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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM

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Gesetzestext (1 Artikel)

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM

1.Wir übertragenden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Zentralamt für Mobilfunk,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowieder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,1.1nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,1.2nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.2.Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.3.Wir übertragenden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Zentralamt für Mobilfunk,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowieder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,3.1nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,3.2nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,3.3nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.4.Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.5.Wir bestimmen, daßdie Oberpostdirektionen,das Fernmeldetechnische Zentralamt,das Zentralamt für Mobilfunk,die Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowiedie Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich -nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.6.Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.7.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Deutsche Bundespost TELEKOMDer Vorstand

Wir übertragen

den Oberpostdirektionen,

dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,

dem Zentralamt für Mobilfunk,

den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost

sowie

der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- Fachbereich Post und Telekommunikation -

- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,

nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,

nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.

Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.

Wir übertragen

den Oberpostdirektionen,

dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,

dem Zentralamt für Mobilfunk,

den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost

sowie

der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- Fachbereich Post und Telekommunikation -

- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,

nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.

Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.

Wir bestimmen, daß

die Oberpostdirektionen,

das Fernmeldetechnische Zentralamt,

das Zentralamt für Mobilfunk,

die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost

sowie

die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- Fachbereich Post und Telekommunikation -

- je für ihren Geschäftsbereich -

nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.

Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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