Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin (wsthausbv)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,2.Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,3.Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,4.Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,5.Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,6.Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,7.Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,8.Herstellen und Montieren von Befestigungen,9.Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,10.Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,11.Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und12.Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,
Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
Herstellen und Montieren von Befestigungen,
Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,
Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und
Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Umgehen mit Gefahrstoffen,6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Umgehen mit Gefahrstoffen,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Versetzen von Werksteinen und2.Instandsetzen von Werksteinen.
Versetzen von Werksteinen und
Instandsetzen von Werksteinen.
(1) Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen,2.technische Unterlagen zu erstellen,3.Mörtel herzustellen und zu prüfen,4.Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen,5.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
Arbeitsabläufe zu planen,
technische Unterlagen zu erstellen,
Mörtel herzustellen und zu prüfen,
Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche Arbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fachgespräch mit ihm geführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,2.Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und3.Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Bearbeiten von Oberflächen,2.Herstellen von Werksteinen,3.Terrazzo- und Werksteintechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bearbeiten von Oberflächen,
Herstellen von Werksteinen,
Terrazzo- und Werksteintechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,2.Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,3.Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen,4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und5.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,
Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,2.Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,3.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und4.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,
Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,2.Terrazzi und Werksteine herzustellen,3.Fugen herzustellen,4.Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,5.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und6.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
Terrazzi und Werksteine herzustellen,
Fugen herzustellen,
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Bearbeiten von Oberflächenmit 30 Prozent,2.Herstellen von Werksteinenmit 30 Prozent,3.Terrazzo- und Werksteintechnikmit 30 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Bearbeiten von Oberflächenmit 30 Prozent,
Bearbeiten von Oberflächenmit 30 Prozent,
Herstellen von Werksteinenmit 30 Prozent,
Herstellen von Werksteinenmit 30 Prozent,
Terrazzo- und Werksteintechnikmit 30 Prozent,
Terrazzo- und Werksteintechnikmit 30 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Terrazzo- und Werksteintechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1172 - 1177)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwendenb)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendenc)Bemaßungen durchführend)Schablonen herstellene)Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragenf)Aufmaße erstellen4
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
Bemaßungen durchführen
Schablonen herstellen
Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
Aufmaße erstellen
g)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenh)Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwendeni)Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißenj)Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren4
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden
Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen
Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
2Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellend)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen2
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
e)Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellenf)Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstelleng)Gips- und Betonformen konservieren4
Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen
Gips- und Betonformen konservieren
3Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauenb)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern2
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
c)Matten- und Textilbewehrungen einbauend)Mattenbewehrungen mit Werksteinen verklebene)eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen2
Matten- und Textilbewehrungen einbauen
Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
4Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellenb)Mörtel herstellen und verarbeitenc)Prüfkörper herstellen und prüfend)Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten10
Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen
Mörtel herstellen und verarbeiten
Prüfkörper herstellen und prüfen
Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
e)kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfenf)Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfeng)Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswertenh)Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen8
kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen
Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten
Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
5Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießenb)Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellenc)Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschend)Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen10
Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen
Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
e)Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeitenf)Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstelleng)Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestaltenh)Bodenplatten und individuelle Treppen herstelleni)Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellenj)Fassadenbauteile planen und herstellenk)Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellenl)individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellenm)Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten12
Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten
Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen
Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten
Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen
Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen
Fassadenbauteile planen und herstellen
Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen
individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
6Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen2
Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
b)Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellenc)Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen6
Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen
Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
7Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Werksteinbauteile transportieren und montierenb)Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentierenc)Untergründe für Montage prüfend)Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauene)Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankernf)Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen10
Werksteinbauteile transportieren und montieren
Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren
Untergründe für Montage prüfen
Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen
Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern
Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
g)Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montierenh)Fugen ausbilden und schließen4
Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren
Fugen ausbilden und schließen
8Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen2
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
b)Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen2
Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen
kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
9Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestaltenb)Werksteine reinigen und pflegen2
Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten
Werksteine reinigen und pflegen
c)Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandelnd)Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten4
Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln
Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
10Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Bodenkonstruktionen und Materialien auswählenb)Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfenc)Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichend)Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden10
Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
e)Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegenf)Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegeng)Fugenkonstruktionen planen und herstellenh)Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifeni)fertige Bodenkonstruktionen prüfen8
Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen
Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen
Fugenkonstruktionen planen und herstellen
Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen
fertige Bodenkonstruktionen prüfen
11Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigenb)zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellenc)Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellend)Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellene)Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellenf)Pumpterrazzo herstelleng)elektrisch leitende Terrazzi herstellenh)Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln10
Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen
Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen
Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen
Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen
Pumpterrazzo herstellen
elektrisch leitende Terrazzi herstellen
Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
12Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentierenb)erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichernc)Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlend)Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereitene)Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzenf)Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpasseng)Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen10
Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren
erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen
Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten
Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen
Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen
h)Terrazzosanierungen planen und durchführeni)Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewertenj)Terrazzosanierungsmischungen herstellenk)instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifenl)Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführenm)Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeitenn)durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren6
Terrazzosanierungen planen und durchführen
Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten
Terrazzosanierungsmischungen herstellen
instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen
Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen
Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten
durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen2
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen2
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
Protokolle und Zeichnungen anfertigen
Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellen
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
8Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertenc)Produktionsprozesse überwachen4
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
Produktionsprozesse überwachen
d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegene)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhaltenf)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhalten
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden2
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
d)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleitene)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleiten
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
§ 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
§ 16Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen
§ 17Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21Inkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin