Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin (zweiradausbv)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt: 1.Fahrradtechnik oder2.Motorradtechnik.
Fahrradtechnik oder
Motorradtechnik.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und3.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,2.Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,3.Messen und Prüfen an Systemen,4.Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,5.Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,6.Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,7.betriebliche und technische Kommunikation.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
Messen und Prüfen an Systemen,
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
betriebliche und technische Kommunikation.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind: 1.Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,2.Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,3.Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,4.Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,5.Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,6.Durchführen von logistischen Maßnahmen,7.Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
Durchführen von logistischen Maßnahmen,
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind: 1.Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,2.Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,3.Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,4.Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,5.Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,6.Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,7.Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,
Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,6.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und3.mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,b)Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowiec)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Prüfen der Funktion aa)von lichttechnischen Einrichtungen,bb)von mechanischen Bremsen undcc)von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,b)Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;3.der Prüfling soll a)zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, undb)Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;4.die Prüfungszeit beträgt a)für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,b)für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,b)Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowiec)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,
Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Prüfen der Funktion aa)von lichttechnischen Einrichtungen,bb)von mechanischen Bremsen undcc)von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,b)Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
Prüfen der Funktion aa)von lichttechnischen Einrichtungen,bb)von mechanischen Bremsen undcc)von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,
von lichttechnischen Einrichtungen,
von mechanischen Bremsen und
von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,
Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
der Prüfling soll a)zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, undb)Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
die Prüfungszeit beträgt a)für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,b)für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.
für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,
für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Beratung und Verkauf,3.Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Kundenauftrag,
Beratung und Verkauf,
Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,b)Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,c)Informationssysteme zu nutzen,d)Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,e)elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,f)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,g)Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowieh)Ergebnisse zu dokumentieren;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowieb)Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;4.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,b)Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,c)Informationssysteme zu nutzen,d)Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,e)elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,f)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,g)Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowieh)Ergebnisse zu dokumentieren;
Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,
Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,
Informationssysteme zu nutzen,
Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,
elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowie
Ergebnisse zu dokumentieren;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowieb)Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;
Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowie
Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,b)Verkaufsgespräche zu führen,c)Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,d)Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowiee)über Gewährleistung und Garantie zu informieren;2.der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen;3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,b)Verkaufsgespräche zu führen,c)Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,d)Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowiee)über Gewährleistung und Garantie zu informieren;
Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,
Verkaufsgespräche zu führen,
Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,
Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowie
über Gewährleistung und Garantie zu informieren;
der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,c)technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,d)Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,e)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,f)Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,g)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowieh)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;2.die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,c)technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,d)Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,e)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,f)Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,g)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowieh)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,
Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,
technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,
Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,
Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowie
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftragmit 30 Prozent,2.Kundenauftragmit 30 Prozent,3.Beratung und Verkaufmit 10 Prozent,4.Diagnose und Instandsetzungstechnikmit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
Kundenauftragmit 30 Prozent,
Kundenauftragmit 30 Prozent,
Beratung und Verkaufmit 10 Prozent,
Beratung und Verkaufmit 10 Prozent,
Diagnose und Instandsetzungstechnikmit 20 Prozent,
Diagnose und Instandsetzungstechnikmit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,3.Diagnosetechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Kundenauftrag,
Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,
Diagnosetechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,b)Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,c)Informationssysteme zu nutzen,d)Kunden zu beraten,e)Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,f)fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,g)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,h)Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowiei)Ergebnisse zu dokumentieren;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowieb)Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,b)Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,c)Informationssysteme zu nutzen,d)Kunden zu beraten,e)Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,f)fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,g)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,h)Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowiei)Ergebnisse zu dokumentieren;
Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,
Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,
Informationssysteme zu nutzen,
Kunden zu beraten,
Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowie
Ergebnisse zu dokumentieren;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a)Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowieb)Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowie
Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,b)Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,c)Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,d)technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,e)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowief)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;2.der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,b)Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,c)Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,d)technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,e)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowief)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,
Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,
Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,
technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowie
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,c)Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,d)technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowiee)die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;2.die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,c)Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,d)technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowiee)die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;
Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,
Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,
technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowie
die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;
die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftragmit 30 Prozent,2.Kundenauftragmit 35 Prozent,3.Fahrzeug- und Instandsetzungstechnikmit 12,5 Prozent,4.Diagnosetechnikmit 12,5 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
Kundenauftragmit 35 Prozent,
Kundenauftragmit 35 Prozent,
Fahrzeug- und Instandsetzungstechnikmit 12,5 Prozent,
Fahrzeug- und Instandsetzungstechnikmit 12,5 Prozent,
Diagnosetechnikmit 12,5 Prozent,
Diagnosetechnikmit 12,5 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1560) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 736 – 745)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwendenb)Bedienungsanleitungen anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhabend)Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen5
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
2Außerbetriebnehmen undInbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technikb)erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennenc)Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichernd)Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellene)Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentierenf)elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysiereng)Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten3
herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik
erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen
Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen
Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren
elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren
Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten
h)fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten2
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten
3Messen und Prüfen anSystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählenb)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwendenc)Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilend)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfene)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfenf)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwendeng)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenh)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfeni)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfenj)Prüfergebnisse dokumentieren5
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwenden
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen
Prüfergebnisse dokumentieren
k)Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilenl)Isolationswiderstände messen und beurteilen2
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
Isolationswiderstände messen und beurteilen
4Durchführen von Service-und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwendenb)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragend)Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführene)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfenf)Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfeng)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellenh)Prüfanweisungen anwendeni)Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesenj)Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentierenk)Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen14
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen
Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführen
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen
Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
Prüfanweisungen anwenden
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
5Diagnostizieren von Fehlernund Störungen an Fahrzeugen und Systemen(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenzende Kundenbefragung durchführen, Funktionen überprüfen und Diagnosewege festlegenb)Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellenc)Fehlerursachen bestimmend)Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentierene)Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentierenf)Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfeng)Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen8
Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenzende Kundenbefragung durchführen, Funktionen überprüfen und Diagnosewege festlegen
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellen
Fehlerursachen bestimmen
Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentieren
Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfen
Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen
h)Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfeni)Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen2
Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfen
Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
6Demontieren, Reparieren undMontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfenb)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagernd)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformeni)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senkenj)Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzenk)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentierenl)verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzenm)Reifen und Laufräder demontieren und montierenn)Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführeno)Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand haltenp)Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen20
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken
Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzen
Reifen und Laufräder demontieren und montieren
Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen
Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand halten
Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen
q)Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzenr)elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleistens)elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzent)elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzenu)Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzenv)Fahrwerk einstellenw)Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüftenx)Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen16
Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzen
elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten
elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen
elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzen
Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzen
Fahrwerk einstellen
Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften
Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen
7Betriebliche und technischeKommunikation(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenb)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwendenc)Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellend)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesene)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizierenf)Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigeng)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwendenh)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentiereni)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigenj)Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informierenk)Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenl)Bedienelemente erläuternm)Updates durchführen11
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwenden
Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren
Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren
Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen
Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informieren
Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
Bedienelemente erläutern
Updates durchführen
n)Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwendeno)Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisenp)externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzenq)Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwendenr)Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachtens)betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren8
Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwenden
Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen
externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzen
Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden
Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachten
betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Herstellen und Anpassen vonFahrrädern(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergonomie und des Verwendungszwecks durchführenb)Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten; Rahmen und Komponenten auswählen, Kostenvoranschlag erstellenc)Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen und instand setzend)Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen, durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeitene)Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen, einspeichen und zentrierenf)Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen montiereng)Kraftübertragungssysteme herstellenh)Beleuchtungssysteme installieren und einstelleni)Systeme, insbesondere mechanische und elektronische Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und Fahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben anpassenj)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollierenk)Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nachbesserung durchführen und dokumentierenl)Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereitenm)Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren24
Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergonomie und des Verwendungszwecks durchführen
Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten; Rahmen und Komponenten auswählen, Kostenvoranschlag erstellen
Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen und instand setzen
Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen, durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten
Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen, einspeichen und zentrieren
Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen montieren
Kraftübertragungssysteme herstellen
Beleuchtungssysteme installieren und einstellen
Systeme, insbesondere mechanische und elektronische Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und Fahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben anpassen
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren
Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nachbesserung durchführen und dokumentieren
Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren
2Durchführen von Service- undWartungsarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Wartungspläne zuordnenb)Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik durchführenc)Messergebnisse auswerten4
Wartungspläne zuordnen
Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik durchführen
Messergebnisse auswerten
3Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuchtungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgabenb)Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und Komfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben2
Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuchtungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben
Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und Komfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben
4Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Bremssysteme prüfen und beurteilenb)Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen durchführen, beurteilen und dokumentierenc)elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und dokumentierend)elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und dokumentierene)elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten4
Bremssysteme prüfen und beurteilen
Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen durchführen, beurteilen und dokumentieren
elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und dokumentieren
elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und dokumentieren
elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten
5Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften auswählenb)Zusatzantriebssysteme instand setzenc)Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltungen, instand setzend)Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssysteme instand setzene)Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksichtigung von Herstellerangaben richtenf)Speichenräder instand setzeng)Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstellenh)Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzeni)Funktionsprüfung durchführen8
Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften auswählen
Zusatzantriebssysteme instand setzen
Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltungen, instand setzen
Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssysteme instand setzen
Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksichtigung von Herstellerangaben richten
Speichenräder instand setzen
Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstellen
Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzen
Funktionsprüfung durchführen
6Durchführen von logistischen Maßnahmen(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Bestellungen von Waren veranlassenb)Warenannahme durchführenc)Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellend)Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum arrangieren, präsentieren und pflegene)Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleistung präsentierenf)Waren aus- und kennzeichnen4
Bestellungen von Waren veranlassen
Warenannahme durchführen
Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen
Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum arrangieren, präsentieren und pflegen
Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleistung präsentieren
Waren aus- und kennzeichnen
7Verkauf von Waren und Dienstleistungen(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Dienstleistungen beratenb)Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoranschläge erstellenc)verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellend)Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren, Kulanzmöglichkeiten prüfene)Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklungen vorbereitenf)Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leistungen abrechneng)Zahlungsverkehr mit Kunden abwickelnh)Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben14
Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Dienstleistungen beraten
Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoranschläge erstellen
verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen
Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren, Kulanzmöglichkeiten prüfen
Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklungen vorbereiten
Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leistungen abrechnen
Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln
Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Durchführen von Service-und Wartungsarbeiten(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Wartungspläne zuordnenb)Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen, insbesondere am Motor, Vergaser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführenc)Messergebnisse auswertend)Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten8
Wartungspläne zuordnen
Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen, insbesondere am Motor, Vergaser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführen
Messergebnisse auswerten
Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
2Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerkselementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmotoren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und Kraftübertragung durchführenb)Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerinformation und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Onlinediagnose nutzen und durchführenc)elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergerätend)elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere Managementsystemee)Fehler an Signalübertragungssystemen ermittelnf)Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystemen, Abgassystemen und Nebenaggregaten prüfen und beurteileng)Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilenh)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme prüfen und beurteileni)Rahmen und Fahrwerk vermessen12
Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerkselementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmotoren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und Kraftübertragung durchführen
Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerinformation und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Onlinediagnose nutzen und durchführen
elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere Managementsysteme
Fehler an Signalübertragungssystemen ermitteln
Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystemen, Abgassystemen und Nebenaggregaten prüfen und beurteilen
Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilen
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme prüfen und beurteilen
Rahmen und Fahrwerk vermessen
3Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Motor aus- und einbauenb)Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen sowie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereitenc)beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettieren sowie auf Funktion prüfend)Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagementsysteme, Abgassysteme und Nebenaggregate von Motoren instand setzen und auf Funktion prüfene)Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Endantriebe instand setzen und auf Funktion prüfenf)Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme instand setzen und auf Funktion prüfeng)Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzenh)Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und Steuerkreise instand setzeni)Hochvoltkomponenten ersetzenj)elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische Datenkommunikationsleitungen sowie Datenkommunikations- und Managementsysteme instand setzen19
Motor aus- und einbauen
Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen sowie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereiten
beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettieren sowie auf Funktion prüfen
Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagementsysteme, Abgassysteme und Nebenaggregate von Motoren instand setzen und auf Funktion prüfen
Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Endantriebe instand setzen und auf Funktion prüfen
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme instand setzen und auf Funktion prüfen
Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzen
Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und Steuerkreise instand setzen
Hochvoltkomponenten ersetzen
elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische Datenkommunikationsleitungen sowie Datenkommunikations- und Managementsysteme instand setzen
4Durchführen von Aus-, Um-und Nachrüstarbeiten(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durchführen und dabei Rechtsvorschriften einhaltenb)leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführenc)Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, anpassen, ändern, anschließen und einstellend)Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen6
Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durchführen und dabei Rechtsvorschriften einhalten
leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführen
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, anpassen, ändern, anschließen und einstellen
Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen
5Untersuchen von Fahrzeugennach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereitenb)Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenc)Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentierend)Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische Vorgaben, Normen und zweiradspezifische Besonderheiten beachten3
Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische Vorgaben, Normen und zweiradspezifische Besonderheiten beachten
6Herstellen von Fahrzeugenund Bauteilen(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von speziellen Kundenanforderungen anfertigen, ändern, anpassen und montierenb)Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montierenc)Fahrzeugteile herstellend)hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen und Bauteile auf Funktion prüfen8
Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von speziellen Kundenanforderungen anfertigen, ändern, anpassen und montieren
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montieren
Fahrzeugteile herstellen
hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen und Bauteile auf Funktion prüfen
7Verkauf von Waren undDienstleistungen(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, beraten und umsetzenb)Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und beratenc)Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen sowie Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung durchführend)technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und dokumentierene)Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellenf)Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kunden abwickelng)Fahrzeug dem Kunden übergeben 4
Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, beraten und umsetzen
Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und beraten
Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen sowie Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung durchführen
technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und dokumentieren
Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen
Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln
Fahrzeug dem Kunden übergeben
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegenb)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlageng)Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten6
Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren
Zeitbedarf ermitteln
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
h)Fahrzeugübergabe vorbereiteni)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewertenj)Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmenk)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden einleitenl)Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten8
Fahrzeugübergabe vorbereiten
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten
Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden einleiten
Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwendend)Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleitene)Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden6
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleiten
Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden
f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und Mängeln abschätzenh)eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren6
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und Mängeln abschätzen
eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung