Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin (texmodschneiderausbv)
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Gesetzestext (24 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Prototypen und Serienfertigung,b)Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oderc)Schnitttechnik sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Prototypen und Serienfertigung,b)Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oderc)Schnitttechnik sowie
Prototypen und Serienfertigung,
Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder
Schnitttechnik sowie
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,2.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,3.Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,4.Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,5.Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,6.Anwenden von Nähtechniken,7.Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,8.Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie9.Lagern und Versenden.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
Anwenden von Nähtechniken,
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie
Lagern und Versenden.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,7.betriebliche und technische Kommunikation,8.Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
betriebliche und technische Kommunikation,
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fertigungstechniken sowie2.Planung und Fertigung.
Fertigungstechniken sowie
Planung und Fertigung.
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,3.Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,4.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,5.Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,6.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,7.Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,8.Schnittlagebilder zu erstellen,9.Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,10.Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,11.Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,12.Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,13.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und14.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
Schnittlagebilder zu erstellen,
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie2.Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,2.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,3.den Materialbedarf zu ermitteln,4.Arbeitsschritte festzulegen,5.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,6.Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,7.Schnitttechniken anzuwenden und8.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
den Materialbedarf zu ermitteln,
Arbeitsschritte festzulegen,
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
Schnitttechniken anzuwenden und
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Produktionsauftrag,2.Planung, Fertigung und Konstruktion sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Produktionsauftrag,
Planung, Fertigung und Konstruktion sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Fertigungsunterlagen zu erstellen,2.Arbeitsabläufe festzulegen,3.Qualitätsstandards zu prüfen,4.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und5.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
Arbeitsabläufe festzulegen,
Qualitätsstandards zu prüfen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung: a)Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils undb)Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,2.im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung: a)Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell undb)Durchführen von Prüfverfahren,3.im Schwerpunkt Schnitttechnik: a)Ändern eines Modells,b)Anwenden von Gradierregeln,c)Analysieren von Schnittteilen undd)Erstellen von Schnittbildern.
im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung: a)Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils undb)Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung: a)Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell undb)Durchführen von Prüfverfahren,
Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
Durchführen von Prüfverfahren,
im Schwerpunkt Schnitttechnik: a)Ändern eines Modells,b)Anwenden von Gradierregeln,c)Analysieren von Schnittteilen undd)Erstellen von Schnittbildern.
Ändern eines Modells,
Anwenden von Gradierregeln,
Analysieren von Schnittteilen und
Erstellen von Schnittbildern.
(3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
(4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Materialprüfungen durchzuführen,2.Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,3.Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,4.Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,5.logistische Prozesse darzustellen,6.Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und7.Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
Materialprüfungen durchzuführen,
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
logistische Prozesse darzustellen,
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Fertigungstechnikenmit 25 Prozent,2.Planung und Fertigungmit 10 Prozent,3.Produktionsauftragmit 40 Prozent,4.Planung, Fertigung und Konstruktionmit 15 Prozent und5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Fertigungstechnikenmit 25 Prozent,
Fertigungstechnikenmit 25 Prozent,
Planung und Fertigungmit 10 Prozent,
Planung und Fertigungmit 10 Prozent,
Produktionsauftragmit 40 Prozent,
Produktionsauftragmit 40 Prozent,
Planung, Fertigung und Konstruktionmit 15 Prozent und
Planung, Fertigung und Konstruktionmit 15 Prozent und
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“ von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider und zur Änderungsschneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider und Modeschneiderin bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
(2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Berufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum Modeschneider und Modeschneiderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1026 - 1033)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwendend)Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählene)Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen5
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwenden
Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählen
Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
f)Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden2
Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden
g)Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren4
Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwendenb)Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheidenc)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen3
Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwenden
Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen
d)Fertigungsunterlagen erstellen4
Fertigungsunterlagen erstellen
3Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schnittteile zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängenc)Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachtene)Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestimmungen einhaltenf)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichteng)Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen10
Schnittteile zuordnen
Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachten
Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestimmungen einhalten
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten
Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
h)Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen3
Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen
4Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Grundschnitte analysierenb)Schnitte für Kleinteile erstellenc)Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigend)Schnittlagebilder erstellen und optimieren und insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten6
Grundschnitte analysieren
Schnitte für Kleinteile erstellen
Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigen
Schnittlagebilder erstellen und optimieren und insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten
e)Grundlagen der Gradierung anwenden3
Grundlagen der Gradierung anwenden
5Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellenc)Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren4
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
e)Fixiereffekte und Verbindungen prüfenf)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügelng)Fertigerzeugnisse finishen4
Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln
Fertigerzeugnisse finishen
6Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzenb)Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenc)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwendend)Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigene)manuelle Nähtechniken anwendenf)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwendeng)Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigenh)Nahtverbindungen prüfen12
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzen
Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden
Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
manuelle Nähtechniken anwenden
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwenden
Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf berücksichtigen
Nahtverbindungen prüfen
7Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Schweißtechniken a)Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwendenb)Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixierenc)Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen und Sicherheitsbestimmungen einhaltend)Schweißnähte prüfenoder5
Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwenden
Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren
Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen und Sicherheitsbestimmungen einhalten
Schweißnähte prüfen
oder
Klebetechniken e)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und Klebstoffe einsetzenf)Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen und Sicherheitsbestimmungen einhalteng)geklebte Nähte prüfen
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und Klebstoffe einsetzen
Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen und Sicherheitsbestimmungen einhalten
geklebte Nähte prüfen
h)Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermitteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten2
Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermitteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen einhalten
8Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten2
Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten
b)vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügenc)unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeitene)Arbeitsergebnisse prüfen12
vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügen
unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeiten
Arbeitsergebnisse prüfen
f)Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Erzeugnisse fertigstellen4
Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Erzeugnisse fertigstellen
9Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen2
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen
c)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigend)Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen2
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig machen
e)logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang2
logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effizienz, festlegenb)Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess vorbereitenc)Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Automaten materialbezogen und modellspezifisch festlegen und einsetzend)Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben10
Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effizienz, festlegen
Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess vorbereiten
Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Automaten materialbezogen und modellspezifisch festlegen und einsetzen
Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen und Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben
2Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den Fertigungsprozess zuordnenb)Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableitenc)Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetzbarkeit prüfen und dokumentierend)Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung fertigen und Mustereinhaltung beachtene)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung einbringenf)Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter Berücksichtigung größenspezifischer Besonderheiten und rationeller Fertigungg)bei technischen Innovationen mitwirken16
zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den Fertigungsprozess zuordnen
Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten
Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetzbarkeit prüfen und dokumentieren
Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung fertigen und Mustereinhaltung beachten
Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung einbringen
Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter Berücksichtigung größenspezifischer Besonderheiten und rationeller Fertigung
bei technischen Innovationen mitwirken
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richtlinien erstellenb)technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungsanweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen, erstellen und aktualisierenc)Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Materialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellend)Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und gesetzliche Vorgaben einhaltene)Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungsansätze aufzeigenf)Fertigungskosten artikelbezogen vergleicheng)bei technischen Innovationen mitwirken und Vorschläge einbringen13
Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richtlinien erstellen
technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungsanweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen, erstellen und aktualisieren
Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Materialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen
Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und gesetzliche Vorgaben einhalten
Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungsansätze aufzeigen
Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen
bei technischen Innovationen mitwirken und Vorschläge einbringen
2Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von Produkten beachtenb)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf deren Wirksamkeit beurteilenc)physikalische und chemische Prüfverfahren anwenden, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit feststellen sowie Ergebnisse bewerten und dokumentierend)Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüfpläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzene)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen ergreifen13
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von Produkten beachten
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf deren Wirksamkeit beurteilen
physikalische und chemische Prüfverfahren anwenden, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit feststellen sowie Ergebnisse bewerten und dokumentieren
Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüfpläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen ergreifen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimierenb)schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterverarbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetzbarkeit prüfen6
Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen Systemen optimieren
schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterverarbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern und zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetzbarkeit prüfen
2Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfenb)Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnittbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmenc)Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen10
Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen
Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnittbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere Warenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen
Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung setzen
3Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfenb)Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten erstellenc)Modelländerungen durchführen, insbesondere Längenänderungen und Nahtzugabend)Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachtene)Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildernf)Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstelleng)Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialtypen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen10
Modellschnitte analysieren und für die Produktion vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen
Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten erstellen
Modelländerungen durchführen, insbesondere Längenänderungen und Nahtzugaben
Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten
Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der Anwendung von festgelegten Gradierregeln und zur Erstellung von Schnittbildern
Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen zusammenstellen
Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialtypen, Musterungsverläufen und Regeln für das Drehen von Schnittteilen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten2
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
d)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigene)Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten3
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
f)Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren3
Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgen
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
6Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienend)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigierene)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigeng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen4
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und Funktionen prüfen
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigieren
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
7Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachtenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten2
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten
technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenf)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffeng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachtenh)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen7
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffen
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
8Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b)Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führenc)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigene)Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten3
Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führen
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigen
Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behebenc)Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten4
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler beheben
Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten
d)Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigene)Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierenf)Reklamationen bearbeiten5
Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigen
Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
Reklamationen bearbeiten
g)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenh)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierungj)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden4
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt von Teil 1
§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 11Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 12Inhalt von Teil 2
§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14Prüfungsbereich Produktionsauftrag
§ 15Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin