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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 1972, 455)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Spanischen Staat eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1558).

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