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TrDGV 2020 DE

Truppendienstgerichte-Verordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Truppendienstgerichte-Verordnung

Truppendienstgerichte sind 1.das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und2.das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und

das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

Truppendienstgerichte-Verordnung

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Berlin,b)in Brandenburg,c)in Bremen,d)in Hamburg,e)in Mecklenburg-Vorpommern,f)in Niedersachsen,g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,h)in Sachsen-Anhalt undi)in Schleswig-Holstein;2.die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Berlin,b)in Brandenburg,c)in Bremen,d)in Hamburg,e)in Mecklenburg-Vorpommern,f)in Niedersachsen,g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,h)in Sachsen-Anhalt undi)in Schleswig-Holstein;

in Berlin,

in Brandenburg,

in Bremen,

in Hamburg,

in Mecklenburg-Vorpommern,

in Niedersachsen,

in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,

in Sachsen-Anhalt und

in Schleswig-Holstein;

die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Baden-Württemberg,b)in Bayern,c)in Hessen,d)im Regierungsbezirk Köln,e)in Rheinland-Pfalz,f)im Saarland,g)in Sachsen,h)in Thüringen undi)im Ausland;2.die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Baden-Württemberg,b)in Bayern,c)in Hessen,d)im Regierungsbezirk Köln,e)in Rheinland-Pfalz,f)im Saarland,g)in Sachsen,h)in Thüringen undi)im Ausland;

in Baden-Württemberg,

in Bayern,

in Hessen,

im Regierungsbezirk Köln,

in Rheinland-Pfalz,

im Saarland,

in Sachsen,

in Thüringen und

im Ausland;

die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

Truppendienstgerichte-Verordnung

Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern 1.beim Truppendienstgericht Nord a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam undc)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;2.beim Truppendienstgericht Süd a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt undc)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

beim Truppendienstgericht Nord a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam undc)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;

zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,

zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und

eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;

beim Truppendienstgericht Süd a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt undc)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,

zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und

eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

Truppendienstgerichte-Verordnung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.

Truppendienstgerichte-Verordnung

Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung

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