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Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (zkdsg)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1."zugangskontrollierte Dienste"a)Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,b)digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,2."Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,3."Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,4."Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

"zugangskontrollierte Dienste"a)Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,b)digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,

Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,

digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

"Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

"Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

"Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Verboten sind 1.die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken, 2.der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken, 3.die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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