Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (wivwauflv)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst: 1.Das Büro des Wirtschaftsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 2.Das Generalsekretariat des Länderratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 3.Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin 4.Die Verwaltung für Arbeitdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 5.Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 6.Die Verwaltung für Finanzendes Vereinigte Wirtschaftsgebietes 7.Die Verwaltung für Wirtschaftdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 8.Das Rechtsamt der Verwaltungdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 9.Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.
Das Büro des Wirtschaftsrates
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Das Generalsekretariat des Länderrates
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin
Die Verwaltung für Arbeit
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Die Verwaltung für Finanzen
des Vereinigte Wirtschaftsgebietes
Die Verwaltung für Wirtschaft
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Das Rechtsamt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.
(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt 1.für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages 2.für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates 3.für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern 4.für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit 5.für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6.für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen 7.für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 8.für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz 9.für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle
Der Präsident des Deutschen Bundestages
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle
Der Präsident des Deutschen Bundesrates
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle
Das Bundesministerium des Innern
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle
Der Bundesminister für Arbeit
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle
Das Bundesministerium der Finanzen
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle
Das Bundesministerium der Justiz
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle
Der Bundesminister für Vertriebene.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt: a)im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:1.Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 2.Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 3.Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 4.Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6.Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 7.Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9.Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 10.... b)im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12.... 13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe c)im Bereich des Bundesministeriums des Innern:14.Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg d)im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:15.Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 16.Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:1.Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 2.Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 3.Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 4.Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6.Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 7.Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9.Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 10....
Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
...
im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12.... 13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
...
Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
im Bereich des Bundesministeriums des Innern:14.Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:15.Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 16.Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".
Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates