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Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Strompreisbremsegesetz außer den Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach der Feststellung der Europäischen Kommission in dem Schreiben an die Bundesregierung vom 21. Dezember 2022 (C(2022) 9995 final), dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden ist.Die Bekanntmachung nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes zur Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen erfolgt nach deren beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

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