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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (trainerv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates

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