Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.
Table des dispositions (16)
Texte législatif (16 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxembourg
Vendredi, 10 Janvier 1902.
N° 4.
Freitag, 10. Januar 1902.
Le 8 janvier 1902, M. de Tschirschky et Bogen-
dorff, reçu en audience de congé, a remis au
Grand-Duc les lettres de rappel qui mettent tin
à la mission qu'il a eu à remplir auprès de Son
Altesse Royale en qualité d'Envoyé extraordi-
naire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l'Em-
pereur d'Allemagne.
Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho-
singen.
L E
MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU
GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société dite« Ardenner Sparverein»
à Hosingen, ensemble les statuts de cette so-
ciété ;
Vu l'avis émis le 12 mai 1901 par l'adminis-
tration communale de Hosingen, siège de la
dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 22 décembre 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par
celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal
du 22 juillet 1891, complété par celui du 15 dé-
cembre 1900 ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Beschluß vom 3. Januar 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung des Sta-
tuts des „Ardenner Sparvereins" in Hosingen
betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des „Ardenner
Sparvereins" in Hosingen wegen gesetzlicher An-
erkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Hosingen, Sitz des genannten
Vereins, vom 12. Mai 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der
höheron
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 22. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,
ergänzt durch dasjenige vom 14. Februar 1900,
und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891,
ergänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900;
I n Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmä-
ßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Am 8. Januar 1902 bat Kr. von
Ischirschky
und Bögendorff in Adschredsandienz dem Groß-
herzog die Abberufungsschreiben überreicht, wodurch
die Mission, die er bei Seiner Königl. Hoheit als
Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter
Minister S. M. des Deutschen Kaisers zu erfüllen
gehabt hat, beendigt worden ist.
Arrête
La société d'épargne dite «Ardenner
Sparverein » à Hosingen est légalement reconnue
et ses statuts sont approuvés.
Der „Ardenner Sparverein" in Ho-
singen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Der « Ardenner Spar-Verein in Hosingen » mit
dem Wohnsitze Hosingen ist eine Genossenschaft, welche
zum Zwecke hat, unter Vermittlung bequemer Gelegen-
heit, von den Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse
zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzu-
legen.
II. Mitgliedschaft.
A r t . 2. Jegliche im Grossherzogthum ansässige Person,
die über 18 Jahre all ist, kann jederzeit dem Vereine bei-
treten.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 5 janvier 1902.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschließt
Dieser-Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 3. Januar 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des « Ardenner Sparvereins » in Hosingen.
I . Zweck des Vereins.
Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der
Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar
aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr münd-
liches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der ver-
heiratheten Frauen, welche der Ermächtigung ihres
Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des
Friedensrichters, falls der Ehemaun sich weigert, abwe-
send ist oder im Unvermögen, seinen Willen gesetzmâssig
zu aussern.
Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen
autenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in welches
die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches
ausserdem die Statuten enthalt, und hat als Aufnahmege-
bühr 50 Centimes zu entrichten.
Verlorengegangene Antheilscheine und Quittungsbücher
werden nach gehoriger Feststellung und gegen eine Ver-
gütung von 50 Centimes durch Duplicata ersetzt.
Der Besitz eines Antheilscheines auf den « Ar-
denner Spar-Verein in Hosingen » schliesst den Eintritt in
den Verein und die bedingungslose Anerkennung der
Statuten in sich.
III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder.
Art. 6, Die Einlagen müssen wöchentlich an einem
vom Vorstande zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort
und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines
bestellten Einnehmers, welcher darüber quittirt, dem
Vereine gegenüber haftbar und verpflichtet ist, die erho-
benen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.
Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das
einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich ver-
pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der
Ersparnisse stets der gleiche.
Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10
Cts.; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem
Minimum sein.
A r t . 9. Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der
Mitglieder ; jedoch können Väter und Vormünder zu
Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 18 Jahren die be-
treffenden Einzahlungen vornehmen.
A r t . 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werden so lange susammengetragen, bis das
gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Ein-
schluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwen-
dungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage
gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die
Mitglieder erfolgt.
A r t . 11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10
festgesetzten Termine austreten will, erhalt gegen Rück-
gabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag
seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist
zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen eingezahlt
und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30 Fr.,
so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen aus-
bezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstan-
des durch die Generalversammlung festgesezten Zinsfusse.
Wer nachträglich dem Spar-Verein bei-
treten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Cts.
sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen
und Zinseszinsen zu entrichten.
Geschehen seitens eines Mitgliedes die
Einlagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen
Person unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf
ihres 18. Jahres und auf Antrag der ersteren gebührenfrei
als Mitglied aufgenommen werden und selbständig die
Einzahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mit-
glied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Rück-
gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches aus-
scheidet.
Den unter solchen Umständen neu eintretenden Mit-
gliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausge-
stellt, sowie das Quiltungsbuch zu weiteren Spareinlagen
ausgeliefert.
A r t . 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-
tigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quit-
tungsbuches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Be-
stimmungen des Art. 11.
A r t . 15. Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-
tage mehrere Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten.
Befindet sich jemand mit seinen Einlagen
vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahol und hat
hierfür 30 Cts. Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt Keine
Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird
dem betreffenden Mitgliede für jede rückständige Woche
10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages
angerechnet.
Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung keine Bei-
träge bezahlt hat, geht seiner Mitgliedschaft ohne wei-
teres verlustig und erhält seine Einlagen ohne Zinsent-
schädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück.
Art, 17. Hat ein Mitglied 22 Wochen eingezahlt, so
kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Autheilscheines
nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche, ein-
fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-
lagen, sofern letztere 50 Frauken erreicht haben. Hier-
für wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zins-
fuss plus ein Prozent berechnet.
Findet sich zu gegebener Zeit eine wertere
Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abtheilung
gegründet unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten.
Jede Abtheilung bildet fürsich ein Ganzes mit gesonderter
Rechnungsführung, untersteht aber, wie alle früheren'
derselben Verwaltung.
A r t . 19.
Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes
einer ganzen Abtheilung kann nur staufinden auf schrift-
liche Zustimmung oder auf mündliche, in der General-
versammlung abgegebene Erklarung von vier Fünfteln
sämmtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem die-
selben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag
benachrichtigt worden.
A r t . 20.
Alle den Verein betreffenden Schriftstücke
und Urkunden haben unter dem Titel «Ardenner Spar-
verein in Hosingen» zu geschehen.
A r t . 21. Der Kassavorrath darf in der Regel die
Summe von 200 Franken nicht überschreiten.
Die ver-
fügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse
abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger
Staatsobligationen und sonstiger durch die Regierung
gutgeheissener Werthpapiere verbleiben. Jegliche Ka-
pitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen.
Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe
sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mit-
gliedern im Verhältniss ihrer respectiven Einlagen ange-
rechnet. Die Verwaltungs- und Controllmitglieder können
nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Ver-
luste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter
Aufsicht zuzuschreiben sind.
A r t . 23. Es wird ein unantastbarer Reservefonds ge-
bildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privat-
schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Genieindezu-
schüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrück-
lich anders bestimmen.
Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung
etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-
schuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss
ihrer Wocheneinlagen überlassen.
A r t . 24. Es dürfen von den Mitgliedern keine andere
Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Verwen-
dung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten
vorgesehen ist.
IV. Geschäftsleitung.
A r t . 25. Die Generalversammlung zu der sämmlliche
Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entschei-
dungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und
ist wählbar.
A r t . 26. Die Generalversammlung beruft der Vorstand
und zwar
1° jährlich einmal in der Zeit vom Januar Ins zum April
behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme
der Haupt- und Ersatzwahlen ;
2° wenn besondere Umstände eine solche erheischen ;
3° wenn ein von mindestens füntzehn Mitgliedern unter-
zeichneter und begründeter Antrag im Interesse des
Vereins eine solche fordert.
A r t . 27. Der General-Versammlung stehen folgende
Befugnisse zu
1° Sie wählt in der ordentlichen General-Versammlung
zwischen Januar und April für die Dauer von drei Jahren
a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mit-
gliedern ; b) aus diesem Vorstande in besonderem Wahl-
gange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsi-
denten; c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehr-
heit die aus drei Mitgliedern bestehen le Rechnungs-
kornmission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuen
wird,
2° Sie nimmt in der ordentlichen General-Vetsammlung
die vom Vorstande auf den 31. Dezember abgelegte und
von der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung
entgegen.
5° Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die
Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.
4" Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen
in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinstuss test.
5° Sie beschliesst über Statutenabänderung.
A r t . 28, Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die
General-Versammlung stets beschlusstähig ohne Ansehen
der Zahl der anwesenden Mitglieder.
A r t . 2 9 . Bei Statutenänderung (Punkt 5 des Art. 27)
muss der diesbezügliche vom Vorstände zur Abstimmung
zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder ge-
druckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgetheilt
werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach
Würdigung des Antrages, dem Vereinspräsidenten seine
Zusage entweder ertheilt oder verweigert.
Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens
drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt
haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt
in der Form, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
Tom 22. Juli 1891 vorgesehen ist.
A r t . 3 0 . Dem Vorstande sind folgende
Geschäfte
übertragen
ff) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,
trifft, die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor-
rekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder
und die Aufbewahrung der Werthschriften;
b) er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und
den Schriftführer ;
c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer und
bestimmt dessen Jahresgehalt;
d) er wählt die Einnehmer und bestimmt deren Funk-
tionen und Gehalt ;
e) er beruft die Generalversammlung und stellt die zu
erledigende Tagesordnung auf.
A r t . 3 1 . Der Präsident oder dessen Stellvertreter
leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat
störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe
«und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Dis-
kussionen fernzuhalten. Er beruft den
Vorstand ein,
wenn er es für nützlich erachtet, er vertritt den Verein
im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behör-
den, er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse,
Berathungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über
1000 Franken mit dem Kassirer; in allen übrigen nicht
geldlichen Angelegenheiten mit dem Schrilttührer kol-
lektiv.
A r t . 3 3 . Der Schriftführer besorgt die. Korrespon-
denz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten
mit dem Präsidenten kollektiv, führt Protokoll über die
Verhandlungen in den Versammlungen in einem hieizu
bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung
wird blets vorgelesen und eventuell gutgeheissen,
A r t . 3 3 . Der Kassirer als. Vertreter des Vereins in
jeglichen Geldangelegenheiten
besorgt alle
Kassenge-
schäfte, er führt .seine Bücher in der Weise, dass er jeder-
zeit genaue Auskunlt uber den Vermogensbestand des
Vereins geben kann. Er ist verantwortlich für die ihm
anvertrauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des
Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis
zum Höchstbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe
hinaus nutet zeichnet er oder im Unvermögensfalle sein
vom Vorstand ernannter Vertreter mit dem Präsidenten
kollektiv.
A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat sich ausser
der Rechnungsprüfung am Schluss des
Geschäftsjahres,
jahrlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-
controlle und Revision der Vereinsregister und des Ver-
ernsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vor-
stande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungs-
kommission wählt alljährlich unter sich einen Präsi-
denten, der die Zusammeuberufungen besorgt.
A r t . 3 5 . Alle Veröffentlichungen und Einberufungen,
den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder ge-
druckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.
A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er-
ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen
je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten
Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes
Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nicht-
einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der
Friedensrichter des Kantons Clerf.
V. Auflösung.
A r t . 37. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen
gemäss. den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891.
(Folgen die Unterschriften.)
Luxbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ.