunden. Daraus berechnet

man, wieviel Jod 1 Ccm. Natriumthiosulfatlösung entspricht. Die erhaltene Zahl, den Koeffizienten für

Jod, bringt man bei allen folgenden Versuchen in Rechnung.

3. Chloroform; am besten eigens gereinigt.

4. 10prozentige Jodkaliumlösung.

5. Stärkelösung

Man erhitzt eine Messerspitze voll „löslicher Särke" in etwas destilliertem Wasser; einige Tropfen der

unfiltrierten Lösung genügen für jeden Versuch.

Ausführung der Bestimmung der Jodzahl.

Man bringt bei Schmalz 0,6 bis 0,7 Gr., bei den übrigen Fetten 0,8 bis 1 Gr. geschmolzenes Fett in

ein Kölbchen der unter Nr. 2 beschriebenen Art, löst das Fett in 15 Kcm. Chloroform und läßt 30 Ccm.

Jodlösung (Nr. 1) zufließen, wobei man die Pipette bei jedem Versuch in genau gleicher Weise entleert.

Sollte die Flüssigkeit nach dem Umschwenken nicht völlig klar sein, so wird noch etwas Chloroform hinzu-

gefügt. Tritt binnen kurzer Zeit fast vollständige Entfärbung der Flüssigkeit ein, so muß man noch Jod-

lösung zugeben. Die Jodmenge muß so groß sein, daß noch nach 2 Stunden die Flüssigkeit stark braun ge-

färbt erscheint. Nach dieser Zeit ist die Reaktion beendet. Die Versuche find bei Temperaturen von 15 bis

18° anzustellen, die Einwirkung direkten Sonnenlichts ist zu vermeiden.

Man versetzt dann die Mischung mit 15 Ccm. Jodkaliumlösung (Nr. 2), schwenkt um und fügt 100 Ccm.

Wasser hinzu. Scheidet sich hierbei ein roter Niederschlag aus, so war die zugesetzte Menge Jodkalium un-

genügend, doch kann man diesen Fehler durch nachträglichen Zusatz von Jodkalium verbessern. Man läßt

mm unter oftmaligem Schütteln so lange Natriumthiosulfatlösung zufließen, bis die wässerige Flüssigkeit

und die Chloroformschicht nur mehr schwach gefärbt sind. Jetzt wird etwas Stärkelösung zugegeben und zu

Ende titriert. Mit jeder Versuchsreihe ist ein sogenannter blinder Versuch, d. h. ein solcher ohne Anwendung

eines Fettes zur Prüfung der Reinheit der Reagentien (namentlich auch des Chloroforms) und zur Fest-

stellung des Titers der Jodlösung zu verbinden.

Bei der Berechnung der Jodzahl ist der für den blinden Versuch nötige Verbrauch in Abzug zu bringen.

Man berechnet aus den Versuchsergebnissen, wieviel Gramm Jod von 100 Gr. Fett aufgenommen worden

sind, und erhält so die Hüblsche Jodzahl des Fettes.

Da sich bei der Bestimmung der Jodzahl die geringsten Versuchsfehler in besonders hohem Maße multi-

plizieren, so ist peinlich genaues Arbeiten erforderlich. Zum Abmessen der Lösungen sind genau eingeteilte

Pipetten und Büretten, und zwar für jede Lösung stets das gleiche Meßinstrument zu verwenden.

c) Nachweis von Pflanzenölen im Schmalz nach Bellier.

5 Ccm. geschmolzenes, filtriertes Fett werden mit 5 Ccm. farbloser Salpetersäure vom spezifischen Gewicht

1,4 und 5 Ccm. einer kalt gesättigten Lösung von Resorzin in Benzol in einer dickwandigen mit Glas-

stopfen verschließbaren Probierröhre 5 Sekunden lang tüchtig durchgeschüttelt. Treten während des Schüttelns

oder 5 Sekunden nach dem Schütteln rote, violette oder grüne Färbungen auf, so deuten diese auf die An-

wesenheit von Pflanzenölen hin. Später eintretende Farbenerscheinungen sind unberücksichtigt zu lassen.

d) Nachweis von Sesamöl.

a. Wenn keine Farbstoffe vorhanden sind, die sich mit Salzsäure rot färben, so werden 5 Ccm. geschmolzenes

Fett in 5 Ccm. Petroleumäther gelöst und mit 0,1 Ccm. einer alkoholischen Furfurollösung (1 Raumteil

farbloses Furfurol in 100 Raumteilen absolutem Alkohol gelöst) und mit 10 Ccm. Salzsäure vom spezi-

fischen Gewicht 1,19 mindestens ½ Minute lang kräftig geschüttelt. Bei Anwesenheit von Sesamöl zeigt

die am Boden sich abscheidende Salzsäure eine nicht alsbald verschwindende deutliche Rotfärbung.

b. Wenn Farbstoffe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so werden 5 Ccm. geschmol-

zenes Fett in 10 Ccm. Petroleumäther gelöst und 2,5 Kcm. stark rauchender Zinnchlorürlösung zugesetzt.

Die Mischung wird kräftig durchgeschüttelt, so daß alles gleichmäßig gemischt ist (aber nicht länger) und die

Mischung nun in Wasser von 40° getaucht. Nach Abscheidung der Zinnchlorürlösung taucht man die Mischung

in Wasser von 80°, so daß dieses nur die Zinnchlorürlösung erwärmt und ein Sieden des Petroleumäthers

verhindert wird. Bei Gegenwart von Sesamöl zeigt die Zinnchlorürlösung nach 3 Minuten langem Erwärmen

eine deutliche bleibende Rotfärbung.

Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichtsteile Salz-

säure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoff zu sättigen sind, herzustellen, nach dem Ab-

setzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit Glasstopfen verschlossenen, möglichst angefüllten Flaschen

aufzubewahren.

c. Bei der Untersuchung von Margarine auf den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl werden, wenn keine

Farbstoffe vorhanden sind, die sich mit Salzsäure rot färben, 0,5 Ccm. des geschmolzenen, klar filtrierten

Fettes in 9,5 Ccm. Petroleumäther gelöst und die Lösung nach dem unter a angegebenen Verfahren geprüft.

Wenn Farbstoffe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so löst man 1 Ccm. des ge-

schmolzenen, klar filtrierten Margarinefetts in 19 Ccm. Petroleumäther und schüttelt diese Lösung in einem

kleinen zylindrischen Scheidetrichter mit 5 Ccm. Salzsäure von spezifischem Gewicht 1,124 etwa ½ Minute

lang. Die unten sich ansammelnde rot gefärbte Salzsäureschicht läßt mau abfließen und wiederholt dieses

Verfahren, bis die Salzsäure nicht mehr rot gefärbt wird. Alsdann läßt man die Salzsäure abfließen und

prüft 10 Ccm. der so behandelten Petroleumätherlösung nach dem unter a angebenen Verfahren.

Hat die Margarine den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl von der vorgeschriebenen Beschaffenheit, so

muß in jedem Falle die Sesamölreaktion noch deutlich eintreten.

e) Nachweis von Baumwollsamenöl.

5 Ccm. Fett werden mit der gleichen Raummenge Amylalkohol und 5 Ccm. einer 1prozentigen Lösung

von Schwefel in Schwefelkohlenstoff in einem weiten, mit Korkverschluß und weitem Steigrohre versehenen

Reagensglas etwa eine viertel Stunde lang im siedenden Wasserbad erhitzt. Tritt eine Färbung nicht ein,

so setzt man nochmals 5 Ccm. der Schwefellösung zu und erhitzt von neuem eine viertel Stunde lang. Eine

deutliche Rotfärbung der Flüssigkeit kann durch die Gegenwart von Baumwollsamenöl bedingt sein.

f) Bestimmung der Verseisungszahl (der Köttstorserschen Zahl).

Man wägt bei Schmalz 2 bis 2,5 Gr., bei den übrigen Fetten 1 bis 2 Gr. Fett in einem Kölbchen aus

Jenaer Glas von 150 Ccm. Inhalt ab, setzt 25 Ccm. einer annähernd ½ normal-alkoholischen Kalilauge

hinzu, verschließt das Kölbchen mit einem durchbohrten Korke, durch dessen Öffnung ein 75 cm langes

Kühlrohr aus Kaliglas führt. Man erhitzt die Mischung auf dem kochenden Wasserbade 15 Minuten lang

zum schwachen Sieden. Um die Verseifung zu vervollständigen, ist der Kolbeninhalt durch öfteres Umschwenken,

jedoch unter Vermeidung des Verspritzens an den Kühlrohrverschluß, zu mischen. Man versetzt die vom

Wasserbade genommene Lösung mit einigen Tropfen alkoholischer Phenolphtaleinlösung und titriert die noch

heiße Seifenlösung sofort mit ½-Normal-Salzsäure zurück. Die Grenze der Neutralisation ist sehr scharf;

die Flüssigkeit wird beim Übergang in die saure Reaktion rein gelb gefärbt.

Bei jeder Versuchsreihe sind mehrere blinde Versuche in gleicher Weise, aber ohne Anwendung von Fett

auszuführen, um den Wirkungswert der alkoholischen Kalilauge gegenüber der

½-Normal-Salzsäure

fest-

zustellen.

Aus den Versuchsergebnissen berechnet man, wieviel Milligramm Kaliumhydroxyd erforderlich sind, um

genau 1 Gr. des Fettes zu verseifen. Dies ist die Verseisungszahl oder Köttstorfersche Zahl des Fettes.

g) Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin.

Wenn die vorhergehenden Prüfungen darauf hinweisen, daß eine Verfälschung von Schmalz, Talg und

Oleomargarin mit Pflanzenölen stattgefunden hat, so ist die Untersuchung auf Phytosterin anzustellen. Auch

ohne diese Voraussetzungen ist die Prüfung auf Phytosterin so häusig auszuführen, daß im Jahresdurchschnitte

bei den genannten Fetten auf etwa 25 nach § 15 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen I bei einer Be-

schaustelle zur Untersuchung gelangende Proben außer den Prüfungen in Verdachtsfällen noch je eine sonstige

Prüfung auf Phytosterin entfällt.

Die Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin ist in folgender Weise auszuführen

100 Gr. Fett werden in einem Kolben von 1 Liter Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen und mit 200

Ccm. alkoholischer Kalilauge, welche in 1 Liter Alkohol von 70 Volumprozenten 200 Gr. Kaliumhydroxyd

enthält, auf dem kochenden Wasserbad am Rückflußkühler verseift. Nach beendeter Verseifung, die etwa eine

halbe Stunde Zeit erfordert, wird die Seifenlösung mit 600 Ccm. Wasser versetzt und nach dem Erkalten

in einem Schütteltrichter viermal mit Äther ausgeschüttelt. Zur ersten Ausschüttelung verwendet man 800 Ccm.,

zu den folgenden je 480 Ccm. Äther. Aus diesen Auszügen wird der Äther abdestilliert und der Rückstand

nochmals mit 10 Ccm. obiger Kalilauge 5 bis 10 Minuten im Wasserbad erhitzt, die Lösung mit 20 Ccm.

Wasser versetzt und nach dem Erkalten zweimal mit je 100 Ccm. Äther ausgeschüttelt. Die ätherische Lösung

wird viermal mit je 10 Ccm. Wasser gewaschen, danach durch ein trocknes Filter

filtriert

und der Äther

abdestilliert. Der Rückstand wird in ein etwa 8 Ccm. fassendes zylinderförmiges, mit Glasstopfen versehenes

Gläschen gebracht und bei 100° getrocknet. Der erkaltete Rückstand wird mit 1 Ccm. unterhalb 50° siedenden

Petroleumäthers übergössen und mit einem Glasstabe zu einer pulverförmigen Masse zerdrückt. Alsdann wird

das verschlossene Gläschen 20 Minuten lang in Wasser von 15 bis 16° gestellt. Hierauf bringt man den

Inhalt des Gläschens in einen kleinen, mit Wattestopfen versehenen Trichter und bedeckt diesen mit einem

Uhrglase. Nachdem die klare Flüssigkeit abgetropft ist, werden Glasstab, Gläschen und Trichterinhalt fünfmal

mit je 0,5 Ccm. kaltem Petroleumäther nachgewaschen. Der am Glasstabe, im Gläschen und Trichter sich

befindende ungelöste Rückstand wird alsdann in Äther gelöst, die Lösung in ein Glasschälchen gebracht und

der Rückstand nach dem Verdunsten des Äthers bei 100° getrocknet. Darauf setzt man 1 bis 2 Ccm. Essig-

säureanhydrid hinzu, erhitzt unter Bedeckung des Schälchens mit einem Uhrglas auf dem Drahtnetz etwa

eine halbe Minute lang zum Sieden und verdunstet den Überschuß des Essigsäureanhydrids auf dem Wasser-

bade. Der Rückstand wird drei- bis viermal aus geringen Mengen, etwa 1 Ccm. absolutem Alkohol, um-

kristallisiert. Die einzelnen Kristallisationsprodukte werden unter Anwendung eines kleinen Platinkonus, der

an seinem spitzen Ende mit zahlreichen äußerst kleinen Löchern versehen ist, durch Absaugen von den Mutter-

laugen getrennt. Von der zweiten Kristallisation ab wird jedesmal der Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das

letzte Kristallisationsprodukt erst bei 117° (korrigierter Schmelzpunkt) oder höher, so ist der Nachweis von

Pflanzenöl als erbracht und das Fett als verfälscht im Sinne des § 21 der Ausführungsbestimmungen I

anzusehen.

h) Bestimmungen der freien Fettsäuren (des Säuregrads).

