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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften (weinv)
6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
(XXXX) §§ 1 bis 21 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
§ 22 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
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Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
(XXXX) §§ 23 und 24 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
§ 25 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
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(weggefallen)
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
§ 26 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
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Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
(XXXX) §§ 27 und 28 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
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