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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Costa Rica

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Gesetzestext (1 Artikel)

Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Costa Rica

Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung von Costa Rica wird hierdurch unter Hinweis auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht, daß in Costa Rica deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.Der Reichskanzler

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