Arrêté du 4 avril 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bofferdange.
Texte législatif (5 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 11 avril 1903.
N° 27.
Samstag, 11. April 1903.
Arrêté du 4 avril 1903, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Helmdange-Bofferdange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bof-
ferdange, ensemble les statuts de celte société ;
Vu l'avis émis le 26 août 1902 par l'adminis-
tration communale de Lorentzweiler ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 25 janvier 1903 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements et que les recettes assurées de la
même société paraissent suffisantes pour faire
face à ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Helmdange-
Bofferdange est légalement reconnue et ses
statuts sont approuvés.
Der Viehversicherungs-Verein von
Helmdingen - Bofferdingen wird hiermit gesetzlich
anerkannt und ist dessen Statut genehmigt
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 4 avril 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 4
April 1903, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des
Viehversicherungs-Vereins
von
Helmdingen-Bofferdingen betreffend
Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-
ungs -Vereins von Helmdingen-Bofferdingen wegen
gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Lorentzweiler, vom 26. August 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht und daß die gesi-
cherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung
der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hin-
reichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 4. April 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Helmdingen-Bofferdingen.
KAPITEL 1 — Allgemeine
Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ I . — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein
von Helmdingen-Bofferdingen» wird ein Verein gegrün-
det, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den
Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädig-
ungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für
Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Helmdingen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Bofferdingen, Helmdingen
und Lorentzweiler.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aas-
stand erhallen zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden
zunächst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich hei dem Vorstände eingereicht werden.
Diese, Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche sehren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht Anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses,
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen-
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern,
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu.
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstände Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL
III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
i) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.
— Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. —
Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
tusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigung
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freien
Felde ;
6) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wen«
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen
den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation;
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
chädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle,
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen-
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse-
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfälle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen.
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dein auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt
Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ,
einem Rechnungsführer, und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwessung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-
nungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten
Thiere.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller-
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kanz
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel deranwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Règlementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstan les können gegen
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été déli-
vrés pendant le mois de mars écoulé, en vertu
de la loi du 30 juin 1880, savoir
N° 5075. — 2 mars. — Perfectionnement dans
la fabrication des billettes. — A.-B. Chantraine
à Maubeuge.
N° 5076. — 2 mars. — Procédé et appareil
de transmission de courant électrique. — The
Cooper Hewitt Electric Company à New-York.
N° 5077. — 2 mars. — Dispositif s'adaptant
aux épingles à cheveux recourbées en spirale.
— C.-F. Krebs à Copenhague.
N° 5078. — 5 mars. — Appareil à copier
photographique. — J. Hinne à Berlin.
N° 5079. — 5 mars. — Ceinture hygiénique.
— F. Herbiet à Anvers.
N° 5080. — 7 mars. — Procédé de coloration
à l'indigo avec emploi des réserves ordinaires.
— J. Ribbert à Holthausen (Westphalie).
N° 5081. — 9 mars. — Porte-brosse. — Ch.
Kremer à Bettembourg.
N° 5082. — 9 mars. — Chambre à air auto-
réparable pour bandages de roues. — G. Stein-
berg à Paris.
N° 5083. — 10 mars. — Perfectionnements
aux chaussures. — J.-P. Comet à Bagnères de
Bigorre (France.)
N° 5084. — 12 mars. — Appareil pour pro-
duire une marche du courant électrique sous
forme de gaz ou de vapeur. — The Cooper Hewitt
Electric Company à New-York.
N° 5085. — 16 mars. — Procédé et appareil
pour produire de l'air comprimé etc. — Ad.
Hein à Neu-Gersdorf (Saxe).
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Helmdingen-Boffer-
dingen, am 16. April 1900.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung — Ersindungspatente.
Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe
des verflossenen Monats März in Gemäßheit des
Gesetzes vom 30. Juni 1880 ertheilt worden
Nr. 5075. — 2. März. — Verbesserungen in
der Herstellung von
Rundstäben.
A.
B.
Chantraine in Maubeuge.
Nr. 5076. — 2. März. — Verfahren und
Apparat zur Uebertragung des elektrischen Stro-
mes. — The Cooper-Hewitt Electric-Company
in New-York.
Nr. 5077. — 2. März. — Vorrichtung an
Haarnadeln zur sicheren Befestigung derselben.
— C. F. Krebs in Kopenhagen.
Nr. 5078. — 5. März. — Kopiervorrichtung für
photographische Abzüge. — J. Hinne in Berlin.
Nr. 5079. — 5. März. — Hygienischer Gürtel.
— F. Herbiet in Antwerpen.
Nr. 5080. —
7. März. — Verfahren zur
Herstellung von Indigo-Reservage-Artikeln.
J. Ribbert in Holthausen (Westfalen).
Nr. 5081. — 9. März. — Halter für Wasch-
bürsten, Besen u. s. w. — K. Kremer in
Bettemburg.
Nr. 5082. — 9. März. — Selbstreparirbare
Luftkammer für Radreifen. — G. Steinberg
in Paris.
Nr. 5083. — 10. März. — Verbesserungen
an Schuhwerk. — J. P. C o m e t in Bagnères
de Bigorre (Frankreich).
Nr. 5084. —
12. März. — Verbesserter
Apparat zum Regulieren
elektrischer
Ströme
mittels Gas oder Dampf.— The Cooper-Hewitt
Electric-Company
in New-York.
Nr. 5085. —
16. März. — Verfahren und
Apparat zur Herstellung von Preßluft u. dergl.
— Ad. Hein in Neu-Gersdorf (Sachsen).
N° 5086. — 17 mars. — Appareil pour produire
des courants oscillatoires. — The Cooper Hewitt
Electric Company à New-York
N° 5087. — 18 mars. — Un procédé pour
désoxyder et carburer l'acier liquide. — So-
ciété Electro-Métallurgique française à Froges
(France).
N° 5088. — 19 mars. — Allumettes à dés-
infection — Th. Hastung à Melle (Hannovre).
N° 5089. — 20 mars. — Système de garniture
de portes et fenêtres. — H. Hotz à Bâle.
N° 5090. — 20 mars. — Appareil pour la
concentration de liquides. — H. Deiminger à
Bernau et H. André à Buch (Potsdam)
N° 5091. — 21 mars. - Attache-étrier.—
L. Bauer à Vienne.
N° 5092. — 23 mars. — Enseigne à lettres
changeables. (Certificat d'addition au n° 4993 du
22 décembre 1902 ) — Benno Doctor à Han-
novre.
N° 5093. — 23 mars. — Dispositif pour ache-
ver le laminage de corps creux dans le laminage
Pilger. — Deutsch-Oesterreichische Mannesmann-
röhren- Werke à Düsseldorf.
N° 5094. — 23 mars. — Adaptation des fours
Martin ordinaires au procédé de fusion de
l'acier d'une manière continue. — St. Surzicky
à Czenstochowa (Russie).
N° 5095. — 21 mars. — Balance hydraulique.
— Modesto Pla à Barcelone.
N° 5096. — 25 mars. — Perfectionnements
apportés aux appareils à compter les objets ou
les points de jeux. — A. Defontaine à Vernon.
N° 5097. — 26 mars. — Désagrégateur-mé-
langeur pour gadoues. — Ch. Schœller à Paris.
N° 5098. — 28 mars. — Soupape à clapet
pour soufflerie, compresseurs de pompes avec
guidage sans frottement par de goupilles. —
W. Remy à Düsseldorf.
N° 5099. — 30 mars. — Bandage à ressort
remplaçant les bandages pneumatiques des
cycles etc. — J. Grawi à Hannovre.
Nr 5086. — 17. März
— Apparat zum
Erzeugen von
Schwingungsstromen.
The
Cooper-Hewitt Electric-Company in New York.
Nr. 5087. — 18. März. — Verfahrer zum.
Desoxydiren und Carburiren von flüssigem Stahl.
— Société Electro-Métallurigique Française à
Froges (France).
Nr. 5088. —
19. März. —
Näucherangs-
bezw. Desinfektions-Zündholzchen. - Th. Hastung
in Melle (Hannover),
Nr. 5089. — 20. März. — Fangband-Beschlag
für Thüren und Fenster. — H. Hotz in Basel.
Nr. 5090. — 20. März. —
Apparat zum
Eindampfen von Flüssigkeiten. — H. Deiminger
in Bernau und H. Andre in Buch (Potsdam).
Nr. 5091. — 21. März. —
Sturzeisen
für
Reitsättel. — L. Bauer in Wien.
Nr. 5092. — 23. März. — Schild mit leicht
auswechselbaren Buchstaben (Zusatzpatent zu Nr.
4993 vom 22.
Dezember
1902).
Benno
Doctor in Hannover.
Nr. 5093. — 23. März. — Vorrichtung zum
Auspilgern von Röhren im Pilgerwalzwerk. —
Deutsch - Oesterreichische
M a n n e s -
manuröhren - Werke in Düsseldorf.
Nr. 5094. — 23. März.
Anpassung der
gewöhnlichen
Martinsöfen
für
das
Verfahren
des kontinuirlichen Schmelzen des Stahles,
St. S u r z i c k y in Czenstochowa (Rußland).
Nr. 5095. — 24. März.
Hydraulische
Wage. — Modesto P l a in Bacelona.
Nr. 5096. — 25. März. — Verbesserungen an
den Zählapparaten für Spiele. — A. Defontaine
in Vernon.
Nr. 5097. — 26, März. —
Apparat zum
Reduzieren
und Mengen des Mülls.
K.
Schoeller
in
Paris.
Nr. 5098. — 28. März. -
Platten-Ventil
für Gebläse, Kompressoren
und Pumpen
mit
reibungsloser Führung durch Stifte. — W. Remy
in Düsseldorf.
Nr. 5099. — 30. März. — Ersatz für Luft-
reifen an Fahrrädern und dergl. — J. Grawi
in Hannover.
N° 5100. — 30 mars. — Corset dont les
cordes croisées se fixent à l'aide de boucles
automatiques. — Chr. Heise à Hannovre.
N° 5101. — 30 mars. — Procédé et appareil
pour prévenir le coinçage ou le dérapage de
cycles, voiturettes etc. — S. Butler à Henbury
Hill Westbury Jrym Bristol (England).
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 2713 et 2755. — Disposition pour l'ouver-
ture automatique de la conduite de gaz dans les
brûleurs s'allumant automatiquement.
N° 3035. — Fermeture hermétique et dispo-
sitif de soutirage pour tonneaux.
N° 3050. — Corps incandescent de résistance.
N° 3410. — Perfectionnements aux coussinets
à rouleaux.
N° 3433. — Scie électrique à attaque directe.
N° 3440. — Déclic pour le déchargement au-
tomatique des wagons sur des voies en pente.
N° 3442. — Trieur magnétique.
N° 3445. — Procédé de préparation d'alliages
de nickel économiques.
N° 3836. — Procédé et appareil pour empê-
cher les masses de verres liquides et autres de
se décomposer et pour les purifier.
N° 3837. — Four électrique pour la fabrica-
tion du verre.
N° 3853. — Hélice pour aérostats.
N° 3857. — Procédé pour réparer les ban-
dages pneumatiques percés.
N° 3858. — Dispositif pour la fabrication de
tuyaux à gaz soudés à l'aide de bandes de 1er
blanc a bords bisantés.
N° 3859. — Moulin à chute ou à jet.
N° 4222. — Epurateur de gaz acétylène.
N° 4227. — Procédé pour rendre le bois
réfrac taire au feu et à la pourriture.
N° 4228. — Machine à écrire pour crypto-
grammes.
Folgende Erfindungspatente sind erloschen man-
gels Entrichtung der jährlichen Gebühr.
Nr. 2713 u. 2755. — Vorrichtung zum selbst-
thätigen Oeffnen der Hauptbrennergasleitung bei
Gasbrennern.
Nr. 3035. — Hermetische Verschluß- und Ab-
laßvorrichtung für Fässer.
Nr. 3050. — Dauerhafter Glühkörper.
Nr. 3410. — Neuerungen an Bollenlagern.
Nr. 3433. — Elektrische Säge mit Angriff.
Nr. 3440. — Schrägbahn-Wagenkipper zum
selbstthätigen Entladen von Wagen aller Art.
Nr. 3442. — Magnetischer Scheideapparat.
Nr. 3445. — Verfahren zur Herstellung billiger
Nickellegirungen.
Nr. 3836, — Verfahren und Vorrichtung zur
Verhinderung des Entmischens und zum Läutern
von flüssiger Glasmasse und anderen Materialien.
Nr. 3837. — Elektrischer Schmelzofen zur Er-
zeugung von Glas.
Nr. 3853. — Luftschraube für Luftschiffe.
Nr. 3857. — Verbesserungen in der Reparatur
von durchstochenen Fahrrad-Luftschläuchen.
Nr. 3058. — Vorrichtung zur Herstellung ge-
schweißter Gasröhren aus Blechstreifen mit ab-
geschrägten Längskanten.
Nr. 3859. — Sturz- oder Wurfmühle.
Nr. 4222. — Acetylengasreiniger.
Nr. 4227. — Verfahren zur Erzielung von
feuer- und fäulniswidrigem Holz.
Nr. 4228. — Schreibmaschine für Crypto-
gramme.
Nr. 5100. — 30. März, — Corsett, dessen
sich kreuzende Bänder mittelst selbstthätig wirken-
der Klemmschnallen einstellbar sind — Chr. Heise
in Hannover.
Nr. 5101. — 30. März. — Verfahren und
Apparat zur Verhinderung des Klemmens oder
des Rückwärtsgleitens der Fahrräder und dergl.
