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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (2 Artikel)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Der Bundesminister der Justiz
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches Eigentum für das englisch-sprechende Afrika "ESARIPO"von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
"ESARIPO"
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBl. I S. 448).