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a_1908_02_27_n1 LU

Arrêté du 27 février 1908, portant création d'une caisse publique de crédit agr.kole et profession- nel à Remich.

45 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (45)

Texte législatif (45 Articles)

Arrêté du 27 février 1908, portant création d'une caisse publique de crédit agr.kole et profession- nel à Remich.

at

Grand-Duché de Luxembourg,

^lemortol

îe§

©rn^erjog^îimo 8iif cniteg.

Mercredi, 4 mars 1908.

M 11.

Arrêté du 27 février 1908, portant création d'une

caisse publique de crédit agr.kole et profession-

nel à Remich.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE§ FINANCES ;

Vu la demande du côtiseil communal de Re-

mich, tendant à la création d'une caisse publique

de crédit agricole et professionnel ;

Vu la loi organique du 27 mars 1900 et l'ar-

rêté-ministériel du 20 juin 1902;

Attendu que la création d'une caisse de crédit

à Remich peut être considérée comme élant

dans l'intérêt des habitants de cette commune ;

Arrête

Art. l«r. L'établissement d'une caisse'puWiquê'

de crédit agricole et professionnel à Remieh es*t

autorisé.

Le ressort de cette caisse comprendra tout le

territoire de la commune de Remich.

statuts am} été approuvés.

Der am ersten Januar 1908 für die Ortschaft

Mceslroff gegründete Sparverein mit dem Silz « üioestroö'»

ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft,

welche den Zweck hat, ihren Mitgliedern bequeme Ge-

legenheit zu bieten, kleine Ersparnisse zu sammeln und

bis zur Rücluahlung zinsbringeud antulegen,

Mitgliedschaft.

caisse publique de crédit agr.kole et profession- nel à Remich.

Le présent! arrêté^ra'Jpublié au Mé-

morial.

Luxembourg, le 27 février 1908.

Le Directeur général des finances,

M

MoNUENAST.

Avis. — Déclaration d'absence.

Par jugement du tribunal d'arrondissement

de Diekirch en date du 23 janvier 1908, une

enquête a été ordonnée pour faire déclarer l'ab-

sence de Jacques Lentz, dans le temps journa-

«efâtaft toom 27* g-e&rtmr 1908, betteffettb bie

Grridiütttö einet öf?e«fü<$ett Stoffe für &nb*

Mitiföftftfiäe«1 mit) Qeivctbüfyen StteHt 31t

9tetni$*

© e r © e u e r a l = £)treftor ber f^inan^ett,

3fa$ @tnfict>t &8 @fefu<^eS be3 © e m e i ^ r t o

x>on Slemidi^ bej^ederib bie ©m<$tmtg eih^'B|

fctttß^cn Äaffe für tanbnjirtl^aftln^cn unb qi\

töerblid^en Ärebit;

>№% @infid§t beê ®e[e^eâ üom 97. WlfätttäOQ

unb beê 3ttimfteriaI£e[$Iuffe3 öom 3c '-Äintuiuwü;

^n ®itoägung, ba$ bie ©rri^tung ekiÄr^rebtt-

ïaffe 51t 9îemi(^ als im ^ntereffe ber ©infeoluer

biefer ©emetnbe Betrachtet tuerben ïartn -,

«öe^tieBt

Wtt. 1. *%k @rr!«^tung "feiner btfeiitïtc^ëït:lâfte

•}&• ^emic^ lfüf Tan&lmrif<$aftft$ett ïftib

0èëî=

lichen Ärebit ift genehmigt.

S)êr SSc^irï biefer Äaffe umfaßt bct? "gan|e ®e=

ï>tet' ber ''^bmeinbe Slemid).

m.

2. ©egeniuiuîfger » « №§ [oïFi^

„ Ä

mortat" eingeuitft tüerben.

Surem5urg, ben 27. fte&tuar 1908.

SDer ©eneraï'S)ireïtor ber ^«anjen,

W. 2)1 o n g e n a ft

»elAttttiWÄ*ttttfl. — «t^toefcttftettletU&tiWÜ»

S)ur^ Urteil be3 §8eâirfôgeri(^teë §u S)ieRrc^

toonr 23. Januar 1908, ift eine Hnferfu^nng an-

georbnet morben berufe Sïbtnefen^eitSerïlaruTig

be§ Qafob ß e n | # öörbem Xagiö^ner §tt Éalïer,

^èittttio^, 4. Watt

1908.

lier ä» Haller, actuellement sans domicile ni ré-

sidence connus ; par le même jngement, M. le

juge àclmacl a été commis pour procéder à

cette enquête.

Luxembourg, le 27 février 1908.

Le Ministre, d'FAat, Président

du Gouvernement,

ETSGHKN.

AUIS.

je|t D^te Mannten 2öot;nft| jtodt) Hufentljau:^

ort ; burcf) baêfetbe Urteil ift fax. SUcfyter © cï) a a cÉ

mit biefer tlnterfud;uncj betraut tuoiben

Snjtemtnuq, bcu 27 fte&ntar 1908

£)er ©taatêmintfter, Sßr&ftbent

ber Regierung,

ê \) f d) c n.

Sociétés d'épargne.

$}r arrêté du soussigné en date de ce jour,

la société d'épargne dite « Sparverein Rind-

schleiden» a été légalement reconnue et ses

statuts am} été approuvés.

Statut de» Sparvereins Rindschleidei).

§ 1. — Wesen und Zweck des Yeieins.

§ 2. — Gegenseitige Rechte und Pßichten.

3Set<ttmttttft$uttg« — Œlpattoeteine.

2)urdj SÖefd&Iujj be£ Unterzeichneten öom ï;eu-

tigen Sage ift ber „©partietein Sfättbfdjleiben"

gefe^H($> anerkannt unb beffen ©tatut genehmigt

motten.

Art, i . Der am 24. Februar 1907 für die Ortschaften

Braiteru Grevels, Heispelt, Kuborn und Rindschleiden

geg^uoaeie Sparverein mil dem Siu « Rindschleiden » ist

eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, welche

zum Zweck hat, ihren Mitgliedern bequeme Gelegenheit

zu bieten, kleine Ersparnisse zu sanmeln uud bis zur

Rück/ahlunsr zinsbringend anzulegen,

Mitglitdcrsüwft.

Atta 2„ Die Aufnahme der Miiglieder geschieht, auf

dereoflinündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den

Vorstand und wird vollzogen durch Eintragen in die Miu

gliedfcftlisi«^

statuts am} été approuvés.

Die Aufnahme der Mitglieder geschieht auf

deren mündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den

Vorstand und wird vollzogen durch Eintragen in die Mit-

gliederliste.

statuts am} été approuvés.

Als Mitglieder können aufgenommen werden

alle pepsoaenjj die mehr als \h Jahre alt sind; Minder-

jährige im Aller von 1b—18 Jahren und verheiratete Fuauen

bedürfen der Ermächtigung ihres Vaters oder Vormundes,

bezlehung^\^else lhjrg&äßnegatten oder des Fj^edensncsh-

l^w, %}ls?dqr Ehj^yft, öje Ç,ijij}àchtigung sverweigern

sollte, oder abwesend nare, oder sich in der Unmöglich-

keit berede, seinen Willen rechtsgültig zu aussern.

Art, 4. Jedes Mitglied erhalt gegen Zahlung einer

Aufnahmegebühr ron 25 Cts. einen auf seinen Namen

\autemten Anteilschein und ein QuHtungsbuib, in vselches

die ^ôn №m oder für ihn gemachten Einlagen eingetragen

werden.

Jb*t. 5. Verloren gegangene Quittungsböcher und An-

teilscheine werden, nach gehöriger Feststelluog des Ver-

lustes, durch Ouphkala erselzt gegen Vergütung YOD 2S

Centimen.

A^t; B. Der Besitz eines Anleilst-heines schliesst die

Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose Aner-

kennung der Statuten in sich.

statuts am} été approuvés.

Als Mitglieder können aufgenommen worden

alle Personen, di$ mehr als 15 Ja.h№ all sind

Minder-,

jährige im Alter von 15-18 Jahïïeund verheiratete Frauen-

bedürfen der Ermächtigung ihfe§}Vaiers..Qder Möfmundes,

beziehungsweise ihres Ehemannes oder des Friedens-

richters, falls der Ehegatte die Ermächtigung verweigern

hollte, oder abwesend wäre, oder sich in der Unmöglich-

keil befände seinen Willen rechtsgültig zu äussern.

statuts am} été approuvés.

Jedes Mitglied erhält gegen Zahlung einer

Aufnahmegebühr von 25 Ct. einen auf seinen Namen lau-

tenden Anteilschein und eiu Quütungsbuch in welches

die von ihm, oder für ihn gemachten Einlagen eingetragen

werden.

Art. 5, Verloren gegangene QuUlungsbücher und An-

teilscheine werden nach gehöriger Feststellung durch

Duplikaia ersetzt gegen Vergütung von 23 Centimen.

statuts am} été approuvés.

ber Besitz eines Anteilscheines schlîesst die

Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose Aner-

kennung der Statuten in sich.

§ 2. — Gegenseitige Rechte und Pflichten

statuts am} été approuvés.

Die Einlagen der Mitglieder habeu wöchent-

lich, an den vom Vorstände zu bestimmenden Tagen, Ort

und Stunden, zum Voraus zu Händen des Einnehmers

gegen eine von diesem auszustellende

Empfangsbeschei-

nigung zu geschehen,

A r t . 8 Die Wocheneinlage muss « zehn » Centimen

oder ein •« Vielfaches » von diesem Minimnm sein und

bleibt fur das einzelne Mitglied vom Eintritt in den Verein

bis zur Rückzahlung dar Ersparnisse stets die gleiche.

Ausnahmsweise sind Exlraeiolagen mit Genehmigung des

Vorstandes zulassig

A.rfc.9, Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der

Mitglieder ; jedoch können Vater oder Vormunder zu

Gunsten ihrer Knider und Mündel untei 15, beziehungs-

weise unter 18 Jahren die betreuen Jen Ein/ahlungen vor-

nehmen. Bei Zurucklegung des fünfzehnten Lebensjahres

werden die Benefixieulen solcher Ejn7ahjungen uuter den

in An. 3 der Statuten angefühlten gecjiugun^en, bezieh-,

ungsweise beiZmucKiegung des achlzehuten Lebensjahres,

ohne weiteres Mitglied des Vereines und erhalten ge-

bühreufrei einen auf ihren Namen lautenden Anteilschein

nebst Qufltuugsbuch zu weiteren Spareinlagen, wahrend

das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anspruch au

den Verein gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quit-

tungsbuches ausscheidet,

statuts am} été approuvés.

Die Einlasß» <ter Mitglieder haben wöchent-

lich an den vom Vorstände zu bestimmenden Tagen, Ort

und Stunden zum Voraus, zu Händen des Einnehmers

geg^u eine von diesem auszustellende

Empfangsbeschei-

nigung zu geschehen.

statuts am} été approuvés.

Die Wocheueinlage muss « zehn » Centimes

odci ein «Vielfaches» von diesem Minimum seiu und

bleibt lür das einzelne Mitglied, vom Eintritt in den

Verein bis zur Auszahlung der Ersparnisse stets die

gleiche. Ausnahmsweise sind Extraeinlagon mit Geneh-

migung des Vorstandes zulässig.

statuts am} été approuvés.

Die Einlagen geschehen zu Gunsten der Mit-

glieder ; jedoch können Vater oder Vormünder IM Guusten

ihrer Kinder und Mündel unter 15 beziehungsweise unter

18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. Bei

Zurücklegung des 15. Lebensjahres werden die Benefl-

zienten solcher Einzahlungen unter den in Art. 3 de-r-iSia.-

tuten augeführten Bedingungen, beziehungsweise <$ei

Zurücklegung des 18. Lebensjahres ohne weiters Mitglied

des Vereins und erhalten gebührenfrei ei^ieu auf rbçeja

Namen lautenden Auteilschein nebst Quit^ungshuch zu

wetteren Spareinlagen, während das früher zahlende Mit-

glied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Bück-

gabe des Anteilscheines und Quiitungshuches au'sscheWC

statuts am} été approuvés.

Wer mit seinen Beitragen im Rückstände ist

und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn ergangenen

Mahnung durch Einschreibebrief biunen Monatsfrist seine

rückstandigen Wocheneinlagen nicht eingezahlt hat, muss

die etfallenen Einlagen nebst ein halb Prozent Zinsen pro

Monat nachzahlen.

statuts am} été approuvés.

Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand, ist«

und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn ergar.g,«ie.

Mahnung durch Einschreibebrief binnen Monatsfrist sein,© t

lücksläodigen Wocheneinlagen nicht eingezahlt bat,, niu££

die erfallenen Einlagen uebst ein halb Prozent Zinsen.jxro

Monat nachzahlen.

Art. 11, Wer nachliäglich dem Verein beitreten/will^

hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimen sofort

die schon erfallenen Wqchenéinlagea nebst Zinsen uni

Zinseszinsen^zu entrichten.

Art.. 12. Findet sich später eine weitere genüge«*«

grosse Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten vyolteaä,

so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter

Einhaltung dieser nämlichen Statuten.

statuts am} été approuvés.

Wer nachträglich dem Vereine beitreten will,

11$

hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimes sofort

die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und

Zinseszinsen zu entrichten.

Axt. 12. Findet sich später eine weitere, genügend

grosse Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten wollen,

so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter

Einhaltung dieser nämMchen Statuten.

statuts am} été approuvés.

Stellt ein Mitglied, nach vorausgegangener

Benachrichtigung des Vorstandes, dieZahlung der Wochen-

einlagen gänzlich ein, so wird demselben sein Guthaben

am Ende jenes Monates, an welchem die Zahlung aufge-

hört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschrieben.

A r t . 14

Gegen Rückgabe des Anteilscheines «nd

QuiUungsbuehes kann der Austritt aus dem Vereine jeder-

zeit unter den für die Aufnahme geltenden Modalsten

erfolgen.

Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 fest-

gesetzten Termine aus dem Vereine -aus, so bekömmt es

seine sämtlichen Einlagen, nebst den jeweiligen von der

Generalversammlung festgeseizten Ziusen zurückbezahlt

und zwar bei einem Guthaben von weniger als 200 Fr.

innerhalb 14 Tagen, andernfalls innerhalb 50 Tagen, be-

ginnend nach Ablauf des Monates in welchem der Aus-

tritt angemeldet wurde.

A r t 15. DieJKxtraeinlagen und die gemäss Art. 8 und

13als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder, nebst den hier-

für von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen

werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den

bei Art. 14 vorgesehenen Fristen ausbezahlt.

A r t . 16. Stirbt ein Mitglied, so erfolgt an dessen

Erbberechtigten die Auszahlung seines Guthabens in der-

selben Weise, wie in ArtH4 angegeben, beim Vorhanden-

sein von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen Kot-'

lektiv-Quittung.

A r t . 17. Nach Massgabe der bereits gemachten Ein-

zahlungen, kann der Vorstand des Vereines einem Mit-

glied Vorschusse aus Her Vereinskasse gewähren gegen

Aurecnnun|f~cies'"t'älljän\lich bestimmten Zinsfusses plus

ein Prozent.

A r t . 18.

Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und werden so lange zusammengetragen bis das

gesammelte Kapital nebst Zinsen und Einschluss der

sonstigen statutenmäßigen Zuwendungen dem tausend-

fachen Betrage der Wocheneinlage gleichkomrnrT worauf

die gänzliche Aufzahlung an die Mitglieder nach Massgabe

ihrer Anteilscheine erfolgt.

A r t . 19. Die Staats- und Gemeiude-Subsidien, sowie

alle Privatschenkungeu und Vermächtnisse dienen, inso-

fern die Schenkgeber nicht anders darüber hestimmen,

zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deck-

ung unvorhergesehener Verluste dienen soll und, dessen

Zinsen zur Bestreitung der Verwallungskosten verwendet

werden können. Der Reservefonds darf nur im äußersten

Notfall und gemäss einem Votum der Generalversamm-

lung angegriffen werden.

Der Ankauf von Rententiteln oder die Erhebung der zu

dt niselbeu gehörenden, hinterlegten Gelder hat der Ver-

wallungsrat gutzuheisen und ist dessen Entscheidung von

allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben,

A r t . 20. Die Vereinsgelder werden bei der Staats-

Sparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligati-

onen der Grundkredit-Ansialt und des Staates obeç in

sonstigen gesetzlich zulässigen und von der Ä$gilAilng

gutzuheissenden Wertpapieren angelegt.

Jediâ^afrdere

Anlage der Gelder ist ausgeschlossen.

"

! •

A r t . 21.

In der Regel darf der Kassenvörrat am 1,

jeden Monates 200 Fr, nicht übersteigen.

Die verfüg-

baren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse

abzuführen.

'

^

statuts am} été approuvés.

Stellt ein .Mitglied nach - vorausgfgpg$a$r

Benachrichtigung des Vorstandes die Zahlung der^pcbßnr

eiulagen gänzlich eia, so wird demselben sein Gutb^b.ßn,

am Ende jenes Monates, an welchem die !£ablung,aufge~,

hört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschriebenv

statuts am} été approuvés.

Gegen Rückgabe des Anleilscbeinefrctu,njek

QuiiiuogsDucties kann der Austritt aus den^ Veceïu jeder-,

zeit um 1er den fur die Aufnahme geltende^ Modali.^l^p.,

erfolgen. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 festge-

setzten Termine aus dem Vereine aus, so bekornrnt es sehîe"

sämtlichen Einlagen uebst den jeweiligen* von defiîen'è-

ralversammluragt festgesetzten Ziuze*'<sWftekbe|£äfi1lliluü'd

zwar bei einem Guthaben von weniger &\s 200 Fr. inner-

halb 14 Tagen, audernfallsiunerhâlh30 Tagen, beginneud

nach Ablauf des Monates in welchem der Austritt ange-

meldet wurde.

Jkrv 15. Die Extraein lagen und die gemass Art. 8 und

13 als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder nebst denhier-

für von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen

werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den

bei Art. ü vorgesehenen Fristen ausbezahlt!

statuts am} été approuvés.

Stirbt ein Mitglied so erfolgt ïn dessen Erb-

berechtigten die Auszahlung seines Guthabens in derselben

Wbise, wie in Art 11 angegeben, beim VorbandeiHettt

von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen Kolliektfv-

Quittung.

statuts am} été approuvés.

Nach Massgabe der bereits gemachten Ein-

zahlungen kann der Vorstand des Vereins einem Mitglied

Vorschüsse aus der Vereinskasse gewahren gegen Anrech-

nung des alljährlich bestimmten Zinsfusses plus ein Pro-

zent.

statuts am} été approuvés.

Die Spareinlagen bilden ein gesehlossenes

Ganze und werden solange zusammengetragen bis das ge-

sammelte Kapital nebst Zinsen mit Einschluss der sons

tigen statutenmässigen Zuwendungen dem tausendfachen

Betrage der Wocheneinlagen gleichkommt, worauf die

gänzliche Auszahlung an die Mitglieder nach Massgabe

ihrer Anteilscheine erfolgt.

Art. 19, Die Staats- und Gemeinde-Subsidien sowie

alle Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, inso-

fern die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,

zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deckung

unvorhergesehener Verluste dienen soll und dessen Zinsen

zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden

kann. Der Reservefonds darf nur im äussersten Nothfall

und gemäss einem Votum der Generalversammlung ange-

griffen werden. Der Ankauf von Rententiteln oder die Er-

hebung der zu denselben gehörenden, hinterlegten Gelder

hat der Verwaltungsrat gutzuheissen und ist. dessen Ent-

scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-

schreiben.

statuts am} été approuvés.

Die Vereinsgelder werden bei der Staats-

Sparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligationen

der Grundkreditt-Anstalt und des Staates oder in sonstigen

zulässigen und von der Regierung gutzuheissenden Wert-

papieren angelegt. Jede andere Anlage der Gelder ist aus-

geschlossen.

statuts am} été approuvés.

In der Regel darf der Kassenvorrat am 1.

jeden Monates 200 Fr. nicht übersteigen ; die verfügbaren

Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzu-

führen.

statuts am} été approuvés.

Ausser den oben erwähnten Beiträgen und

Zahlungen"dürfen von den Mitgliedern keinerlei Betrage

erhoben werden, noch dürfen die VereinsgëMer" aiMérs

verwendet werden, als in diesen Statuten vorgesehe'n Ist.

§ 3. — Ve> waltun ff des Vereins.

<JHSs «

a so .*!$*> &

A r t . 23.

Die Verwaltung und Geschäftsführung des

Vereins geschieht durch eiuen aus fünf Mitgliedern von

der Generalversammlung gewählten Vorstand, bestehend

aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schrifctfübrer,

Kassierer und Beigeordnelen.

Die Mitglieder-des Mor-

standes wer Jeu jedesmal auf die Dauer von drehtWtaen

gewählt.

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Airt. 24.

Der Vorstand beschliesst mit SffinibelV-

mehrheit : *

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1. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder. ' ~' •**'

të.'Die Awflsfhmen der Sondereitflagên.

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5. Die Anlage der GeWe^ und efle?WP uncß'WeM àW>S

Aufbewahrung der Wertpapiere^"

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4. Er überwacht die Rechnungsführung und koUlföUiert

den Kassenbestand sowie die Vereinsregister.

5. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten». Vize-

präsidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins,,

6. Er beruft die Generalveisammlungen eijn und stellL

die zu erledigende Tagesordnung auf.

statuts am} été approuvés.

Ausser den oben erwähnten Breitragen und

Zahlungen dürfen von, den Mitgliedern keinerlei Beiträge

erhoben werden, noch gurten die Vereinsgelder anders

verwendet werden als in diesen Statuten vorgesehen ist.

§ 111. — Verwaltung des Vereins.

Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins ge-

schieht durch einen aus sieben Mitgliedern von der Gene-

ralversammlung gewählten Vorstand, bestehend aus einem

Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassierer und

Beigeordneten. Die Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

statuts am} été approuvés.

Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehr-

heit

1.

Die Aufnahme der Vereinsmitglieder,

2. Die Annahme der Sondereinlagen.

3. Die Anlage der Gelder und die Art und Weise der

Aufbewahrung der Wertpapiere.

4. Er überwacht die Rechnungfuhrung und kontrolliert

den Kassenbestand sowie die Vereinsregister.

5. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizeprä-

sidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins.

6. Er beruft die Generalversammlung ein und stellt die

zu erledigende Tagesordnung auf.

statuts am} été approuvés.

Der Präsident odor dessen Stellvertreter

leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand^eiu,

wenn er es für nötig erachtet, vertritt den Verein im ¥er-

kehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörde«, un-

terzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen,

Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer, ausser Dei

fi6

Ein- und Auszahlungen von Gelderu, wo der Kassierer

siatl des Schriftführers mil unterzeichnet,

statuts am} été approuvés.

Der Präsident oder dessen Stellvertreter

leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand ein,

wenn er es für nötig erachtet, vertritt den Verein im Ver-

kehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden,

unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Bera-

tungen, Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer ausser

bei Ein- und Auszahlungen von Geldern, wo der Kassier

statt des Schriftführers mit unterzeichnet.

statuts am} été approuvés.

Der Schriftführer fühlt Pioiokoll üher die

Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür

beslimmien Réguler, besorgt die Koirespondeni und

unterzeichnet in alli»n Angelegenheileu, welche keine Ein-

und Auszahlungen betreffen, kollektiv mit dem Pia^i-

dentëW.

Art. 37» Oer Kassien r vertritt den Verein in allen

Üeltiangelegenh-Uni, besorglallt1 Kass>ong«M.häfie, hält

genaue Buchführung Ober alle Einnahmen und Ausgaben,

ujuss"3'ft<tierzeU auf Vui langen des Vorstand *s Rechnung

ablegen "und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher ge-

währen, isd verantwortlich fur- die in seinen Händen be-

findlichen Gel 1er und kann jedeize'it \on seinen Kunk

lionen zuiüekberufen werden.

statuts am} été approuvés.

Der Schriftführer führt Protokoll über du

Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür

bestimmten Register, besorgt die Korrespondenz und

unterzeichnet in allen Angelegenheiten, welche keine Ein

und Auszahlungen betreffen, kollektiv mit dem Präsidenten

statuts am} été approuvés.

Der Kassierer vertritt den Verein in aller

Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassengeschäfte, hält

genaue Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben,

muss jederzeit auf Verlangen des Vorstandes Rechnung

ablegen und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher ge-

währen, ist verantwortlich für die in seinen Händen sich

befindlichen Gelder und kann jederzeit von seinen Funk-

tionen zurückberufen werden.

statuts am} été approuvés.

Alle Aeniler des Sparvercius sind Ehren-

ämter u na unentgeltlich ZHvejwdluiu Wenn der PüWi-

denl oiler Kassierer jedoch in Ausübung seines Amtes

aussei gewöhnliche Auj-gaben hat, oder eine Reise unier-

nehmb№«muss, so kann ei eine angemessene Entschädig-

ung bßänspruchfn.

statuts am} été approuvés.

Alle Aemter des Sparvereins sind Ehrenämter

und unentgeltlich zu verwalten. Wenn der Prasident oder

Kassierer jedoch in Ausübung seines Amtes aussergewöhn-

liche Auslagen hat, oder eine Reise unternehmen muss,

so kann er eine angemessene Entschädigung beanspruchen,

statuts am} été approuvés.

Alle Stieiiigkeiien, die inbezug aut den

Verein entstehen, sind schiedsgerichtlich zu er ledigen.

Der VdhUah'd'tind die Gegenpartei bezeichnen je einen

Schiedsrichter, welche im Falle geteilier Ansuhi einen

Uriitëli zdziehen, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls

sie sieh über letzteren nicht einigen, hat der Friedens-

richter des Kantons Redingen denselben zu bestimmen.

A T $ 3 Ö . Jedes Jahr am letzten Fehruar irilt die Gener-

ralveîsâuimlung zusammen an (Jen vom" Vorstand zu be-

zeichnenden öil und Stunde.

statuts am} été approuvés.

Alle Streitigkeiten die in Bezug auf den

Verein enstehen sind schiedsgerichtlich zu erledigen. Der

Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je einen Schieds-

richter, welche im Falle geteilter Ansicht einen Dritten

zuziehen, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls sie

sich über letzteren nicht einigen, hat der Friedensrichter

des Kanton Diekirch zu bestimmen.

statuts am} été approuvés.

Jedes Jahr am letzten Februar tritt die

Generalversammlung zusammen an den vom Vorstand zu

bezeichnenden Ort und Stunde.

statuts am} été approuvés.

Djiese Generalversammlung wählt die. Mil-

glii der ßzs Vorslan Aes^fMimnil die Jabresreihnungen enl-t

gi-genjybe&liinitii aafièi^rsg des.Verstandes djjsvllöhe des

Luxemoourg, le 26 février 19ÖS.

Le Minière d'Étal, Président

du Convenu ment,

EYSCIFEN.

Ai'is. — Sociétés dépargne.

Par arrêté ilu soussigné en date de ce jour,

Zinsfusses und wählt ausserhalb des Vorstandes eine aus

drei Mitgliedern besiehende, jedes Jahr zu einem Drittel

zu erneut rnde Rechnungskommission.

Art. 32 Diese Rechnungskommission hat am Schlüsse

des Gescbaltsjahres die Rechnungen zu prüfen und min

destens dreimal jährlich eine Kassenkonlrolle sowie eine

Revision der Ver< insregisier und des Yereinsvermögens

vorzunehmen und hierüber dem Vorstände Bericht zu er-

statten.

Die Rechnung^kommission wählt alljährlich unter sich

einen Präsidenten, der die Zusammenberufungen besorgt,

Die Reihenfolge des Austiilles der Mitglieder dei Reclh

nung-konimisbiori v\irJ durchs Los bestimmt.

statuts am} été approuvés.

Diese Generalversammlung wahlt die Mit-

glieder des Vorstandes, nimmt die Jahresrechnungen ent-

gegen, bestimmt auf Antrag des Vorstandes die Höhe des

Zinsfusses und wahlt ausserhalb des Vorstandes eine ans

drei Mitgliedern bestehende, jedes Jahr zu einem Drittel

zu erneuernde Rechnungskommission.

statuts am} été approuvés.

Diese Rechnunghkommission hat am Schlüsse

des Geschäftsjahres die Rechnungen zu prüfen und min-

destens dreimal jährlich «ine Kassenjiontrolle sowie eine

Revision der Vereinsregisler und des Vereinsvermögens

vorzunehmen und hiarüber dem Vorstand Bericht zu er-

statten.

Die Rechnungskommission

wählt alljährlich unter sich

einen Präsidenten, der die Zusammenberufung besorgt.

Die Reihenfolge des Austrittes der Mitglieder der Rech-

nuugskommission wird durch das Loos bestimmt.

statuts am} été approuvés.

In besonderen Fällen oder auf einen von

miiKksteus 1 ^Mitgliedern miimeichneien und begrün-

aeten Âncrâfe beiuft der Vdrsland mil Angaèe ifer Tag'ès-

3rdnungt,ieine ausserordehifMiéhe

Generalversammlung

durch öflentH'ebeii Artschlag M Tage zum Voraus.

statuts am} été approuvés.

In besonderen Fällen oder auf einen von

mindestens ig Mitgliedern unterzeichneten und begrün-

deten Antrag, beruft der Vorstand mit Angabe der,.Tages-

ordnung eine ausserordentliche

Generalversammlung

dnreh öffentlichem Anschlag,'14-Tage zdn> Voraus.

statuts am} été approuvés.

Die Beschlüsse der Generalversammlung sind

allgemein verbindlich, wenn mindestens «drei Fünftelp

aller eingeschriebenen Mitglieder des Vereins anwesend

waren und die Beschlüssemil absoiulerSlimmenmajoriiat

der wenigstens 18 Jahre alten anwesenden Vereinsmit-

gliedcr gefasst worden. Unter 18 Jahre alte Mitglieder sind

weder stimm- noch wahlberechtigt.

A r t . 35. Eine Abänderung der Statuten kann nur

durch eine Geni'Mlversammlung geschehen, deren Zu-

fammenberul'ung und Verhandlungen in der durch An. 32

\orgeschtiebeneu Form stattzufinden haben, zur. Gültig-

keit dieser Beschlüsse iht aber erf'o'dert, dass sie mil

dreiviertel (Snmmen der anwesenden Mitglieder gefas^.1

und dutch die Regierung nach Vorscbnfl des Art.,2 des

gro'-sherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli guigeheissei

worden seil n

A r t . 36. Die Auflösung und Liquidierung des Vereine;

kann nur erfolgen1 gemäss Art. 7 dîldt'Wfes vorerwähnlei

Beschlusses.

Su£cmBurg, ben 26. gebruor 1908.

®cr ©taatetninifter, ?ßtäjibent

ber Regierung,

SDurcï) 33e[d;rn§ beê Unteraeic^neten toom l;eu*

lasocieled épargne «hie« Sparverein Möslroff»

tigett ÎCage ift ber „@pari3evein SDlöStroff" №

a été legatemeptieçopnue et ses statuts ont été

fe|ïid} anerïaitnt unt> beïïen ©tatut acnebmigt

appn©ivés.

jDorben,

Statut des Sparvereins Möstroff.

§ I . — Wesen und Ztoeck des Vereins.

statuts am} été approuvés.

Die Beschlüsse aer Generalversammlung

Luxembourg, le 26 février 1908.

Le Ministre (Œtai, Fiesiaent

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Chambre des comptes.

Par arrêté grand-ducal du 24 lévrier ct., M.

Louis de Colnet, reviseur à la Chambre des

comptes, a été nommé secrétaire du même

collège.

Luxembourg, le 29 février 1908.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — TéPêarhphes et téléphones.

Une agence téléphonique qui s'occupe égale-

ment de la transmission et de la réception des

télégrammes, est établie dans la localité de

Galmus.

L'agence est ouverte les jours de la semaine

de 8 h. du matin à midi et de 2 à 7 h. du soir ;

les dimanches et jours légalement fériés de 8 à

9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir.

Luxembourg, le 28 février 1908.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

sind allgemein verbindlich, -wenn mindestens drei F

aller eingeschriebener Mitglieder des Vereins anwesend

waren und die Beschlüsse mit absoluter Stimmenirrajo-

rität der wenigstens 18 Jahre alten anwesenden Vereins-

milglieder gefasst wurden. Unter 18 Jahre alle Mitglieder

sind weder stimm- noch wahlberechtigt.

Avis. — TéPêarhphes et téléphones.

Eine Abänderung der Statuten kann nüV

durch eine Generalversammlung geschehen, deren'"Za-

sammenberulungund Verhandlungen in der durch Art. 3 l

vorgeschriebeneu Form stattzufinden haben ; zur Gfiftf&-

keit dieser Beschlüsse ist aber erfordert, dass sie mit

drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder geßrsst

und durch die Regierung nach Vorschrift des Art. >ft des

grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 189t gutge-

heissen worden seien.

Avis. — TéPêarhphes et téléphones.

Die Auflösung und Liquidierung des Vereins

kann nur erfolgen gemäss Art. 7 und 9 des vorerwähnten

Beschlusses.

Sujeitttmrg, ben 26. "gelmtar 1908.

£)er ©taatêmintfier, Sßrftftbetti

ber Regierung,

£>urd) ©rofjtj. SSefdjIujj uom 22. Februar ci

ift $r. ßubtoig be (Solnet, Sfte&ifot Ber "ber

îllec^nintgêïammer, gitm Seftetär beejelbeu Mf-

ïegtumê ernannt ttorben.

Sîujçempu'cg, ucit 29. Februar 1908.

3)er ©eneral=3)ire!tor ber ^i^anjöv

5№. 3)1 o n g e n a %

2:eïe^^ttt>eîcrt.

@tne ft<$ ebenfaM mit bä' îlnnaljme » n b ^ *

gäbe öon Telegrammen befaffenbeXeïep^onagentitr

tfi in ber Drt[d;aft (Ealmuê errietet luorbcn.

©te Agentur ift geöffnet an ben Söoc^eit^gen

üon 8 Tl^r morgen^ biê 3)tittag unb IOTHI"%—$

Vfyi abenbê ; au ben ©otm* nnb gefeilteren ^ci№

tagen üon 8—9 tl^r »ormtttagS nnb öon 5—6

U^r na^mittagê.

Suïcntfiurg, ben 28. geBruar 1908.

£)er ©eneraï=S)treîtor ber ^irtanjwi,

Tl. 3)îongenaft.

Avis, — Assuranoö-maladie.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

la modification apportée par l'assemblée géné-

rale du 23 février 1908 à l'art. 13 des statuts de

la Caisse légionale de maladie à Esch s. [A a été

approu\ée.

SÛfitt Sßejug auf bie 83eïanntma<$img üom 28. gebruar 1906 (SKemortaï ©. 203) iuirb permit jur

öffentlichen $enntnté gebracht, ba% aud) bem üftebenjollamte I I . Alafîe ju Dberpaïïen bie @onber*

Befugnis jur Stbfertigung bon $ferben (SKr. -5 beê SSerjci^niffcg auf ©. 198 ff. beâ 3Kemortafô für

1906) Baigelegt toorben ift. S)ie Abfertigung ber ^pferbe ftnbct nur an ben 9îad?mittagen ber Sïrïo--

ner SRatfttagc ftatt. Sïuêna^ntêtoeife !ann tauf Antrag für einjeïne gätte öon bem ^auptjoEamte

bie Abfertigung ju anberen gcitcn geftattet werben, fofern ber ©inbringer bie entfte^enben Äofien

trägt.

Goww d'épargne. — A la date du 26 lévrier 4908, le livret n° 129892 a été déclaré perdu. Le porteur du

dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau

auxiliaire quelconque de la Gaisse d'Epargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire daas

le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.

Luxembourg, le 28 février 1908.

ISO

£)urd) SSefcPufj beê ttnterjet$neten üont heutigen

Sage ift bie an 3trt. 13 beê Statuts bet Se*

jirfëfranfenfaffe

j u @f<$ a. b. l l j . bur<f

bie ©enerattierfammtung üom 23. gebtuar 1908

öorgenommene Sïenberung genehmigt n>orben.

&Xt, 13, 3° ereilt folgenden Zubatz

Ist die Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht worden, und dauert sie wenigstens sechs Tagp, so wird

das Krankengeld rom ersten Tage nach dem Unfälle ah gewahrt.

Luxembourg, le 27 février 1908.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Sit£emBittg, beu 27. gckuat 1908.

£)er &taatëmintfteï, Sßräftbent

ber Regierung,

@ ^ f d) e n.

^eïattittntrt^ujJô — â^Atoefett,

^cfAit«twrtrf)uitö. — 3oÄh)efen.

Som 1. Styril b. $ß. ab^toirb an ber fran^ofife^en ©renje ju Tübingen ein 3^ebenâoïïamt Reiter

Aïaffe errietet. S)ie ju bemfeïben oon SongïauiÏÏe @ranïreid;) fu^renbe Strafe gilt öon ber ©renje

an bi§ jum 9lmte aïê 3oïïftra|e im ©inné be§ § 17 beê S3erein8îoïlgefefce3.

Sitïembutfl, ben 28 gebntor 1908.

S)er @eneral-î)ireftor ber ginan^en,

9W. SJtongenaft.

Aïemïurg, ben 29, gefiruar 1908,

SDer ®eneraïsS)ireftor ber ginanjen,

3Jt. 3)longenaft.

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