TreuhAbschlG
treuhabschlg
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Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt (treuhabschlg)
5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (5 Artikel)
Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
Art 1 Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
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Art 2 Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
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Art 3 Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
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Art 4 Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
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(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
Art 5 Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
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Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.