Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la société anonyme des Chemins de fer cantonaux Lu- xembourgeois à Diekirch.
Table des dispositions (67)
Texte législatif (67 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mardi, 9 septembre 1902.
Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des
statuts de la caisse de maladie de la société
anonyme des Chemins de fer cantonaux Lu-
xembourgeois à Diekirch.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les
maladies ;
Attendu que la Société anonyme des Chemins
de fer cantonaux Luxembourgeois établie à Die-
kirch, qui se trouve dans les conditions prévues
par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une
caisse spéciale de secours en cas de maladie ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établis
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie établie pour la Société ano-
nyme des Chemins de fer cantonaux Luxem-
bourgeois établie à Diekirch sont approuvés.
Das Statut der Krankenkasse der
anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kanto-
nalbahnen zu Diekirch wird hiermit genehmigt.
Die Gesellschaft der Luxemburger Kantonal-
bahnen zu Diekirch errichtet auf Grund des Art. 44 des
Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den
Namen « Krankenkasse der Gesellschaft der Luxemburger
Kantonalbahnen » führen wird und ihren Sitz zu Diekirch
haben wird.
Versicherungspflicht.
Die Firma Luxemburger Tuchfabriken zu
Pulvermühl Schleifmühl errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes
vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen
Krankenkasse für die Fabriken der Luxemburger Tuchfa-
briken zu
hat.
Pulvermühl
Schleitmühl führt und ihren Sits zu Pulvermühl
Schleifmühl
I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-
lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-
liche Heilmittel.
Zu diesem Zweck schliesst der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-
häusern schriftliche Verträge ab, und zwar in doppelter
Ausfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren.
Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern
werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossher-
zogthum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den
Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine
laufende Liste eingetragen, welche den Beiheiligten zur
Kenntniss gebracht wird.
Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht
aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wählen.
. Eine Abänderung an dieser Wahl während dem Laufe
derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassen-
vorstandes zulässig.
Die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-
hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften
dieser Anstalt zu unterwerfen.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom drillen Tage
nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag
ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen
Tagelohnes derjenigen Mitgliederklasse, welcher das Mit-
glied angehört.
Zu diesem Zweeke werden die Mitglieder in folgende
6 Klassen eingetheilt
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spä-
testens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn
des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Kranken-
geldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des
Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im
Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Leistungen.
Beamten, Werkmeistern und sonstigen gegen festes
Gehalt Angestellten, welche während der Dauer ihrer
Erkrankung ihr volles Gehalt weiter beziehen, wird solches
derart gekürzt, dass der Restbetrag mit dem statuten-
mässigen Krankengelde zusammen den Betrag des ganzen-
Gehaltes ausmacht.
In keinem Falle sollen beide Bezüge zusammen das-
festgesetzte Gehalt übersteigen.
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte
Mitglieder.
Le présent arrêté avec les statuts y.
annexés sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 29 août 1902,
Le Ministre d'État,
Présidant du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 29. August 1902, die Genehmig-
ung der Statuten der Krankenkasse der ano-
nymen Gesellschaft der Luxemburger Kan-
tonalbahnen zu Diekirch betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In
Erwägung,
daß die anonyme Gesellschaft
der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch,
welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu
erfüllt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine be-
sondere Krankenkasse errichten zu wollen;
I n Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-
ordnungen entspricht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 29. August 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
N° 62.
Dienstag, 9. September 1902.
Statuten der Fabrikkasse der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch.
Name und Sitz der Kasse,
Alle bei der Gesellschaft der Luxemburger
Kantonalbahnen beschäftigten Personen gehören mit dem
Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als ver-
sicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftig-
ung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorüber-
gehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.
Befreit von dieser Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt
oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000
Franken für das Jahr übersteigt ;
b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen,
auf Gagenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3a
des Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder
Naturalbezüge.
Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-
sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-
zehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-
haltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des
Art. 14 des Krankenversicherungs-Gesetzes
entsprechende
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.
Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spä-
testens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschäftigung bei der Gesellschaft
dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres
austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate
vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem
Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-
glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kranken-
versicherungsgesetzes
genügenden Hülfskasse geworden
sind.
Freiwillige Mitgliedschaft.
1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen,
welche bei der Gesellschaft der Luxemburger Kantonal-
bahnen beschäftigt sind, können der Kasse durch schrift-
liche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande
beitreten ; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unter-
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung
eingetretenen Erkrankung.
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-
cher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.
Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene
Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheits-
zustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung
erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Auf-
nahme ab, erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-
wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit
einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung der
Gesellschaft ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung
übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern
Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden,
bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der
Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge ein-
schliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es
sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande
anderweitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bei der
Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht
ausüben, noch Kassenämter bekleiden.
3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen
nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
Eintrittsgeld.
1. Alle nicht Versicherungspflichtige. Per-
sonen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der
Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei
dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen
Tuchfabriken zu Pulvermühl und Schleifmühl. *)
5. September 1902, Nr. 60, S, 844.)
Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur
Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Kassenvorstand kann den Gesundheits(...)nd sol-
cher freiwilliger Mitglieder Sizilien untersuchen lassen.
Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene
Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszu-
stand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung
erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Auf-
nahme ab erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande spätestens am ersten Löhnungslage nach be-
wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit
einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik scheiden,
und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge
welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs. (Fabrik-)
oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange
freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich auf-
halten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des
Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass
sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige
Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse
verbliebenen Personen können weder Stimmrecht aus-
üben, noch Kassenämter bekleiden.
3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-
minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
Eintrittsgeld.
Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs
Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von
denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche
seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Kranken-
kasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten
Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordent-
lichen Beitrages zu entrichten.
Ausschluss aus der Krankenkasse,
Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs
Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur
von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,
welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen
Krankenkasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich-
teten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten
ordentlichen Beitrages zu entrichten.
Ausschluss aus der Krankenkasse.
Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-
holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet
haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen
werden.
Krankenunterstützung für die bei der Gesellschaft
beschäftigten Mitglieder.
Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-
holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet
haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen
werden.
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten
Mitglieder.
Als Kranken Unterstützung gewährt die Kasse
den bei der Gesellschaft beschäftigten Mitgliedern
I . Vom Beginn der Krankheit ab, freie ärztliche Be-
handlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und
ähnliche Heilmittel.
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern [und, wenn thunlich, mit Kranken-
häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in
doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von
drei Jahren.
. Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-
sprechen ;
1) ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern
werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog-
thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den Ver-
tragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende
Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur Kenntniss
gebracht wird ;
2) bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das
Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker
zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während
dem Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung
des Kassenvorstandes zulässig ;
3) die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach
einem durch die Generalversammlung, nach Anhörung des
Medizinalkollegiums, zu bestimmenden Modus ;
4) alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-
mitgliedern und andern nicht zur Kasse gehörigen Klienten
verursacht werden, sind der Kasse im Verhältniss der Ge-
sammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kran-
ken zu vergüten.
- In Rechnung werden nur die im Bezirke der Kasse aus-
geführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand
nicht anders bestimmt hat ;
5) beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser, der
Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel
beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge-
schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf
Kosten der Armenpflege behandelten Kranken sowie die
durch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medizinal-
kollegiums zu erlassenden Vorschriften ;
6) der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung
an, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu unterwerfen
haben ;
7) die Apotheker müssen der Kasse die. Arzneimittel,
Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern Heil-
mittel mindestens zu denselben Bedingungen wie. den
Armen büreaux liefern ;
8) die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-
hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften
dieser Anstalt zu unterwerfen ;
9) sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden
Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, so kann der
Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrig-
keiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung weiterer
Disziplinarstrafen anzeigen.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag
ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des wirklichen Ar-
beitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf
Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglie-
der, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechseln-
der Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei
letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungs-
perioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser
ganzen Zeit bei der Gesellschaft beschäftigt war, der Durch-
schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung
stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die! Feststellung
erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand.
Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die
Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt
der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr
früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung
gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Kre-
dite auf Krankenlohn bewilligt werden.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-
tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des
Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes
erst mit Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn
der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes
zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter
Ziffer 1 und 2,bezeichneten Leistungen.
Krankenunterstützung für nicht bei der Gesellschaft
beschäftigte Mitglieder.
Als Krankenunterstützung.
gewährt die Kasse
den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern
*) Irrthümlich sind die Statuten der beiden obgenannten Fabrikkassen als genau übereinstimmend mit. dem Statut der Fabrik-
kasse zu Ettelbrück angeführt worden und ist die diesbezügliche Bekanntmachung S. 852 demgemäss zu berichtigen.
62a
Statuten der Krankenkassen der Luxemburger
(Genehmigt durch Beschluss vom
Name und Sitz der Kasse.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen bei
der Kasse verbleiben, erhalten als Krankenunterstützung,
so lange sie sich im Bezirke der Gemeinden Diekirch,
Bettendorf, Fuhren, Vianden, Beckerich, Redingen, Fol-
scheid, Bondorf und Perl aufhalten, die Unterstützung
nach Art. 6, nach dem Durchschnittsverdienste der drei
Löhnungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Gesell-
schaft der Luxemburger Kantonalbahnen,
Verpflegung im Krankenhause.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),
erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im
Bezirke der Gemeinde Hamm aufhalten, die Unterstützung
nach Art. 6 nach derjenigen Mitgliederklasse, welcher sie
vor ihrem Ausscheiden aus der Fabrik zuletzt angehört
haben.
Verpflegung im Krankenhause.
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunter-
stützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung im
Krankenhause gewähren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt
werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende
ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Nr. 2
erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn
dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobach-
tung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder thelweise
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben
der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den
Art. 6 und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu
gewähren.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine
solchen Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur
und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem
Achtel des im Art. 6 festgesetzten durchschnittlichen
Tagelohnes.
Unterstützung der Wöchnerinnen.
Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-
Unterstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung
im Krankenhause gewähren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht ge-
nügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine an-
steckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in
Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt
hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort-
gesetzte
Beobacht
Arzt entscheidet ;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben
der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6
und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu ge-
währen.
Unterstützung der Wöchnerinnen,
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des
letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,
mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des
Krankenversicherungsgesetzes
errichteten Krankenkasse
angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die
Bauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine
Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Er-
krankungen, welche bei der Entbindung oder während der
Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben
Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.
In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen-
Torstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Ver-
pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle
gewähren.
Unterstützung erkrankter Familienangehöriger.
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des
1.
2.
3.
4.
5.
Klasse
Tages-
verdienst.
Durchschnitts-
verdienst.
Franken 4.00—5.00
3.00-4.00
2.00—3.00
Frauen mit weniger
als Franken
1.75
Knaben unter 16
Jahren mit weniger
als Franken 1. 50
Mädchen unter 16
Jahren mit weniger
als Franken 1.25
Fr. 4.50
3.50
2.50
1.75.
1.50
1.25
- Tägliches
Krankengeld.
Fr. 2.25
1.75
1.25
0.875
0.75
0.625
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden
Sätze durch die Regierung statt, so treten die neuen Sätze
an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An-
schlag in allen Arbeitsräumen der Fabrik bekannt zu
machen.
Unter die Bezeichnung von «Krankheiten» fallen auch
die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit
gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass
ihr früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung
gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie
Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.
letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,
•mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des
Krankenversicherungsgesetzes
errichteten Krankenkasse
angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die
Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine
Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Er-
krankungen, welche bei der Entbindung oder während
der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen den-
selben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrank-
ungen.
In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen-
vorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Ver-
pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle
gewähren.
Wenn bei Entbindungen von Ehefrauen von Mitgliedern
die Hebamme die Zuziehung eines Geburtshelfers ver-
langt, erfolgt diese Zuziehung für Rechnung der Kasse.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.
Die nicht selbst dem Krankenversicherungs-
zwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassen-
mitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche
Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel.
Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die
in demselben Hause mit den Versicherten wohnenden und
mit ihrem Unterhalte ganz oder grösstentheils auf dieselben
angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbs-
fähigen Kinder derselben anzusehen.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder
bei Krankheitsfällen.
Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich
durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten
durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die
von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu
lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan-
delnden Arzte dient.
Auf diesem Schein wird vermerkt
A. durch den behandelnden Arzt
1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krank-
heit,
2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in
seiner Wohnung,
3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der Ar-
beitsfähigkeit,
B. durch den Vorgesetzten
1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,
2° Lohnsatz,
3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede ge-
arbeitet wurde oder. nicht.
Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem
behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffen-
den Bemerkungen zu führen.
Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das
Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,
welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-
lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf
das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das
Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese
Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.
Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-
delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbe-
sondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behan-
delnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf
Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal
besuchen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Ge-
nesung hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht
aufnehmen bevor der behandelnde Arzt sie für genesen
erklärt hat.
Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich
durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten
durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die
von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu
lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan-
delnden Arzte dient.
Auf diesem Schein wird vermerkt
A. durch den behandelnden Arzt
1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit,
2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in
seiner Wohnung,
3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der
Arbeitsfähigkeit.
B. durch den Vorgesetzten
1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,
2° Lohnsatz,
3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-
beitet wurde oder nicht.
Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem.
behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betref-
fenden Bemerkungen zu führen.
Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das
Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,
welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-
lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf
das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das
Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese
Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.
Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die. Vorschriften des sie behan-
delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbeson-
dere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden
Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung
des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen,
keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung
hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen
bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.
Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vorschriften,
insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des.
Gesetzes vom 31 Juli 1901 vorgesehen sind, werden die
Krankengelder nicht ausbezahlt.
Besondere Pflichten der aus der Gesellschaft ausgeschie-
denen Mitglieder in Krankheitsfällen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende
Vorschriften, insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1
und 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 vorgesehen sind,
werden die Krankengelder nicht ausbezahlt.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen
Mitglieder in
Krankheitsfällen.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) be-
zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes
gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines
von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kranken-
scheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher-
der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch
der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-
fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen
Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zuge-
hört, oder dass er nicht thatsächlich einer andern Kasse
beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied
nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-
dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Gesell-
schaft ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwach-
ungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nicht-
beachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.
verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwehdung verweigern.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-
versicherung.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)
bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-
geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvor-
stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten
Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wäh-
rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und
erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein
muss.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder
durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das
Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die
Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten
beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik
ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-
vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-
achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.
verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-
Versicherung.
Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihnen
persönlich oder von ihren Familienmitgliedern einge-
gangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen
vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom
Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung
ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf
alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen ge-
wissenhaft zu antworten,
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7 fest-
gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam-
men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen
Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Ar-
beitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das
Mitglied angehört, übersteigen würde.
Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der
Krankenunterstützungen.
Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von
ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern,
eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs
Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder
vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenver-
sicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und dem-
selben auf alle auf diese andere Versicherung bezüglichen
Fragen gewissenhaft zu antworten.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig
gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und
7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe
zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezo-
genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt-
lichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie,
welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde.
Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der Kranken-
Unterstützungen.
A r t . 14. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Beiheiligung bei Schlä-
gereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann
die in Art, 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung
vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten
werden.
Einend Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen
Unterstützungen unterbrochen oder im Laufe eines Ka-
lenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im
Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-
selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode
von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen
Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbe-
träge wieder beziehen.
Sterbegeld.
Mitglieder, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schläge-
reien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge-
schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die
in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung vom
Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden.
Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen
Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines Kalen-
derjahres für 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle einer
neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag
der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann
erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn
Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung
ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen sta-
tutarischen Unterstützungsbeiträge wieder beziehen.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für
den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tage-
lohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken über-
steigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an die
Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche das Begräb-
niss besorgt haben, ausbezahlt und zwar binnen vierund-
zwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des
Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst
einem Auszug aus dem Civilstandsregister,
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Für den Todesfall
eines Mitgliedes gewährt
die Kasse ein Sterbegeld im. zwanzigfachen Betrage des
für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen
Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag achtzig
Franken übersteigen oder unter vierzig Franken herab-
gehen kann.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an
dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein
Begräbnis besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder
des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar
binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Prä-
sidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen An-
meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister.
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus
der Gesellschaft erwerbslos werden, behalten während der
Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die
gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen
längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und
höchstens für drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Beiträge.
Personen, welche nach dem Ausscheiden
aus der Mitgliederschaft einer Fabrik- oder Bezirkskran-
kenkasse erwerblos werden, behalten während der Dauer
ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetz-
lichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren
Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens
für drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Beiträge.
A r t . 17. Die Beiträge werden festgesetzt auf drei
Prozent des durch Art. 6 Nr. 2 für jede der dort bezeich-
neten Mitgliederklassen festgesetzten durchschnittlichen
Tagelohnes, und zwar für
Die 1.
2.
3.
4.
5.
6.
Klasse auf 13 1/2 Cent.
10 ½
7 ½
5 1/4
4 ½
3 ¾
Davon durch
die Mitglieder
9 Cent.
3 ½
2 ½
Arbeitgeber
4 ½ Cent.
3 ½
2 ½
1 ¾
1 ½
1 ¼
Die Beitrage sind an jedem Lohnungstage, für die ab-
gelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik be-
schäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem
Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglie-
der haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei
bei dem Kassenführer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge
nicht entrichtet.
Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede
Woche zu sechs Arbeitstagen berechnet, ohne Berück-
sichtigung der Feier-, Urlaubs- und sonstigen Tage, an
denen das Mitglied aus irgend welchen privaten Veran-
lassungen der Berufsarbeit in der Fabrik ferngeblieben.
Arbeitstage, an denen die Fabrik ruhte, sind nicht in
Anrechnung zu bringen.
Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent
des gemäss Art. 6 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeits-
verdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht
übersteigt.
Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abge-
laufene Löhnungsperiode für die bei den Luxemburger
Kantonalbalmen beschäftigten versicherungspflichtigen
Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen.
Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen
Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge
nicht entrichtet.
Die Direktion ist befugt, an jedem Löhnungs-
tage seinen versicherungspflichtigen Beamten und Arbei-
tern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten
Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode
entfällt, vom Lohne abzuhalten.
Streitigkeiten zwischen der Direktion und den von ihr
beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrech-
nung der Beiträge der letzteren werden von der Aufsichts-
behörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Der Arbeitgeber
ist befugt, an jedem Löh-
nungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei
Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, so-
weit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom
Lohne abzuhalten.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von
ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und
Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der
Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)
Sonstige Einnahmen der Kasse.
A r t . 19. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejeni-
gen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeits-
ordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden ent-
richtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder
anzusehen.
Besondere Rechte der Kasse.
A r t . 20. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen der-
selben.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet
werden.
Kassenführung und Rechnungslage.
Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie dieje-
nigen, welche wegen Zuwiderhandlungen der Reglemente
der Luxemburger Kantonalbahnen erhoben sind. Für
angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder
sind nicht als Strafgelder anzusehen.
Besondere Rechte der Kasse.
Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben,
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet
werden.
Kassenführung und Rechnungslage.
Die Gesellschaft der Luxemburger Kantonal-
bahnen bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf
ihre Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rech-
nungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von
allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen
und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände
sind gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in
das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt
werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-
Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die
vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-
ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und
festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht
werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revi-
sionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die
Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung
zu beantragen.
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-
antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen,
den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und
Verausgabungen, getrennt festzustellen ; ihre Bestände
sind gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in
das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt
werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-
Abschluss, und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über
die, vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter-
stützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft
und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde einge-
reicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-
visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die
Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-
lung zu beantragen.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs-
fähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist,
binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande
der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen.
Anlage der Kassengelder.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen,
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs-
fähigkeil des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist,
binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vor-
stande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft
anzu-
zergen.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muss zur Deckung der laufenden
Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden
sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer
Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der
Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-
rungsgesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind von der Gesellschaft
der Luxemburger Kantonalbahnen die erforderlichen
Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus etwaigen späteren
Ueberschüssen erstattet werden.
Wertpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs-
gelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Gene-
raleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes)
niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit
den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds.
la der Kasse muss zur Deckung der laufenden
Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden
sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer
Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hin-
ausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse
nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem
Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine dar-
über sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls
bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds
diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens
ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung
der Kassenleistungen. '
Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls
bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reserve-
fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindes-
tens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14
des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen oder
wirklichen Tagelohnes erhöht werden.
(Art. 47 des
Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so hat die Gesell-
schaft der Luxemburger Kantonalbahnen die zur Deckung
derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu
leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besse-
ren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern kann.
Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassen-
leistungen,
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art.
14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen Tage-
lohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-
beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zu-
schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu-
schüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse
keine Rückerstattung fordern können.
Ermässigung der Beitrage und Erhöhung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs-
sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleis-
tungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassen-
leistungen.
Art. 27, Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen
verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht er-
hoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergän-
zung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungs-
kosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben
werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse
nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs-
sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassen-
leistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und
Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-
trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen
nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-
tungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht
erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen
der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes.
Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes.
Der Vorstand der Kasse besteht
a) aus dem Direktor, als Vorsitzenden, und dem Buch-
führer, welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird
vom Delegirten Administrator auf die Dauer von 2 Jahren
genannt ;
b) aus fünf, von allen Mitgliedern der Kasse ohne Mit-
wirkung des Direktors aus der Mitte der stimmberechtigten
Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Bei-
sitzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch verdeckte Stimm-
zettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen
aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Ge-
wählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen er-
halten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder
die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Vorsitzenden zu ziehende Loos
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, ' sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden
ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde
geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei
Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des
ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das
Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.
Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden
Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-
denden ihr Amt weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
lieber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn
bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand der Kasse besteht
a) aus'dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zu-
gleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer
auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;
b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimm berechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfol-
gen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Ein-
wand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und er-
folgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vor-
standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche
auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewählten nicht deut-
lich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende
Loos.
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die. erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhan-
den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-
hörde geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei
Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des
ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das
Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.
Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden
Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-
denden ihr Amt weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
• Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er-
statten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aende-
rung dritten Personen nur dann entgegengesetzt wer-
den, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt
war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen-
den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei
allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt
der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitima-
tion des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen
Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Auf-
sichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertrugen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand
binneu zehn Tagen berufen, wenn-zwei Beisitzer dies bean-
tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Viceprä-
sident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die
Beschlüsse sind in einem besondern Buche zu protokolliren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche,
bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand
Krankenaufseher bestellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich,
Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung ge-
mäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes.
Zusammensetzung der General-Versammlung. .
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-
tritt der Vorsitzende den Vorstand nach nassen. Die Le-
gitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei
allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert.
Er muss den Vorstand
hinnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies be-
antragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-
stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vice-
präsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheitentscheidet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu proto-
kolliren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche
bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand
Krankenaufseher bestellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.
Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung ge-
mäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes.
Zusammensetzung der Generalversammlung,
Art. 3 1 . Die Generalversammlung besteht aus sämmt-
lichen Kassenmitgliedern , weiche grossjährig und im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme
derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2
angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers.
(Vgl. Art. 29a des Statuts.)
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter
des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der
Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm-
berechtigte Mitglieder der Generalversammlung.
Geschäftsordnung der General- Versammlung.
Die Generalversammlung besteht
Aus Vertretern der Kassenmitglieder und des Direktors,
Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassen-
mitglieder in folgende Abtheilungen eingetheilt
1° die Beamten der Direktion ;
2° die Beamten und Arbeiter des Stations- und Zug-
dienstes ;
3° die Beamten und Arbeiter des Unterhalts und der
Aufsicht der Bahn der Linie Diekirch-Vianden ;
4° die Beamten und Arbeiter des Unterhalts und der
Aufsicht der Bahn der Linie Nördingen-Martelingen ;
5° die Beamten und Arbeiter des Fahrdienstes der bei-
den Linien.
Für jede Abtheilung wird durch eine besondere Wahl
wenigstens ein Vertreter und soviele Vertreter gewählt,
als die Zahl der Versicherten einer Klasse durch fünf divi-
dirbar ist.
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver-
treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche
drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in allen
Stationen und Halten erfolgen muss, anzugeben.
Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassen-
mitglieder, mit Ausschluss derjenigen, welche der Kasse
auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören.
Die Wahl der Vertreter erfolgt durch verdeckte Stimm-
zettel, jeder Wählende schreibt soviel Namen auf als Mit-
glieder in seiner Abtheilung zu wählen sind; die Stimm-
zettel sind unter geschlossenem Umschlag an den Direktor
zu richten, welcher sie bei der Generalversammlung öffnet.
Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im
Art. 29, §§ 3 und 4.
Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte
der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden.
durch das Loos bestimmt ; die Neuwahlen finden im De-
zember für das folgende Kalenderjahr statt.
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
so findet durch die Abtheilung', von welcher er gewählt
war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt.
In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der
Kassenmitglieder eine Stimme, der Director führt im
Ganzen zwei Stimmen,
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom Vor-
stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch
einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-
schlag in den Stationen und Halten berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt
1° im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2° im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen
beruft der
Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver-
sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Direk-
tor zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für
einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-
deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in
der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Generalversammlung wird vom Vor-
stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch
einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-
schlag in den Fabrikräumen berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der
Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver-
sammlung muss binnen drei Woehen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem vom
Arbeitgeber zu bezeichnenden Vertreter zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit
für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahres-
rechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,
welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauf-
tragenden Personen ;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-
mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und
der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form einer
veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne
eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Verwaltungsrathes
der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen auf
Auflösung der Kasse.
Bei Beschlussnahme uad bei den Wahlen zu 1 und 2
ruhen die Stimmen des Direktors. Die Verhandlungen
werden in Abwesenheit des Direktors von einem von der
Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vor-
sitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme
dieser Wahlen die. Bestimmungen im Art. 29, § 3 An-
wendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Art. 3 4 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwen-
dungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wel-
cher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerdon gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzu-
legen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und
Inkrafttretung.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprü-
chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus
deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit
zu beauftragenden Personen ;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-
mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und
der Beiträge, soweit sie nicht stätutenmässig in Form
einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen
Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf
Auflösung der Kasse.
Avis. — Notariat.
Par arrêté grand-ducal en date du 8 septembre
courant, il a été accordé à M. Jean Fehlen, sur
sa demande, démission de ses fonctions de no-
taire dans le canton de Mersch, à la résidence
de Beringen.
Luxembourg, le 9 septembre 1902.
Le Ministre d'Etal, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und
2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-
gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimm-
ungen im Art. 29, § 3 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. *
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,
über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Bes hwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 §2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Rasse und Inkrafttretung.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Ober-
aufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbe-
inspektor wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von der Gesellschaft der Lu-
xemburger Kantonalbahnen zu Diekirch, nach Anhörung
der bei ihrer Gesellschaft beschäftigten Personen aufge-
stellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. September 1902
in Kraft.
Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été
déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.
Versicherungspflicht.
Art
2. Alle bei den Luxemburger Tuchfabriken
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören
mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, der
Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern
die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen-
standes nur vorübergehend, oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist.
Befreit von dieser Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt
oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000
Franken für das Jahr übersteigt ;
6) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülf-kasse sind, (Art.
3a des Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gellen auch Tantiemen oder Na-
turalbezüge.
Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-
sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-
zehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-
haltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des
Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende
oder gleichwertige Unterstützung zusieht.
Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte-
stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,
können aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres aus-
treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-
her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem
Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass. sie Mit-
glieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Kranken
versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden
sind.
Freiwillige Mitgliedschaft.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten
Gewerbe-Inspektor wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von den Luxemburger Tuch-
fabriken zu Puvermühl Schleimühl, nach Anhörung der in ihrer
Fabrik zu Puvermühl Schleimühl beschäftigten Personen aufgestellt
worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember
1902 in Kraft.
Bekanntmachung. — Notariat.
Durch Großh. Beschluß vom 8. September ct.
ist Hrn. Johann Fehlen, auf sein Ansuchen,
Entlassung aus seinem Amte als Notar im Can-
ton Mersch, mit dem Amtswohnfitz Beringen,
bewilligt worden.
Luxemburg, den 9. September 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Service
agricole.
Par arrêté grand-ducal en date du 2 septembre
courant, il a été accordé à M. Michel Koch, con-
ducteur auxiliaire près l'administration du ser-
vice agricole, sur sa demande, démission de ses
dites fonctions.
Par un autre arrêté, portant la même date,
M. Alphonse Deitz, employé temporaire, à été
promu aux fonctions de conducteur auxiliaire
près la même administration.
Luxembourg, le 8 septembre 1902.
Le Ministre
d'Etat,
Président
du
Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. —
Ackerbauverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 2. September ct.
ist H r n . Mich. K o c h , Hilfsconductenr der Acker-
bauverwaltung, auf sein Ansuchen, Entlassung aus
seinem Amte bewilligt worden.
Durch einen andern Beschluß gleichen Datums,
ist
Hr.
AIph.
Deitz,
Hilfsbeamter,
zum Hilfs-
conducteur
bei
derselben
Verwaltung
ernannt
worden.
Luxemburg, den 8. September 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
E y s c h e n .
Avis.
— Société anonyme
des chemins
de fer
Guillaume-Luxembourg.
Numéros des litres sortis au tirage du 20 août 1902 pour être amortis.
1° Actions anciennes (remboursables à 500 frs. à partir
du 2 janvier 1903.
1,461 à 1,480
7,301 à 7,320
22,101 à 22,114
28,581 à 28,600
36,661 à
36,672
36,675 à
36,676
36,679 à 36,680
41,021 à 41,040
3° Obligations 3% (remboursables à 500 frs. moins l'impôt) à partir du 3 novembre 1902.
