Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf.
Table des dispositions (61)
Texte législatif (61 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi,
avril
1904.
N°
2 7 .
Samstag, 30. April 1904
Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des
statuts de la caisse publique de crédit agricole
et professionnel établie à Arsdorf.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création de caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet ;
Vu son arrêté du 1 e r du mois courant, portant
création d'une caisse publique de crédit agricole
et professionnel à Arsdorf ;
Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en
séance du conseil communal d'Arsdorf du 12
avril courant ;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne, du 22 avril courant ;
Attendu que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les lois et règlements sur
la matière ;
Arrête
Die Kasse fuhrt den Namen « Oeffentliche Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen
Kredit zu Arsdorf »; dieselbe fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1900, des Ministerial-
Erlasses vom 20 Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes
Die Aufsicht über die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeubt. Letztere
hat darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt
die hierzu benothigten Anweisungen.
— Die Credit-Kasse gewahrt gegen Bürgschaft verzinsliche Darlehn an Landwirthe, Handwerker
und kleine Gewerbetreibende.
— Der Geschaftskreis der Credit-kasse umfasst die Gemeinde Arsdorf.
KAP. II. — Der Verwaltungsrath.
— Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, 4 wirklichen und 2 Er-
gänzungs-Mitgliedern.
Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt Die Mitglieder werden vom Gemeinde-
rath gewählt.
— Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen
1° Luxemburger sein ; 2° im Kassenbezirk wohnen ; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt
sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein.
Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen 1° die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge
Verurtheilung des Rechtes der Wahlbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch Art. 13
des Gesetzes vom 5 März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte
ausgeschlossen sind
Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Be-
dingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in alinéa 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von Rechts-
wegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schriftfuher sowie auf den Rech-
nungsführer anwendbar.
— Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von 2 Jahren ernannt.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren; dieselben werden alle 2 Jahre je zur
Halfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der
zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
— Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung
des Prasidenten im Verhinderungsfalle
Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das alteste Erganzungsmitglied ersetzt.
Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Erganzungsmitgliedes wird zu einer Ersatzwahl
geschritten ; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
— Der Verwaltungsraht tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der
Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller
Tag liegen
Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von 3 Mitgliedern, unter
Angabe der Verhandlungsgegenstande schriftlich beantragt wird.
Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verr
langen, und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst von Amtswegen, den Tag de
Zusammenkunft zu bestimmen ; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen
Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu leiten.
— Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig
Mitglied des Verwaltungsrathes sein.
— Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit,
in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister-
Enkel einschliesslich interessirt waren, theilnehmen.
— Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letzterer
bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll über die Verhandlungen wird von
allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet.
— Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes
erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen.
— Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle
sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem
seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen.
— Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat
kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist.
— Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vor-
geschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Fall hat
die Sparkasse selbst oder durch einen Delegierten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der
Credit-Kasse auszuüben, und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsrath-Mitglieder notwendigen
Massregetn zu ergreifen.
— Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestim-
mungen des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufeinander folgenden
Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines
Amtes verlustig erklärt werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben wer-
den; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den
Betheiligten ab, zulässig.
— Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflösen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem
Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl
geschritten.
— Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in
Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der
Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen.
KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes.
— Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht
einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind.
Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind,
verwandt werden; er hat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen.
— Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen
Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen,
für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist.
Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der verwaltungsrath inner-
halb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst
dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gericht-
lichen und aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin
bezeichneten Personen den Verwaltungsrath bilden,
— Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Annahme der Darlchnsgesuche, die Dar
lehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen,
Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese
Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor.
— Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse,
keine Anleihe machen.
— Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass
die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden.
Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmt-
liche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rech-
nungsführer zustehenden Befugnisse.
Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat.
Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet.
— In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche
Anordnung mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen.
— Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein,
weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten.
KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen.
— Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von 3 Jahren gewährt.
Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage
von 2000 Franken und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre
bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen.
— Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen.
Die Credit-Kasse gewährt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen
haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger
Kosten.
Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse,
ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten
bieten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen.
— Hypothekar-Darlehn sind untersagt.
Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen,
die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtlîche oder eine vertragsmässige Hypothek zu
verschaffen.
— Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der
Regel, für die Bürgen.
— Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen.
— Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten
oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des
nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der
Rückzahlung.
— Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen
1. Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
2. Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen
in Verlust gebracht haben ;
3. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben.
— Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privat-
unterschrift auszustellen.
Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein
notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen.
— Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen ;
Theilrückzahlungen müssen wenigstens 5 Franken betragen.
Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen
angerechnet.
— Ungeachtet der gewährten Rückzahlungstristen, und unbeschadet der durch das Gesetz von
gesehenen Falle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme
und Accessorien zu fordern
1. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem
andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;
2. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Ruckstande bleibt ;
3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ;
4. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche
Abtretung seiner Güter bewilligt hat ;
5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswärts seinen Wohnsitz
nimmt.
Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraus-
gegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar.
— Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers
gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen.
— Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten.
Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.
— Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des
Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbe-
schadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vorn 20. Juni 1902.
Art. 4 1 . — Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren
Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen.
KAP. V. — Die Buchführung.
— Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben,
erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse.
— Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt.
— Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die
Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden.
— Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Ge-
währung von Tantiemen ist nicht zulässig ; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungs-
rathes sein.
— Die Höhe und der Bestand der durch dun Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch
den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das
Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt.
— Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember ; auf diesen letzteren
Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.
— Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath abgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am
Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrschein-
lichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto
abzuschreiben sind.
Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem
die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden.
KAP. VI. — Reserve-Fonds.
— Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis
zu 25 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben.
— Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen
des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt.
Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten.
Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.
— Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag ubersteigt, wird
den betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern
obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben überwiesen.
Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zuruckzufuhren
ist, wird derselbe den Gemeinden erst 3 Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Ver-
fugung gestellt.
KAP. VII. — Abänderungen des Statuts
— Antrage auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem
Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der
Regierung.
KAP. VIII — Auflosung der Credit-Kasse.
— Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflosung der Credit-Kasse
verfugen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der
Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflosen, sobald die-
selbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen.
In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich
dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation noth
wendigen Massregeln ergreifen.
— Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermogen fallt der Gemeinde zu.
— Falls die Credit Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbezirks
aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ahnlich wie bei der Auflosung, zur Liquidation
geschritten.
KAP IX. — Allgemeine Bestimmungen.
— Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von
den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Buchern und Rechnungen Einsicht
nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Burgermeister der Gemeinde, in
welcher die Credit Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prufung beizuwohnen,
— Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche
die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt.
— Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwal-
tungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen
keine Disciplinar-Befugnisse uber diese Beamten zu.
Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthatigkeit der Credit-Kasse theilnehmen,
sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie
betreffs Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt,
das Gehemniss zu wahren.
— Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes
der Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor übet sämmtliche
Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausfuhrung des gegenwartigen Statuts Anlass geben können,
dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse.
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen über das Nebenzollamt II zu Steinfort.
Dem Nebenzollamte II. Klasse zu Steinfort ist die Befugnis erteilt worden, zur Kategorie der
Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen,
Gärten oder Gewächshäusern stammen, zum Eingang abzufertigen, wenn dieselben zum Verbleib
im Großherzogthume Luxemburg bestimmt sind und den durch die Beschlüsse des Hrn. Staats-
mimsters vom 8. Mai 1885 (Memorial S. 474) und 16. Januar 1890 (Memorial S. 13) vor-
geschriebenen Bedingungen entsprechen.
Luxemburg, den 28. April 1904.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß 1. § 8 des Eisenbachn-Zollregulativs
(Anlage zu Nr. 57 des Memorials für 1888, Seite 40) vom zweiten Satze ab folgende Fassung
erhalten hat
„Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch
einen oberen Beamten der Zollverwaltung nuter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnver-
waltung vorzunehmen.
„Ergeben sich bei einer solchen Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung
Abweichungen von den in den §§ 6 nnd 7 enthaltenen Vorschriften, so ist dem zugezogenen oder
zuzuziehenden Vertreter der Eisenbahuverwaltung eine Ausfertigung der Thatbestandsaufnahme
zur weiteren Veranlassung wegen thunlichst baldiger Beseitiguug der Mängel auszuhändigen;
die erfolgte Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung an dem vorschriftswidrig befundenen
Transportmittel in auffälliger und haltbarer Weise kenntlich zu machen. Die Zollbehörde kann
seine Benutzung bis zur Beseitigung des Mangels untersagen."
2. An Stelle des letzten Absatzes des § 23 des Eisenbahn-Zollregulativs uud der Ziffer 11
der Auweisuug zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (Anlage zu Nr. 57 des Memorials für
1888 Seite 1) gesetzt worden ist
„Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zoll-
amtlichen Nachverwiegung ermittelten um zwei vom Hundert oder mehr ab, so ist nach § 8
Absatz 2 Satz 1 (in der „Anweisung": „Des Eisenbahn-Zollregulativs") zu verfahren.
Luxemburg, den 29. April 1904.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
Avis. — Service sanitaire.
Pour l'année courante les vaccinations auront
lieu du 6 au 18 juin.
La lymphe nécessaire aux vaccinations sera
envoyée aux vaccinateurs le 4 juin 1904
Les vaccinateurs informeront
les bourg-
mestres et les médecins-inspecteurs respectifs
des jours et heures où ils procéderont à la vac-
cination et à la seconde visite. Ils prieront les
bourgmestres de désigner le local approprié
pour les vaccinations et d'être présents à la
seconde visite afin de signer avec eux les certi-
ficats a délivrer à chacun des enfants vaccinés
avec succès.
Les vaccinateurs feront savoir à M. le direc-
teur du laboratoire pratique de bacteriologie,
le nombre exact des enfants à vacciner dans
leur ressort.
Ils adresseront au Collège médical le résumé
synoptique de leurs opérations immédiatement
après les vaccinations, d'après les formulaires
à fournir par le Gouvernement.
Luxembourg, le 25 avril 1904.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
AVIS. — Associations syndicales.
Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars
1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé
au secrétariat de la commune où se trouve
établi leur siège social, l'un des doubles de
l'acte d'association sous seing privé ainsi qu'une
liste indiquant les noms, professions et domicile
des administrateurs et de tous les associés, à
savoir : Sociétés locales agricoles de Contern,
Mutfort, Nocher, Oetrange, Wilwerdange.
Luxembourg, le 30 avril 1904.
Le Ministre d'Etat, President
du Gouvernement,
EYSCHEN
Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.
Für das laufende Jahr haben die Schutzpocken-
impfungen vom 6. zum 18. Juni stattzufinden.
Die für die Impfungen benothigte Lymphe wird
den Impfarzten am 4. Juni 1904 zugehen.
Die Impfarzte werden den betreffenden Burger-
meistern nnd Sanitätsinspektoren Tag und Stunde
mittheilen, an welchen die Impfung und die Re-
vision stattfinden, sowie die Burgermeister ersuchen,
ein geeignetes Lokal fur die Impfung bereit zu
stellen und bei der Revision gegenwärtig zu sein,
um mit ihnen die Impfscheine zu unterzeichnen,
welche für jedes mit Erfolg geimpfte Kind aus-
gestellt werden.
Die Impfarzte werden dem Direktor des prak-
tischen bakteriologischen Laboratoriums die genaue
Zahl der zu impfenden Kinder mittheilen
Dem Medizinalkollegium ubersenden sie gleich
nach vorgenommener Impfung ein ubersichtliches
Verzeichnis ihrer Operationen, gemaß den ihnen
seitens der Regierung zugehenden Druckformularen.
Luxemburg, den 25. April 1904
Der General-Director der offentlichen Arbeiten,
K.
Rischard.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.
In Gemätzheit des Art. 2 des Gesetzes vom
27. Marz 1900 haben nachstehende Genossenschaf-
ten auf dem Sekretariate der Gemeinde, in wel-
cher sich ihr Sitz befindet, ein Duplikat der ein-
registrirten Privaturkunde, nebst einem Verzeich-
nisse, welches Namen, Stand und Wohnort der
Verwaltungsrathe sowie sämtlicher Mitglieder ent-
halt, hinterlegt: Die landwirthschaftlichen Lokal-
vereine von Contern, Mutfort, Nocher, Oetringen,
Wilwerdingen.
Luxemburg, den 30. April 1904.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
cArt.
Luxembourg. — Imprimerie V BÜCK.
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
à Arsdorf sont approuvés et seront publiés, à
la suite du présent arrêté par la voie du Mé-
morial.
Luxembourg, le 25 avril 1904.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Beschluß vom 25. April 1904, die Genehmig-
ung des Statuts der zu Arsdorf errichteten
öffentlichen Kasse für
landwirthschaftlichen
und gewerblichen Credit betreffend.
Der
General-Director
der
Finanzen;
Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27.
März 1900, betreffend die Errichtung von öffent-
lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Credit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom
20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 1. April ct.
letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse fur
landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Arsdorf betreffend;
Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Ars-
dorf in seiner Berathung vom 12. April ct. auf-
gestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der
Sparkasse vom 22. April ct.;
In
Anbetracht, daß das Statut
genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Arsdorf
errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und ge-
werblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll
nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 25. April 1904.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Arsdorf.
KAP. I. — Name, Gegenstand und Bezirk den Kasse.