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Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reich und in Dänemark

1 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reich und in Dänemark

Auf Grund des § 24h des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 Reichsgesetzbl. S. 236) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in bezug auf den Schutz von Verbandszeichen die Gegenseitigkeit in dem Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark verbürgt ist.Der Reichskanzler

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