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Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (zahnfinanpg)

1 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (1 Artikel)

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

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