Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg
Table des dispositions (35)
Texte législatif (35 Articles)
DU
Memorial
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Mercredi, 17 septembre 1902.
Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation
des statuts des caisses de fabrique de la
société anonyme des hauts-fourneaux de Ro-
dange, de la société minière du Galgenberg
à Esch-sur-l'Alzette, et de M. A. Mineur,
exploitant de mines à Charleroi.
LE
MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les
maladies ;
Attendu que 1° la Société anonyme des hauts-
fourneaux de Rodange, 2° la société minière
du Gelgenberg à Esch-sur-l'Alzette, et 3° M. A.
Mineur, exploitant de mines à Charleroi, qui
se trouvent dans les conditions prévues par la
loi,
ont manifesté l'intention d'instituer des
caisses spéciales de secours en cas de maladie ;
Attendu que les statuts de ces caisses, établis
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Les statuts des caisses de secours
en cas de maladie établies par 1° la société ano-
nyme des hauts-fourneaux de Rodange, pour
son usine et ses minières, 2° la société minière
du Galgenberg à Esch-sur-l'Alzette, pour ses
minières, et 3° M. A. Mineur, pour ses minières
de Lamadelaine, sont approuvés.
Beschluß vom 12. September 1902, die Genehm-
igung der Statuten der Fabrikkassen der
anonymen Gesellschaft der Hochöfen von Ro-
dingen, der Grubengesellschaft Galgenberg zu
Esch an der Alzette und des Hrn. A. Mineur,
Minenexploitant zu Charleroi, betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwägung, daß 1° die anonyme Gesellschaft
der Hochöfen von Rodingen, 2° die Grubenge-
sellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alzette, und
3° Hr. A. Mineur, Minenexploitant zu Charleroi,
welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu
ersüllten, erklärt haben, für ihre Arbeiter besondere
Krankenkassen errichten zu wollen;
In Erwägung, daß die Statuten dieser Kassen,
welche den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt sind, den diesbezüglichen Gesetzen und
Verordnungen entsprechen;
Beschließt
Die Statuten der Krankenkassen 1° der
anonymen Gesellschaft der Hochöfen von Rodingen,
für ihre Hochöfen und ihre Bergwerke, 2° der
Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alz.
für ihre Gruben, und 3° des Hrn. A.
Mineur,
für seine Gruben zu Rollingen, werden hiermit
genehmigt.
Großherzogthums Luxemburg.
N° 65.
Mittwoch, 17. September 1902.
Die Hochöfengesellschaft von Rodingen errich-
tet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901
eine Krankenkasse, welche den Namen : « Krankeukasse
für
die Hochöfen und Gruben der Hochöfengesellschaft
von Rodingen » führt und ihren Sitz zu Rodingen hat.
Versicherungspflicht.
Le présent arrêté avec les statuts y
annexés sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 12 septembre 1902.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger Beschluß nebst den
dazu gehörigen Kassenstatuten soll im ,,Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 12. September 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Name und Sitz der Kasse.
Alle auf den Hochöfen und in den Gruben
gegen Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage
des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Versich-
erungspflichtige Mitglieder an. sofern die Beschäftigung
nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorüber-
gehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf
einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.
Befreit von dieser Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, Werkmeister und sonstige Beamte,
welche während der Dauer der Krankheit ihr Gehalt fort-
beziehen ;
b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a
des Gesetzes.)
Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätes-
tens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,
können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-
treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-
her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem
Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-
glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kran-
kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden
sind.
Freiwillige Mitgliedschaft.
Art.
3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäf-
tigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Be-
schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder
einer andern Betriebs-(Fabrik-) oder einer Bezirkskranken-
kasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als
sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen
Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeit-
geber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche
bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse
verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben,
noch Kassenämter bekleiden.
Die
Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen
nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
Eintrittsgeld.
Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs
Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von
denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche
seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Kranken-
kasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten
Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordent-
lichen Beitrages zu entrichten.
Krankenunterstützung
für die in der Fabrik
beschäftigten Mitglieder.
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse
den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern
I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-
lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-
liche Heilmittel.
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-
häusern nach Anhören des Medizinalkollegiums schrift-
liche Verträge abzuschliessen und zwar in doppelter Aus-
fertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag
Statuten der Betriebskrankenkasse der Rodinger HochöfengeselIschaft.
ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des wirklichen
Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf
Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mit-
glieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wech-
selnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der
drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohn-
zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während
dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der
Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäfti-
gung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststel-
lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen-
vorstand.
Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die
Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt
der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr
früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung
gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie
Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-
tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des
Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes
erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des
Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im
Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen.
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe
beschäftigte Mitglieder.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3), erhal-
ten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im Be-
zirke der Gemeinde Petingen aufhalten, die Unterstützung
nach Art. 5.
Verpflegung im Krankenhause.
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-
terstützung der Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung
im Krankenhause gewähren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt
werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende
ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17
Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder
wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt
entscheidet ;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der
freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 5
und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine
solche Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur
und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem
Achtel des im Art. 5 festgesetzten durchschnittlichen Tage-
lohnes.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei
Krankheitsfällen.
Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich
durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten
durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die
von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu
lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan-
delnden Arzte dient.
Auf diesem Schein wird vermerkt
A. durch den behandelnden Arzt
1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit,
2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in
seiner Wohnung,
3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der
Arbeitsfähigkeit.
B. durch den Vorgesetzten
1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,
2° Lohnsatz,
,
3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-
beitet wurde oder nicht.
Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem
behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betref-
fenden Bemerkungen zu führen.
Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das
Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,
welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-
lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf
das Mitglied auf demselben Scheine quittirt Arbeitete das
Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese
Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.
Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-
delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbeson-
dere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden
Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung
des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen.
keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung
hindernde Handlung vornehmen, die Arbeitnichtaufnehmen
bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.
Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln,
können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu zwanzig
Franken bestraft werden.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen
Mitglieder in Krankheitsfällen.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 bezeich-
neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen
kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von
einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines,
in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Er-
krankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag
der Erkrankung angegeben sein muss.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-
fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzei-
tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse
zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen
Kasse beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied
nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-
dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik
ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-
vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeach-
tung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken
verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen
Doppelversicherung.
Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihren
eingegangene Versicherungs-Verhältnisse, binnen sechs
Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom
Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung
ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf
alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen ge-
wissenhaft zu antworten.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 6 fest-
gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam-
men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen
Krankengelde den vollen Betrag des Arbeitsverdienstes
übersteigen würde.
Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der
Krankenunterstützung.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schläge-
reien oder Raufhändeln,
durch Trunkfälligkeit oder
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird
keine Unterstützung gewährt.
Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen
Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines
Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird
im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-
selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode
von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen
Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungs-
beträge wieder beziehen.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen
Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken
übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Ist keine Familie vorhanden, so sichert die Kasse ihren
Mitgliedern ein anständiges Begräbniss zu.
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus
der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerbslos werden,
behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre
Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch
nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse ange-
hört haben und höchstens für drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Beiträge.
Die Beiträge werden festgesetzt auf 2 Prozent
des wirklichen Tagelohnes, und zahlt die Gesellschaft in
die Kasse die Hälfte des durch die Arbeiter eingezahlten
Betrages. Die Beiträge können höchstens auf einen Tage-
lohn von 5 Franken erhoben werden, und werden die zu
zahlenden Entschädigungen auch auf ein Maximalverdienst
von 5 Franken berechnet.
Die Beiträge der versicherungspflichtigen Mitglieder
werden am Löhnungstage erhoben und gleichzeitig, mit
der zu zahlenden Summe des Fabrikbesitzers, der Kasse
zugeführt.
Die übrigen Mitglieder haben ihre Beiträge an den
gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzu-
zahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge
nicht entrichtet.
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhängten Srafgelder. sowie diejenigen,
welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung
vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete
Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.
Besondere Rechte der Kasse.
Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf rückständige Beiträge
aufgerechnet
werden.
Kassenführung und Rechnungslage.
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verant-
wortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen
den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und
Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind
gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in
das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt
werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-
Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die
vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-
ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und
festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht
werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-
visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die
Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-
lung zu beantragen.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern
mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die
Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder herge-
stellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem
Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzu-
zeigen.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-
handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der
Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-
rungsgesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem
Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber
sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reserrefonds.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei
letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu
dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds
diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein
Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14
des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes
erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit-
geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse
aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie
auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rücker-
stattung fordern können.
Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er-
mässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassen-
leistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und
Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen
verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht er-
hoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-
tungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht
erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen
der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes.
Der Vorstand der Kasse besteht
a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich
Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf
die Dauer von zwei Jahren genannt ;
b) aus vier, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein fünfter Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein sechster Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-
folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und
erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-
mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche
die meisten Summen erhalten. Stimmen, welche auf nicht
Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-
nen. werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden
ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde
geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd zwei Beisitzer aus.
Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalender-
jahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die
Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten
ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis
zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt
weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn
bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-
tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legi-
timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei
allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-
tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-
stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der
Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit gefasst ; (...)ei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-
sitzende. Die Beschlüsse sind in einem besondern Buche
zu protokolliren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche
bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand
Krankenaufseher bestellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.
Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung
gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes,
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung besteht aus Vertre-
tern der Kassenmitglieder und des Betriebsunternehmers.
Es wird in gesonderter Wahlhandlung auf je dreissig
Mitglieder ein Vertreter gewählt.
Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch dreissig theilbar,
so ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe fünfzehn
oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver-
treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche
drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in den
Fabrikräumen erfolgen muss, anzugeben.
Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassen-
mitglieder mit Auschluss derjenigen, welche der Kasse auf
Grund des Art. 3 angehören.
Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im
Art. 25, §§ 3 und 4 des Statuts.
Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte
der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden
durch das Loos bestimmt; die Neuwahlen finden im De-
zember für das folgende Kalenderjahr statt.
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt
war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt.
In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der
Kassenmitglieder eine Stimme. Die Vertreter des Arbeit-
gebers führen zusammen für je sechzig in der Fabrik be-
schäftigte, Versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine
Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmtlicher Stimmen.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom Vorstande
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen
mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in
den Fabrikräumen berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen
beruft der
Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalver-
sammlung muss binnen vier Wochen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter des Arbeitgebers zu (dem vom Arbeitgeber zu be-
zeichnenden Vertreter).
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für
einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-
deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,
welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-
auftragenden Personen ;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme
über Abänderung des Statuts,
namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen
und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form
einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen
Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf
Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2
ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-
gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestim-
mungen im Art. 28, § 3 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor
wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von der Rodinger Hochöfen-
Actiengesellschaft zu Rodingen, nach Anhörung der in den
Hochöfen und Gruben zu Rodingen beschäftigten Personen
aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen
1. Dezember 1902 in Kraft.
Les statuts des deux autres caisses visées
par l'arrêté qui précède sont identiquement les
mêmes que ceux reproduits ci-avant, sauf que
le siège
1°
de la caisse de fabrique de la société mi-
nière du Galgenberg est à Esch-s.-l'Alz.,
2° de la caisse de fabrique des minières
A. Mineur de Lamadelaine est à Lamadelaine.
Die Statuten der zwei andern im vorstehenden
Beschlusse aufgeführten Kassen stimmen mit den
obigen genau überein, uur daß der Sitz der
Krankenkasse
1° der Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch
a. d. Alz.,
2° der Mineur'schen Gruben von Rollingen zu
Rollingen sich befindet.
Luxembourg. Imprime (...) de la Cour. V. BÜCK.
Caisse d'épargne. — Situation au 1 e r septembre 1902.
Dépôts effectués durant le mois d'août 1902
Remboursements effectués
fr
781,549 15
386,186 79
Excédent des dépôts
Dépôts effectués depuis le 1 e r janvier 1902 au 1 e r août 1902
Remboursements effectués
fr.
6,640,343 91
2,857,277 92
Excédent des dépôts
Avoir des déposants au 1 e r janvier 1902, les intérêts de 1901 compris
Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1 e r janvier 1902
Total des dépôts
Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902
Livrets nouveaux ouverts depuis
le
Livrets soldés depuis le
Excédent des livrets nouveaux
Total des livrets en cours
fr.
395,362 36
fr.
3,783,065 99
22,571,773 15
9,405 88
fr. 26,759,607 38