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Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes

Nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft.

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