Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
TreuhGDV 3 treuhgdv3 DE

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (treuhgdv3)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen -der volkseigenen Güter, -der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter, -der volkseigenen Binnenfischereibetriebe, -der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie -der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

der volkseigenen Güter,

der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,

der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,

der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie

der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Soweit eine Übertragung bisheriger Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 in das Eigentum der Länder und Kommunen nicht vorgesehen ist, erfolgt ihre Privatisierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Treuhandgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen.

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Voraussetzungen für die Erfassung, Privatisierung und Reorganisation der volkseigenen Vermögenswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen und in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes die dazu notwendigen Organisationsstrukturen in der Treuhandanstalt zu schaffen.

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und 6 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →