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Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

61 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (61)

Texte législatif (61 Articles)

Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi,

avril

1904.

N°

2 7 .

Samstag, 30. April 1904

Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des

statuts de la caisse publique de crédit agricole

et professionnel établie à Arsdorf.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;

Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-

nant la création de caisses publiques de crédit

agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté

ministériel du 20 juin 1902, concernant le même

objet ;

Vu son arrêté du 1 e r du mois courant, portant

création d'une caisse publique de crédit agricole

et professionnel à Arsdorf ;

Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en

séance du conseil communal d'Arsdorf du 12

avril courant ;

Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse

d'épargne, du 22 avril courant ;

Attendu que les statuts de la dite caisse sont

en concordance avec les lois et règlements sur

la matière ;

Arrête

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

Die Kasse fuhrt den Namen « Oeffentliche Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen

Kredit zu Arsdorf »; dieselbe fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1900, des Ministerial-

Erlasses vom 20 Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

Die Aufsicht über die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeubt. Letztere

hat darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt

die hierzu benothigten Anweisungen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Credit-Kasse gewahrt gegen Bürgschaft verzinsliche Darlehn an Landwirthe, Handwerker

und kleine Gewerbetreibende.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Geschaftskreis der Credit-kasse umfasst die Gemeinde Arsdorf.

KAP. II. — Der Verwaltungsrath.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, 4 wirklichen und 2 Er-

gänzungs-Mitgliedern.

Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt Die Mitglieder werden vom Gemeinde-

rath gewählt.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen

1° Luxemburger sein ; 2° im Kassenbezirk wohnen ; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt

sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein.

Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen 1° die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge

Verurtheilung des Rechtes der Wahlbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch Art. 13

des Gesetzes vom 5 März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte

ausgeschlossen sind

Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Be-

dingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in alinéa 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von Rechts-

wegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schriftfuher sowie auf den Rech-

nungsführer anwendbar.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von 2 Jahren ernannt.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren; dieselben werden alle 2 Jahre je zur

Halfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der

zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung

des Prasidenten im Verhinderungsfalle

Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das alteste Erganzungsmitglied ersetzt.

Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Erganzungsmitgliedes wird zu einer Ersatzwahl

geschritten ; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Verwaltungsraht tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der

Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller

Tag liegen

Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von 3 Mitgliedern, unter

Angabe der Verhandlungsgegenstande schriftlich beantragt wird.

Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verr

langen, und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst von Amtswegen, den Tag de

Zusammenkunft zu bestimmen ; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen

Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu leiten.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig

Mitglied des Verwaltungsrathes sein.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit,

in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister-

Enkel einschliesslich interessirt waren, theilnehmen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letzterer

bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll über die Verhandlungen wird von

allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes

erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle

sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem

seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat

kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vor-

geschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Fall hat

die Sparkasse selbst oder durch einen Delegierten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der

Credit-Kasse auszuüben, und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsrath-Mitglieder notwendigen

Massregetn zu ergreifen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestim-

mungen des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufeinander folgenden

Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines

Amtes verlustig erklärt werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben wer-

den; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den

Betheiligten ab, zulässig.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflösen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem

Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl

geschritten.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in

Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der

Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen.

KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht

einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind.

Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind,

verwandt werden; er hat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen

Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen,

für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist.

Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der verwaltungsrath inner-

halb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst

dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gericht-

lichen und aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin

bezeichneten Personen den Verwaltungsrath bilden,

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Annahme der Darlchnsgesuche, die Dar

lehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen,

Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese

Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse,

keine Anleihe machen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass

die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden.

Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmt-

liche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rech-

nungsführer zustehenden Befugnisse.

Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat.

Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche

Anordnung mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein,

weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten.

KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von 3 Jahren gewährt.

Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage

von 2000 Franken und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre

bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

Die Credit-Kasse gewährt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen

haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger

Kosten.

Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse,

ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten

bieten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Hypothekar-Darlehn sind untersagt.

Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen,

die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtlîche oder eine vertragsmässige Hypothek zu

verschaffen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der

Regel, für die Bürgen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten

oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des

nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der

Rückzahlung.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen

1. Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;

2. Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen

in Verlust gebracht haben ;

3. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privat-

unterschrift auszustellen.

Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein

notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen ;

Theilrückzahlungen müssen wenigstens 5 Franken betragen.

Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen

angerechnet.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Ungeachtet der gewährten Rückzahlungstristen, und unbeschadet der durch das Gesetz von

gesehenen Falle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme

und Accessorien zu fordern

1. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem

andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;

2. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Ruckstande bleibt ;

3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ;

4. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche

Abtretung seiner Güter bewilligt hat ;

5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswärts seinen Wohnsitz

nimmt.

Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraus-

gegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers

gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten.

Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des

Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbe-

schadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vorn 20. Juni 1902.

Art. 4 1 . — Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren

Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen.

KAP. V. — Die Buchführung.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben,

erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die

Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Ge-

währung von Tantiemen ist nicht zulässig ; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungs-

rathes sein.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Höhe und der Bestand der durch dun Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch

den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das

Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember ; auf diesen letzteren

Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath abgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am

Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrschein-

lichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto

abzuschreiben sind.

Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem

die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden.

KAP. VI. — Reserve-Fonds.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis

zu 25 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen

des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt.

Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten.

Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag ubersteigt, wird

den betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern

obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben überwiesen.

Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zuruckzufuhren

ist, wird derselbe den Gemeinden erst 3 Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Ver-

fugung gestellt.

KAP. VII. — Abänderungen des Statuts

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Antrage auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem

Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der

Regierung.

KAP. VIII — Auflosung der Credit-Kasse.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflosung der Credit-Kasse

verfugen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der

Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflosen, sobald die-

selbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen.

In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich

dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation noth

wendigen Massregeln ergreifen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermogen fallt der Gemeinde zu.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Falls die Credit Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbezirks

aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ahnlich wie bei der Auflosung, zur Liquidation

geschritten.

KAP IX. — Allgemeine Bestimmungen.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von

den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Buchern und Rechnungen Einsicht

nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Burgermeister der Gemeinde, in

welcher die Credit Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prufung beizuwohnen,

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche

die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwal-

tungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen

keine Disciplinar-Befugnisse uber diese Beamten zu.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthatigkeit der Credit-Kasse theilnehmen,

sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie

betreffs Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt,

das Gehemniss zu wahren.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

— Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes

der Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor übet sämmtliche

Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausfuhrung des gegenwartigen Statuts Anlass geben können,

dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse.

Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen über das Nebenzollamt II zu Steinfort.

Dem Nebenzollamte II. Klasse zu Steinfort ist die Befugnis erteilt worden, zur Kategorie der

Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen,

Gärten oder Gewächshäusern stammen, zum Eingang abzufertigen, wenn dieselben zum Verbleib

im Großherzogthume Luxemburg bestimmt sind und den durch die Beschlüsse des Hrn. Staats-

mimsters vom 8. Mai 1885 (Memorial S. 474) und 16. Januar 1890 (Memorial S. 13) vor-

geschriebenen Bedingungen entsprechen.

Luxemburg, den 28. April 1904.

Der General-Director der Finanzen,

M.

Mongenast.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß 1. § 8 des Eisenbachn-Zollregulativs

(Anlage zu Nr. 57 des Memorials für 1888, Seite 40) vom zweiten Satze ab folgende Fassung

erhalten hat

„Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch

einen oberen Beamten der Zollverwaltung nuter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnver-

waltung vorzunehmen.

„Ergeben sich bei einer solchen Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung

Abweichungen von den in den §§ 6 nnd 7 enthaltenen Vorschriften, so ist dem zugezogenen oder

zuzuziehenden Vertreter der Eisenbahuverwaltung eine Ausfertigung der Thatbestandsaufnahme

zur weiteren Veranlassung wegen thunlichst baldiger Beseitiguug der Mängel auszuhändigen;

die erfolgte Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung an dem vorschriftswidrig befundenen

Transportmittel in auffälliger und haltbarer Weise kenntlich zu machen. Die Zollbehörde kann

seine Benutzung bis zur Beseitigung des Mangels untersagen."

2. An Stelle des letzten Absatzes des § 23 des Eisenbahn-Zollregulativs uud der Ziffer 11

der Auweisuug zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (Anlage zu Nr. 57 des Memorials für

1888 Seite 1) gesetzt worden ist

„Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zoll-

amtlichen Nachverwiegung ermittelten um zwei vom Hundert oder mehr ab, so ist nach § 8

Absatz 2 Satz 1 (in der „Anweisung": „Des Eisenbahn-Zollregulativs") zu verfahren.

Luxemburg, den 29. April 1904.

Der General-Director der Finanzen,

M.

Mongenast.

Avis. — Service sanitaire.

Pour l'année courante les vaccinations auront

lieu du 6 au 18 juin.

La lymphe nécessaire aux vaccinations sera

envoyée aux vaccinateurs le 4 juin 1904

Les vaccinateurs informeront

les bourg-

mestres et les médecins-inspecteurs respectifs

des jours et heures où ils procéderont à la vac-

cination et à la seconde visite. Ils prieront les

bourgmestres de désigner le local approprié

pour les vaccinations et d'être présents à la

seconde visite afin de signer avec eux les certi-

ficats a délivrer à chacun des enfants vaccinés

avec succès.

Les vaccinateurs feront savoir à M. le direc-

teur du laboratoire pratique de bacteriologie,

le nombre exact des enfants à vacciner dans

leur ressort.

Ils adresseront au Collège médical le résumé

synoptique de leurs opérations immédiatement

après les vaccinations, d'après les formulaires

à fournir par le Gouvernement.

Luxembourg, le 25 avril 1904.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. RISCHARD.

AVIS. — Associations syndicales.

Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars

1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé

au secrétariat de la commune où se trouve

établi leur siège social, l'un des doubles de

l'acte d'association sous seing privé ainsi qu'une

liste indiquant les noms, professions et domicile

des administrateurs et de tous les associés, à

savoir : Sociétés locales agricoles de Contern,

Mutfort, Nocher, Oetrange, Wilwerdange.

Luxembourg, le 30 avril 1904.

Le Ministre d'Etat, President

du Gouvernement,

EYSCHEN

Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.

Für das laufende Jahr haben die Schutzpocken-

impfungen vom 6. zum 18. Juni stattzufinden.

Die für die Impfungen benothigte Lymphe wird

den Impfarzten am 4. Juni 1904 zugehen.

Die Impfarzte werden den betreffenden Burger-

meistern nnd Sanitätsinspektoren Tag und Stunde

mittheilen, an welchen die Impfung und die Re-

vision stattfinden, sowie die Burgermeister ersuchen,

ein geeignetes Lokal fur die Impfung bereit zu

stellen und bei der Revision gegenwärtig zu sein,

um mit ihnen die Impfscheine zu unterzeichnen,

welche für jedes mit Erfolg geimpfte Kind aus-

gestellt werden.

Die Impfarzte werden dem Direktor des prak-

tischen bakteriologischen Laboratoriums die genaue

Zahl der zu impfenden Kinder mittheilen

Dem Medizinalkollegium ubersenden sie gleich

nach vorgenommener Impfung ein ubersichtliches

Verzeichnis ihrer Operationen, gemaß den ihnen

seitens der Regierung zugehenden Druckformularen.

Luxemburg, den 25. April 1904

Der General-Director der offentlichen Arbeiten,

K.

Rischard.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.

In Gemätzheit des Art. 2 des Gesetzes vom

27. Marz 1900 haben nachstehende Genossenschaf-

ten auf dem Sekretariate der Gemeinde, in wel-

cher sich ihr Sitz befindet, ein Duplikat der ein-

registrirten Privaturkunde, nebst einem Verzeich-

nisse, welches Namen, Stand und Wohnort der

Verwaltungsrathe sowie sämtlicher Mitglieder ent-

halt, hinterlegt: Die landwirthschaftlichen Lokal-

vereine von Contern, Mutfort, Nocher, Oetringen,

Wilwerdingen.

Luxemburg, den 30. April 1904.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

cArt.

Luxembourg. — Imprimerie V BÜCK.

statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.

Les statuts de la caisse pu-

blique de crédit agricole et professionnel établie

à Arsdorf sont approuvés et seront publiés, à

la suite du présent arrêté par la voie du Mé-

morial.

Luxembourg, le 25 avril 1904.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Beschluß vom 25. April 1904, die Genehmig-

ung des Statuts der zu Arsdorf errichteten

öffentlichen Kasse für

landwirthschaftlichen

und gewerblichen Credit betreffend.

Der

General-Director

der

Finanzen;

Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.

März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-

lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerb-

lichen Credit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom

20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 1. April ct.

letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse fur

landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu

Arsdorf betreffend;

Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Ars-

dorf in seiner Berathung vom 12. April ct. auf-

gestellten Statuts genannter Kasse;

Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der

Sparkasse vom 22. April ct.;

In

Anbetracht, daß das Statut

genannter

Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-

menten übereinstimmt;

Beschließt

Einziger Artikel. Das Statut der zu Arsdorf

errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und ge-

werblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll

nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 25. April 1904.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Arsdorf.

KAP. I. — Name, Gegenstand und Bezirk den Kasse.

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