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Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

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Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

(1) Die Umrechnung des in den Verträgen des Weltpostvereins genannten Franken in Deutsche Mark wird über das in den Verträgen jeweils mitgenannte Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds vorgenommen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark auf der Grundlage der Berechnungsmethode nach Absatz 1 zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

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