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Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

33 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (33)

Texte législatif (33 Articles)

Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 6 septembre 1902.

N° 61.

Samstag, 6. September 1902.

Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des

statuts de la caisse de fabrique de la maison

Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les

maladies ;

Attendu que la maison Utzschneider & Ed.

Jaunez établie à Wasserbillig, qui se

trouve

dans les conditions prévues par la loi, a ma-

nifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale

de secours en cas de maladie ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établis

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Les statuts de la caisse de secours

en cas de maladie établie pour la maison Utz-

schneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig sont

approuvés.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Das Statut der Krankenkasse der

Firma Utzschneider u. Ed. Jaunez zu Wasser-

billig wird hiermit genehmigt.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Firma Utzschneider und Ed. Jaunez zu

Wasserbillig errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes

vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen

« Krankenkasse für die Fabrik der Firma Utzschneider

und Ed. Jaunez » führt und ihren Sitz zu Wasserbillig hat.

Versicherungspficht.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Le présent arrêté avec les statuts y

annexés sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 28 août 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 28. August 1902, betreffend die

Genehmigung der Statuten der Krankenkasse

der Firma Utzschneider u. Ed. Jaunez

zu Wasserbillig.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

I n Erwägung, daß die Firma Utzschneider

u. Ed. Jaunez zu Wasserbillig, welche die gesetz-

lichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat,

für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse er-

richten zu wollen;

I n Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-

gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-

ordnungen entspricht;

Beschließt

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 28. August 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten der Krankenkasse der Firma Utzschneider & Ed. Jaunez zu Wasserbillig.

Name und Sitz der Kasse.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Alle in der Fabrik der Firma Uteschneider

und Ed. Jaunez gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Per-

sonen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäf-

tigung, der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder

an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres

Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch

den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als

einer Woche beschränkt ist.

Befreit von dieser Versicherungspflicht sind ;

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt

oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Fran-

ken für das Jahr übersteigt ;

b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a

des

Gesetzes.)

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-

turalbezüge,

Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-

sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der

Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-

zehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-

haltsauszahlung oder auf. eine den Bestimmungen des

Art, 14 des Krankenversicherungsgesetzes

entsprechende

oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.

Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätes-

tens am ersten Lohnimgstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse

bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,

können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-

treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-

her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem

Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-

glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kran-

kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden

sind.

Freiwillige Mitgliedschaft.

Art. 3, 1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen,

weiche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse

durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem

Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen An-

spruch auf Unterstützung im Fälle einer bereits zur Zeit

dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung

Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand Sol-

cher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.

Ergieht die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene

Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand,

so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach

Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab

erworben.

Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-

vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-

wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit

einem Exemplar dieses Statuts.

2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in

der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung

übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern

Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden,

bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der

Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeitrage ein-

schliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es

sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande

anderweitige Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse-

verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben,

noch Kassenämter bekleiden.

3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen

nicht die vollen Beitrage geleistet werden.

Eintrittsgeld,

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs

Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von

denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche

seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Kranken-

kasse angehört haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten

Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordent-

lichen Beitrages zu entrichten.

Ausschluss aus der Krankenkasse.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-

holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet

haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen

werden.

Krankenunterstützung für die in der Fabrik

beschäftigten Mitglieder.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Als Krankenunterstützung gewahrt die Kasse

den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern

I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-

lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-

liche Heilmittel.

Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-

häusern, schriftliche Vertrage abzuschliessen, welche dem

Gutachten des Medizinalkollegiums unterbreitet werden

Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent-

sprechen

1. ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern

werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog-

thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den

Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine

laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur

Kenntniss gebracht wird ;

2. bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht

aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu

wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl wahrend dem

Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des

Kassenvorstandes zulässig

3. die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach

einem durch die Generalversammlung nach Anhörung des

Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus ;

4) alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen-

mitgliedern und andern nicht zur Kasse gehörigen

Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Verhältnis

der Gesammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten

Kranken zu vergüten.

In Rechnung werden nur die im Bezirke der Kasse

ausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand

nicht anders bestimmt hat ;

5) beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,

der Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel

beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge-

schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf

Kosten der Armenpflege behandelten Kranken sowie die

durch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medizinal-

kollegiums zu erlassenden Vorschriften ;

6) der Kassenvorstand ordnet

eine Krankenüber-

wachung an, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu

unterwerfen haben ;

7) die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel,

Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern

Heilmittel mindestens zu denselben Bedingungen wie den

Armenbüreaux liefern ;

8) die in einem der Kasse nicht zugehörigen Kranken-

hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften

dieser Anstalt zu unterwerfen ;

9) sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden

Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, so kann der

Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrig-

keiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung weiterer

Disciplinarstrafen anzeigen.

I I . Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage

nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag

ein Krankengeld in Hohe der Hälfte des wirklichen

Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf

Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mit-

glieder, deren Lohnung nach Akkordsätzen oder in wech-

selnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der

drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohn-

zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während

dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der

Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäfti-

gung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststel-

lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen-

vorstand.

Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die

Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt

der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr

früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.

Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung

gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie

Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der

Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im

Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-

tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des

Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes

erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem

Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des

Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im

Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen,

Krankenunterstützung für nicht im Betriebe

besckäftigte Mitglieder.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),

erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im

Bezirke der Gemeinde aufhalten, die Unterstützung

nach Art. 6 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten

drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der

Fabrik.

Verpflegung im Krankenhause.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-

terstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung

im Krankenhause gewähren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung

oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-

heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung

stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt

werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende

ist oder wenn der Erkrankt© wiederholt den in Art, 17

Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder

wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte

Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt

entscheidet ;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus

seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der

freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6

und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren.

Unterstützung der Wöchnerinnen.

A r t . 9. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des

letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,

mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des

Krankenversicherungsgesetzes

errichteten Krankenkasse

angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die

Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine

Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während

der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben

Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.

In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen-

vorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Ver-

pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle

gewähren.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei

Krankheitsfällen.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

A. Nur die Mitglieder erhalten Unterztützung

aus der Kasse im Krankheitsfalle.

B, Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines

vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausgezahlt,

in welchem die Zahl der Tage, während welcher der

Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig

war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden

Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem

letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit-

anzugeben.

Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die

Vorschriften des Arztes zu halten, jedwede Handlung,

welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Heilungs-

gang einwirken kann, zu vermeiden, und dürfen überhaupt

nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis irgendwelche

Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubnis des Kassen-

vorstandes ist ihnen der Besuch öffentlicher Orte sowie

von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche diesen

Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit

Ordnungsstrafen bis zu 26 Fr. bestraft werden.

Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen

Mitglieder in Krankheitsfällen.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)

bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-

geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand

eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kran-

kenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während

welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig

auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.

Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung

der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-

fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzei-

tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse

zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen

Kasse beigetreten ist.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch

einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied

nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-

dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik

ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-

vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeach-

tung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken

verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur

Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen

Doppelversicherung.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer

Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihren

persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegan-

gene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen vom

Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage

seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem

Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf

diese andere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft

zu antworten.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen

Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7

festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe

zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezo-

genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt-

lichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie,

welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde.

Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der

Krankenunterstützung.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schläge-

reien oder Raufhändel, durch Trunkfälligkeit oder

geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann

die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung

vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten

werden.

Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen

Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines

Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird

im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche

Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-

selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode

von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten

Unterstützungszuwendung

ab bis zum

Eintritt

neuen

Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungs-

beträge wieder beziehen.

Sterbegeld.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt

die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Befrage des

für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen

Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken

übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-

jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Perso-

nen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein

Sterbegeld, und zwar für die erstere im Betrage von zwei

Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das

Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.

Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an

dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein

Begräbniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder

des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar bin-

nen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsi-

denten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen An-

meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister.

Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Personen, welche nach dem Ausscheiden aus

der Mitgliedschaft einer Fabrik- oder Bezirkskrankenkasse

erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer

Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen

Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeit-

raum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für

drei Wochen.

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Beiträge.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent

des gemäss Art. 6 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeits-

verdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht

übersteigt.

Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abge-

laufene Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäf-

tigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeit-

geber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder

haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem

Kassenführer einzuzahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge

nicht entrichtet.

Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede

Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen,

ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während

die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte nicht in

Anrechnung zu bringen sind.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löh-

nungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei

Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge,

soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom

Lohne abzuhalten.

Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von

ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und

Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der

Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)

Sonstige Einnähmen der Kasse.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf

Grund des Statuts verhängten Srafgelder, sowie diejenigen,

welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung

vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete

Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.

Besondere Rechte der Kasse

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten

haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben.

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustellenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf rückständige Beitrage

aufgerechnet

werden.

Kassenführung und Rechnungslage.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verant-

wortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,

welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung

wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Hasse sind von allen

den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und

Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestande sind

gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in

das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen

sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten

sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt

werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-

Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheits- und SterbefaIIe, über die

vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstütz-

ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und

festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht

werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-

visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen

und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die

Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-

lung zu beantragen.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern

mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die

Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederherge-

stellt ist, binnen einer "Woche nach diesem Zeitpunkt dem

Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzu-

zeigen.

Anlage der Kassengelder.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

In der Kasse muss zur Deckung der laufen-

den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-

handen sein, Welcher jedoch der Regel nach den Betrag

einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber

hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der

Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-

rungsgesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die

erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus

etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem

Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber

sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

Reservefonds,

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei

letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu

dieser Hohe zu ergänzen. So lange der Reservefonds

diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein

Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Erhöhung der Beitrage und Ermässigung der

Kassenleistungen.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschlieszlich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14

des Gesetzes gemindert und die Beitrage zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen oder

wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Ge-

setzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit-

geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse

aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie

auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rücker-

stattung fordern können.

Ermässigung der Beitrage und Erhöhung dev

Kassenleistungen.

A r t 25. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefouds das Doppelte der jährlichen

Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er-

mässigung der Beitrage oder eine Erhöhung der Kassen-

leistungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und

Kassenleistungen.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen

verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen nicht er-

hoben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmassigen Unter-

stutzungen, der statutenmassigen Ansammlung und Er-

ganzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-

tungskosten dürfen Beitrage von den Versicherten nicht

erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermogen

der Kasse nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

A r t . 2 7 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Kassenvorstandes.

A r t . 2 8 . Der Vorstand der Kasse bestellt

a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,

als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich

Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf

die Dauer von zwei Jahren genannt ;

b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewählten Beisitzern

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beitrage funt Siebentel der Gesammtbertrage

übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, em siebenter Beisitzer

zu

wahlen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-

folgen, wenn im Schasse der Generalversammlung kein

Einwand erhoben wird

Andernfalls ist sie geheim und

erfolgt durch Verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-

mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche

die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht

Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-

nen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. "

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spatere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden

ist, werden von einem Beauftragteil der Aufsichtsbehörde

geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei

Beisitzer aus.

Die drei Beisitzer, welche am Ende des

ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos

bestimmt. Die Neuwahl findet i m Dezember statt. Die

Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden

Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-

denden ihr Amt weiter zu fuhren.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen

werden

Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein wurde.

Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seinen Zu-

sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten

Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung

dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn,

bewiesen ward, dass sie letzteren bekannt war

Rechte und Pflichten des Vorstandes

A r t

29. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist

Vertrage werden namens der Kasse von dem Vor-

sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.

Bei allen ubrigen Rechtsgeschaften und Erklarungen ver-

tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen Die Legi-

timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei

allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung

der Aufsichtsbehörde

bewirkt

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-

lich der Generalversammlung übertragen sind

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert

Ei muss den Vorstand

binnen, zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-

tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-

stand ist beschlussfahig, wenn der Präsident oder der

Viceprasident und wenigstens

drei Beisitzer anwesend

sind Die Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehr-

heit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-

sitzende Die Beschlüsse sind in einem besondern-Buche

zu protokollieren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-

sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche

bei, denselben zu prüfen Desgleichen kann der Vorstand

Krankenaufseher bestellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.

Sie haften der Kasse fur pflichtgetreue Verwaltung

gemass Art 38 des

Krankenversicherungsgesetzes,

Zusammensetzung der

Generalversammlung

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Generalversammlung besteht aus sammt-

lichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und im

Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme

derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3

Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeit-

gebers. (Vgl. Art. 28 des Statuts § 3.)

Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter

des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der

Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm-

berechtige Mitglieder der Generalversammlung.

Geschäftsordnung der Generalversammlung.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Generalversammlung wird vom Vorstande

unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen

mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in

den Fabrikräumen berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden statt ;

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen

für den Vorstand ;

2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die

Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen

beruft der

Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalver-

sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der

zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig.

Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-

treter des Arbeitgebers zu (dem vom Arbeitgeber zu be-

zeichnenden Vertreter).

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für

einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-

deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,

welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-

auftragenden Personen ;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts

namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen

und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form

einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen

Tagelöhne eintreten ;

5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf

Auflösung der Kasse.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2

ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die

Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des

Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus

ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-

gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestim-

mungen im Art. 28, § 3 Anwendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der

vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2

des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.

statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig.

Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten

Gewerbeinspektor wahrgenommen.

Gegenwärtiges Statut ist von den HH. Utzschneider und

Ed. Jaunez zu Wasserbillig nach Anhörung der in ihrer

Fabrik zu Wasserbillig beschäftigten Personen aufgesteltl

worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember

1902 in Kraft.

Avis. — Chemins de fer.

Par arrêté grand-ducal du 4 septembre ct.,

M. Georges Ulveling, commissaire de district à

Luxembourg, a été nommé premier commissaire

du Gouvernement pour les affaires des chemins

de fer.

Luxembourg, le 6 septembre 1902.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. RISCHARD.

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons pendant le mois

d'août 1902.

Bekanntmachung. — Gisenbahnen.

Durch Großh. Beschluß vom 4. September

d. I. ist Hr. Georg U l v e I i n g , Distriktscom-

missar zu Luxemburg, zum ersten Regierungs-

commissar für die Eisenbahnangelegenheiten er-

nannt worden.

Luxemburg, den 6. September 1902.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

Verzeichniß der im Monat August 1902 in den

verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden

Krankheiten.

CANTONS

1)

2) Luxembourg

3) Esch-s.-Alz.

4) Clervaux

5) Diekirch

6) Vianden

7) Echternach

8) Remich

LOCALITÉS

Ville de Luxembourg

Verlorenkost

Limpertsberg

Rollingergrund

Septfontaines

Bertrange

Merl

Eich

Hunsdorf

Hostert

Dudelange

Differdange

Niedercorn

Esch-s.-Alz.

Petange

Weiswampach

Holler

Lieler

Ettelbruck

Vianden

Echternach

Dalheim

Dondelange

TOTAL

Fièvre

typhoïde

Coqueluche

Diphtérie

Scarlatine

61a

Troisième relevé des Permis de chasse délivrés pour l'année de chasse J902—1903.

ii

.620

.648

.649

6S1

Date

delà délivrance.

2 septembre.

3 septembre.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

4 septembre.

id.

id.

id..-

5 septembre.

id.

id.

6 septembre.

id.

id.

• i d .

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id;

Nom et prénoms.

Fischbach, Michel.

Kirsch, Eugène.

Diederrich, Mathias.

Reding, Emile.

Crocius, Charles.

Orts, Pierre.

Orts, Charles.

Servais, Constant.

Mehlen, Mathias.

Becker, Adolphe.

Kremer, Jean.

Heuert/,, Antoine.

Kœner, Victor.

Reding, Jules.

Weber, Jean-Baptiste.

Dupret, Emile.

Filleul, Henri. .

Kremer, Eugène.

Mitten, Jacques.

Beck, Charles.

Schmitz, Mathias.

Heinck, Lucien.

Hentgen, Hilaire.

Coster, Félix.

Thiry-Noël, Nicolas.

Logelin, Joseph.

. Ries, Jacques.

Abends, Pierre.

Schuman, Jea-Baptiste.

Marx, Jean.

Ansay, Nicolas.

Ensch, Ferdinand.

Risch, Charles.

Ungeschück, Jean-François.

Theisen, Jean-Pierre.

Kesseler, Prosper.

" Servais, Auguste.

Kiesi, Jean-Pierre.

Jaminet, Jear»

Qualité.

Maçon.

Cultivateur.

id.

id.

Notaire.

Secrétaire de légation.

Elève-ingénieur.

Officier de marine.

" Cultivateur.

Employé.

Cultivateur.

id.

Industriel.

Juge.

Jardinier.

Etudiant.

Propriétaire.

Cultivateur.

Négociant,

Lieutenant-commandant.

Cultivateur.

Négociant.

Cultivateur.

Industriel.

Négociant»

Entrepreneur, v

Propriétaire.

Aubergiste.

Rentier.

Sacristain.

Châtreur.

Photographe.

Agronome.

Secrétaire communal.

id.

[commerciales.

Licencié en sciences

Propriétaire.

id.

• i d .

Résidence.

Weiler (Putscheid)

Ehlange.

Aspelt.

Baschleiden.

Luxembourg.

Paris.

Liège.

Ostende.

Manternach.

Ettel brück.

Mertzig.

Eli.

Esch s/A.

Luxembourg.

Remich.

Luxembourg.

Schrassig.

Rœdgen.

Kayl.

Diekirch.

Selscheid.

Luxembourg.

Rœdgen.

•' 7

Reisdorf.

Difterdange,

Obercorn.

Altzingen.

Bonne voie..

Evrai-ge.

Harlange.

Bigomille.

Paris.

Cap.

.. Bivanie.

Sept fontaines,.

Esch s./Alz.

Mersch.

Fentauge.

Berchem.

Avis. — Chambre de commerce.

Par arrêté grand-ducal du 2 septembre ct.,

M. Jean-Pierre Sevenig, professeur de sciences

commerciales à l'Ecole industrielle et commer-

ciale à Luxembourg, a été nommé secrétaire de

la Chambre de commerce pour un terme de six

ans.

Luxembourg, le 4 septembre 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Handelskammer.

Durch Großh. Beschluß vom 2. d. Mts. ist

Hr. Joh. Pet. S e v e n i g , Professor der Handels-

wissenschaften an der Industrie- und Handels

schule zu Luxemburg, zum Sekretär der Handels-

kammer auf die Dauer von sechs Jahren ernannt

worden.

Luxemburg, den 4. September 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances.

pendant le mois d'août 1902.

Nos

Noms et domicile des agents.

Thorn-Kayser, Jean, appariteur et

sacristain à Hollerich.

Wiltz, Charles, négociant à Remich .

Busse, Bernard-Frédéric, maréchal

des logis de gendarmerie en re-

traite à Luxembourg.

Derulle, Désiré, agent commercial

à Luxembourg.

Engling, J.-P., employé à Roodt.

Vesque, Jérôme, à Hollerich.

Qualités.

Agent.

id.

id.

id.

id.

id.

Compagnie d'assurances.

Compagnies belges d'assurances

générales sur la vie et contre

l'incendie.

1) Gladbacher Feuer - Versicher-

ungs-Gesellschaft à M. Gladbach

(incendie et bris de glaces).

2) « Zürich » (accidents).

1) Compagnies belges d'assurances

générales sur la vie et contre

l'incendie.

2) Allgemeine Spiegelglas-Versicher-

ungs Gesellschaft à Berlin.

3) Vaterländische. Transport-Ver-

sicherungs-Gesellschaft à Berlin.

« Germania » (vie), à Stettin.

Compagnies belges d'assurances gé-

nérales sur la vie et contre l'in-

cendie.

« Caisse Paternelle » (vie).

Date

de l'agréation.

14 août.

id.

id.

id.

30 id.

id.

Luxembourg le 1er septembre 1902.

Produit kilométrique correspondant à1902 fr. 3,130 59.

1901 fr. 2,634 59.

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.

RECETTES.

Du 1er au 30 avril

Du 1er janvier au 31 mars

Du 1er janvier au 30 avril

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

5,049 05

11,781 80

fr.

16,830 85

15,928 50

fr.

902 35

Marchandises.

fr.

12,281 90

18,128 05

fr.

30,409 95

20,788 25

fr.

9,621 70

Recettes diverses.

fr.

487 70

1,520 27

fr.

2,007 97

1,923 99

fr.

83 98

Recettes totales.

fr.

17,818 65

31,430 12

fr.

49,248 77

38,640 74

fr.

10,608 03

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

— Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)

Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)

Longueur eu exploitation : 189 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 30 avril

Du 1er janvier au 31 mars*)

Du 1er janvier au 30 avril

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

54,540 95

130,277 08

fr. 184,818 03

179,454 06

5,363 97

Marchandises.

fr. 308,827 71

798,612 19

fr. 1,107,439 90

1,169,542 97

62,103 07

Recettes diverses.

fr.

3,134 66

6,306 87

fr.

9,441 53

9,753 74

312 21

Recettes totales.

fr. 366,503 32

935,196 14

fr. 1,301,699 46

1,358,750 77

57,051 31

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 20,948 85, soit par jour-kilomètre

22,100 90,

fr. 57,39.

fr. 60,55.

*) Recettes arrêtées au 31 janvier 1902.

Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich

et de Cruchten-Larochette.

Longueur en exploitation : 41 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 30 avril

Du 1er au 31 mars

Du 1er janvier au 30 avril

Difference en faveur de l'année

Voyageurs.

fr.

12,963

25,786 25

fr.

38,749 35

33,599 90

fr.

5,149 45

Marchandises.

fr.

8,111 40

15,648 50

fr.

23,759 90

23,970 00

fr.

210 10

Recettes diverses.

fr.

1,107 00

fr.

1,476 00

1,476 00

Recettes totales.

fr.

21,443 50

42,541 75

fr.

63,985 25

59,045 90

fr.

4,939 35

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 4,681 84.

1901 fr. 4,320 43.

Luxembourg, Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

RECETTES.

Du 1er au 30 avril

Du 1er janvier au 31 mars

Du 1er janvier au 30 avril

Différence en faveur de

Voyageurs. .

fr. 123,000 00

360,000 00

fr.

483,000 00

488,750 00

5,750 00

Marchandises.

fr.

748,000 00

2,626,250 00

fr. 3,374,250 00

4,210,000 00

835,750 00

Recettes diverses.

fr.

84,000 00

295,000 00

fr.

379,000 00

397,500 00

18,500 00

Recettes totales.

fr.

855,000 00

3,281,250 00

fr. 4,136,250 00

5,096,250 00

960,000 00

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 72,305 20.

1901 fr. 87,981 32.

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des

lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

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