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Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

35 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (35)

Texte législatif (35 Articles)

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

DU

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Mercredi, 17 septembre 1902.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation

des statuts des caisses de fabrique de la

société anonyme des hauts-fourneaux de Ro-

dange, de la société minière du Galgenberg

à Esch-sur-l'Alzette, et de M. A. Mineur,

exploitant de mines à Charleroi.

LE

MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les

maladies ;

Attendu que 1° la Société anonyme des hauts-

fourneaux de Rodange, 2° la société minière

du Gelgenberg à Esch-sur-l'Alzette, et 3° M. A.

Mineur, exploitant de mines à Charleroi, qui

se trouvent dans les conditions prévues par la

loi,

ont manifesté l'intention d'instituer des

caisses spéciales de secours en cas de maladie ;

Attendu que les statuts de ces caisses, établis

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Les statuts des caisses de secours

en cas de maladie établies par 1° la société ano-

nyme des hauts-fourneaux de Rodange, pour

son usine et ses minières, 2° la société minière

du Galgenberg à Esch-sur-l'Alzette, pour ses

minières, et 3° M. A. Mineur, pour ses minières

de Lamadelaine, sont approuvés.

Beschluß vom 12. September 1902, die Genehm-

igung der Statuten der Fabrikkassen der

anonymen Gesellschaft der Hochöfen von Ro-

dingen, der Grubengesellschaft Galgenberg zu

Esch an der Alzette und des Hrn. A. Mineur,

Minenexploitant zu Charleroi, betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In Erwägung, daß 1° die anonyme Gesellschaft

der Hochöfen von Rodingen, 2° die Grubenge-

sellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alzette, und

3° Hr. A. Mineur, Minenexploitant zu Charleroi,

welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu

ersüllten, erklärt haben, für ihre Arbeiter besondere

Krankenkassen errichten zu wollen;

In Erwägung, daß die Statuten dieser Kassen,

welche den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-

gestellt sind, den diesbezüglichen Gesetzen und

Verordnungen entsprechen;

Beschließt

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Statuten der Krankenkassen 1° der

anonymen Gesellschaft der Hochöfen von Rodingen,

für ihre Hochöfen und ihre Bergwerke, 2° der

Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alz.

für ihre Gruben, und 3° des Hrn. A.

Mineur,

für seine Gruben zu Rollingen, werden hiermit

genehmigt.

Großherzogthums Luxemburg.

N° 65.

Mittwoch, 17. September 1902.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Hochöfengesellschaft von Rodingen errich-

tet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901

eine Krankenkasse, welche den Namen : « Krankeukasse

für

die Hochöfen und Gruben der Hochöfengesellschaft

von Rodingen » führt und ihren Sitz zu Rodingen hat.

Versicherungspflicht.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Le présent arrêté avec les statuts y

annexés sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 12 septembre 1902.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Gegenwärtiger Beschluß nebst den

dazu gehörigen Kassenstatuten soll im ,,Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 12. September 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Name und Sitz der Kasse.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Alle auf den Hochöfen und in den Gruben

gegen Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage

des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Versich-

erungspflichtige Mitglieder an. sofern die Beschäftigung

nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorüber-

gehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf

einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.

Befreit von dieser Versicherungspflicht sind

a) Betriebsbeamte, Werkmeister und sonstige Beamte,

welche während der Dauer der Krankheit ihr Gehalt fort-

beziehen ;

b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a

des Gesetzes.)

Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätes-

tens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse

bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,

können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-

treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-

her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem

Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-

glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kran-

kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden

sind.

Freiwillige Mitgliedschaft.

Art.

3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäf-

tigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Be-

schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder

einer andern Betriebs-(Fabrik-) oder einer Bezirkskranken-

kasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als

sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen

Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeit-

geber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche

bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse

verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben,

noch Kassenämter bekleiden.

Die

Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen

nicht die vollen Beiträge geleistet werden.

Eintrittsgeld.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs

Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von

denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche

seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Kranken-

kasse angehört haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten

Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordent-

lichen Beitrages zu entrichten.

Krankenunterstützung

für die in der Fabrik

beschäftigten Mitglieder.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse

den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern

I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-

lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-

liche Heilmittel.

Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-

häusern nach Anhören des Medizinalkollegiums schrift-

liche Verträge abzuschliessen und zwar in doppelter Aus-

fertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren.

II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage

nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag

Statuten der Betriebskrankenkasse der Rodinger HochöfengeselIschaft.

ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des wirklichen

Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf

Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mit-

glieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wech-

selnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der

drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohn-

zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während

dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der

Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäfti-

gung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststel-

lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen-

vorstand.

Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die

Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt

der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr

früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.

Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung

gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie

Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der

Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im

Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-

tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des

Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes

erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem

Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des

Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im

Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen.

Krankenunterstützung für nicht im Betriebe

beschäftigte Mitglieder.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3), erhal-

ten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im Be-

zirke der Gemeinde Petingen aufhalten, die Unterstützung

nach Art. 5.

Verpflegung im Krankenhause.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-

terstützung der Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung

im Krankenhause gewähren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung

oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-

heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung

stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt

werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende

ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17

Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder

wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte

Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt

entscheidet ;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus

seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der

freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 5

und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine

solche Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur

und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem

Achtel des im Art. 5 festgesetzten durchschnittlichen Tage-

lohnes.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei

Krankheitsfällen.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich

durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten

durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die

von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu

lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan-

delnden Arzte dient.

Auf diesem Schein wird vermerkt

A. durch den behandelnden Arzt

1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit,

2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in

seiner Wohnung,

3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der

Arbeitsfähigkeit.

B. durch den Vorgesetzten

1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,

2° Lohnsatz,

,

3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-

beitet wurde oder nicht.

Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem

behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betref-

fenden Bemerkungen zu führen.

Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das

Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,

welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-

lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf

das Mitglied auf demselben Scheine quittirt Arbeitete das

Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese

Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.

Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige

Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-

delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbeson-

dere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden

Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung

des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen.

keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung

hindernde Handlung vornehmen, die Arbeitnichtaufnehmen

bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.

Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln,

können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu zwanzig

Franken bestraft werden.

Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen

Mitglieder in Krankheitsfällen.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

An Kassenmitglieder der im Art. 3 bezeich-

neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen

kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von

einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines,

in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Er-

krankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag

der Erkrankung angegeben sein muss.

Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung

der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-

fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzei-

tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse

zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen

Kasse beigetreten ist.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch

einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied

nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-

dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik

ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-

vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeach-

tung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken

verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur

Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen

Doppelversicherung.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer

Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihren

eingegangene Versicherungs-Verhältnisse, binnen sechs

Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom

Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung

ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf

alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen ge-

wissenhaft zu antworten.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen

Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 6 fest-

gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam-

men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen

Krankengelde den vollen Betrag des Arbeitsverdienstes

übersteigen würde.

Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der

Krankenunterstützung.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schläge-

reien oder Raufhändeln,

durch Trunkfälligkeit oder

geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird

keine Unterstützung gewährt.

Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen

Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines

Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird

im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche

Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-

selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode

von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten

Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen

Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungs-

beträge wieder beziehen.

Sterbegeld.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt

die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des

für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen

Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken

übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Ist keine Familie vorhanden, so sichert die Kasse ihren

Mitgliedern ein anständiges Begräbniss zu.

Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Personen, welche nach dem Ausscheiden aus

der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerbslos werden,

behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre

Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch

nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse ange-

hört haben und höchstens für drei Wochen.

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Beiträge.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Beiträge werden festgesetzt auf 2 Prozent

des wirklichen Tagelohnes, und zahlt die Gesellschaft in

die Kasse die Hälfte des durch die Arbeiter eingezahlten

Betrages. Die Beiträge können höchstens auf einen Tage-

lohn von 5 Franken erhoben werden, und werden die zu

zahlenden Entschädigungen auch auf ein Maximalverdienst

von 5 Franken berechnet.

Die Beiträge der versicherungspflichtigen Mitglieder

werden am Löhnungstage erhoben und gleichzeitig, mit

der zu zahlenden Summe des Fabrikbesitzers, der Kasse

zugeführt.

Die übrigen Mitglieder haben ihre Beiträge an den

gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzu-

zahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge

nicht entrichtet.

Sonstige Einnahmen der Kasse.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf

Grund des Statuts verhängten Srafgelder. sowie diejenigen,

welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung

vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete

Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.

Besondere Rechte der Kasse.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten

haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben.

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf rückständige Beiträge

aufgerechnet

werden.

Kassenführung und Rechnungslage.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verant-

wortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,

welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung

wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen

den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und

Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind

gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in

das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen

sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten

sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt

werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-

Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die

vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-

ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und

festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht

werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-

visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen

und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die

Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-

lung zu beantragen.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern

mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die

Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder herge-

stellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem

Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzu-

zeigen.

Anlage der Kassengelder.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

In der Kasse muss zur Deckung der laufen-

den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-

handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag

einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber

hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der

Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-

rungsgesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die

erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus

etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem

Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber

sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

Reserrefonds.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei

letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu

dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds

diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein

Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der

Kassenleistungen.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14

des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes

erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit-

geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse

aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie

auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rücker-

stattung fordern können.

Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der

Kassenleistungen.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen

Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er-

mässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassen-

leistungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und

Kassenleistungen.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen

verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht er-

hoben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-

stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-

tungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht

erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen

der Kasse nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Kassenvorstandes.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Der Vorstand der Kasse besteht

a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,

als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich

Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf

die Dauer von zwei Jahren genannt ;

b) aus vier, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewählten Beisitzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein fünfter Beisitzer und, so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, ein sechster Beisitzer

zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-

folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein

Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und

erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-

mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche

die meisten Summen erhalten. Stimmen, welche auf nicht

Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-

nen. werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden

ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde

geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd zwei Beisitzer aus.

Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalender-

jahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die

Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten

ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis

zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt

weiter zu führen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen

werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein würde.

Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.

Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung

dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn

bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

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Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-

sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.

Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-

tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legi-

timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei

allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung

der Aufsichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-

lich der Generalversammlung übertragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand

binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-

tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-

stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der

Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend

sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-

heit gefasst ; (...)ei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-

sitzende. Die Beschlüsse sind in einem besondern Buche

zu protokolliren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-

sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche

bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand

Krankenaufseher bestellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.

Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung

gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes,

Zusammensetzung der Generalversammlung.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Generalversammlung besteht aus Vertre-

tern der Kassenmitglieder und des Betriebsunternehmers.

Es wird in gesonderter Wahlhandlung auf je dreissig

Mitglieder ein Vertreter gewählt.

Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch dreissig theilbar,

so ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe fünfzehn

oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.

Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver-

treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche

drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in den

Fabrikräumen erfolgen muss, anzugeben.

Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im

Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassen-

mitglieder mit Auschluss derjenigen, welche der Kasse auf

Grund des Art. 3 angehören.

Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im

Art. 25, §§ 3 und 4 des Statuts.

Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte

der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden

durch das Loos bestimmt; die Neuwahlen finden im De-

zember für das folgende Kalenderjahr statt.

Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,

so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt

war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt.

In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der

Kassenmitglieder eine Stimme. Die Vertreter des Arbeit-

gebers führen zusammen für je sechzig in der Fabrik be-

schäftigte, Versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine

Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmtlicher Stimmen.

Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Generalversammlung wird vom Vorstande

unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen

mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in

den Fabrikräumen berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden statt

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen

für den Vorstand ;

2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die

Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen

beruft der

Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalver-

sammlung muss binnen vier Wochen erfolgen, wenn der

zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig.

Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-

treter des Arbeitgebers zu (dem vom Arbeitgeber zu be-

zeichnenden Vertreter).

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für

einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-

deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,

welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-

auftragenden Personen ;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme

über Abänderung des Statuts,

namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen

und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form

einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen

Tagelöhne eintreten ;

5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf

Auflösung der Kasse.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2

ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die

Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des

Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus

ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-

gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestim-

mungen im Art. 28, § 3 Anwendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der

vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2

des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.

Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Ro- dange, de la société minière du Galgenberg

Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor

wahrgenommen.

Gegenwärtiges Statut ist von der Rodinger Hochöfen-

Actiengesellschaft zu Rodingen, nach Anhörung der in den

Hochöfen und Gruben zu Rodingen beschäftigten Personen

aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen

1. Dezember 1902 in Kraft.

Les statuts des deux autres caisses visées

par l'arrêté qui précède sont identiquement les

mêmes que ceux reproduits ci-avant, sauf que

le siège

1°

de la caisse de fabrique de la société mi-

nière du Galgenberg est à Esch-s.-l'Alz.,

2° de la caisse de fabrique des minières

A. Mineur de Lamadelaine est à Lamadelaine.

Die Statuten der zwei andern im vorstehenden

Beschlusse aufgeführten Kassen stimmen mit den

obigen genau überein, uur daß der Sitz der

Krankenkasse

1° der Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch

a. d. Alz.,

2° der Mineur'schen Gruben von Rollingen zu

Rollingen sich befindet.

Luxembourg. Imprime (...) de la Cour. V. BÜCK.

Caisse d'épargne. — Situation au 1 e r septembre 1902.

Dépôts effectués durant le mois d'août 1902

Remboursements effectués

fr

781,549 15

386,186 79

Excédent des dépôts

Dépôts effectués depuis le 1 e r janvier 1902 au 1 e r août 1902

Remboursements effectués

fr.

6,640,343 91

2,857,277 92

Excédent des dépôts

Avoir des déposants au 1 e r janvier 1902, les intérêts de 1901 compris

Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1 e r janvier 1902

Total des dépôts

Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902

Livrets nouveaux ouverts depuis

le

Livrets soldés depuis le

Excédent des livrets nouveaux

Total des livrets en cours

fr.

395,362 36

fr.

3,783,065 99

22,571,773 15

9,405 88

fr. 26,759,607 38

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