1,181 à 1,190
2,681 a 2,690
3,871 à 3,880
4,849 à 4,850
5,541 à 5,550
7,601 à 7,610
13,411 à 13,420
13,651 à 13,660
13,981 à 13,990
16,241 à 16,250
17,451 à 17,460
17,991 à 18,000
23,980 à 23,989
24,590 à 24,599
24,850 à 24,856
25,180 à 25,189
26,290 à 26,299
28,000 à 28,009
Nos 28,760 à 28,769
29,970 à 29,979
33,401 a 33,410
35,611 à 35,620
38,534 à 38,540
39,871 à 39,880
41,421 à 41,430
41,811 à 41,820
43,011 à 43,020
45,531 à 45,540
46,411 à 46,420
50,001 à 50,010
50,851 à 50,860
51,491 à 51,500
51,911 à 51,920
55,231 à 55,240
58.311 à 58,320
59,041 à 59,050
59,671, à 59,680
61,431 à 61,439
64,781 à 64,790
65,191 à 65,200
66,801 à 66,810
71,011 à 71,020
75,431 à 75,440
76,221 à 76,230
77,151 a 77,160
77,401 à 77,410
77,771 à 77,780
79,261 à 79,267
80,741 à 80,750
80,831 à 80,840
81,171 à 81,176
83,191 à 83,200
87,781 à 87,790
91,561 à 91,570
Nos 47,461 à 47,480
48,121 à 48,139
Total
2° Actions privilégiées (remboursables à 150 frs.) à partir
du 2 janvier 1903.
Total
Titres amortis dont le remboursement n'a pas été réclame (septembre 1902).
Actions anciennes (remboursables à S00 frs.)
-Année« des tirages.
1 9 0 1
2 , 7 4 1 à 2 , 7 4 4 .
1 9 0 1
2 . 7 4 7
1 9 0 1 ;
2 , 7 3 2 à 2 , 7 5 3 .
1 9 0 1
2 , 7 5 6
1 8 9 9
5 , 1 1 3
1 9 0 1
5 , 8 8 1
1 9 0 1
5 , 8 8 6
1 9 0 1
5 , 8 9 3
1 9 0 1
5 , 8 9 5
1 9 0 1
5 , 8 9 7 à
5 , 9 0 0
1 9 0 0 : 1 4 , 4 0 1 à 1 4 , 4 0 9
1 9 0 0 : 1 4 , 4 1 6
1 9 0 0 : 1 8 , 4 0 3
1 9 0 0 : 2 6 , 5 0 1 à 2 6 , 5 0 2
1 9 0 0 : 3 2 , 5 8 6
1 9 0 0 : 3 2 , 5 9 3
i
Années des tirages.
1873 : 34,339 à 34,340
1901 : 34,386 à 34,389
1901 : 54,391 à 34,392
1900 : 34,481
1900 : 34,483
1900 : 34,489
1900: 54,492 .
1900 : 54,496 à 34,499
1901 : 57,916 à 37,920
1900: 40,739 .
1901 : 41,682
1901 : 41,684 à 41,685
1901 : 43,985 à 43,988
1901 : 43,990 à 43,993
1901 : 43,997
1899: 45.913
Les actions anciennes doivent être munies du coupon qui porte l'échéance
de l'année qui suit celle du tirage et des coupons des échéances postérieures.
Le montant de ceux des coupons qui ne serout pas représentés sera déduit du prix du remboursement.
Actions privilégiées (remboursables
à'ISO frs.
Années des tirages.
1901
250 .
i
L'es actions privilégiées doivent
être munies du coupon de l'année qui
suit; celle du tirage et des coupons
des exercices postérieurs.
Obligations 5% (remboursables à 500 francs moins l'impôt).
№• 93,371 à 93,380 .
— 94,021 à 94,030 ;
— 95,191 à 95,200 .
—• 95,821 à 95,850 .
— 97,181 à 97,190 .
— 98,361 à 98,370 .
98,381 à 98,390 .
— 100,661 à 100,670 .
— 103,111 à 103,119 .
N«» 105,731 à iosjio
— 106,801 à 106,810 .
— 109,221 à 109,233 .
— 111,681 à 111,700 .
— 112,241 à 112,260 .
— 113,781 à 113,800 .
— 119,101 à 119,120 .
— 120,061 â 120,080 .
— 122,781 a 122,800 .
N« 131,621 à 131.610 .
— 140,581 à 140,600 .
— 140,821 à 140,840 .
— 142,501 à 142,520 .
— 148,941 a 148,960 .
— 150,021 à 150,040 .
— 150,921 à 130,940 .
Total.
m
90a
Le paiement des coupons, en général, et le remboursement des titres ci-dessus s'effectueront : à Bruxelles, à la
succursale de la Banque de Paris et des Pays-Bas ; — à Liège, à la Banque Dubois ; — à Luxembourg, à la Banque
Internationale ; — à Berlin, à la National-Bank für Deutschland ; — à Francfort, à la Commerz- und Disconlo-Bank.
-Années des tirages.
1893
2,495
»
1 9 0 1
3,337.
. *.
1 9 0 1
11,759 à 11,740
1901
11,918*.
•• v
1 9 0 1
11,920.
1899
12,920.
. ".
1 9 0 1
15,630.
1886 î
18,330.
1 9 0 1
19,513.
1901 r
19,717.
1893
21,080
•1901
25,963.
i
i
t
i
i
i
i
i
Années des tirages.
1 9 0 1
3 3 , 6 7 1 .
1 8 8 7
3 4 , 1 5 8 .
1 9 0 1
3 8 , 9 6 7
1 8 9 4
4 0 , 3 8 0 .
1 9 0 1
4 4 , 8 1 3 .
l ' J O l
4 6 , 6 4 2 à 4 6 , 6 4 3
1 9 0 1
4 6 , 6 4 6 .
1 9 0 1
4 9 , 0 0 4 .
1 8 9 4
4 9 , 8 6 5 .
1 8 9 9
5 5 , 1 7 5 .
1 9 0 1
5 4 , 0 9 4
1 8 9 3
5 5 , 5 8 8 à 5 5 , 3 9 0
i
i
i
r
i
t
6 2 b
Actions anciennes.
13,092 à
13,095
13,774 à
13,775
19,705
Obligations
5%.
14,141
23,524 à 23,528
26,775 à 26,776
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 10 sep-
tembre ct., l'association syndicale pour l'éta-
blissement de chemins d'exploitation à Walfer-
dange, dans la commune de Walferdange, a été
autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de. Walferdange.
Luxembourg, le 10 septembre 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 10.
September 1902, ist die Syndikatsgenossenschaft
für Anlage von Feldwegen zu Walferdingen,
Gemeinde Walferdingen, genehmigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplicata des Ge-
nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem
Gemeindesekretariate von Walferdingen hinterlegt.
Luxemburg, den 10. September 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Années des tirages.
1900
1900
1901
1901
1899
1901
1901
1901
1901
73,466
73,747
73,752
74,234 à 74,236
77,871 à 77,872
82,364
88,247
89,827
93,297
Années des tirages.
1901
1901
1894
1894
1901
1901
1893
1901
96,816 à 96,817
97,921 à 97,924
116,589
124,376 à 124,379
130,000
148,572 à 148,580
149,697 à 149,698
131,926 à 131,932
Les obligations doivent être munies du coupon échéant le 1er mai de l'année qui suit celle du tirage et des coupons
des échéances postérieures. — Le montant de ceux de ces coupons qui ne seront pas représentés sera déduit du
prix du remboursement.
Titres frappés d'opposition.
Obligations
3%.
1.543 à 1,544
2,814
36,228
45,058
49,097
53,175
53,391
53,867 à 53,877
55,388 à 55,390
73,573 à 73,578
73,747
76,501
79,366 à 79,367
6.
Marktpreise. -1. Hälfte des Monats Juli 1902.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Koggen-Mehl
Geschälte Gerste.
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise
der
verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
16 00
15 00
13 00
15 00
11 75
18 00
18 00
23 00
5 00
0 45
0 375
0 35
0 70
2 45
0 98
30 00
36 25
15 00
10 00
2 00
1 70
1 70
1 85
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
15 75
13 24
11 75
4 00
0 40
0 38
0 34
2 10
1 00
1 60
1 60
1 80
1 80
1 60
Wiltz.
18 75
14 50
13 75
10 25
3 75
0 42
0 32
0 29
2 30
0 90
1 50
1 60
1 60
1 80
1 80
Ettel-
brück.
17 50
15 50
14 50
11 50
3 75
0 45
0 38
0 32
2 13
0 96
30 00
28 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 80
1 90
1 80
Echter-
nach.
0 36
0 32
2 34
1 16
1 60
1 50
1 70
1 70
1 70
Remich
18 00
16 00
10 00
18 50
3 00
0 34
0 32
2 30
1 15
14 00
11 00
1 50
1 50
1 80
1 70
Mersch.
2 20
1 00
1 60
1 50
1 60
1 50
Greven
macher.
0 40
0 36
2 20
1 20
1 60
1 60
1 80
1 80
Esch
a. d. A.
5 00
0 50
0 40
3 00
1 20
1 75
1 70
2 00
1 65
2 00
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln alte neue
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
16 00
15 00
13 20
15 00
12 00
18 00
18 00
25 00
4 33
10 50
0 45
0 375
0 35
0 70
2 42
1 06
28 00
31 00
15 00
10 00
2 00
1 70
1 70
1 85
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
16 00
14 00
11 75
4 00
0 40
0 38
0 34
2 15
0 86
1 60
1 60
1 80
1 60
1 60
Wlltz.
18 75
14 50
13 50
10 25
4 00
0 42
0 32
0 29
2 35
0 90
1 50
1 60
1 60
1 80
1 80
Ettel-
brück.
3 52
0 45
0 38
0 32
2 04
0 91
30 00
28 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 80
1 90
1 80
Echter-
nach.
0 36
0 32
2 19
1 02
1 70
1 60
1 70
1 80
1 70
Remich
17 50
15 50
10 00
17 00
3 50
0 34
0 32
2 30
1 10
14 00
11 00
1 60
1 70
1 80
1 70
Mersch.
2 00
1 00
1 60
1 50
1 60
1 50
Greven
macher.
0 40
0 36
2 25
1 20
1 60
1 70
1 80
1 80
Esch
a. d. A.
Lib. d. I. C. V. Bück: L. Bück, Succ
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Juli 1902.