ZahnFinAnpG
zahnfinanpg
DE
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (zahnfinanpg)
1 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.