UErgG 2
uergg2
DE
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts (uergg2)
5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (5 Artikel)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.