Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.
Table des dispositions (33)
Texte législatif (33 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 6 septembre 1902.
N° 61.
Samstag, 6. September 1902.
Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des
statuts de la caisse de fabrique de la maison
Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les
maladies ;
Attendu que la maison Utzschneider & Ed.
Jaunez établie à Wasserbillig, qui se
trouve
dans les conditions prévues par la loi, a ma-
nifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale
de secours en cas de maladie ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établis
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie établie pour la maison Utz-
schneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig sont
approuvés.
Das Statut der Krankenkasse der
Firma Utzschneider u. Ed. Jaunez zu Wasser-
billig wird hiermit genehmigt.
Die Firma Utzschneider und Ed. Jaunez zu
Wasserbillig errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes
vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen
« Krankenkasse für die Fabrik der Firma Utzschneider
und Ed. Jaunez » führt und ihren Sitz zu Wasserbillig hat.
Versicherungspficht.
Le présent arrêté avec les statuts y
annexés sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 août 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 28. August 1902, betreffend die
Genehmigung der Statuten der Krankenkasse
der Firma Utzschneider u. Ed. Jaunez
zu Wasserbillig.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
I n Erwägung, daß die Firma Utzschneider
u. Ed. Jaunez zu Wasserbillig, welche die gesetz-
lichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat,
für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse er-
richten zu wollen;
I n Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-
ordnungen entspricht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 28. August 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten der Krankenkasse der Firma Utzschneider & Ed. Jaunez zu Wasserbillig.
Name und Sitz der Kasse.
Alle in der Fabrik der Firma Uteschneider
und Ed. Jaunez gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Per-
sonen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäf-
tigung, der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder
an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres
Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als
einer Woche beschränkt ist.
Befreit von dieser Versicherungspflicht sind ;
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt
oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Fran-
ken für das Jahr übersteigt ;
b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a
des
Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-
turalbezüge,
Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-
sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-
zehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-
haltsauszahlung oder auf. eine den Bestimmungen des
Art, 14 des Krankenversicherungsgesetzes
entsprechende
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.
Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätes-
tens am ersten Lohnimgstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,
können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-
treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-
her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem
Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-
glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kran-
kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden
sind.
Freiwillige Mitgliedschaft.
Art. 3, 1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen,
weiche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse
durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem
Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen An-
spruch auf Unterstützung im Fälle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand Sol-
cher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.
Ergieht die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene
Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand,
so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach
Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab
erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-
wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit
einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in
der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung
übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern
Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden,
bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der
Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeitrage ein-
schliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es
sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande
anderweitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse-
verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben,
noch Kassenämter bekleiden.
3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen
nicht die vollen Beitrage geleistet werden.
Eintrittsgeld,
Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs
Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von
denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche
seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Kranken-
kasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten
Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordent-
lichen Beitrages zu entrichten.
Ausschluss aus der Krankenkasse.
Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-
holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet
haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen
werden.
Krankenunterstützung für die in der Fabrik
beschäftigten Mitglieder.
Als Krankenunterstützung gewahrt die Kasse
den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern
I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-
lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-
liche Heilmittel.
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-
häusern, schriftliche Vertrage abzuschliessen, welche dem
Gutachten des Medizinalkollegiums unterbreitet werden
Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-
sprechen
1. ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern
werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog-
thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den
Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine
laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur
Kenntniss gebracht wird ;
2. bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht
aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu
wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl wahrend dem
Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des
Kassenvorstandes zulässig
3. die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach
einem durch die Generalversammlung nach Anhörung des
Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus ;
4) alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-
mitgliedern und andern nicht zur Kasse gehörigen
Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Verhältnis
der Gesammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten
Kranken zu vergüten.
In Rechnung werden nur die im Bezirke der Kasse
ausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand
nicht anders bestimmt hat ;
5) beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,
der Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel
beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge-
schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf
Kosten der Armenpflege behandelten Kranken sowie die
durch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medizinal-
kollegiums zu erlassenden Vorschriften ;
6) der Kassenvorstand ordnet
eine Krankenüber-
wachung an, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu
unterwerfen haben ;
7) die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel,
Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern
Heilmittel mindestens zu denselben Bedingungen wie den
Armenbüreaux liefern ;
8) die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-
hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften
dieser Anstalt zu unterwerfen ;
9) sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden
Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, so kann der
Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrig-
keiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung weiterer
Disciplinarstrafen anzeigen.
I I . Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag
ein Krankengeld in Hohe der Hälfte des wirklichen
Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf
Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mit-
glieder, deren Lohnung nach Akkordsätzen oder in wech-
selnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der
drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohn-
zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während
dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der
Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäfti-
gung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststel-
lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen-
vorstand.
Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die
Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt
der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr
früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung
gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie
Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-
tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des
Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes
erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des
Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im
Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen,
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe
besckäftigte Mitglieder.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),
erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im
Bezirke der Gemeinde aufhalten, die Unterstützung
nach Art. 6 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten
drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der
Fabrik.
Verpflegung im Krankenhause.
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-
terstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung
im Krankenhause gewähren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt
werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende
ist oder wenn der Erkrankt© wiederholt den in Art, 17
Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder
wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt
entscheidet ;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der
freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6
und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren.
Unterstützung der Wöchnerinnen.
A r t . 9. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des
letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,
mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des
Krankenversicherungsgesetzes
errichteten Krankenkasse
angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die
Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine
Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während
der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben
Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.
In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen-
vorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Ver-
pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle
gewähren.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei
Krankheitsfällen.
A. Nur die Mitglieder erhalten Unterztützung
aus der Kasse im Krankheitsfalle.
B, Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines
vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausgezahlt,
in welchem die Zahl der Tage, während welcher der
Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig
war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden
Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem
letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit-
anzugeben.
Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die
Vorschriften des Arztes zu halten, jedwede Handlung,
welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Heilungs-
gang einwirken kann, zu vermeiden, und dürfen überhaupt
nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis irgendwelche
Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubnis des Kassen-
vorstandes ist ihnen der Besuch öffentlicher Orte sowie
von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche diesen
Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit
Ordnungsstrafen bis zu 26 Fr. bestraft werden.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen
Mitglieder in Krankheitsfällen.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)
bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-
geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand
eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kran-
kenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während
welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig
auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-
fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzei-
tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse
zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen
Kasse beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied
nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-
dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik
ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-
vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeach-
tung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken
verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen
Doppelversicherung.
Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihren
persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegan-
gene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen vom
Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage
seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem
Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf
diese andere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft
zu antworten.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7
festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe
zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezo-
genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt-
lichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie,
welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde.
Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der
Krankenunterstützung.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schläge-
reien oder Raufhändel, durch Trunkfälligkeit oder
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann
die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung
vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten
werden.
Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen
Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines
Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird
im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-
selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode
von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung
ab bis zum
Eintritt
neuen
Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungs-
beträge wieder beziehen.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Befrage des
für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen
Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken
übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-
jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Perso-
nen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein
Sterbegeld, und zwar für die erstere im Betrage von zwei
Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an
dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein
Begräbniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder
des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar bin-
nen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsi-
denten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen An-
meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister.
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus
der Mitgliedschaft einer Fabrik- oder Bezirkskrankenkasse
erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer
Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen
Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeit-
raum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für
drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Beiträge.
Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent
des gemäss Art. 6 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeits-
verdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht
übersteigt.
Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abge-
laufene Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäf-
tigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeit-
geber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder
haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem
Kassenführer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge
nicht entrichtet.
Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede
Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen,
ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während
die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte nicht in
Anrechnung zu bringen sind.
Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löh-
nungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei
Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge,
soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom
Lohne abzuhalten.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von
ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und
Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der
Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)
Sonstige Einnähmen der Kasse.
Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhängten Srafgelder, sowie diejenigen,
welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung
vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete
Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.
Besondere Rechte der Kasse
Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustellenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf rückständige Beitrage
aufgerechnet
werden.
Kassenführung und Rechnungslage.
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verant-
wortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Hasse sind von allen
den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und
Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestande sind
gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in
das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt
werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-
Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheits- und SterbefaIIe, über die
vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstütz-
ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und
festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht
werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-
visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die
Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-
lung zu beantragen.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern
mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die
Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederherge-
stellt ist, binnen einer "Woche nach diesem Zeitpunkt dem
Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzu-
zeigen.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-
handen sein, Welcher jedoch der Regel nach den Betrag
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der
Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-
rungsgesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem
Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber
sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds,
Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei
letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu
dieser Hohe zu ergänzen. So lange der Reservefonds
diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein
Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Erhöhung der Beitrage und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschlieszlich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14
des Gesetzes gemindert und die Beitrage zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen oder
wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Ge-
setzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit-
geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse
aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie
auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rücker-
stattung fordern können.
Ermässigung der Beitrage und Erhöhung dev
Kassenleistungen.
A r t 25. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefouds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er-
mässigung der Beitrage oder eine Erhöhung der Kassen-
leistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und
Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen
verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen nicht er-
hoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmassigen Unter-
stutzungen, der statutenmassigen Ansammlung und Er-
ganzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-
tungskosten dürfen Beitrage von den Versicherten nicht
erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermogen
der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
A r t . 2 7 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes.
A r t . 2 8 . Der Vorstand der Kasse bestellt
a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich
Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf
die Dauer von zwei Jahren genannt ;
b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beitrage funt Siebentel der Gesammtbertrage
übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, em siebenter Beisitzer
zu
wahlen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-
folgen, wenn im Schasse der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird
Andernfalls ist sie geheim und
erfolgt durch Verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-
mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche
die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht
Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-
nen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. "
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spatere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden
ist, werden von einem Beauftragteil der Aufsichtsbehörde
geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei
Beisitzer aus.
Die drei Beisitzer, welche am Ende des
ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos
bestimmt. Die Neuwahl findet i m Dezember statt. Die
Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden
Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-
denden ihr Amt weiter zu fuhren.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden
Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein wurde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seinen Zu-
sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten
Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn,
bewiesen ward, dass sie letzteren bekannt war
Rechte und Pflichten des Vorstandes
A r t
29. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist
Vertrage werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen ubrigen Rechtsgeschaften und Erklarungen ver-
tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen Die Legi-
timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei
allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde
bewirkt
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertragen sind
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert
Ei muss den Vorstand
binnen, zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-
tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-
stand ist beschlussfahig, wenn der Präsident oder der
Viceprasident und wenigstens
drei Beisitzer anwesend
sind Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehr-
heit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-
sitzende Die Beschlüsse sind in einem besondern-Buche
zu protokollieren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche
bei, denselben zu prüfen Desgleichen kann der Vorstand
Krankenaufseher bestellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.
Sie haften der Kasse fur pflichtgetreue Verwaltung
gemass Art 38 des
Krankenversicherungsgesetzes,
Zusammensetzung der
Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus sammt-
lichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme
derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3
Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeit-
gebers. (Vgl. Art. 28 des Statuts § 3.)
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter
des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der
Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm-
berechtige Mitglieder der Generalversammlung.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom Vorstande
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen
mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in
den Fabrikräumen berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt ;
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen
beruft der
Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalver-
sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter des Arbeitgebers zu (dem vom Arbeitgeber zu be-
zeichnenden Vertreter).
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für
einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-
deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,
welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-
auftragenden Personen ;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts
namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen
und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form
einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen
Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf
Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2
ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-
gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestim-
mungen im Art. 28, § 3 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten
Gewerbeinspektor wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von den HH. Utzschneider und
Ed. Jaunez zu Wasserbillig nach Anhörung der in ihrer
Fabrik zu Wasserbillig beschäftigten Personen aufgesteltl
worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember
1902 in Kraft.
Avis. — Chemins de fer.
Par arrêté grand-ducal du 4 septembre ct.,
M. Georges Ulveling, commissaire de district à
Luxembourg, a été nommé premier commissaire
du Gouvernement pour les affaires des chemins
de fer.
Luxembourg, le 6 septembre 1902.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Avis. — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observées
dans les différents cantons pendant le mois
d'août 1902.
Bekanntmachung. — Gisenbahnen.
Durch Großh. Beschluß vom 4. September
d. I. ist Hr. Georg U l v e I i n g , Distriktscom-
missar zu Luxemburg, zum ersten Regierungs-
commissar für die Eisenbahnangelegenheiten er-
nannt worden.
Luxemburg, den 6. September 1902.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
Verzeichniß der im Monat August 1902 in den
verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden
Krankheiten.
CANTONS
1)
2) Luxembourg
3) Esch-s.-Alz.
4) Clervaux
5) Diekirch
6) Vianden
7) Echternach
8) Remich
LOCALITÉS
Ville de Luxembourg
Verlorenkost
Limpertsberg
Rollingergrund
Septfontaines
Bertrange
Merl
Eich
Hunsdorf
Hostert
Dudelange
Differdange
Niedercorn
Esch-s.-Alz.
Petange
Weiswampach
Holler
Lieler
Ettelbruck
Vianden
Echternach
Dalheim
Dondelange
TOTAL
Fièvre
typhoïde
Coqueluche
Diphtérie
Scarlatine
61a
Troisième relevé des Permis de chasse délivrés pour l'année de chasse J902—1903.
ii
.620
.648
.649
6S1
Date
delà délivrance.
2 septembre.
3 septembre.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
4 septembre.
id.
id.
id..-
5 septembre.
id.
id.
6 septembre.
id.
id.
• i d .
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id;
Nom et prénoms.
Fischbach, Michel.
Kirsch, Eugène.
Diederrich, Mathias.
Reding, Emile.
Crocius, Charles.
Orts, Pierre.
Orts, Charles.
Servais, Constant.
Mehlen, Mathias.
Becker, Adolphe.
Kremer, Jean.
Heuert/,, Antoine.
Kœner, Victor.
Reding, Jules.
Weber, Jean-Baptiste.
Dupret, Emile.
Filleul, Henri. .
Kremer, Eugène.
Mitten, Jacques.
Beck, Charles.
Schmitz, Mathias.
Heinck, Lucien.
Hentgen, Hilaire.
Coster, Félix.
Thiry-Noël, Nicolas.
Logelin, Joseph.
. Ries, Jacques.
Abends, Pierre.
Schuman, Jea-Baptiste.
Marx, Jean.
Ansay, Nicolas.
Ensch, Ferdinand.
Risch, Charles.
Ungeschück, Jean-François.
Theisen, Jean-Pierre.
Kesseler, Prosper.
" Servais, Auguste.
Kiesi, Jean-Pierre.
Jaminet, Jear»
Qualité.
Maçon.
Cultivateur.
id.
id.
Notaire.
Secrétaire de légation.
Elève-ingénieur.
Officier de marine.
" Cultivateur.
Employé.
Cultivateur.
id.
Industriel.
Juge.
Jardinier.
Etudiant.
Propriétaire.
Cultivateur.
Négociant,
Lieutenant-commandant.
Cultivateur.
Négociant.
Cultivateur.
Industriel.
Négociant»
Entrepreneur, v
Propriétaire.
Aubergiste.
Rentier.
Sacristain.
Châtreur.
Photographe.
Agronome.
Secrétaire communal.
id.
[commerciales.
Licencié en sciences
Propriétaire.
id.
• i d .
Résidence.
Weiler (Putscheid)
Ehlange.
Aspelt.
Baschleiden.
Luxembourg.
Paris.
Liège.
Ostende.
Manternach.
Ettel brück.
Mertzig.
Eli.
Esch s/A.
Luxembourg.
Remich.
Luxembourg.
Schrassig.
Rœdgen.
Kayl.
Diekirch.
Selscheid.
Luxembourg.
Rœdgen.
•' 7
Reisdorf.
Difterdange,
Obercorn.
Altzingen.
Bonne voie..
Evrai-ge.
Harlange.
Bigomille.
Paris.
Cap.
.. Bivanie.
Sept fontaines,.
Esch s./Alz.
Mersch.
Fentauge.
Berchem.
Avis. — Chambre de commerce.
Par arrêté grand-ducal du 2 septembre ct.,
M. Jean-Pierre Sevenig, professeur de sciences
commerciales à l'Ecole industrielle et commer-
ciale à Luxembourg, a été nommé secrétaire de
la Chambre de commerce pour un terme de six
ans.
Luxembourg, le 4 septembre 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Handelskammer.
Durch Großh. Beschluß vom 2. d. Mts. ist
Hr. Joh. Pet. S e v e n i g , Professor der Handels-
wissenschaften an der Industrie- und Handels
schule zu Luxemburg, zum Sekretär der Handels-
kammer auf die Dauer von sechs Jahren ernannt
worden.
Luxemburg, den 4. September 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances.
pendant le mois d'août 1902.
Nos
Noms et domicile des agents.
Thorn-Kayser, Jean, appariteur et
sacristain à Hollerich.
Wiltz, Charles, négociant à Remich .
Busse, Bernard-Frédéric, maréchal
des logis de gendarmerie en re-
traite à Luxembourg.
Derulle, Désiré, agent commercial
à Luxembourg.
Engling, J.-P., employé à Roodt.
Vesque, Jérôme, à Hollerich.
Qualités.
Agent.
id.
id.
id.
id.
id.
Compagnie d'assurances.
Compagnies belges d'assurances
générales sur la vie et contre
l'incendie.
1) Gladbacher Feuer - Versicher-
ungs-Gesellschaft à M. Gladbach
(incendie et bris de glaces).
2) « Zürich » (accidents).
1) Compagnies belges d'assurances
générales sur la vie et contre
l'incendie.
2) Allgemeine Spiegelglas-Versicher-
ungs Gesellschaft à Berlin.
3) Vaterländische. Transport-Ver-
sicherungs-Gesellschaft à Berlin.
« Germania » (vie), à Stettin.
Compagnies belges d'assurances gé-
nérales sur la vie et contre l'in-
cendie.
« Caisse Paternelle » (vie).
Date
de l'agréation.
14 août.
id.
id.
id.
30 id.
id.
Luxembourg le 1er septembre 1902.
Produit kilométrique correspondant à1902 fr. 3,130 59.
1901 fr. 2,634 59.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
RECETTES.
Du 1er au 30 avril
Du 1er janvier au 31 mars
Du 1er janvier au 30 avril
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
5,049 05
11,781 80
fr.
16,830 85
15,928 50
fr.
902 35
Marchandises.
fr.
12,281 90
18,128 05
fr.
30,409 95
20,788 25
fr.
9,621 70
Recettes diverses.
fr.
487 70
1,520 27
fr.
2,007 97
1,923 99
fr.
83 98
Recettes totales.
fr.
17,818 65
31,430 12
fr.
49,248 77
38,640 74
fr.
10,608 03
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
— Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)
Longueur eu exploitation : 189 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 30 avril
Du 1er janvier au 31 mars*)
Du 1er janvier au 30 avril
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
54,540 95
130,277 08
fr. 184,818 03
179,454 06
5,363 97
Marchandises.
fr. 308,827 71
798,612 19
fr. 1,107,439 90
1,169,542 97
62,103 07
Recettes diverses.
fr.
3,134 66
6,306 87
fr.
9,441 53
9,753 74
312 21
Recettes totales.
fr. 366,503 32
935,196 14
fr. 1,301,699 46
1,358,750 77
57,051 31
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 20,948 85, soit par jour-kilomètre
22,100 90,
fr. 57,39.
fr. 60,55.
*) Recettes arrêtées au 31 janvier 1902.
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich
et de Cruchten-Larochette.
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 30 avril
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 30 avril
Difference en faveur de l'année
Voyageurs.
fr.
12,963
25,786 25
fr.
38,749 35
33,599 90
fr.
5,149 45
Marchandises.
fr.
8,111 40
15,648 50
fr.
23,759 90
23,970 00
fr.
210 10
Recettes diverses.
fr.
1,107 00
fr.
1,476 00
1,476 00
Recettes totales.
fr.
21,443 50
42,541 75
fr.
63,985 25
59,045 90
fr.
4,939 35
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 4,681 84.
1901 fr. 4,320 43.
Luxembourg, Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.
RECETTES.
Du 1er au 30 avril
Du 1er janvier au 31 mars
Du 1er janvier au 30 avril
Différence en faveur de
Voyageurs. .
fr. 123,000 00
360,000 00
fr.
483,000 00
488,750 00
5,750 00
Marchandises.
fr.
748,000 00
2,626,250 00
fr. 3,374,250 00
4,210,000 00
835,750 00
Recettes diverses.
fr.
84,000 00
295,000 00
fr.
379,000 00
397,500 00
18,500 00
Recettes totales.
fr.
855,000 00
3,281,250 00
fr. 4,136,250 00
5,096,250 00
960,000 00
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 72,305 20.
1901 fr. 87,981 32.
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.