Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, 7.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Beraten und Betreuen von Kunden, 9.Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes, 10.Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen, 11.Prozesstechnik, 12.Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes, 13.Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen, 14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
Beraten und Betreuen von Kunden,
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
Prozesstechnik,
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Sortieren, Detachieren, Waschen, Reinigen und Finishen von vorgegebenem Behandlungsgut einschließlich Festlegen des Behandlungsprogrammes. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren und hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Sortieren, Detachieren, Bearbeiten und Finishen des Behandlungsgutes einschließlich Erstellen des Behandlungsprogramms unter Anwendung verschiedener Bearbeitungstechniken. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie, chemische und physikalische Prozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie sowie chemische und physikalische Prozesse soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen können. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie:a)Beschaffenheit des Behandlungsgutes, b)Geräte, Maschinen und Anlagen, c)Wasch- und Reinigungsverfahren, d)Finishen, e)maschinentechnische Berechnungen; 2.im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse:a)Wasch- und Waschhilfsmittel, b)Lösungsmittel und Reinigungsverstärker, c)Wasser- und Abwasseraufbereitung, d)Ausrüstungsmittel, e)prozesstechnische Berechnungen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie:a)Beschaffenheit des Behandlungsgutes, b)Geräte, Maschinen und Anlagen, c)Wasch- und Reinigungsverfahren, d)Finishen, e)maschinentechnische Berechnungen;
Beschaffenheit des Behandlungsgutes,
Geräte, Maschinen und Anlagen,
Wasch- und Reinigungsverfahren,
Finishen,
maschinentechnische Berechnungen;
im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse:a)Wasch- und Waschhilfsmittel, b)Lösungsmittel und Reinigungsverstärker, c)Wasser- und Abwasseraufbereitung, d)Ausrüstungsmittel, e)prozesstechnische Berechnungen;
Wasch- und Waschhilfsmittel,
Lösungsmittel und Reinigungsverstärker,
Wasser- und Abwasseraufbereitung,
Ausrüstungsmittel,
prozesstechnische Berechnungen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in der Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1926 - 1930)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassenb)Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtend)Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponierene)Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren4*) f)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleicheng)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 3*) 6Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 3 Nr. 6)a)Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassenb)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden2*) c)Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen 4*) d)technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe 4*)7Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Nr. 7)a)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzenb)Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden4*) c)Informationen beschaffen, auswerten und nutzend)Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleitene)Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten 6*) 8Beraten und Betreuen von Kunden(§ 3 Nr. 8)a)Kundengespräche situationsgerecht führen 3 b)Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beratenc)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handelnd)Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten 69Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 9)a)Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachtenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfenc)Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigend)Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilene)Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachierenf)Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwendeng)Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen16 10Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen(§ 3 Nr. 10)a)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegenb)ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigenc)Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmend)Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügene)Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigierenf)Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen18 g)Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentierenh)vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlasseni)physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysierenk)Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen 16 l)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmittelnm)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten 811Prozesstechnik(§ 3 Nr. 11)a)Prozessdatenerfassungssysteme anwendenb)Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassenc)Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleitend)Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren 1812Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 12)a)Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandelnb)Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpferc)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigend)Behandlungsgut kontrollieren und beurteilene)Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigierenf)Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen 20 g)Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern 213Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen(§ 3 Nr. 13)a)Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachtenb)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassenc)Behandlungsgut hygienisch verpackend)Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentierene)Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen 814Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreibenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren8*) d)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenf)Ergebnisse dokumentiereng)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden 6*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassenb)Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtend)Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponierene)Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren4*)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen
Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren
Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
f)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleicheng)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 3*)
Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
6Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 3 Nr. 6)a)Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassenb)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden2*)
Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
c)Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen 4*)
Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
d)technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe 4*)
technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
7Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Nr. 7)a)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzenb)Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden4*)
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
c)Informationen beschaffen, auswerten und nutzend)Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleitene)Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten 6*)
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten
Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
8Beraten und Betreuen von Kunden(§ 3 Nr. 8)a)Kundengespräche situationsgerecht führen 3
Kundengespräche situationsgerecht führen
b)Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beratenc)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handelnd)Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten 6
Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
9Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 9)a)Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachtenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfenc)Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigend)Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilene)Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachierenf)Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwendeng)Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen16
Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten
Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen
Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren
Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden
Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
10Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen(§ 3 Nr. 10)a)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegenb)ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigenc)Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmend)Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügene)Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigierenf)Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen18
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen
ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen
Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren
Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
g)Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentierenh)vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlasseni)physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysierenk)Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen 16
Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren
vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
l)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmittelnm)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten 8
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
11Prozesstechnik(§ 3 Nr. 11)a)Prozessdatenerfassungssysteme anwendenb)Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassenc)Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleitend)Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren 18
Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
12Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 12)a)Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandelnb)Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpferc)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigend)Behandlungsgut kontrollieren und beurteilene)Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigierenf)Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen 20
Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln
Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen
Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren
Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
g)Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern 2
Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
13Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen(§ 3 Nr. 13)a)Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachtenb)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassenc)Behandlungsgut hygienisch verpackend)Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentierene)Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen 8
Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
Behandlungsgut hygienisch verpacken
Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren
Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreibenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren8*)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
d)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenf)Ergebnisse dokumentiereng)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden 6*)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
Ergebnisse dokumentieren
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung