Arrêté du 27 février 1908, portant création d'une caisse publique de crédit agr.kole et profession- nel à Remich.
Table des dispositions (45)
Texte législatif (45 Articles)
at
Grand-Duché de Luxembourg,
^lemortol
îe§
©rn^erjog^îimo 8iif cniteg.
Mercredi, 4 mars 1908.
M 11.
Arrêté du 27 février 1908, portant création d'une
caisse publique de crédit agr.kole et profession-
nel à Remich.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE§ FINANCES ;
Vu la demande du côtiseil communal de Re-
mich, tendant à la création d'une caisse publique
de crédit agricole et professionnel ;
Vu la loi organique du 27 mars 1900 et l'ar-
rêté-ministériel du 20 juin 1902;
Attendu que la création d'une caisse de crédit
à Remich peut être considérée comme élant
dans l'intérêt des habitants de cette commune ;
Arrête
Art. l«r. L'établissement d'une caisse'puWiquê'
de crédit agricole et professionnel à Remieh es*t
autorisé.
Le ressort de cette caisse comprendra tout le
territoire de la commune de Remich.
Der am ersten Januar 1908 für die Ortschaft
Mceslroff gegründete Sparverein mit dem Silz « üioestroö'»
ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft,
welche den Zweck hat, ihren Mitgliedern bequeme Ge-
legenheit zu bieten, kleine Ersparnisse zu sammeln und
bis zur Rücluahlung zinsbringeud antulegen,
Mitgliedschaft.
Le présent! arrêté^ra'Jpublié au Mé-
morial.
Luxembourg, le 27 février 1908.
Le Directeur général des finances,
M
MoNUENAST.
Avis. — Déclaration d'absence.
Par jugement du tribunal d'arrondissement
de Diekirch en date du 23 janvier 1908, une
enquête a été ordonnée pour faire déclarer l'ab-
sence de Jacques Lentz, dans le temps journa-
«efâtaft toom 27* g-e&rtmr 1908, betteffettb bie
Grridiütttö einet öf?e«fü<$ett Stoffe für &nb*
Mitiföftftfiäe«1 mit) Qeivctbüfyen StteHt 31t
9tetni$*
© e r © e u e r a l = £)treftor ber f^inan^ett,
3fa$ @tnfict>t &8 @fefu<^eS be3 © e m e i ^ r t o
x>on Slemidi^ bej^ederib bie ©m<$tmtg eih^'B|
fctttß^cn Äaffe für tanbnjirtl^aftln^cn unb qi\
töerblid^en Ärebit;
>№% @infid§t beê ®e[e^eâ üom 97. WlfätttäOQ
unb beê 3ttimfteriaI£e[$Iuffe3 öom 3c '-Äintuiuwü;
^n ®itoägung, ba$ bie ©rri^tung ekiÄr^rebtt-
ïaffe 51t 9îemi(^ als im ^ntereffe ber ©infeoluer
biefer ©emetnbe Betrachtet tuerben ïartn -,
«öe^tieBt
Wtt. 1. *%k @rr!«^tung "feiner btfeiitïtc^ëït:lâfte
•}&• ^emic^ lfüf Tan&lmrif<$aftft$ett ïftib
0èëî=
lichen Ärebit ift genehmigt.
S)êr SSc^irï biefer Äaffe umfaßt bct? "gan|e ®e=
ï>tet' ber ''^bmeinbe Slemid).
m.
2. ©egeniuiuîfger » « №§ [oïFi^
„ Ä
mortat" eingeuitft tüerben.
Surem5urg, ben 27. fte&tuar 1908.
SDer ©eneraï'S)ireïtor ber ^«anjen,
W. 2)1 o n g e n a ft
»elAttttiWÄ*ttttfl. — «t^toefcttftettletU&tiWÜ»
S)ur^ Urteil be3 §8eâirfôgeri(^teë §u S)ieRrc^
toonr 23. Januar 1908, ift eine Hnferfu^nng an-
georbnet morben berufe Sïbtnefen^eitSerïlaruTig
be§ Qafob ß e n | # öörbem Xagiö^ner §tt Éalïer,
^èittttio^, 4. Watt
1908.
lier ä» Haller, actuellement sans domicile ni ré-
sidence connus ; par le même jngement, M. le
juge àclmacl a été commis pour procéder à
cette enquête.
Luxembourg, le 27 février 1908.
Le Ministre, d'FAat, Président
du Gouvernement,
ETSGHKN.
AUIS.
je|t D^te Mannten 2öot;nft| jtodt) Hufentljau:^
ort ; burcf) baêfetbe Urteil ift fax. SUcfyter © cï) a a cÉ
mit biefer tlnterfud;uncj betraut tuoiben
Snjtemtnuq, bcu 27 fte&ntar 1908
£)er ©taatêmintfter, Sßr&ftbent
ber Regierung,
ê \) f d) c n.
Sociétés d'épargne.
$}r arrêté du soussigné en date de ce jour,
la société d'épargne dite « Sparverein Rind-
schleiden» a été légalement reconnue et ses
statuts am} été approuvés.
Statut de» Sparvereins Rindschleidei).
§ 1. — Wesen und Zweck des Yeieins.
§ 2. — Gegenseitige Rechte und Pßichten.
3Set<ttmttttft$uttg« — Œlpattoeteine.
2)urdj SÖefd&Iujj be£ Unterzeichneten öom ï;eu-
tigen Sage ift ber „©partietein Sfättbfdjleiben"
gefe^H($> anerkannt unb beffen ©tatut genehmigt
motten.
Art, i . Der am 24. Februar 1907 für die Ortschaften
Braiteru Grevels, Heispelt, Kuborn und Rindschleiden
geg^uoaeie Sparverein mil dem Siu « Rindschleiden » ist
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, welche
zum Zweck hat, ihren Mitgliedern bequeme Gelegenheit
zu bieten, kleine Ersparnisse zu sanmeln uud bis zur
Rück/ahlunsr zinsbringend anzulegen,
Mitglitdcrsüwft.
Atta 2„ Die Aufnahme der Miiglieder geschieht, auf
dereoflinündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den
Vorstand und wird vollzogen durch Eintragen in die Miu
gliedfcftlisi«^
Die Aufnahme der Mitglieder geschieht auf
deren mündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den
Vorstand und wird vollzogen durch Eintragen in die Mit-
gliederliste.
Als Mitglieder können aufgenommen werden
alle pepsoaenjj die mehr als \h Jahre alt sind; Minder-
jährige im Aller von 1b—18 Jahren und verheiratete Fuauen
bedürfen der Ermächtigung ihres Vaters oder Vormundes,
bezlehung^\^else lhjrg&äßnegatten oder des Fj^edensncsh-
l^w, %}ls?dqr Ehj^yft, öje Ç,ijij}àchtigung sverweigern
sollte, oder abwesend nare, oder sich in der Unmöglich-
keit berede, seinen Willen rechtsgültig zu aussern.
Art, 4. Jedes Mitglied erhalt gegen Zahlung einer
Aufnahmegebühr ron 25 Cts. einen auf seinen Namen
\autemten Anteilschein und ein QuHtungsbuib, in vselches
die ^ôn №m oder für ihn gemachten Einlagen eingetragen
werden.
Jb*t. 5. Verloren gegangene Quittungsböcher und An-
teilscheine werden, nach gehöriger Feststelluog des Ver-
lustes, durch Ouphkala erselzt gegen Vergütung YOD 2S
Centimen.
A^t; B. Der Besitz eines Anleilst-heines schliesst die
Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose Aner-
kennung der Statuten in sich.
Als Mitglieder können aufgenommen worden
alle Personen, di$ mehr als 15 Ja.h№ all sind
Minder-,
jährige im Alter von 15-18 Jahïïeund verheiratete Frauen-
bedürfen der Ermächtigung ihfe§}Vaiers..Qder Möfmundes,
beziehungsweise ihres Ehemannes oder des Friedens-
richters, falls der Ehegatte die Ermächtigung verweigern
hollte, oder abwesend wäre, oder sich in der Unmöglich-
keil befände seinen Willen rechtsgültig zu äussern.
Jedes Mitglied erhält gegen Zahlung einer
Aufnahmegebühr von 25 Ct. einen auf seinen Namen lau-
tenden Anteilschein und eiu Quütungsbuch in welches
die von ihm, oder für ihn gemachten Einlagen eingetragen
werden.
Art. 5, Verloren gegangene QuUlungsbücher und An-
teilscheine werden nach gehöriger Feststellung durch
Duplikaia ersetzt gegen Vergütung von 23 Centimen.
ber Besitz eines Anteilscheines schlîesst die
Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose Aner-
kennung der Statuten in sich.
§ 2. — Gegenseitige Rechte und Pflichten
Die Einlagen der Mitglieder habeu wöchent-
lich, an den vom Vorstände zu bestimmenden Tagen, Ort
und Stunden, zum Voraus zu Händen des Einnehmers
gegen eine von diesem auszustellende
Empfangsbeschei-
nigung zu geschehen,
A r t . 8 Die Wocheneinlage muss « zehn » Centimen
oder ein •« Vielfaches » von diesem Minimnm sein und
bleibt fur das einzelne Mitglied vom Eintritt in den Verein
bis zur Rückzahlung dar Ersparnisse stets die gleiche.
Ausnahmsweise sind Exlraeiolagen mit Genehmigung des
Vorstandes zulassig
A.rfc.9, Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der
Mitglieder ; jedoch können Vater oder Vormunder zu
Gunsten ihrer Knider und Mündel untei 15, beziehungs-
weise unter 18 Jahren die betreuen Jen Ein/ahlungen vor-
nehmen. Bei Zurucklegung des fünfzehnten Lebensjahres
werden die Benefixieulen solcher Ejn7ahjungen uuter den
in An. 3 der Statuten angefühlten gecjiugun^en, bezieh-,
ungsweise beiZmucKiegung des achlzehuten Lebensjahres,
ohne weiteres Mitglied des Vereines und erhalten ge-
bühreufrei einen auf ihren Namen lautenden Anteilschein
nebst Qufltuugsbuch zu weiteren Spareinlagen, wahrend
das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anspruch au
den Verein gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quit-
tungsbuches ausscheidet,
Die Einlasß» <ter Mitglieder haben wöchent-
lich an den vom Vorstände zu bestimmenden Tagen, Ort
und Stunden zum Voraus, zu Händen des Einnehmers
geg^u eine von diesem auszustellende
Empfangsbeschei-
nigung zu geschehen.
Die Wocheueinlage muss « zehn » Centimes
odci ein «Vielfaches» von diesem Minimum seiu und
bleibt lür das einzelne Mitglied, vom Eintritt in den
Verein bis zur Auszahlung der Ersparnisse stets die
gleiche. Ausnahmsweise sind Extraeinlagon mit Geneh-
migung des Vorstandes zulässig.
Die Einlagen geschehen zu Gunsten der Mit-
glieder ; jedoch können Vater oder Vormünder IM Guusten
ihrer Kinder und Mündel unter 15 beziehungsweise unter
18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. Bei
Zurücklegung des 15. Lebensjahres werden die Benefl-
zienten solcher Einzahlungen unter den in Art. 3 de-r-iSia.-
tuten augeführten Bedingungen, beziehungsweise <$ei
Zurücklegung des 18. Lebensjahres ohne weiters Mitglied
des Vereins und erhalten gebührenfrei ei^ieu auf rbçeja
Namen lautenden Auteilschein nebst Quit^ungshuch zu
wetteren Spareinlagen, während das früher zahlende Mit-
glied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Bück-
gabe des Anteilscheines und Quiitungshuches au'sscheWC
Wer mit seinen Beitragen im Rückstände ist
und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn ergangenen
Mahnung durch Einschreibebrief biunen Monatsfrist seine
rückstandigen Wocheneinlagen nicht eingezahlt hat, muss
die etfallenen Einlagen nebst ein halb Prozent Zinsen pro
Monat nachzahlen.
Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand, ist«
und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn ergar.g,«ie.
Mahnung durch Einschreibebrief binnen Monatsfrist sein,© t
lücksläodigen Wocheneinlagen nicht eingezahlt bat,, niu££
die erfallenen Einlagen uebst ein halb Prozent Zinsen.jxro
Monat nachzahlen.
Art. 11, Wer nachliäglich dem Verein beitreten/will^
hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimen sofort
die schon erfallenen Wqchenéinlagea nebst Zinsen uni
Zinseszinsen^zu entrichten.
Art.. 12. Findet sich später eine weitere genüge«*«
grosse Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten vyolteaä,
so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter
Einhaltung dieser nämlichen Statuten.
Wer nachträglich dem Vereine beitreten will,
11$
hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimes sofort
die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und
Zinseszinsen zu entrichten.
Axt. 12. Findet sich später eine weitere, genügend
grosse Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten wollen,
so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter
Einhaltung dieser nämMchen Statuten.
Stellt ein Mitglied, nach vorausgegangener
Benachrichtigung des Vorstandes, dieZahlung der Wochen-
einlagen gänzlich ein, so wird demselben sein Guthaben
am Ende jenes Monates, an welchem die Zahlung aufge-
hört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschrieben.
A r t . 14
Gegen Rückgabe des Anteilscheines «nd
QuiUungsbuehes kann der Austritt aus dem Vereine jeder-
zeit unter den für die Aufnahme geltenden Modalsten
erfolgen.
Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 fest-
gesetzten Termine aus dem Vereine -aus, so bekömmt es
seine sämtlichen Einlagen, nebst den jeweiligen von der
Generalversammlung festgeseizten Ziusen zurückbezahlt
und zwar bei einem Guthaben von weniger als 200 Fr.
innerhalb 14 Tagen, andernfalls innerhalb 50 Tagen, be-
ginnend nach Ablauf des Monates in welchem der Aus-
tritt angemeldet wurde.
A r t 15. DieJKxtraeinlagen und die gemäss Art. 8 und
13als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder, nebst den hier-
für von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen
werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den
bei Art. 14 vorgesehenen Fristen ausbezahlt.
A r t . 16. Stirbt ein Mitglied, so erfolgt an dessen
Erbberechtigten die Auszahlung seines Guthabens in der-
selben Weise, wie in ArtH4 angegeben, beim Vorhanden-
sein von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen Kot-'
lektiv-Quittung.
A r t . 17. Nach Massgabe der bereits gemachten Ein-
zahlungen, kann der Vorstand des Vereines einem Mit-
glied Vorschusse aus Her Vereinskasse gewähren gegen
Aurecnnun|f~cies'"t'älljän\lich bestimmten Zinsfusses plus
ein Prozent.
A r t . 18.
Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werden so lange zusammengetragen bis das
gesammelte Kapital nebst Zinsen und Einschluss der
sonstigen statutenmäßigen Zuwendungen dem tausend-
fachen Betrage der Wocheneinlage gleichkomrnrT worauf
die gänzliche Aufzahlung an die Mitglieder nach Massgabe
ihrer Anteilscheine erfolgt.
A r t . 19. Die Staats- und Gemeiude-Subsidien, sowie
alle Privatschenkungeu und Vermächtnisse dienen, inso-
fern die Schenkgeber nicht anders darüber hestimmen,
zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deck-
ung unvorhergesehener Verluste dienen soll und, dessen
Zinsen zur Bestreitung der Verwallungskosten verwendet
werden können. Der Reservefonds darf nur im äußersten
Notfall und gemäss einem Votum der Generalversamm-
lung angegriffen werden.
Der Ankauf von Rententiteln oder die Erhebung der zu
dt niselbeu gehörenden, hinterlegten Gelder hat der Ver-
wallungsrat gutzuheisen und ist dessen Entscheidung von
allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben,
A r t . 20. Die Vereinsgelder werden bei der Staats-
Sparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligati-
onen der Grundkredit-Ansialt und des Staates obeç in
sonstigen gesetzlich zulässigen und von der Ä$gilAilng
gutzuheissenden Wertpapieren angelegt.
Jediâ^afrdere
Anlage der Gelder ist ausgeschlossen.
"
! •
A r t . 21.
In der Regel darf der Kassenvörrat am 1,
jeden Monates 200 Fr, nicht übersteigen.
Die verfüg-
baren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse
abzuführen.
'
^
Stellt ein .Mitglied nach - vorausgfgpg$a$r
Benachrichtigung des Vorstandes die Zahlung der^pcbßnr
eiulagen gänzlich eia, so wird demselben sein Gutb^b.ßn,
am Ende jenes Monates, an welchem die !£ablung,aufge~,
hört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschriebenv
Gegen Rückgabe des Anleilscbeinefrctu,njek
QuiiiuogsDucties kann der Austritt aus den^ Veceïu jeder-,
zeit um 1er den fur die Aufnahme geltende^ Modali.^l^p.,
erfolgen. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 festge-
setzten Termine aus dem Vereine aus, so bekornrnt es sehîe"
sämtlichen Einlagen uebst den jeweiligen* von defiîen'è-
ralversammluragt festgesetzten Ziuze*'<sWftekbe|£äfi1lliluü'd
zwar bei einem Guthaben von weniger &\s 200 Fr. inner-
halb 14 Tagen, audernfallsiunerhâlh30 Tagen, beginneud
nach Ablauf des Monates in welchem der Austritt ange-
meldet wurde.
Jkrv 15. Die Extraein lagen und die gemass Art. 8 und
13 als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder nebst denhier-
für von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen
werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den
bei Art. ü vorgesehenen Fristen ausbezahlt!
Stirbt ein Mitglied so erfolgt ïn dessen Erb-
berechtigten die Auszahlung seines Guthabens in derselben
Wbise, wie in Art 11 angegeben, beim VorbandeiHettt
von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen Kolliektfv-
Quittung.
Nach Massgabe der bereits gemachten Ein-
zahlungen kann der Vorstand des Vereins einem Mitglied
Vorschüsse aus der Vereinskasse gewahren gegen Anrech-
nung des alljährlich bestimmten Zinsfusses plus ein Pro-
zent.
Die Spareinlagen bilden ein gesehlossenes
Ganze und werden solange zusammengetragen bis das ge-
sammelte Kapital nebst Zinsen mit Einschluss der sons
tigen statutenmässigen Zuwendungen dem tausendfachen
Betrage der Wocheneinlagen gleichkommt, worauf die
gänzliche Auszahlung an die Mitglieder nach Massgabe
ihrer Anteilscheine erfolgt.
Art. 19, Die Staats- und Gemeinde-Subsidien sowie
alle Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, inso-
fern die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,
zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deckung
unvorhergesehener Verluste dienen soll und dessen Zinsen
zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden
kann. Der Reservefonds darf nur im äussersten Nothfall
und gemäss einem Votum der Generalversammlung ange-
griffen werden. Der Ankauf von Rententiteln oder die Er-
hebung der zu denselben gehörenden, hinterlegten Gelder
hat der Verwaltungsrat gutzuheissen und ist. dessen Ent-
scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben.
Die Vereinsgelder werden bei der Staats-
Sparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligationen
der Grundkreditt-Anstalt und des Staates oder in sonstigen
zulässigen und von der Regierung gutzuheissenden Wert-
papieren angelegt. Jede andere Anlage der Gelder ist aus-
geschlossen.
In der Regel darf der Kassenvorrat am 1.
jeden Monates 200 Fr. nicht übersteigen ; die verfügbaren
Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzu-
führen.
Ausser den oben erwähnten Beiträgen und
Zahlungen"dürfen von den Mitgliedern keinerlei Betrage
erhoben werden, noch dürfen die VereinsgëMer" aiMérs
verwendet werden, als in diesen Statuten vorgesehe'n Ist.
§ 3. — Ve> waltun ff des Vereins.
<JHSs «
a so .*!$*> &
A r t . 23.
Die Verwaltung und Geschäftsführung des
Vereins geschieht durch eiuen aus fünf Mitgliedern von
der Generalversammlung gewählten Vorstand, bestehend
aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schrifctfübrer,
Kassierer und Beigeordnelen.
Die Mitglieder-des Mor-
standes wer Jeu jedesmal auf die Dauer von drehtWtaen
gewählt.
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Airt. 24.
Der Vorstand beschliesst mit SffinibelV-
mehrheit : *
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1. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder. ' ~' •**'
të.'Die Awflsfhmen der Sondereitflagên.
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5. Die Anlage der GeWe^ und efle?WP uncß'WeM àW>S
Aufbewahrung der Wertpapiere^"
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4. Er überwacht die Rechnungsführung und koUlföUiert
den Kassenbestand sowie die Vereinsregister.
5. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten». Vize-
präsidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins,,
6. Er beruft die Generalveisammlungen eijn und stellL
die zu erledigende Tagesordnung auf.
Ausser den oben erwähnten Breitragen und
Zahlungen dürfen von, den Mitgliedern keinerlei Beiträge
erhoben werden, noch gurten die Vereinsgelder anders
verwendet werden als in diesen Statuten vorgesehen ist.
§ 111. — Verwaltung des Vereins.
Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins ge-
schieht durch einen aus sieben Mitgliedern von der Gene-
ralversammlung gewählten Vorstand, bestehend aus einem
Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassierer und
Beigeordneten. Die Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehr-
heit
1.
Die Aufnahme der Vereinsmitglieder,
2. Die Annahme der Sondereinlagen.
3. Die Anlage der Gelder und die Art und Weise der
Aufbewahrung der Wertpapiere.
4. Er überwacht die Rechnungfuhrung und kontrolliert
den Kassenbestand sowie die Vereinsregister.
5. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizeprä-
sidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins.
6. Er beruft die Generalversammlung ein und stellt die
zu erledigende Tagesordnung auf.
Der Präsident odor dessen Stellvertreter
leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand^eiu,
wenn er es für nötig erachtet, vertritt den Verein im ¥er-
kehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörde«, un-
terzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen,
Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer, ausser Dei
fi6
Ein- und Auszahlungen von Gelderu, wo der Kassierer
siatl des Schriftführers mil unterzeichnet,
Der Präsident oder dessen Stellvertreter
leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand ein,
wenn er es für nötig erachtet, vertritt den Verein im Ver-
kehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden,
unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Bera-
tungen, Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer ausser
bei Ein- und Auszahlungen von Geldern, wo der Kassier
statt des Schriftführers mit unterzeichnet.
Der Schriftführer fühlt Pioiokoll üher die
Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür
beslimmien Réguler, besorgt die Koirespondeni und
unterzeichnet in alli»n Angelegenheileu, welche keine Ein-
und Auszahlungen betreffen, kollektiv mit dem Pia^i-
dentëW.
Art. 37» Oer Kassien r vertritt den Verein in allen
Üeltiangelegenh-Uni, besorglallt1 Kass>ong«M.häfie, hält
genaue Buchführung Ober alle Einnahmen und Ausgaben,
ujuss"3'ft<tierzeU auf Vui langen des Vorstand *s Rechnung
ablegen "und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher ge-
währen, isd verantwortlich fur- die in seinen Händen be-
findlichen Gel 1er und kann jedeize'it \on seinen Kunk
lionen zuiüekberufen werden.
Der Schriftführer führt Protokoll über du
Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür
bestimmten Register, besorgt die Korrespondenz und
unterzeichnet in allen Angelegenheiten, welche keine Ein
und Auszahlungen betreffen, kollektiv mit dem Präsidenten
Der Kassierer vertritt den Verein in aller
Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassengeschäfte, hält
genaue Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben,
muss jederzeit auf Verlangen des Vorstandes Rechnung
ablegen und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher ge-
währen, ist verantwortlich für die in seinen Händen sich
befindlichen Gelder und kann jederzeit von seinen Funk-
tionen zurückberufen werden.
Alle Aeniler des Sparvercius sind Ehren-
ämter u na unentgeltlich ZHvejwdluiu Wenn der PüWi-
denl oiler Kassierer jedoch in Ausübung seines Amtes
aussei gewöhnliche Auj-gaben hat, oder eine Reise unier-
nehmb№«muss, so kann ei eine angemessene Entschädig-
ung bßänspruchfn.
Alle Aemter des Sparvereins sind Ehrenämter
und unentgeltlich zu verwalten. Wenn der Prasident oder
Kassierer jedoch in Ausübung seines Amtes aussergewöhn-
liche Auslagen hat, oder eine Reise unternehmen muss,
so kann er eine angemessene Entschädigung beanspruchen,
Alle Stieiiigkeiien, die inbezug aut den
Verein entstehen, sind schiedsgerichtlich zu er ledigen.
Der VdhUah'd'tind die Gegenpartei bezeichnen je einen
Schiedsrichter, welche im Falle geteilier Ansuhi einen
Uriitëli zdziehen, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls
sie sieh über letzteren nicht einigen, hat der Friedens-
richter des Kantons Redingen denselben zu bestimmen.
A T $ 3 Ö . Jedes Jahr am letzten Fehruar irilt die Gener-
ralveîsâuimlung zusammen an (Jen vom" Vorstand zu be-
zeichnenden öil und Stunde.
Alle Streitigkeiten die in Bezug auf den
Verein enstehen sind schiedsgerichtlich zu erledigen. Der
Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je einen Schieds-
richter, welche im Falle geteilter Ansicht einen Dritten
zuziehen, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls sie
sich über letzteren nicht einigen, hat der Friedensrichter
des Kanton Diekirch zu bestimmen.
Jedes Jahr am letzten Februar tritt die
Generalversammlung zusammen an den vom Vorstand zu
bezeichnenden Ort und Stunde.
Djiese Generalversammlung wählt die. Mil-
glii der ßzs Vorslan Aes^fMimnil die Jabresreihnungen enl-t
gi-genjybe&liinitii aafièi^rsg des.Verstandes djjsvllöhe des
Luxemoourg, le 26 février 19ÖS.
Le Minière d'Étal, Président
du Convenu ment,
EYSCIFEN.
Ai'is. — Sociétés dépargne.
Par arrêté ilu soussigné en date de ce jour,
Zinsfusses und wählt ausserhalb des Vorstandes eine aus
drei Mitgliedern besiehende, jedes Jahr zu einem Drittel
zu erneut rnde Rechnungskommission.
Art. 32 Diese Rechnungskommission hat am Schlüsse
des Gescbaltsjahres die Rechnungen zu prüfen und min
destens dreimal jährlich eine Kassenkonlrolle sowie eine
Revision der Ver< insregisier und des Yereinsvermögens
vorzunehmen und hierüber dem Vorstände Bericht zu er-
statten.
Die Rechnung^kommission wählt alljährlich unter sich
einen Präsidenten, der die Zusammenberufungen besorgt,
Die Reihenfolge des Austiilles der Mitglieder dei Reclh
nung-konimisbiori v\irJ durchs Los bestimmt.
Diese Generalversammlung wahlt die Mit-
glieder des Vorstandes, nimmt die Jahresrechnungen ent-
gegen, bestimmt auf Antrag des Vorstandes die Höhe des
Zinsfusses und wahlt ausserhalb des Vorstandes eine ans
drei Mitgliedern bestehende, jedes Jahr zu einem Drittel
zu erneuernde Rechnungskommission.
Diese Rechnunghkommission hat am Schlüsse
des Geschäftsjahres die Rechnungen zu prüfen und min-
destens dreimal jährlich «ine Kassenjiontrolle sowie eine
Revision der Vereinsregisler und des Vereinsvermögens
vorzunehmen und hiarüber dem Vorstand Bericht zu er-
statten.
Die Rechnungskommission
wählt alljährlich unter sich
einen Präsidenten, der die Zusammenberufung besorgt.
Die Reihenfolge des Austrittes der Mitglieder der Rech-
nuugskommission wird durch das Loos bestimmt.
In besonderen Fällen oder auf einen von
miiKksteus 1 ^Mitgliedern miimeichneien und begrün-
aeten Âncrâfe beiuft der Vdrsland mil Angaèe ifer Tag'ès-
3rdnungt,ieine ausserordehifMiéhe
Generalversammlung
durch öflentH'ebeii Artschlag M Tage zum Voraus.
In besonderen Fällen oder auf einen von
mindestens ig Mitgliedern unterzeichneten und begrün-
deten Antrag, beruft der Vorstand mit Angabe der,.Tages-
ordnung eine ausserordentliche
Generalversammlung
dnreh öffentlichem Anschlag,'14-Tage zdn> Voraus.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind
allgemein verbindlich, wenn mindestens «drei Fünftelp
aller eingeschriebenen Mitglieder des Vereins anwesend
waren und die Beschlüssemil absoiulerSlimmenmajoriiat
der wenigstens 18 Jahre alten anwesenden Vereinsmit-
gliedcr gefasst worden. Unter 18 Jahre alte Mitglieder sind
weder stimm- noch wahlberechtigt.
A r t . 35. Eine Abänderung der Statuten kann nur
durch eine Geni'Mlversammlung geschehen, deren Zu-
fammenberul'ung und Verhandlungen in der durch An. 32
\orgeschtiebeneu Form stattzufinden haben, zur. Gültig-
keit dieser Beschlüsse iht aber erf'o'dert, dass sie mil
dreiviertel (Snmmen der anwesenden Mitglieder gefas^.1
und dutch die Regierung nach Vorscbnfl des Art.,2 des
gro'-sherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli guigeheissei
worden seil n
A r t . 36. Die Auflösung und Liquidierung des Vereine;
kann nur erfolgen1 gemäss Art. 7 dîldt'Wfes vorerwähnlei
Beschlusses.
Su£cmBurg, ben 26. gebruor 1908.
®cr ©taatetninifter, ?ßtäjibent
ber Regierung,
SDurcï) 33e[d;rn§ beê Unteraeic^neten toom l;eu*
lasocieled épargne «hie« Sparverein Möslroff»
tigett ÎCage ift ber „@pari3evein SDlöStroff" №
a été legatemeptieçopnue et ses statuts ont été
fe|ïid} anerïaitnt unt> beïïen ©tatut acnebmigt
appn©ivés.
jDorben,
Statut des Sparvereins Möstroff.
§ I . — Wesen und Ztoeck des Vereins.
Die Beschlüsse aer Generalversammlung
Luxembourg, le 26 février 1908.
Le Ministre (Œtai, Fiesiaent
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Chambre des comptes.
Par arrêté grand-ducal du 24 lévrier ct., M.
Louis de Colnet, reviseur à la Chambre des
comptes, a été nommé secrétaire du même
collège.
Luxembourg, le 29 février 1908.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — TéPêarhphes et téléphones.
Une agence téléphonique qui s'occupe égale-
ment de la transmission et de la réception des
télégrammes, est établie dans la localité de
Galmus.
L'agence est ouverte les jours de la semaine
de 8 h. du matin à midi et de 2 à 7 h. du soir ;
les dimanches et jours légalement fériés de 8 à
9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir.
Luxembourg, le 28 février 1908.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
sind allgemein verbindlich, -wenn mindestens drei F
aller eingeschriebener Mitglieder des Vereins anwesend
waren und die Beschlüsse mit absoluter Stimmenirrajo-
rität der wenigstens 18 Jahre alten anwesenden Vereins-
milglieder gefasst wurden. Unter 18 Jahre alle Mitglieder
sind weder stimm- noch wahlberechtigt.
Eine Abänderung der Statuten kann nüV
durch eine Generalversammlung geschehen, deren'"Za-
sammenberulungund Verhandlungen in der durch Art. 3 l
vorgeschriebeneu Form stattzufinden haben ; zur Gfiftf&-
keit dieser Beschlüsse ist aber erfordert, dass sie mit
drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder geßrsst
und durch die Regierung nach Vorschrift des Art. >ft des
grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 189t gutge-
heissen worden seien.
Die Auflösung und Liquidierung des Vereins
kann nur erfolgen gemäss Art. 7 und 9 des vorerwähnten
Beschlusses.
Sujeitttmrg, ben 26. "gelmtar 1908.
£)er ©taatêmintfier, Sßrftftbetti
ber Regierung,
£>urd) ©rofjtj. SSefdjIujj uom 22. Februar ci
ift $r. ßubtoig be (Solnet, Sfte&ifot Ber "ber
îllec^nintgêïammer, gitm Seftetär beejelbeu Mf-
ïegtumê ernannt ttorben.
Sîujçempu'cg, ucit 29. Februar 1908.
3)er ©eneral=3)ire!tor ber ^i^anjöv
5№. 3)1 o n g e n a %
2:eïe^^ttt>eîcrt.
@tne ft<$ ebenfaM mit bä' îlnnaljme » n b ^ *
gäbe öon Telegrammen befaffenbeXeïep^onagentitr
tfi in ber Drt[d;aft (Ealmuê errietet luorbcn.
©te Agentur ift geöffnet an ben Söoc^eit^gen
üon 8 Tl^r morgen^ biê 3)tittag unb IOTHI"%—$
Vfyi abenbê ; au ben ©otm* nnb gefeilteren ^ci№
tagen üon 8—9 tl^r »ormtttagS nnb öon 5—6
U^r na^mittagê.
Suïcntfiurg, ben 28. geBruar 1908.
£)er ©eneraï=S)treîtor ber ^irtanjwi,
Tl. 3)îongenaft.
Avis, — Assuranoö-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
la modification apportée par l'assemblée géné-
rale du 23 février 1908 à l'art. 13 des statuts de
la Caisse légionale de maladie à Esch s. [A a été
approu\ée.
SÛfitt Sßejug auf bie 83eïanntma<$img üom 28. gebruar 1906 (SKemortaï ©. 203) iuirb permit jur
öffentlichen $enntnté gebracht, ba% aud) bem üftebenjollamte I I . Alafîe ju Dberpaïïen bie @onber*
Befugnis jur Stbfertigung bon $ferben (SKr. -5 beê SSerjci^niffcg auf ©. 198 ff. beâ 3Kemortafô für
1906) Baigelegt toorben ift. S)ie Abfertigung ber ^pferbe ftnbct nur an ben 9îad?mittagen ber Sïrïo--
ner SRatfttagc ftatt. Sïuêna^ntêtoeife !ann tauf Antrag für einjeïne gätte öon bem ^auptjoEamte
bie Abfertigung ju anberen gcitcn geftattet werben, fofern ber ©inbringer bie entfte^enben Äofien
trägt.
Goww d'épargne. — A la date du 26 lévrier 4908, le livret n° 129892 a été déclaré perdu. Le porteur du
dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau
auxiliaire quelconque de la Gaisse d'Epargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire daas
le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 28 février 1908.
ISO
£)urd) SSefcPufj beê ttnterjet$neten üont heutigen
Sage ift bie an 3trt. 13 beê Statuts bet Se*
jirfëfranfenfaffe
j u @f<$ a. b. l l j . bur<f
bie ©enerattierfammtung üom 23. gebtuar 1908
öorgenommene Sïenberung genehmigt n>orben.
&Xt, 13, 3° ereilt folgenden Zubatz
Ist die Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht worden, und dauert sie wenigstens sechs Tagp, so wird
das Krankengeld rom ersten Tage nach dem Unfälle ah gewahrt.
Luxembourg, le 27 février 1908.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Sit£emBittg, beu 27. gckuat 1908.
£)er &taatëmintfteï, Sßräftbent
ber Regierung,
@ ^ f d) e n.
^eïattittntrt^ujJô — â^Atoefett,
^cfAit«twrtrf)uitö. — 3oÄh)efen.
Som 1. Styril b. $ß. ab^toirb an ber fran^ofife^en ©renje ju Tübingen ein 3^ebenâoïïamt Reiter
Aïaffe errietet. S)ie ju bemfeïben oon SongïauiÏÏe @ranïreid;) fu^renbe Strafe gilt öon ber ©renje
an bi§ jum 9lmte aïê 3oïïftra|e im ©inné be§ § 17 beê S3erein8îoïlgefefce3.
Sitïembutfl, ben 28 gebntor 1908.
S)er @eneral-î)ireftor ber ginan^en,
9W. SJtongenaft.
Aïemïurg, ben 29, gefiruar 1908,
SDer ®eneraïsS)ireftor ber ginanjen,
3Jt. 3)longenaft.