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Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (tkmv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus 1.der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt, und2.der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt.

der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt, und

der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt.

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1.Bandbreite a)im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;b)im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;2.Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Bandbreite a)im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;b)im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;

im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;

im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;

Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1.Bandbreite a)im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;b)im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;2.Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Bandbreite a)im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;b)im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Auf Grund des § 157 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Universaldienst-Übertragungsverordnung vom 1. Dezember 2021 (BAnz AT 02.12.2021 V1), § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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