V.
Butler
in
Henbury
Hill
Westbury
Irym Bristol (England),
N° 4248. — Crochet de sûreté.
N° 4249. — Plaque d'électrode pour accumu-
lateurs Planté.
N° 4608. — Nouveau procédé d'épuration,
de blanchiment et de raffinage de sucres bruts.
N° 4609. — Perfectionnements aux bandages
pneumatiques.
N° 4611. — Dispositif facilitant la mise des
bottines à lacets ou à boutons.
N° 4612. — Sourricières.
N° 4613. — Dispositif pour conserver et con-
trôler les billets de vente, de commande, etc.
N° 4614. — Syphon hygiénique.
N° 4615. — Perfectionnements aux serrures.
N° 4618. — Machine à écrire.
N° 4619. — Dispositif aux machines à écrire
pour faire avancer le chariot portant le rouleau
à papier.
N° 4623. — Dispositif permettant la mise en
siphon de la bière et autres boissons hygié-
niques ainsi que le rinçage des siphons.
N° 4625. — Procédé et dispositif pour la
fabrication de briques profilées quelconques et
particulièrement de tuiles.
N° 4628. — Nouveau compteur de courant
électrique.
N° 4629. — Machine à écrire.
N° 4631. — Réchauffeur pour chaudières.
N° 4632. — Procédé et dispositif pour sup-
primer les cors aux pieds etc.
N° 4633. — Système d'arrêt automatique d'un
flotteur par rupture d'un fil de soie.
N° 4635. — Perfectionnements apportés aux
appareils de distribution de vapeur et d'eau
pour le chauffage et d'autres usages.
N° 4637. — Perfectionnements apportés aux
machines pour percer les billes solides.
N° 4641. — Crémone automatique « Touron ».
Nr. 4248. — Sicherheitshaken.
Nr. 4249. — Elektrodenplatte für Plantefor-
mation.
Nr. 4608. — Neues Verfahren zum Reinigen,
Weißmachen und Raffiniren des Rohzuckers.
Nr. 4609. — Verbesserungen an pneumatischen
Radbändern.
Nr. 4611. — Vorrichtung zum Anziehen der
Stiefelschuhe.
Nr. 4612. -
Verbesserungen an Mäusefallen.
Nr. 4613. — Vorrichtung zum Aufbewahren
und Controlliren von Verkaufbillets und dgl.
Nr. 4614. — Hygienischer Heber.
Nr. 4615. — Verbesserungen an Schlössern.
Nr. 4618. — Schreibmaschine.
Nr. 4619. — Vorrichtung an Schreibmaschinen
zur Fortbewegung des die Papierwalze tragenden
Wagens.
Nr. 4623. — Vorrichtung zum Füllen der
Heber mit Bier und andern hygienischen Ge-
tränken, sowie zum Spülen der Heber u. f. w.
Nr. 4625. — Verfahren und Vorrichtung zur
Herstellung von beliebig profilirten Ziegelfabri-
katen, insbesondere Dachziegeln.
Nr. 4628. — Neuer Stundenzähler des elek-
trischen Stromes.
Nr. 4629. — Schreibmaschine.
Nr. 4631. — Speisewasservorwärmer für
Dampfanlagen.
Nr. 4632. — Verfahren und Vorrichtung zum
Tilgen von Hühneraugen und dgl.
Nr. 4633. — Selbstthätiges durch das Reißen
eines Seidenfadens
bewirktes
Anhalten des
Schwimmens
Nr. 4635. — Verbesserungen an den Apparaten
zur Vertheilung des Dampfes und des Wassers
für Heiz- und andere Zwecke.
Nr. 4637. — Verbesserungen an Maschinen
zum Durchbohren von harten Kugeln.
Nr. 4641. Selbstthätiger Drehriegel,
27a
N° 4642. - Loqueteau « Touron » pour fer-
meture automatique de portières de wagon.
Luxembourg, le 31 mars 1903.
Le Conseiller Secrétaire général,
P. RUPPERT.
Avis. — Actes de la Conférence de la paix.
D'après une communication du Gouverne-
ment des Pays-Bas, la République de Salvator
et l'Empire de Corée ont adhéré aux conventions
de La Haye du 29 juillet 1899, concernant les
lois et coutumes de la guerre sur terre et l'a-
daptation à la guerre maritime des principes
de la convention de Genève du 22 août 1864
(Croix-Rouge), sauf exclusion, pour cette der-
nière, de l'art. 10. (V. Mémorial 1901, n° 52, p.
718, 728 et 738.)
Luxembourg, le 8 avril 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Jury d'examen.
Le jury nommé par arrêté grand-ducal de ce
jour, pour procéder à l'examen théorique des
candidats forestiers, se réunira lundi, 20 avril
prochain, à 10 heures du matin, à l'hôtel de
Gouvernement, pour être installé et recevoir
communication des pièces produites par !es ré-
cipiendaires. L'examen commencera après l'ins-
tallation du jury et aura lieu dans une des salles
du Palais de justice à Luxembourg.
Avant le 19 avril, les récipiendaires devront
me faire parvenir leurs demandes et y joindre
1° la quittance du receveur constatant le ver-
sement à la Caisse de l'Ètat d'une somme de
100 francs ;
2° les certificats et les diplômes justifiant
qu'ils ont subi les examens antérieurs exigés
par l'arrêté grand-ducal du 14 février 1900 et
fait les études prévues à l'art. 5 du même arrêté;
Nr. 4642. — „Touron" genannter Fallriegel
zum selbstthätigen Schließen von Wagenthüren.
Luxemburg, den 30, März 1903.
Der Regierungsrath u, Generalsekretär,
P. Ruppert.
Bekanntmachung— Akte der Friedensconferenz.
Einer Mittheilung der Niederländischen Re-
gierung zufolge sind die Republik Salvator
und das Kaiserreich Korea den auf der Haager
Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeich-
neten
Abkommen,
betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkriegs und die Anwendung
der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22.
August 1864 auf den Seekrieg, der Art. 10 dieser
letzteren ausgenommen, beigetreten. (S. Memo-
rial 1901, Nr. 52, S. 718, 728 u. 738.)
Luxemburg, den 8. April 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung -
Prüfungsjury.
Die durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
zur Abhaltung der theoretischen Prüfung der
Forstkandidaten ernannte Jury wird am Montag,
den 20. April k., um 10 Uhr morgens, im Re-
gierungsgebäude zusammentreten um installirt zu
werden und die von den Recipienden eingereichten
Schriftstücke einzusehen. Die Prüfung wird hierauf
beginnen und in einem der Säle des Justizpalastes
abgehalten werden.
Die Recipienden haben mir vor dem 19, April
ihr Gesuch nebst folgenden Belegstücken einzu-
reichen
1° Die Quittung des Steuereinnehmers über
Entrichtung einer Summe von 100 Franken an
die Staatskasse;
2° Die Zeugnisse und Diplome, welche bekun-
den, daß sie die vorgängigen Prüfungen, welche
durch Großh. Beschluß vom 14. Februar 1900
gefordert sind, bestanden, sowie die im Art. 5
desselben Beschlusses vorgesehenen Studien absol-
viert haben;
3° un extrait de leur acte de naissance ainsi
qu'un certificat du médecin-inspecteur de leur
domicile, justifiant de leur aptitude corporelle
pour le service forestier.
Luxembourg, le 10 avril 1903.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
3° ihren Geburtsschein, sowie ein Zeugnis des
Sanitäts-Inspektors ihres Wohnorts über ihre
körperliche Tauglichkeit für den Forstdienst.
Luxemburg, den 10. April 1903.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances eu date du 8 avril 1903 , les livrets
Nos 60129, 61592 et 73664 ont été annulés et remplacés par des nouveaux.
Luxembourg, le 11 avril 1903.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats März 1903.
Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
15 00
15 00
13 00
14 00
9 50
15 00
14 00
20 00
5 00
0 45
0 375
0 40
0 70
2 50
35 00
25 00
14 25
9 00
2 00
1 70
1 60
1 75
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
16 00
14 00
9 00
4 85
0 40
0 38
0 34
2 40
0 84
1 80
1 80
1 80
1 80
1 60
Wiltz.
16 50
15 00
13 25
10 00
3 25
0 50
0 35
0 30
3 00
0 75
1 80
1 70
1 80
1 80
Ettel-
brück.
16 50
15 50
13 50
13 00
8 00
4 84
0 45
0 38
0 32
2 30
0 78
30 00
25 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 90
1 90
1 80
Echter-
nach.
15 00
17 50
15 00
0 34
0 30
2 24
0 87
1 80
1 60
1 80
1 80
1 80
Remich
16 50
15 00
9 00
16 50
6 00
0 38
0 32
2 60
0 80
16 00
12 00
1 60
1 70
1 80
1 70
Mersch.
2 50
0 90
1 60
1 50
1 60
1 60
1 50
Greven-
macher.
0 40
0 36
2 30
0 90
1 50
1 80
1 80
1 80
Esch
a. d. A.
6 25
0 50
0 40
2 50
1 00
1 80
1 70
2 20
1 70
2 20