Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (textilgestausbv)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat19.–24. Monat
1234
1Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilenb)Faserstoffarten bestimmenc)Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführend)Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmene)Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigenf)Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmeng)Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheidenh)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen8
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen
Faserstoffarten bestimmen
Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen
Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigen
Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen
2Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestaltenb)Skizzen anfertigenc)Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachtend)Muster und Vorlagen analysierene)Materialien auswählenf)technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln10
Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestalten
Skizzen anfertigen
Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten
Muster und Vorlagen analysieren
Materialien auswählen
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln
h)Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteni)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimierenj)Ergebnisse präsentieren6
Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren
Ergebnisse präsentieren
3Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeitenb)textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielenc)unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwendend)Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren7
Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeiten
textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielen
unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwenden
Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren
4Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten oder Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen oder Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren oder Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen oder Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellenb)Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwendenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden9
Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten oder Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen oder Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren oder Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen oder Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen
Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
5Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Fertigungstechniken auswählen und festlegenb)vorbereitende Arbeiten durchführen: Schablonen und Filzproben erstellen oder Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen oder gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen oder Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten oder Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen oder Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimierenc)Fertigungstechniken anwenden: Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen oder Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren oder Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen oder geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestaltenoder Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln oder Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten 16
Fertigungstechniken auswählen und festlegen
vorbereitende Arbeiten durchführen: Schablonen und Filzproben erstellen oder Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen oder gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen oder Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten oder Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen oder Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren
Fertigungstechniken anwenden: Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen oder Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren oder Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen oder geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestaltenoder Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln oder Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten
d)abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren2
abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren
6Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Mängel und Schäden feststellen und dokumentierenb)Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzenc)Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführend)durchgeführte Maßnahmen dokumentieren4
Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren
Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen
Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführen
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielenb)funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzenc)Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen20
Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen
funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen
Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen
2Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärbenb)Vorfilze herstellen und weiterverarbeitenc)Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzend)Nunofilztechnik anwendene)mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellenf)experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzeng)Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneidenh)nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstelleni)Filze zur beidseitigen Benutzung herstellenj)Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen22
Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärben
Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten
Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzen
Nunofilztechnik anwenden
mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen
experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen
Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden
nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstellen
Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen
Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen
3Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandelnb)fertige Filzteile konfektionieren10
Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandeln
fertige Filzteile konfektionieren
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruierenb)Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzenc)Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellend)Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planene)Bänderkreuzungen planenf)Rasterveränderungen vornehmeng)Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielenh)Spitzentechniken rekonstruieren18
Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruieren
Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzen
Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellen
Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen
Bänderkreuzungen planen
Rasterveränderungen vornehmen
Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielen
Spitzentechniken rekonstruieren
2Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwendenb)Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwendenc)Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführend)räumliche Grundformen in Spitzen umsetzene)Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten22
Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwenden
Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwenden
Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführen
räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen
Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten
3Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkelnb)Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärkenc)Spitzen reinigen und aufbewahren12
hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkeln
Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken
Spitzen reinigen und aufbewahren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysierenb)Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegenc)Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellend)Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmene)Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen20
Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysieren
Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegen
Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen
Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmen
Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen
2Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüstenb)Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellenc)Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichtend)Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellene)Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnenf)aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigeng)Kettel- und Spikatformen stechenh)Pompon und Quästchen herstellen26
Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten
Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellen
Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten
Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen
Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnen
aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen
Kettel- und Spikatformen stechen
Pompon und Quästchen herstellen
3Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneidenb)Quasten und Fransen dämpfen und zuschneidenc)Plüschcorelle scherend)Schnüre und Seile konfektionieren6
Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneiden
Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden
Plüschcorelle scheren
Schnüre und Seile konfektionieren
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfenb)Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannungc)Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planend)technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen16
profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfen
Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung
Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen
technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen
2Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimierenb)Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereitenc)Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwendend)Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwendene)Metallstickerei anwendenf)Applikationen anfertigeng)Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen26
Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimieren
Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereiten
Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwenden
Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden
Metallstickerei anwenden
Applikationen anfertigen
Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen
3Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfütternb)Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnierenc)Stickereien konfektionieren10
Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfüttern
Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnieren
Stickereien konfektionieren
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnenb)Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigenc)Verzierungen und Zubehör festlegend)Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnene)Prototypen und Kleinserien entwickeln16
Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnen
Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigen
Verzierungen und Zubehör festlegen
Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnen
Prototypen und Kleinserien entwickeln
2Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigenb)Zusatzgeräte anbringenc)Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, strickend)Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellene)Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätzef)Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmeng)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen26
muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigen
Zusatzgeräte anbringen
Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken
Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellen
Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätze
Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmen
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
3Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügenb)Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführenc)Verzierungen und Zubehörteile anbringen10
Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen
Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen
Verzierungen und Zubehörteile anbringen
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)a)gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigenb)Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronierenc)Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronierend)Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen22
gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigen
Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren
Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren
Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen
e)Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegenf)rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwendeng)Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegen
rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwenden
Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
2Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)a)Webstühle aufbauen und umrüstenb)einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellenc)mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemusternd)Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimierenf)Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen26
Webstühle aufbauen und umrüsten
einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellen
mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemustern
Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimieren
Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen
3Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)a)Fehler in der Rohware beseitigenb)Ränder sichern, Randabschlüsse herstellenc)Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen4
Fehler in der Rohware beseitigen
Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen
Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen
Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat19.–24. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)Informations- und Kommunikationstechniken nutzene)Materialbedarf berechnenf)Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerteng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten6
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
Materialbedarf berechnen
Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten
h)Material disponieren, Zeitbedarf ermittelni)inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren3
Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln
inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachten
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
6Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6)a)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand haltenc)Maschinen einrichten, bedienen und pflegend)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen8
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand halten
Maschinen einrichten, bedienen und pflegen
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
7Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenc)Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen4
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen
d)Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beratene)Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten4
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beraten
Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenc)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagerne)Zwischen- und Endkontrollen durchführen6
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern
Zwischen- und Endkontrollen durchführen
f)Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststelleng)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigenh)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3
Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
9Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9)a)Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswertenc)Unternehmen nach außen darstellen4
Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
Unternehmen nach außen darstellen
d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließenf)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiteng)betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzenh)Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalteni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen4
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließen
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiten
betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1196)
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1234
1Gestalten von Paramentena)Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahrb)visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigenc)Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmend)Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigene)Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen4
Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahr
visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigen
Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmen
Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigen
Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen
2Anfertigen von Paramentena)Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereitenb)Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwendenc)farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigend)Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigene)Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringenf)Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstelleng)Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeitenh)Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen10
Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten
Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwenden
farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigen
Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigen
Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen
Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstellen
Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten
Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen
3Fertigstellen und Instandhalten von Paramentena)Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionierenb)Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzenc)Paramente pflegen und aufbewahrend)Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen4
Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionieren
Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen
Paramente pflegen und aufbewahren
Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: 1.Filzen,2.Klöppeln,3.Posamentieren,4.Sticken,5.Stricken,6.Weben.
Filzen,
Klöppeln,
Posamentieren,
Sticken,
Stricken,
Weben.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Textile Rohstoffe und Produkte,2.Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,3.Experimentelles Arbeiten,4.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,5.Anwenden von Fertigungstechniken,6.Instandsetzen von Produkten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen: 1.Gestalten von Filzen,2.Herstellen von Filzen3.Fertigstellen von Filzen;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln: 1.Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,2.Herstellen von Klöppelspitzen,3.Fertigstellen von Klöppelspitzen;Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren: 1.Gestalten und Konstruieren von Posamenten,2.Herstellen von Posamenten,3.Fertigstellen von Posamenten;Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken: 1.Gestalten von Stickereien;2.Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,3.Fertigstellen von Stickereien;Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken: 1.Gestalten und Konstruieren von Gestricken,2.Herstellen von Gestricken,3.Konfektionieren von Gestricken;Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben: 1.Gestalten und Konstruieren von Geweben,2.Herstellen von Geweben,3.Fertigstellen von Geweben;Abschnitt H Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,7.Beraten von Kunden,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,9.Verkaufen von Produkten.
Textile Rohstoffe und Produkte,
Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
Experimentelles Arbeiten,
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Anwenden von Fertigungstechniken,
Instandsetzen von Produkten;
Gestalten von Filzen,
Herstellen von Filzen
Fertigstellen von Filzen;
Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
Herstellen von Klöppelspitzen,
Fertigstellen von Klöppelspitzen;
Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
Herstellen von Posamenten,
Fertigstellen von Posamenten;
Gestalten von Stickereien;
Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,
Fertigstellen von Stickereien;
Gestalten und Konstruieren von Gestricken,
Herstellen von Gestricken,
Konfektionieren von Gestricken;
Gestalten und Konstruieren von Geweben,
Herstellen von Geweben,
Fertigstellen von Geweben;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,
Beraten von Kunden,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Verkaufen von Produkten.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anfertigen und anwenden,b)Arbeitsschritte planen und festlegen,c)Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,d)Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,e)Fertigungstechniken anwenden,f)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieh)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anfertigen und anwenden,b)Arbeitsschritte planen und festlegen,c)Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,d)Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,e)Fertigungstechniken anwenden,f)Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieh)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenkann;
technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
Arbeitsschritte planen und festlegen,
Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
Fertigungstechniken anwenden,
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen und Präsentieren,
Gestalten und Konstruieren,
Planen und Fertigen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Filzproben und Vorfilze erstellen,e)Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,f)unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,g)Effekte durch Nachbehandlung erzielen,h)Filzteile fertigstellen,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Filzproben und Vorfilze erstellen,e)Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,f)unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,g)Effekte durch Nachbehandlung erzielen,h)Filzteile fertigstellen,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
Entwürfe erstellen und umsetzen,
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
Filzproben und Vorfilze erstellen,
Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,
unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,
Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
Filzteile fertigstellen,
Produkte präsentieren sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;
Kunden beraten,
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen und Präsentieren
Gestalten und Konstruieren,
Planen und Fertigen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,e)Klöppeltechniken anwenden,f)Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,g)Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,h)hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,e)Klöppeltechniken anwenden,f)Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,g)Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,h)hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
Entwürfe erstellen und umsetzen,
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,
Klöppeltechniken anwenden,
Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,
Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,
hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,
Produkte präsentieren sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;
Kunden beraten,
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen und Präsentieren,
Gestalten und Konstruieren,
Planen und Fertigen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,e)Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,f)Seile und Spikatchore herstellen,g)Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,h)Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,i)Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,j)Produkte präsentieren sowiek)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,e)Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,f)Seile und Spikatchore herstellen,g)Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,h)Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,i)Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,j)Produkte präsentieren sowiek)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
Entwürfe erstellen und umsetzen,
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,
Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,
Seile und Spikatchore herstellen,
Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,
Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,
Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,
Produkte präsentieren sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;
Kunden beraten,
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen und Präsentieren,
Gestalten und Konstruieren,
Planen und Fertigen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,e)Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,f)Stickereien versäubern, spannen und glätten,g)Stickereien fertigstellen,h)Produkte präsentieren sowiei)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,e)Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,f)Stickereien versäubern, spannen und glätten,g)Stickereien fertigstellen,h)Produkte präsentieren sowiei)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
Entwürfe erstellen und umsetzen,
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,
Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,
Stickereien versäubern, spannen und glätten,
Stickereien fertigstellen,
Produkte präsentieren sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;
Kunden beraten,
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen und Präsentieren,
Gestalten und Konstruieren,
Planen und Fertigen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,e)Schnitte erstellen und gradieren,f)Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,g)Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,h)Gestricke konfektionieren,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,d)Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,e)Schnitte erstellen und gradieren,f)Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,g)Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,h)Gestricke konfektionieren,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
Entwürfe erstellen und umsetzen,
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,
Schnitte erstellen und gradieren,
Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,
Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,
Gestricke konfektionieren,
Produkte präsentieren sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;
Kunden beraten,
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Präsentieren,2.Gestalten und Konstruieren,3.Planen und Fertigen,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen und Präsentieren,
Gestalten und Konstruieren,
Planen und Fertigen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,d)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,e)Webketten schären und bäumen,f)Webstühle einrichten,g)Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,h)Gewebe fertigstellen,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;2.Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,b)Entwürfe erstellen und umsetzen,c)Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,d)Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,e)Webketten schären und bäumen,f)Webstühle einrichten,g)Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,h)Gewebe fertigstellen,i)Produkte präsentieren sowiej)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenkann;
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
Entwürfe erstellen und umsetzen,
Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
Webketten schären und bäumen,
Webstühle einrichten,
Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,
Gewebe fertigstellen,
Produkte präsentieren sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kunden beraten,b)Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,c)Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,d)Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowiee)technische Unterlagen erstellenkann;
Kunden beraten,
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
technische Unterlagen erstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,b)materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,c)Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,d)Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowiee)Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenkann;
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren50 Prozent,2.Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren20 Prozent,3.Prüfungsbereich Planen und Fertigen20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
1.Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren50 Prozent,
2.Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Planen und Fertigen20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,b)religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,c)Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowied)Paramente fertigstellenkann;2.Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen: Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,b)religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,c)Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowied)Paramente fertigstellenkann;
Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,
religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,
Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie
Paramente fertigstellen
Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen: Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung