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Arrêté du 4 avril 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bofferdange.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Arrêté du 4 avril 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bofferdange.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 11 avril 1903.

N° 27.

Samstag, 11. April 1903.

Arrêté du 4 avril 1903, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Helmdange-Bofferdange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bof-

ferdange, ensemble les statuts de celte société ;

Vu l'avis émis le 26 août 1902 par l'adminis-

tration communale de Lorentzweiler ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 25 janvier 1903 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements et que les recettes assurées de la

même société paraissent suffisantes pour faire

face à ses dépenses obligatoires ;

Arrête

règlements et que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ;

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Helmdange-

Bofferdange est légalement reconnue et ses

statuts sont approuvés.

Statuts dieses Vereins;

Der Viehversicherungs-Verein von

Helmdingen - Bofferdingen wird hiermit gesetzlich

anerkannt und ist dessen Statut genehmigt

statuts sont approuvés.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 4 avril 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 4

April 1903, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des

Viehversicherungs-Vereins

von

Helmdingen-Bofferdingen betreffend

Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-

ungs -Vereins von Helmdingen-Bofferdingen wegen

gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des

Statuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Lorentzweiler, vom 26. August 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht und daß die gesi-

cherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung

der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hin-

reichend erscheinen;

Beschließt

Statuts dieses Vereins;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 4. April 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Helmdingen-Bofferdingen.

KAPITEL 1 — Allgemeine

Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ I . — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein

von Helmdingen-Bofferdingen» wird ein Verein gegrün-

det, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den

Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädig-

ungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für

Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Helmdingen und

erstreckt sich auf die Ortschaften Bofferdingen, Helmdingen

und Lorentzweiler.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aas-

stand erhallen zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden

zunächst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich hei dem Vorstände eingereicht werden.

Diese, Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche sehren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht Anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses,

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen-

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern,

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu.

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstände Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL

III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

i) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.

— Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. —

Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

tusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigung

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freien

Felde ;

6) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wen«

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen

den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation;

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

chädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig

§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle,

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen-

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse-

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfälle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen.

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dein auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ,

einem Rechnungsführer, und

vier Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht

Viehbesitzer sein.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwessung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-

nungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten

Thiere.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller-

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kanz

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel deranwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Règlementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstan les können gegen

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

Avis. — Brevets d'invention.

Les brevets d'invention ci-après ont été déli-

vrés pendant le mois de mars écoulé, en vertu

de la loi du 30 juin 1880, savoir

N° 5075. — 2 mars. — Perfectionnement dans

la fabrication des billettes. — A.-B. Chantraine

à Maubeuge.

N° 5076. — 2 mars. — Procédé et appareil

de transmission de courant électrique. — The

Cooper Hewitt Electric Company à New-York.

N° 5077. — 2 mars. — Dispositif s'adaptant

aux épingles à cheveux recourbées en spirale.

— C.-F. Krebs à Copenhague.

N° 5078. — 5 mars. — Appareil à copier

photographique. — J. Hinne à Berlin.

N° 5079. — 5 mars. — Ceinture hygiénique.

— F. Herbiet à Anvers.

N° 5080. — 7 mars. — Procédé de coloration

à l'indigo avec emploi des réserves ordinaires.

— J. Ribbert à Holthausen (Westphalie).

N° 5081. — 9 mars. — Porte-brosse. — Ch.

Kremer à Bettembourg.

N° 5082. — 9 mars. — Chambre à air auto-

réparable pour bandages de roues. — G. Stein-

berg à Paris.

N° 5083. — 10 mars. — Perfectionnements

aux chaussures. — J.-P. Comet à Bagnères de

Bigorre (France.)

N° 5084. — 12 mars. — Appareil pour pro-

duire une marche du courant électrique sous

forme de gaz ou de vapeur. — The Cooper Hewitt

Electric Company à New-York.

N° 5085. — 16 mars. — Procédé et appareil

pour produire de l'air comprimé etc. — Ad.

Hein à Neu-Gersdorf (Saxe).

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Helmdingen-Boffer-

dingen, am 16. April 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung — Ersindungspatente.

Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe

des verflossenen Monats März in Gemäßheit des

Gesetzes vom 30. Juni 1880 ertheilt worden

Nr. 5075. — 2. März. — Verbesserungen in

der Herstellung von

Rundstäben.

A.

B.

Chantraine in Maubeuge.

Nr. 5076. — 2. März. — Verfahren und

Apparat zur Uebertragung des elektrischen Stro-

mes. — The Cooper-Hewitt Electric-Company

in New-York.

Nr. 5077. — 2. März. — Vorrichtung an

Haarnadeln zur sicheren Befestigung derselben.

— C. F. Krebs in Kopenhagen.

Nr. 5078. — 5. März. — Kopiervorrichtung für

photographische Abzüge. — J. Hinne in Berlin.

Nr. 5079. — 5. März. — Hygienischer Gürtel.

— F. Herbiet in Antwerpen.

Nr. 5080. —

7. März. — Verfahren zur

Herstellung von Indigo-Reservage-Artikeln.

J. Ribbert in Holthausen (Westfalen).

Nr. 5081. — 9. März. — Halter für Wasch-

bürsten, Besen u. s. w. — K. Kremer in

Bettemburg.

Nr. 5082. — 9. März. — Selbstreparirbare

Luftkammer für Radreifen. — G. Steinberg

in Paris.

Nr. 5083. — 10. März. — Verbesserungen

an Schuhwerk. — J. P. C o m e t in Bagnères

de Bigorre (Frankreich).

Nr. 5084. —

12. März. — Verbesserter

Apparat zum Regulieren

elektrischer

Ströme

mittels Gas oder Dampf.— The Cooper-Hewitt

Electric-Company

in New-York.

Nr. 5085. —

16. März. — Verfahren und

Apparat zur Herstellung von Preßluft u. dergl.

— Ad. Hein in Neu-Gersdorf (Sachsen).

N° 5086. — 17 mars. — Appareil pour produire

des courants oscillatoires. — The Cooper Hewitt

Electric Company à New-York

N° 5087. — 18 mars. — Un procédé pour

désoxyder et carburer l'acier liquide. — So-

ciété Electro-Métallurgique française à Froges

(France).

N° 5088. — 19 mars. — Allumettes à dés-

infection — Th. Hastung à Melle (Hannovre).

N° 5089. — 20 mars. — Système de garniture

de portes et fenêtres. — H. Hotz à Bâle.

N° 5090. — 20 mars. — Appareil pour la

concentration de liquides. — H. Deiminger à

Bernau et H. André à Buch (Potsdam)

N° 5091. — 21 mars. - Attache-étrier.—

L. Bauer à Vienne.

N° 5092. — 23 mars. — Enseigne à lettres

changeables. (Certificat d'addition au n° 4993 du

22 décembre 1902 ) — Benno Doctor à Han-

novre.

N° 5093. — 23 mars. — Dispositif pour ache-

ver le laminage de corps creux dans le laminage

Pilger. — Deutsch-Oesterreichische Mannesmann-

röhren- Werke à Düsseldorf.

N° 5094. — 23 mars. — Adaptation des fours

Martin ordinaires au procédé de fusion de

l'acier d'une manière continue. — St. Surzicky

à Czenstochowa (Russie).

N° 5095. — 21 mars. — Balance hydraulique.

— Modesto Pla à Barcelone.

N° 5096. — 25 mars. — Perfectionnements

apportés aux appareils à compter les objets ou

les points de jeux. — A. Defontaine à Vernon.

N° 5097. — 26 mars. — Désagrégateur-mé-

langeur pour gadoues. — Ch. Schœller à Paris.

N° 5098. — 28 mars. — Soupape à clapet

pour soufflerie, compresseurs de pompes avec

guidage sans frottement par de goupilles. —

W. Remy à Düsseldorf.

N° 5099. — 30 mars. — Bandage à ressort

remplaçant les bandages pneumatiques des

cycles etc. — J. Grawi à Hannovre.

Nr 5086. — 17. März

— Apparat zum

Erzeugen von

Schwingungsstromen.

The

Cooper-Hewitt Electric-Company in New York.

Nr. 5087. — 18. März. — Verfahrer zum.

Desoxydiren und Carburiren von flüssigem Stahl.

— Société Electro-Métallurigique Française à

Froges (France).

Nr. 5088. —

19. März. —

Näucherangs-

bezw. Desinfektions-Zündholzchen. - Th. Hastung

in Melle (Hannover),

Nr. 5089. — 20. März. — Fangband-Beschlag

für Thüren und Fenster. — H. Hotz in Basel.

Nr. 5090. — 20. März. —

Apparat zum

Eindampfen von Flüssigkeiten. — H. Deiminger

in Bernau und H. Andre in Buch (Potsdam).

Nr. 5091. — 21. März. —

Sturzeisen

für

Reitsättel. — L. Bauer in Wien.

Nr. 5092. — 23. März. — Schild mit leicht

auswechselbaren Buchstaben (Zusatzpatent zu Nr.

4993 vom 22.

Dezember

1902).

Benno

Doctor in Hannover.

Nr. 5093. — 23. März. — Vorrichtung zum

Auspilgern von Röhren im Pilgerwalzwerk. —

Deutsch - Oesterreichische

M a n n e s -

manuröhren - Werke in Düsseldorf.

Nr. 5094. — 23. März.

Anpassung der

gewöhnlichen

Martinsöfen

für

das

Verfahren

des kontinuirlichen Schmelzen des Stahles,

St. S u r z i c k y in Czenstochowa (Rußland).

Nr. 5095. — 24. März.

Hydraulische

Wage. — Modesto P l a in Bacelona.

Nr. 5096. — 25. März. — Verbesserungen an

den Zählapparaten für Spiele. — A. Defontaine

in Vernon.

Nr. 5097. — 26, März. —

Apparat zum

Reduzieren

und Mengen des Mülls.

K.

Schoeller

in

Paris.

Nr. 5098. — 28. März. -

Platten-Ventil

für Gebläse, Kompressoren

und Pumpen

mit

reibungsloser Führung durch Stifte. — W. Remy

in Düsseldorf.

Nr. 5099. — 30. März. — Ersatz für Luft-

reifen an Fahrrädern und dergl. — J. Grawi

in Hannover.

N° 5100. — 30 mars. — Corset dont les

cordes croisées se fixent à l'aide de boucles

automatiques. — Chr. Heise à Hannovre.

N° 5101. — 30 mars. — Procédé et appareil

pour prévenir le coinçage ou le dérapage de

cycles, voiturettes etc. — S. Butler à Henbury

Hill Westbury Jrym Bristol (England).

Les brevets ci-après sont éteints pour défaut

de paiement de la taxe annuelle

N° 2713 et 2755. — Disposition pour l'ouver-

ture automatique de la conduite de gaz dans les

brûleurs s'allumant automatiquement.

N° 3035. — Fermeture hermétique et dispo-

sitif de soutirage pour tonneaux.

N° 3050. — Corps incandescent de résistance.

N° 3410. — Perfectionnements aux coussinets

à rouleaux.

N° 3433. — Scie électrique à attaque directe.

N° 3440. — Déclic pour le déchargement au-

tomatique des wagons sur des voies en pente.

N° 3442. — Trieur magnétique.

N° 3445. — Procédé de préparation d'alliages

de nickel économiques.

N° 3836. — Procédé et appareil pour empê-

cher les masses de verres liquides et autres de

se décomposer et pour les purifier.

N° 3837. — Four électrique pour la fabrica-

tion du verre.

N° 3853. — Hélice pour aérostats.

N° 3857. — Procédé pour réparer les ban-

dages pneumatiques percés.

N° 3858. — Dispositif pour la fabrication de

tuyaux à gaz soudés à l'aide de bandes de 1er

blanc a bords bisantés.

N° 3859. — Moulin à chute ou à jet.

N° 4222. — Epurateur de gaz acétylène.

N° 4227. — Procédé pour rendre le bois

réfrac taire au feu et à la pourriture.

N° 4228. — Machine à écrire pour crypto-

grammes.

Folgende Erfindungspatente sind erloschen man-

gels Entrichtung der jährlichen Gebühr.

Nr. 2713 u. 2755. — Vorrichtung zum selbst-

thätigen Oeffnen der Hauptbrennergasleitung bei

Gasbrennern.

Nr. 3035. — Hermetische Verschluß- und Ab-

laßvorrichtung für Fässer.

Nr. 3050. — Dauerhafter Glühkörper.

Nr. 3410. — Neuerungen an Bollenlagern.

Nr. 3433. — Elektrische Säge mit Angriff.

Nr. 3440. — Schrägbahn-Wagenkipper zum

selbstthätigen Entladen von Wagen aller Art.

Nr. 3442. — Magnetischer Scheideapparat.

Nr. 3445. — Verfahren zur Herstellung billiger

Nickellegirungen.

Nr. 3836, — Verfahren und Vorrichtung zur

Verhinderung des Entmischens und zum Läutern

von flüssiger Glasmasse und anderen Materialien.

Nr. 3837. — Elektrischer Schmelzofen zur Er-

zeugung von Glas.

Nr. 3853. — Luftschraube für Luftschiffe.

Nr. 3857. — Verbesserungen in der Reparatur

von durchstochenen Fahrrad-Luftschläuchen.

Nr. 3058. — Vorrichtung zur Herstellung ge-

schweißter Gasröhren aus Blechstreifen mit ab-

geschrägten Längskanten.

Nr. 3859. — Sturz- oder Wurfmühle.

Nr. 4222. — Acetylengasreiniger.

Nr. 4227. — Verfahren zur Erzielung von

feuer- und fäulniswidrigem Holz.

Nr. 4228. — Schreibmaschine für Crypto-

gramme.

Nr. 5100. — 30. März, — Corsett, dessen

sich kreuzende Bänder mittelst selbstthätig wirken-

der Klemmschnallen einstellbar sind — Chr. Heise

in Hannover.

Nr. 5101. — 30. März. — Verfahren und

Apparat zur Verhinderung des Klemmens oder

des Rückwärtsgleitens der Fahrräder und dergl.

V.

Butler

in

Henbury

Hill

Westbury

Irym Bristol (England),

N° 4248. — Crochet de sûreté.

N° 4249. — Plaque d'électrode pour accumu-

lateurs Planté.

N° 4608. — Nouveau procédé d'épuration,

de blanchiment et de raffinage de sucres bruts.

N° 4609. — Perfectionnements aux bandages

pneumatiques.

N° 4611. — Dispositif facilitant la mise des

bottines à lacets ou à boutons.

N° 4612. — Sourricières.

N° 4613. — Dispositif pour conserver et con-

trôler les billets de vente, de commande, etc.

N° 4614. — Syphon hygiénique.

N° 4615. — Perfectionnements aux serrures.

N° 4618. — Machine à écrire.

N° 4619. — Dispositif aux machines à écrire

pour faire avancer le chariot portant le rouleau

à papier.

N° 4623. — Dispositif permettant la mise en

siphon de la bière et autres boissons hygié-

niques ainsi que le rinçage des siphons.

N° 4625. — Procédé et dispositif pour la

fabrication de briques profilées quelconques et

particulièrement de tuiles.

N° 4628. — Nouveau compteur de courant

électrique.

N° 4629. — Machine à écrire.

N° 4631. — Réchauffeur pour chaudières.

N° 4632. — Procédé et dispositif pour sup-

primer les cors aux pieds etc.

N° 4633. — Système d'arrêt automatique d'un

flotteur par rupture d'un fil de soie.

N° 4635. — Perfectionnements apportés aux

appareils de distribution de vapeur et d'eau

pour le chauffage et d'autres usages.

N° 4637. — Perfectionnements apportés aux

machines pour percer les billes solides.

N° 4641. — Crémone automatique « Touron ».

Nr. 4248. — Sicherheitshaken.

Nr. 4249. — Elektrodenplatte für Plantefor-

mation.

Nr. 4608. — Neues Verfahren zum Reinigen,

Weißmachen und Raffiniren des Rohzuckers.

Nr. 4609. — Verbesserungen an pneumatischen

Radbändern.

Nr. 4611. — Vorrichtung zum Anziehen der

Stiefelschuhe.

Nr. 4612. -

Verbesserungen an Mäusefallen.

Nr. 4613. — Vorrichtung zum Aufbewahren

und Controlliren von Verkaufbillets und dgl.

Nr. 4614. — Hygienischer Heber.

Nr. 4615. — Verbesserungen an Schlössern.

Nr. 4618. — Schreibmaschine.

Nr. 4619. — Vorrichtung an Schreibmaschinen

zur Fortbewegung des die Papierwalze tragenden

Wagens.

Nr. 4623. — Vorrichtung zum Füllen der

Heber mit Bier und andern hygienischen Ge-

tränken, sowie zum Spülen der Heber u. f. w.

Nr. 4625. — Verfahren und Vorrichtung zur

Herstellung von beliebig profilirten Ziegelfabri-

katen, insbesondere Dachziegeln.

Nr. 4628. — Neuer Stundenzähler des elek-

trischen Stromes.

Nr. 4629. — Schreibmaschine.

Nr. 4631. — Speisewasservorwärmer für

Dampfanlagen.

Nr. 4632. — Verfahren und Vorrichtung zum

Tilgen von Hühneraugen und dgl.

Nr. 4633. — Selbstthätiges durch das Reißen

eines Seidenfadens

bewirktes

Anhalten des

Schwimmens

Nr. 4635. — Verbesserungen an den Apparaten

zur Vertheilung des Dampfes und des Wassers

für Heiz- und andere Zwecke.

Nr. 4637. — Verbesserungen an Maschinen

zum Durchbohren von harten Kugeln.

Nr. 4641. Selbstthätiger Drehriegel,

27a

N° 4642. - Loqueteau « Touron » pour fer-

meture automatique de portières de wagon.

Luxembourg, le 31 mars 1903.

Le Conseiller Secrétaire général,

P. RUPPERT.

Avis. — Actes de la Conférence de la paix.

D'après une communication du Gouverne-

ment des Pays-Bas, la République de Salvator

et l'Empire de Corée ont adhéré aux conventions

de La Haye du 29 juillet 1899, concernant les

lois et coutumes de la guerre sur terre et l'a-

daptation à la guerre maritime des principes

de la convention de Genève du 22 août 1864

(Croix-Rouge), sauf exclusion, pour cette der-

nière, de l'art. 10. (V. Mémorial 1901, n° 52, p.

718, 728 et 738.)

Luxembourg, le 8 avril 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury nommé par arrêté grand-ducal de ce

jour, pour procéder à l'examen théorique des

candidats forestiers, se réunira lundi, 20 avril

prochain, à 10 heures du matin, à l'hôtel de

Gouvernement, pour être installé et recevoir

communication des pièces produites par !es ré-

cipiendaires. L'examen commencera après l'ins-

tallation du jury et aura lieu dans une des salles

du Palais de justice à Luxembourg.

Avant le 19 avril, les récipiendaires devront

me faire parvenir leurs demandes et y joindre

1° la quittance du receveur constatant le ver-

sement à la Caisse de l'Ètat d'une somme de

100 francs ;

2° les certificats et les diplômes justifiant

qu'ils ont subi les examens antérieurs exigés

par l'arrêté grand-ducal du 14 février 1900 et

fait les études prévues à l'art. 5 du même arrêté;

Nr. 4642. — „Touron" genannter Fallriegel

zum selbstthätigen Schließen von Wagenthüren.

Luxemburg, den 30, März 1903.

Der Regierungsrath u, Generalsekretär,

P. Ruppert.

Bekanntmachung— Akte der Friedensconferenz.

Einer Mittheilung der Niederländischen Re-

gierung zufolge sind die Republik Salvator

und das Kaiserreich Korea den auf der Haager

Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeich-

neten

Abkommen,

betreffend die Gesetze und

Gebräuche des Landkriegs und die Anwendung

der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22.

August 1864 auf den Seekrieg, der Art. 10 dieser

letzteren ausgenommen, beigetreten. (S. Memo-

rial 1901, Nr. 52, S. 718, 728 u. 738.)

Luxemburg, den 8. April 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung -

Prüfungsjury.

Die durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage

zur Abhaltung der theoretischen Prüfung der

Forstkandidaten ernannte Jury wird am Montag,

den 20. April k., um 10 Uhr morgens, im Re-

gierungsgebäude zusammentreten um installirt zu

werden und die von den Recipienden eingereichten

Schriftstücke einzusehen. Die Prüfung wird hierauf

beginnen und in einem der Säle des Justizpalastes

abgehalten werden.

Die Recipienden haben mir vor dem 19, April

ihr Gesuch nebst folgenden Belegstücken einzu-

reichen

1° Die Quittung des Steuereinnehmers über

Entrichtung einer Summe von 100 Franken an

die Staatskasse;

2° Die Zeugnisse und Diplome, welche bekun-

den, daß sie die vorgängigen Prüfungen, welche

durch Großh. Beschluß vom 14. Februar 1900

gefordert sind, bestanden, sowie die im Art. 5

desselben Beschlusses vorgesehenen Studien absol-

viert haben;

3° un extrait de leur acte de naissance ainsi

qu'un certificat du médecin-inspecteur de leur

domicile, justifiant de leur aptitude corporelle

pour le service forestier.

Luxembourg, le 10 avril 1903.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

3° ihren Geburtsschein, sowie ein Zeugnis des

Sanitäts-Inspektors ihres Wohnorts über ihre

körperliche Tauglichkeit für den Forstdienst.

Luxemburg, den 10. April 1903.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances eu date du 8 avril 1903 , les livrets

Nos 60129, 61592 et 73664 ont été annulés et remplacés par des nouveaux.

Luxembourg, le 11 avril 1903.

Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats März 1903.

Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

15 00

15 00

13 00

14 00

9 50

15 00

14 00

20 00

5 00

0 45

0 375

0 40

0 70

2 50

35 00

25 00

14 25

9 00

2 00

1 70

1 60

1 75

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

16 00

14 00

9 00

4 85

0 40

0 38

0 34

2 40

0 84

1 80

1 80

1 80

1 80

1 60

Wiltz.

16 50

15 00

13 25

10 00

3 25

0 50

0 35

0 30

3 00

0 75

1 80

1 70

1 80

1 80

Ettel-

brück.

16 50

15 50

13 50

13 00

8 00

4 84

0 45

0 38

0 32

2 30

0 78

30 00

25 00

15 00

7 00

1 70

1 60

1 90

1 90

1 80

Echter-

nach.

15 00

17 50

15 00

0 34

0 30

2 24

0 87

1 80

1 60

1 80

1 80

1 80

Remich

16 50

15 00

9 00

16 50

6 00

0 38

0 32

2 60

0 80

16 00

12 00

1 60

1 70

1 80

1 70

Mersch.

2 50

0 90

1 60

1 50

1 60

1 60

1 50

Greven-

macher.

0 40

0 36

2 30

0 90

1 50

1 80

1 80

1 80

Esch

a. d. A.

6 25

0 50

0 40

2 50

1 00

1 80

1 70

2 20

1 70

2 20

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