Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WarnowMautHV warnowmauthv DE

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels (warnowmauthv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Für jede einfache Benutzung des Abschnittes der Bundesstraße B 103n zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilometer 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock) wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG, Rostock, die vom Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Verordnung zur Beleihung mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Warnowquerung vom 1. April 2003 (GVBl. M-V S. 280) beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 836Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%KategorieGesamthöheAnzahl der AchsenSonstige MerkmaleFahrzeugart (Beispiele)1< 1,90 m>= 2 Pkw, Kraftrad2>= 1,90 m und < 2,40 m>= 2Pkw, Kleinbus, Kleintransporter3>= 2,40 m2Lkw 2 Achsen4>= 2,40 m> 2Lkw mehr als 2 Achsen5>= 2,40 m>= 2Bus > 16 SitzplätzeBusMauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%KategorieSommer (15. Juni - 15. September)Winter (1. Januar - 14. Juni/ 16. September - 31. Dezember) BGEAGEBGEAGE12,50 EUR1,50 EUR2,00 EUR1,50 EUR25,00 EUR3,00 EUR4,00 EUR3,00 EUR312,50 EUR7,50 EUR10,00 EUR7,50 EUR417,50 EUR10,50 EUR14,00 EUR10,50 EUR515,00 EUR9,00 EUR12,00 EUR9,00 EURBGE = Bargeld-Gebührenerfassung (einschließlich EC-Karte oder Kreditkarte)AGE = Automatische Gebührenerfassung (ETC - 5,8 GHz-Mikrowelle und Abonnements mit Magnetkarte)

Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%

KategorieGesamthöheAnzahl der AchsenSonstige MerkmaleFahrzeugart (Beispiele)

1< 1,90 m>= 2 Pkw, Kraftrad

2>= 1,90 m und < 2,40 m>= 2Pkw, Kleinbus, Kleintransporter

3>= 2,40 m2Lkw 2 Achsen

4>= 2,40 m> 2Lkw mehr als 2 Achsen

5>= 2,40 m>= 2Bus > 16 SitzplätzeBus

Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%

KategorieSommer (15. Juni - 15. September)Winter (1. Januar - 14. Juni/ 16. September - 31. Dezember)

BGEAGEBGEAGE

12,50 EUR1,50 EUR2,00 EUR1,50 EUR

25,00 EUR3,00 EUR4,00 EUR3,00 EUR

312,50 EUR7,50 EUR10,00 EUR7,50 EUR

417,50 EUR10,50 EUR14,00 EUR10,50 EUR

515,00 EUR9,00 EUR12,00 EUR9,00 EUR

BGE = Bargeld-Gebührenerfassung (einschließlich EC-Karte oder Kreditkarte)

AGE = Automatische Gebührenerfassung (ETC - 5,8 GHz-Mikrowelle und Abonnements mit Magnetkarte)

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →