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Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (zmediatausbv)

9 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Diese Verordnung regelt 1.die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,2.die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie3.Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.

die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,

die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie

Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.

(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.

(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.

(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.

(5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.

(6) Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. Die Bescheinigung muss enthalten: 1.Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,2.Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,3.Datum und Ort der Ausbildung,4.gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,5.Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,6.Name und Anschrift des Supervisors sowie7.anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.

Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,

Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,

Datum und Ort der Ausbildung,

gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,

Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,

Name und Anschrift des Supervisors sowie

anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist 1.eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder2.eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder

eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

(3) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten: 1.Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,2.Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,3.Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie4.vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,

Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,

Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie

vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

(4) Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte 1.über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und2.über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.

über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und

über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.

(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer 1.im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und2.anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und

anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

(2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung eine Bescheinigung auszustellen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.

(4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung 1.die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder2.die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.Satz 1 gilt jedoch nur, wenn der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung erfüllt.

die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder

die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 185, 4 - 5)

Nummer Inhalt des AusbildungslehrgangsStundenzahl (Zeitstunden)

IIIIII

1.Einführung und Grundlagen der Mediation a)Grundlagen der Mediation aa)Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediationbb)Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediationb)Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahrenc)Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation18 Stunden

Grundlagen der Mediation aa)Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediationbb)Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation

Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation

Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation

Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren

Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation

2.Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation a)Einzelheiten zu den Phasen der Mediation aa)Mediationsvertragbb)Stoffsammlungcc)Interessenerforschungdd)Sammlung und Bewertung von Optionenee)Abschlussvereinbarungb)Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation aa)Einzelgesprächebb)Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediationcc)Einbeziehung Dritterdd)Online-Mediation, Digitalkompetenzc)Weitere Rahmenbedingungen aa)Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahrenbb)Dokumentation/Protokollführung40 Stunden

Einzelheiten zu den Phasen der Mediation aa)Mediationsvertragbb)Stoffsammlungcc)Interessenerforschungdd)Sammlung und Bewertung von Optionenee)Abschlussvereinbarung

Mediationsvertrag

Stoffsammlung

Interessenerforschung

Sammlung und Bewertung von Optionen

Abschlussvereinbarung

Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation aa)Einzelgesprächebb)Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediationcc)Einbeziehung Dritterdd)Online-Mediation, Digitalkompetenz

Einzelgespräche

Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation

Einbeziehung Dritter

Online-Mediation, Digitalkompetenz

Weitere Rahmenbedingungen aa)Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahrenbb)Dokumentation/Protokollführung

Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren

Dokumentation/Protokollführung

3.Verhandlungstechniken und -kompetenz a)Grundlagen der Verhandlungsanalyseb)Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken12 Stunden

Grundlagen der Verhandlungsanalyse

Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken

4.Gesprächsführung, Kommunikationstechniken a)Grundlagen der Kommunikationb)Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)c)Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)d)Visualisierungs- und Moderationstechnikene)Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte)18 Stunden

Grundlagen der Kommunikation

Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)

Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)

Visualisierungs- und Moderationstechniken

Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte)

5.Konfliktkompetenz a)Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)b)Erkennen von Konfliktdynamikenc)Interventionstechniken12 Stunden

Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)

Erkennen von Konfliktdynamiken

Interventionstechniken

6.Recht der Mediation a)Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherungb)Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufsc)Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes6 Stunden

Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung

Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs

Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes

7.Recht in der Mediation a)Rolle des Rechts in der Mediationb)Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediatorc)Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwaltsd)Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffene)Mitwirkung externer Berater in der Mediationf)Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarungg)Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit12 Stunden

Rolle des Rechts in der Mediation

Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediator

Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts

Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen

Mitwirkung externer Berater in der Mediation

Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung

Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit

8.Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis a)Rollendefinition, Rollenkonflikteb)Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung)c)Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konfliktd)Macht und Fairness in der Mediatione)Umgang mit eigenen Gefühlenf)Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation)12 Stunden

Rollendefinition, Rollenkonflikte

Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung)

Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konflikt

Macht und Fairness in der Mediation

Umgang mit eigenen Gefühlen

Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation)

Gesamt:130 Stunden

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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