Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WFAusbV wfausbv DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau (wfausbv)

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,2.Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,3.Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,4.Atemschutz,5.Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,6.Sichern, Retten und Bergen,7.Brandbekämpfung,8.technische Hilfeleistung,9.Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),10.Rettungssanitäter-Einsatz und11.vorbeugender Brandschutz.

rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,

Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,

Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,

Atemschutz,

Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,

Sichern, Retten und Bergen,

Brandbekämpfung,

technische Hilfeleistung,

Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),

Rettungssanitäter-Einsatz und

vorbeugender Brandschutz.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Information, Kommunikation und Teamarbeit,6.Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,7.Kommunikations- und Informationssysteme,8.Arbeitsorganisation,9.elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,10.metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie11.Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Information, Kommunikation und Teamarbeit,

Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,

Kommunikations- und Informationssysteme,

Arbeitsorganisation,

elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,

metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie

Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.

(2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,2.Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,3.Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und4.Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.

technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,

Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,

Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und

Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.elektrotechnische Arbeiten,2.metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie3.Holzbauarbeiten.

elektrotechnische Arbeiten,

metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie

Holzbauarbeiten.

(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Brandbekämpfung und Menschenrettung,2.Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,3.Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Brandbekämpfung und Menschenrettung,

Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,

Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,2.Einsatzmittel zu handhaben,3.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,4.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie5.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.

Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,

Einsatzmittel zu handhaben,

Gefährdungspotentiale abzuschätzen,

Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie

die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Brände löschen und2.Menschen retten.

Brände löschen und

Menschen retten.

(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Einsatzmittel zu handhaben,2.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,3.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie4.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.

Einsatzmittel zu handhaben,

Gefährdungspotentiale abzuschätzen,

Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie

die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.technische Hilfe leisten und2.einen ABC-Einsatz durchführen.

technische Hilfe leisten und

einen ABC-Einsatz durchführen.

(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,2.Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,3.Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,4.Atemschutz anzuwenden,5.Einsatzlehre zu berücksichtigen und6.Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,

Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,

Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,

Atemschutz anzuwenden,

Einsatzlehre zu berücksichtigen und

Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Handwerkliche Arbeitenmit 30 Prozent,2.Brandbekämpfung und Menschenrettungmit 20 Prozent,3.Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatzmit 20 Prozent,4.Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehrmit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Handwerkliche Arbeitenmit 30 Prozent,

Handwerkliche Arbeitenmit 30 Prozent,

Brandbekämpfung und Menschenrettungmit 20 Prozent,

Brandbekämpfung und Menschenrettungmit 20 Prozent,

Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatzmit 20 Prozent,

Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatzmit 20 Prozent,

Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehrmit 20 Prozent,

Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehrmit 20 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Berufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 834 - 841)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläuternb)Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheidenc)Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärend)Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handelne)Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigenf)körperliche Fitness kontinuierlich erhalteng)sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhaltenh)berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften2

Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern

Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden

Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären

Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handeln

Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen

körperliche Fitness kontinuierlich erhalten

sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhalten

berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften

2Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennungb)Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzenc)Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifend)die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzene)Löschverfahren situationsbezogen anwenden4

Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung

Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzen

Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen

die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen

Löschverfahren situationsbezogen anwenden

3Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfenb)Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führenc)Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten10

Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfen

Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen

Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten

d)Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagene)Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten

Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen

Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten

4Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwendenb)Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführenc)Atemschutzgeräte pflegend)Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführene)Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmenf)Atemschutzüberwachung durchführen5

Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden

Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen

Atemschutzgeräte pflegen

Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen

Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen

Atemschutzüberwachung durchführen

5Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)örtliche Gegebenheiten bewertenb)vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichtenc)Einsatzstellen ausleuchtend)Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilene)Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlastenf)Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagerng)Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten3

örtliche Gegebenheiten bewerten

vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten

Einsatzstellen ausleuchten

Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen

Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten

Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern

Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten

6Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefenc)Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungend)Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführene)Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen8

Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen

Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen

Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungen

Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen

Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen

7Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewertenc)Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführene)Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung8

Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen

Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten

Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen

Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen

Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung

8Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewertenc)technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzunge)Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr8

Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen

Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten

technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen

technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung

Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr

9Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz) (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigenc)ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführene)ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzungf)Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben6

Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen

Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen

ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen

ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen

ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung

Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben

10Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren aa)Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellenbb)Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählencc)Einsatz dokumentieren

Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren aa)Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellenbb)Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählencc)Einsatz dokumentieren

Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellen

Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählen

Einsatz dokumentieren

b)Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten aa)Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführenbb)Versorgungsbedarf ermittelncc)Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewertendd)Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennenee)Informationen der Rettungsleitstelle mitteilenc)in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen aa)Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordernbb)lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfencc)durchgeführte Maßnahmen dokumentierendd)weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführend)bei Diagnostik und Therapie mitwirken aa)erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennenbb)Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirkencc)ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführendd)die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachtenee)Patienten und Patientinnen unterstützene)betroffene Personen unterstützen aa)individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassenbb)Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützencc)Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführenf)in Gruppen und Teams zusammenarbeiten aa)in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeitenbb)eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertretencc)Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen15

Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten aa)Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführenbb)Versorgungsbedarf ermittelncc)Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewertendd)Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennenee)Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen

Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführen

Versorgungsbedarf ermitteln

Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewerten

Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen

Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen

in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen aa)Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordernbb)lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfencc)durchgeführte Maßnahmen dokumentierendd)weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen

Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern

lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen

durchgeführte Maßnahmen dokumentieren

weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen

bei Diagnostik und Therapie mitwirken aa)erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennenbb)Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirkencc)ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführendd)die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachtenee)Patienten und Patientinnen unterstützen

erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennen

Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirken

ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführen

die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachten

Patienten und Patientinnen unterstützen

betroffene Personen unterstützen aa)individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassenbb)Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützencc)Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen

individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassen

Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützen

Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen

in Gruppen und Teams zusammenarbeiten aa)in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeitenbb)eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertretencc)Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen

in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeiten

eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertreten

Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen

dd)auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeitenee)Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anforderng)Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren aa)Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickelnbb)mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehenh)Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten aa)Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichtenbb)bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken

dd)auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeitenee)Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern

auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeiten

Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern

Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren aa)Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickelnbb)mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen

Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickeln

mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen

Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten aa)Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichtenbb)bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken

Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichten

bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken

11Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanungb)ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungenc)Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfend)Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrunge)Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen4

Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung

ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen

Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfen

Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung

Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Information, Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbankenb)schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführenc)Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führend)Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichtigene)Übergabeprozesse abstimmen4

Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbanken

schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen

Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen

Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Übergabeprozesse abstimmen

6Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwendenb)Skizzen erstellen4

Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden

Skizzen erstellen

7Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden5

feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen

Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden

Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden

8Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzenc)Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellend)Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierene)Lösungen implementieren und organisatorisch absichern6

Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen

Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen

Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren

Lösungen implementieren und organisatorisch absichern

9Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenb)Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilenc)Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählend)Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellene)Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfenf)Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmeng)elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfenh)Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifeni)Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzenj)Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzenk)Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen16

berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilen

Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen

Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen

Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen

Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmen

elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen

Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen

Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen

Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen

10Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)a)berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifenb)Maße erfassen, übertragen und anreißenc)metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellend)Metalle durch Biegen und Kanten umformene)Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmenf)Rohre trennen, umformen und verbindeng)Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohrenh)Metalle thermisch und mechanisch trennen18

berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifen

Maße erfassen, übertragen und anreißen

metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen

Metalle durch Biegen und Kanten umformen

Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen

Rohre trennen, umformen und verbinden

Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren

Metalle thermisch und mechanisch trennen

i)Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbindenj)hydraulische und pneumatische Geräte handhaben

Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbinden

hydraulische und pneumatische Geräte handhaben

k)Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontierenl)Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichtenm)Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontierenn)Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmeno)Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmenp)Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichtenq)Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperrenr)Anlagenteile montieren und demontieren14

Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontieren

Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten

Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren

Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen

Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen

Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten

Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperren

Anlagenteile montieren und demontieren

11Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 11)a)berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenb)Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellenc)Baustoffe auswählen, überprüfen und lagernd)Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellene)Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauenf)Dämmstoffe ein- und ausbauen16

berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen

Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern

Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen

Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauen

Dämmstoffe ein- und ausbauen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Auf Grund des § 4 Absatz 1 und des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 8Inhalt von Teil 1

§ 9Prüfungsbereich von Teil 1

§ 10Inhalt von Teil 2

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 12Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung

§ 13Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz

§ 14Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 17Übergangsregelung

§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →