Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (zertverwv)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5184 - 5185)
1.Grundlagen der Immobilienwirtschaft1.1Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen1.2Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich1.3Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich2.Rechtliche Grundlagen2.1Wohnungseigentumsgesetz2.1.1Begründung von Wohnungs- und Teileigentum2.1.2Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung2.1.3Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer2.1.4Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer2.1.5Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer2.1.6Wohnungseigentümerversammlung2.1.7Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag2.1.8Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters2.1.9Rechte des Verwaltungsbeirats2.2Bürgerliches Gesetzbuch2.2.1Allgemeines Vertragsrecht2.2.2Mietrecht2.2.3Werkvertragsrecht2.2.4Grundstücksrecht2.3Grundbuchrecht2.4Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht2.5Berufsrecht der Verwalter2.5.1Gewerbeordnung2.5.2Makler- und Bauträgerverordnung2.5.3Rechtsdienstleistungsgesetz2.6Sonstige Rechtsgrundlagen2.6.1Heizkostenverordnung2.6.2Trinkwasserverordnung2.6.3Energierecht3.Kaufmännische Grundlagen3.1Allgemeine kaufmännische Grundlagen3.1.1Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung3.1.2Externes und internes Rechnungswesen3.2Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters3.2.1Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage3.2.2Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans3.2.3Hausgeld, Mahnwesen4.Technische Grundlagen4.1Baustoffe und Baustofftechnologie4.2Haustechnik4.3Erkennen von Mängeln4.4Verkehrssicherungspflichten4.5Erhaltungsplanung4.6Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung4.7Altersgerechte und barrierefreie Umbauten4.8Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln4.9Dokumentation
Grundlagen der Immobilienwirtschaft
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
Rechtliche Grundlagen
Wohnungseigentumsgesetz
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümerversammlung
Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
Rechte des Verwaltungsbeirats
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeines Vertragsrecht
Mietrecht
Werkvertragsrecht
Grundstücksrecht
Grundbuchrecht
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
Berufsrecht der Verwalter
Gewerbeordnung
Makler- und Bauträgerverordnung
Rechtsdienstleistungsgesetz
Sonstige Rechtsgrundlagen
Heizkostenverordnung
Trinkwasserverordnung
Energierecht
Kaufmännische Grundlagen
Allgemeine kaufmännische Grundlagen
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
Externes und internes Rechnungswesen
Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage
Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
Hausgeld, Mahnwesen
Technische Grundlagen
Baustoffe und Baustofftechnologie
Haustechnik
Erkennen von Mängeln
Verkehrssicherungspflichten
Erhaltungsplanung
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
Dokumentation
Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5186)
(Name, Vorname)
geboren amin
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer …
die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum)(Unterschrift)
(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.
(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1.Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,2.Vertreter der Industrie- und Handelskammern,3.Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder4.Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.
(2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer 1.die Befähigung zum Richteramt,2.eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,3.einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder4.einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunktbesitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
die Befähigung zum Richteramt,
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Der Bundesrat hat zugestimmt.