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Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

16 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (16)

Texte législatif (16 Articles)

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxembourg

Vendredi, 10 Janvier 1902.

N° 4.

Freitag, 10. Januar 1902.

Le 8 janvier 1902, M. de Tschirschky et Bogen-

dorff, reçu en audience de congé, a remis au

Grand-Duc les lettres de rappel qui mettent tin

à la mission qu'il a eu à remplir auprès de Son

Altesse Royale en qualité d'Envoyé extraordi-

naire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l'Em-

pereur d'Allemagne.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la société

d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho-

singen.

L E

MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU

GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société dite« Ardenner Sparverein»

à Hosingen, ensemble les statuts de cette so-

ciété ;

Vu l'avis émis le 12 mai 1901 par l'adminis-

tration communale de Hosingen, siège de la

dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 22 décembre 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par

celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal

du 22 juillet 1891, complété par celui du 15 dé-

cembre 1900 ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Beschluß vom 3. Januar 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung des Sta-

tuts des „Ardenner Sparvereins" in Hosingen

betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des „Ardenner

Sparvereins" in Hosingen wegen gesetzlicher An-

erkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Hosingen, Sitz des genannten

Vereins, vom 12. Mai 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der

höheron

Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 22. Dezember 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,

ergänzt durch dasjenige vom 14. Februar 1900,

und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891,

ergänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900;

I n Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmä-

ßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Am 8. Januar 1902 bat Kr. von

Ischirschky

und Bögendorff in Adschredsandienz dem Groß-

herzog die Abberufungsschreiben überreicht, wodurch

die Mission, die er bei Seiner Königl. Hoheit als

Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter

Minister S. M. des Deutschen Kaisers zu erfüllen

gehabt hat, beendigt worden ist.

Arrête

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

La société d'épargne dite «Ardenner

Sparverein » à Hosingen est légalement reconnue

et ses statuts sont approuvés.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Der „Ardenner Sparverein" in Ho-

singen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Der « Ardenner Spar-Verein in Hosingen » mit

dem Wohnsitze Hosingen ist eine Genossenschaft, welche

zum Zwecke hat, unter Vermittlung bequemer Gelegen-

heit, von den Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse

zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzu-

legen.

II. Mitgliedschaft.

A r t . 2. Jegliche im Grossherzogthum ansässige Person,

die über 18 Jahre all ist, kann jederzeit dem Vereine bei-

treten.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 5 janvier 1902.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschließt

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Dieser-Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 3. Januar 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des « Ardenner Sparvereins » in Hosingen.

I . Zweck des Vereins.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der

Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar

aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr münd-

liches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der ver-

heiratheten Frauen, welche der Ermächtigung ihres

Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des

Friedensrichters, falls der Ehemaun sich weigert, abwe-

send ist oder im Unvermögen, seinen Willen gesetzmâssig

zu aussern.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen

autenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in welches

die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches

ausserdem die Statuten enthalt, und hat als Aufnahmege-

bühr 50 Centimes zu entrichten.

Verlorengegangene Antheilscheine und Quittungsbücher

werden nach gehoriger Feststellung und gegen eine Ver-

gütung von 50 Centimes durch Duplicata ersetzt.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Der Besitz eines Antheilscheines auf den « Ar-

denner Spar-Verein in Hosingen » schliesst den Eintritt in

den Verein und die bedingungslose Anerkennung der

Statuten in sich.

III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder.

Art. 6, Die Einlagen müssen wöchentlich an einem

vom Vorstande zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort

und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines

bestellten Einnehmers, welcher darüber quittirt, dem

Vereine gegenüber haftbar und verpflichtet ist, die erho-

benen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das

einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich ver-

pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der

Ersparnisse stets der gleiche.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10

Cts.; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem

Minimum sein.

A r t . 9. Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der

Mitglieder ; jedoch können Väter und Vormünder zu

Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 18 Jahren die be-

treffenden Einzahlungen vornehmen.

A r t . 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und werden so lange susammengetragen, bis das

gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Ein-

schluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwen-

dungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage

gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die

Mitglieder erfolgt.

A r t . 11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10

festgesetzten Termine austreten will, erhalt gegen Rück-

gabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag

seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist

zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen eingezahlt

und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30 Fr.,

so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen aus-

bezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstan-

des durch die Generalversammlung festgesezten Zinsfusse.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Wer nachträglich dem Spar-Verein bei-

treten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Cts.

sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen

und Zinseszinsen zu entrichten.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Geschehen seitens eines Mitgliedes die

Einlagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen

Person unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf

ihres 18. Jahres und auf Antrag der ersteren gebührenfrei

als Mitglied aufgenommen werden und selbständig die

Einzahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mit-

glied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Rück-

gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches aus-

scheidet.

Den unter solchen Umständen neu eintretenden Mit-

gliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausge-

stellt, sowie das Quiltungsbuch zu weiteren Spareinlagen

ausgeliefert.

A r t . 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-

tigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quit-

tungsbuches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Be-

stimmungen des Art. 11.

A r t . 15. Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-

tage mehrere Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Befindet sich jemand mit seinen Einlagen

vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahol und hat

hierfür 30 Cts. Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt Keine

Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird

dem betreffenden Mitgliede für jede rückständige Woche

10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages

angerechnet.

Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung keine Bei-

träge bezahlt hat, geht seiner Mitgliedschaft ohne wei-

teres verlustig und erhält seine Einlagen ohne Zinsent-

schädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück.

Art, 17. Hat ein Mitglied 22 Wochen eingezahlt, so

kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Autheilscheines

nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche, ein-

fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-

lagen, sofern letztere 50 Frauken erreicht haben. Hier-

für wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zins-

fuss plus ein Prozent berechnet.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Findet sich zu gegebener Zeit eine wertere

Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abtheilung

gegründet unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten.

Jede Abtheilung bildet fürsich ein Ganzes mit gesonderter

Rechnungsführung, untersteht aber, wie alle früheren'

derselben Verwaltung.

A r t . 19.

Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes

einer ganzen Abtheilung kann nur staufinden auf schrift-

liche Zustimmung oder auf mündliche, in der General-

versammlung abgegebene Erklarung von vier Fünfteln

sämmtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem die-

selben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag

benachrichtigt worden.

A r t . 20.

Alle den Verein betreffenden Schriftstücke

und Urkunden haben unter dem Titel «Ardenner Spar-

verein in Hosingen» zu geschehen.

A r t . 21. Der Kassavorrath darf in der Regel die

Summe von 200 Franken nicht überschreiten.

Die ver-

fügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse

abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger

Staatsobligationen und sonstiger durch die Regierung

gutgeheissener Werthpapiere verbleiben. Jegliche Ka-

pitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen.

Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Ho- singen.

Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe

sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mit-

gliedern im Verhältniss ihrer respectiven Einlagen ange-

rechnet. Die Verwaltungs- und Controllmitglieder können

nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Ver-

luste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter

Aufsicht zuzuschreiben sind.

A r t . 23. Es wird ein unantastbarer Reservefonds ge-

bildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privat-

schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Genieindezu-

schüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrück-

lich anders bestimmen.

Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung

etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-

schuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss

ihrer Wocheneinlagen überlassen.

A r t . 24. Es dürfen von den Mitgliedern keine andere

Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Verwen-

dung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten

vorgesehen ist.

IV. Geschäftsleitung.

A r t . 25. Die Generalversammlung zu der sämmlliche

Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entschei-

dungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und

ist wählbar.

A r t . 26. Die Generalversammlung beruft der Vorstand

und zwar

1° jährlich einmal in der Zeit vom Januar Ins zum April

behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme

der Haupt- und Ersatzwahlen ;

2° wenn besondere Umstände eine solche erheischen ;

3° wenn ein von mindestens füntzehn Mitgliedern unter-

zeichneter und begründeter Antrag im Interesse des

Vereins eine solche fordert.

A r t . 27. Der General-Versammlung stehen folgende

Befugnisse zu

1° Sie wählt in der ordentlichen General-Versammlung

zwischen Januar und April für die Dauer von drei Jahren

a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mit-

gliedern ; b) aus diesem Vorstande in besonderem Wahl-

gange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsi-

denten; c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehr-

heit die aus drei Mitgliedern bestehen le Rechnungs-

kornmission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuen

wird,

2° Sie nimmt in der ordentlichen General-Vetsammlung

die vom Vorstande auf den 31. Dezember abgelegte und

von der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung

entgegen.

5° Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die

Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.

4" Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen

in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinstuss test.

5° Sie beschliesst über Statutenabänderung.

A r t . 28, Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die

General-Versammlung stets beschlusstähig ohne Ansehen

der Zahl der anwesenden Mitglieder.

A r t . 2 9 . Bei Statutenänderung (Punkt 5 des Art. 27)

muss der diesbezügliche vom Vorstände zur Abstimmung

zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder ge-

druckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgetheilt

werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach

Würdigung des Antrages, dem Vereinspräsidenten seine

Zusage entweder ertheilt oder verweigert.

Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens

drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt

haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt

in der Form, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses

Tom 22. Juli 1891 vorgesehen ist.

A r t . 3 0 . Dem Vorstande sind folgende

Geschäfte

übertragen

ff) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,

trifft, die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor-

rekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder

und die Aufbewahrung der Werthschriften;

b) er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und

den Schriftführer ;

c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer und

bestimmt dessen Jahresgehalt;

d) er wählt die Einnehmer und bestimmt deren Funk-

tionen und Gehalt ;

e) er beruft die Generalversammlung und stellt die zu

erledigende Tagesordnung auf.

A r t . 3 1 . Der Präsident oder dessen Stellvertreter

leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat

störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe

«und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Dis-

kussionen fernzuhalten. Er beruft den

Vorstand ein,

wenn er es für nützlich erachtet, er vertritt den Verein

im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behör-

den, er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse,

Berathungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über

1000 Franken mit dem Kassirer; in allen übrigen nicht

geldlichen Angelegenheiten mit dem Schrilttührer kol-

lektiv.

A r t . 3 3 . Der Schriftführer besorgt die. Korrespon-

denz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten

mit dem Präsidenten kollektiv, führt Protokoll über die

Verhandlungen in den Versammlungen in einem hieizu

bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung

wird blets vorgelesen und eventuell gutgeheissen,

A r t . 3 3 . Der Kassirer als. Vertreter des Vereins in

jeglichen Geldangelegenheiten

besorgt alle

Kassenge-

schäfte, er führt .seine Bücher in der Weise, dass er jeder-

zeit genaue Auskunlt uber den Vermogensbestand des

Vereins geben kann. Er ist verantwortlich für die ihm

anvertrauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des

Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis

zum Höchstbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe

hinaus nutet zeichnet er oder im Unvermögensfalle sein

vom Vorstand ernannter Vertreter mit dem Präsidenten

kollektiv.

A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat sich ausser

der Rechnungsprüfung am Schluss des

Geschäftsjahres,

jahrlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-

controlle und Revision der Vereinsregister und des Ver-

ernsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vor-

stande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungs-

kommission wählt alljährlich unter sich einen Präsi-

denten, der die Zusammeuberufungen besorgt.

A r t . 3 5 . Alle Veröffentlichungen und Einberufungen,

den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder ge-

druckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.

A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er-

ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen

je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten

Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes

Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nicht-

einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der

Friedensrichter des Kantons Clerf.

V. Auflösung.

A r t . 37. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen

gemäss. den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh.

Beschlusses vom 22. Juli 1891.

(Folgen die Unterschriften.)

Luxbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ.

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