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Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (wivwauflv)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst: 1.Das Büro des Wirtschaftsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 2.Das Generalsekretariat des Länderratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 3.Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin 4.Die Verwaltung für Arbeitdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 5.Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 6.Die Verwaltung für Finanzendes Vereinigte Wirtschaftsgebietes 7.Die Verwaltung für Wirtschaftdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 8.Das Rechtsamt der Verwaltungdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 9.Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.

Das Büro des Wirtschaftsrates

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Das Generalsekretariat des Länderrates

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin

Die Verwaltung für Arbeit

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Die Verwaltung für Finanzen

des Vereinigte Wirtschaftsgebietes

Die Verwaltung für Wirtschaft

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Das Rechtsamt der Verwaltung

des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt 1.für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages 2.für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates 3.für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern 4.für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit 5.für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6.für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen 7.für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 8.für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz 9.für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.

für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle

Der Präsident des Deutschen Bundestages

für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle

Der Präsident des Deutschen Bundesrates

für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle

Das Bundesministerium des Innern

für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle

Der Bundesminister für Arbeit

für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle

Das Bundesministerium der Finanzen

für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle

Das Bundesministerium der Justiz

für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle

Der Bundesminister für Vertriebene.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt: a)im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:1.Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 2.Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 3.Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 4.Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6.Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 7.Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9.Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 10.... b)im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12.... 13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe c)im Bereich des Bundesministeriums des Innern:14.Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg d)im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:15.Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 16.Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".

im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:1.Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 2.Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 3.Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 4.Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6.Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 7.Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9.Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 10....

Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim

Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode

Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel

Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold

Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg

Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main

Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg

Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle

Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach

...

im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12.... 13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe

Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe

...

Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe

im Bereich des Bundesministeriums des Innern:14.Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg

Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg

im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:15.Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 16.Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".

Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"

Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".

(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates

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