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Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la société anonyme des Chemins de fer cantonaux Lu- xembourgeois à Diekirch.

67 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (67)

Texte législatif (67 Articles)

Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la société anonyme des Chemins de fer cantonaux Lu- xembourgeois à Diekirch.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Mardi, 9 septembre 1902.

Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des

statuts de la caisse de maladie de la société

anonyme des Chemins de fer cantonaux Lu-

xembourgeois à Diekirch.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les

maladies ;

Attendu que la Société anonyme des Chemins

de fer cantonaux Luxembourgeois établie à Die-

kirch, qui se trouve dans les conditions prévues

par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établis

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Les statuts de la caisse de secours

en cas de maladie établie pour la Société ano-

nyme des Chemins de fer cantonaux Luxem-

bourgeois établie à Diekirch sont approuvés.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Das Statut der Krankenkasse der

anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kanto-

nalbahnen zu Diekirch wird hiermit genehmigt.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Gesellschaft der Luxemburger Kantonal-

bahnen zu Diekirch errichtet auf Grund des Art. 44 des

Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den

Namen « Krankenkasse der Gesellschaft der Luxemburger

Kantonalbahnen » führen wird und ihren Sitz zu Diekirch

haben wird.

Versicherungspflicht.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Die Firma Luxemburger Tuchfabriken zu

Pulvermühl Schleifmühl errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes

vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen

Krankenkasse für die Fabriken der Luxemburger Tuchfa-

briken zu

hat.

Pulvermühl

Schleitmühl führt und ihren Sits zu Pulvermühl

Schleifmühl

I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-

lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-

liche Heilmittel.

Zu diesem Zweck schliesst der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-

häusern schriftliche Verträge ab, und zwar in doppelter

Ausfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren.

Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern

werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossher-

zogthum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den

Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine

laufende Liste eingetragen, welche den Beiheiligten zur

Kenntniss gebracht wird.

Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht

aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wählen.

. Eine Abänderung an dieser Wahl während dem Laufe

derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassen-

vorstandes zulässig.

Die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-

hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften

dieser Anstalt zu unterwerfen.

II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom drillen Tage

nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag

ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen

Tagelohnes derjenigen Mitgliederklasse, welcher das Mit-

glied angehört.

Zu diesem Zweeke werden die Mitglieder in folgende

6 Klassen eingetheilt

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der

Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im

Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spä-

testens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn

des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Kranken-

geldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem

Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des

Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im

Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten

Leistungen.

Beamten, Werkmeistern und sonstigen gegen festes

Gehalt Angestellten, welche während der Dauer ihrer

Erkrankung ihr volles Gehalt weiter beziehen, wird solches

derart gekürzt, dass der Restbetrag mit dem statuten-

mässigen Krankengelde zusammen den Betrag des ganzen-

Gehaltes ausmacht.

In keinem Falle sollen beide Bezüge zusammen das-

festgesetzte Gehalt übersteigen.

Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte

Mitglieder.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Le présent arrêté avec les statuts y.

annexés sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 29 août 1902,

Le Ministre d'État,

Présidant du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 29. August 1902, die Genehmig-

ung der Statuten der Krankenkasse der ano-

nymen Gesellschaft der Luxemburger Kan-

tonalbahnen zu Diekirch betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In

Erwägung,

daß die anonyme Gesellschaft

der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch,

welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu

erfüllt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine be-

sondere Krankenkasse errichten zu wollen;

I n Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-

gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-

ordnungen entspricht;

Beschließt

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 29. August 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

N° 62.

Dienstag, 9. September 1902.

Statuten der Fabrikkasse der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch.

Name und Sitz der Kasse,

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Alle bei der Gesellschaft der Luxemburger

Kantonalbahnen beschäftigten Personen gehören mit dem

Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als ver-

sicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftig-

ung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorüber-

gehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen

Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.

Befreit von dieser Versicherungspflicht sind

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt

oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000

Franken für das Jahr übersteigt ;

b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen,

auf Gagenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3a

des Gesetzes.)

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder

Naturalbezüge.

Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-

sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der

Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-

zehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-

haltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des

Art. 14 des Krankenversicherungs-Gesetzes

entsprechende

oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.

Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spä-

testens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse

bleiben, so lange ihre Beschäftigung bei der Gesellschaft

dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres

austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate

vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem

Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-

glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kranken-

versicherungsgesetzes

genügenden Hülfskasse geworden

sind.

Freiwillige Mitgliedschaft.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen,

welche bei der Gesellschaft der Luxemburger Kantonal-

bahnen beschäftigt sind, können der Kasse durch schrift-

liche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande

beitreten ; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unter-

stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung

eingetretenen Erkrankung.

Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-

cher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.

Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene

Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheits-

zustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung

erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Auf-

nahme ab, erworben.

Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-

vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-

wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit

einem Exemplar dieses Statuts.

2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung der

Gesellschaft ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung

übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern

Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden,

bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der

Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge ein-

schliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es

sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande

anderweitige Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bei der

Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht

ausüben, noch Kassenämter bekleiden.

3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen

nicht die vollen Beiträge geleistet werden.

Eintrittsgeld.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

1. Alle nicht Versicherungspflichtige. Per-

sonen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der

Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei

dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen

Tuchfabriken zu Pulvermühl und Schleifmühl. *)

5. September 1902, Nr. 60, S, 844.)

Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur

Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.

Der Kassenvorstand kann den Gesundheits(...)nd sol-

cher freiwilliger Mitglieder Sizilien untersuchen lassen.

Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene

Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszu-

stand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung

erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Auf-

nahme ab erworben.

Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-

vorstande spätestens am ersten Löhnungslage nach be-

wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit

einem Exemplar dieses Statuts.

2. Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik scheiden,

und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge

welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs. (Fabrik-)

oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange

freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich auf-

halten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des

Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass

sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige

Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse

verbliebenen Personen können weder Stimmrecht aus-

üben, noch Kassenämter bekleiden.

3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-

minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.

Eintrittsgeld.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs

Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von

denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche

seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Kranken-

kasse angehört haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten

Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordent-

lichen Beitrages zu entrichten.

Ausschluss aus der Krankenkasse,

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs

Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur

von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,

welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen

Krankenkasse angehört haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich-

teten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten

ordentlichen Beitrages zu entrichten.

Ausschluss aus der Krankenkasse.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-

holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet

haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen

werden.

Krankenunterstützung für die bei der Gesellschaft

beschäftigten Mitglieder.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-

holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet

haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen

werden.

Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten

Mitglieder.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Als Kranken Unterstützung gewährt die Kasse

den bei der Gesellschaft beschäftigten Mitgliedern

I . Vom Beginn der Krankheit ab, freie ärztliche Be-

handlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und

ähnliche Heilmittel.

Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern [und, wenn thunlich, mit Kranken-

häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in

doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von

drei Jahren.

. Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-

sprechen ;

1) ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern

werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog-

thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den Ver-

tragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende

Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur Kenntniss

gebracht wird ;

2) bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das

Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker

zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während

dem Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung

des Kassenvorstandes zulässig ;

3) die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach

einem durch die Generalversammlung, nach Anhörung des

Medizinalkollegiums, zu bestimmenden Modus ;

4) alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-

mitgliedern und andern nicht zur Kasse gehörigen Klienten

verursacht werden, sind der Kasse im Verhältniss der Ge-

sammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kran-

ken zu vergüten.

- In Rechnung werden nur die im Bezirke der Kasse aus-

geführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand

nicht anders bestimmt hat ;

5) beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser, der

Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel

beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge-

schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf

Kosten der Armenpflege behandelten Kranken sowie die

durch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medizinal-

kollegiums zu erlassenden Vorschriften ;

6) der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung

an, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu unterwerfen

haben ;

7) die Apotheker müssen der Kasse die. Arzneimittel,

Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern Heil-

mittel mindestens zu denselben Bedingungen wie. den

Armen büreaux liefern ;

8) die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-

hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften

dieser Anstalt zu unterwerfen ;

9) sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden

Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, so kann der

Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrig-

keiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung weiterer

Disziplinarstrafen anzeigen.

II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage

nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag

ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des wirklichen Ar-

beitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf

Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglie-

der, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechseln-

der Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei

letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungs-

perioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser

ganzen Zeit bei der Gesellschaft beschäftigt war, der Durch-

schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung

stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die! Feststellung

erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand.

Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die

Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt

der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr

früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.

Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung

gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Kre-

dite auf Krankenlohn bewilligt werden.

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der

Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im

Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-

tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des

Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes

erst mit Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn

der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes

zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter

Ziffer 1 und 2,bezeichneten Leistungen.

Krankenunterstützung für nicht bei der Gesellschaft

beschäftigte Mitglieder.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Als Krankenunterstützung.

gewährt die Kasse

den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern

*) Irrthümlich sind die Statuten der beiden obgenannten Fabrikkassen als genau übereinstimmend mit. dem Statut der Fabrik-

kasse zu Ettelbrück angeführt worden und ist die diesbezügliche Bekanntmachung S. 852 demgemäss zu berichtigen.

62a

Statuten der Krankenkassen der Luxemburger

(Genehmigt durch Beschluss vom

Name und Sitz der Kasse.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen bei

der Kasse verbleiben, erhalten als Krankenunterstützung,

so lange sie sich im Bezirke der Gemeinden Diekirch,

Bettendorf, Fuhren, Vianden, Beckerich, Redingen, Fol-

scheid, Bondorf und Perl aufhalten, die Unterstützung

nach Art. 6, nach dem Durchschnittsverdienste der drei

Löhnungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Gesell-

schaft der Luxemburger Kantonalbahnen,

Verpflegung im Krankenhause.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),

erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im

Bezirke der Gemeinde Hamm aufhalten, die Unterstützung

nach Art. 6 nach derjenigen Mitgliederklasse, welcher sie

vor ihrem Ausscheiden aus der Fabrik zuletzt angehört

haben.

Verpflegung im Krankenhause.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunter-

stützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung im

Krankenhause gewähren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung

oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-

heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung

stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt

werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende

ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Nr. 2

erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn

dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobach-

tung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder thelweise

aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben

der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den

Art. 6 und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu

gewähren.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine

solchen Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur

und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem

Achtel des im Art. 6 festgesetzten durchschnittlichen

Tagelohnes.

Unterstützung der Wöchnerinnen.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-

Unterstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung

im Krankenhause gewähren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung

oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-

heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung

stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht ge-

nügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine an-

steckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in

Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt

hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort-

gesetzte

Beobacht

Arzt entscheidet ;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise

aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben

der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6

und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu ge-

währen.

Unterstützung der Wöchnerinnen,

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des

letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,

mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des

Krankenversicherungsgesetzes

errichteten Krankenkasse

angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die

Bauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine

Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Er-

krankungen, welche bei der Entbindung oder während der

Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben

Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.

In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen-

Torstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Ver-

pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle

gewähren.

Unterstützung erkrankter Familienangehöriger.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des

1.

2.

3.

4.

5.

Klasse

Tages-

verdienst.

Durchschnitts-

verdienst.

Franken 4.00—5.00

3.00-4.00

2.00—3.00

Frauen mit weniger

als Franken

1.75

Knaben unter 16

Jahren mit weniger

als Franken 1. 50

Mädchen unter 16

Jahren mit weniger

als Franken 1.25

Fr. 4.50

3.50

2.50

1.75.

1.50

1.25

- Tägliches

Krankengeld.

Fr. 2.25

1.75

1.25

0.875

0.75

0.625

Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden

Sätze durch die Regierung statt, so treten die neuen Sätze

an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An-

schlag in allen Arbeitsräumen der Fabrik bekannt zu

machen.

Unter die Bezeichnung von «Krankheiten» fallen auch

die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit

gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass

ihr früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.

Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung

gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie

Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.

letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,

•mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des

Krankenversicherungsgesetzes

errichteten Krankenkasse

angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die

Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine

Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Er-

krankungen, welche bei der Entbindung oder während

der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen den-

selben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrank-

ungen.

In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen-

vorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Ver-

pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle

gewähren.

Wenn bei Entbindungen von Ehefrauen von Mitgliedern

die Hebamme die Zuziehung eines Geburtshelfers ver-

langt, erfolgt diese Zuziehung für Rechnung der Kasse.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die nicht selbst dem Krankenversicherungs-

zwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassen-

mitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche

Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel.

Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die

in demselben Hause mit den Versicherten wohnenden und

mit ihrem Unterhalte ganz oder grösstentheils auf dieselben

angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbs-

fähigen Kinder derselben anzusehen.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder

bei Krankheitsfällen.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich

durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten

durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die

von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu

lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan-

delnden Arzte dient.

Auf diesem Schein wird vermerkt

A. durch den behandelnden Arzt

1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krank-

heit,

2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in

seiner Wohnung,

3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der Ar-

beitsfähigkeit,

B. durch den Vorgesetzten

1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,

2° Lohnsatz,

3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede ge-

arbeitet wurde oder. nicht.

Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem

behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffen-

den Bemerkungen zu führen.

Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das

Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,

welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-

lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf

das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das

Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese

Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.

Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige

Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-

delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbe-

sondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behan-

delnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf

Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal

besuchen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Ge-

nesung hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht

aufnehmen bevor der behandelnde Arzt sie für genesen

erklärt hat.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich

durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten

durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die

von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu

lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan-

delnden Arzte dient.

Auf diesem Schein wird vermerkt

A. durch den behandelnden Arzt

1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit,

2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in

seiner Wohnung,

3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der

Arbeitsfähigkeit.

B. durch den Vorgesetzten

1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,

2° Lohnsatz,

3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-

beitet wurde oder nicht.

Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem.

behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betref-

fenden Bemerkungen zu führen.

Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das

Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,

welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-

lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf

das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das

Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese

Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.

Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige

Kassenmitglieder müssen die. Vorschriften des sie behan-

delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbeson-

dere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden

Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung

des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen,

keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung

hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen

bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.

Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vorschriften,

insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des.

Gesetzes vom 31 Juli 1901 vorgesehen sind, werden die

Krankengelder nicht ausbezahlt.

Besondere Pflichten der aus der Gesellschaft ausgeschie-

denen Mitglieder in Krankheitsfällen.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende

Vorschriften, insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1

und 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 vorgesehen sind,

werden die Krankengelder nicht ausbezahlt.

Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen

Mitglieder in

Krankheitsfällen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) be-

zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes

gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines

von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kranken-

scheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher-

der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch

der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.

Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung

der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-

fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen

Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zuge-

hört, oder dass er nicht thatsächlich einer andern Kasse

beigetreten ist.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch

einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied

nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-

dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Gesell-

schaft ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwach-

ungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nicht-

beachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.

verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur

Feststellung des Anspruchs auf Zuwehdung verweigern.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-

versicherung.

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An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)

bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-

geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvor-

stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten

Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wäh-

rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und

erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein

muss.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder

durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das

Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die

Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten

beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik

ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-

vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-

achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.

verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur

Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-

Versicherung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer

Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihnen

persönlich oder von ihren Familienmitgliedern einge-

gangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen

vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom

Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung

ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf

alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen ge-

wissenhaft zu antworten,

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen

Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7 fest-

gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam-

men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen

Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Ar-

beitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das

Mitglied angehört, übersteigen würde.

Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der

Krankenunterstützungen.

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Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer

Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von

ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern,

eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs

Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder

vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenver-

sicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und dem-

selben auf alle auf diese andere Versicherung bezüglichen

Fragen gewissenhaft zu antworten.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig

gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und

7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe

zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezo-

genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt-

lichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie,

welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde.

Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der Kranken-

Unterstützungen.

A r t . 14. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Beiheiligung bei Schlä-

gereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder

geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann

die in Art, 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung

vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten

werden.

Einend Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen

Unterstützungen unterbrochen oder im Laufe eines Ka-

lenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im

Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche

Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-

selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode

von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten

Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen

Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbe-

träge wieder beziehen.

Sterbegeld.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Mitglieder, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schläge-

reien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge-

schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die

in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung vom

Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden.

Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen

Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines Kalen-

derjahres für 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle einer

neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag

der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann

erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn

Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung

ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen sta-

tutarischen Unterstützungsbeiträge wieder beziehen.

Sterbegeld.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt

die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für

den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tage-

lohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken über-

steigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an die

Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche das Begräb-

niss besorgt haben, ausbezahlt und zwar binnen vierund-

zwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des

Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst

einem Auszug aus dem Civilstandsregister,

Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.

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Für den Todesfall

eines Mitgliedes gewährt

die Kasse ein Sterbegeld im. zwanzigfachen Betrage des

für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen

Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag achtzig

Franken übersteigen oder unter vierzig Franken herab-

gehen kann.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an

dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein

Begräbnis besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder

des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar

binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Prä-

sidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen An-

meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister.

Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Personen, welche nach dem Ausscheiden aus

der Gesellschaft erwerbslos werden, behalten während der

Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die

gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen

längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und

höchstens für drei Wochen.

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Beiträge.

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Personen, welche nach dem Ausscheiden

aus der Mitgliederschaft einer Fabrik- oder Bezirkskran-

kenkasse erwerblos werden, behalten während der Dauer

ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetz-

lichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren

Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens

für drei Wochen.

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Beiträge.

A r t . 17. Die Beiträge werden festgesetzt auf drei

Prozent des durch Art. 6 Nr. 2 für jede der dort bezeich-

neten Mitgliederklassen festgesetzten durchschnittlichen

Tagelohnes, und zwar für

Die 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Klasse auf 13 1/2 Cent.

10 ½

7 ½

5 1/4

4 ½

3 ¾

Davon durch

die Mitglieder

9 Cent.

3 ½

2 ½

Arbeitgeber

4 ½ Cent.

3 ½

2 ½

1 ¾

1 ½

1 ¼

Die Beitrage sind an jedem Lohnungstage, für die ab-

gelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik be-

schäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem

Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglie-

der haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei

bei dem Kassenführer einzuzahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge

nicht entrichtet.

Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede

Woche zu sechs Arbeitstagen berechnet, ohne Berück-

sichtigung der Feier-, Urlaubs- und sonstigen Tage, an

denen das Mitglied aus irgend welchen privaten Veran-

lassungen der Berufsarbeit in der Fabrik ferngeblieben.

Arbeitstage, an denen die Fabrik ruhte, sind nicht in

Anrechnung zu bringen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent

des gemäss Art. 6 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeits-

verdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht

übersteigt.

Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abge-

laufene Löhnungsperiode für die bei den Luxemburger

Kantonalbalmen beschäftigten versicherungspflichtigen

Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen.

Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen

Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge

nicht entrichtet.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Direktion ist befugt, an jedem Löhnungs-

tage seinen versicherungspflichtigen Beamten und Arbei-

tern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten

Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode

entfällt, vom Lohne abzuhalten.

Streitigkeiten zwischen der Direktion und den von ihr

beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrech-

nung der Beiträge der letzteren werden von der Aufsichts-

behörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)

Sonstige Einnahmen der Kasse.

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Der Arbeitgeber

ist befugt, an jedem Löh-

nungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei

Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, so-

weit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom

Lohne abzuhalten.

Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von

ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und

Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der

Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)

Sonstige Einnahmen der Kasse.

A r t . 19. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf

Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejeni-

gen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeits-

ordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden ent-

richtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder

anzusehen.

Besondere Rechte der Kasse.

A r t . 20. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten

haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen der-

selben.

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet

werden.

Kassenführung und Rechnungslage.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf

Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie dieje-

nigen, welche wegen Zuwiderhandlungen der Reglemente

der Luxemburger Kantonalbahnen erhoben sind. Für

angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder

sind nicht als Strafgelder anzusehen.

Besondere Rechte der Kasse.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten

haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben,

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet

werden.

Kassenführung und Rechnungslage.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Gesellschaft der Luxemburger Kantonal-

bahnen bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf

ihre Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rech-

nungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von

allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen

und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände

sind gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in

das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen

sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten

sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt

werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-

Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die

vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-

ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und

festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht

werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revi-

sionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen

und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die

Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung

zu beantragen.

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Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-

antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,

welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung

wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen,

den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und

Verausgabungen, getrennt festzustellen ; ihre Bestände

sind gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in

das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen

sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten

sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt

werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-

Abschluss, und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über

die, vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter-

stützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft

und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde einge-

reicht werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-

visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen

und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die

Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-

lung zu beantragen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit

dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs-

fähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist,

binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande

der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen.

Anlage der Kassengelder.

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Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen,

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit

dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs-

fähigkeil des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist,

binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vor-

stande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft

anzu-

zergen.

Anlage der Kassengelder.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

In der Kasse muss zur Deckung der laufenden

Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden

sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer

Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber

hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der

Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-

rungsgesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind von der Gesellschaft

der Luxemburger Kantonalbahnen die erforderlichen

Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus etwaigen späteren

Ueberschüssen erstattet werden.

Wertpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs-

gelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Gene-

raleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes)

niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit

den Kassenbeständen zu verwahren.

Reservefonds.

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la der Kasse muss zur Deckung der laufenden

Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden

sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer

Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hin-

ausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse

nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die

erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus

etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem

Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine dar-

über sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

Reservefonds.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der

drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls

bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds

diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens

ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Erhöhung der Beiträge und Ermässigung

der Kassenleistungen. '

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Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der

drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls

bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reserve-

fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindes-

tens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der

Kassenleistungen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und

Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14

des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen oder

wirklichen Tagelohnes erhöht werden.

(Art. 47 des

Gesetzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so hat die Gesell-

schaft der Luxemburger Kantonalbahnen die zur Deckung

derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu

leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besse-

ren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern kann.

Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassen-

leistungen,

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art.

14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen Tage-

lohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-

beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zu-

schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu-

schüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse

keine Rückerstattung fordern können.

Ermässigung der Beitrage und Erhöhung der

Kassenleistungen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen

Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs-

sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleis-

tungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassen-

leistungen.

Art. 27, Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen

verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht er-

hoben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-

stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergän-

zung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungs-

kosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben

werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse

nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen

Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs-

sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassen-

leistungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und

Kassenleistungen.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-

trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen

nicht erhoben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-

stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-

tungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht

erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen

der Kasse nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Kassenvorstandes.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Kassenvorstandes.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Der Vorstand der Kasse besteht

a) aus dem Direktor, als Vorsitzenden, und dem Buch-

führer, welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird

vom Delegirten Administrator auf die Dauer von 2 Jahren

genannt ;

b) aus fünf, von allen Mitgliedern der Kasse ohne Mit-

wirkung des Direktors aus der Mitte der stimmberechtigten

Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Bei-

sitzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer

zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch verdeckte Stimm-

zettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen

aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Ge-

wählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen er-

halten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder

die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht

mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom

Vorsitzenden zu ziehende Loos

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, ' sowie

spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden

ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde

geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei

Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des

ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das

Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.

Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden

Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-

denden ihr Amt weiter zu führen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen

werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein würde.

lieber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.

Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung

dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn

bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Der Vorstand der Kasse besteht

a) aus'dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,

als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zu-

gleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer

auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;

b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimm berechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewählten Beisitzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer

zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfol-

gen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Ein-

wand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und er-

folgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vor-

standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen,

welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche

auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewählten nicht deut-

lich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-

gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende

Loos.

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die. erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhan-

den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-

hörde geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei

Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des

ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das

Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.

Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden

Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-

denden ihr Amt weiter zu führen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen

werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein würde.

• Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er-

statten.

Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aende-

rung dritten Personen nur dann entgegengesetzt wer-

den, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt

war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen-

den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei

allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt

der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitima-

tion des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen

Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Auf-

sichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-

lich der Generalversammlung übertrugen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand

binneu zehn Tagen berufen, wenn-zwei Beisitzer dies bean-

tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vorstand

ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Viceprä-

sident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,

bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die

Beschlüsse sind in einem besondern Buche zu protokolliren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-

sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche,

bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand

Krankenaufseher bestellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich,

Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung ge-

mäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes.

Zusammensetzung der General-Versammlung. .

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-

sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.

Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-

tritt der Vorsitzende den Vorstand nach nassen. Die Le-

gitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei

allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung

der Aufsichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-

lich der Generalversammlung übertragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert.

Er muss den Vorstand

hinnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies be-

antragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-

stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vice-

präsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, bei Stimmengleichheitentscheidet der Vorsitzende.

Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu proto-

kolliren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-

sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche

bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand

Krankenaufseher bestellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.

Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung ge-

mäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes.

Zusammensetzung der Generalversammlung,

Art. 3 1 . Die Generalversammlung besteht aus sämmt-

lichen Kassenmitgliedern , weiche grossjährig und im

Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme

derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2

angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers.

(Vgl. Art. 29a des Statuts.)

Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter

des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der

Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm-

berechtigte Mitglieder der Generalversammlung.

Geschäftsordnung der General- Versammlung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Generalversammlung besteht

Aus Vertretern der Kassenmitglieder und des Direktors,

Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassen-

mitglieder in folgende Abtheilungen eingetheilt

1° die Beamten der Direktion ;

2° die Beamten und Arbeiter des Stations- und Zug-

dienstes ;

3° die Beamten und Arbeiter des Unterhalts und der

Aufsicht der Bahn der Linie Diekirch-Vianden ;

4° die Beamten und Arbeiter des Unterhalts und der

Aufsicht der Bahn der Linie Nördingen-Martelingen ;

5° die Beamten und Arbeiter des Fahrdienstes der bei-

den Linien.

Für jede Abtheilung wird durch eine besondere Wahl

wenigstens ein Vertreter und soviele Vertreter gewählt,

als die Zahl der Versicherten einer Klasse durch fünf divi-

dirbar ist.

Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver-

treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche

drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in allen

Stationen und Halten erfolgen muss, anzugeben.

Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im

Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassen-

mitglieder, mit Ausschluss derjenigen, welche der Kasse

auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören.

Die Wahl der Vertreter erfolgt durch verdeckte Stimm-

zettel, jeder Wählende schreibt soviel Namen auf als Mit-

glieder in seiner Abtheilung zu wählen sind; die Stimm-

zettel sind unter geschlossenem Umschlag an den Direktor

zu richten, welcher sie bei der Generalversammlung öffnet.

Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im

Art. 29, §§ 3 und 4.

Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte

der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden.

durch das Loos bestimmt ; die Neuwahlen finden im De-

zember für das folgende Kalenderjahr statt.

Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,

so findet durch die Abtheilung', von welcher er gewählt

war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt.

In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der

Kassenmitglieder eine Stimme, der Director führt im

Ganzen zwei Stimmen,

Geschäftsordnung der Generalversammlung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Generalversammlung wird vom Vor-

stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch

einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-

schlag in den Stationen und Halten berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden statt

1° im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen

für den Vorstand ;

2° im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die

Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen

beruft der

Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver-

sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der

zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig.

Die Leitung der Generalversammlung steht dem Direk-

tor zu.

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für

einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-

deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in

der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stim-

mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Die Generalversammlung wird vom Vor-

stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch

einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-

schlag in den Fabrikräumen berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden statt

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen

für den Vorstand ;

2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die

Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der

Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver-

sammlung muss binnen drei Woehen erfolgen, wenn der

zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig.

Die Leitung der Generalversammlung steht dem vom

Arbeitgeber zu bezeichnenden Vertreter zu.

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit

für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas

anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

sitzenden.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahres-

rechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,

welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauf-

tragenden Personen ;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-

mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und

der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form einer

veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne

eintreten ;

5. Beschlussnahme über Anträge des Verwaltungsrathes

der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen auf

Auflösung der Kasse.

Bei Beschlussnahme uad bei den Wahlen zu 1 und 2

ruhen die Stimmen des Direktors. Die Verhandlungen

werden in Abwesenheit des Direktors von einem von der

Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vor-

sitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme

dieser Wahlen die. Bestimmungen im Art. 29, § 3 An-

wendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der

vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

Art. 3 4 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwen-

dungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wel-

cher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerdon gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzu-

legen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2

des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Kasse und

Inkrafttretung.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprü-

chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus

deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit

zu beauftragenden Personen ;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-

mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und

der Beiträge, soweit sie nicht stätutenmässig in Form

einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen

Tagelöhne eintreten ;

5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf

Auflösung der Kasse.

Avis. — Notariat.

Par arrêté grand-ducal en date du 8 septembre

courant, il a été accordé à M. Jean Fehlen, sur

sa demande, démission de ses fonctions de no-

taire dans le canton de Mersch, à la résidence

de Beringen.

Luxembourg, le 9 septembre 1902.

Le Ministre d'Etal, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und

2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die

Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des

Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus

ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-

gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimm-

ungen im Art. 29, § 3 Anwendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der

vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. *

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,

über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Bes hwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 §2

des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Rasse und Inkrafttretung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie ;

Die Aufsicht über die Kasse wird unter Ober-

aufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbe-

inspektor wahrgenommen.

Gegenwärtiges Statut ist von der Gesellschaft der Lu-

xemburger Kantonalbahnen zu Diekirch, nach Anhörung

der bei ihrer Gesellschaft beschäftigten Personen aufge-

stellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. September 1902

in Kraft.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été

déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Versicherungspflicht.

Art

2. Alle bei den Luxemburger Tuchfabriken

gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören

mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, der

Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern

die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen-

standes nur vorübergehend, oder im Voraus durch den

Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer

Woche beschränkt ist.

Befreit von dieser Versicherungspflicht sind

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt

oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000

Franken für das Jahr übersteigt ;

6) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülf-kasse sind, (Art.

3a des Gesetzes.)

Als Gehalt oder Lohn gellen auch Tantiemen oder Na-

turalbezüge.

Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-

sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der

Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-

zehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-

haltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des

Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende

oder gleichwertige Unterstützung zusieht.

Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte-

stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse

bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,

können aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres aus-

treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-

her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem

Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass. sie Mit-

glieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Kranken

versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden

sind.

Freiwillige Mitgliedschaft.

Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux.

Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten

Gewerbe-Inspektor wahrgenommen.

Gegenwärtiges Statut ist von den Luxemburger Tuch-

fabriken zu Puvermühl Schleimühl, nach Anhörung der in ihrer

Fabrik zu Puvermühl Schleimühl beschäftigten Personen aufgestellt

worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember

1902 in Kraft.

Bekanntmachung. — Notariat.

Durch Großh. Beschluß vom 8. September ct.

ist Hrn. Johann Fehlen, auf sein Ansuchen,

Entlassung aus seinem Amte als Notar im Can-

ton Mersch, mit dem Amtswohnfitz Beringen,

bewilligt worden.

Luxemburg, den 9. September 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Service

agricole.

Par arrêté grand-ducal en date du 2 septembre

courant, il a été accordé à M. Michel Koch, con-

ducteur auxiliaire près l'administration du ser-

vice agricole, sur sa demande, démission de ses

dites fonctions.

Par un autre arrêté, portant la même date,

M. Alphonse Deitz, employé temporaire, à été

promu aux fonctions de conducteur auxiliaire

près la même administration.

Luxembourg, le 8 septembre 1902.

Le Ministre

d'Etat,

Président

du

Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. —

Ackerbauverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 2. September ct.

ist H r n . Mich. K o c h , Hilfsconductenr der Acker-

bauverwaltung, auf sein Ansuchen, Entlassung aus

seinem Amte bewilligt worden.

Durch einen andern Beschluß gleichen Datums,

ist

Hr.

AIph.

Deitz,

Hilfsbeamter,

zum Hilfs-

conducteur

bei

derselben

Verwaltung

ernannt

worden.

Luxemburg, den 8. September 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

E y s c h e n .

Avis.

— Société anonyme

des chemins

de fer

Guillaume-Luxembourg.

Numéros des litres sortis au tirage du 20 août 1902 pour être amortis.

1° Actions anciennes (remboursables à 500 frs. à partir

du 2 janvier 1903.

1,461 à 1,480

7,301 à 7,320

22,101 à 22,114

28,581 à 28,600

36,661 à

36,672

36,675 à

36,676

36,679 à 36,680

41,021 à 41,040

3° Obligations 3% (remboursables à 500 frs. moins l'impôt) à partir du 3 novembre 1902.

1,181 à 1,190

2,681 a 2,690

3,871 à 3,880

4,849 à 4,850

5,541 à 5,550

7,601 à 7,610

13,411 à 13,420

13,651 à 13,660

13,981 à 13,990

16,241 à 16,250

17,451 à 17,460

17,991 à 18,000

23,980 à 23,989

24,590 à 24,599

24,850 à 24,856

25,180 à 25,189

26,290 à 26,299

28,000 à 28,009

Nos 28,760 à 28,769

29,970 à 29,979

33,401 a 33,410

35,611 à 35,620

38,534 à 38,540

39,871 à 39,880

41,421 à 41,430

41,811 à 41,820

43,011 à 43,020

45,531 à 45,540

46,411 à 46,420

50,001 à 50,010

50,851 à 50,860

51,491 à 51,500

51,911 à 51,920

55,231 à 55,240

58.311 à 58,320

59,041 à 59,050

59,671, à 59,680

61,431 à 61,439

64,781 à 64,790

65,191 à 65,200

66,801 à 66,810

71,011 à 71,020

75,431 à 75,440

76,221 à 76,230

77,151 a 77,160

77,401 à 77,410

77,771 à 77,780

79,261 à 79,267

80,741 à 80,750

80,831 à 80,840

81,171 à 81,176

83,191 à 83,200

87,781 à 87,790

91,561 à 91,570

Nos 47,461 à 47,480

48,121 à 48,139

Total

2° Actions privilégiées (remboursables à 150 frs.) à partir

du 2 janvier 1903.

Total

Titres amortis dont le remboursement n'a pas été réclame (septembre 1902).

Actions anciennes (remboursables à S00 frs.)

-Année« des tirages.

1 9 0 1

2 , 7 4 1 à 2 , 7 4 4 .

1 9 0 1

2 . 7 4 7

1 9 0 1 ;

2 , 7 3 2 à 2 , 7 5 3 .

1 9 0 1

2 , 7 5 6

1 8 9 9

5 , 1 1 3

1 9 0 1

5 , 8 8 1

1 9 0 1

5 , 8 8 6

1 9 0 1

5 , 8 9 3

1 9 0 1

5 , 8 9 5

1 9 0 1

5 , 8 9 7 à

5 , 9 0 0

1 9 0 0 : 1 4 , 4 0 1 à 1 4 , 4 0 9

1 9 0 0 : 1 4 , 4 1 6

1 9 0 0 : 1 8 , 4 0 3

1 9 0 0 : 2 6 , 5 0 1 à 2 6 , 5 0 2

1 9 0 0 : 3 2 , 5 8 6

1 9 0 0 : 3 2 , 5 9 3

i

Années des tirages.

1873 : 34,339 à 34,340

1901 : 34,386 à 34,389

1901 : 54,391 à 34,392

1900 : 34,481

1900 : 34,483

1900 : 34,489

1900: 54,492 .

1900 : 54,496 à 34,499

1901 : 57,916 à 37,920

1900: 40,739 .

1901 : 41,682

1901 : 41,684 à 41,685

1901 : 43,985 à 43,988

1901 : 43,990 à 43,993

1901 : 43,997

1899: 45.913

Les actions anciennes doivent être munies du coupon qui porte l'échéance

de l'année qui suit celle du tirage et des coupons des échéances postérieures.

Le montant de ceux des coupons qui ne serout pas représentés sera déduit du prix du remboursement.

Actions privilégiées (remboursables

à'ISO frs.

Années des tirages.

1901

250 .

i

L'es actions privilégiées doivent

être munies du coupon de l'année qui

suit; celle du tirage et des coupons

des exercices postérieurs.

Obligations 5% (remboursables à 500 francs moins l'impôt).

№• 93,371 à 93,380 .

— 94,021 à 94,030 ;

— 95,191 à 95,200 .

—• 95,821 à 95,850 .

— 97,181 à 97,190 .

— 98,361 à 98,370 .

98,381 à 98,390 .

— 100,661 à 100,670 .

— 103,111 à 103,119 .

N«» 105,731 à iosjio

— 106,801 à 106,810 .

— 109,221 à 109,233 .

— 111,681 à 111,700 .

— 112,241 à 112,260 .

— 113,781 à 113,800 .

— 119,101 à 119,120 .

— 120,061 â 120,080 .

— 122,781 a 122,800 .

N« 131,621 à 131.610 .

— 140,581 à 140,600 .

— 140,821 à 140,840 .

— 142,501 à 142,520 .

— 148,941 a 148,960 .

— 150,021 à 150,040 .

— 150,921 à 130,940 .

Total.

m

90a

Le paiement des coupons, en général, et le remboursement des titres ci-dessus s'effectueront : à Bruxelles, à la

succursale de la Banque de Paris et des Pays-Bas ; — à Liège, à la Banque Dubois ; — à Luxembourg, à la Banque

Internationale ; — à Berlin, à la National-Bank für Deutschland ; — à Francfort, à la Commerz- und Disconlo-Bank.

-Années des tirages.

1893

2,495

»

1 9 0 1

3,337.

. *.

1 9 0 1

11,759 à 11,740

1901

11,918*.

•• v

1 9 0 1

11,920.

1899

12,920.

. ".

1 9 0 1

15,630.

1886 î

18,330.

1 9 0 1

19,513.

1901 r

19,717.

1893

21,080

•1901

25,963.

i

i

t

i

i

i

i

i

Années des tirages.

1 9 0 1

3 3 , 6 7 1 .

1 8 8 7

3 4 , 1 5 8 .

1 9 0 1

3 8 , 9 6 7

1 8 9 4

4 0 , 3 8 0 .

1 9 0 1

4 4 , 8 1 3 .

l ' J O l

4 6 , 6 4 2 à 4 6 , 6 4 3

1 9 0 1

4 6 , 6 4 6 .

1 9 0 1

4 9 , 0 0 4 .

1 8 9 4

4 9 , 8 6 5 .

1 8 9 9

5 5 , 1 7 5 .

1 9 0 1

5 4 , 0 9 4

1 8 9 3

5 5 , 5 8 8 à 5 5 , 3 9 0

i

i

i

r

i

t

6 2 b

Actions anciennes.

13,092 à

13,095

13,774 à

13,775

19,705

Obligations

5%.

14,141

23,524 à 23,528

26,775 à 26,776

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 10 sep-

tembre ct., l'association syndicale pour l'éta-

blissement de chemins d'exploitation à Walfer-

dange, dans la commune de Walferdange, a été

autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de. Walferdange.

Luxembourg, le 10 septembre 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 10.

September 1902, ist die Syndikatsgenossenschaft

für Anlage von Feldwegen zu Walferdingen,

Gemeinde Walferdingen, genehmigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplicata des Ge-

nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem

Gemeindesekretariate von Walferdingen hinterlegt.

Luxemburg, den 10. September 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Années des tirages.

1900

1900

1901

1901

1899

1901

1901

1901

1901

73,466

73,747

73,752

74,234 à 74,236

77,871 à 77,872

82,364

88,247

89,827

93,297

Années des tirages.

1901

1901

1894

1894

1901

1901

1893

1901

96,816 à 96,817

97,921 à 97,924

116,589

124,376 à 124,379

130,000

148,572 à 148,580

149,697 à 149,698

131,926 à 131,932

Les obligations doivent être munies du coupon échéant le 1er mai de l'année qui suit celle du tirage et des coupons

des échéances postérieures. — Le montant de ceux de ces coupons qui ne seront pas représentés sera déduit du

prix du remboursement.

Titres frappés d'opposition.

Obligations

3%.

1.543 à 1,544

2,814

36,228

45,058

49,097

53,175

53,391

53,867 à 53,877

55,388 à 55,390

73,573 à 73,578

73,747

76,501

79,366 à 79,367

6.

Marktpreise. -1. Hälfte des Monats Juli 1902.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Koggen-Mehl

Geschälte Gerste.

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise

der

verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

16 00

15 00

13 00

15 00

11 75

18 00

18 00

23 00

5 00

0 45

0 375

0 35

0 70

2 45

0 98

30 00

36 25

15 00

10 00

2 00

1 70

1 70

1 85

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

15 75

13 24

11 75

4 00

0 40

0 38

0 34

2 10

1 00

1 60

1 60

1 80

1 80

1 60

Wiltz.

18 75

14 50

13 75

10 25

3 75

0 42

0 32

0 29

2 30

0 90

1 50

1 60

1 60

1 80

1 80

Ettel-

brück.

17 50

15 50

14 50

11 50

3 75

0 45

0 38

0 32

2 13

0 96

30 00

28 00

15 00

7 00

1 70

1 60

1 80

1 90

1 80

Echter-

nach.

0 36

0 32

2 34

1 16

1 60

1 50

1 70

1 70

1 70

Remich

18 00

16 00

10 00

18 50

3 00

0 34

0 32

2 30

1 15

14 00

11 00

1 50

1 50

1 80

1 70

Mersch.

2 20

1 00

1 60

1 50

1 60

1 50

Greven

macher.

0 40

0 36

2 20

1 20

1 60

1 60

1 80

1 80

Esch

a. d. A.

5 00

0 50

0 40

3 00

1 20

1 75

1 70

2 00

1 65

2 00

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln alte neue

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

16 00

15 00

13 20

15 00

12 00

18 00

18 00

25 00

4 33

10 50

0 45

0 375

0 35

0 70

2 42

1 06

28 00

31 00

15 00

10 00

2 00

1 70

1 70

1 85

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

16 00

14 00

11 75

4 00

0 40

0 38

0 34

2 15

0 86

1 60

1 60

1 80

1 60

1 60

Wlltz.

18 75

14 50

13 50

10 25

4 00

0 42

0 32

0 29

2 35

0 90

1 50

1 60

1 60

1 80

1 80

Ettel-

brück.

3 52

0 45

0 38

0 32

2 04

0 91

30 00

28 00

15 00

7 00

1 70

1 60

1 80

1 90

1 80

Echter-

nach.

0 36

0 32

2 19

1 02

1 70

1 60

1 70

1 80

1 70

Remich

17 50

15 50

10 00

17 00

3 50

0 34

0 32

2 30

1 10

14 00

11 00

1 60

1 70

1 80

1 70

Mersch.

2 00

1 00

1 60

1 50

1 60

1 50

Greven

macher.

0 40

0 36

2 25

1 20

1 60

1 70

1 80

1 80

Esch

a. d. A.

Lib. d. I. C. V. Bück: L. Bück, Succ

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Juli 1902.

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