5 bis 10 Gr. Fett werden in 30 bis 40 Ccm. einer säurefreien Mischung gleicher Raumteile Alkohol und

Äther gelöst und unter Verwendung von Phenolphtalein (in einprozentiger alkoholischer Lösung) als Indikator

mit 1/10-Normal-Alkalilauge titriert. Die freien Fettsäuren werden in Säuregraden ausgedrückt. Unter

Säuregrad eines Fettes versteht man die Anzahl Kubikzentimeter Normal-Alkali, die zur Sättigung von

100 Gr. Fett erforderlich.

Sollte während der Titration ein Teil des Fettes sich ausscheiden, so muß von dem Lösungsgemische von

neuem zugesetzt werden.

Schlußbericht.

Nach Beendigung der Untersuchung ist deren Ausfall dem zum Beschauer bestellten Tierarzte schriftlich

mitzuteilen, soweit dieser das Beschaubuch führt.

Übersicht über die bei der chemischen Untersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen.

Vor-

prüfung.

Auszuführen bei

allen von einer Sen-

dung gemäß § 15 (5)

der Ausführungs-

bestimmungen

I

entnommenen Stich-

proben.

Auszuführen bei

allen gemäß § 15 (5)

der Ausführungs-

bestimmungen I

entnommenen Stich-

proben.

Schweineschmalz.

Talg.

Oleomargarin. 1) Kunstspeisefett

Margarine.

a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den

für den Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine",

„Kunstspeise-

fett"). (Ausführungsbestimmungen I § 15 (2) a und Anlage c C.)

b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack,

auf Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen

von Verdorbensein. (Ausführungsbestimmungen 1 § 15 (2) b und Anlage c C.)

a) Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nach-

machung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungsbe-

stimmungen I § 15 (5) a und Anlage d, Zweiter Abschnitt I 1.)

b) Bestimmung des

Brechungsver-

mögens. (Aus-

führungsbe-

stimmungen I

§ 15 (3) d.)

a)

Bestürmungen des Brechungs-

vermögens.

(Anlage d, Zweiter Abschnitt III)

Prüfung auf den

vorgeschriebenen

Gehalt

an

Sesamöl.

(Ausführungs-

bestimmungen I

§ 15 (3) c.)

Haupt-

prüfung.

Auszuführen bei

den gemäß § 13 (6)

der Ausführungs-

bestimmungen I

entnommenen Stich-

proben.

Auszuführen bei

Verdachtsgründen.

Auszuführen bei

einer beschränkteren

Anzahl von Proben.

b)

Prüfung auf Vorsaure. (Anlage d, Zweiter Abschnitt II.)

c) Sofern die Prüfung auf Vorsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren ver-

botenen Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d, Zweiter Abschnitt II.)

d)

Prüfungen auf Pflanzenöle.

(Anlage d, Zweiter Abschnitt III.)

Prüfung nach Bellier.

Prüfung auf Sesamöl

„

„ Baum-

wollsamenöl.

Prüfung auf Sesamöl,

„

Baumwollsamenöl

a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometer-

zahlen bei 40° außerhalb der Grenzen liegen

(Anlage d, Zweiter Abschnitt III.)

48,5 - 51,5

45,0-48,5

46 30

b)

Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d, Zweiter Abschnitt III.)

a) Phytosterinacetatprobe, wenn die Bestimmung des

Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und

die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß

eine Verfälschung mit Pflanzenölen stattgefunden hat,

sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (6)

entnommenen Stichproben.

(Anlage d, Zweiter Abschnitt III.)

b) Bestimmung der Verseisungszahl in mindestens je einer Probe einer Sendung. (Anlage d,

Zweiter Abschnitt III.)

tierische Fette sind wie Talg und Oleomargarin zu untersuchen.

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