Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, 6.betriebliche und technische Kommunikation, 7.Qualitätsmanagement, 8.Prüfen, Anreißen und Messen, 9.Warten von Betriebsmitteln, 10.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 11.Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung, 12.manuelles und maschinelles Spanen: 12.1manuelles Spanen, 12.2Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen, 13.Fügen, 14.Behandeln und Schützen von Oberflächen, 15.Messen und Prüfen elektrischer Größen, 16.Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten, 17.Montieren und Demontieren, 18.Kundenservice und -beratung, 19.Beschaffung, Lagerung und Verkauf, 20.Kostenrechnung und Kalkulation, 21.Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
betriebliche und technische Kommunikation,
Qualitätsmanagement,
Prüfen, Anreißen und Messen,
Warten von Betriebsmitteln,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,
manuelles und maschinelles Spanen
manuelles Spanen,
Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,
Fügen,
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
Messen und Prüfen elektrischer Größen,
Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,
Montieren und Demontieren,
Kundenservice und -beratung,
Beschaffung, Lagerung und Verkauf,
Kostenrechnung und Kalkulation,
Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Fügetechniken einschließlich Vorbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Diese Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilen bestehen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils sowie Instandhalten einer mechanischen und einer elektronischen Kleinuhr unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe einschließlich Arbeitsplanung. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Fügetechniken anwenden, Baugruppen montieren und einstellen, Fehler und Störungen in mechanischen und elektrischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüfprotokolle und andere technische Kommunikationsunterlagen erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Das Ergebnis der Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ist mit 65 Prozent und das Fachgespräch mit 35 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Uhrentechnik, Service und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Uhrentechnik sowie Service und Instandhaltung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und zeichnerisch darzustellen. 1.Für den Prüfungsbereich Uhrentechnik kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Justierung und Prüfung von Werkteilen, Rädern und Trieben, Schlagwerkteilen, Teilen der Aufzug- und der Zeigerstellmechanik und von Hemmungen und deren Einzelteilen; Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne erstellen und anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. 2.Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern, Störungen und Schäden und deren Beseitigung sowie Planen von Arbeitsabläufen und Serviceleistungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktionale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen kann. 3.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Uhrentechnik kommt insbesondere in Betracht
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Justierung und Prüfung von Werkteilen, Rädern und Trieben, Schlagwerkteilen, Teilen der Aufzug- und der Zeigerstellmechanik und von Hemmungen und deren Einzelteilen; Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne erstellen und anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern, Störungen und Schäden und deren Beseitigung sowie Planen von Arbeitsabläufen und Serviceleistungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktionale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen kann.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Uhrentechnik 200 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 100 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsbereich Uhrentechnik 200 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 100 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Uhrentechnik 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Prüfungsbereich Uhrentechnik 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1479 - 1485)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenb)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenc)Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machend)Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifene)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken4*) f)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegeng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren 4 *)6betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 6)a)technische Zeichnungen erstellen und anwendenb)Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentierenc)Arbeitsabläufe protokollierend)Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützene)Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden5*) f)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendeng)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen 2 *) h)technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwendeni)Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigenk)branchenübliche Standardsoftware anwenden 4 *)7Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 7)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesonderea)Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachtenb)Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachtenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3*) d)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden 2 *) e)Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen 2 *) f)Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen 3 *)8Prüfen, Anreißen und Messen(§ 3 Nr. 8)a)Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhabenb)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenc)Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfend)Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen5*) e)Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen 2 9Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 9)a)Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützenb)Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllend)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen3*) 10Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 10)a)Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheidenb)Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwendenc)Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagernd)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen4 e)metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen 2 11Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung(§ 3 Nr. 11)a)Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfenb)Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfenc)Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen 3 12manuelles und maschinelles Spanen(§ 3 Nr. 12) 12.1manuelles Spanen(§ 3 Nr. 12.1)a)Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenb)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägenc)Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgratend)zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben7 12.2Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen(§ 3 Nr. 12.2)a)Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannenb)Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzenc)Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellend)Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellene)Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellenf)Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdreheng)Innen- und Außengewinde herstellenh)Maschinengravuren herstelleni)Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellenk)Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen 5 l)Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichtenm)Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellenn)Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen 513Fügen(§ 3 Nr. 13)a)Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellenb)Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiftenc)Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellend)Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben3 e)Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellenf)Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden 2 14Behandeln und Schützen von Oberflächen(§ 3 Nr. 14)a)Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwendenb)Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlenc)Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren3 d)Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringene)Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereitenf)Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch 3 15Messen und Prüfen elektrischer Größen(§ 3 Nr. 15)a)Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messenc)Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messend)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten 4 e)Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen 316Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten(§ 3 Nr. 16)Wartung und Inspektiona)Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführenb)Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfenc)mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentierend)Ganggenauigkeit überprüfen 5 e)Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentierenf)Wasserdichtheit nach Norm überprüfeng)Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen 4Instandsetzungh)Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzeni)Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justierenk)Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen8 l)Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentierenm)Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen 4 n)Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchteno)elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführenp)Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzenq)Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen 817Montieren und Demontieren(§ 3 Nr. 17)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenb)Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen2 c)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichernd)Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren 3 e)Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführenf)Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen 4 g)Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren 5h)Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigeni)Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren3 k)Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigenl)Baugruppen und Bauteile epilamisieren 2 m)Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmierenn)Gehäuse abdichten 318Kundenservice und -beratung(§ 3 Nr. 18)a)Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln 2 b)Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beratenc)Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentierend)Kundengespräche situationsgerecht führene)Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen 319Beschaffung, Lagerung und Verkauf(§ 3 Nr. 19)a)Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegenb)Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen2 c)Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführend)Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentierene)Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen 3 f)Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwendeng)Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden 420Kostenrechnung und Kalkulation(§ 3 Nr. 20)a)Kosten und Ertragsrechnung unterscheidenb)Verkaufspreis ermitteln 2 c)Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellend)Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern 221Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck(§ 3 Nr. 21)Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten 4*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenb)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenc)Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machend)Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifene)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken4*)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machen
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
f)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegeng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren 4 *)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
6betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 6)a)technische Zeichnungen erstellen und anwendenb)Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentierenc)Arbeitsabläufe protokollierend)Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützene)Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden5*)
technische Zeichnungen erstellen und anwenden
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
Arbeitsabläufe protokollieren
Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen
Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden
f)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendeng)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen 2 *)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen
h)technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwendeni)Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigenk)branchenübliche Standardsoftware anwenden 4 *)
technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwenden
Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen
branchenübliche Standardsoftware anwenden
7Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 7)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesonderea)Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachtenb)Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachtenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3*)
Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten
Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachten
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden 2 *)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
e)Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen 2 *)
Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen
f)Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen 3 *)
Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
8Prüfen, Anreißen und Messen(§ 3 Nr. 8)a)Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhabenb)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenc)Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfend)Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen5*)
Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhaben
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e)Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen 2
Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen
9Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 9)a)Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützenb)Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllend)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen3*)
Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützen
Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
10Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 10)a)Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheidenb)Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwendenc)Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagernd)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen4
Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheiden
Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwenden
Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen
e)metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen 2
metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen
11Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung(§ 3 Nr. 11)a)Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfenb)Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfenc)Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen 3
Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfen
Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfen
Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen
12manuelles und maschinelles Spanen(§ 3 Nr. 12)
12.1manuelles Spanen(§ 3 Nr. 12.1)a)Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenb)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägenc)Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgratend)zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben7
Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägen
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgraten
zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben
12.2Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen(§ 3 Nr. 12.2)a)Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannenb)Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzenc)Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellend)Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellene)Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellenf)Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdreheng)Innen- und Außengewinde herstellen
Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannen
Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellen
Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen
Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellen
Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdrehen
Innen- und Außengewinde herstellen
h)Maschinengravuren herstelleni)Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellenk)Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen 5
Maschinengravuren herstellen
Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellen
Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen
l)Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichtenm)Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellenn)Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen 5
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen
13Fügen(§ 3 Nr. 13)a)Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellenb)Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiftenc)Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellend)Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben3
Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellen
Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiften
Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellen
Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben
e)Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellenf)Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden 2
Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen
Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden
14Behandeln und Schützen von Oberflächen(§ 3 Nr. 14)a)Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwendenb)Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlenc)Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren3
Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwenden
Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlen
Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren
d)Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringene)Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereitenf)Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch 3
Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringen
Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereiten
Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch
15Messen und Prüfen elektrischer Größen(§ 3 Nr. 15)a)Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messenc)Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messend)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten 4
Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messen
Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messen
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
e)Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen 3
Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen
16Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten(§ 3 Nr. 16)Wartung und Inspektiona)Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführenb)Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfenc)mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentierend)Ganggenauigkeit überprüfen 5
Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführen
Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfen
mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentieren
Ganggenauigkeit überprüfen
e)Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentierenf)Wasserdichtheit nach Norm überprüfeng)Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen 4
Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentieren
Wasserdichtheit nach Norm überprüfen
Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen
Instandsetzungh)Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzeni)Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justierenk)Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen8
Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzen
Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justieren
Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen
l)Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentierenm)Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen 4
Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentieren
Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen
n)Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchteno)elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführenp)Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzenq)Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen 8
Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten
elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführen
Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzen
Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen
17Montieren und Demontieren(§ 3 Nr. 17)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenb)Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen2
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen
c)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichernd)Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren 3
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichern
Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren
e)Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführenf)Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen 4
Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführen
Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen
g)Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren 5
Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren
h)Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigeni)Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren3
Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigen
Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren
k)Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigenl)Baugruppen und Bauteile epilamisieren 2
Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen
Baugruppen und Bauteile epilamisieren
m)Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmierenn)Gehäuse abdichten 3
Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmieren
Gehäuse abdichten
18Kundenservice und -beratung(§ 3 Nr. 18)a)Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln 2
Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln
b)Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beratenc)Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentierend)Kundengespräche situationsgerecht führene)Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen 3
Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beraten
Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentieren
Kundengespräche situationsgerecht führen
Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen
19Beschaffung, Lagerung und Verkauf(§ 3 Nr. 19)a)Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegenb)Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen2
Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegen
Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen
c)Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführend)Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentierene)Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen 3
Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführen
Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren
Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen
f)Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwendeng)Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden 4
Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwenden
Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden
20Kostenrechnung und Kalkulation(§ 3 Nr. 20)a)Kosten und Ertragsrechnung unterscheidenb)Verkaufspreis ermitteln 2
Kosten und Ertragsrechnung unterscheiden
Verkaufspreis ermitteln
c)Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellend)Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern 2
Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellen
Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern
21Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck(§ 3 Nr. 21)Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten 4
*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung