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Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen (verjhemv)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Auf Grund des § 36a Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

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