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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

35 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden5Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen

geometrische Beziehungen unterscheiden

Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen

Regeln der Maßeintragung anwenden

Werkstücke räumlich darstellen

Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen

technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

Strukturierungsmethoden anwenden

Zeichnungen ableiten oder erstellen

Symbole auswählen und verwenden

Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen

Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

Werkstoffnormung berücksichtigen

4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden

branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

Montagetechniken unterscheiden

5Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenc)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilend)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben2Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenc)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichernn)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

c)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilend)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben

Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen

Werkstoffnormung anwenden

Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben

2Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

2.1Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen

Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen

Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden

Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden

analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden

mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen

in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren

Konstruktionsarten unterscheiden

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen

Lösungen visualisieren und präsentieren

2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenc)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichernn)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten

Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen

Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen

Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen

Detailkonstruktionen anfertigen

konstruktive Änderungen vornehmen

Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern

unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden

3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenb)Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidenc)Grundlagen der Gestaltung anwendend)Entwurfsskizzen erstellene)Objekte funktionsgerecht gestaltenf)Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalteng)Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten

Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen

Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden

Grundlagen der Gestaltung anwenden

Entwurfsskizzen erstellen

Objekte funktionsgerecht gestalten

Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten

Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten

2Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Kurvenarten unterscheidenb)Raumkurven erzeugenc)Kurven glättend)Kurvenübergänge erzeugen und beurteilene)Freiformflächen erzeugen und beurteilenf)Flächenübergänge erzeugen und beurteileng)Flächenverbände erzeugen und beurteilenh)Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

Kurvenarten unterscheiden

Raumkurven erzeugen

Kurven glätten

Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen

Freiformflächen erzeugen und beurteilen

Flächenübergänge erzeugen und beurteilen

Flächenverbände erzeugen und beurteilen

Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

3Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenb)Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenc)Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierend)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierene)Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruierenf)Objekte ergonomisch konstruiereng)Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruierenh)Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren

Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen

Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren

Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren

Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren

Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren

Objekte ergonomisch konstruieren

Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren

Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren

4Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenb)Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenc)Objekte fotorealistisch präsentieren und animierend)Visualisierungstechniken anwenden

Simulationen erstellen, nutzen und auswerten

Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen

Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren

Visualisierungstechniken anwenden

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und AnlagenkonstruktionLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen2Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen3Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen4Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden5Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnend)Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnene)Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenf)Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen

Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen

Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen

2Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen

Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen

Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln

Gusskonstruktionen erstellen

Schweißkonstruktionen erstellen

3Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen

Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

fertigungstechnische Berechnungen durchführen

4Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden

Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

Toleranzen und Passungen berechnen

Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden

5Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnend)Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnene)Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenf)Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden

Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen

grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen

Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen

Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten

Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen8Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Daten pflegen und sichern

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

d)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

8Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Die Ausbildungsberufe 1.Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,2.Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerinwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,

Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)

Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßen4 bis 62Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen4Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen7Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßen4 bis 6

Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen

geometrische Beziehungen unterscheiden

Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen

Regeln der Maßeintragung anwenden

Werkstücke räumlich darstellen

Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

Strukturierungsmethoden anwenden

Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

4Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Daten pflegen und sichern

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

7Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)g)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwenden4 bis 63Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen4Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)d)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben5Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)c)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten7Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachteng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

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1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)g)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen

technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwenden4 bis 6

Zeichnungen ableiten oder erstellen

Symbole auswählen und verwenden

3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen

Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

Werkstoffnormung berücksichtigen

4Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)d)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben

Werkstoffnormung anwenden

Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben

5Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)c)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern

Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen

Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen

Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern

6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Daten pflegen und sichern

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

7Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachteng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden2Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen3Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenc)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen3 bis 54Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten5Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)b)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden6Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen7Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen8Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

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1Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden

branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

Montagetechniken unterscheiden

2Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Längen- und Volumenausdehnung berechnen

3Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenc)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen3 bis 5

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen

4Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen

Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen

mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen

in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

5Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)b)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

6Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen

7Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

8Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)b)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten3 bis 52Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)b)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigene)Lösungen visualisieren und präsentieren3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)n)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden4Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen6Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)b)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten3 bis 5

Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen

Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden

Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden

analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden

mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen

in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)b)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigene)Lösungen visualisieren und präsentieren

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

Lösungen visualisieren und präsentieren

3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)n)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden

unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden

4Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

6Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Abschnitt 3

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren 11 bis 132Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachteng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden5Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)c)Grundlagen der Gestaltung anwendend)Entwurfsskizzen erstellen6Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Kurvenarten unterscheidenb)Raumkurven erzeugenc)Kurven glättend)Kurvenübergänge erzeugen und beurteilene)Freiformflächen erzeugen und beurteilen7Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)d)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierene)Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruiereng)Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren8Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sichern9Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren11Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren 11 bis 13

Konstruktionsarten unterscheiden

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen

Lösungen visualisieren und präsentieren

2Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachteng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten

Detailkonstruktionen anfertigen

konstruktive Änderungen vornehmen

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

5Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)c)Grundlagen der Gestaltung anwendend)Entwurfsskizzen erstellen

Grundlagen der Gestaltung anwenden

Entwurfsskizzen erstellen

6Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Kurvenarten unterscheidenb)Raumkurven erzeugenc)Kurven glättend)Kurvenübergänge erzeugen und beurteilene)Freiformflächen erzeugen und beurteilen

Kurvenarten unterscheiden

Raumkurven erzeugen

Kurven glätten

Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen

Freiformflächen erzeugen und beurteilen

7Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)d)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierene)Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruiereng)Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren

Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren

Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren

Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren

8Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sichern

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Daten pflegen und sichern

9Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

11Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenb)Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidene)Objekte funktionsgerecht gestaltenf)Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalteng)Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten2Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)f)Flächenübergänge erzeugen und beurteileng)Flächenverbände erzeugen und beurteilenh)Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen3Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenb)Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenc)Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierenf)Objekte ergonomisch konstruierenh)Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren11 bis 134Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenb)Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenc)Objekte fotorealistisch präsentieren und animierend)Visualisierungstechniken anwenden5Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)c)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen7Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenb)Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidene)Objekte funktionsgerecht gestaltenf)Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalteng)Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten

Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen

Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden

Objekte funktionsgerecht gestalten

Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten

Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten

2Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)f)Flächenübergänge erzeugen und beurteileng)Flächenverbände erzeugen und beurteilenh)Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

Flächenübergänge erzeugen und beurteilen

Flächenverbände erzeugen und beurteilen

Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

3Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenb)Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenc)Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierenf)Objekte ergonomisch konstruierenh)Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren11 bis 13

Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen

Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren

Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren

Objekte ergonomisch konstruieren

Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren

4Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenb)Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenc)Objekte fotorealistisch präsentieren und animierend)Visualisierungstechniken anwenden

Simulationen erstellen, nutzen und auswerten

Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen

Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren

Visualisierungstechniken anwenden

5Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)c)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

7Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Abschnitt 4

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachteng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 11 bis 134Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen5Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden6Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen7Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnend)Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnene)Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenf)Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden8Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen10Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren

Konstruktionsarten unterscheiden

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen

Lösungen visualisieren und präsentieren

3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachteng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 11 bis 13

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten

Detailkonstruktionen anfertigen

konstruktive Änderungen vornehmen

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

4Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

5Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

6Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen

Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen

Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen

7Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnend)Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnene)Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenf)Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden

Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen

grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen

Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen

Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten

Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

8Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

10Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten12341Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)c)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 11 bis 132Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden3Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen4Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen5Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten8Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)c)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 11 bis 13

Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen

Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

2Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

3Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen

Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen

Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln

Gusskonstruktionen erstellen

Schweißkonstruktionen erstellen

4Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen

Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

fertigungstechnische Berechnungen durchführen

5Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden

Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

Toleranzen und Passungen berechnen

Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden

6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

8Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1244 - 1250)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden5Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

123

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen

geometrische Beziehungen unterscheiden

Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen

Regeln der Maßeintragung anwenden

Werkstücke räumlich darstellen

Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen

technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

Strukturierungsmethoden anwenden

Zeichnungen ableiten oder erstellen

Symbole auswählen und verwenden

Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen

Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

Werkstoffnormung berücksichtigen

4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden

branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

Montagetechniken unterscheiden

5Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilenb)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenc)Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenb)örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen3Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenc)Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßend)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählene)Aufmaße erstellenf)technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstelleng)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten4Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenb)Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

123

1Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilenb)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenc)Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen

Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen

Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen

2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenb)örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen

Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen

örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen

3Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenc)Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßend)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählene)Aufmaße erstellenf)technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstelleng)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten

Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen

technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen

Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen

Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen

Aufmaße erstellen

technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen

sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten

4Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenb)Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren

Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen

Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und AusrüstungstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenb)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenc)Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellend)Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitene)Abwicklungen von Bauteilen erstellenf)Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintrageng)technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierenh)technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Detailpunkte konstruierenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfenc)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenb)Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenc)schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellend)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellenb)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenc)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen5Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenb)Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenc)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmend)Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmene)Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen6Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenb)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählenc)Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenb)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenc)Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellend)Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitene)Abwicklungen von Bauteilen erstellenf)Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintrageng)technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierenh)technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen

Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen

umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten

Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellen

Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten

Abwicklungen von Bauteilen erstellen

Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen

technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren

technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen

2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Detailpunkte konstruierenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfenc)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen

Detailpunkte konstruieren

technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen

konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen

Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen

3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenb)Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenc)schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellend)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten

schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen

Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren

schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen

räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten

4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellenb)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenc)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen

Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben

auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

5Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenb)Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenc)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmend)Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmene)Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden

Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen

Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen

Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

6Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenb)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählenc)Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden

Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen

Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählen

Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und MetallbautechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenb)Zusatzangaben auswählen und eintragenc)Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigend)Angebotszeichnungen anfertigene)Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigenf)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigeng)Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen2Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenb)Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierenc)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigene)Bauordnungen beachtenf)bauaufsichtliche Zulassungen beachteng)Verdingungsordnung für Bauleistungen beachtenh)Lehrsätze der Mechanik anwenden3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenb)Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenc)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigend)einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen4Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenb)Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenc)Verbindungselemente und Verbindungen auswählend)Hauptnutzungszeiten berechnene)Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmenf)statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenb)Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenc)Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählend)Regeln der Verbundkonstruktion beachten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenb)Zusatzangaben auswählen und eintragenc)Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigend)Angebotszeichnungen anfertigene)Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen

Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen

Zusatzangaben auswählen und eintragen

Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen

Angebotszeichnungen anfertigen

Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen

f)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigeng)Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen

Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen

Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen

2Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenb)Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierenc)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigene)Bauordnungen beachtenf)bauaufsichtliche Zulassungen beachteng)Verdingungsordnung für Bauleistungen beachtenh)Lehrsätze der Mechanik anwenden

konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen

Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren

Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen

Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen

Bauordnungen beachten

bauaufsichtliche Zulassungen beachten

Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten

Lehrsätze der Mechanik anwenden

3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenb)Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenc)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigend)einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen

Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen

Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen

Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen

einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen

4Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenb)Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenc)Verbindungselemente und Verbindungen auswählend)Hauptnutzungszeiten berechnene)Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmenf)statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen

Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden

Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden

Verbindungselemente und Verbindungen auswählen

Hauptnutzungszeiten berechnen

Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen

5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenb)Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenc)Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählend)Regeln der Verbundkonstruktion beachten

Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen

Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen

Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen

Regeln der Verbundkonstruktion beachten

Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische SystemeLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenb)Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionierenc)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellend)Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellene)Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenf)Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstelleng)Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen2Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenb)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenc)Beleuchtungsstärken berechnend)Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzene)Bauteile anhand von Kennwerten bestimmenf)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechneng)Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählenb)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenc)Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindend)Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden4Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)Ansichtspläne erstellenb)Technikräume planenc)Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenb)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellenc)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren6Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenb)fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellenc)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfend)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenb)Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren

Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen

Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren

c)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellend)Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellene)Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenf)Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstelleng)Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen

Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen

Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen

Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen

Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstellen

Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen

2Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenb)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenc)Beleuchtungsstärken berechnend)Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzene)Bauteile anhand von Kennwerten bestimmenf)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechneng)Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden

Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

Beleuchtungsstärken berechnen

Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen

Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen

elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen

Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden

3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählenb)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenc)Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindend)Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden

Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen

Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden

Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden

Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden

4Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)Ansichtspläne erstellenb)Technikräume planenc)Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen

Ansichtspläne erstellen

Technikräume planen

Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen

5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenb)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellenc)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren

Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen

schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen

fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren

6Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenb)fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellenc)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfend)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen

fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen

technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen

auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen8Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenb)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Daten pflegen und sichern

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

8Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1.für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,2.für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie3.im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen a)Produktgestaltung und -konstruktion,b)Maschinen- und Anlagenkonstruktion,4.im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen a)Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,b)Stahl- und Metallbautechnik,c)Elektrotechnische Systeme.

für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,

für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen a)Produktgestaltung und -konstruktion,b)Maschinen- und Anlagenkonstruktion,

Produktgestaltung und -konstruktion,

Maschinen- und Anlagenkonstruktion,

im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen a)Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,b)Stahl- und Metallbautechnik,c)Elektrotechnische Systeme.

Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

Stahl- und Metallbautechnik,

Elektrotechnische Systeme.

(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)

Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßen3 bis 52Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwenden3Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen4Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenc)Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)b)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßen3 bis 5

Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen

geometrische Beziehungen unterscheiden

Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen

Regeln der Maßeintragung anwenden

Werkstücke räumlich darstellen

Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwenden

Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

Strukturierungsmethoden anwenden

Zeichnungen ableiten oder erstellen

Symbole auswählen und verwenden

3Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

4Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenc)Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen

Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen

Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen

5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendend)Daten pflegen und sicherne)Vorschriften zur Datensicherheit beachten

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

Daten pflegen und sichern

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)b)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)i)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen3Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden6 bis 84Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen5Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)d)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählene)Aufmaße erstellen6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)d)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)i)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

2Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen

Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

Werkstoffnormung berücksichtigen

3Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden6 bis 8

branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

Montagetechniken unterscheiden

4Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen

Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen

5Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)d)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählene)Aufmaße erstellen

Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen

Aufmaße erstellen

6Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)d)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)g)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen4Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen5Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenc)Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen6Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenb)örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen 6 bis 87Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenf)technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen8Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenb)Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)g)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen

technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

2Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

Zeichnungen ableiten oder erstellen

Symbole auswählen und verwenden

Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen

Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

Werkstoffnormung berücksichtigen

4Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Längen- und Volumenausdehnung berechnen

5Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenc)Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen

Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen

6Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenb)örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen 6 bis 8

Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen

örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen

7Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenf)technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen

Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen

technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen

technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen

8Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenb)Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren

Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen

Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren

9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenc)Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellend)Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitene)Abwicklungen von Bauteilen erstelleng)technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierenh)technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Detailpunkte konstruierenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)d)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten5 bis 94Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)b)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenc)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen5Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)b)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)d)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenc)Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellend)Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitene)Abwicklungen von Bauteilen erstelleng)technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierenh)technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen

Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen

Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen

Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten

Abwicklungen von Bauteilen erstellen

technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren

technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen

2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Detailpunkte konstruierenb)technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen

Detailpunkte konstruieren

technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen

3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)d)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten5 bis 9

räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten

4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)b)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenc)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben

auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

5Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)b)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen

Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen

6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)d)kulturelle Identitäten berücksichtigen

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)b)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenf)Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)c)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen11 bis 153Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenb)Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenc)schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen4Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenc)Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden5Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)b)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenf)Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen

umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten

Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen

2Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)c)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen11 bis 15

konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen

Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen

3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenb)Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenc)schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen

schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen

Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren

schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen

4Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenc)Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden

Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen

Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden

5Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen3 bis 52Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenb)Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenc)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmend)Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmene)Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen3 bis 5

Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen

2Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenb)Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenc)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmend)Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmene)Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden

Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen

Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen

Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen12 bis 162Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen3Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)g)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten4Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenb)Zusatzangaben auswählen und eintragenc)Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigene)Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigenf)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigeng)Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen5Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenb)Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigenh)Lehrsätze der Mechanik anwenden6Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)c)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen7Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenb)Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenc)Verbindungselemente und Verbindungen auswählene)Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen12 bis 16

Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen

Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen

3Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)g)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten

sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten

4Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenb)Zusatzangaben auswählen und eintragenc)Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigene)Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigenf)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigeng)Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen

Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen

Zusatzangaben auswählen und eintragen

Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen

Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen

Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen

Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen

5Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenb)Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierend)Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigenh)Lehrsätze der Mechanik anwenden

konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen

Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren

Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen

Lehrsätze der Mechanik anwenden

6Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)c)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen

Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen

7Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenb)Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenc)Verbindungselemente und Verbindungen auswählene)Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden

Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden

Verbindungselemente und Verbindungen auswählen

Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)d)Angebotszeichnungen anfertigen 8 bis 122Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)c)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählene)Bauordnungen beachtenf)bauaufsichtliche Zulassungen beachteng)Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenb)Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigend)einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen4Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)d)Hauptnutzungszeiten berechnenf)statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenb)Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenc)Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählend)Regeln der Verbundkonstruktion beachten6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)d)Angebotszeichnungen anfertigen 8 bis 12

Angebotszeichnungen anfertigen

2Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)c)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählene)Bauordnungen beachtenf)bauaufsichtliche Zulassungen beachteng)Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten

Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen

Bauordnungen beachten

bauaufsichtliche Zulassungen beachten

Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten

3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenb)Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigend)einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen

Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen

Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen

einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen

4Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)d)Hauptnutzungszeiten berechnenf)statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen

Hauptnutzungszeiten berechnen

statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen

5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenb)Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenc)Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählend)Regeln der Verbundkonstruktion beachten

Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen

Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen

Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen

Regeln der Verbundkonstruktion beachten

6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

7Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenb)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenb)Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionierene)Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenf)Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen12 bis 162Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenb)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenc)Beleuchtungsstärken berechnend)Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzene)Bauteile anhand von Kennwerten bestimmenf)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen4Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)Ansichtspläne erstellenb)Technikräume planenc)Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenb)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen6Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenb)fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen8Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenb)Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionierene)Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenf)Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen12 bis 16

Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen

Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren

Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen

Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen

2Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenb)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenc)Beleuchtungsstärken berechnend)Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzene)Bauteile anhand von Kennwerten bestimmenf)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen

Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

Beleuchtungsstärken berechnen

Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen

Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen

elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen

3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen

Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen

4Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)Ansichtspläne erstellenb)Technikräume planenc)Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen

Ansichtspläne erstellen

Technikräume planen

Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen

5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)a)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenb)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen

Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen

schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen

6Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)a)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenb)fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen

Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen

fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen

7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenc)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

8Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenc)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellene)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

9Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)c)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellend)Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstelleng)Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen4 bis 82Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)b)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenc)Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindend)Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden3Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen4Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen6Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)c)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellend)Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstelleng)Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen4 bis 8

Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen

Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen

Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen

2Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)b)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenc)Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindend)Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden

Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden

Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden

Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden

3Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)c)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen

technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen

4Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenc)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

6Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8)b)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenc)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierend)kulturelle Identitäten berücksichtigen

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten12341Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)c)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren3 bis 52Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)d)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen3Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)g)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmen in Monaten

1234

1Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)c)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren3 bis 5

fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren

2Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)d)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

3Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)g)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,2.Rechnergestützt Konstruieren,3.Unterscheiden von Werkstoffen,4.Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,5.Ausführen von Berechnungen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1.Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,2.Produktentwicklung: 2.1Produktentstehungsprozess,2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,3.Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,4.Ausführen von Simulationen;Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a: 1.Gestalten und Entwerfen von Objekten,2.Konstruieren mit Freiformflächen,3.Konstruieren von Objekten,4.Simulation und Präsentation;Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 1.Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,2.Erstellen von Konstruktionen,3.Fertigungstechnik,4.Füge- und Montagetechnik,5.Steuerungs- und Elektrotechnik;Abschnitt E Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,6.Arbeitsplanung und -organisation,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Kundenorientierung.

Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,

Rechnergestützt Konstruieren,

Unterscheiden von Werkstoffen,

Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,

Ausführen von Berechnungen;

Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,

Produktentwicklung: 2.1Produktentstehungsprozess,2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,

Produktentstehungsprozess,

Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,

Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,

Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,

Ausführen von Simulationen;

Gestalten und Entwerfen von Objekten,

Konstruieren mit Freiformflächen,

Konstruieren von Objekten,

Simulation und Präsentation;

Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,

Erstellen von Konstruktionen,

Fertigungstechnik,

Füge- und Montagetechnik,

Steuerungs- und Elektrotechnik;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

Arbeitsplanung und -organisation,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Kundenorientierung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,b)Freihandskizzen erstellen,c)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,d)Berechnungen durchführen unde)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,b)Freihandskizzen erstellen,c)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,d)Berechnungen durchführen unde)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragenkann;

Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,

Freihandskizzen erstellen,

strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,

Berechnungen durchführen und

technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen

der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Produktentwicklung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Produktentwicklung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,c)Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,d)methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,e)Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen undf)Dokumentationen und Präsentationen erstellenkann;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,c)Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,d)methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,e)Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen undf)Dokumentationen und Präsentationen erstellenkann;

Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,

Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,

Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und

Dokumentationen und Präsentationen erstellen

Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,b)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,c)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,d)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,e)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,f)technische Berechnungen durchführen,g)Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,h)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,i)Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden undj)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,b)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,c)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,d)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,e)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,f)technische Berechnungen durchführen,g)Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,h)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,i)Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden undj)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenkann;

mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,

Angaben in technischen Dokumenten erläutern,

Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,

Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,

Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,

technische Berechnungen durchführen,

Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,

qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und

mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Prüfungsbereich Technische Dokumente30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Produktentwicklung25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Technische Dokumente30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Produktentwicklung25 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,b)Freihandskizzen erstellen,c)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,d)Berechnungen durchführen unde)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,b)Freihandskizzen erstellen,c)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,d)Berechnungen durchführen unde)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragenkann;

Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,

Freihandskizzen erstellen,

strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,

Berechnungen durchführen und

technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen

der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Entwicklung und Konstruktion,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Entwicklung und Konstruktion,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,c)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,d)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,e)methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten undf)Dokumentationen und Präsentationen erstellenkann;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,c)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,d)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,e)methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten undf)Dokumentationen und Präsentationen erstellenkann;

Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,

methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und

Dokumentationen und Präsentationen erstellen

Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,b)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,c)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,d)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,e)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,f)Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,g)funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,h)Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,i)technische Berechnungen durchführen,j)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen undk)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,b)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,c)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,d)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,e)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,f)Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,g)funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,h)Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,i)technische Berechnungen durchführen,j)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen undk)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenkann;

mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,

Angaben in technischen Dokumenten erläutern,

Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,

Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,

Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,

Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,

funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,

Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,

technische Berechnungen durchführen,

qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und

mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Technische Dokumente30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Technische Dokumente30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion25 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,2.Rechnergestützt Konstruieren,3.Unterscheiden von Werkstoffen,4.Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,5.Ausführen von Berechnungen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1.Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,2.Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,3.Erstellen technischer Unterlagen,4.Anfertigen von Skizzen;Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a: 1.Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,2.Ausführen von Detailkonstruktionen,3.Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,4.Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,5.Ausführen technischer Berechnungen,6.Beurteilen von Systemkomponenten;Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b: 1.Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,2.Entwerfen und Konstruieren,3.Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,4.Durchführen von Berechnungen,5.Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;Abschnitt E Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c: 1.Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,2.Ausführen von Berechnungen,3.Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,4.Ausführen von Detailplänen,5.Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,6.Anfertigen von technischen Dokumentationen;Abschnitt F Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,6.Arbeitsplanung und -organisation,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Kundenorientierung.

Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,

Rechnergestützt Konstruieren,

Unterscheiden von Werkstoffen,

Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,

Ausführen von Berechnungen;

Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,

Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,

Erstellen technischer Unterlagen,

Anfertigen von Skizzen;

Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

Ausführen von Detailkonstruktionen,

Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,

Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

Ausführen technischer Berechnungen,

Beurteilen von Systemkomponenten;

Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,

Entwerfen und Konstruieren,

Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,

Durchführen von Berechnungen,

Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;

Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,

Ausführen von Berechnungen,

Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,

Ausführen von Detailplänen,

Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,

Anfertigen von technischen Dokumentationen;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

Arbeitsplanung und -organisation,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Kundenorientierung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Skizzen anfertigen,d)technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,e)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undf)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Skizzen anfertigen,d)technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,e)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undf)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenkann;

Grundkörper in Ansichten darstellen,

Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

Skizzen anfertigen,

technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,

Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen

der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Systemplanung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Systemplanung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,d)fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen undf)Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählenkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Heizungstechnik,b)Klimatechnik undc)Sanitärtechnik;3.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,d)fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen undf)Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählenkann;

Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,

Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,

fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,

Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und

Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen

hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Heizungstechnik,b)Klimatechnik undc)Sanitärtechnik;

Heizungstechnik,

Klimatechnik und

Sanitärtechnik;

Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,b)Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,c)Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,d)wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,e)Wirkungsgrade berechnen,f)Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen undg)Skizzen oder Funktionsschemata erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,b)Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,c)Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,d)wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,e)Wirkungsgrade berechnen,f)Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen undg)Skizzen oder Funktionsschemata erstellenkann;

Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,

Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,

Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,

wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,

Wirkungsgrade berechnen,

Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und

Skizzen oder Funktionsschemata erstellen

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,d)Skizzen anfertigen,e)technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,f)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undg)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,d)Skizzen anfertigen,e)technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,f)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undg)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenkann;

Grundkörper in Ansichten darstellen,

Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,

Skizzen anfertigen,

technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,

Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen

der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konstruktionsauftrag,2.Baukonstruktion,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Konstruktionsauftrag,

Baukonstruktion,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen undb)Stücklisten erstellenkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Stahlbautechnik undb)Metallbautechnik;3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen undb)Stücklisten erstellenkann;

technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und

Stücklisten erstellen

hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Stahlbautechnik undb)Metallbautechnik;

Stahlbautechnik und

Metallbautechnik;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,b)Systemmaße ermitteln,c)lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen undd)Abwicklungen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,b)Systemmaße ermitteln,c)lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen undd)Abwicklungen erstellenkann;

Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,

Systemmaße ermitteln,

lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und

Abwicklungen erstellen

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen25 Prozent,2.Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag40 Prozent,3.Prüfungsbereich Baukonstruktion25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen25 Prozent,

2.Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag40 Prozent,

3.Prüfungsbereich Baukonstruktion25 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Skizzen anfertigen,d)technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,e)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undf)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen undg)technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändernkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Skizzen anfertigen,d)technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,e)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undf)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen undg)technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändernkann;

Grundkörper in Ansichten darstellen,

Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

Skizzen anfertigen,

technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,

Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und

technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern

der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Systemplanung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Systemplanung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,d)Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,f)Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen undg)Dokumentationen erstellenkann;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,d)Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,f)Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen undg)Dokumentationen erstellenkann;

Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,

Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,

Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,

Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und

Dokumentationen erstellen

Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Beleuchtungsstärken berechnen,b)Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,c)Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,d)Übersichtspläne erstellen unde)Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Beleuchtungsstärken berechnen,b)Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,c)Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,d)Übersichtspläne erstellen unde)Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellenkann;

Beleuchtungsstärken berechnen,

Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,

Übersichtspläne erstellen und

Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Struktur der Berufsausbildung

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 15Durchführung der Berufsausbildung

§ 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

§ 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

§ 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

§ 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

§ 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

§ 28Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Sachliche Gliederung

Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Zeitliche Gliederung

Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Sachliche Gliederung

Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Zeitliche Gliederung

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