Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (werkstoffprausbv)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1704 - 1715)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheidenb)Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilenc)Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermittelnd)Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten4
strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden
Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilen
Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln
Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten
2Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheidenb)Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5
Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheiden
Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnen
verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
d)Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden2
Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden
3Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheidenb)Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheidenc)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5
Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheiden
verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
d)Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden2
Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden
4Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheidenb)physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheidenc)physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheidend)gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwendene)Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermittelnf)physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden10
physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden
physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheiden
physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheiden
gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwenden
Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln
physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden
g)manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden2
manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden
5Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen 6
Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen
c)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen
Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen
d)Prüfverfahren auswählen2
Prüfverfahren auswählen
6Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereitenb)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellenc)Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentierend)Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen5
Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereiten
Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen
Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentieren
Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen
7Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen12
zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen
b)zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen6
zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen
c)materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen8
materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen
d)Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachene)Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten2
Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachen
Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
f)mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwendeng)produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen8
mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwenden
produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen
8Bewerten von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren3
Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren
b)Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleitenc)Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen6
Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten
Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen
9Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentierenb)computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwendenc)Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen6
Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentieren
computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden
Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen
d)Messwerte statistisch darstellen und auswertene)Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentierenf)Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen6
Messwerte statistisch darstellen und auswerten
Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentieren
Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilenb)Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegenc)Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführend)Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführene)thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführenf)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegeng)unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härtenh)Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmeni)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen10
Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen
Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegen
Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführen
Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführen
thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführen
Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegen
unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten
Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmen
Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
2Ermitteln mechanisch- technologischer Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermittelnb)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnc)Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermittelnd)Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfene)weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten12
Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermitteln
Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfen
weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
3Durchführen metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereitenb)makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführenc)Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchend)Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizierene)Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizierenf)Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren 24
Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten
makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführen
Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchen
Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizieren
Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren
g)Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizierenh)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifiziereni)Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermittelnj)weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenk)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizieren
Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifizieren
Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermitteln
weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
4Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfenc)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführend)zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten5
visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfen
Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen
zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten
5Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Oberflächenrauheit messen und bewertenb)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenc)Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten4
Oberflächenrauheit messen und bewerten
Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten
6Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilenc)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikaliend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikalien
auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen
Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheidenb)Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten 6
Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheiden
Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten
c)Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten
Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten
2Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnenb)thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewertenc)mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilend)werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen6
Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewerten
mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen
werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen
3Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewertenb)Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheidenc)Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewertend)Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewertene)Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffef)im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden10
Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten
Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheiden
Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewerten
Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewerten
Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffe
im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden
4Ermitteln mechanisch- technologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermittelnb)Härte stationär und mobil ermittelnc)Schlagzähigkeitsprüfung durchführend)Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertene)Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten14
Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermitteln
Härte stationär und mobil ermitteln
Schlagzähigkeitsprüfung durchführen
Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten
5Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführenb)Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewertenc)produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewertend)rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten 14
Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführen
Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewerten
rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten
e)Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführenf)auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten
Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführen
auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten
6Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführenc)zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten5
visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführen
zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten
7Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalienc)Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilend)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließene)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalien
Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen
Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Ergebnisse chemischer Analytik bewertenb)Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilenc)Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilend)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilene)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegenf)Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen14
Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilen
Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen
Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegen
Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen
2Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegenb)Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten6
Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegen
Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten
3Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählenb)Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzenc)Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen4
zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählen
Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzen
Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen
4Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Werkstücke und Proben reinigenb)Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereitenc)Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählend)Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargierene)Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählenf)Wärmebehandlungen durchführeng)Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen15
Werkstücke und Proben reinigen
Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereiten
Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen
Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargieren
Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählen
Wärmebehandlungen durchführen
Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen
5Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewertenb)Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegenc)Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargierend)Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen4
Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten
Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen
Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren
Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen
6Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermittelnb)Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereitenc)mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewertend)Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren 16
Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereiten
mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewerten
Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
e)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizierenf)Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerteng)Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermittelnh)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizieren
Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerten
Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln
Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
7Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführenb)Oberflächenverfahren anwenden und bewertenc)Verwechslungsprüfung durchführen6
visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
Oberflächenverfahren anwenden und bewerten
Verwechslungsprüfung durchführen
8Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließenc)die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilend)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln4
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen
die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilen
Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizierenb)Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden10
herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizieren
Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden
2Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzenb)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwendenc)vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigend)Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen 6
Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzen
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwenden
vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigen
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen
e)Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellenf)Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren
Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellen
Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren
3Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beratenb)prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilenc)örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfend)Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren8
vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beraten
prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilen
örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren
4Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheidenb)Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfenc)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellend)Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzene)umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigenf)Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen16
wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheiden
Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfen
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen
Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzen
umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigen
Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen
5Analysieren von Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführenb)Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermittelnc)Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewertend)Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.10
Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführen
Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermitteln
Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewerten
Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.
6Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigenb)Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführenc)Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführend)Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentierene)Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführenf)Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten3
Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen
Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren
Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen
Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten
7Dokumentieren des technischen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwendenb)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisierenc)kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen10
Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwenden
Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisieren
kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen
8Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8)a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegenb)unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen6
Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellenb)Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigenc)Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhabend)pH-Wert bestimmene)Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellenf)Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfeng)mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellen
Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen
Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhaben
pH-Wert bestimmen
Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen
Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen
mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
6Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivierenb)Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellenc)auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren2
technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivieren
Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellen
auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren
d)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führene)Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragenf)Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden3
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führen
Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragen
Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden
7Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7)a)Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfenb)Oberflächenqualität beurteilenc)Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen3
Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfen
Oberflächenqualität beurteilen
Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen
d)Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen2
Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen
8Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8)a)Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegenb)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfenc)Messgeräte kalibrieren3
Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegen
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen
Messgeräte kalibrieren
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1716 - 1728)
In dieser Liste sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren aufgeführt, die in der Berufsschule in der Theorie und im Betrieb in der Praxis entsprechend den Anforderungen der Stufe 1 oder 2 der DIN EN ISO 9712 vermittelt werden. Bei der Ultraschallprüfung (UT) und der Durchstrahlungsprüfung (RT) sind die höheren Anforderungen an die Schulungszeiten aus der DIN EN 473, die durch die Norm DIN EN ISO 9712 ersetzt wurde, berücksichtigt.
Nach DIN EN ISO 9712 (Anhang A.2) handelt es sich bei den Produktsektoren um Gussstücke, Schmiedestücke, geschweißte Produkte, Rohre, Rohrleitungen und Walzerzeugnisse.
Zuordnung der ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufen zu den Fachrichtungen:ZfP-VerfahrenWerkstoffprüfer/in FachrichtungMetalltechnikWärmebehandlungstechnikKunststofftechnikSystemtechnikSichtprüfungStufe 1XXXXSichtprüfungStufe 2XEindringprüfungStufe 1XXXXEindringprüfungStufe 2XMagnetpulverprüfungStufe 1XXXXMagnetpulverprüfungStufe 2XUltraschallprüfungStufe 1XXXXDurchstrahlungsprüfungStufe 1XTeil AAbgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rahmenlehrplan (RLP)Teil BAbgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan
ZfP-VerfahrenWerkstoffprüfer/in Fachrichtung
MetalltechnikWärmebehandlungstechnikKunststofftechnikSystemtechnik
SichtprüfungStufe 1XXXX
SichtprüfungStufe 2X
EindringprüfungStufe 1XXXX
EindringprüfungStufe 2X
MagnetpulverprüfungStufe 1XXXX
MagnetpulverprüfungStufe 2X
UltraschallprüfungStufe 1XXXX
DurchstrahlungsprüfungStufe 1X
Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rahmenlehrplan (RLP)
Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan
1. Entsprechungen für Sichtprüfung (Visual Testing, VT)
1.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPSichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische, geometrische und physiologische Grundlagen der Sichtprüfung3XAbschnitt A A4b5Arbeitstechniken nach Stand der Technik – Oberflächenbeschaffenheit – Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung3XAbschnitt A A6b5Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik5XAbschnitt F F5a-c/F8a,bAbschnitt A A5b5Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik6XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik3XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8/A95Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten20
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Sichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Physikalische, geometrische und physiologische Grundlagen der Sichtprüfung3XAbschnitt A A4b5
Arbeitstechniken nach Stand der Technik – Oberflächenbeschaffenheit – Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung3XAbschnitt A A6b5
Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik5XAbschnitt F F5a-c/F8a,bAbschnitt A A5b5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik6XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik3XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8/A95
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten20
1.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPSichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldÜbersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung1XAbschnitt F F6a17dFehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3Abschnitt E E117dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Direkte Sichtprüfung – Indirekte Sichtprüfung – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfberichte2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik1XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Sichtprüfung (VT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Übersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung1XAbschnitt F F6a17d
Fehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3Abschnitt E E117d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Direkte Sichtprüfung – Indirekte Sichtprüfung – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfberichte2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik1XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
2. Entsprechungen für Eindringprüfung (Penetrant Testing, PT)
2.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPEindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalisch-chemische Grundlagen der Eindringprüfung4XAbschnitt A A4b5Eigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsysteme nach Stand der Technik4XAbschnitt F F3b/F4/F5a,e,fAbschnitt A A4b5Arbeitssicherheit und Umweltschutz2XAbschnitt F F4/F5a,e,f5Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik3XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8a/A95Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten15
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Eindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Physikalisch-chemische Grundlagen der Eindringprüfung4XAbschnitt A A4b5
Eigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsysteme nach Stand der Technik4XAbschnitt F F3b/F4/F5a,e,fAbschnitt A A4b5
Arbeitssicherheit und Umweltschutz2XAbschnitt F F4/F5a,e,f5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik3XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8a/A95
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten15
2.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPEindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldÜbersicht über Regelwerke in der Eindringprüfung1XAbschnitt F F6a17dFehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3Abschnitt E E117dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht3XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Erstellen von Prüfanweisungen – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Erstellen von Prüfanweisungen – Genereller Prüfablauf2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A517d– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse nach Regelwerken und Prüfanweisung – PrüfberichtAbschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,cErstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Eindringprüfung (PT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Übersicht über Regelwerke in der Eindringprüfung1XAbschnitt F F6a17d
Fehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3Abschnitt E E117d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht3XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Erstellen von Prüfanweisungen – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Erstellen von Prüfanweisungen – Genereller Prüfablauf2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A517d
– Interpretation und Bewertung der Ergebnisse nach Regelwerken und Prüfanweisung – PrüfberichtAbschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
3. Entsprechungen für Magnetpulverprüfung (Magnetic Testing, MT)
3.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPMagnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische Grundlagen der Magnetpulverprüfung4XAbschnitt A A4b5Prüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach Stand der Technik1XAbschnitt F F3b/F5a,e,f,g5Arbeitssicherheit und Umweltschutz1XAbschnitt F F3/F4/F8a,d-f5Prüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Entmagnetisierung nach Stand der Technik4XAbschnitt F F8a,bAbschnitt A A4b/A5b5Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8/A95Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten15
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Magnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Physikalische Grundlagen der Magnetpulverprüfung4XAbschnitt A A4b5
Prüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach Stand der Technik1XAbschnitt F F3b/F5a,e,f,g5
Arbeitssicherheit und Umweltschutz1XAbschnitt F F3/F4/F8a,d-f5
Prüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Entmagnetisierung nach Stand der Technik4XAbschnitt F F8a,bAbschnitt A A4b/A5b5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3/A4b5
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F6Abschnitt A A5/A6/A8/A95
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten15
3.2 Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPMagnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldÜbersicht über Regelwerke in der Magnetpulverprüfung1XAbschnitt F F6a17dFehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3/A4bAbschnitt E E117dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht3XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dErstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Magnetpulverprüfung (MT) Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Übersicht über Regelwerke in der Magnetpulverprüfung1XAbschnitt F F6a17d
Fehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1/A2/A3/A4bAbschnitt E E117d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schweißverbindungen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht3XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedeteilen nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik – Genereller Prüfablauf – Interpretation und Bewertung der Ergebnisse – Prüfbericht2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik2XAbschnitt F F6aAbschnitt A A5Abschnitt E E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
4. Entsprechungen für Ultraschallprüfung (Ultrasonic Testing, UT)
4.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPUltraschallprüfung (UT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische Grundlagen der Ultraschallprüfung10XAbschnitt A A4b,f,g10Ultraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften nach Stand der Technik4XAbschnitt F F6c/F8Abschnitt A A4b,f10Digitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung nach Stand der Technik4XAbschnitt A A4b,f,g10Ultraschallprüftechniken nach Stand der Technik – Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren – Kontakttechnik – Senkrechteinschallung – Schrägeinschallung – Tauchtechnik – Wanddickenmessung14XAbschnitt F F6c/F8a-cAbschnitt A A4b,f10Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik8XAbschnitt FF8Abschnitt AA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A910Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung5XAbschnitt F F6Abschnitt AA5/A6/A8a/A910Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten45
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Ultraschallprüfung (UT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Physikalische Grundlagen der Ultraschallprüfung10XAbschnitt A A4b,f,g10
Ultraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften nach Stand der Technik4XAbschnitt F F6c/F8Abschnitt A A4b,f10
Digitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung nach Stand der Technik4XAbschnitt A A4b,f,g10
Ultraschallprüftechniken nach Stand der Technik – Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren – Kontakttechnik – Senkrechteinschallung – Schrägeinschallung – Tauchtechnik – Wanddickenmessung14XAbschnitt F F6c/F8a-cAbschnitt A A4b,f10
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik8XAbschnitt FF8Abschnitt AA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A910
Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung5XAbschnitt F F6Abschnitt AA5/A6/A8a/A910
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten45
5. Entsprechungen für Durchstrahlungsprüfung (Radiographic Testing, RT)
5.1 Stufe 1 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPDurchstrahlungsprüfung (RT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldPhysikalische Grundlagen der Durchstrahlungsprüfung8XAbschnitt F F5a,bAbschnitt A A4b14 16bPrüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik6XAbschnitt F F7a,b/F8aAbschnitt A A4b,f,g14 16bRöntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und Filmverarbeitung nach Stand der Technik5XAbschnitt F F7a,b/F8a,d,eAbschnitt A A4b14 16bGrundlagen der Abbildungstechnik nach Stand der Technik6XAbschnitt A A4b14 16bAnwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik10XAbschnitt F F8a-cAbschnitt AA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d,f,g/A8/A914 16bFilmbetrachtung nach Stand der Technik5XAbschnitt A A4b14 16bVorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach Prüfanweisung und nach Stand der Technik7XAbschnitt A A4b14 16bAbschnitt E E1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/E5b-dGenerelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung7XAbschnitt F F5a-c,f/F8a/F9a,c,dAbschnitt A A5/A6/A8/A9Abschnitt E E5a14 16bGesamtzahl der Unterrichtseinheiten54
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Durchstrahlungsprüfung (RT) Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Physikalische Grundlagen der Durchstrahlungsprüfung8XAbschnitt F F5a,bAbschnitt A A4b14 16b
Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren Handhabung nach Stand der Technik6XAbschnitt F F7a,b/F8aAbschnitt A A4b,f,g14 16b
Röntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und Filmverarbeitung nach Stand der Technik5XAbschnitt F F7a,b/F8a,d,eAbschnitt A A4b14 16b
Grundlagen der Abbildungstechnik nach Stand der Technik6XAbschnitt A A4b14 16b
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objektkunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik10XAbschnitt F F8a-cAbschnitt AA1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d,f,g/A8/A914 16b
Filmbetrachtung nach Stand der Technik5XAbschnitt A A4b14 16b
Vorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach Prüfanweisung und nach Stand der Technik7XAbschnitt A A4b14 16b
Abschnitt E E1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/E5b-d
Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach Prüfanweisung7XAbschnitt F F5a-c,f/F8a/F9a,c,dAbschnitt A A5/A6/A8/A9Abschnitt E E5a14 16b
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten54
6. Entsprechungen für Prüfanweisungen
6.1 Oberflächenprüfverfahren Stufe 2 ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/inQualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLPPrüfanweisungen – Anforderungen der Stufe 2 für OberflächenverfahrenMindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeldUmsetzen von Verfahrensanweisungen Inhalte von Prüfanweisungen für Oberflächenverfahren nach Stand der Technik4XAbschnitt F F5a-d,fAbschnitt A A5a/A8a,b/A9Abschnitt E E2b/E4c17dÜbersicht über Grundlagennormen zur zerstörungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen Prüfung – Begriffe der ZfP – Personalqualifizierung – Sichtprüfung – Eindringprüfung – Magnetpulverprüfung4XAbschnitt F F5aAbschnitt A A4b/A7b,d-gAbschnitt E E1a,b17dObjektspezifische Herstellungs- und Bearbeitungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1a,b/A2a,c,dAbschnitt E E1a,b17dGrenzen und Abgrenzung der Oberflächenverfahren2XAbschnitt A A4b,gAbschnitt E E1/E4c17dGesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE) nach DIN EN ISO 9712AusbildungsjahrARPRLP
Prüfanweisungen – Anforderungen der Stufe 2 für OberflächenverfahrenMindestdauer (UE)123/4BerufsbildpositionLernfeld
Umsetzen von Verfahrensanweisungen Inhalte von Prüfanweisungen für Oberflächenverfahren nach Stand der Technik4XAbschnitt F F5a-d,fAbschnitt A A5a/A8a,b/A9Abschnitt E E2b/E4c17d
Übersicht über Grundlagennormen zur zerstörungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen Prüfung – Begriffe der ZfP – Personalqualifizierung – Sichtprüfung – Eindringprüfung – Magnetpulverprüfung4XAbschnitt F F5aAbschnitt A A4b/A7b,d-gAbschnitt E E1a,b17d
Objektspezifische Herstellungs- und Bearbeitungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der Technik2XAbschnitt A A1a,b/A2a,c,dAbschnitt E E1a,b17d
Grenzen und Abgrenzung der Oberflächenverfahren2XAbschnitt A A4b,gAbschnitt E E1/E4c17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
1. Entsprechungen für Sichtprüfung (Visual Testing, VT)
1.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPSichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und Gesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A92) Bestimmung von Oberflächenrauheiten2XAbschnitt F F6b3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klassifizierung der Schweißfehler nach Prüfanweisung, Umgang mit Schweißnahtlehren3XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9a-d4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an geschweißten Rohrleitungen nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A95) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus Aluminium nach Prüfanweisung durchführen und Ermittlung von Oberflächenrauheit2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Sichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
1) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und Gesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
2) Bestimmung von Oberflächenrauheiten2XAbschnitt F F6b
3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klassifizierung der Schweißfehler nach Prüfanweisung, Umgang mit Schweißnahtlehren3XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9a-d
4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an geschweißten Rohrleitungen nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
5) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus Aluminium nach Prüfanweisung durchführen und Ermittlung von Oberflächenrauheit2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten12
1.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPSichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–46) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung nach Stand der Technik an ebenen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht6XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-c7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sichtprüfung mit Endoskopen nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus den prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c9) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Sichtprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten18
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Sichtprüfung (VT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
6) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung nach Stand der Technik an ebenen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht6XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-c
7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sichtprüfung mit Endoskopen nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c
8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte Sichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus den prüfbaren Produktsektoren nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c
9) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Sichtprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik4XAbschnitt FF5a-c,f/F6a,b/F7a,bAbschnitt AA1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt EE1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten18
2. Entsprechungen für Eindringprüfung (Penetrant Testing, PT)
2.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPEindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem Farb- und fluoreszierendem Eindringverfahren nach Prüfanweisung6XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A92) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A93) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Eindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
1) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem Farb- und fluoreszierendem Eindringverfahren nach Prüfanweisung6XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
2) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
3) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
2.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPEindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123-44) Erstellung von Prüfanweisungen für die Eindringprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht6XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/ E5b,c/E6b-d,f/E7a-c5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Eindringprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik4XAbschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten18
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Eindringprüfung (PT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123-4
4) Erstellung von Prüfanweisungen für die Eindringprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht6XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/ E5b,c/E6b-d,f/E7a-c
5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c
6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c
7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Durchführung von Eindringprüfungen an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik4XAbschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten18
3. Entsprechungen für Magnetpulverprüfung (Magnetic Testing, MT)
3.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPMagnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank nach Prüfanweisung4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a,b,c3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Magnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
1) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank nach Prüfanweisung4XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c
2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a,b,c
3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c
4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten10
3.2 Stufe 2 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPMagnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–45) Erstellung von Prüfanweisungen für die Magnetpulverprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a--f/E7a,b,c7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a,b,c8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik5XAbschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten20
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Magnetpulverprüfung (MT) Praktische Anforderungen der Stufe 2Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Magnetpulverprüfung an Schweißnähten nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a-c
6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Schmiedestücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a--f/E7a,b,c
7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung von Gussstücken nach Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht5XAbschnitt F F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/E6a-f/E7a,b,c
8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik5XAbschnitt E E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten20
4. Entsprechungen für Ultraschallprüfung (Ultrasonic Testing, UT)
4.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPUltraschallprüfung (UT) Praktische Anforderungen Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Prüfköpfe und Gerätetechniken4XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b2) Senkrechteinschallung – Berechnung von Schallwegen1XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b3) Schrägeinschallung – Bestimmen des X-Maßes und wahren Winkels2XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b4) Messung und Berechnung von Schallbündeldurchmesser2XAbschnitt F F6a/F7a-cAbschnitt A A5/A7b,d-g/A8a/A95) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit Zweipunktjustierung2XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A96) Messung von Längen und Wanddicken nach Prüfanweisung8XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A97) Blechprüfung nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A98) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung3X9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A910) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung4X11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatzechos nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A912) Diverse Übungen zur Senkrecht- und Schrägeinschallung an unterschiedlichen Prüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach Prüfanweisung11XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten45
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Ultraschallprüfung (UT) Praktische Anforderungen Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
1) Prüfköpfe und Gerätetechniken4XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b
2) Senkrechteinschallung – Berechnung von Schallwegen1XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b
3) Schrägeinschallung – Bestimmen des X-Maßes und wahren Winkels2XAbschnitt F F8a-cAbschnitt A A4b
4) Messung und Berechnung von Schallbündeldurchmesser2XAbschnitt F F6a/F7a-cAbschnitt A A5/A7b,d-g/A8a/A9
5) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit Zweipunktjustierung2XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A9
6) Messung von Längen und Wanddicken nach Prüfanweisung8XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A9
7) Blechprüfung nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
8) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfanweisung3X
9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung3XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A9
10) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanweisung4X
11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatzechos nach Prüfanweisung2XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,g/A8/A9
12) Diverse Übungen zur Senkrecht- und Schrägeinschallung an unterschiedlichen Prüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach Prüfanweisung11XAbschnitt F F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-cAbschnitt A A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten45
5. Entsprechungen für Durchstrahlungsprüfung (Radigraphic Testing, RT)
5.1 Stufe 1 PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARPDurchstrahlungsprüfung (RT) Praktische Anforderungen Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen123–41) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen und Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz4XAbschnitt F F3a-c/F5a/F7a,b/8aAbschnitt A A6b,d2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswertung4XAbschnitt F F4a,b,d/F5a/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a3) Maßnahmen gegen Streustrahlung2XAbschnitt F F3b,c/F4a,b/F5a,b4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungsaufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und aufnahmetechnischer Fehler4XAbschnitt F F5a/F7a-cAbschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a5) Durchstrahlung von Schweißnähten nach Prüfanweisung8XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/E6a-f/E7a-c6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnahmen von Rohrleitungsabschnitten nach Prüfanweisung10X7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an Schweißnähten nach Prüfanweisung10X8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen von Gussteilen nach Prüfanweisung6XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/E6a-f/E7a-c9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der Mehrfilmtechnik nach Prüfanweisung4XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/E6a-f/E7a-cGesamtzahl der Unterrichtseinheiten52
PRAKTISCHE SCHULUNG zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in ARP
Durchstrahlungsprüfung (RT) Praktische Anforderungen Stufe 1Mindestdauer UEAusbildungsjahrBerufsbildpositionen
123–4
1) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen und Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz4XAbschnitt F F3a-c/F5a/F7a,b/8aAbschnitt A A6b,d
2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswertung4XAbschnitt F F4a,b,d/F5a/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a
3) Maßnahmen gegen Streustrahlung2XAbschnitt F F3b,c/F4a,b/F5a,b
4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungsaufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und aufnahmetechnischer Fehler4XAbschnitt F F5a/F7a-cAbschnitt A A1a/A2a,c,d/A8a
5) Durchstrahlung von Schweißnähten nach Prüfanweisung8XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/E6a-f/E7a-c
6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnahmen von Rohrleitungsabschnitten nach Prüfanweisung10X
7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an Schweißnähten nach Prüfanweisung10X
8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen von Gussteilen nach Prüfanweisung6XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/E6a-f/E7a-c
9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der Mehrfilmtechnik nach Prüfanweisung4XAbschnitt F F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,d-fAbschnitt A A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9Abschnitt E E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/E6a-f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten52
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Metalltechnik,2.Kunststofftechnik,3.Wärmebehandlungstechnik,4.Systemtechnik.
Metalltechnik,
Kunststofftechnik,
Wärmebehandlungstechnik,
Systemtechnik.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in: 1.Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,3.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,4.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,5.Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie6.Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,2.Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,3.Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,4.Grundlagen der Prüfverfahren,5.Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,6.Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,7.Durchführen von Prüfungen,8.Bewerten von Prüfergebnissen,9.Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
Grundlagen der Prüfverfahren,
Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,
Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,
Durchführen von Prüfungen,
Bewerten von Prüfergebnissen,
Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind: 1.Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,2.Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,3.Durchführen metallografischer Untersuchungen,4.Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,5.Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,6.Analysieren von Fehlerursachen.
Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,
Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,
Durchführen metallografischer Untersuchungen,
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,
Analysieren von Fehlerursachen.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind: 1.Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,2.Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,3.Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,4.Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,5.Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,6.Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,7.Analysieren von Fehlerursachen.
Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,
Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,
Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,
Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
Analysieren von Fehlerursachen.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind: 1.Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,2.Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,3.Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,4.Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,5.Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,6.Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,7.Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,8.Analysieren von Fehlerursachen.
Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,
Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,
Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,
Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,
Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,
Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
Analysieren von Fehlerursachen.
(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind: 1.Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,2.Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,3.Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,4.Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,5.Analysieren von Prüfergebnissen,6.Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,7.Dokumentieren des technischen Systemzustandes,8.Analysieren von Fehlerursachen.
Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,
Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,
Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,
Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,
Analysieren von Prüfergebnissen,
Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,
Dokumentieren des technischen Systemzustandes,
Analysieren von Fehlerursachen.
(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,6.Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,7.Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,8.Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,
Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,
Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,
Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
Prüfprotokolle zu erstellen,
fachliche Berechnungen durchzuführen,
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;
Zugversuch,
Härteprüfung,
Sichtprüfung,
Eindringprüfung,
Präparation eines Mikroschliffs und
messmikroskopische Auswertung;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Werkstoff- und Produktprüfung,2.Schadensanalyse,3.Eigenschaften metallischer Werkstoffe,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Werkstoff- und Produktprüfung,
Schadensanalyse,
Eigenschaften metallischer Werkstoffe,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,e)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,f)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,g)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen: a)mechanisch-technologische Prüfverfahren,b)qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,c)Wärmebehandlungen,d)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall unde)Analyse von Fehlerursachen an Produkten;3.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,e)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,f)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,g)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen: a)mechanisch-technologische Prüfverfahren,b)qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,c)Wärmebehandlungen,d)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall unde)Analyse von Fehlerursachen an Produkten;
mechanisch-technologische Prüfverfahren,
qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,
Wärmebehandlungen,
Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und
Analyse von Fehlerursachen an Produkten;
Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
Schadensbeschreibungen zu erstellen,
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
Qualitätsmanagement anzuwenden,
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,b)Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,c)Wärmebehandlungen zu planen,d)Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,e)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,b)Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,c)Wärmebehandlungen zu planen,d)Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,e)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,
Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,
Wärmebehandlungen zu planen,
Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfverfahrenmit 30 Prozent,2.Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,3.Schadensanalysemit 10 Prozent,4.Eigenschaften metallischer Werkstoffemit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
Schadensanalysemit 10 Prozent,
Schadensanalysemit 10 Prozent,
Eigenschaften metallischer Werkstoffemit 20 Prozent,
Eigenschaften metallischer Werkstoffemit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-,Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-,Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
Prüf-,Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
Prüfprotokolle zu erstellen,
fachliche Berechnungen durchzuführen,
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;
Zugversuch,
Härteprüfung,
Sichtprüfung,
Eindringprüfung,
Präparation eines Mikroschliffs und
messmikroskopische Auswertung;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Werkstoff- und Produktprüfung,2.Schadensanalyse,3.Eigenschaften polymerer Werkstoffe,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Werkstoff- und Produktprüfung,
Schadensanalyse,
Eigenschaften polymerer Werkstoffe,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,e)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,f)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,g)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a)mechanisch-technologische Prüfverfahren,b)physikalisch-chemische Prüfverfahren undc)rheologische Prüfverfahren;3.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,e)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,f)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,g)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen: a)mechanisch-technologische Prüfverfahren,b)physikalisch-chemische Prüfverfahren undc)rheologische Prüfverfahren;
mechanisch-technologische Prüfverfahren,
physikalisch-chemische Prüfverfahren und
rheologische Prüfverfahren;
Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
Schadensbeschreibungen zu erstellen,
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen,
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
Qualitätsmanagement anzuwenden,
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,b)Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,c)Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten,d)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,b)Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,c)Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten,d)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,
Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,
Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten,
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfverfahrenmit 30 Prozent,2.Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,3.Schadensanalysemit 10 Prozent,4.Eigenschaften polymerer Werkstoffemit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
Werkstoff- und Produktprüfungmit 30 Prozent,
Schadensanalysemit 10 Prozent,
Schadensanalysemit 10 Prozent,
Eigenschaften polymerer Werkstoffemit 20 Prozent,
Eigenschaften polymerer Werkstoffemit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,i)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,i)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
Prüfprotokolle zu erstellen,
fachliche Berechnungen durchzuführen,
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;
Zugversuch,
Härteprüfung,
Sichtprüfung,
Eindringprüfung,
Präparation eines Mikroschliffs und
messmikroskopische Auswertung;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Wärmebehandlungsprozesse,2.Schadensanalyse,3.Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Wärmebehandlungsprozesse,
Schadensanalyse,
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,e)Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,f)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,g)arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Wärmebehandlungen,b)mechanisch-technologische Prüfverfahren,c)materialografische Gefügeuntersuchungen undd)Analyse von Fehlerursachen;3.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,c)Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,d)Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,e)Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,f)eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,g)arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,h)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Wärmebehandlungen,b)mechanisch-technologische Prüfverfahren,c)materialografische Gefügeuntersuchungen undd)Analyse von Fehlerursachen;
Wärmebehandlungen,
mechanisch-technologische Prüfverfahren,
materialografische Gefügeuntersuchungen und
Analyse von Fehlerursachen;
Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Schadensbeschreibungen zu erstellen,b)Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen,c)Prüfumfang und -verfahren festzulegen,d)Qualitätsmanagement anzuwenden,e)Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,f)Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
Schadensbeschreibungen zu erstellen,
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen,
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
Qualitätsmanagement anzuwenden,
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen,b)Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen,c)Wärmebehandlungen zu planen,d)Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,e)Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,f)qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,g)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen,b)Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen,c)Wärmebehandlungen zu planen,d)Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,e)Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,f)qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,g)themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen,
Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen,
Wärmebehandlungen zu planen,
Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,
Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfverfahrenmit 30 Prozent,2.Wärmebehandlungsprozessemit 30 Prozent,3.Schadensanalysemit 10 Prozent,4.Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilenmit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Wärmebehandlungsprozessemit 30 Prozent,
Wärmebehandlungsprozessemit 30 Prozent,
Schadensanalysemit 10 Prozent,
Schadensanalysemit 10 Prozent,
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilenmit 20 Prozent,
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilenmit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;4.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,b)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,c)Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,d)Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,e)Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,f)Prüfprotokolle zu erstellen,g)fachliche Berechnungen durchzuführen,h)die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowiei)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
Prüfprotokolle zu erstellen,
fachliche Berechnungen durchzuführen,
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zugversuch,b)Härteprüfung,c)Sichtprüfung,d)Eindringprüfung,e)Präparation eines Mikroschliffs undf)messmikroskopische Auswertung;
Zugversuch,
Härteprüfung,
Sichtprüfung,
Eindringprüfung,
Präparation eines Mikroschliffs und
messmikroskopische Auswertung;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Zerstörungsfreie Prüfprozesse,2.Prüfanweisungen,3.Beanspruchungen technischer Systeme,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zerstörungsfreie Prüfprozesse,
Prüfanweisungen,
Beanspruchungen technischer Systeme,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,b)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,c)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,d)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,e)Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,f)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;2.Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;3.Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,b)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,c)Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,d)Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,e)Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,f)einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Prüfvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
Prüfvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,b)Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,c)system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,d)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,e)Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,f)Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,g)Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,h)Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,b)Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,c)system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,d)Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,e)Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,f)Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,g)Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,h)Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,
Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,
system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,
Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,
Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,
Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,
Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,b)spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,c)Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,d)Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,e)themenbezogene Berechnungen durchzuführen,f)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,b)spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,c)Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,d)Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,e)themenbezogene Berechnungen durchzuführen,f)Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;
verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,
spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,
Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,
Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,
themenbezogene Berechnungen durchzuführen,
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfverfahrenmit 30 Prozent,2.Zerstörungsfreie Prüfprozessemit 30 Prozent,3.Prüfanweisungenmit 15 Prozent,4.Beanspruchungen technischer Systememit 15 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Prüfverfahrenmit 30 Prozent,
Zerstörungsfreie Prüfprozessemit 30 Prozent,
Zerstörungsfreie Prüfprozessemit 30 Prozent,
Prüfanweisungenmit 15 Prozent,
Prüfanweisungenmit 15 Prozent,
Beanspruchungen technischer Systememit 15 Prozent,
Beanspruchungen technischer Systememit 15 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspruchung technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft.
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Struktur der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Anlage 2:Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712