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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin (zupfinstrumentausbv)

14 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt: 1.Gitarrenbau oder2.Harfenbau.

Gitarrenbau oder

Harfenbau.

(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,3.integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,

integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,2.Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,3.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,4.Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,5.Herstellen von Verbindungen,6.Herstellen und Gestalten von Oberflächen,7.Herstellen von Korpussen,8.Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,9.Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.

Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,

Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,

Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Verbindungen,

Herstellen und Gestalten von Oberflächen,

Herstellen von Korpussen,

Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind: 1.Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,2.Herstellen von Korpussen,3.Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,4.Herstellen von Griffbrettern und Stegen,5.Montieren von Tonabnahmesystemen,6.Spielfertigmachen von Instrumenten,7.Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,8.Reparieren von Instrumenten.

Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

Herstellen von Korpussen,

Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,

Herstellen von Griffbrettern und Stegen,

Montieren von Tonabnahmesystemen,

Spielfertigmachen von Instrumenten,

Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

Reparieren von Instrumenten.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind: 1.Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,2.Herstellen von Korpussen,3.Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,4.Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,5.Montieren von Tonabnahmesystemen,6.Spielfertigmachen von Instrumenten,7.Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,8.Reparieren von Instrumenten.

Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

Herstellen von Korpussen,

Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,

Montieren von Tonabnahmesystemen,

Spielfertigmachen von Instrumenten,

Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

Reparieren von Instrumenten.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,9.Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

betriebliche und technische Kommunikation,

Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,b)Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,c)Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,e)Maße und Konturen zu übertragen,f)Verbindungen herzustellen,g)Oberflächen vorzubehandeln,h)Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,j)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,b)Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,c)Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,e)Maße und Konturen zu übertragen,f)Verbindungen herzustellen,g)Oberflächen vorzubehandeln,h)Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,j)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

Maße und Konturen zu übertragen,

Verbindungen herzustellen,

Oberflächen vorzubehandeln,

Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und3.vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 1.Entwurf und Fertigung,2.Planung und Konstruktion sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Entwurf und Fertigung,

Planung und Konstruktion sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,b)Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,c)Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,d)Konstruktionsunterlagen zu erstellen,e)Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,f)Griffbretter und Stege herzustellen,g)Oberflächen zu gestalten und herzustellen,h)Instrumente spielfertig zu machen,i)Produkte zu präsentieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,k)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist: a)Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oderb)Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,b)Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,c)Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,d)Konstruktionsunterlagen zu erstellen,e)Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,f)Griffbretter und Stege herzustellen,g)Oberflächen zu gestalten und herzustellen,h)Instrumente spielfertig zu machen,i)Produkte zu präsentieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,k)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,

Konstruktionsunterlagen zu erstellen,

Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,

Griffbretter und Stege herzustellen,

Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

Instrumente spielfertig zu machen,

Produkte zu präsentieren,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist: a)Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oderb)Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;

Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder

Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,b)physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,c)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,d)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,e)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,f)Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,g)Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,h)Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,i)Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,j)Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,b)physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,c)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,d)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,e)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,f)Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,g)Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,h)Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,i)Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,j)Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,

Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und3.vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 1.Entwurf und Fertigung,2.Planung und Konstruktion sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Entwurf und Fertigung,

Planung und Konstruktion sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,b)Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,c)Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,d)Konstruktionsunterlagen zu erstellen,e)Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,f)Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,g)Oberflächen zu gestalten und herzustellen,h)Produkte zu präsentieren,i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,j)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist: a)Herstellen einer spielfertigen Harfe oderb)Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,b)Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,c)Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,d)Konstruktionsunterlagen zu erstellen,e)Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,f)Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,g)Oberflächen zu gestalten und herzustellen,h)Produkte zu präsentieren,i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,j)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,

Konstruktionsunterlagen zu erstellen,

Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,

Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,

Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

Produkte zu präsentieren,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist: a)Herstellen einer spielfertigen Harfe oderb)Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;

Herstellen einer spielfertigen Harfe oder

Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,b)physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,c)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,d)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,e)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,f)Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,g)Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,h)Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,i)Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,j)Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,b)physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,c)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,d)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,e)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,f)Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,g)Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,h)Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,i)Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,j)Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,

Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,2.Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,

Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,

Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,

Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 85) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat

1234

1Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachtend)Mensuren modellspezifisch festlegen5

Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden

musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen

Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten

Mensuren modellspezifisch festlegen

e)Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigenschaften berücksichtigenf)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten2

Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigenschaften berücksichtigen

Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten

2Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen6

Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen

Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen

Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen

Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen

Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen

3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand haltenc)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegend)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen8

Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen

Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten

Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen

Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Materialien, insbesondere nach akustischen, statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenc)Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vorschriften und Lagerkriterien einhalten 12

Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen

Materialien, insbesondere nach akustischen, statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten

Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vorschriften und Lagerkriterien einhalten

d)Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manuell bearbeitene)Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohrenf)Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichtigung der mechanischen Eigenschaften biegen

Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manuell bearbeiten

Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren

Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichtigung der mechanischen Eigenschaften biegen

5Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählenb)konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbesondere durch Fügen, Schäften und Zinkenc)Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellend)Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten8

Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen

konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbesondere durch Fügen, Schäften und Zinken

Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen

Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten

6Herstellen und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)zeitgenössische und historische Verfahren der Oberflächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuordnenb)Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln4

zeitgenössische und historische Verfahren der Oberflächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuordnen

Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln

c)Verzierungen anbringen und Intarsien einlegend)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidene)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendenf)Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durchführen, Sicherheitsregeln beachteng)Lackierungen aufbauen, schleifen und polierenh)Auftragstechniken anwendeni)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen7

Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen

Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden

Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durchführen, Sicherheitsregeln beachten

Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren

Auftragstechniken anwenden

Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen

7Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedalkästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachtenb)Formen und Schablonen herstellen und anwendenc)Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aussägen sowie Positionen von Schallöffnungen festlegend)Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßangabe hobeln und schleifene)Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellenf)Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Statik beachteng)Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzenh)Schallöffnungen schneiden und gestalteni)Leisten herstellen, verleimen und profilierenj)Korpusteile verleimen18

Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedalkästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten

Formen und Schablonen herstellen und anwenden

Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aussägen sowie Positionen von Schallöffnungen festlegen

Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßangabe hobeln und schleifen

Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen

Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Statik beachten

Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzen

Schallöffnungen schneiden und gestalten

Leisten herstellen, verleimen und profilieren

Korpusteile verleimen

8Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachtenb)Halsschienen einbauenc)Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder3

Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten

Halsschienen einbauen

Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder

d)Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachtene)Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigenf)Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, insbesondere für Wirbellöcher, herstellen

Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten

Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen

Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, insbesondere für Wirbellöcher, herstellen

g)Hals- und Kopfverbindungen herstellen oder4

Hals- und Kopfverbindungen herstellen oder

h)Säulen herstelleni)Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte berücksichtigen

Säulen herstellen

Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte berücksichtigen

9Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Griffbrettrohlinge bearbeitenb)Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze einschneidenc)Griffbretter aufleimen oder3

Griffbrettrohlinge bearbeiten

Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze einschneiden

Griffbretter aufleimen oder

d)Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezifisch auswählene)Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbereitenf)Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen

Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezifisch auswählen

Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbereiten

Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

25. bis 36. Monat

1234

1Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenb)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren3

technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen

Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren

2Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)Leistensysteme auswählen2

3Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbesondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen7

4Herstellen von Griffbrettern und Stegen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Stegarten unterscheiden und Stege herstellenb)Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonderheiten berücksichtigen 6

Stegarten unterscheiden und Stege herstellen

Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonderheiten berücksichtigen

c)Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnend)Griffbretter bundieren

Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnen

Griffbretter bundieren

5Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Schaltpläne lesen und anwendenc)Schaltpläne erstellend)elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählene)Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfenf)Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen10

Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Schaltpläne lesen und anwenden

Schaltpläne erstellen

elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen

Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen

Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

6Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Instrumentenkomponenten zusammenfügenb)Bünde bearbeitenc)Sättel herstellen und montierend)Instrumente besaiten und stimmene)Saitenlagen und Saitenführungen einrichtenf)Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigeng)Instrumente verkaufs- und versandfertig machen10

Instrumentenkomponenten zusammenfügen

Bünde bearbeiten

Sättel herstellen und montieren

Instrumente besaiten und stimmen

Saitenlagen und Saitenführungen einrichten

Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen

Instrumente verkaufs- und versandfertig machen

7Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwendenc)Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen4

Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden

Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen

8Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturarbeiten durchführend)historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen10

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen

Reparaturarbeiten durchführen

historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

25. bis 36. Monat

1234

1Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenb)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren5

technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen

Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren

2Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)Leistensysteme auswählen2

3Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formenb)Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbauteile vorbereiten und ausarbeitenc)Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereitend)Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen7

Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formen

Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbauteile vorbereiten und ausarbeiten

Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereiten

Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen

4Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten übertragenb)Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegenc)Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden bearbeiten6

Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten übertragen

Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegen

Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden bearbeiten

5Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Schaltpläne lesen und anwendenc)Schaltpläne erstellend)elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählene)Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfenf)Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen4

Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Schaltpläne lesen und anwenden

Schaltpläne erstellen

elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen

Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen

Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

6Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Instrumentenkomponenten zusammenfügenb)Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringenc)Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montierend)Instrumente besaiten und stimmene)Lage der Saiten einrichtenf)Intonation durchführeng)Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen16

Instrumentenkomponenten zusammenfügen

Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen

Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montieren

Instrumente besaiten und stimmen

Lage der Saiten einrichten

Intonation durchführen

Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen

7Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwendenc)Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen4

Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden

Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen

8Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturarbeiten durchführend)historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen8

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen

Reparaturarbeiten durchführen

historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellenc)Materialbedarf berechnend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten 3

Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen

Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen

Materialbedarf berechnen

Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

f)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendeng)Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden

ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden

Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden

h)Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit ausführeni)Material disponieren, Zeitbedarf abschätzenj)Liefertermine beachtenk)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren2

Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit ausführen

Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen

Liefertermine beachten

Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten2

Informations- und Kommunikationstechniken nutzen

auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten

7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden4

Skizzen anfertigen und anwenden

Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen

technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden

d)Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden2

Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3

Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden

Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prüfen

Zwischenkontrollen durchführen

d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3

Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

9Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten

c)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendend)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigene)Kundenkontakte auswertenf)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelng)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen3

Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

Kundenkontakte auswerten

Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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