WZG§35ESPBek
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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (2 Artikel)
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Der Bundesminister der Justiz
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Spanischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Spanischen Staat anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.